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Beschluss

7 B 10122/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0330.7B10122.23.00
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Leitsätze
Für den Anspruch eines Elternteils auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes an.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Anspruch eines Elternteils auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs 3 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes an.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb er sie für unrichtig hält (vgl. Beschluss des Senats vom 7. August 2019 – 7 B 11071/19.OVG –, juris, Rn. 2, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung teilweise nicht, im Übrigen greifen die Einwände des Antragstellers nicht durch. 1. Im Ergebnis keine Richtigkeitszweifel begründet der Einwand, das Verwaltungsgericht sei bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu Unrecht davon ausgegangen, der Eintritt in eine Ausbildungsmaßnahme nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei nicht ausreichend, und zur Begründung im Wesentlichen anführt, dass er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt habe und maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz sei. Im vorliegenden Fall würden die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG weiterhin erfüllt. In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in § 28 Abs. 3 AufenthG nicht eigens geregelt sei, in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltes erfüllt sein müssten. Allerdings setzte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits begrifflich voraus, dass das Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils bei dem Eintritt des Kindes in die Berufsausbildung nicht bereits erloschen gewesen sei. Denn ein erloschener Aufenthaltstitel sei seiner Verlängerung nicht zugänglich. Mithin sei es für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG jedenfalls erforderlich, dass die Berufsausbildung noch während des rechtmäßigen Aufenthalts des aufenthaltsbegehrenden Elternteils begonnen worden sei. Hieran fehle es. Der Antragsteller sei bei Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses durch seinen Sohn L. nicht mehr im Besitze einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gewesen, da der Sohn des Antragstellers in eine berufsqualifizierende Ausbildung erst ab dem 1. August 2022 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Fortgeltungsfiktion der dem Antragsteller zuvor bis zum 7. Februar 2022 erteilten Aufenthaltserlaubnis mit der Zustellung des aufenthaltsbeendenden Bescheids am 14. Juni 2022 bereits seit einem Monat und 18 Tagen erloschen gewesen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Sohn des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegen müssen, nicht in einer Ausbildung befunden hat. Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen – unabhängig von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. dem Erreichen der Altersgrenze der Volljährigkeit erfüllt sein müssen, woran es vorliegend fehlt. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichtet sind, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2002 – 1 C 6/01 –, BVerwGE 115, 352 = juris, Rn. 9). Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung entspricht es auch, dass die Aufenthaltserlaubnis im Fall einer einem Verlängerungsantrag stattgebenden gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich für die Zukunft, d.h. für den Zeitraum ab Ergehen der Entscheidung erteilt wird. Sofern ein befristetes Aufenthaltsrecht jedoch für einen Zeitraum in der Vergangenheit begehrt wird, ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den jeweils von der Antragstellung umfassten Erteilungszeitraum abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2022 – 1 C 49/21 –, juris, Rn. 9 und vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31/14 –, BVerwGE 153, 353 = juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 – OVG 11 B 18.16 –, juris, Rn. 24). Etwas anderes gilt zudem dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 –, BVerwGE 134, 124 = juris, Rn. 19). Letzteres ist hier der Fall. Die Anknüpfung an einen früheren Zeitpunkt ist insoweit geboten, als das Begehren des Antragstellers sich auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit richtet, die sich an die ihm zur Wahrnehmung der Personensorge bis zum 7. Februar 2022 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis unmittelbar anschließen soll. Diese kann nach dem Wortlaut der Norm allerdings nur „solange“ beansprucht werden, als das Kind sich in einer Ausbildung befindet. Aus dem Begriff „solange“ ist zu folgern, dass bei fehlendem Fortbestand eines Ausbildungsverhältnisses kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht. Damit geht der Gesetzgeber von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und deren Verlängerung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus. Dem entspricht es auch, dass diese Norm nur die Rechtsfolge der Verlängerung, nicht aber einer (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen hat. Da dieses Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG damit zumindest auch für einen vergangenen Zeitraum, nämlich seit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis des Elternteils mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes beansprucht wird, muss es insoweit jedenfalls hinsichtlich der Sachlage zwangsläufig auf die damaligen Umstände bei Eintritt der Volljährigkeit ankommen. Für dieses Verständnis, wonach es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze der Volljährigkeit ankommt, spricht auch der Zweck der Regelung. Sie sollte eine Lücke schließen, die darin bestand, dass bislang für Aufenthaltserlaubnisse für Elternteile minderjähriger lediger Deutscher bei Eintritt der Volljährigkeit des deutschen Kindes eine § 34 Abs. 2 AufenthG entsprechende Vorschrift fehlte und ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BT-Drs. 17/13536, S. 15). Damit hat der Gesetzgeber eine begrenzte Weitergeltung des Aufenthaltsrechts statuiert, die untrennbar mit dem ursprünglichen Aufenthaltszweck und dessen Fortsetzung bei Erreichung der Volljährigkeit verknüpft ist (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2022, § 28 AufenthG Rn. 46). Unter dieser Prämisse ist der weitere Vortrag des Antragstellers, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht rechtens, wonach allein der Umstand, dass die Ausbildung des Kindes einen Monat und 18 Tage nach Zustellung des den Verlängerungsantrags ablehnenden Bescheides begann, zur Ablehnung führe, und es der Ausländerbehörde überlassen bliebe, den Antrag ohne den Beginn der Ausbildungsmaßnahme abzuwarten, zu verbescheiden oder durch ein schlichtes Abwarten aufgrund der Kenntnis der Ausbildungsmaßnahem in absehbarer Zeit die Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen, unerheblich. Denn aufgrund des oben genannten und von der Annahme des Verwaltungsgerichts abweichenden früheren maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts geht dieser Einwand fehl. Zu dem mithin maßgeblichen Zeitpunkt der Volljährigkeit des Sohnes befand sich dieser aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen – die, da der Senat von einem im Vergleich zum Verwaltungsgericht noch früheren entscheidungserheblichen Zeitpunkt ausgeht, ebenso herangezogen werden können –, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht in einer Ausbildung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Die Fiktionswirkung schützt den Ausländer davor, dass sich die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens materiell zu seinen Lasten auswirkt. Deshalb soll er durch eine verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden, als wenn die Behörde sofort entschieden hätte. Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5/10 –, BVerwGE 140, 64 = juris, Rn. 16). Auf die weiteren Einwände des Antragstellers, die sich gegen die Heranziehung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2020 – 10 Cs 20.1125, Rn. 6) durch das Verwaltungsgericht beziehen, kommt es nicht an, da sich dieses zur Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes im Falle eines geltend gemachten Anspruchs nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verhält und für den Senat der Zeitpunkt des Erlöschens der Fortgeltungsfiktion der Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht erheblich war. 2. Aus diesen Gründen vermag auch die Rechtsauffassung, dass vorliegend § 85 AufenthG auch Unterbrechungen in Zeiten des Titelbesitzes erfasse und das Verwaltungsgericht den weiten Anwendungsbereich der Norm verkenne, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Unabhängig davon, ob dieser Ansicht zu folgen ist, ist die Frage der Unterbrechung des Titelbesitzes – wie ihn beispielhaft § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt – nicht entscheidend, da nach obigen Ausführungen die Frage, ob eine Unterbrechung des Titelbesitzes nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht, die überbrückt werden kann, offen bleiben kann. Denn es geht hier um eine Unterbrechung der Ausbildungszeit des Sohnes, die über § 85 AufenthG jedenfalls nicht unberücksichtigt gelassen werden kann. Für die Anwendung der Norm auf die Schließung von Lücken bei gesetzlich geforderten ununterbrochenen Lebenssachverhalten – wie zum Beispiel dem Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 31 AufenthG) – ist bereits vom Ansatz her kein Raum (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, juris, Rn. 16; Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 31. Juli 2017, § 85 AufenthG Rn. 28). Die Erheblichkeit des weiteren Vortrags zum Betreuungsbedarf des Sohnes erschließt sich dem Senat an dieser Stelle nicht. 3. Auch die Ablehnung eines Aufenthaltstitels gestützt auf § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG vermag der Antragsteller nicht in Zweifel zu ziehen. a. Zunächst ist der Einwand, dass der Ausschluss des Antragstellers aus dem Kreis sonstiger Familienangehöriger im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG in sich widersprüchlich sei, wenn man die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verneine, nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht selbstständig tragend davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt sind. Diese Annahme vermag der Antragsteller nicht zu erschüttern. b. Der Senat teilt die Ansicht der ersten Instanz, dass der Antragsteller Gründe, die eine außergewöhnliche Härte nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen würden, nicht glaubhaft gemacht hat und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Betreffend das Beschwerdevorbringen gilt es lediglich Folgendes auszuführen: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass für die Annahme einer "außergewöhnliche Härte" als eine Steigerung zur "besonderen Härte" (vgl. z.B. § 31 Abs. 2 AufenthG) besondere Anforderungen gelten. Eine außergewöhnliche Härte ist deshalb nicht bereits dann anzunehmen, wenn dem Ausländer wegen der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Die außergewöhnliche Härte ist vielmehr ein Eingriff in die schutzwürdigen Belange des Ausländers, der über die üblicherweise mit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Folgen weit hinausgeht und deshalb zu einer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr tragbaren Belastung im Einzelfall führen würde. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – 1 B 236/96 –, juris, Rn. 9 und Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278 = juris, Rn. 12 ff. m.w.N.). Der Zweck des Familiennachzugs, die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, erfordert dabei in aller Regel nicht den Nachzug von Volljährigen, denn sie benötigen grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe. Die Verbindung zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kann grundsätzlich auch auf andere Weise aufrechterhalten und gepflegt werden. Soweit eine wirtschaftliche Unterstützung erforderlich sein sollte, kann diese in der Regel durch Geldüberweisungen ins Ausland erfolgen. Ein Angewiesensein auf familiäre Lebenshilfe kommt aber auch bei einer volljährigen Person in Betracht, wenn diese aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen in ihrer Autonomie als Person erheblich eingeschränkt ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. August 2021 – 11 S 42/20 –, juris, Rn. 37; Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 36 Rn. 25). Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, dass sein volljähriger Sohn, der die Schule mit dem Hauptschulabschluss abgeschlossen und nunmehr eine Ausbildung begonnen hat, unter Berücksichtigung obiger Maßgaben nicht in der Lage ist, ohne seinen Vater ein eigenständiges Leben zu führen und vergleichbar einem Minderjährigen ständiger Pflege und Betreuung und deshalb der Einbindung in die familiäre Lebensgemeinschaft bedarf, die nur im Bundesgebiet geleistet werden kann. Die mit dem Vorliegen einer ADHS begründete fehlende Autonomie ist bereits – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehlt weiterhin an der Vorlage entsprechender ärztlicher Nachweise zur Diagnose, zum Schweregrad und den Auswirkungen dieser Erkrankung auf die Lebensführung des Sohnes. Insbesondere sein Vortrag, ärztliche Atteste nicht vorlegen zu können, da er in den letzten Jahren nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass diese Erkrankung, selbst wenn diese vorliegen sollte, zu einer Betreuungsbedürftigkeit des volljährigen Sohns führt. Dass bei einer ADHS-Erkrankung als Erwachsener eine autonome Lebensführung und eine Ausbildung ohne ausgeprägte elterliche Unterstützung – wie sie der Antragsteller darstellt – unmöglich ist, ist aus der Diagnose als solcher nicht ableitbar oder offensichtlich. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung des Sohnes in seiner eidesstattlichen Versicherung, dass er es nicht schaffen werde, ohne den Antragsteller seine Ausbildung zu beenden, und, sofern dieser zurück in die Türkei müsse, er mit ihm gehen wolle, da er die Ausbildung nicht allein machen könne, für sich genommen nicht plausibel. Vielmehr ist diese Einlassung vor dem Hintergrund, dass der Sohn den überwiegenden Teil seines Lebens ohne Unterstützung des Vaters groß geworden ist, auch ohne dessen Zutun vor Ort die Schule erfolgreich abschließen konnte und er mittlerweile volljährig ist, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, und lässt unberücksichtigt, dass der Vater auch aus der Türkei wie die Jahre davor – so sein Vortag – ihn unterstützen und motivieren kann. Warum in seinem Fall ein besonderer, einer Pflegbedürftigkeit vergleichbarer Betreuungsbedarf bestehen soll, ist nicht erkennbar und ist entgegen der Ausführungen des Antragstellers auch nicht bei der Schule und dem Ausbildungsbetrieb zu erfragen, sondern von ihm darzutun. Soweit er daher den Sohn als aufgrund seiner ADHS-Erkrankung unselbstständig und nahezu unmündig darstellt, hat das Verwaltungsgericht bereits nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Entwicklungsrückstand und eine hierauf beruhende Hilfebedürftigkeit oder die fortbestehende Notwendigkeit von besonderen Fördermaßnahmen im Rahmen der Beschulung oder betrieblichen Ausbildung zwar behauptet würden, aber nicht belegt seien. Es ist weiterhin weder nachgewiesen, auf welche Hilfestellungen der Sohn krankheitsbedingt unabweisbar angewiesen wäre, noch ist dargelegt, welche Leistung eine Hilfsperson zu erbringen hätte. Diese Ausführungen erschüttert der Antragsteller nicht. Seine Ausführungen zur positiven Entwicklungen der Vater-Sohn-Beziehung, die das Verwaltungsgericht verkannt habe, wonach er ein gutes Verhältnis zum Sohn habe, sich dieses Verhältnis seit dem Jahr 2016 gebessert und er auch in der Türkei regelmäßig seine Ferien verbracht habe, was darin gemündet sei, dass er seit 2019 auf Wunsch des Sohnes wieder mit der Mutter personensorgeberechtigt sei, ist zwar nach Aktenlage zutreffend, vermag jedoch dennoch ein Angewiesensein auf familiäre Lebenshilfe des Antragstellers nicht zu begründen. Die von ihm dargestellte Lebenshilfe in Form des persönlichen Austauschs als wichtige Ressource bei entscheidenden Weichenstellungen in seinem Leben und seine Rolle als Ansprechpartner und Motivator, bestärkt dadurch, dass er unmittelbar über dem Ausbildungsbetrieb wohne, erreicht – unabhängig davon, dass eine entscheidende Weiche, das Auffinden eines Ausbildungsbetriebs, bereits gestellt wurde – ebenfalls nicht die für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte erforderliche Dauer, Intensität und Erheblichkeit. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund dessen, dass der Antragsteller in den 18 Lebensjahren seines Sohnes überwiegend nicht anwesend war, sein Personensorgerecht eingeschränkt worden ist und er lediglich für eine Gesamtdauer von 4 ½ Jahren sich im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht erkennbar ist, dass eine derart nachhaltige Vater-Kind-Beziehung besteht, die über den Wunsch von Alltagskontakten und auf Unterstützung in schwierigeren Phasen der persönlichen Entwicklung hinaus eine affektiv-emotionale Abhängigkeit und Hilfsbedürftigkeit begründen, die eine Trennung als unerträglich erscheinen lassen. Dieses Bild wird auch durch die nunmehr engere Beziehung nicht in Zweifel gezogen, zumal die Einreise erst im Sommer 2021 und damit knapp ein halbes Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgt ist, obwohl der Sohn schon Jahre zuvor den Wunsch nach mehr Kontakt geäußert und bereits 2019 die Sorgerechtseinschränkungen aufgehoben worden sind. Vielmehr erfüllt diese Beziehungsbeschreibung „lediglich“ den Tatbestand des von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begünstigen Personenkreis „Familienangehöriger“, wobei auch die Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die eine "faktische Familieneinheit mit zusätzlichen Elementen einer Abhängigkeit, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgeht" (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand 18. November 2016, § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Rn. 8 f.) den Familienbegriff erfüllen können. Die dargestellten Gründe erreichen jedoch allesamt – auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich das Verhältnis in den letzten Jahren intensiviert hat – nicht den Schweregrad einer außergewöhnlichen Härte. Im Übrigen müsste diese Hilfe auch nur im Bundesgebiet geleistet werden können. An dieser Stelle hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Sohn volljährig, uneingeschränkt einsichts- und geschäftsfähig sowie selbständig handlungsfähig sei. Er sei in seinem Entschluss, im Bundesgebiet bis zum Abschuss der Ausbildung zu verbleiben oder die Ausbildung abzubrechen und seinem Vater in die Türkei folgen zu wollen, rechtlich nicht eingeschränkt. Dem ist zuzustimmen, zumal aus der deutschen Staatsangehörigkeit des volljährigen Kindes für sich genommen nicht folgt, dass ihm eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre. Dasselbe gilt auch für den durch Art. 8 EMRK vermittelten Schutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 – juris, Rn. 22 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR). Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt vielmehr davon ab, welche Folgen eine Fortführung der Familiengemeinschaft im Ausland für ihn hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278 = juris, Rn. 17). Da der Sohn nach Aktenlage mit dem Vater auch türkisch spricht, zahlreiche Ferien dort verbracht hat und er in seiner eidesstattlichen Versicherung ohne Einschränkungen angibt, seinem Vater folgen zu wollen, ist eine Unzumutbarkeit der Ausreise zumindest nicht offensichtlich und insbesondere von ihm auch nicht geltend gemacht. 4. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung eines aus Art. 21 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts wendet, setzt er sich in seiner Beschwerdebegründung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, dass ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV grundsätzlich nur in Betracht käme, wenn sich der Unionsbürger – hier der Sohn – in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalte als dem, dessen Staatsangehörigkeit er selbst besitze. An dem nachhaltigen Gebrauch der unionsrechtlichen Freizügigkeit fehle es. Diesen Gesichtspunkt greift der Antragsteller nicht auf und zeigt mithin nicht auf, dass diese Annahme unzutreffend wäre. Versteht man trotz der ausschließlichen Zitierung des Art. 21 AEUV den Vortrag des Antragstellers dahingehend, dass er sich auch gegen die Ablehnung eines Anspruchs nach Art. 20 AEUV wendet, vermag auch diesbezüglich sein Vorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vorlägen, weil die Schwelle eines affektiven Abhängigkeitsverhältnisses nicht überschritten sei, da auch die außergewöhnliche Härte nicht angenommen worden sei, nicht zu erschüttern Unabhängig von der Frage, ob der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommen werden kann, dass der Unionsbürgerstatus auch die Zusammenführung eines Elternteils mit seinem erwachsenen, voll geschäftsfähigen und rechtlich selbständig handlungsfähigen Kind erzwingen kann, weil der Elternteil dieses bei der Berufsausbildung fördern will, kann die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 – C-82/16 –, juris, Rn. 51 mwN). Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 – BVerwGE 147, 261 = juris, Rn. 34). Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. für den Fall eines minderjährigen Kindes: EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – C-133/15 –, juris, Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 – BVerwGE 147, 278 = juris, Rn. 32 ff.). Dass der Sohn der „Anwesenheit und Fürsorge“ des Vaters bedarf, um trotz seiner Volljährigkeit eine Ausbildung absolvieren zu können, sieht der Senat aus der vom Verwaltungsgericht angeführten und mit obigen Ausführungen ergänzten Begründung ebenfalls nicht als gegeben an. Die Situation, wie sie sich darstellt und dargelegt wurde, ist daher entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht mit der eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen vergleichbar. Wie bereits ausgeführt ist eine ADHS-Erkrankung weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, dass aufgrund dieser er nicht in der Lage sei, selbst oder allein mit Hilfe der Mutter eine Ausbildung zu absolvieren und den dort gestellten Anforderungen zu genügen. Auch die eidesstattlichen Versicherungen bringen den Wunsch zum Ausdruck, dass der Antragsteller Unterstützungsleistungen erbringt, die zu einem großen Teil auch finanzieller Natur sein sollen. Dass der Antragsteller überhaupt in der Lage ist, diese zu leisten, ist in Anbetracht der dargelegten Einkünfte (Blatt 823 ff. der VA) mehr als zweifelhaft, zumal – worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat – den Antragsteller auch erhebliche Unterhaltspflichten für seine Familie in der Türkei treffen dürften. Im Übrigen kann eine finanzielle Unterstützung auch aus der Türkei geleistet werden. Allein der Wunsch und gewisse Erleichterungen genügen jedoch nicht für die Annahme, dass bei einer Ablehnung der Sohn sich genötigt sehen würde, in die Türkei auszureisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats drei Viertel des Hauptsachestreitwertes anzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).