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Urteil

7 A 10158/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2020:1001.7A10158.20.00
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Leitsätze
1. Nach Ablauf der Wahlperiode ist die erloschene Fraktion eines Gemeinderats noch mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln, besteht insoweit in eingeschränktem Umfang fort und kann weiter Beteiligte eines (verwaltungs-)gerichtlichen, nicht zwingend vermögensrechtlichen Verfahrens sein.(Rn.22) 2. Das allgemeine Hausrecht kann nur gegen Personen eingesetzt werden, die von vornherein nicht oder nach Ausschließung nicht mehr Versammlungsteilnehmer sind.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Juli 2019 festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten, dem Kläger Zutritt zu der von der Beklagten am 30. November 2018 in der Volkshochschule Trier durchgeführten Veranstaltung zu gewähren, rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Ablauf der Wahlperiode ist die erloschene Fraktion eines Gemeinderats noch mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln, besteht insoweit in eingeschränktem Umfang fort und kann weiter Beteiligte eines (verwaltungs-)gerichtlichen, nicht zwingend vermögensrechtlichen Verfahrens sein.(Rn.22) 2. Das allgemeine Hausrecht kann nur gegen Personen eingesetzt werden, die von vornherein nicht oder nach Ausschließung nicht mehr Versammlungsteilnehmer sind.(Rn.42) Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Juli 2019 festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten, dem Kläger Zutritt zu der von der Beklagten am 30. November 2018 in der Volkshochschule Trier durchgeführten Veranstaltung zu gewähren, rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte seiner Feststellungsklage stattgeben müssen. Diese ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Senat prüft im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache nicht mehr, ob für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG). Um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt es sich auch, wenn – wie hier – das Ausgangsgericht die Klage aus einem anderen Grund als dem des Rechtswegs als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 17a GVG Rn. 43 m.w.N.). Das Vorgehen durch den Vorsitzenden der Beklagten ist einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich und hiervon nicht ausgenommen (vgl. speziell zum nachträglichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Versammlungsleitung bei Überschreitung der Ordnungsbefugnisse oder des Hausrechts: Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 8 Rn. 13, sowie Breitbach, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier: Versammlungsrecht, 1. Auflage 1992, § 10 Rn. 21, die hierzu allerdings beide auf den Zivilrechtsweg verweisen). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt der Beklagten nicht die Beteiligungsfähigkeit für das vorliegende Verfahren. Gemäß § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen fähig, am Verwaltungsprozess beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Hierzu zählen grundsätzlich auch Fraktionen im Sinne des § 30a Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO – (vgl. für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren: OVG R P, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 2 A 11246/09.OVG –, juris, Rn. 3; sowie im Fall einer allgemeinen Leistungsklage: SächsOVG, Urteil vom 16. April 2013 – 4 A 865/10 –, juris, Rn. 27). Obwohl die Wahlperiode des Stadtrats der Stadt Trier am 30. Mai 2019 abgelaufen ist (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3 GemO, § 71 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen), gilt die Beklagte bis zum Abschluss des vom Kläger bereits am 18. Dezember 2018 eingeleiteten Klageverfahrens als beteiligungsfähig. Zwar besteht eine Fraktion auf kommunalpolitischer Ebene ebenso wie im Parlamentsrecht nur während der laufenden Wahlperiode und erlischt mit deren Ablauf. Sie kann als Gliederung des Gemeinderats nicht das „Ganze“ (Gemeinderat) „überleben“. Infolge des auch für sie geltenden Grundsatzes der formellen Diskontinuität verliert sie mit dem Ablauf der Wahlperiode ihre Existenz und damit grundsätzlich auch ihre Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 2 A 11246/09.OVG –, juris, Rn. 3; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 38. EL Januar 2020, § 61 Rn. 11). Die erneute Konstituierung einer gleichnamigen Fraktion nach der Kommunalwahl hat darauf keinen Einfluss; denn diese Fraktion beruht auf einem neuen Errichtungsakt in Gestalt eines Vertrages ihrer Gründungsmitglieder und ist mit der untergegangenen Fraktion nicht identisch (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1990 – 15 A 2666/86 –, juris, Rn. 5 und Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris, Rn. 24 f.; Schaaf, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: Juli 2018, § 30a GemO, Ziffer 4.2). Gleichwohl ist die erloschene Fraktion noch mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln. Insoweit besteht sie in eingeschränktem Umfang fort und kann weiter Beteiligte eines (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. April 2013 – 4 A 865/10 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris, Rn. 26; Schaaf, in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O; Stamm, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: November 2018, § 29 GemO, Ziffer 6). Die prozessuale Lage kann hierbei nicht anders beurteilt werden als bei Fällen der Auflösung von Vereinen und Gesellschaften. Hier sehen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z.B. §§ 49 Abs. 2, 54 Satz 1, 730 Abs. 2 BGB) vor, dass die Personenvereinigungen auch nach ihrer Auflösung insoweit noch fortbestehen, als die zum Schutz der Gläubiger und sonstigen Berechtigten erforderliche Auseinandersetzung es erfordert (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris, Rn. 26, sowie zur inhaltlich diesen zivilrechtlichen Bestimmungen angepassten Regelung für die Liquidation der Landtagsfraktionen § 10 des Landesgesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen). Anders als offensichtlich vom Verwaltungsgericht angenommen ist die nach dem reinen Wortlaut der zivilrechtlichen Bestimmungen auf den „Zweck“ der Liquidation bzw. Auseinandersetzung beschränkte Fortdauer der Rechtsfähigkeit, damit zugleich der (passiven) Beteiligungsfähigkeit, nicht auf vermögensrechtliche Streitigkeiten begrenzt. Denn losgelöst von einer weiteren Differenzierung nach dem Streitgegenstand gehört zur Auseinandersetzung im vorgenannten Sinne jedenfalls die Abwicklung anhängiger gerichtlicher Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1954 – I C 194/53 –, BVerwGE 1, 266 = juris, Rn. 16, sowie BAG, Urteil vom 9. Juli 1981 – 2 AZR 329/79 –, juris, Rn. 13, wonach die Parteifähigkeit einer beklagten juristischen Person bis zum Ende des anhängigen Prozesses selbst bei vollständiger Abwicklung „wenigstens“ in den Fällen fortdauert, in denen nicht Zahlung verlangt wird, sondern ein Klagebegehren vorliegt, für das ein schutzwertes Interesse auch bei Vermögenslosigkeit der juristischen Person besteht). Vorliegend handelt es sich um solch eine Abwicklung eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2018 war die Beklagte noch nicht untergegangen. Bis zur Beendigung dieses schwebenden gerichtlichen Verfahrens gilt sie daher weiter als beteiligungsfähig. Es kann dahinstehen, inwieweit bzw. ob überhaupt mit dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut in den zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. hierzu z. B. § 49 Abs. 2 BGB, wonach der Verein als fortbestehend gilt, „soweit“ der Zweck der Liquidation es erfordert) die Rechtsfähigkeit in der Abwicklungsphase relativiert werden sollte (vgl. zu diesem Streitstand und zu der von der ganz überwiegenden Lehre vertretenen Verneinung einer derartigen Begrenzung: Leuschner, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 49 Rn. 15 ff.). Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2010 – 2 A 11246/09.OVG – (AS 38, 297) und auch sonstigen gerichtlichen Entscheidungen lässt sich keine gegenteilige Ansicht entnehmen. Die prozessuale Situation und Interessenlage im kommunalverfassungsrechtlichen Streitverfahren, die Gegenstand des vorgenannten Beschlusses des 2. Senats des hiesigen Oberverwaltungsgerichts waren, können auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden. Zum einen bestanden im dortigen Verfahren keine Bedenken gegen die Verneinung der Beteiligtenfähigkeit, weil der Grundsatz der Diskontinuität im Kommunalverfassungsstreit nicht zwangsläufig zur Unanfechtbarkeit von Ratsentscheidungen führt, sondern lediglich die Klagemöglichkeit einer nicht mehr bestehenden Fraktion ausschließt. Dies – so die weitere Begründung des Beschlusses – sei im Hinblick auf das Beanstandungsrecht der Kommunalaufsicht hinnehmbar. Bei Verneinung einer Fortdauer der Beteiligtenfähigkeit für das vorliegende Verfahren wäre die hier streitgegenständliche Vorgehensweise des Vorsitzenden der Beklagten einer Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit indes vollständig entzogen. Zum anderen ist zu sehen, dass die kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage noch aus einem anderen Grund, nämlich mangels Feststellungsinteresses, als unzulässig erachtet wurde und sich die untergegangene Fraktion dort auf der Aktivseite befand. Es bestand daher für den 2. Senat keine Veranlassung, auf die Frage des Fortbestands einer erloschenen Fraktion zum Zweck der Liquidation bzw. Auseinandersetzung entsprechend §§ 49 Abs. 2, 730 Abs. 2 BGB näher einzugehen. Die vom Kläger erhobene (allgemeine) Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Durch die Zutrittsverweigerung sind zwischen dem Kläger und der Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bilden. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris, Rn. 16). Die Zutrittsverweigerung durch den Vorsitzenden der Beklagten stellt keinen Verwaltungsakt dar, nach dessen Erledigung eine Rechtswidrigkeitsfeststellung in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht käme. Ein solcher scheidet bereits mangels Behördeneigenschaft der Beklagten bzw. der für sie handelnden Person i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 4 VwVfG aus. Auch für den Fall, dass es sich hierbei wie von dem Kläger geltend gemacht um eine Maßnahme des Versammlungsleiters einer öffentlichen Versammlung in geschlossen Räumen handeln sollte, gilt nichts anderes (vgl. Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Auflage 2019, § 11 Rn. 3). Schließlich hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Zutrittsverweigerung rechtswidrig gewesen ist (§ 43 Abs. 1 VwGO). Geht es – wie hier – um ein vergangenes, erledigtes Rechtsverhältnis, kommt ein Feststellungsinteresse gerade in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe in Betracht. Insoweit gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris, Rn. 11). Der Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8 GG verbürgten besonders bedeutsamen Versammlungsfreiheit stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Ist angesichts des Vorbringens der Beteiligten ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen, ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23/06 –, BVerwGE 129, 42 = juris, Rn. 12 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben kommt dem Kläger zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu. Die streitbefangene Zutrittsverweigerung war auf die Dauer der Veranstaltung beschränkt und hat sich mit deren Beendigung erledigt. Aufgrund dieses Zeitablaufs war es dem Kläger nicht möglich, rechtzeitig Rechtsschutz gegen dieses Vorgehen zu erreichen. Dieser Rechtsschutz ist ihm nunmehr in Gestalt der Feststellungsklage zu eröffnen. Nach dem Vorbringen des Klägers erscheint es, was für die Bejahung der Zulässigkeit ausreichend ist, zumindest als möglich, dass die in Rede stehende Maßnahme als gewichtiger Eingriff in sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist. Liegt das geforderte Feststellungsinteresse schon aus diesem Grunde vor, so kann dahingestellt bleiben, ob ein schutzwürdiges Interesse auch unter dem vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der Rehabilitierung wegen einer stigmatisierenden Wirkung der ihm gegenüber ergriffenen Maßnahme anzunehmen wäre; die von ihm außerdem angesprochene Wiederholungsgefahr erscheint bereits wegen des tatsächlichen Erlöschens der ursprünglichen Fraktion ausgeschlossen. 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Sie richtet sich gegen einen richtigen Klagegegner (a) und die Zutrittsverweigerung war rechtswidrig (b). a) Die Feststellungsklage ist grundsätzlich gegen die Rechtspersönlichkeit oder gegen den Träger von Rechten zu richten, gegenüber dem nach dem materiellen Recht die begehrte Feststellung verlangt werden kann (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 8. Auflage 2020, § 78 Rn. 53). Vorliegend kann die vom Kläger beanspruchte Rechtswidrigkeitsfeststellung – jedenfalls auch – gegenüber der Beklagten als Mitveranstalterin der streitgegenständlichen Veranstaltung gefordert werden. Ihr Vorsitzender handelte „im Zweifel und nach Wahrnehmung von außen“ (vgl. zu dieser Abgrenzung bei tatsächlicher Ausübung von Leiteraufgaben i.S.d. Versammlungsgesetzes: Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Auflage 2019, § 7 Rn. 9) entweder als bestellter Leiter der von beiden Fraktionen gemeinsam durchgeführten Veranstaltung, damit zugleich für die AfD-Landtagsfraktion als weiteren Veranstalter und die Beklagte, oder aber ausschließlich als Vertreter der Beklagten. b) Die Zutrittsverweigerung war rechtswidrig, da sie mit Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 VersammlG nicht im Einklang stand. aa) Nach § 1 Abs. 1 VersammlG hat jedermann u.a. das Recht, an öffentlichen Versammlungen teilzunehmen. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes. Versammlungen sind durch Art. 8 Abs. 1 GG als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung geschützt und stellen eine für die Demokratie unentbehrliche Form der Meinungsäußerung und -bildung dar. Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris, Rn. 41, und vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris, Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgen, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Enthält eine Versammlung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte Versammlung" ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23/06 –, juris Rn. 15-17). Hiernach stellte die von der Beklagten gemeinsam mit der AfD-Landtagsfraktion am 30. November 2018 in den Räumlichkeiten der Volkshochschule Trier durchgeführte Veranstaltung zum Thema „Die mörderische Utopie – Marx und die Folgen“ eine Versammlung dar. Das Thema der Veranstaltung betraf eine die Öffentlichkeit berührende politische Fragestellung und zielte insbesondere vor dem Hintergrund des im selben Jahr in Trier endenden „Karl-Marx-Jahres“ sowie der im Mai 2018 in diesem Zusammenhang erfolgten Enthüllung einer Karl-Marx-Statue auf dem Simeonstiftplatz in Trier auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Der (Haupt-)Zweck der Veranstaltung bestand schließlich nicht darin, den Initiatoren bzw. dem Vortragenden eine Möglichkeit zu eröffnen, ihre Meinung zu äußern und ein einseitiges Informationsangebot zu unterbreiten. Vielmehr zielte die gesamte Veranstaltung auch darauf ab, Veranstaltungsteilnehmer im Rahmen einer Diskussion zu einer Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform im Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung zu veranlassen, wie schon dem Bewerbungstext mit der dort gewählten Formulierung Vortrag und „Diskussion“ zu entnehmen ist. Soll aber – wie damit auch hier – eine geplante Veranstaltung nach ihrer Konzeption einen Rahmen bieten, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen, handelt es sich um eine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes auch dann, wenn die Veranstaltung informative Elemente enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 – 6 C 22/06 –, juris). Der Kläger wollte auch Versammlungsteilnehmer sein. Die Versammlungsfreiheit erfasst schon das Vorfeld einer Versammlung und den Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 – 1 BvR 772/90 –, BVerfGE 84, 203 = juris, Rn. 16). Zwar endet der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG dort, wo es nicht um die Teilnahme an einer Versammlung, sondern um die Verhinderung einer solchen geht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 – 1 BvR 772/90 –, BVerfGE 84, 203 = juris, Rn. 17 f.). Anhaltspunkte für einen derartigen auf die reine Verhinderung oder Sprengung der Versammlung gerichteten Willen des Klägers sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Diese Versammlung war zudem öffentlich und fand in geschlossenen Räumen statt, so dass das Teilnahmerecht des Klägers nicht mit einer privaten Hausrechtsmaßnahme des Veranstaltungsleiters, sondern nur nach den spezialgesetzlichen Regelungen in Abschnitt II des Versammlungsgesetzes eingeschränkt werden konnte. Die Öffentlichkeit einer Versammlung bestimmt sich danach, ob die Versammlung einen abgeschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 – 1 C 12/97 –, juris, Rn. 18). Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist (vgl. Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Auflage 2019, Teil I, Rn. 423 f.; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 231 EL Juli 2020, § 1 VersammlG Rn. 25). Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem sich auch schon die Einladung an „alle Interessierten“ und einen damit offenen Personenkreis richtete. Außer dem Kläger wurden offenkundig keine weiteren Personen nicht zugelassen, so dass der Zutritt am Veranstaltungstag auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf einen namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt worden war. Die Versammlung fand in den Räumlichkeiten der Volkshochschule Trier statt, also in geschlossenen Räumen, bei denen der Zugang durch eine seitliche Begrenzung versperrt wird (vgl. hierzu und zu der Abgrenzung von Versammlungen unter freiem Himmel: Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Auflage 2019, Teil I, Rn. 425). Kollidierten damit mögliche Rechte des Veranstalters bzw. Versammlungsleiters einerseits und des Klägers als Teilnehmer einer von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlung andererseits, waren diese ausschließlich über die spezialgesetzlichen Regelungen des Versammlungsgesetzes zu lösen. Das Versammlungsgesetz regelt Befugnisse zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit abschließend. Demgegenüber kann das Hausrecht nur gegen Personen eingesetzt werden, die von vornherein nicht oder nach Ausschließung nicht mehr Teilnehmer sind (vgl. Kniesel, a.a.O., § 11 Rn. 7; Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, § 7 Rn. 9 ff.; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 231. EL Juli 2020, § 7 Rn. 7). cc) Vorliegend lagen jedoch weder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VersammlG vor, noch die des § 11 Abs. 1 VersammlG. Es ist unstreitig, dass der Kläger nicht bereits durch die ursprüngliche Einladung oder durch spätere Veröffentlichung einer nachträglich insoweit modifizierten Einladung vor Beginn der Versammlung nach § 6 Abs. 1 VersammlG von der Versammlungsteilnahme ausgeschlossen wurde (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei einer auf diese Regelung gestützten Vorgehensweise: Kniesel, a.a.O., § 6 Rn. 3 f.). Die Zutrittsverweigerung konnte auch nicht auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 VersammlG erfolgen. Nach § 11 Abs. 1 VersammlG kann der Veranstaltungsleiter Teilnehmer, die die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. Der Sache nach ist der Begriff der Störung mit der – u. a. – auch in § 2 Abs. 2 VersammlG enthaltenen wortgleichen Formulierung gleichzusetzen und richtet sich damit gegen Vorgänge, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung einer Versammlung zu beeinträchtigen (vgl. Breitbach, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1. Auflage 1992, § 11 Rn. 9). Eine Störung (der Ordnung) setzt nach ihrem Wortlaut eine bereits eingetretene Rechtsgutbeeinträchtigung voraus, die vorliegend allein deshalb ausscheidet, weil der Kläger schon im Vorfeld des eigentlichen Versammlungsbeginns von dieser ferngehalten wurde, ohne überhaupt irgendwelche versammlungsbezogenen Tätigkeiten entfalten zu können (vgl. demgegenüber die abweichenden Formulierungen im Versammlungsgesetz, nach denen ausdrücklich eine Gefahrensituation zum – dann behördlichen – Einschreiten berechtigt, z. B. in § 5 Nr. 3 und 4, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 VersammlG). Abgesehen davon sind die von der Beklagten zur Rechtfertigung der Zutrittsverweigerung genannten Umstände nicht geeignet, die Gefahr einer gröblichen Störung zu begründen. Die Ordnung einer Versammlung ist dann gröblich gestört, wenn das Störverhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in Frage stellt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Beeinträchtigung nach Form und Inhalt des Verhaltens als besonders schwer empfunden wird und letztlich eine Unterbrechung, Behinderung oder Aufhebung der Versammlung bezweckt oder zur Folge haben kann (vgl. Kniesel, a.a.O, § 11 Rn. 10; Wache, a.a.O., § 11 Rn. 2). Wer sich, auch in sachlich scharfer Weise, nur mit dem Versammlungsgegenstand auseinandersetzt, indem er z. B. das Hauptreferat als unrichtig oder bedenklich kritisiert, kann nicht ausgeschlossen werden (Wache, a.a.O., § 11 Rn. 2). Vielmehr kann von einer groben, also erheblichen Störung nur die Rede sein, wenn nicht nur inhaltlich Gegenpositionen zu einer vorherrschenden Linie bezogen werden, sondern gezielt obstruiert wird, besonders unter Überschreitung der üblichen Mittel argumentativer Auseinandersetzung, beispielsweise durch Lärmerzeugung, Sprechchöre, Werfen von Stink- und Rauchbomben und andere Aktionen, die andere mundtot machen (vgl. Enders, a.a.O., § 11 Rn. 3). Nach diesen Maßstäben lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vom Kläger beabsichtigte gröbliche Störung vor. Allein der Umstand, dass er in der Vergangenheit als Zuhörer in Stadtratssitzungen mit teils identischem Themenhintergrund anscheinend mehrfach des Saales verwiesen werden musste und Hausverbot erhielt, genügt nicht für eine hinreichend tragfähige Annahme, er werde gleichgelagerte Verhaltensweisen auch bei der hier streitgegenständlichen Veranstaltung der Beklagten zeigen. Insoweit verweist der Kläger vielmehr mit nachvollziehbarer Begründung darauf, dass er zum Vortragsthema dieselbe Meinung wie die Beklagte vertrete, was eine von ihm geplante Störung angesichts einer vollkommen anderen Ausgangssituation als bei vergangenen Stadtratssitzungen mit offensichtlich mehrheitlicher Gegenposition mehr als fernliegend erscheinen lasse. Die weitere Erwägung der Beklagten, sich als Partei und Fraktion „scharf“ von den vom Kläger vertretenen rechtsextremen Positionen abgrenzen und das Ansehen der Partei vor Schaden bewahren zu wollen, steht ersichtlich in keinem Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 VersammlG aufgenommenen Schutzgut der Ordnung der einzelnen Versammlung und ist damit gleichfalls nicht geeignet, die unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG stehende Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen den vom Vorsitzenden der Beklagten ihm verwehrten Zutritt zu einer Veranstaltung, die in der vergangenen Kommunalwahlperiode stattfand. Am 30. November 2018 verteilte der Kläger gegen 18:30 Uhr auf dem öffentlichen Gehweg vor der Volkshochschule Trier Flugblätter, die sich nach seinem Vorbringen inhaltlich gegen die „Verherrlichung“ von Karl Marx richteten. Am selben Tag führte die Beklagte, die damalige AfD-Fraktion im Stadtrat von Trier, um 19:00 Uhr zusammen mit der AfD-Landtagsfraktion in der Volkshochschule Trier eine Veranstaltung zum Thema „Die mörderische Utopie – Marx und die Folgen“ durch, welche sich laut Einladungstext auf der Homepage der Beklagten an „alle Interessierten“ richtete und mit einer gesonderten Grafik als Vortrag und Diskussion beworben wurde. Der im Internet abrufbare Einladungstext enthielt unter anderem folgende Ausführungen: „Die mörderische Utopie. Marx und die Folgen“ Vortrag von Dr. Weißmann in der VHS Trier. Mit Dr. Karlheinz Weißmann spricht […] einer der bedeutendsten konservativen Intellektuellen der Gegenwart in Trier. Unter dem Titel „Die mörderische Utopie. Marx und die Folgen“ wird sich Historiker Weißmann, Autor von über 30 Büchern, kritisch mit der Wirkungsgeschichte der marxistischen Ideologie auseinandersetzen. […] Nach der Doppelveranstaltung mit dem früheren tschechischen Staatspräsidenten Vaclav Klaus und Demonstrationen gegen das Karl-Marx-Denkmal im Mai sollen damit am Ende des Marx-Jahres noch einmal die Opfer des Kommunismus in den Blick genommen werden. Der unkritischen Verherrlichung eines Mannes, dessen Ideologie eine Entwicklung auslöste, der im 20. Jahrhundert viele Millionen Menschen zum Opfer fielen, setzen wir damit bewusst einen Kontrapunkt entgegen“. Hieran wollte der Kläger nach Verteilung seiner Flugblätter teilnehmen. Der Vorsitzende der Beklagten verweigerte ihm jedoch noch im Vorhof der Volkshochschule den Zutritt, woraufhin sich der Kläger nach kurzer Diskussion entfernte. Die Maßnahme wurde ihm gegenüber mit der Ausübung des Hausrechts und der Prognose einer möglichen Veranstaltungsstörung begründet. Hiergegen hat der Kläger am 18. Dezember 2018 Klage erhoben und die Feststellung verlangt, dass die Zutrittsverweigerung durch die Beklagte rechtswidrig war. Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Klage hat er vorgetragen, es bestehe ein Rehabilitationsinteresse an der begehrten Feststellung. Es müsse als hochgradig stigmatisierend und diskriminierend angesehen werden, wenn man mit völlig aus der Luft gegriffener Begründung, man sei potentieller Störer, aus einer öffentlichen Versammlung herausgeworfen werde und umstehende Personen dies mitbekämen. Zudem liege ein besonders schwerer Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG vor, der sich durch Zeitablauf direkt wieder erledigt habe, ohne dass vorgelagerter (Eil-)Rechtsschutz habe erlangt werden können, was wegen der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Feststellungsinteresse begründe. Schließlich bestehe Wiederholungsgefahr. Die Klage sei begründet, weil die Zutrittsverweigerung rechtswidrig gewesen sei. Mit dieser sei er in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden, da es sich bei der Veranstaltung um eine Versammlung gehandelt habe. Die Teilnahme hieran könne nur durch die speziellen Regelungen des Versammlungsgesetzes eingeschränkt werden und nicht durch das allgemeine Hausrecht. Als taugliche Rechtsgrundlage für den Ausspruch der Zutrittsverweigerung komme allein § 11 Abs. 1 VersammlG in Betracht. Dessen Voraussetzungen, nämlich eine gröbliche Störung der Ordnung, seien nicht erfüllt gewesen. Die ihm gegenüber getroffene Aussage des Vorsitzenden der Beklagten, dass die Gefahr von ihm ausgehender Störungen bestehe, genüge hierfür schon deshalb nicht, weil vom Tatbestand eine tatsächlich erfolgte (gröbliche) Störung gefordert werde und bloße Mutmaßungen ins Blaue hinein nicht ausreichend seien. Zudem seien von ihm auch keine Störungen zu befürchten gewesen, weil er sich seit Monaten vehement und auch im Rahmen öffentlicher Demonstrationen gegen die von der Stadt Trier betriebene Verklärung der Person Karl Marx gewendet habe, was dem Vorsitzenden der Beklagten bekannt gewesen sei. Wieso er – der Kläger –, der zum Vortragsthema damit dieselbe Meinung vertrete wie der Veranstalter, Störungen planen sollte, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Beklagte hat entgegnet, eine Wiederholungsgefahr sei aus einer – wie hier – im Einzelfall getroffenen Entscheidung nicht abzuleiten. Hierbei sei zudem zu berücksichtigen, dass vor Beendigung der Legislaturperiode des Stadtrates Ende Mai 2019 keine Informationsveranstaltung mehr geplant sei und die Fraktion zu diesem Zeitpunkt erlösche. Das Rehabilitationsinteresse des Klägers sei im Hinblick auf dessen Auftreten im Stadtrat der Stadt Trier in Frage zu stellen. Er habe dort mehrfach derart heftig Sitzungen des Rates gestört, dass er vom Sitzungsleiter des Raumes habe verwiesen werden müssen. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung habe es sich nicht um eine Versammlung gehandelt, da es ausschließlich um die Vermittlung von Informationen gegangen sei. Zwar könnten Versammlungen auch informative Elemente enthalten. Wenn diese allerdings im Vordergrund stünden, falle eine Veranstaltung nicht mehr unter den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts. Damit sei das allgemeine Hausrecht anwendbar gewesen. Die Zutrittsverweigerung sei aufgrund des Verhaltens des Klägers in mehreren zuvor stattgefundenen Stadtratssitzungen gerechtfertigt gewesen, bei denen zumindest in einem Fall eine im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsthema stehende Angelegenheit auch Auslöser von Störungen des Klägers gewesen sei. Der Kläger habe im Rahmen von Stadtratssitzungen so gravierend gegen die Haus- und Geschäftsordnung des Rates verstoßen, dass er vom Sitzungsleiter des Raumes verwiesen worden sei. Zudem sei ihm für mehrere Ratssitzungen ein Hausverbot auferlegt worden. Es habe daher die berechtigte Befürchtung bestanden, dass er sich auch während der streitgegenständlichen Veranstaltung störend verhalten werde. Aufgrund der von ihm in der Vergangenheit gezeigten Absichten zu zwar öffentlichkeitswirksamen, einen Veranstaltungsablauf aber in hohem Maß störenden Aktionen, habe ein sachlicher Grund bestanden, von dem allgemeinen Hausrecht Gebrauch zu machen, um das Ziel der Veranstaltung – nämlich die Informationsvermittlung – nicht zu gefährden. Hinzu komme, dass man sich als Partei und Fraktion scharf von den rechtsextremen Positionen abgrenze, die der Kläger vertrete. Eine möglicherweise in der Presse dokumentierte Anwesenheit des Klägers als Trierer NPD-Vorsitzenden auf der Veranstaltung sei daher geeignet gewesen, dem Anwesen der AfD erheblichen Schaden zuzufügen. Nach der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 hat die Beklagte auf Aufforderung des erstinstanzlichen Gerichts die Fraktionsvereinbarung der neuen AfD-Fraktion im Stadtrat von Trier im Zusammenhang mit ihrer Konstituierung vom 3. Juni 2019 vorgelegt. Sie hat hierzu erklärt, dass die neu gegründete AfD-Fraktion weder die Rechtsnachfolge der alten Fraktion übernommen habe, noch beabsichtige, dies zu tun. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2019 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als bereits unzulässig abgewiesen. Die Beklagte sei nicht beteiligungsfähig, da sie nicht mehr existiere. Fraktionen bestünden aufgrund der jeweiligen Fraktionsvereinbarung nur für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Mit Ablauf der Wahlperiode verlören sie grundsätzlich ihre Existenz und damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO. Aufgrund der Kommunalwahl vom 26. Mai 2019 sei die Beklagte daher mit Ablauf des Monats Mai 2019 erloschen. Hieran ändere auch die Konstituierung einer neuen AfD-Fraktion im Stadtrat von Trier nichts, da diese nicht mit der alten Fraktion gleichzusetzen sei. Unerheblich sei, ob eine Fraktion nach Ablauf der Wahlzeit in eingeschränktem Umfang fortbestehen könne, soweit sie mit dem Ziel einer vollständigen Beendigung abgewickelt werden müsse. Zwar habe der Vorsitzende der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, möglicherweise seien noch Restmittel der alten Fraktion vorhanden und die Schlussabrechnung sei noch nicht unterschrieben, so dass die Abwicklung zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen sein dürfte. Bei der vom Kläger begehrten Feststellung handele es sich jedoch nicht um einen Akt, der zur Abwicklung der erloschenen Fraktion notwendig sei. Es komme für die vorliegende Entscheidung auch nicht darauf an, ob die neu konstituierte AfD-Fraktion Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion sei, weil der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe, nur die alte Fraktion (in Abwicklung) verklagen zu wollen. Darüber hinaus liege eine solche Rechtsnachfolge aber auch nicht vor. Ob eine Rechtsnachfolge durch eine entsprechende Willensbekundung der neuen Fraktion begründet werden könnte, könne dahingestellt bleiben, da die neue AfD-Fraktion eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, sondern im vorliegenden Verfahren sogar ausdrücklich abgelehnt habe. Eine Rechtsnachfolge ergebe sich schließlich nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 9 des Landesgesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen – FraktionsG –, wonach die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion übergehen, wenn deren bisherigen Mitglieder derselben Partei angehören und die Fraktion sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode konstituiert. Diese Norm gelte nach § 1 FraktionsG jedoch unmittelbar nur für Landtagsfraktionen. Eine entsprechende Anwendung der Regelung auf Stadt- bzw. Gemeinderatsfraktionen komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Nach Zulassung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und wendet zu der vom Verwaltungsgericht verneinten Beteiligungsfähigkeit der Beklagten ein, hiermit habe die Vorinstanz Bedeutung und Tragweite des Art. 19 Abs. 4 GG grob verkannt. Soweit im angefochtenen Urteil zur Begründung des Verlusts der Beteiligungsfähigkeit von Fraktionen Rechtsprechung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts zu einem Kommunalverfassungsstreit herangezogen werde (Beschluss des 2. Senats vom 4. Februar 2010 – 2 A 11246/09.OVG –), sei diese auf die vorliegende Staat-Bürger-Konstellation, in welcher ein Bürger die in der Sphäre des Staates stehende Fraktion verklage, mithin deren Beteiligungsfähigkeit auf Passivseite in Frage stehe, nicht übertragbar. Im Gegensatz zu Ratsfraktionen könne sich der Bürger auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG berufen, welches ihm ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht zubillige, rechtswidrige Maßnahmen der Staatsverwaltung (auch im weiteren Sinne) einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Dieses Recht auf gerichtliche Kontrolle belastender Maßnahmen könne nicht allein durch das Ende der Wahlperiode in Wegfall geraten. Die Richtigkeit dieser Gedankenführung werde durch die Überlegung gestützt, dass beispielsweise einer vor dem zuständigen Zivilgericht gegen die Fraktion erhobenen Zahlungsklage im Zusammenhang mit noch offen stehenden Forderungen aus einer Plakatbestellung schwerlich ein Wegfall der rechtlichen Existenz der zur Zahlung verpflichteten Fraktion entgegengehalten werden könne. Gleiches gelte für noch offenstehende Gehälter von Fraktionsmitarbeitern. Deshalb sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine kommunale Ratsfraktion auch über das Ende ihrer Wahlperiode hinaus fortexistieren könne, soweit dies zum Zwecke ihrer endgültigen Liquidation erforderlich sei. Die Liquidation der Beklagten umfasse auch die Klärung von Rechtsverhältnissen, insbesondere – wie hier – die gerichtliche Bewertung von durch sie durchgeführten Maßnahmen, worauf gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein Recht bestehe. Vor Beendigung dieses Rechtsstreits könne die Liquidation nicht beendet werden. Selbst wenn man den rechtlichen Fortbestand der in Liquidation befindlichen Ratsfraktion nur auf die Klärung rein fiskalischer Fragen beschränken wollte, ergebe sich fallbezogen nichts anderes, denn die Beklagte sei Kostenschuldnerin bezüglich des dem Kläger aus dem vorliegenden Verfahren zustehenden Kostenerstattungsanspruchs. Nach richtiger Rechtsansicht sei die Klage nämlich zulässig und begründet. Der daraus folgende prozessuale Kostenerstattungsanspruch gelange bekanntlich bereits mit der Rechtshängigkeit der Klage zur Entstehung, wenn auch in aufschiebend bedingter Form. Solange die Beklagte diesem noch ausgesetzt sei, existiere sie selbst nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fort. Hinzu komme, dass die Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ohnehin noch nicht vollständig liquidiert gewesen sei, weil nach Auskunft ihres Vorsitzenden die Schlussrechnung noch nicht unterschrieben und das verbleibende Kontoguthaben noch nicht an die Stadtkasse zurückgeführt worden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Juli 2019 festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, ihm Zutritt zu der von der Beklagten am 30. November 2018 in der Volkshochschule Trier durchgeführten Veranstaltung zu gewähren, rechtswidrig war. Die Beklagte, die keinen eigenen Antrag stellt, verteidigt das angefochtenen Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.