Urteil
7 A 10774/21.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:1208.7A10774.21.OVG.00
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Leitsätze
1. Eine "angemessene" Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBI. S. 79) in der Fassung des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2013 - KiTaG a.F. - hat sich an dem in der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v. H. der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw bisher Umbaus einer Kindestagesstätte zu orientieren.(Rn.42)
2 Dieser Wert von 40 vH. ist in der Regel vom Träger des Jugendamts zu entrichtende Anteil in der vom Träger des Jugendamts zu entrichtende Anteil.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine "angemessene" Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBI. S. 79) in der Fassung des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2013 - KiTaG a.F. - hat sich an dem in der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v. H. der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw bisher Umbaus einer Kindestagesstätte zu orientieren.(Rn.42) 2 Dieser Wert von 40 vH. ist in der Regel vom Träger des Jugendamts zu entrichtende Anteil in der vom Träger des Jugendamts zu entrichtende Anteil.(Rn.50) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere besteht das hierfür notwendige Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die begehrte Zuwendung im ursprünglichen Antrag vom 21. März 2017 an einer Stelle – gestützt auf die damals noch gültigen Förderrichtlinien des Beklagten – mit einem Betrag von nur 19.500,00 € beziffert wurde und die im Ausgangsbescheid vom 3. August 2018 bewilligte Kreiszuwendung in Höhe von 420.000,00 € hierüber bei weitem hinausreicht. Ausweislich der Ausführungen im Fließtext des Antragsformulars sollte die vom Beklagten tatsächlich zu leistende Zuzahlung zunächst einmal offen gehalten werden, da sich zum Zeitpunkt der Antragstellung neue Förderrichtlinien des Beklagten als Grundlage der in Frage stehenden Finanzierungsbeteiligung in Überarbeitung befanden, wovon die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits seinerzeit Kenntnis erlangt hatte. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch konkretisiert und eine Zuwendung in Höhe von 40 % der förderfähigen Gesamtkosten des Neubauvorhabens gefordert. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Träger des Jugendamts einen Anspruch auf eine weitere Zuwendung in Höhe von (jedenfalls) 876.831,20 € für den Bau ihrer Kindertagesstätte in der B.-straße in C.. Der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 3. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 5. Mai 2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die rechtliche Beurteilung, ob der Klägerin ein weiterer Zuwendungsanspruch zusteht, richtet sich nach dem Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79) in der Fassung des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 256, im Folgenden: KiTaG a.F.). Wird eine Subvention im Gesetz geregelt, so bestimmt sich die in einem Streitfall maßgebliche Sach- und Rechtslage nach diesem Gesetz (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2008 – 3 B 11/08 –, juris, Leitsatz 2). Die gesetzliche Grundlage zu der schon im Jahr 2017 beantragten Finanzierungsbeteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte ergab sich bis zum 30. Juni 2021 aus § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. unter gleichzeitiger Klarstellung im selben Absatz der Vorschrift, dass die Verantwortlichkeit für die eigentliche „Aufbringung“ der Gesamtkosten den Einrichtungsträger trifft (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KiTaG a.F.). Erst am 1. Juli 2021 ist das neue Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, im Folgenden: KiTa-Zukunftsgesetz) „im Übrigen“, auch unter grundsätzlicher Neufassung der bis dahin geltenden Kostentragungsregelungen, in Kraft getreten (vgl. Artikel 4 Nr. 1 lit. c und Nr. 2 lit. a sowie §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 2 unter Artikel 1 dieses Gesetzes). Bei einem Zuwendungsanspruch der in § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. normierten Art folgt aus der Natur der Sache, dass sich die Frage der Anspruchsberechtigung nicht an der aktuellen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszurichten hat, sondern an der Lage zu einem früheren Zeitpunkt, wobei dahinstehen kann, ob insoweit das Vorliegen eines entscheidungsreifen Antrags ausschlaggebend ist – hier also bereits die Situation im März 2017 – oder die letzte Behördenentscheidung – der Widerspruchsbescheid aus Mai 2020 –, da beides weit vor der erst mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingetretenen Gesetzesänderung liegt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 21 BV 05.1690 –, juris, Rn. 27; Decker, in: BeckOK, VwGO, 63. Edition, Stand 1. Oktober 2022, § 113 Rn. 74a.3). 2. Nach der damit maßgeblichen Anspruchsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. unter der Überschrift „Neu- und Umbau von Kindertagesstätten“ hat sich der Träger des Jugendamts entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwendigen Kosten, also den im vorhergehenden Satz dieser Vorschrift genannten Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte, angemessen zu beteiligen. Diese Vorschrift enthält hinsichtlich der angeordneten Kostenbeteiligung des Trägers des Jugendamtes zwei Regelungselemente: Einerseits werden mit den Begriffen "notwendige Kosten" bzw. "Bau- und Ausstattungskosten" die beteiligungsfähigen Aufwendungen definiert, andererseits wird mit der Wortfolge "... entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten ... angemessen ..." umschrieben, in welcher Höhe der Kreis als Träger des Jugendamts zu den beteiligungsfähigen Aufwendungen beizutragen hat (Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997 – 7 A 11498/97.OVG –, AS 26, 443 = juris, Rn. 21). a) Die Baukosten für den Neubau einer Kindertagesstätte sind entgegen der Auffassung des Beklagten bzw. den hierzu angestellten Überlegungen des Vertreters des öffentlichen Interesses auch dann beteiligungsfähige Kosten im Sinne dieses Zuwendungsanspruchs, wenn sie im Zusammenhang mit der Errichtung eines sog. Ersatzbaus stehen, bei dem bereits bestehende Bauten einer Kindertagesstätte (teilweise) ersetzt werden. Der Wortlaut der Vorschrift bietet mit den Begrifflichkeiten „Neubau“ und „Baukosten“ keinen Anhalt für eine einschränkende Auslegung, um Baukosten, die keine neuen Betreuungsplätze schaffen, vom Anwendungsbereich der Norm auszunehmen. Auch bei solchen Ersatzbauten anfallende Kosten werden ohne weiteres vom natürlichen Wortsinn dieser beiden Gesetzesformulierungen umfasst, worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses zutreffend hingewiesen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieses Zuwendungsanspruchs entsprechend beschränken wollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien, einschließlich der Gesetzesbegründung des Vorgängergesetzes – des Zweiten Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 237, im Folgenden: Kindergartengesetz vom 15. Juli 1970; vgl. insoweit LT-Drucks. VI/1734, S. 7) – sowie des Nachfolgegesetzes – des aktuell gültigen Kindertagesstätten-Zukunftsgesetzes (vgl. LT- Drucks. 17/8830, S. 30, 53 f.) –, gleichfalls nicht ansatzweise entnehmen, abgesehen davon, dass der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er in dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat und er sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, BVerfGE 11, 126 = juris Rn. 18 f.). Die Gesetzessystematik, die den Kostentragungsregelungen im vierten Abschnitt des zur Anwendung gelangenden Kindertagesstättengesetzes zugrunde liegt, verlangt keine abweichende Bewertung. Hiernach sind vielmehr die in § 15 KiTaG a.F. normierten Baukosten – soweit hier maßgeblich – (lediglich) von den vom Einrichtungsträger allein zu tragenden „laufenden Sachkosten“ nach § 14 KiTaG a.F. abzugrenzen (vgl. § 14 Satz 1 KiTaG a.F.). Selbst mitunter kostenaufwändige Erhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen unterfallen als „laufende Sachkosten“ nicht dem Zuwendungsanspruch des Einrichtungsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F., sondern sind vollumfänglich von diesem selbst aufzubringen (vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997 – 7 A 11498/97.OVG –, a.a.O., Rn. 22 ff.; Hötzel/ Baader/Flach/Lerch/Zwick, PdK Rheinland-Pfalz, KiTaG, Stand: Juli 2015, § 15 Ziffer 5). Eine noch weiterreichende Einschränkung der Kostenbeteiligungspflicht des Jugendamtsträgers erscheint auch vor diesem Hintergrund angesichts der eindeutigen Gesetzesformulierung für die hier streitgegenständliche Situation nicht geboten. Soweit der Vertreter des öffentlichen Interesses in diesem Zusammenhang einwendet, es könnten bei einer Zuwendungsverpflichtung für sog. Ersatzbauten auf Seiten der Träger von Kindertagesstätten zweifelhafte Anreize gesetzt werden, indem man diese dazu verleite, Instandhaltungs- und Renovierungskosten einzusparen und stattdessen bestehende Gebäude früher oder später durch Ersatzbauten auf Kosten der Jugendamtsträger auszutauschen, vermag der Senat diese Bedenken schon deshalb nicht zu teilen, weil (kommunale) Einrichtungsträger ebenfalls regelmäßig für einen erheblichen Anteil der Baukosten aufzukommen haben. Abgesehen davon ließe sich hiermit eine Beschränkung des Regelungsgehalts des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. im Widerspruch zum eindeutig vom natürlichen Wortsinn Erfassten nicht rechtfertigen. Damit kann es im Ergebnis auch im Hinblick auf sog. Ersatzbauten bei der vom Senat schon im vorgenannten Urteil vom 9. Dezember 1997 formulierten Definition verbleiben, nach der Baukosten im Sinne des § 15 Abs. 2 KiTaG a.F. Kosten für all die Maßnahmen sind, durch die die Anlage in ihrer Substanz vermehrt, ihrem Wesen nach verändert oder – von der üblichen Modernisierung abgesehen – über ihren bisherigen Zustand verbessert wird (Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997, a.a.O. Rn. 30). Die (Neu)Errichtung eines Gebäudes lässt sich unabhängig davon, ob hiermit – unmittelbar – neue Betreuungsplätze geschaffen oder alte – zunächst einmal – „lediglich“ ersetzt werden, zwanglos dem hiermit vorgegebenen Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. zuordnen. Insbesondere werden bei entsprechenden Baumaßnahmen nicht nur unselbständige Bauteile ersetzt oder modernisiert (vgl. zu dieser Negativabgrenzung erneut das vorgenannte Urteil des Senats vom 9. Dezember 1997, a.a.O.) Das vom Beklagten angeführte „Doppelförderungsrisiko“, das sich daraus ergeben soll, dass in aller Regel bereits in der Vergangenheit für den zu ersetzenden Bau eine Förderung des Landkreises gewährt worden sei, steht der Erstreckung der Kostenbeteiligungspflicht auf sog. Ersatzbauten nicht entgegen. Insoweit hat die Klägerin zu Recht darauf verwiesen, dass der Zweck einer Einrichtungsförderung beispielsweise durch Vorgabe einer Zweckbindungsdauer gesichert werden kann, was im Übrigen im streitgegenständlichen Bescheid bereits erfolgt ist, indem dort eine anteilige Erstattungspflicht bei nicht zweckentsprechender Verwendung der mit den Fördermitteln beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände binnen einer Frist von 25 Jahren festgesetzt wurde. Darüber hinaus ist der Klägerin darin beizupflichten, dass die „Notwendigkeit“ der Kosten für einen Ersatzbau, der eine Infrastruktur mit noch laufender Zweckbindungsfrist ersetzt, schon auf den ersten Blick fraglich erscheint. Schließlich rechtfertigt das vom Beklagten angeführte Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 – 7 A 11603/17.OVG – (juris) keine abweichende Entscheidung. Dieses betrifft nicht die hier streitgegenständliche Situation einer gesetzlich normierten Kostenbeteiligungspflicht des Jugendamtsträgers gegenüber dem Träger der Kindertagesstätteneinrichtung, sondern eine gänzlich andere Konstellation, nämlich die in einem Rechtsstreit zwischen dem Land und einem Vorhabenträger abgehandelte Frage, ob auf Landesebene (in der Vergangenheit) erlassene Verwaltungsvorschriften im Widerspruch stehen zu in Landeshaushaltsgesetzen bzw. den dazugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzwecken (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 2018, a.a.O, Rn. 31 ff.; ferner das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG –, AS 43, 103 = juris, Rn. 31 ff.). Aus den Urteilsausführungen zu dieser Fragestellung lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts entnehmen. Gleiches gilt (allgemein) – wie indes vom Beklagten in der Berufungsverhandlung angenommen – für die diesen Entscheidungen zugrunde liegende Förderpraxis der Landesregierung. Hinweise auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift können hieraus ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dies gilt nicht zuletzt, weil die Förderpolitik des Landes in den entschiedenen Fällen aus den Jahren 2014 und 2018 – wie im Übrigen auch aktuell – nicht auf Rechtsnormen beruht(e), sondern auf bloßen Verwaltungsvorschriften, die (zudem) von dem zuständigen Landesministerium erst Jahrzehnte nach der schon im Dezember 1981 vom Gesetzgeber verabschiedeten Neufassung des Zuwendungsanspruchs des Einrichtungsträgers gegen den Träger des Jugendamts in Form der auch noch hier maßgeblichen Gesetzesformulierung erstellt wurden (vgl. zur Gesetzesänderung im Jahre 1981 Artikel 2 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung – Haushaltsfinanzierungsgesetz – vom 18. Dezember 1981 [GVBl. S. 331 f.]. b) Die „Notwendigkeit“ der Baukosten im Übrigen, also jenseits der in Teilen unter diesem Gesichtspunkt erneut erörterten Einwände gegen die Einbeziehung sog. Ersatzbauten in die Kostenbeteiligungspflicht des Jugendamtsträgers, steht nicht im Streit. Insoweit kann daher auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, mit denen festgestellt wird, dass es sich bei dem schon im Bescheid vom 3. August 2018 festgesetzten und vom Beklagten in der erstinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigten Betrag von 3.617.078,00 € um die Kosten handelt, die als notwendig im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. zu qualifizieren sind. c) Der Höhe nach hat der Beklagte einen Anspruch auf eine weitere Zuwendung von (jedenfalls) 876.831,20 €, was dem auf diesen Betrag begrenzten Klageantrag der Klägerin entspricht. (aa) Was als im Einzelfall „angemessen“ im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a. F. gilt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung. Der Senat ist hiervon im Ergebnis schon in seinem Beschluss vom 3. September 2013 – 7 A 10599/13.OVG – (n.v.) ausgegangen und hält hieran auch unter Berücksichtigung der vom Vertreter des öffentlichen Interesses angeführten Überlegungen fest. Ein Beurteilungsspielraum ist als Einschränkung des durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechtsschutzes rechtfertigungsbedürftig und kann nur angenommen werden, wenn er sich ausdrücklich aus dem Gesetz ablesen oder durch Auslegung hinreichend deutlich ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 – juris, Rn. 11 sowie vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 –, – 5 C 3/21 – und – 5 C 9/21 –, bislang noch nicht veröffentlicht, siehe aber die entsprechenden Pressemitteilungen Nr. 71/2022 und Nr. 72/2022 vom 24. November 2022, abrufbar unter https://www.bverwg.de/de/pm/2022/71 und https://www.bverwg.de/de/pm/2022/72). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Allein die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs („angemessen“) und der Umstand, dass möglicherweise komplexe Fragestellungen zu beantworten sein könnten, reichen zur Bejahung eines Beurteilungsspielraums nicht aus (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2022 – 12 A 2905/21 –, juris, Rn. 23). Aus der Gesetzesbegründung, mit der schon im Dezember 1981 die bis dahin im Kindergartengesetz vom 15. Juli 1970 gesetzlich geregelte Zuschusspflicht des Jugendamts zu den Baukosten von Kindergärten in Höhe von „mindestens 40 v.H. der neu entstehenden angemessenen Kosten“ zu der auch noch hier maßgeblichen Gesetzesfassung abgeändert wurde, ergibt sich kein anderes Ergebnis, wenn insoweit lediglich angemerkt wird, dass die „bisher im Gesetz festgelegten Quoten entfallen“ und der Träger des Jugendamts sich „entsprechend den örtlichen Gegebenheiten angemessen“ an den Baukosten beteiligen muss (vgl. LT-Drucks. 9/1801, S. 11; ferner zur bis dahin geltenden Rechtslage im Einzelnen: § 7 Abs. 2 Satz 3 HS 2 und Abs. 3 Satz 1 HS 2 des Kindergartengesetzes vom 15. Juli 1970 [GVBl. S. 237] i.d.F. vom 2. Juli 1980 [GVBl. S. 148] sowie zur entsprechenden Gesetzesänderung im Jahre 1981: Artikel 2 Nr. 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 1981 [GVBl. S. 331 f.]). Mangels sonstiger Erläuterungen in der Gesetzesbegründung zur Aufhebung der zuvor normierten Mindestbeteiligungsquote wird auch hiermit nicht hinreichend deutlich im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen übertragen wollte. bb) Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich eine „angemessene“ Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a. F. an dem in der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich fixierten Richtwert von 40 v.H. der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte zu orientieren hat, der allerdings abweichend von der Vorinstanz nicht als Mindestbeteiligungsquote, sondern als in der Regel vom Träger des Jugendamts zu entrichtender Anteil festzusetzen ist. (1) Zur Annäherung an den im Einzelfall als „angemessen“ festzusetzenden Anteil des Jugendamtsträgers enthalten die Gesetzesmaterialien keine aussagekräftigen Hinweise. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Gesetzes-änderung im Jahre 1981 verwiesen werden. Mit dieser ist zwar die bis dahin normierte Mindestbeteiligungsquote weggefallen. Allerdings lassen sich weder aus der Neufassung des Gesetzes noch den hierzu angeführten Erwägungen in der Gesetzesbegründung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes weiterführende Informationen zu stattdessen maßgeblichen Gesichtspunkten entnehmen (vgl. LT-Drucks. 9/1801, S. 11). Die ab dann geltende Fassung der Vorschrift über die Beteiligungspflicht des Jugendamtsträgers an den Bau- und Ausstattungskosten für Kindertagesstätten wurde nachfolgend in ihrer Formulierung nicht mehr verändert. (2) Maßstabsprägend ist damit der Auffassung der Vorinstanz sowie des Verwaltungsgerichts Trier in seinen beiden Urteilen vom 16. Juni 2016 – 2 K 3715/15.TR und 2 K 70/16.TR – zuzustimmen, dass die Verpflichtung des Trägers des Jugendamts zur angemessenen Kostenbeteiligung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. offensichtlich mit der ihm zugeschriebenen Sicherstellungsverantwortung bzw. dessen zentraler Funktion als „Bedarfsplanungsbehörde“ korrelieren soll. Schon durch die einleitende Wortfolge zu dem zweiten, die Förderungshöhe regelnden Gesetzeselement des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F., nach der sich der Jugendamtsträger „entsprechend“ (nicht etwa aufgrund) „seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten“ an den Kosten zu beteiligen hat, wird entgegen der Annahme des Beklagten deutlich, dass es einen Zusammenhang gibt zwischen der dem Jugendamt kraft Gesetzes zugeordneten Sicherstellungsverantwortung und seiner Finanzierungsverpflichtung (vgl. VG Trier, Urteile vom 16. Juni 2016 – 2 K 70/16.TR –, juris, Rn. 28 bzw. – 2 K 3715/15.TR –, juris, Rn. 24). Die Sicherstellungsverantwortung des Jugendamts zur Förderung der Erziehung in Kindertagesstätten folgt unmittelbar aus § 1 und § 9 KiTaG a.F.. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KiTaG a.F. ist es Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippen und anderen Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern. Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung sowie Betreuung des Kindes und ist vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erfüllen (§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KiTaG a.F.). Zudem hat das Jugendamt im Rahmen seiner Planungsverantwortung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG a.F. zu gewährleisten, dass die in seinem Bezirk erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung der Kinderbetreuungsangebote in ihrem Planungsgebiet. Diese Gesamtverantwortung ergibt sich aus § 79 SGB VIII, der als Fundamentalnorm den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Planungsverantwortung einschließlich der Finanzverantwortung zuweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 – 2 BvR 2177/16 –, BVerfGE 147, 185 = juris, Rn. 97 ff.). § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. ist ein Spiegelbild dieser Gesamtverantwortung und gestaltet sie im Bereich der Finanzierung von Neu- und Umbaumaßnahmen von Kindertagesstätten näher aus (vgl. insoweit auch zur aktuellen Rechtslage nach dem KiTa-Zukunftsgesetz LT-Drucks. 17/8830 S. 53). Jugendamtsträger und Gemeinden sind letzten Endes gemeinsam dazu berufen, ausreichende Kapazitäten zur Erfüllung des in § 5 Abs. 1 KiTaG a.F. niedergelegten Anspruchs für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr auf Erziehung, Bildung und Betreuung in einem in zumutbarer Entfernung gelegenen Kindergarten zu schaffen. Dem entspricht es, dass die Aufgabenwahrnehmung in diesem Zusammenhang für beide Seiten als Pflichtaufgabe der (kommunalen) Selbstverwaltung ausgestaltet ist (vgl. insoweit einerseits zur Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe: § 1 Abs. 1 Satz 3 KiTaG a.F. sowie § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AGKJHG –; andererseits zur Eintrittspflicht der Gemeinde: § 10 Abs. 2 Satz 1 KiTaG a.F.; ferner allgemein: Hötzel/Baader/Flach/Lerch/Zwick, PdK Rheinland-Pfalz, Stand: Juli 2015, KiTaG, § 1 Ziffer 7 und § 10 Ziffer 8; schließlich zur Stellung einer Verbandsgemeinde als Einrichtungsträger nach alter – hier maßgeblicher – und neuer Gesetzeslage: Gabler/Höhlein, u.a., PdK Rheinland-Pfalz, GemO, Stand: Juli 2009, § 67 Ziffer 4.5 sowie Schaaf, PdK Rheinland-Pfalz, GemO, Stand: Januar 2022, § 67 Ziffer 4.5.4.2). (3) Diese gemeinsame Aufgabe verbunden mit der zentralen Rolle des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Bedarfsplanungsbehörde, die gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht nur im Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. selbst ihren Niederschlag gefunden hat, sondern darüber hinaus dem Grundgedanken des gesamten Gesetzes entspricht, erweist sich als hinreichend tragfähige Grundlage zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in Gestalt einer nahezu paritätischen Kostenlastverteilung. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang ferner zu Recht darauf abgestellt, dass aus dieser Ausgangssituation eine Finanzierungsverpflichtung folgen muss, die der Aufgabenwahrnehmung gerecht wird, was im Übrigen dem dem Konnexitätsgrundsatz zugrundeliegenden Rechtsgedanken entspricht (vgl. insoweit auch VG Trier, Urteile vom 16. Juni 2016 – 2 K 3715/15.TR –, juris, Rn. 31 sowie – 2 K 70/16.TR –, juris, Rn. 35). Ausgehend hiervon erscheint es gerechtfertigt, das Tatbestandsmerkmal der „angemessenen“ Kostenbeteiligung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. unter Rückgriff auf eine vom Gesetzgeber bereits in der Vorgängervorschrift zum Ausdruck gebrachte Bewertung der Finanzierungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszufüllen, die mit der Abschaffung einer starren Mindestquote nicht gänzlich aufgegeben worden sein muss und auch weiterhin die dem Jugendamtsträger unverändert zugeschriebene Aufgabenzuweisung adäquat abbildet. Zuletzt findet diese Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit – jedenfalls mittelbar – Bestätigung in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 über die Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten (Ministerialblatt Nr. 14, S. 460), die im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Neufassung des hier zur Anwendung kommenden Kindertagesstättengesetzes im Jahre 1991 ergangen ist. Denn für eine Zuwendung von Seiten des Landes setzte diese trotz der schon im Jahr 1981 erfolgten Gesetzesumformulierung nach wie vor „in der Regel eine Förderung der Bau- und Ausstattungskosten durch den Träger des Jugendamts in Höhe von 40 v.H. der Kosten“ voraus (Ziffer 1 Satz 3 dieser Verwaltungsvorschrift). Auch weil der örtliche Jugendhilfeträger die Gewährung der Landeszuwendung nicht gefährden darf, wurde mit dieser Vorgabe – parallel mit Erlass des hier gerade streitgegenständlichen Kindertagesstättengesetzes – eine Orientierung für die eigene Beteiligung gesetzt (vgl. hierzu auch: Hötzel/Baader/Flach/Lerch/Zwick, PdK Rheinland-Pfalz, KiTaG, Stand: Juli 2015, § 15 Ziffer 3). Dass nachfolgende Verwaltungsvorschriften entsprechend den insoweit zutreffenden Darstellungen des Beklagten immer weiter von diesen damals noch konkret gefassten Förderungsvoraussetzungen abgerückt sind und in ihnen zuletzt – wie auch aktuell – nur noch der Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. wiederholt wird, ist ohne entscheidende Bedeutung zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit (vgl. insoweit beispielsweise die derzeit geltende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 25. September 2020 über die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten, Gemeinsames Amtsblatt des Ministeriums für Bildung und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz Nr. 11, S. 252, Ziffer 1.2.6). Insbesondere lässt sich dem nichts dafür entnehmen, dass der Wille des parlamentarischen Gesetzgebers bei Änderung der Vorschrift im Jahre 1981 oder nachfolgend einer Gesetzeskonkretisierung auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen entgegenstanden haben könnte. Stellt sich die streitgegenständliche Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. nach alledem noch als hinreichend bestimmt dar, bestand zugleich keine Veranlassung für den Senat, das Verfahren entsprechend der Anregung des Beklagten gemäß Art. 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz über die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm einzuholen. (cc) Für die im Anschluss hieran zu beantwortende Frage, ob aufgrund besonderer Einzelfallumstände ein Abweichen von der hiernach maßgebenden Regelbeteiligungsquote von 40 v.H. geboten ist, gilt folgendes: (1) Wie selbst von den Beteiligten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend angenommen, spielt die Finanzkraft des Jugendamtsträgers in diesem Zusammenhang keine entscheidungserhebliche Rolle. Insoweit folgt der Senat den schon im Beschluss vom 3. September 2013 – 7 A 10599/13.OVG – genannten Argumenten. Weder aus der hier in Rede stehenden Bestimmung des Kindertagesstättengesetzes noch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzlage des Trägers des Jugendamts Einfluss auf dessen Kostenbeteiligung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. haben sollte. Dass dieser Faktor bei Bemessung der Kostenbeteiligungspflicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht zu berücksichtigten ist, ergibt sich zudem ohne weiteres aus der Gesetzessystematik des Kindertagesstättengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung. Denn an anderen Stellen des Gesetzes werden öffentliche Finanzierungsbeteiligungspflichten unter ausdrücklichen Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Verpflichtungsadressaten gestellt, beispielsweise schon in derselben Vorschrift im nachfolgenden Satz, indem die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden bei Kindertagesstätten freier Träger zur Deckung der Kosten (nur) „entsprechend ihrer Finanzkraft“ beitragen sollen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 KiTaG a.F.). Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 12 Abs. 6 Satz 2 KiTaG a.F. bei den Zuwendungen des Trägers des Jugendamts zu nicht gedeckten Personalkosten von Kindertagesstätten. Da dies für die vorliegend einschlägige Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. unterblieben ist, spricht alles für die Annahme eines gesetzgeberischen Willens, nach dem diese Kostenbeteiligungspflicht des Trägers des Jugendamts gerade nicht von diesem Umstand abhängig gemacht werden sollte. Diesem eindeutigen Auslegungsergebnis können die Überlegungen des Vertreters des öffentlichen Interesses zur finanziellen Schicksalsgemeinschaft von Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden nicht entgegengehalten werden. Dafür, dass aus diesen grundsätzlichen Erwägungen die Finanzkraft des Landkreises als Träger des Jugendamts auch bei Bemessung der gesetzlich vorgesehenen Kostenbeteiligungsquote zu Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte von Relevanz sein sollte, gibt das Kindertagesstättengesetz in der zur Anwendung gelangenden Fassung nichts her. (2) In Abweichung von weiteren Ausführungen im vorgenannten Senatsbeschluss wird die Überlegung aufgegeben, die „Dringlichkeit der Schaffung neuer Kindertagesstättenplätze“ als Kriterium für eine im Einzelfall differenzierende Kostenbeteiligung heranzuziehen. Zu diesem Gesichtspunkt hat schon der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend darauf verwiesen, dass sich aus dieser für Bauvorhaben im Kindertagesstättenbereich (ohnehin) eher typischen Situation keine Besonderheiten im Einzelfall herleiten lassen und auch die Ausweisung einer Unterdeckung in der Kindertagesstättenbedarfsplanung geradezu logische Voraussetzung für den Start eines Neubauvorhabens ist. (3) Der Senat geht außerdem der Erwägung im damaligen Beschluss vom 3. September 2013, dass die tatsächliche Förderpraxis anderer Jugendamtsträger zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 KiTaG a.F. von Interesse sein dürfte, nicht weiter nach. Ein zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals sinnvoller Erkenntnisgewinn erscheint bereits angesichts des beachtlichen Zeitraums, der seit der Gesetzesänderung Ende des Jahres 1981 in den Blick zu nehmen ist, und der im Einzelnen in weiten Bereichen nicht vergleichbaren Förderpraxis anderer Landkreise kaum möglich (vgl. zu Letzterem auch das VG Trier, Urteile vom 16. Juni 2016 – 2 K 3715/15.TR –, juris, Rn. 36 zu Beginn sowie – 2 K 70/16.TR –, juris, Rn. 40 zu Beginn). Im Übrigen ergibt sich etwa aus einer – soweit ersichtlich, singulär gebliebenen – Querschnittsprüfung des Landesrechnungshofs aus dem Jahre 2000 zu Baukosten von insgesamt 32 Kindertagesstätten bei sieben Kreisverwaltungen, dass diese Projekte mit einem Anteil von immerhin 34 % von den Jugendämtern finanziert wurden (vgl. LT-Drucks. 13/5800, S. 47). (4) Dass jedenfalls im Rahmen der Angemessenheit eine geringere Förderung sog. Ersatzbauten gerechtfertigt sein müsste, vermag entgegen der Argumentation des Beklagten in der Berufungsverhandlung nicht zu überzeugen. Wenn die entsprechenden Kosten schon auf der Ebene zuvor als „notwendig“ eingestuft wurden und auch mit diesen Maßnahmen – wie wohl regelmäßig – Betreuungsplätze ersetzt werden, die anderenfalls wegfielen, besteht kein sachlicher Grund mehr, die Finanzierungsverantwortung des Jugendamtsträgers zusätzlich zu beschränken. Vielmehr besteht in diesen Fällen die mit der Ortsgemeinde gemeinsam zu erfüllende Gewährleistungspflicht des Beklagten in gleicher Weise (vgl. hierzu außerdem die Legaldefinition zu „zusätzlichen“ Betreuungsplätzen im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung der Kinder – KitaFinHG –, dort §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 sowie 26 Abs. 4). (5) Schließlich bedarf vorliegend keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße die Finanzlage der Ortsgemeinde – bzw. hier einer Verbandsgemeinde – als Einrichtungsträger ein Abweichen von der Regelquote von 40 % rechtfertigen könnte, da die Klägerin (unstreitig) weder über eine über- noch unterdurchschnittliche Finanzkraft verfügt. ee) Im Hinblick auf die konkrete Berechnung des erstinstanzlich ausgeurteilten Zuwendungsanspruchs verweist der Senat auf die zutreffenden und nicht weiter angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 11). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2015 – 7 A 11121/14.OVG –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt eine erhöhte Kreiszuwendung zu Baukosten einer in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte. Sie ist seit dem 1. Januar 2019 Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde C., die die Trägerschaft mehrerer Kindertagesstätten ihr angehörender Ortsgemeinden übernommen hatte, darunter auch für die Einrichtung am Standort „A.-weg“ in C.. Am 21. März 2017 beantragte die Verbandsgemeinde C. beim Beklagten die Gewährung einer Zuwendung zum Bau und zur Ausstattung einer neuen Kindertagesstätte in der B.-straße in C.. Zur Begründung führte sie aus, dass die Sanierung der bestehenden Einrichtung am Standort „A.-weg“ unwirtschaftlich sei und man sich daher entschlossen habe, mit einem Neubau zukunftsweisend in die Betreuung von Kindern zu investieren. Geplant sei die Neuerrichtung einer Kindertagesstätte unter Erweiterung des Betreuungsangebots um eine Gruppe (sechs anstatt bisher fünf) und insgesamt 20 Betreuungsplätze (110 anstatt bisher 90). Im Dezember 2017 beschloss der Kreistag des Beklagten rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 geltende Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau-, Ausstattungs- und Sanierungskosten der Kindertagesstätten im Kreisgebiet. Unter den Anwendungsbereich der bis dahin maßgeblichen Förderrichtlinien des Beklagten, auf deren Grundlage die Verbandsgemeinde C. im Antragsformular noch einen Betrag von (lediglich) 19.500,00 € als „beantragte Zuwendung“ eingetragen hatte, sollten ausschließlich solche Fördermaßnahmen fallen, die bis zum 31. Dezember 2016 bereits bewilligt worden waren. Die Gesamtsumme einer Kreiszuwendung beträgt nach den neu gefassten Förderrichtlinien des Beklagten höchstens 40 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten, ist allerdings zugleich auf konkret bezifferte Höchstbeträge begrenzt, die danach unterscheiden, ob es sich um einen Neubau einer Kindertagesstätte zur Schaffung neuer Betreuungsplätze handelt oder um einen sog. Ersatzbau, der bereits bestehende Bauten einer Kindertagesstätte ersetzt. Im Einzelnen beläuft sich etwa der Zuschuss für den Neubau einer Kindertagesstätte mit einer Gruppe auf bis zu 170.000,00 € und für eine solche mit sechs Gruppen auf bis zu 460.000,00 €. Demgegenüber werden sog. Ersatzbauten mit höchstens 50.000,00 € je Gruppe gefördert. Unter gleichzeitiger Übernahme und Festsetzung der schon im Antrag vom 21. März 2017 als zuwendungsfähig deklarierten Kosten in Höhe von 3.617.078,81 € bewilligte der Beklagte entsprechend den Vorgaben dieser neuen Förderrichtlinien mit Bescheid vom 3. August 2018 für den geplanten Bau der Kindertagesstätte in der B.-straße in C. eine Kreiszuwendung über einen Betrag von 420.000,00 €. Im Hinblick auf fünf Gruppen handele es sich bei dem Bauvorhaben um einen Ersatzbau der bestehenden kommunalen Kindertagesstätte im A.-weg – was einer Teilförderungssumme von 250.000,00 € entspricht (5 x 50.000,00 €) –, lediglich eine Gruppe sei als „gänzlicher“ Neubau einzustufen (1 x 170.000,00 €). Hiergegen legte die Verbandsgemeinde Widerspruch ein, der nachfolgend von der Klägerin damit begründet wurde, dass ihr Anspruch auf die nach dem Kindertagesstättengesetz geforderte „angemessene“ Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers verletzt worden sei. Die festgesetzte Förderung belaufe sich nur auf einen Anteil von 11,61 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten und werde der Primärverantwortung des Beklagten als örtlichem Träger der Jugendhilfe nicht gerecht. Angemessen im Sinne des Gesetzes erscheine vielmehr eine Förderung in Höhe von ca. 40 % der förderfähigen Gesamtkosten des Neubauvorhabens. Diese auch in den Richtlinien des Kreises noch eröffnete Fördermöglichkeit werde in rechtswidriger Weise durch die vergleichsweise niedrige absolute Begrenzung der Fördersätze über die im Einzelnen festgesetzten Höchstbeträge konterkariert. Die förderrechtliche Schlechterstellung sog. Ersatzbauten missachte zudem, dass mit diesen Baumaßnahmen ansonsten wegfallende Betreuungsplätze gesichert würden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 5. Mai 2020 mit der alleinigen Begründung zurückgewiesen, dass die dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegte Förderrichtlinie für den Kreisrechtsausschuss bindend sei. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung einer höheren Kreiszuwendung unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, eine höhere Förderquote sei kraft Gesetzes nicht gefordert. Gesetzlich verpflichtend sei ohnehin nur der Neubau der einen Gruppe zu fördern gewesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. Mai 2021 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 3. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2020 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Förderung in Höhe von 876.831,20 € – der im Hauptantrag von der Klägerin bezifferten Summe – zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Notwendige“ bzw. dem Grunde nach erstattungspflichtige Kosten im Sinne des Gesetzes seien die schon im Ausgangsbescheid ohne Abzüge seitens des Beklagten anerkannten Baukosten, wobei diese im vorliegenden Fall nicht deswegen reduziert werden dürften, weil durch den Neubau der Kindertagesstätte eine bereits bestehende Einrichtung in weiten Teilen lediglich an anderer Stelle ersetzt werde. In Übereinstimmung mit bisher hierzu ergangener Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gehe die Kammer davon aus, dass zur Bemessung der „angemessenen“ Kostenbeteiligung zum einen auf das Kriterium der „Dringlichkeit der Schaffung neuer Kindertagesstättenplätze“ abzustellen sei und zum anderen auf die Finanzkraft des Trägers der Einrichtung. Demgegenüber spiele die Finanzkraft des Beklagten bei der insoweit vorzunehmenden Bewertung keine Rolle. Es müsse nicht abschließend entschieden werden, ob dem Träger der Jugendhilfe ein der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zustehe, da die Beteiligung des Beklagten im vorliegenden Fall nur dann angemessen sei, wenn sie mindestens 40 % der erstattungsfähigen Kosten für den Ausbau der Kindertagesstätte der Klägerin ausmache. Für diese Bewertung spreche, dass es sich insoweit um eine gemeinsame Aufgabe der Klägerin und des Beklagten handele. Die vom Beklagten erlassenen und seit dem 1. Januar 2017 geltenden Förderrichtlinien würden dieser Finanzierungsverantwortung nicht gerecht und seien für das Gericht nicht bindend. Dies gelte schon angesichts der dem Gesetz zuwiderlaufenden Differenzierung zwischen Neu- und sog. Ersatzbauten. Für Gemeinden, die über keine überdurchschnittliche Finanzkraft verfügten, sei eine Förderung von mindestens 40 % der zuwendungsfähigen Kosten angemessen im Sinne des Gesetzes. Insoweit biete zunächst die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten vom 12. Dezember 2013 (Ministerialblatt 2014 Nr. 2, S. 13) für die Beurteilung der „angemessenen“ Kostenbeteiligung eine Orientierung, nach der als Voraussetzung einer Landesförderung bezüglich der Tagesbetreuung von Schulkindern ein Zuschuss zu den Bau- und Ausstattungskosten durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Höhe von 40 v.H. der Kosten vorgesehen gewesen sei. Die Vorgängerregelung habe für Kinder unter drei Jahren eine vergleichbare Regelung enthalten. Angesichts der gemeinsamen Verpflichtung, die dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe und der Klägerin als örtlichem Träger der Kindertagesstätten für die Bewältigung der Aufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge zukomme, seien die aus diesen Vorschriften ableitbaren Bewertungen auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal sich aus den gesetzlichen Bestimmungen keine sonstigen Maßstäbe ergäben, mit deren Hilfe sich ein anderes Kostenverhältnis zwischen den Beteiligten begründen ließe. Weder die Klägerin bzw. die ehemalige Verbandsgemeinde C. noch (im Durchschnitt) deren Ortsgemeinden verfügten gemäß den auf Aufforderung des Gerichts von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und hierzu gemachten Angaben über eine Finanzkraft, die als überdurchschnittlich zu qualifizieren sein könnte und damit ein Abweichen von dem Mindestprozentsatz von 40 v.H. zu ihren Lasten rechtfertigen könnte. Sei es nach alledem angemessen, dass sich der Beklagte mit mindestens 40 % an den notwendigen Kosten beteilige, stehe der Klägerin der Anspruch auch in der mit ihrem Hauptantrag beanspruchten Höhe zu. Ein Kostenbeitrag des Jugendamtsträgers erscheine nur betreffend solcher Kosten gefordert, die nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt seien. Ausgehend davon seien von den bereits vom Beklagten als zuwendungsfähig anerkannten Kosten in Höhe von 3.617.078 € zwei anderweitig gewährte Zuwendungen abzuziehen, zum einen eine Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz in Höhe von 131.075,00 € und zum anderen ein vom Land Rheinland-Pfalz über den Beklagten an die Klägerin geleistetes Betreuungsgeld in Höhe von 150.000,00 €. Der Anteil von 40 % der so ermittelten Summe von 3.336.003 € mache 1.334.401,20 € aus. Da seitens des Beklagten für den Neubau der Kindertagesstätte bisher nur eine Zuwendung von 420.000,00 € bewilligt worden sei, stehe der Klägerin „zumindest“ ein Anspruch auf eine weitere Zuwendung in Höhe von 876.831,20 € zu. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte weiterhin geltend, dass auf einen Ersatzbau anfallende Bau- und Ausstattungskosten nicht – allenfalls auf freiwilliger Basis – zuwendungsfähig seien. Durch die im Ausgangsbescheid erfolgte Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten habe er ausschließlich bestätigt, dass diese nach Maßgabe seiner Förderrichtlinien – also abhängig von der Eigenschaft als Neu- oder sog. Ersatzbau in unterschiedlicher Höhe – grundsätzlich zuwendungsfähig seien. Die insoweit vorzunehmende Differenzierung ergebe sich neben dem Wortlaut des Gesetzes, in dem Ersatzbauten nicht ausdrücklich erwähnt würden, auch aus den Förderrichtlinien des Landes betreffend die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten, die schon vom Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang angeführt worden seien. Denn auch nach diesen würden Investitionsvorhaben (vom Land) nur dann gefördert, wenn die Bauten der Herstellung und Sicherung zusätzlicher, neu geschaffener Betreuungsplätze dienten, was indes im Hinblick auf fünf Gruppen vorliegend nicht der Fall sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes müssten für Ersatzbauten ebenfalls keine Förderungen gewährt werden, weil eine solche in aller Regel bereits in der Vergangenheit für den zu ersetzenden Bau geleistet worden sei und darüber hinaus die Notwendigkeit für einen Ersatzbau durch unterlassene Maßnahmen zur Bauunterhaltung, Instandsetzung bzw. Sanierung hervorgerufen werde, was nicht verpflichtend vom Landkreis zu übernehmen sei. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rückgriff auf Verwaltungsvorschriften, die Landeszuwendungen regelten, sei zur Bestimmung einer Mindestbeteiligungsquote des Jugendamtsträgers in Höhe von 40 v.H. verfehlt. So sei in diesen zuletzt nur noch der Hinweis auf eine „angemessene“ Kostenbeteiligung des Trägers des Jugendamts und damit nicht mehr als der reine Gesetzeswortlaut ohne Nennung eines bestimmten prozentualen Anteils aufgenommen worden. Hiermit habe der Verfasser dieser Verwaltungsvorschriften zugleich zu erkennen gegeben, dass er sich weder für zuständig noch in der Lage sehe, zu Lasten Dritter – der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – festzulegen, in welcher Höhe eine Förderung seitens des Landes – ohnehin nur – vorausgesetzt werden könne. Bei der Frage nach der im konkreten Fall angemessenen Beteiligung des Jugendamtsträgers stehe diesem ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu, der mit den im Jahre 2017 neu gefassten Förderrichtlinien ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht bei Bemessung der Beteiligungspflicht des Jugendamtsträgers die Finanzkraft des Trägers der Einrichtung als relevant erachte, finde dies im Gesetz keine Stütze. Sofern der Senat der Auffassung sei, dass den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe kein Beurteilungsspielraum zukomme oder dass der Beklagte diesen in gerichtlich zu beanstandender Weise ausgefüllt habe, stelle sich die Frage nach der hinreichenden Bestimmtheit der Norm und damit nach der Verfassungsmäßigkeit derselben. In diesem Fall werde angeregt, den Rechtsstreit auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vorzulegen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Mai 2021 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der dem Verfahren beigetreten ist, führt an, es ließen sich valable Gründe dafür finden, den Ersatzbau von Kindertagesstätten nicht unter den Anwendungsbereich der einschlägigen Rechtsgrundlage zu fassen. Da bei der Bemessung der angemessenen Kostenbeteiligung des Jugendamtsträgers zahlreiche Interessen bzw. sonstige Gesichtspunkte zu berücksichtigen und politisch abzuwägen seien, sprächen zudem gute Gründe dafür, dem Träger des Jugendamts bei der Bestimmung der angemessenen Kostenbeteiligung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einzuräumen. Ein objektiver und aktueller Wille des Gesetzgebers, der eine Orientierung an den vom Verwaltungsgericht angeführten Verwaltungsvorschriften zwecks Herleitung einer Mindestbeteiligungsquote in Höhe von 40 % rechtfertigen könne, ließe sich mithilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung nicht ohne weiteres feststellen. Jedenfalls erscheine es nicht unmittelbar einsichtig, weshalb bei der Bemessung der angemessenen Kostenbeteiligung zwar die Finanzkraft der Gemeinde als Einrichtungsträgerin berücksichtigt werden solle, nicht aber die finanzielle Situation des Landkreises als Träger des Jugendamts. Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden bildeten in finanzieller Hinsicht eine „Schicksalsgemeinschaft“. Ihre finanziellen Interessen seien – jedenfalls im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs – gleichwertig. Soweit der Beklagte hilfsweise eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof fordere, könne dem nicht gefolgt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.