Urteil
6 C 10515/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Festlegung der Höhe eines Gästebeitrages(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Festlegung der Höhe eines Gästebeitrages(Rn.20) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, denn er zielt auf die Überprüfung einer kommunalen Satzung und damit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften ab. Die Antragstellerin ist als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs im Hinblick auf die Festlegung der Höhe des Beitragssatzes auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie nach Maßgabe der Gästebeitragssatzung Mitwirkungspflichten am Erhebungsverfahren treffen (§ 7) und sie zudem für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung der Beiträge haftet (§ 12 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. Kommunalabgabengesetz - KAG -, vgl. auch § 9 der Gästebeitragssatzung). Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragstellerin durch eine etwaige Rechtswidrigkeit des Gästebeitragssatzes beschwert wäre, so dass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die Höhe des Beitrags besteht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28, s. auch Urteil des Senats vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -). II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. § 6 Nr. 3) der Haushaltssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2017 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die festgelegte Höhe des Gästebeitragssatzes (1,50 € je Übernachtung) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beitragskalkulation nach § 12 KAG enthält Prognosen, Einschätzungen und Wertungen; sie unterliegt daher nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris = BVerwGE 116, 188). Ein einzelner Kalkulationsmangel kann dabei nur dann zur Unwirksamkeit des durch den Stadtrat beschlossenen Beitragssatzes führen, wenn er im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326 = juris Rn. 28; s. auch VGH BW, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 2 S 2669/02 -, juris Rn. 35). Die Festlegung der Höhe des Beitragssatzes stützt sich hier auf die überarbeitete „Gemeinsame Kalkulation Gästebeitrag + Tourismusbeitrag für Bernkastel-Kues" (Bl. 57 f. der Gerichtsakte), die sich der Stadtrat in seiner Sitzung vom 27. August 2018 zu eigen gemacht hat (Bl. 75 der Gerichtsakte). Für die gerichtliche Kontrolle des festgelegten Beitragssatzes ist allein diese nunmehr beschlossene, überarbeitete Kalkulation maßgeblich (vgl. zur Zulässigkeit des „Nachschiebens" einer Beitragskalkulation OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, juris Rn. 5 ff.; s. auch OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG -, AS 39, 326). Es kann daher offen bleiben, ob die von der Antragsgegnerin durchgeführten weitere(n) Berechnung(en) des Beitragssatzes den rechtlichen Anforderungen genügen würden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Rechenweg der Antragsgegnerin, der in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2018 zum Ausdruck kam. Der festgelegte Beitragssatz von 1,50 € je Übernachtung ist jedenfalls auf der Grundlage der überarbeiteten „Gemeinsame[n] Kalkulation Gästebeitrag + Tourismusbeitrag für Bernkastel-Kues" nach Maßgabe des Beschlusses des Stadtrates vom 27. August 2018 mit den Vorgaben der Satzungsermächtigung in § 12 KAG vereinbar, die zugleich die gesetzlichen Grenzen für die Festsetzung der Höhe des Gästebeitragssatzes bilden. Der Beitragssatz von 1,50 € je Übernachtung beachtet das in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG normierte Aufwandsüberschreitungsverbot (1.) Auch das aus § 12 Abs. 4 KAG hervorgehende Verbot der Doppelfinanzierung im Verhältnis zu dem ebenfalls erhobenen Tourismusbeitrag ist nicht verletzt (2.). 1. Der Beitragssatz von 1,50 € je Übernachtung beachtet das in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG normierte Aufwandsüberschreitungsverbot. a) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG können Gemeinden „für" die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie „für" die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag erheben. Das aus dieser Verknüpfung des Gästebeitrags mit seinen Verwendungszwecken folgende Aufwandsüberschreitungsverbot verpflichtet dazu, die Beitragssätze so zu kalkulieren, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden beitragsfähigen Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt. Der Rechenweg der überarbeiteten „Gemeinsame[n] Kalkulation Gästebeitrag + Tourismusbeitrag für Bernkastel-Kues" - der von den errechneten Aufwendungen ausgeht und diese durch die Summe der voraussichtlichen Nutzungseinheiten dividiert - stellt im Ausgangspunkt sicher, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist. Im Rahmen ihrer überarbeiteten Kalkulation hat die Antragsgegnerin hierdurch eine aufwandsdeckende Beitragssatzobergrenze von 1,63 € je Übernachtung ermittelt. Da sie diesen höchstzulässigen Beitragssatz von 1,63 € nicht erhebt, sondern ihn vielmehr auf 1,50 € festgelegt hat, ist eine Unterschreitung des errechneten zulässigen Deckungsgrades angestrebt. b) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der umzulegenden Aufwendungen, d.h. des gästebeitragsfähigen Aufwands. aa) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG dürfen Aufwendungen für „die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen" erhoben werden. Hierzu gehört nicht die Tourismuswerbung, wie im Umkehrschluss aus § 12 Abs. 1 KAG folgt; solche Aufwendungen sind vielmehr ausschließlich im Rahmen des Tourismusbeitrags beitragsfähig. Des Weiteren folgt aus der Einschränkung der Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG „für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung" der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, dass Einnahmen und Entgelte beitragsmindernd in Ansatz zu bringen sind. Aus dem in § 12 Abs. 2 KAG normierten Zweckbezug der umlagefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen folgt weiter, dass der Aufwand auf die Beitragspflichtigen nur insoweit eingestellt werden darf, als die Einrichtung oder Veranstaltung touristischen Zwecken dient. Soweit die Einrichtung oder Veranstaltung der Nutzung durch Einwohner dient, muss ein entsprechender Anteil abgezogen werden. Eine Einrichtung oder Veranstaltung muss dabei nicht überwiegend touristischen Zwecken dienen, es genügt vielmehr - wie aus der Gesetzesformulierung „ganz oder teilweise" in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG hervorgeht - dass sie auch nur anteilig touristischen Zwecken dient. Hinsichtlich der hiernach jeweils in Bezug auf die betreffende Einrichtung oder Veranstaltung festzulegenden Einwohneranteils hat die Antragsgegnerin einen Spielraum, dessen Wahrung insbesondere daraufhin gerichtlich kontrolliert werden kann, dass dieser auf einer „greifbaren Fehleinschätzung" beruht, nicht die relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. zum Maßstab entsprechend für Straßenausbaubeiträge OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16.OVG -, ESOVG m.w.N.; vgl. ähnlich VGH BW, Urteil vom 08. März 2018 - 2 S 2534/16 -, juris Rn. 102: Da die Ermittlung des voraussichtlichen Abgabenaufkommens Prognosen und Schätzungen erfordert, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, solange sie vertretbar und sachgerecht ist). bb) Den vorstehenden Anforderungen genügt die Ermittlung der umzulegenden Aufwendungen, die die Antragsgegnerin mit 1.798.931 € beziffert hat. Die Antragsgegnerin ist dabei von einem Aufwand in Höhe von 5.780.000 € ausgegangen, wobei die im Einzelnen einbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen aus der Übersicht mit der Überschrift „Kalkulation Gästebeitrag 2017 mit Berücksichtigung des Fremdenverkehrs-(Tourismus-)beitrags“ (vgl. Bl. 2.2 der Verwaltungsakten des Verfahrens 6 C 10513/18.OVG = Bl. 88 der Gerichtsakte) hervorgehen. Es ist insofern auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin unter anderem Aufwand für Kosten des Schwimmbades eingestellt hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu angegeben, dass es sich dabei um einen Anteil an der Sonderumlage handelt, zu deren Entrichtung sie ihrerseits rechtlich verpflichtet sei. Gegen eine Einbeziehung dieser Sonderumlage hat der Senat vor diesem Hintergrund keine rechtlichen Bedenken. Von dem Gesamtaufwand in Höhe von 5.780.000 € hat die Antragsgegnerin in einem ersten Schritt in nicht zu beanstandender Weise Kosten für Tourismuswerbung in Höhe von 223.690 € abgezogen. Des Weiteren hat sie Entgelte und Erlöse in Höhe von insgesamt 1.538.247 € abgezogen, wobei aus der oben genannten „Kalkulation Gästebeitrag 2017 mit Berücksichtigung des Fremdenverkehrs-(Tourismus-)beitrags“ die jeweils auf die betreffende Einrichtung bzw. Veranstaltung entfallenden Entgelte und Erlöse hervorgehen. Aus dieser Aufstellung ist unter anderem ersichtlich, dass der eingestellte Aufwand für das „Weinfest der Mittelmosel“ (Position 80/57.52.21) um 166.950,00 € „tourismusbezogene Deckung“ reduziert wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Antragstellerin erwähnten Einnahmen aus den „Sponsorenpaketen“ für das Weinfest der Mittelmosel in diese gegengerechnete Deckung nicht eingeflossen sein könnten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin einen Einwohneranteil an den Kosten in Höhe von insgesamt 2.219.133 € vom umzulegenden Aufwand abgezogen. Hierbei hat sie in nachvollziehbarer Weise für jeden eingestellten Posten eine Gewichtung des Einwohneranteils vorgenommen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, insbesondere ist eine etwaige „greifbare Fehleinschätzung“ der Anteile nicht erkennbar. Nach alledem ist die Festlegung des umlagefähigen Betrags auf 1.798.931 € nachvollziehbar und - eingedenk des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin - frei von Rechtsfehlern. c) Die an § 12 Abs. 2 Satz 5 KAG zu messende Ermittlung des auf die Tagestouristen sowie des auf die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 KAG beitragsbefreiten Personen entfallenden Gemeindeanteils (hier: 44,5 % = 800.955 €) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) Nach § 12 Abs. 2 Satz 5 KAG ist die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, bei der Beitragskalkulation „angemessen zu berücksichtigen". Aus dem Erfordernis der „Berücksichtigung" folgt dabei zunächst, dass die Nutzungsmöglichkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen durch Tagestouristen überhaupt bei der Kalkulation erwogen werden muss und nicht völlig außer Acht bleiben darf. Darüber hinaus muss die Berücksichtigung auch „angemessen" sein. Der auf die Tagestouristen entfallende Anteil am tourismusbezogenen Aufwand muss also im Verhältnis zu der Nutzungsmöglichkeit der Tagestouristen stehen. Bei der hierfür erforderlichen Schätzung der Anzahl der Tagestouristen und deren Gewichtung im Rahmen der „angemessenen Berücksichtigung" kommt der Antragsgegnerin ein Einschätzungsspielraum zu. Da genaue statistische Erhebungen über die Anzahl der Tagestouristen einschließlich der jeweils individuellen Verweildauer im Stadtgebiet und des konkreten Nutzungsverhaltens in Bezug auf die unterschiedlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, soweit ersichtlich, nicht bestehen und deren Erstellung - falls theoretisch überhaupt möglich - im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand auch nicht verlangt werden kann (vgl. entsprechend zum Gemeindeanteil im Ausbaubeitragsrecht OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11584/16 -, juris Rn. 33: weder eine Verkehrszählung noch ein Sachverständigengutachten ist erforderlich), hat der Stadtrat auch für die diesbezüglichen Schätzungen einen Spielraum, der nach den eingangs dargelegten Maßstäben nur auf „greifbare Fehleinschätzungen" kontrolliert werden kann. Eine „greifbare Fehleinschätzung" - also ein einzelner Kalkulationsmangel - im Rahmen der gesamten Beitragskalkulation eines Gästebeitrags kann zudem, wie oben dargelegt, nur dann zur Unwirksamkeit des festgesetzten Beitragssatzes führen, wenn die Fehleinschätzung nicht nur „greifbar" falsch ist, sondern zugleich eine Größenordnung erreicht, die im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich ist (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10.OVG, AS 39, 326 = juris Rn. 28). bb) Nach diesen Maßstäben kann hier insbesondere in Bezug auf die Einschätzung der Nutzungsmöglichkeit der Tagestouristen keine greifbare Fehleinschätzung festgestellt werden, die ein solches Ausmaß erreichen könnte, dass sie auf das Ergebnis der Beitragsfestsetzung durchschlagen würde. Zwar ist die in die Kalkulation eingeflossene Zahl der Tagestouristen von jährlich 750.000 mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, weil die Antragsgegnerin als Grundlage lediglich eine grobe Schätzung angegeben hat. So hat der Vertreter der Antragsgegnerin hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, er halte weiter an dieser Zahl fest. Bei 750.000 Besuchern jährlich und 300 relevanten Tagen im Jahr ergebe sich eine tägliche Besucherzahl von durchschnittlich 2.500 Besuchern. Zudem müssten die drei Wintermonate (Januar bis März) weitgehend außer Acht bleiben, so dass man eigentlich nur von 270 Tagen ausgehen dürfe. Diese Überlegungen sind zumindest nachvollziehbar, wenngleich deutlich wird, dass sie nicht auf statistischen Erhebungen beruhen. Solche Erhebungen sind indessen nach den obigen Ausführungen von Rechts wegen auch nicht zwingend erforderlich. Es ist aber jedenfalls nicht feststellbar, dass eine etwaige hieraus folgende Fehleinschätzung ein Ausmaß erreicht, welches sich auf die Rechtmäßigkeit der Höhe des festgesetzten Beitragssatzes auswirkt. Da die Antragsgegnerin keine vollständige Deckung anstrebt, sondern den Beitragssatz anstelle des ermittelten höchstzulässigen Beitragssatzes (1,63 €) nur auf 1,50 € festgesetzt hat, könnte sich eine etwaige Fehleinschätzung im Hinblick auf den Anteil der Nutzungsmöglichkeit der Tagestouristen von vornherein nur dann in rechtlich relevanter Weise auswirken, wenn durch den etwaigen Kalkulationsfehler der höchstzulässige Beitragssatz rechnerisch auf weniger als 1,50 € absinken würde. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nach der gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 3 Satz 5 KAG bei der Beitragskalkulation nicht unmittelbar zur Einstellung der Anzahl der Tagestouristen verpflichtet ist. Sie muss lediglich deren Nutzungsmöglichkeit „angemessen" berücksichtigen; auch insoweit kommt der Antragsgegnerin ein Spielraum zu. Die Antragsgegnerin hat von diesem Spielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem sie in der hier maßgeblichen Kalkulation die Zahl der Tagestouristen auf 750.000 geschätzt und für die Nutzungsmöglichkeit eines typischen Tagestouristen einen Nutzungsanteil in Höhe von je 45 % (im Vergleich zu Übernachtungsgästen) veranschlagt hat, woraus sich 337.500 Nutzungseinheiten ergeben. Darüber hinaus hat sie auch die Nutzung durch die beitragsbefreiten Gäste (§ 12 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 KAG) von dem auf die beitragspflichtigen Gäste umzulegenden Aufwand abgezogen. Der hieraus errechnete Anteil gästebeitragsfreier Einheiten (d.h. Tagestouristen und beitragsbefreite Übernachtungsgäste) an der Gesamtzahl der Vorteilseinheiten (entsprechend einer Übernachtung) in Höhe von 1.091.608 beträgt 44,5 % (1.091.608 = 100 %; 486.027 beitragsfreie Einheiten = 44,52 %). Gegen dieses Vorgehen hat auch die Antragstellerin keine durchgreifenden Einwände erhoben. Sie bezweifelt zwar den Nutzungsanteil der Tagestouristen (337.500 Nutzungseinheiten) der sich aus der Gewichtung der ihrer Auffassung nach zu geringen Anzahl jährlicher Tagestouristen ergibt (750.000). Eine Fehleinschätzung im Hinblick auf die Anzahl der Tagestouristen könnte sich jedoch rechnerisch überhaupt nur auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes auswirken, wenn die veranschlagten Nutzungseinheiten (337.500) im Ergebnis auf mindestens 450.000 festzulegen wären. Unterstellt man, dass die Antragsgegnerin ihren Spielraum bei der Gewichtung des Nutzungsanteils (derzeit: 45 %) bereits voll ausgeschöpft hätte und die angenommene Zahl der Tagestouristen zudem um mindestens ca. 250.000 Tagestouristen jährlich zu niedrig wäre, würde erst ab einer Zahl von mehr als ca. 1 Millionen Tagesgästen der auf 1,63 € errechnete höchstzulässige Beitragssatz unter Beibehaltung der Gewichtung von 45 % unter die festgelegten 1,50 € absinken, nämlich auf rund 1,49 € (Tagesgäste: 450.000 Vorteilseinheiten; Gesamtzahl gästebeitragsfreie Vorteilseinheiten: 598.527; Gesamtsumme Vorteilseinheiten: [598.527 + 605.581 = 1.204.108; darauf bezogener Anteil befreiter Vorteilseinheiten: 49,7 % = 894.196,07 € [statt 800.955 €]; umzulegender Aufwand: 1.798.931-894.196,07 = 904.735 €, umgelegt auf 605.581 beitragspflichtige Einheiten = 1,493 €). Stellt man darüber hinaus in Rechnung, dass die Antragsgegnerin ihren Spielraum bei der Gewichtung des Nutzungsanteils (derzeit: 45 %) noch nicht voll ausgeschöpft hat und diesen in einem gewissen Umfang noch reduzieren dürfte, würde sich erst bei erheblich mehr als 1 Millionen Tagesgästen überhaupt ein Absinken des höchstzulässigen Beitragssatzes auf unter 1,50 € ergeben. Eine Fehleinschätzung in dieser Größenordnung ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin im Unterschied zu den in der Beitragskalkulation angenommenen 750.000 Tagesbesuchern in der Werbung für eine Ausschreibung der Verpachtung eines Restaurants eine Zahl von 1,5 Millionen Besuchern angegeben hat, ist sie im vorliegenden Zusammenhang nicht daran festzuhalten. Die Vertreterin der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, die in der Werbeanzeige mitgeteilte Zahl von Gästen sei von dem Liegenschaftsamt veröffentlicht worden zu Werbezwecken, ohne dass zuvor die Zahlen bei der Finanzverwaltung abgefragt worden seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich der Stadtrat diese - offenbar von der Verwaltung im Rahmen eines erkennbar als Werbung gedachten Schreibens - hätte zu eigen machen müssen. Auch in Anbetracht der Besucherzahl des Weinfestes der Mittelmosel - die übereinstimmend von den Beteiligten mit rund 200.000 angegeben wird - drängt sich keine Fehleinschätzung auf, die das oben genannte Ausmaß erreichen würde. Diese Besucherzahl verteilt sich nämlich nicht nur auf vier Tage, sondern sie enthält auch einen der Höhe nach unbekannten Anteil an Übernachtungsgästen und Einwohnern. Nach alledem kann eine sich auf die Rechtmäßigkeit der Höhe des Beitragssatzes auswirkende greifbare Fehleinschätzung hinsichtlich der Anzahl von Tagestouristen nicht festgestellt werden. 2. Die Beitragskalkulation ist auch im Hinblick auf das aus § 12 Abs. 4 KAG hervorgehende Verbot der Doppelfinanzierung im Verhältnis zu dem ebenfalls erhobenen Tourismusbeitrag nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 4 KAG können die „Beiträge nach den Absätzen 1 und 2" - also Tourismus- und Gästebeiträge - „nebeneinander [...] erhoben werden". Aus der Formulierung „nebeneinander" folgt unter anderem, dass insgesamt nicht mehr als 100 % Deckung erzielt werden dürfen, dass also zugleich keine doppelte Finanzierung der Aufwendungen erfolgen darf. Dies ist angesichts des Rechenwegs der maßgeblichen „Gemeinsame[n] Kalkulation Gästebeitrag + Tourismusbeitrag für Bernkastel-Kues" sichergestellt. Hierbei entfallen auf den Tourismusbeitrag nur solche Aufwendungen (nämlich 631.929 €, davon 223.690 € Tourismuswerbung abzüglich eines Gemeindeanteils von 25 %), die nicht bereits über den Gästebeitrag (989.466 €) finanziert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014, abgedruckt in LKRZ 2014, 169). Die Antragstellerin, die ein Hotel im Stadtgebiet der Antragsgegnerin betreibt, wendet sich mit ihrem am 7. Mai 2018 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle gegen die Höhe eines Gästebeitragssatzes. Die Antragsgegnerin erhebt nach Maßgabe ihrer Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags (Gästebeitragssatzung) vom 25. Oktober 2017 für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen einen Gästebeitrag von allen ortsfremden Personen, die im Stadtgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und zur Teilnahme an den Tourismusveranstaltungen geboten wird. Des Weiteren begründet die Gästebeitragssatzung die Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe zur Einziehung und Abführung der Gästebeiträge. Die Wirksamkeit der Gästebeitragssatzung ist Gegenstand des Verfahrens 6 C 10513/18.OVG. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe des Gästebeitragssatzes für das Haushaltsjahr 2018, der nach § 5 Abs. 2 der Gästebeitragssatzung in der Haushaltssatzung festgelegt wird. Die Antragsgegnerin hat die Höhe des Gästebeitragssatzes für das Jahr 2018 auf 1,50 € pro Übernachtung festgelegt. Die angegriffene Norm der Haushaltssatzung vom 21. Dezember 2017 lautet: § 6 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der derzeit gültigen Fassung werden wie folgt festgesetzt: […] 3) Gästebeitrag Der Betrag für die Erhebung des Gästebeitrags wird gemäß der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags vom 25.10.2017 auf 1,50 € je Übernachtung festgesetzt. Mit Beschluss vom 27. August 2018 hat der Stadtrat eine überarbeitete Beitragskalkulation zur Grundlage seiner Festlegung des Beitragssatzes gemacht und zugleich beschlossen, diesen bei 1,50 € je Übernachtung zu belassen (Bl. 75 der Gerichtsakte). Wegen der Einzelheiten der Kalkulation wird auf die in den Verwaltungsakten befindliche Aufstellung der tourismusbezogenen Aufwendungen (Bl. 2.2 f. der Verwaltungsakte des Parallelverfahrens = Bl. 88 der Gerichtsakte) sowie die überarbeitete tabellarische Beitragskalkulation („Gemeinsame Kalkulation Gästebeitrag + Tourismusbeitrag für Bernkastel-Kues") verwiesen (Bl. 57 f. der Gerichtsakte). Die Beitragskalkulation gelangt im Ergebnis zu einem höchstzulässigen Gästebeitragssatz von 1,63 € je Übernachtung. Die Antragstellerin hält die Beitragskalkulation für fehlerhaft. Sie meint, die Nutzungsmöglichkeit von denjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, sei darin nicht angemessen berücksichtigt. Auch seien die der Kalkulation zugrunde liegenden Positionen der Kosten für die den touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen nicht durchschaubar. Für die Berechnung sei ein einziger Faktor bekannt gewesen, nämlich rund 742.000 jährliche Übernachtungen. Für die eingestellte Anzahl von Tagesgästen in Höhe von 750.000 gebe es keine Grundlage der Schätzung. Bereits am „Weinfest der Mittelmosel" überschreite die Zahl der Tagesgäste 200.000. In einer Ausschreibung für die Verpachtung eines Restaurants gebe die Antragsgegnerin an, es kämen jährlich 1,5 Millionen Besucher. Auch seien die Einnahmen aus „Sponsorenpaketen" nicht erkennbar eingeflossen. Es fehle an der nachvollziehbaren Festlegung des umlagefähigen Aufwands. Auch sei der Einwohner-Anteil nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Vorteile, die auf die Tagestouristen entfielen, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin beantragt, § 6 Nr. 3 - Gästebeitrag - der Haushaltssatzung der Stadt Bernkastel-Kues für das Jahr 2018 vom 21. Dezember 2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie hält die Kalkulation für rechtmäßig und tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.