Beschluss
5 B 222/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0611.5B222.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln20 K 15585/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. November 2017 wird hinsichtlich der Haltungsuntersagung und der Abgabeaufforderung unter Ziffern 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 3 der Verfügung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln20 K 15585/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. November 2017 wird hinsichtlich der Haltungsuntersagung und der Abgabeaufforderung unter Ziffern 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 3 der Verfügung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das Verwaltungsgericht hat zunächst angenommen, die Einstufung des Hundes "T. " der Antragstellerin als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, an die die Regelungen der streitigen Ordnungsverfügung vom 27. November 2017 maßgeblich anknüpften, begegne keinen ernsthaften Zweifeln. Bei dem Tier handele es sich unstreitig um einen sog. American Bully. AmericanBullis seien eine Züchtung aus American Staffordshire Terriern und Pitbull Terriern, ohne selbst eine von der FCI oder dem VDH anerkannte Hunderasse zu sein. American Bullis seien daher regelmäßig Kreuzungstiere im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, da der Phänotyp einer der beiden Rassen nahezu zwingend hervortrete, so wie dies nach dem Rassegutachten der zuständigen Amtsveterinärin auch hier der Fall sei. Die Richtigkeit dieser Einschätzung lässt sich derzeit weder eindeutig bejahen noch verneinen. Die Beschwerde weist im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass der American Bully zwar keine von der Fédération Cynologique Internationale (FCI), dem weltgrößten kynologischen Dachverband, und dessen deutschem Mitgliedsverband, dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH,) anerkannte Hunderasse ist, wohl aber der amerikanische Zuchtverband United Kennel Club (UKC) im Jahr 2013 einen entsprechenden Rassestandard anerkannt hat. Vor diesem Hintergrund kommt zumindest in Betracht, dass es sich bei dem American Bully nicht lediglich um eine Kreuzung, sondern um eine eigenständige und damit außerhalb von § 3 Abs. 2 LHundG NRW stehende Rasse handelt. Der Gesetzgeber verwendet bei der Unterscheidung von Hunden den Begriff der Rasse, ohne einzelne Hunderassen im Landeshundegesetz selbst gesetzlich zu definieren. Vielmehr nimmt er gesetzestechnisch auf fremde Definitionen Bezug, wie sie insbesondere mit der auf der Beschreibung gemeinsamer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale (Standards) beruhenden Anerkennung einer bestimmten Gruppe von Hunden als Rasse durch Zuchtverbände erfolgen. Vgl. Reich, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2005, § 3 Rn. 1; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 ‑ Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 ‑, juris, Rn. 158; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. August 2008 ‑ 4 Bs 72/08 -, juris, Rn. 10. Unter welchen Voraussetzungen angesichts dessen jenseits der im Landeshundegesetz ausdrücklich erwähnten Rassen vom Vorliegen einer eigenständigen Rasse im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats bislang noch nicht allgemein und abschließend entschieden. Eine Klärung dieser Frage muss daher gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Gründe, aus denen die streitige Ordnungsverfügung unabhängig von der vorstehenden Problematik entweder offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Handelt es sich bei dem Hund der Antragstellerin nicht um einen gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, sondern lediglich um einen großen Hund im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW, besteht für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW keine Grundlage. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in diesem Fall ihrer Anzeigepflicht aus § 11 Abs. 1 LHundG NRW verspätet nachgekommen ist, bietet hierfür keinen ausreichenden Anlass. Ist "T. " hingegen umgekehrt ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, liegen die Voraussetzungen für die dann erforderliche Erlaubnis zu seiner Haltung voraussichtlich nicht vor, weil die Antragstellerin kein besonderes privates Interesse an der Haltung des Tieres nachgewiesen hat und bislang auch kein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung erkennbar ist (vgl. § 4 Abs. 2 LHundG NRW). Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen werden auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 5 ff.), die die Antragstellerin allein mit der nicht näher plausibilisierten Behauptung, sie habe sich beim Erwerb des Hundes über die Rasse geirrt, nicht zu entkräften vermag. Sind danach die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung offen, bedarf es einer Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Zurückweisung der Beschwerde ergäben. Wird der Beschwerde stattgegeben und sollte sich später die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung herausstellen, hätte die Antragstellerin den Hund zu Unrecht noch länger ohne Erlaubnis halten können, bevor er an ein Tierheim abzugeben wäre. Würde dagegen die Beschwerde zurückgewiesen und sollte sich die Verfügung später als rechtswidrig erweisen, bestünde die Gefahr, dass der Hund der Antragstellerin zu Unrecht in ein Tierheim hätte verbracht werden müssen. Die damit einhergehende Kostenbelastung sowie vor allem Gründe des Tierschutzes (Verbleib des Hundes in seiner gewohnten Umgebung) haben hier gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse größeres Gewicht. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihren Hund bislang seit mehr als einem Jahr in der Sache beanstandungsfrei hält, ohne dass konkrete Gefahren für Rechtsgüter Dritter erkennbar geworden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).