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Beschluss

3 Nc 44/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:1012.3NC44.11.0A
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Leitsätze
1. § 10 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 2004 (juris: LVerpflV HA) in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010, wonach die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren u. a. an der Universität Hamburg von der Universität im Rahmen der Bandbreiten nach Absatz 1 individuell und für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet auf 4 bis 12 Lehrveranstaltungsstunden festzulegen ist, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 HmbHG (juris: HSchulG HA) nicht gedeckt. Damit besteht gemäß § 21 Abs. 3 LVVO für Professorinnen und Professoren an der Universität Hamburg eine Regellehrverpflichtung von 9 SWS.(Rn.7) 2. Deputatsverminderungen aufgrund einer erst nach Beginn des Berechnungszeitraumes gem. § 2 Abs. 3 HmbHG zwischen einer Hochschule und der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule sind nicht (ausnahmsweise) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, weil sich damit die Daten nicht vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern.(Rn.23) 3. Kontingente für Deputatsermäßigungen, können für den Berechnungszeitraum vom Gericht selbst dann nicht eigenmächtig "ersetzt" werden, wenn sie Teil einer erst nach Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung sind.(Rn.25) 4. Die Zuweisung eines auch den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin einschließenden Studienplatzes ist nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO), wenn mit der vorläufigen Zuweisung eines Teilstudienplatzes für den vorklinischen Studiengang ohne Zeitverlust mit dem Studium begonnen werden kann.(Rn.61)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2011 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Medizin zuzuweisen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 19. Oktober 2012 beantragt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 10 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO) vom 21. Dezember 2004 (juris: LVerpflV HA) in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010, wonach die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren u. a. an der Universität Hamburg von der Universität im Rahmen der Bandbreiten nach Absatz 1 individuell und für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet auf 4 bis 12 Lehrveranstaltungsstunden festzulegen ist, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 HmbHG (juris: HSchulG HA) nicht gedeckt. Damit besteht gemäß § 21 Abs. 3 LVVO für Professorinnen und Professoren an der Universität Hamburg eine Regellehrverpflichtung von 9 SWS.(Rn.7) 2. Deputatsverminderungen aufgrund einer erst nach Beginn des Berechnungszeitraumes gem. § 2 Abs. 3 HmbHG zwischen einer Hochschule und der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule sind nicht (ausnahmsweise) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, weil sich damit die Daten nicht vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern.(Rn.23) 3. Kontingente für Deputatsermäßigungen, können für den Berechnungszeitraum vom Gericht selbst dann nicht eigenmächtig "ersetzt" werden, wenn sie Teil einer erst nach Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung sind.(Rn.25) 4. Die Zuweisung eines auch den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin einschließenden Studienplatzes ist nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO), wenn mit der vorläufigen Zuweisung eines Teilstudienplatzes für den vorklinischen Studiengang ohne Zeitverlust mit dem Studium begonnen werden kann.(Rn.61) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2011 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Medizin zuzuweisen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 19. Oktober 2012 beantragt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2011/2012. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen, abgelehnt. Es hat eine Aufnahmekapazität von 375 Studienplätzen errechnet, die unterhalb der von der Antragsgegnerin vergebenen 381 Studienplätze liege. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). a) Der Antragsteller hat allerdings nicht bereits deshalb einen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Medizin, weil mangels Festsetzung einer Zulassungszahl für den streitbefangenen Berechnungszeitraum keine Zulassungsbeschränkung bestehen könnte. Denn es ist davon auszugehen, dass die Zulassung zu dem begehrten Studium im Wintersemester 2011/2012 wirksam beschränkt wurde (vgl. OVG Hamburg; Beschl. v. 10.8.2012, 3 Bs 241/11). b) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung aber aus einem anderen Grund, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – Kapazität für mehr als die bereits 381 besetzten Studienplätze zur Verfügung stehen würde. Zu Recht wird gerügt, dass die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht die Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren nur mit 8 SWS berücksichtigt haben. Das Beschwerdegericht bemisst die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren demgegenüber mit 9 SWS. Nach § 9 Abs. 1 KapVO bemisst sich das im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung zu berücksichtigende Lehrdeputat einer Lehrperson einer Stellengruppe, hier insbesondere das Lehrdeputat von Professoren, nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung. Die am Berechnungsstichtag (2.5.2011) geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349) sieht vor, dass die Lehr-verpflichtung für Professorinnen und Professoren u. a. an der Universität gemäß § 10 Abs. 2 LVVO von der Universität im Rahmen der Bandbreiten nach Absatz 1 (4 bis 12 Lehrveranstaltungsstunden) individuell und für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet festzulegen ist. Durch diese Regelung wird im Grundsatz keine Regellehrverpflichtung mehr festgesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris). Die von der Lehrverpflichtungsverordnung vorgesehene Festlegung der Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren durch die Universitäten – und nicht den Senat bzw. die Behörde für Wissenschaft und Forschung – ist von § 34 Abs. 1 HmbHG nicht gedeckt. Danach regelt der Senat (bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen v. 17.8.2004 (HmbGVBl. S. 348) die Behörde für Wissenschaft und Forschung) durch Rechtsverordnung die dienstrechtliche Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Fehlt es damit einerseits an einer hinreichenden abgeleiteten Kompetenz der Universität für die Festsetzung der Lehrverpflichtung von Professoren, lässt andererseits auch der vom Gesetzgeber angeordnete generell-abstrakte Regelungscharakter der Lehrverpflichtung durch eine Rechtsverordnung inhaltlich keinen Raum für eine individuell-konkrete Bestimmung der Lehrverpflichtung jedes einzelnen Professors bzw. jeder einzelnen Professorin. Die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung weiter konkretisierenden Bestimmungen des § 34 Abs. 2 HmbHG legen es nahe, dass die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren abstrakt und losgelöst von konkreten Personen festzulegen ist. Damit ist der Verordnungsgeber bei der Regelung der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung keineswegs frei, die Festlegung der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung den Hochschulen zu überlassen und sich auf Rahmenvorgaben für die Festlegung durch die Hochschulen zu beschränken. Vielmehr weist § 34 HmbHG die Festlegung der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung dem Verordnungsgeber selbst zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Regelungen vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346). Denn mit dem dadurch geänderten § 27 Abs. 2 HmbHG sind nur für die von der Vorschrift erfassten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben neu geregelt worden. Nur für sie wurde die Lehrverpflichtung an die konkrete Ausgestaltung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses und die Funktionsbeschreibung der Stelle geknüpft und damit nur für diese Personengruppe der Inhalt der Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 1 HmbHG modifiziert. Der Gesetzgeber hat die Lehrverpflichtungsverordnung insoweit selbst an die geänderte gesetzliche Grundlage angepasst, als sich die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der (konkreten) Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richtet. Eine entsprechende Regelung für Professoren ist dem Gesetz zur Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Regelungen dagegen weder direkt noch indirekt zu entnehmen. Insbesondere finden sich in den Gesetzesmaterialien (BüDrs. 19/5391) keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die Änderung des § 10 Abs. 1 LVVO durch die zweite Änderungs-verordnung vom 16. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 509), mit der die „Bandbreitenreglung“ für Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben eingeführt worden war, in seinen Willen aufgenommen hat. Die Änderungen des Gesetzes und der Verordnung betrafen, wie sich auch aus dem Titel deutlich ergibt, nur den akademischen Mittelbau. Mit der Regelung der Lehrverpflichtung von Professoren oder einer Änderung des § 34 HmbHG hat sich der Gesetzgeber erkennbar nicht beschäftigt. Damit greift die – insoweit nicht zu beanstandende - Regelung in § 21 Abs. 3 LVVO, die für Professorinnen und Professoren an der Universität Hamburg eine Regellehrverpflichtung von 9 SWS vorsieht. Zwar handelt es sich um eine Übergangsbestimmung bis zur Festlegung einer individuellen Lehrverpflichtung für die Professorinnen und Professoren nach § 21 Abs. 2 LVVO oder §§ 10, 11 LVVO. Aber bis zu einer entsprechenden wirksamen Festlegung, die keineswegs ausgeschlossen ist, wenn der Gesetzgeber eingreift, ist ihre Anwendung gerade auch vom Verordnungsgeber bezweckt. Aus § 10 Abs. 3 LVVO in Verbindung mit § 21 Abs. 5 LVVO lässt sich keine geringere Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren im Studiengang Medizin herleiten. Die Übergangsregelung in § 21 Abs. 5 LVVO nimmt die Antragsgegnerin nur von der Berechnung der durchschnittlichen Lehrverpflichtung für die gesamte Universität nach § 10 Abs. 3 LVVO aus, um die es hier nicht geht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die durchschnittliche Lehrverpflichtung nicht an die Stelle der Regellehrverpflichtung getreten. Anderenfalls hätte es der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 LVVO nicht bedurft. Die Festlegung einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung für die gesamte Universität dürfte (nur) dazu dienen, die Lehrverpflichtung flexibler handhaben zu können. Aufgrund dieser Korrektur erhöhen sich die zu berücksichtigenden Deputatstunden auf 373 SWS (vorher: 359 SWS). Bei im Übrigen unveränderten Annahmen des Verwaltungsgerichts errechnen sich hieraus 391 Studienplätze (so dass das Verwaltungsgericht bei Annahme von 381 belegten Studienplätzen zusätzlich 10 Studienplätze hätte vergeben müssen): c) Die danach erforderliche Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2011/2012 nach den Annahmen und Berechnungen des Beschwerdegerichts eine Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Medizin von 395 Studienplätzen. Davon sind – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - 381 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden. Wegen des zu beachtenden klinischen Engpasses sind von den verbleibenden 14 Studienplätzen zweifelsfrei nur 6 Vollstudienplätze, von denen das Beschwerdegericht einen an den Antragsteller vergibt. Die Übrigen 8 Studienplätze werden vom Beschwerdegericht einstweilen nur als Teil-Studienplätze vorläufig verteilt. III. Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin im Wintersemester 2011/2012 ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu bestimmen. 1. Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Dass dies durch einen normativen Stellenplan erfolgen müsste, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O., m. weit. Nachw.). Maßgeblicher Stellenplan im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO ist der Verwaltungsgliederungsplan. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin den Verwaltungsgliederungsplan nicht vollständig vorgelegt hat, sondern nur den die Lehreinheit Vorklinische Medizin betreffenden Teil mit wissenschaftlichem Personal. Es gibt aber keine Anhaltspunkte, dass auf den nicht vorgelegten Seiten weitere zu berücksichtigende Stellen enthalten sein könnten. 2. Die im Verwaltungsgliederungsplan aufgeführten sog. „E-Stellen“ sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Nach der Erläuterung im Verwaltungsgliederungsplan handelt es sich um Stellen, die als Ausgleich für länger abwesende Mitarbeiter geschaffen worden sind. Mit ihnen wird keine Erhöhung der Lehrkapazität beabsichtigt. Insoweit handelt es sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O., m. weit. Nachw.). 3. Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen ist im vorliegenden Berechnungszeitraum – wie bei der Bestimmung der Lehrverpflichtung für die Professorinnen und Professoren - auf die zum Berechnungsstichtag geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349) abzustellen. Aus den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung lässt sich keine Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter ableiten. Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Insoweit ist nunmehr auch bei den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf die individuelle Lehrverpflichtung abzustellen. Bei den im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrpersonen gilt gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 LVVO generell das Gleiche. Einschränkend darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 SWS festgelegt werden. Im vorliegenden Fall lässt sich die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils aus deren von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträgen entnehmen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, ist bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, m. weit. Nachw., juris). Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173). Seine Konkretisierung obliegt vielmehr zunächst und vorrangig dem Normgeber und der Hochschulverwaltung, was eine Nachprüfbarkeit allerdings nicht ausschließt, ob die Lehrverpflichtungen im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen tatsächlich angemessen sind. 4. Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht wie in den vorherigen Berechnungszeiträumen nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, m. weit. Nachw., a. a. O.). Dabei übernimmt das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall die nicht zu beanstandenden Einschätzungen des Verwaltungsgerichts. Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorgelegen hätten, wären sie im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot allerdings mit der jeweils höchst zulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen gewesen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris). Diese Grundsätze gelten auch für einen unbesetzten Stellenrest. Ist eine Stelle z. B. nur zu dreiviertel besetzt, ist davon auszugehen, dass das Potential des unbesetzten Viertels der Stelle für eine Lehrverpflichtung sich aus dem besetzten Teil der Stelle ergibt. Besteht für den Stelleninhaber nach seinem Arbeitsvertrag eine Begrenzung, dass seine Lehrtätigkeit (auf einer vollen Stelle) einen Umfang von 4 SWS grundsätzlich nicht überschreiten darf, beinhaltet der Stellenrest kein höheres Potential für eine Lehrverpflichtung. Die Stelle ist bei der Kapazitätsberechnung einheitlich mit 4 SWS zu berücksichtigen. 5. Das Beschwerdegericht berücksichtigt die von der Antragsgegnerin in seiner Kapazitätsberechnung im Umfang von 8,5 SWS vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht gebilligten Deputatsverminderungen nicht. Für die Anerkennung der Deputatsermäßigungen wäre zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags eine Ziel- und Leistungsvereinbarung erforderlich gewesen. Aber weder zum Berechnungsstichtag (2.5.2011) noch zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (21.10.2011) gab es eine entsprechende Ziel- und Leistungsvereinbarung. Erst am 4. Juni 2012 - während der Anhängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - wurde eine Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung 2011 zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Antragsgegnerin über die Kontingente zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung geschlossen. Zwar kann die Lehrverpflichtung u. a. gemäß § 16 und § 17 LVVO ermäßigt oder aufgehoben werden, wofür der Antragsgegnerin zahlenmäßig bestimmte Kontingente an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung stehen, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 3 HmbHG festgelegt werden. Fehlt es am Berechnungsstichtag aber – wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung sind, Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg. Beschl. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Deputatsverminderungen aufgrund der nachträglich abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht (ausnahmsweise) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, weil sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar gewesen seien.§ 5 Abs. 2 KapVO erfasst nur die Daten, die sich – anders als im vorliegenden Fall - noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.). Soweit die Antragsgegnerin einwendet, der nachträgliche Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zur Ziel- und Leistungsvereinbarung 2011 betreffend die Deputatsverminderungen verstoße nicht gegen das grundsätzliche Verbot rückwirkender Rechtsnormen, habe schutzwürdiges Vertrauen nicht beeinträchtigt, sondern lediglich rückwirkend ein formelles Defizit bei der stillschweigend gewollten Fortschreibung der bisherigen Ermäßigungskontingente beseitigt, ändert dies nichts an dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 1 KapVO die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags zu ermitteln ist. Änderungen dieser Daten, zu denen auch die Ermäßigungskontingente gehören, sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1 und 2 KapVO, zu berücksichtigen. Eine darüber hinaus gehende rückwirkende Berücksichtigung von Daten sieht die Kapazitätsverordnung nicht vor. Eine Substitution der Deputatsermäßigungen in Anlehnung an §§ 16, 17 LVVO kommt nicht in Betracht. Den Kontingenten für Deputatsermäßigungen liegt als Teil der Ziel- und Leistungsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 3 HmbHG in erheblichem Umfang ein voluntatives Element zugrunde. Der Umfang der Deputatsermäßigungen hängt wesentlich von hochschulpolitischen Erwägungen und Verhandlungen zwischen den die Vereinbarungen abschließenden Parteien ab. Sie können daher ebenso wenig wie die Ziel- und Leistungsvereinbarung insgesamt oder deren einzelne Elemente wie der Umfang des Lehrangebotes oder der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für die Kapazitätsberechnung vom Gericht eigenmächtig „ersetzt“ werden. Insoweit unterscheidet sich der Fall einer fehlenden Ziel- und Leistungsvereinbarung von der Situation, in der bei Bestehen einer solchen über die Zulässigkeit von (konkreten) Deputatsermäßigungen gestritten wird. Auch die vom Beschwerdegericht in ständiger Praxis erforderlichenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Festsetzung des Curricularnormwerts vorgenommene gerichtliche Substituierung beachtet, dass der Wert durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan fachlich bestimmt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl v. 16.9.2011, 3 Nc 57/10; vgl. auch Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris) und orientiert sich damit an bereits bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben für die Studiennachfrage. 6. Die von Antragstellern angeführten Stellen in der Fakultätsverwaltung sind nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und werden deshalb zu Recht im Verwaltungsgliederungsplan der Fakultätsverwaltung geführt. Bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit sind sie nicht zu berücksichtigen. IV. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin, der der Studiengang Medizin bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) - ÄAppO - mit den Stellen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, Anlage 3 Abschnitt I KapVO zugeordnet ist, verfügt unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten aufgrund ihrer Stellen und Deputate über 388,94 Deputatstunden für Lehre (= unbereinigtes Lehrangebot S). 1. Die Anatomie trägt dazu nach folgender Berechnung 118,5 SWS bei: a) Die mit Dr. B. besetzte Stelle Nr. 09347330 ist wegen der entsprechenden Beschränkung der Lehrtätigkeit in seinem Arbeitsvertrag mit 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris). Zwar hat der Senat diese Stelle im Berechnungszeitraum 2009/2010 und 2010/2011 mit 9 SWS veranschlagt. Grund dafür war aber allein, dass die Antragsgegnerin für diese Berechnungszeiträume die Nichtbeanstandung der Lehrverpflichtungsreduzierung auf dieser Stelle durch das Beschwerdegericht unbeachtet gelassen hatte. b) Entgegen den Ausführungen von Antragstellern ist die C1-Stelle Nr. 9346996 trotz der Beurlaubung der Stelleninhaberin nicht wie eine unbesetzte Stelle zu behandeln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.). c) Die A-14-Stelle Nr. 08846847 berücksichtigt das Beschwerdegericht mit 4 SWS. Nach dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsvertrag vom 26.11./26.12.2010 wird die Stelleninhaberin bis zum 31. Dezember 2013 auf der Stelle befristet in Vollzeit beschäftigt. Aufgrund des unverändert weiter geltenden Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 26.10.2010 (vgl. § 3 des Arbeitsvertrags) darf die Lehrtätigkeit der Stelleninhaberin einen Umfang von 4 SWS grundsätzlich nicht überschreiten. Die mit 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit veranschlagte drittmittelbezogene Beschäftigungszeit der Stelleninhaberin wird nach diesem Nachtrag nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet. 2. Aus dem Bereich Biochemie/Molekularbiologie gehen nach der folgenden Berechnung 95,5 SWS in das Lehrangebot ein: Soweit Antragsteller meinen, die Stelle Nr. 09337300 sei mit 5 SWS in die Berechnung einzustellen, folgt das Beschwerdegericht dieser Auffassung nicht. Der Arbeitsvertrag des Stelleninhabers enthält nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS, die seit dem Berechnungszeitraum 2010/2011 vom Beschwerdegericht anerkannt wird. 3. Die von der Physiologie zu erbringenden Deputatstunden betragen 116 SWS: Die im Berechnungszeitraum 2008/2009 neu eingerichtete Stelle Nr. 30007438 beinhaltet, wie das Beschwerdegericht anerkannt hat, nach ihrem Widmungszweck (unabhängig vom konkreten Stelleninhaber) keine Lehrkapazität, weil es sich bei ihr um eine reine Funktionsstelle mit spezialisiertem Aufgabenbereich handelt. 4. Die Medizinische Soziologie verfügt nach der folgenden Berechnung über 44 Deputatstunden: Die Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf den Stellen Nr. 30001151, 09957870, 30005997 sehen eine Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS vor. Diese vereinbarte Lehrverpflichtung bezieht sich auf eine Vollzeitstelle. Sie reduziert sich - wie das Beschwerdegericht bereits mehrfach entschieden hat - bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O., m. weit. Nachw.). 5. Aus den vorhandenen Stellen der Lehreinheit mit ihren Deputaten errechnet sich damit ein Lehrangebot von 374 SWS: Zusätzlich sind Lehrauftragsstunden im Umfang von 14,935 SWS zu berücksichtigen. Nach der erstinstanzlich von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Aufstellung sind im gemäß § 10 Satz 1 KapVO maßgebenden Zeitraum des Wintersemesters 2010/2011 und des Sommersemesters 2010 insgesamt Lehraufträge im Umfang von 29,87 SWS geleistet worden, die einen gemäß § 10 Abs. 1 KapVO in die Berechnung einzubeziehenden semesterlichen Durchschnitt von 14,935 SWS ergeben. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Aufstellung der Antragsgegnerin über die erbrachten Lehraufträge unvollständig sein oder anzurechnende Titellehre verschwiegen worden sein könnte. V. Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) wird mit 43,64 SWS angenommen: 1. Das Beschwerdegericht akzeptiert den auf einer Änderung des Studienplans im Studiengang Zahnmedizin beruhenden neuen Curricularanteil von 0,9356. Solange sich die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Approbationsordnung für Zahnärzte und der Studienordnung halten, die keine konkreten Vorgaben für den zeitlichen Umfang des sehr allgemein beschriebenen Inhalts des Studiums machen, und den festgesetzten Curricular-normwert nicht überschreiten, sind Veränderungen nicht zu beanstanden, insbesondere wenn sie – wie hier – mit einer Verbesserung der Ausbildung begründet werden. Dass im Studienplan vom 14. Mai 2010 vom tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Fächern (ausgedrückt in Minuten) ausgegangen wird und die Umrechnung in Semesterwochenstunden (1 SWS = 45 * 14) erst in einem weiteren Rechenschritt erfolgt (was zu gebrochenen Zahlen führen kann), ist nicht zu beanstanden. Die Kapazitätsverordnung schließt eine solche Vorgehensweise nicht aus. Der Curricularanteil von 0,9356 ergibt sich aus den im neuen Studienplan aufgelisteten Fächern, die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen sind. Der dort aufgrund eines Redaktionsversehens auch aufgeführte Kurs „Medizinische Terminologie“, der tatsächlich von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, ist im Curricularanteil von 0,9356 nicht enthalten. Soweit in dem Fach Mikroskopische Anatomie über die im Studienplan vorgesehen 1890 Minuten hinaus tatsächlich 360 Minuten mehr gelehrt werden (vgl. das Schreiben des UKE v. 16.8.2012), was einem zusätzlichen Curricularanteil von 0,0191 entspricht, ist dieser Dienstleistungsexport nicht zu berücksichtigen, weil er im beschlossenen Studienplan nicht enthalten ist. Dass im Berechnungszeitraum Veranstaltungen aufgrund von Feiertagen nicht in dem vorgesehen Umfang durchgeführt wurden, schließt eine Berücksichtigung im Curricularanteil nicht aus. Der Curricularnormwert beinhaltet den Aufwand für das gesamte Studium eines Studierenden unabhängig von singulären Stundenausfällen. Die Nichtanrechnung im Studienplan der Zahnmedizin von Vorlesungen in den Fächern Embryologie, Histologie und Physiologie, die von Medizin- und Zahnmedizinstudierenden gleichermaßen besucht werden und in der Kapazitätsberechnung Medizin bereits berücksichtigt sind, führen nicht zu einer Erhöhung des Curricularnormwerts für das Studium der Zahnmedizin und des Dienstleistungsexports in das Studium. Denn bereits in dem alten Beispielstudienplan Zahnmedizin der Marburger Analyse, der den Curriculumsplanungen in der Medizin und der Zahnmedizin zugrunde liegt, sind – wenn auch nicht unbedingt systemgerecht – diese Vorlesungen nicht in den Curricularnormwert für die Zahnmedizin eingegangen. 2. Für den nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie exportiert die Lehreinheit Vorklinische Medizin drei Vorlesungen, die einen Curricularanteil von 0,0800 ergeben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris). Da der Curricularnormwert für Pharmazie 4,5 beträgt, die vorgelegte Ausfüllrechnung aber auf 4,8467 kommt, ist der Fremd- und Eigenanteil des Studiengangs, die den Curricularnormwert nicht überschreiten dürfen, anteilig zu kürzen, was zu dem o. a. Wert führt. 3. Der Curricularanteil für den berücksichtigungsfähigen Bachelorstudiengang Molecular Life Science (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris) bemisst das Beschwerdegericht wie schon in den zurückliegenden Berechnungszeiträumen in Abweichung von den Annahmen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts mit 0,5088, weil der in den vorliegenden Verfahren – unverändert – eingereichte Studienplan wiederum einen zu hohen Curricularnormwert ergibt, der – wie im vorherigen Berechnungszeitraum - zu einer gleichmäßigen Kürzung führt. Die Ausweisung im Kapazitätsbericht, auf die das Verwaltungsgericht abstellt, ist, wie der Studienplan zeigt, offenbar fehlerhaft. Die einzelnen Berechnungsgrößen des fachübergreifend durch die Fakultäten Medizin, Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften gemeinschaftlich betriebenen Studiengangs hat die Antragsgegnerin hinreichend nachvollziehbar erläutert. 4. Der Curricularanteil für den Masterstudiengang Molecular Life Science geht mit 0,2613 in die Berechnung ein. Die vorgelegte Berechnung aufgrund des Studienplans belegt diesen Curricularanteil hinreichend. 5. Für die Prognose der Studienanfängerzahlen ist im Grundsatz von den in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Studienanfängerzahlen (hier Wintersemester 2010/2011) auszugehen und sind diese in der Regel fortzuschreiben. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen. 6. Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO kommt dem Schwundfaktor die Funktion zu, den in der Studienanfängerzahl enthaltenen Schwundausgleich wieder zu eliminieren (vgl. VGH München; Beschl. v. 22.6.2005, 7 CE 05.10224, juris). Denn nur so kann die tatsächliche, für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Studierendenzahl ermittelt werden. Dies erfordert die Verwendung des Schwundausgleichsfaktors, mit dem die Studienanfängerzahl des zugrunde gelegten Berechnungszeitraums (hier Wintersemester 2010/2011) ermittelt wurde, unabhängig davon, ob dieser Schwundfaktor richtig oder fehlerhaft war. Dem Kapazitätsbericht 2010/2011 wird für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin der Schwundfaktor 0,8497, mit dem die Studienanfängerzahl einheitlich für das gesamte Studium berechnet wurde, entnommen. Für den nicht zugeordneten Studiengang Pharmazie ist der Schwundfaktor 0,9238 anzusetzen, der, anders als im Kapazitätsbericht ausgewiesen, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts laut Kapazitätsakte verwendet wurde. Für die nicht zugeordneten Studiengänge Molecular Life Science (Bachelor und Master) entnimmt der Senat dem Kapazitätsbericht 2010/2011 (S. 235) die Schwundfaktoren 0,85 (Bachelor) und 1 (Master). VI. Das bereinigte Lehrangebot (Sb) der Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt danach 345,30 SWS: VII. Um die Aufnahmekapazität für das Studium der Medizin zum Wintersemester 2011/2012 zu bestimmen, ist der Curricularanteil zu ermitteln, der auf die Studiennachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin entfällt. Nach dem Kapazitätsbericht beträgt der Eigenanteil dieser Lehreinheit wie schon in den Vorjahren 1,8469; zusammen mit den Fremdanteilen wird für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin ein Nachfragewert von 2,4198 ausgewiesen. Das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass, diese Werte zu verändern. Dass der in der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung in der zum Berechnungsstichtag gültigen Fassung festgesetzte Curricularnormwert von 5,55 für den Studiengang Medizin II (3.4.1.2 der Anlage) überschritten wird, weil der vorgelegte Studienplan einen Curricularnormwert von 6,233 ergibt, wirkt sich auf den vorliegenden Studiengang nicht aus. VIII. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. 1. Insoweit ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Bei der Ermittlung der Schwundquote ist die von der Antragsgegnerin in die Berechnung einbezogene Zahl der Kohorten im Gegensatz zur gegenteiligen Auffassung einiger Antragsteller nicht zu beanstanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, a. a. O.). Sie entspricht, worauf bereit das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, dem seit langem praktizierten und anerkannten sogenannten Hamburger Modell, nach dem der Schwundausgleichsfaktor aus dem tatsächlichen Schwund in den letzten 6 Semestern vor dem Berechnungsstichtag zu berechnen ist. Der Beschwerdesenat legt seiner Schwundberechnung die gleichen Zahlen von Studierenden zugrunde wie das Verwaltungsgericht. Entgegen den Einwänden von Antragstellern ist die verwendete Studienanfängerzahl von 380 für das Wintersemester 2008/2009 zutreffend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.). Daraus errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9462 (vgl. die zutreffende Berechnung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts). Aus den vorstehenden Zahlen ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin von (gerundet) 395 Studienplätzen: 2. Ob die Zulassungszahl (für einen Vollstudienplatz) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6, § 18 KapVO zu vermindern ist, weil das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger sein könnte als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, ist offen. Nach der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. August 2012 mitgeteilten Berechnung für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren besteht ein klinischer Engpass oberhalb einer Zulassungszahl von (aufgerundet) 387 Studienanfängern. Fraglich ist, ob die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung bei der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten u. a. auch – was nicht geschehen ist - die Privatpatienten der Universitätsklinik hätte berücksichtigen müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.1988, OVG Bs III 686/87, juris). Das Beschwerdegericht hält es jedoch nicht für geboten, in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - die schwierige Frage - zu klären, ob die Antragsgegnerin die Kapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zutreffend berechnet hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.1992, Bs III 115/92, juris; Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, juris; Beschl. v. 29.10.2001, 3 Nc 7/01, juris). Die Zuweisung eines auch den klinischen Teil des Studiengangs Medizin einschließenden Studienplatzes ist nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Insoweit fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller, denen wegen des von der Antragsgegnerin ermittelten klinischen Engpasses nur ein Teilstudienplatz zugewiesen werden kann, können gleichwohl ohne Zeitverlust mit dem Studium beginnen. Es ist ihnen unbenommen und zumutbar, die Frage, ob bei der Antragsgegnerin weitere klinische Kapazität vorhanden ist, im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Dies führt hier dazu, dass das Beschwerdegericht ab der Zulassungszahl 388, d. h. in 8 Verfahren, den Antragstellern nur einen vorläufigen Teil-Studienplatz im Studiengang Medizin für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zuweist. IX. Kapazitätsdeckend besetzt sind 381 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat durch die erstinstanzlich übersandte Liste aller Studienanfänger im Wintersemester 2011/2012 des Studiengangs Medizin mit Stand 20. Oktober 2011 die Zahl von 381 Studienanfängern belegt. Anhaltspunkte, dass einer oder mehrere der aufgelisteten Studienanfänger nicht auf die Kapazität des Berechnungszeitraums 2010/2011 angerechnet werden dürften, sind nicht ersichtlich. Auch die im Wege der Überbuchung von der Antragsgegnerin besetzten Studienplätze sind kapazitätsdeckend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Diese Studienplätze stehen für eine weitere Verteilung nicht mehr zur Verfügung. Durch sie wird für den Studiengang zur Verfügung stehende Kapazität in Anspruch genommen und ist freie Kapazität für weitere Studienbewerber nicht mehr vorhanden. Damit steht Kapazität der Antragsgegnerin im Umfang von 6 Voll-Studienplätzen und 8 Teil-Studienplätzen für eine weitere vorläufige Verteilung durch das Beschwerdegericht zur Verfügung, die das Beschwerdegericht nach materiellen Kriterien in Anlehnung an die zum Beginn des Berechnungszeitraums geltende Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO-Stiftung) vom 25. Mai 2010 (HmbGVBl. 2010, 390) in der am 27. April 2011 geänderten Fassung (HmbGVBl. 2011, 129) vornimmt. In Anlehnung an § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO-Stiftung werden jeweils 20% der freien Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation und nach Wartezeit sowie 60% nach dem Rang im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin vergeben. Eine Vorabverteilung von Studienplätzen in Anlehnung an § 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO-Stiftung nimmt das Beschwerdegericht nicht vor, weil dies bei der im Rahmen gerichtlicher Verfahren vergleichsweise geringen Zahl der zu verteilenden Studienplätze stark verzerrende, in unangemessener Weise zu Lasten der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO-Stiftung führende Ergebnisse hervorbringen würde. Bei der Vergabe des einen (Voll-)Studienplatzes nach dem Grad der Qualifikation erhält die Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz zugewiesen, deren Nähequotient (Rang aufgrund der Durchschnittsnote gemäß ZVS-Bescheid dividiert durch den im ZVS-Bescheid ausgewiesenen Grenzrang) 4,9517 beträgt. Den einen (Voll-)Studienplatz aufgrund der Wartezeit erhält die Antragstellerin mit dem Rang 3860. Von den vier (Voll-)Studienplätzen, die aufgrund der Teilnahme am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin zu vergeben sind, entfallen drei auf die Antragsteller, die auf der Rangliste der Antragsgegnerin geführt werden, darunter der Antragsteller mit dem Rang 419. Den weiteren unter den Teilnehmern am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin zu vergebenden (Voll-)Studienplatz weist das Beschwerdegericht nach dem Kriterium der Qualifikation dem Antragsteller mit dem besten Nähequotient (8,0556) zu. Die beiden Teil-Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation wurden an die Antragsteller vergeben, deren Nähequotient 5,8894 oder besser beträgt. Die beiden Teil-Studien-plätze aufgrund der Wartezeit gehen an die Antragsteller mit dem Rang 5346 oder besser. Von den verbliebenen vier Teil-Studienplätzen, die auf die Teilnehmer am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin entfallen, von denen keiner auf der Rangliste der Antragsgegnerin geführt wird, erhalten die Antragsteller einen vorläufigen Teil-Studienplatz, deren Nähequotient 10,4 oder besser beträgt. X. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2012/2013, in dem die erfolgreichen Antragsteller ihr Studium beginnen müssen, den Studiengang Medizin nicht mehr wie im Berechnungszeitraum 2011/2012 anbietet, sondern nur noch einen neuartigen Modellstudiengang Medizin, während der herkömmliche Studiengang ausläuft, führt nicht dazu, dass der Anspruch der erfolgreichen Antragsteller nicht mehr befriedigt werden könnte. Nach den o. a. Feststellungen des Beschwerdegerichts ist im auslaufenden Studiengang Medizin in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpfte Kapazität für insgesamt 14 Studienplätze vorhanden. Sollte die Antragsgegnerin es organisatorisch für zu schwierig halten, die erfolgreichen Antragsteller als Studienanfänger im auslaufenden Studiengang aufzunehmen, ist sie nicht gehindert, die ungenutzte Kapazität im auslaufenden Studiengang auf den neuen Modellstudiengang zu übertragen und die Antragsteller dort zusätzlich auszubilden. Die Antragsteller haben sich damit einverstanden erklärt. Ein Anspruch der erfolgreichen Antragsteller auf Aufnahme in den neuen Modellstudiengang besteht jedoch nicht. Ihr Anspruch beruht auf den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2011/2012. XI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.