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Beschluss

7 B 11142/22.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0209.7B11142.22.OVG.00
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Leitsätze
Zur Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund im Sinne von § 1 Abs. 2 LHundG (juris: LHundG RP 2004), der von einem American Bully und einem Old English Bulldog abstammt.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. November 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund im Sinne von § 1 Abs. 2 LHundG (juris: LHundG RP 2004), der von einem American Bully und einem Old English Bulldog abstammt.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. November 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2022 bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller keine Gesichtspunkte geltend gemacht, aus denen sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben könnte. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlt es weder an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu unter 1.), noch überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. September 2022 (dazu unter 2.). 1. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift weiterhin vertritt, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß begründet, wird er hiermit bereits nicht den von ihm im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beachtenden Darlegungsanforderungen gerecht. Denn er setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern behauptet lediglich, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Auch der pauschale Verweis auf seinen Antragschriftsatz im erstinstanzlichen Verfahren vom 20. Oktober 2022 vermag hieran nichts zu ändern, da das Verwaltungsgericht auf die dortigen Ausführungen in seiner Entscheidung bereits eingegangen ist. Im Übrigen wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Zur Begründung verweist der Senat auf die dahingehenden zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse des Antragstellers, da sich diese nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen und ihre Vollziehung eilbedürftig ist. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift hiergegen erhobenen Einwendungen gehen sowohl hinsichtlich der Qualifizierung seines Hundes „A.“ als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – LHundG – (dazu unter a.) als auch bezüglich der von der Antragsgegnerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG angeordneten Untersagung der Haltung des Hundes (dazu unter b.) fehl. a. Die Antragsgegnerin hat den Hund „A.“ zu Recht als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 2 LHundG eingestuft und dessen Gefährlichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG festgestellt (vgl. zur Ermächtigungsgrundlage Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2019 – 7 B 11563/19.OVG –, ESOVGRP Rn. 4). aa. Gemäß § 1 Abs. 2 LHundG sind Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde. Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Rassezugehörigkeit eines gefährlichen Hundes nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp). Für Kreuzungen ist entscheidend, ob die maßgebenden Merkmale einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen oder Typen noch signifikant in Erscheinung treten (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114 = juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 33 ff.). Welche Merkmale einer Hunderasse maßgeblich sind, die bei Kreuzungen noch signifikant in Erscheinung treten müssen, lässt sich den Rassestandards für die Bestimmung der Rassezugehörigkeit nicht ohne weiteres entnehmen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Landesgesetzes über gefährliche Hunde ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere an im Rassestandard aufgeführte äußere Merkmale anzuknüpfen, die zu der spezifischen Gefährlichkeit der Hunderasse beitragen, wie etwa Kopfform, Gebiss, Hals und Brust, Bemuskelung sowie Größe und Gewicht (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2022 – 7 B 10840/22.OVG –, n.v.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 30 ff.). In Einklang mit diesen rechtlichen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Hund „A.“ um einen gefährlichen Hund handelt, weil bei ihm nach der sachverständigen Aussage der Amtstierärztin aufgrund der Begutachtung vom 7. Juli 2022 phänotypische Merkmale eines Staffordshire Terriers bzw. eines Pit Bull Terriers signifikant in Erscheinung treten, nämlich gerade einige die spezifische Gefährlichkeit der Rasse ausmachende Merkmale wie Kopfform, breiter Fang und muskulöser Körperbau. Auch seine Widerristhöhe von zirka 50 cm bewegt sich innerhalb des vom Hundezuchtverband United Kennel Club – UKC – für den Pit Bull Terrier entwickelten Standards von 18 bis 21 inches, sprich 45,72 bis 53,34 cm (vgl. Official UKC Breed Standard vom 1. Mai 2017 in englischer Sprache, abgerufen am 9. Februar 2023 unter https://www.ukcdogs.com/docs/breeds/american-pit-bull-terrier.pdf). Selbst sofern „A.“ zum Begutachtungszeitpunkt noch nicht ausgewachsen gewesen sein und er den genannten „Rassestandard“ des UKC nunmehr geringfügig überschreiten sollte, stünde dies angesichts der Erfüllung der genannten phänotypischen Merkmale seiner Qualifizierung als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 2 LHundG nicht entgegen. Denn bei einem Mischlingshund ist nicht zu fordern, dass dieser alle Rassemerkmale eines Listenhundes erfüllen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2022 – 7 B 10840/22.OVG – n.v.). Soweit der Antragsteller gegen die Qualifizierung seines Hundes als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 2 LHundG anführt, es sei an der Fachkunde der begutachtenden Amtstierärztin zu zweifeln und sich hierzu darauf beruft, sie sei laut Webseite der Kreisverwaltung des Donnersbergkreises überhaupt nicht für die Phänotypisierung von Hunden zuständig, verfängt dieser Einwand nicht. Der bloße Verweis auf die Internetpräsenz kann schon deshalb nicht zielführend sein, weil aus deren Inhalt weder auf eine abschließende behördeninterne Zuständigkeitsbeschreibung und erst Recht nicht auf eine fehlende Qualifikation der Amtstierärztin geschlossen werden kann. Vielmehr besteht aus Sicht des Senates aufgrund ihrer allgemeinen und umfänglichen Ausbildung als Tierärztin und mangels gegenteiliger Hinweise kein Anlass, an ihrer Fachkunde hinsichtlich der phänotypischen Bestimmung von Hunden zu zweifeln. bb. Dieser Einstufung als gefährlicher Hund steht die vom Antragsteller vorgelegte tierärztliche Bescheinigung vom 27. September 2022, wonach sein Hund „A.“ aus einer Verpaarung einer Old English Bulldog-Hündin und eines XXL Bullies, sprich eines großen American Bully-Rüdens, stammt, nicht entgegen. Der Hund „A.“ fällt aufgrund dieser Abstammung nicht aus dem Anwendungsbereich der Norm des § 1 Abs. 2 LHundG. Sowohl die Old English Bulldog-Hündin wie auch der American Bully-Rüde, mithin auch der Hund „A.“ als deren Abkömmling, stammen genetisch jedenfalls von dem in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Pit Bull Terrier ab. Denn dieser ist nach den Angaben des UKC, der derzeit als einziger Hundezuchtverband den Old English Bulldog als eigenständige Rasse anerkennt, in einen Old English Bulldog zu 1/6 hineingekreuzt (vgl. Pressemitteilung des UKC vom 12. April 2013 in englischer Sprache, abgerufen am 9. Februar 2023 unter https://web.archive.org/web/20130422111825/http:/www.ukcdogs.com/Web.nsf/News/UnitedKennelClubAnnouncest04122013105308AM). Hinsichtlich des Vatertiers, dem American Bully, ist die genetische Abstammung von in § 1 Abs. 2 LHundG gelisteten Hunden als weit überwiegend zu qualifizieren. Denn der ebenfalls vom UKC und nicht von der Fédération Cynologique Internationale – FCI –, der Weltorganisation der Kynologie und größtem auf diesem Gebiet tätigen Fachverband (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114 = juris Rn. 33), als Rasse anerkannte American Bully entwickelte sich laut der Rassestandards des UKC ausschließlich aus gezielten Kreuzungen von Pit Bull Terriern und wurde erst später in einem geringen Umfang von verschiedenen Bulldograssen, wie American Bulldog, Englische Bulldogge sowie Old English Bulldog, beeinflusst (vgl. Official UKC Breed Standard vom 1. Juli 2013 in englischer Sprache, abgerufen am 9. Februar 2023 unter https://www.ukcdogs.com/docs/breeds/american-bully-breed.pdf). Diese Herleitung der Herkunft des American Bully wird von der überwiegenden Fachwelt im Wesentlichen bestätigt. Einzig umstritten ist, ob in den ursprünglichen Züchtungen auch der American Staffordshire Terrier hineingekreuzt worden ist (vgl. zum Meinungsstand VG Berlin, Urteil vom 10. November 2022 – 37 K 517/20 –, juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2022 – 5 V 2372/21 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Dieser Streit ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da auch der von der FCI als Rasse anerkannte American Staffordshire Terrier in § 1 Abs. 2 LHundG genannt ist und der American Bully damit genetisch in jedem Fall weit überwiegend von in § 1 Abs. 2 LHundG gelisteten Hunden abstammt. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2018 – 5 B 222/18 –, juris) gegen die Anwendung von § 1 Abs. 2 LHundG auf seinen Hund „A.“ einwendet, Mutter- wie auch Vatertier unterfielen nicht dem Anwendungsbereich der Norm, kann dem nicht gefolgt werden. Seine dahingehende Begründung, es handele sich sowohl beim Old English Bulldog als auch beim American Bully um eigenständige Rassen, die nicht in § 1 Abs. 2 LHundG aufgeführt seien und daher könne sein Hund „A.“ nicht von einem gefährlichen Hund abstammen, geht fehl. Denn zum einen ist diese Schlussfolgerung der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen so nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht im dortigen Eilverfahren ausdrücklich offengelassen, ob es sich beim American Bully um eine eigenständige Rasse handelt und unter welchen Voraussetzungen jenseits der im nordrhein-westfälischen Landeshundegesetz – LHundG NRW – ausdrücklich erwähnten Rassen vom Vorliegen einer eigenständigen Rasse im Sinne dieses Gesetzes ausgegangen werden kann und hat – soweit ersichtlich – hierüber auch nicht in einem späteren Hauptsacheverfahren entschieden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 5 B 222/18 –, juris Rn. 3 f. und 6). Zum anderen steht die Qualifizierung von Old English Bulldog sowie American Bully als eigenständige Rassen im Sinne des vorliegend einschlägigen rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über gefährliche Hunde im Widerspruch zur Systematik des Gesetzes. Denn dieses orientiert sich hinsichtlich der Definition von Hunderassen ausschließlich an den Festlegungen der FCI, weswegen der Pit Bull Terrier in § 1 Abs. 2 LHundG – anders als in § 3 Abs. 2 LHundG NRW – nicht als „Rasse“, sondern als „Typ“ bezeichnet wird (vgl. LT-Drucks. 14/3512, S. 10). Der Hintergrund der ausnahmsweisen Aufnahme des nicht von der FCI, aber vom UKC anerkannten Pit Bull Terriers in § 1 Abs. 2 LHundG liegt nach dem Willen des Landesgesetzgebers darin, dass der Pit Bull Terrier in Literatur und Fachwissenschaft dennoch als hinreichend identifizierbare Gruppe von Hunden beschrieben wird (vgl. LT-Drucks. 14/3512, S. 10). Wegen des Ausnahmecharakters der systemfremden Berücksichtigung des Pit Bull Terrier als „Hundetyp“ ist es aus Sicht des Senates gerade nicht generell angezeigt, Hunde, die nicht von der FCI, aber von der UKC als Rasse anerkannt sind, als eigenständige „Rassen“ bzw. „Typen“ vom Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 LHundG auszunehmen. Dies gilt jedenfalls für den American Bully, das Vatertier des Hundes „A.“, weil dieser weit überwiegend vom Pit Bull Terrier abstammt. Selbst wenn man das Muttertier Old English Bulldog, das – wie ausgeführt – nur zu einem geringeren Anteil aus dem Pit Bull Terrier gezüchtet worden ist, als eigenständige Hunderasse ansähe, änderte dies demnach nichts daran, dass der Hund „A.“ über das Vatertier von dem in § 1 Abs. 2 LHundG gelisteten Hundetyp Pit Bull Terrier abstammt. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. Beschluss vom 27. März 2013 – 3 L 104/13 –, juris ) zur restriktiven Auslegung der brandenburgischen Hundehalterverordnung – HundehV –. Denn diese gründet allein in der Auslegung von § 8 Abs. 2 HundehV, dessen Wortlaut nicht dem der rheinland-pfälzischen Regelung des § 1 Abs. 2 LHundG entspricht, sodass sie bereits aus diesem Grund nicht auf die rheinland-pfälzische Gesetzeslage übertragbar ist. b. Insofern der Antragsteller gegen die Untersagung der Haltung des Hundes „A.“ im Beschwerdeverfahren einwendet, hinsichtlich seiner für eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHundG erforderlichen Zuverlässigkeit seien die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Ermittlungsverfahren wegen Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen nach deren Einstellung nunmehr nicht mehr relevant, ändert dies nichts an der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgericht, dass die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 LHundG derzeit nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon, ob der Antragsteller unter Beachtung der eingestellten Ermittlungsverfahren nunmehr als zuverlässig zu qualifizieren ist, hat er jedenfalls auch im Beschwerdeverfahren nicht das Vorliegen der übrigen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer Erlaubnis nach § 3 LHundG glaubhaft gemacht. Es ist weiterhin weder ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes „A.“, noch das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde bzw. einer Haftpflichtversicherung ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller „A.“ erst für einen kürzeren Zeitraum hält als vom Verwaltungsgericht angenommen, kein berechtigtes Interesse am weiteren Halten des Hundes. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).