Urteil
5 C 18/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Begriff des "Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung" nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 2a SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags lässt.
• Gerichte dürfen Entscheidungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Höhe des Anerkennungsbetrags nur eingeschränkt prüfen; sie kontrollieren insbesondere auf Rechtsfehler wie Verfahrensverstöße, unrichtigen Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen, nicht aber, ob auch eine andere der Beurteilungsspielraum eröffnende Lösung möglich wäre.
• Die Beklagte hat ihren Beurteilungsspielraum verfassungskonform und unter Berücksichtigung der gesetzlich genannten Kriterien (z. B. zeitlicher Umfang, Anzahl und Förderbedarf der betreuten Kinder, Qualifikation) ausgefüllt; die Festlegung eines pauschalen Stundensatzes ist nicht willkürlich.
• Die Staffelung der monatlichen Festbeträge in Fünf-Stunden-Korridore und die Pauschalierung der Betreuungstage sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums zulässig.
Entscheidungsgründe
Beurteilungsspielraum der Träger bei Festsetzung des Anerkennungsbetrags in der Kindertagespflege • Der Begriff des "Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung" nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 2a SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags lässt. • Gerichte dürfen Entscheidungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Höhe des Anerkennungsbetrags nur eingeschränkt prüfen; sie kontrollieren insbesondere auf Rechtsfehler wie Verfahrensverstöße, unrichtigen Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen, nicht aber, ob auch eine andere der Beurteilungsspielraum eröffnende Lösung möglich wäre. • Die Beklagte hat ihren Beurteilungsspielraum verfassungskonform und unter Berücksichtigung der gesetzlich genannten Kriterien (z. B. zeitlicher Umfang, Anzahl und Förderbedarf der betreuten Kinder, Qualifikation) ausgefüllt; die Festlegung eines pauschalen Stundensatzes ist nicht willkürlich. • Die Staffelung der monatlichen Festbeträge in Fünf-Stunden-Korridore und die Pauschalierung der Betreuungstage sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums zulässig. Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig und betreute im Kindergartenjahr 2014/2015 ein Kind montags bis freitags je 8:00–12:00 Uhr. Das Jugendamt der Beklagten bewilligte hierfür eine Tagespflege von bis zu 20 Stunden wöchentlich und zahlte monatlich 226,80 € als Anerkennungsbetrag nach den kommunalen Förderrichtlinien. Die Klägerin hielt den zugrunde gelegten pauschalen Stundensatz von 2,70 € für zu niedrig und begehrte eine Neubescheidung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte in der Revision Verletzung von § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII und machte geltend, der Anerkennungsbetrag müsse marktkonform und existenzsichernd ausgestaltet sein; die Staffelung in Fünf-Stunden-Schritten führe zu ungerechten Stundensätzen. Die Beklagte verteidigte ihre Richtlinien, der Vertreter des Bundesinteresses unterstützte die Klägerin. • Rechtsgrundlage und Anspruchsgegenstand: Rechtsgrundlage für das Bescheidungsbegehren sind § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB VIII; strittig ist allein die Höhe des Anerkennungsbetrags. • Beurteilungsspielraum: Der Begriff des Anerkennungsbetrags ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; daraus folgt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII einen Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung und Festsetzung des Betrags haben. • Grundlage des Beurteilungsspielraums: Wortlaut, Gesetzesmaterialien und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Zuweisung des Gestaltungsrechts an die Träger; die Regelung verfolgt das Ziel, Kindertagespflege mittelfristig aufzuwerten, lässt aber Spielräume für schrittweise Umsetzung. • Kontrolldichte der Gerichte: Aufgrund des eingeräumten Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Prüfung eingeschränkt auf Verfahrensfehler, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt, Missachtung des gesetzlichen Rahmens oder sachfremde/willkürliche Erwägungen. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Beklagte hat in ihren Richtlinien einen pauschalen Stundensatz von 2,70 € je Kind festgelegt und die monatlichen Festbeträge in Fünf-Stunden-Korridoren geregelt; dies ist sachgerecht begründet und an Kriterien des § 23 Abs. 2a SGB VIII orientiert (zeitlicher Umfang, Anzahl und Förderbedarf der Kinder, Qualifikation der Tagespflegeperson). • Pauschalierung und Typisierung: Pauschale Festlegungen (z. B. 21 Betreuungstage/Monat, pauschaler Stundensatz) sind verwaltungsgemäß zulässig und rechtfertigbar zur Vereinfachung und Praktikabilität; mögliche individuelle Benachteiligungen sind im Rahmen zulässiger Typisierung hinnehmbar. • Keine Willkür: Die Entscheidung der Beklagten beruht nicht auf sachfremden Erwägungen und verletzt nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG; es liegen keine Verfahrensverstöße oder unrichtigen Tatsachenfeststellungen vor. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festsetzung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung ein Beurteilungsspielraum nach § 23 Abs. 2a SGB VIII zusteht und die Beklagte diesen Spielraum im vorliegenden Zeitraum rechtmäßig ausgefüllt hat. Die von der Beklagten getroffenen pauschalen Regelungen (Stundensatz 2,70 € je Kind, Pauschalierung der Betreuungstage, Staffelung in Fünf-Stunden-Korridoren) sind nicht willkürlich, entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Leistungsgerechtigkeit und berücksichtigen die gesetzlich genannten Parameter. Die Klage wird damit abgewiesen; die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Anerkennungsbetrag neu zu bemessen.