Beschluss
6 B 11162/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0126.6B11162.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme im Sinne von § 42f Abs 1 des Achten Sozialgesetzbuchs SGB VIII (juris: SGB 8) dient allein der Feststellung des Alters der betroffenen Person, denn Minderjährigkeit im Sinne von § 7 Nr 1 und Nr 2 SGB VIII (juris: SGB 8) wird nur nach dem Alter, nicht aber nach dem Maß an tatsächlicher Hilfebedürftigkeit bestimmt. (Rn.12)
2. Ist aufgrund der qualifizierten Inaugenscheinnahme einer ausländischen Person eine Minderjährigkeit beziehungsweise eine Volljährigkeit nicht eindeutig feststellbar und verifizierbar, liegt ein Zweifelsfall vor, wonach gemäß § 42f Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung zu veranlassen ist. Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 12 B 477/21 , juris Rn. 49; BayVGH, Beschluss vom 5. April 2017 12 BV 17.185 , juris Rn. 33). (Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Stadt Trier vom 17. Oktober 2023 (Az.: 51902.003617) angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beider Instanzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme im Sinne von § 42f Abs 1 des Achten Sozialgesetzbuchs SGB VIII (juris: SGB 8) dient allein der Feststellung des Alters der betroffenen Person, denn Minderjährigkeit im Sinne von § 7 Nr 1 und Nr 2 SGB VIII (juris: SGB 8) wird nur nach dem Alter, nicht aber nach dem Maß an tatsächlicher Hilfebedürftigkeit bestimmt. (Rn.12) 2. Ist aufgrund der qualifizierten Inaugenscheinnahme einer ausländischen Person eine Minderjährigkeit beziehungsweise eine Volljährigkeit nicht eindeutig feststellbar und verifizierbar, liegt ein Zweifelsfall vor, wonach gemäß § 42f Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung zu veranlassen ist. Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 12 B 477/21 , juris Rn. 49; BayVGH, Beschluss vom 5. April 2017 12 BV 17.185 , juris Rn. 33). (Rn.9) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 4. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Stadt Trier vom 17. Oktober 2023 (Az.: 51902.003617) angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beider Instanzen. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers ist stattzugeben. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides, da sich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme in der Hauptsache als offen darstellen (1.) und vor dem Hintergrund der potenziellen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dem Minderjährigenschutz Vorrang einzuräumen ist (2.). 1. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind offen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2023 kann nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren nicht in jeder Hinsicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit bejaht werden. a) Nach §§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 42a Abs. 1 Satz 1 des Achten Sozialgesetzbuches – SGB VIII – ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Minderjährigkeit der ausländischen Person durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen oder festzustellen. Minderjährig sind Kinder und Jugendliche im Sinne von § 7 Abs. 1 Nummer 1 und 2 SGB VIII und damit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In Zweifelsfällen hat das Jugendamt auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Bleiben Zweifel daran bestehen, ob die Person noch minderjährig ist, ist gemäß Art. 25 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Celex-Nr. 32013L0032) davon auszugehen, dass eine Minderjährigkeit vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 12 CE 16.2333 –, juris Rn. 35; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. [Stand: 22. Juni 2023], § 42f Rn. 54; Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42f Rn. 13). b) Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu Recht eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchgeführt, da der Antragsteller nur über ein Foto eines Zivilregisterauszuges, nicht aber über aussagekräftige Ausweispapiere im Original verfügte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 12 B 477/21 –, juris Rn. 39; OVG Nds, Beschluss vom 22. März 2017 – 4 ME 83/17 –, juris Rn. 5) und auch dessen Selbstauskunft keinen zweifelsfreien Beleg für die behauptete Minderjährigkeit bot. Daran ändern auch die erst nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme vorgelegten Urkunden (Auszug aus dem Zivilregister, Familienregisterauszug, Geburtsurkunde) nichts. Denn die Altersbestimmung allein durch Einsichtnahme in ein Ausweispapier setzt voraus, dass dieses hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Ausweisinhaber und der in dem Ausweis bezeichneten Person nachweisen kann und darüber hinaus das (echte) Ausweispapier auch eine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bietet (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 1 B 234/18 –, juris Rn. 11; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. [Stand: 22. Juni 2023], § 42f Rn. 37; Steinbüchel, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42f Rn. 4). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von einer solchen fehlenden Richtigkeitsgewähr des in den Urkunden ausgewiesenen Geburtsdatums ausgeht, da die Eintragung nicht zeitnah nach der Geburt, sondern erst zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller nicht mehr in Syrien aufgehalten habe, erfolgt sei. Nachvollziehbar hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, dass die erst mit 15jähriger Verspätung erfolgte Nachtragung den üblichen Gepflogenheiten in Syrien widerspreche und nicht erklärlich sei, weshalb die Familie nach der Geburt des Antragstellers und seiner Schwester drei jüngere Geschwister habe registrieren lassen, aber nicht die Gelegenheit genutzt habe, die Geburt der älteren Geschwister (früher) nachzutragen. c) Nach der in den Verwaltungsakten enthaltenen Dokumentation der qualifizierten Inaugenscheinnahme sowie den nachträglichen Ergänzungen der Antragsgegnerin und den darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bleibt bei summarischer Prüfung aber offen, ob der Antragsteller zweifelsfrei aufgrund seines Alters als ein volljähriger Erwachsener oder als minderjähriger Jugendlicher anzusehen ist. aa) Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich zunächst auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner Angabe zu seinem Alter zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten und gegebenenfalls sind noch weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vieraugenprinzip von zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen. Maßgeblich für die erforderliche Altersfeststellung ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 26. April 2021 – 2 B 62/21 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 12 B 638/20 –, juris Rn. 24; OVG Nds, Beschluss vom 22. März 2017– 4 ME 83/17 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 –, juris Rn. 32; vgl. auch die vom Bundesgesetzgeber [BT-Drs. 18/6392, S. 20] in Bezug genommenen Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen in der 3. aktualisierten Fassung 2020, Ziffer 10.3, abrufbar unter: https://cloud.lwl.org/s/RwJqgq BeAz8SrWM?dir=undefined&path=%2FEmpfehlungen&open-file=13650647, und die Handlungsempfehlungen zur Altersfeststellung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, 3. Aufl. 2020, Ziffer 5, abrufbar unter: https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Themen/Kinder/Downloads/umA/Rundschreiben_ Empfehlungen/umA_Handlungsempfehlungen_Altersfeststellung.pdf). Ist aufgrund der qualifizierten Inaugenscheinnahme einer ausländischen Person eine Minderjährigkeit beziehungsweise eine Volljährigkeit nicht eindeutig feststellbar und verifizierbar, liegt ein Zweifelsfall vor, wonach gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung zu veranlassen ist. Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 12 B 477/21 –, juris Rn. 49; BayVGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 –, juris Rn. 33; Steinbüchel, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42f Rn. 16). Im Verfahren zur Altersfeststellung ist auch bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme zu berücksichtigen, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist. Alle Verfahren können insoweit nur Näherungswerte mit einer gewissen Schwankungsbreite liefern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 –, juris Rn. 38 ff.; Schwedler, in: Rolfs/Jox/Wellenhofer, SGB VIII [Stand: 15. März 2023], § 42f Rn. 3; Neundorf, ZAR 2018, S. 238 [245]; vgl. auch die Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen, a.a.O., Ziffer 10.3). Die Frage, ob die betreffende Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle und insoweit besteht kein Beurteilungsspielraum und keine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 2 B 76/21 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 12 B 820/19 –, juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 12 CE 16.1570 –, juris Rn. 15; Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42f Rn. 5). bb) Gemessen hieran kann bei summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen werden, dass ein Zweifelsfall im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vorliegt, der eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung erforderlich macht. Soweit die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht als „auffälliger“ Umstand darauf abgestellt haben, der Antragsteller habe bei der Benennung seines aktuellen Alters Schwierigkeiten gezeigt und habe erst nachrechnen müssen, lässt sich weder der Dokumentation der Antragsgegnerin noch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entnehmen, ob innerhalb der Gesamtwürdigung insoweit auch berücksichtigt worden ist, dass in vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre das Geburtsdatum und damit auch das jeweils aktuelle Lebensalter keine besondere Bedeutung haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 12 B 820/19 –, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 –, juris Rn. 30; Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42f Rn. 3; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. [Stand: 22. Juni 2023], § 42f Rn. 38; vgl. auch die Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen, a.a.O., Ziffer 10.3). Dabei bleibt nach der Dokumentation der Antragsgegnerin und den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch offen, weshalb diese Unsicherheit des Antragstellers hinsichtlich seines aktuellen Lebensalters dahingehend gedeutet werden könne, er sei tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt als von ihm angegeben geboren worden. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der behauptete Schulbesuch in Afghanistan (wohl gemeint: Syrien) spreche gegen die Angabe des Antragstellers, er kenne sein Geburtsdatum, da er zugleich Schwierigkeiten bei der Benennung seines aktuellen Alters habe. Soweit die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht darauf abgestellt haben, der Antragsteller habe im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme selbstbewusst gewirkt und sein Auftreten habe nicht zum Bild einer hilfebedürftigen Person gepasst, fehlen Ausführungen dazu, inwieweit aufgrund dieses Verhaltens auf ein bestimmtes Alter des Antragsstellers geschlossen werden könne. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme dient nämlich allein der Feststellung des Alters der betroffenen Person, denn Minderjährigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII wird nur nach dem Alter, nicht aber nach dem Maß an tatsächlicher Hilfebedürftigkeit bestimmt. Auch soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Entscheidung des Antragstellers, sich zu seiner Flucht selbst entschieden zu haben, da er etwas aus seiner Zukunft machen beziehungsweise etwas Sinnvolles für die Gesellschaft leisten wolle, spreche für eine gewisse Reife und es sei ihm möglich gewesen Syrien 2021 alleine zu verlassen, bleibt unklar, inwieweit dieses Verhalten nicht auch durch einen reifen Minderjährigen gezeigt worden sein könnte. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der qualifizierten Inaugenscheinnahme nach seinen Angaben seinen Herkunftsstaat bereits vor über zwei Jahren verlassen hatte. Insoweit fehlen deshalb auch Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, für welches Alter die für das Jahr 2021 angenommene „gewisse Reife“ des Antragstellers im Zeitpunkt der qualifizierten Inaugenscheinnahme sprechen solle. Soweit auch in diesem Zusammenhang darauf abgestellt wurde, das Verhalten passe nicht zum Bild einer hilfebedürftigen Person, ist wiederum festzuhalten, dass das Maß an tatsächlicher Hilfebedürftigkeit kein Kriterium für die Feststellung einer Minderjährigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII darstellt. Ferner bleibt unklar, weshalb die Antragsgegnerin in den Ergänzungen zur qualifizierten Inaugenscheinnahme im Schreiben vom 22. November 2023 zum Ergebnis kommt, die Angaben des Antragstellers während des Gesprächs seien in großen Teilen widersprüchlich gewesen und er habe seine Aussagen bei mehrmaligen Nachfragen abgeändert. So ist der Dokumentation der Antragsgegnerin nur zu entnehmen, dass der Antragsteller entsprechend der Handlungsempfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen, a.a.O., Ziffer 10.3 (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 12 B 477/21 –, juris Rn. 46; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017 – 1 B 64/17 –, juris Rn. 10; Schwedler, in: Rolfs/Jox/Wellenhofer, SGB VIII [Stand: 15. März 2023], § 42f Rn. 5) und der Handlungsempfehlungen zur Altersfeststellung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, Ziffer 5, mit widersprüchlichen Angaben, insbesondere zum Zeitpunkt, zu dem er Lesen und Schreiben gelernt habe, konfrontiert und ihm Gelegenheit gegeben worden sei, diese auszuräumen. Dem sei der Antragsteller nachgekommen, indem er auf Nachfrage eingeräumt habe, dass er nicht erst in der Türkei, sondern bereits während seiner Schulzeit in Syrien das Lesen und Schreiben gelernt habe. Weitere widersprüchliche Angaben des Antragstellers beziehungsweise weshalb welche konkreten widersprüchlichen Angaben welchen Bezug zum tatsächlichen Alter des Antragstellers aufweisen und deshalb von einer Volljährigkeit ausgegangen werden könne, lassen sich der Dokumentation der Antragsgegnerin hingegen nicht entnehmen. 2. Die danach unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Dem Antragsteller droht eine weitere Unterbringung in einer Einrichtung für volljährige Schutzsuchende und die Durchführung eines Asylverfahrens ohne Vormund. Sollte sich herausstellen, dass der Antragsteller tatsächlich minderjährig ist, würde dies dem besonderen Minderjährigenschutz nicht gerecht und könnte mit einer Gefährdung seines Wohls einhergehen, die schwerer wöge als im Falle der Volljährigkeit des Antragstellers die Folgen seines Belassens in der ihm in diesem Falle nicht zustehenden jugendhilferechtlichen Obhut der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.