Beschluss
2 M 84/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1017.2M84.24.00
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Leitsätze
1. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung kann fehlen, wenn die baurechtswidrige Nutzung für Außenstehende nicht aufgrund objektiver Merkmale erkennbar ist und deshalb keinen Anlass zur Nachahmung geben kann.(Rn.10)
2. Die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilbar ist und hinsichtlich des abtrennbaren Teils die offensichtliche Rechtmäßigkeit und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.(Rn.12)
3. Hat eine bauliche Anlage mehrere Nutzungszwecke, ist eine Nutzungsuntersagung hinsichtlich der verschiedenen Nutzungen objektiv teilbar.(Rn.12)
4. Eine Nutzungsuntersagung ist mit Blick auf eine langjährige baurechtlich formell illegale Nutzung auch dann ermessensgerecht, wenn der Adressat der Verfügung diese Nutzung mittlerweile eingestellt oder seine Bereitschaft dazu erklärt hat.(Rn.17)
5. Eine Nutzungsuntersagung erfasst das Gesamtvorhaben und nicht nur die Teile, die es rechtswidrig machen.(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 11. Juli 2024 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. November 2023 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller die Nutzung der Photovoltaikanlage, die auf dem Dach des auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … (J-Straße …) an die südliche Grundstücksgrenze errichteten Anbaus angebracht wurde, untersagt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung kann fehlen, wenn die baurechtswidrige Nutzung für Außenstehende nicht aufgrund objektiver Merkmale erkennbar ist und deshalb keinen Anlass zur Nachahmung geben kann.(Rn.10) 2. Die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilbar ist und hinsichtlich des abtrennbaren Teils die offensichtliche Rechtmäßigkeit und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.(Rn.12) 3. Hat eine bauliche Anlage mehrere Nutzungszwecke, ist eine Nutzungsuntersagung hinsichtlich der verschiedenen Nutzungen objektiv teilbar.(Rn.12) 4. Eine Nutzungsuntersagung ist mit Blick auf eine langjährige baurechtlich formell illegale Nutzung auch dann ermessensgerecht, wenn der Adressat der Verfügung diese Nutzung mittlerweile eingestellt oder seine Bereitschaft dazu erklärt hat.(Rn.17) 5. Eine Nutzungsuntersagung erfasst das Gesamtvorhaben und nicht nur die Teile, die es rechtswidrig machen.(Rn.18) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 11. Juli 2024 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. November 2023 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller die Nutzung der Photovoltaikanlage, die auf dem Dach des auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … (J-Straße …) an die südliche Grundstücksgrenze errichteten Anbaus angebracht wurde, untersagt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks J-Straße … im Ortsteil S. (O-Stadt) der Antragsgegnerin (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …). Das Grundstück war vor Errichtung des in Streit stehenden Anbaus mit einem Wohnhaus, einer rechtwinklig dazu angeordneten Scheune mit einem dazwischenliegenden Verbindungsbau, die an der Grenze zu dem nördlich angrenzenden Grundstück errichtet waren, sowie mit einem kleineren Nebengebäude bebaut. Die Giebelseite der Scheune hielt zur südlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 6,32 m ein. Im Januar 2018 stellte die Antragsgegnerin fest, dass auf dem Grundstück des Antragstellers an die nach Süden zeigende Giebelseite der Scheune und an die südliche Grundstücksgrenze ein 15 m x 6,32 m großer Anbau in Gestalt eines auf hölzernen Stelzen mit dem Boden verbundenen Schleppdaches errichtet worden war, auf welchem Photovoltaikanlagen angebracht wurden. Mit Bescheid vom 18. Juli 2019 erteilte ihm die Antragsgegnerin für den Anbau die nachträgliche Baugenehmigung, die die Bedingung enthielt, dass die Gebäudeabschlusswand als Brandwand ausgeführt werden müsse. Nachdem der Antragsteller gegen diese Bedingung Widerspruch erhoben hatte und die Widerspruchsbehörde der Antragsgegnerin mitteilte, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, nahm die Antragsgegnerin die nachträgliche Baugenehmigung mit Bescheid vom 6. Dezember 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Zur Begründung gab sie an, der Anbau halte die erforderliche Abstandsfläche nicht ein. Aus der Umgebungsbebauung ergebe sich nicht, dass nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden müsse oder dürfe. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2023 ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Anbau liege teilweise im Außenbereich und sei dort nicht zulässig, da er dort nicht privilegiert sei und gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige, weil zu befürchten sei, dass aufgrund seiner Vorbildwirkung eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein erfolge. Dagegen dürfte die Einhaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich sein, weil nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden dürfe. Die nähere Umgebung weise zum Großteil eine grenzständige Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksteilen auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 29. August 2023 (2 M 73/23) zurück. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller dazu an, dass beabsichtigt sei, nunmehr den Rückbau des Anbaus anzuordnen und dessen Nutzung zu untersagen. Mit Schriftsatz vom 8. November 2023 teilte ihr der Antragsteller daraufhin u.a. mit, dass ihm nur daran gelegen sei, die bestehende Photovoltaikanlage an dem Standort beibehalten und betreiben zu dürfen. Auf eine Nutzung des Anbaus als Garage bzw. als Unterstand für Gartenfräsen oder einen Baukompressor würde er verzichten, wenn dies zum Erhalt der Photovoltaikanlage führe, was durch eine Tekturplanung sichergestellt werden könne. Die bauliche Anlage wäre sodann nicht mehr dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt, sodass mit ihr weder eine Splittersiedlung entstehen noch eine vorhandene Splittersiedlung erweitert werden könne. Die materielle Baurechtmäßigkeit könne daher auch durch eine geringfügige Anpassung der Baugenehmigung (keine Nutzung als Garage, Unterstand o.Ä.) herbeigeführt werden. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. November 2023 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, den Anbau einschließlich der auf dem Dach angebrachten Photovoltaikanlagen innerhalb von vier Monaten ab Unanfechtbarkeit vollständig zu beseitigen. Zugleich untersagte sie dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Anbaus und der auf dem Dach des Anbaus angebrachten Photovoltaikanlagen. Die Nutzung ist innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides einzustellen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Anbau sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege, da diese unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen worden sei und Rechtsbehelfe im einstweiligen Rechtsschutz erfolglos geblieben seien. Die Anlage sei auch nicht genehmigungsfähig, auch wenn der Antragsteller auf eine Nutzung des Unterstandes verzichte, da eine bauliche Anlage nur in Verbindung mit einem festgelegten Nutzungszweck genehmigt werden könne. Ein solcher Verzicht auf die Nutzung der Bereiche unter der Dachfläche ändere auch nichts daran, dass die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei, da der Außenbereich mit einem solchen Anbau durch eine nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeit in Anspruch genommen werde. Der Anbau und die auf dem Dach angebrachten Photovoltaikanlagen seien auch materiell rechtswidrig, was im (vorangegangenen) vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei nötig, weil es im öffentlichen Interesse liege, illegale Nutzungen zu unterbinden und die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller die Verfügung missachte. Durch den Anbau, in welchem Gegenstände bzw. Materialien auch größerer Art gelagert und untergestellt werden könnten, entstehe auch eine unerwünschte Vorbildwirkung. Würde die Nutzung nicht untersagt und dazu die sofortige Vollziehung angeordnet, kämen andere Eigentümer in der Umgebung unter Umständen auf die Idee, dass diese Nutzung genehmigt oder genehmigungsfähig sei und würden ihrerseits solche Unterstände oder ähnliche bauliche Anlagen errichten. Bereits der äußere Anschein des Nichteinschreitens, der durch das Vorhandensein und insbesondere die weitere Nutzung der Anlage vermittelt werde, löse eine Vorbildfunktion aus. Es könnten Fehlvorstellungen über die Rechtslage oder über die Bereitschaft der zuständigen Behörde, gegen Rechtsverstöße einzuschreiten, entstehen. Da die Nutzung der baulichen Anlage in Form des Anbaus an die vorhandene Scheune bereits ohne die erforderliche Genehmigung begonnen worden sei, sei nun stringentes Handeln geboten, damit wieder gesetzmäßige Zustände geschaffen werden könnten, was ohne angeordnete sofortige Vollziehung im Falle eines Widerspruches des Verpflichteten auf dem Wege des Verwaltungszwanges nicht rechtzeitig möglich wäre. Außerdem würde die Ordnung im Bauwesen untergraben, wenn in Anbetracht kaum bestehender Erfolgschancen eines Widerspruchs der Verpflichtete bei Rechtsbehelfsanwendung die illegale Nutzung weiter fortfuhren dürfte. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. angegeben: Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sich bei Erlass einer Nutzungsuntersagung das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug regelmäßig mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der behördlichen Anordnung decke. Insoweit könne die Bauaufsichtsbehörde standardisierte Begründungselemente verwenden. So genüge es regelmäßig, wenn zur Begründung des Sofortvollzuges der Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr erfolge. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung enthalte Erwägungen, warum aus ihrer Sicht - wie in den Fällen der illegalen Nutzung baulicher Anlagen regelmäßig - ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sei und das Interesse des Antragstellers am Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten habe. Die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für eine Nutzungsuntersagung seien immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal genutzt werde. Nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdränge, könne sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Der Antragsteller nutze den errichteten Unterstand bzw. das errichtete Schleppdach ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit illegal. Eine Nutzungsuntersagung komme in dieser Lage nur dann nicht in Betracht, wenn das Schleppdach - trotz fehlender Baugenehmigung - offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Das vom Antragsteller an der Scheunenaußenwand errichtete Schleppdach sei als eine bauliche Anlage grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anbau genehmigungsfrei habe errichtet werden dürfen. Insbesondere schließe eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien nach § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO LSA nicht - wie hier - einen Erweiterungsanbau an ein bestehendes Gebäude ein, auf dem dann erst die Solaranlage installiert werde. Selbst wenn entsprechend dem Vortrag des Antragstellers davon auszugehen sein sollte, dass es sich bei dem Anbau um eine Garage bzw. um einen überdachten Stellplatz (Carport) handele, wäre beides hier nicht gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1b BauO LSA genehmigungsfrei, da die ausgewiesene und vom Antragsteller auch nicht bestrittene Grundfläche des Anbaus 94,28 m2 (15,00 m x 6,28m) betrage und damit deutlich über der genehmigungsfreien Grundfläche von 50 m2 liege. Nach Erlass des sofort vollziehbaren Rücknahmebescheides vom 6. Dezember 2022 fehle die notwendige Baugenehmigung. Zudem sei der Anbau auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das vom Antragsteller errichtete Schleppdach liege zumindest teilweise im Außenbereich, der von Bebauung grundsätzlich freizuhalten sei. Mit dem Scheunenanbau sei das Entstehen einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten, wie der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt habe. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf stützen, dass zumindest der Teil des Anbaus, der bis zur Außenwand des Scheunengebäudes reiche, genehmigungsfähig wäre, weil dieser noch dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzurechnen sei. Es sei nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, das Vorhaben eines Bauherrn genehmigungsfähig zu machen und für ihn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen. Vielmehr obliege es dem jeweiligen Bauherrn selbst, sein Vorhaben einschließlich der Angabe des Nutzungszweckes insgesamt zu bestimmen und es dann zur Genehmigung zu stellen. Der Anbau sei so, wie der Antragsteller ihn errichtet und zur Genehmigung gestellt habe, nicht genehmigungsfähig. Daran ändere weder die angebotene Nutzungsaufgabe unterhalb der Dachfläche noch die vom Antragsteller wohl angebotene bauliche Veränderung unter Beibehaltung der Photovoltaikanlage auf dem Schleppdach etwas. In Bezug auf Letzteres sei schon nicht ersichtlich, welche bauliche Veränderung und Teilung der baulichen Anlage der Antragsteller konkret plane, um die Genehmigungsfähigkeit des Anbaus und die Erhaltung der darauf befindlichen Photovoltaikanlage zumindest teilweise als ein sog. Austauschmittel zu erreichen. Ein entsprechend geänderter neuer Bauantrag liege der Antragsgegnerin zur Genehmigung soweit ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen den Anforderungen des § 114 VwGO entsprechend ausgeübt. Die Nutzungsuntersagung sei insbesondere verhältnismäßig. Andere und mildere Maßnahmen zur sofortigen Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände seien nicht ersichtlich. Es genüge bereits die formelle Illegalität zum Erlass der Nutzungsuntersagung, mit der noch kein Substanzverlust wie etwa im Fall einer Beseitigungsverfügung verbunden sei. Etwa entstehende finanzielle Nachteile müsse der Antragsteller bereits deshalb hinnehmen, weil er die Investitionen zur Nutzung baulicher Anlagen ohne eine entsprechende Genehmigung getätigt habe. Das gelte auch für den Vertrag des Antragstellers zur Einspeisung des mit der Photovoltaikanlage gewonnenen Stroms in das allgemeine Stromnetz. Soweit der Antragsteller geltend mache, es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, weil die Anlage bereits im Jahr 2008 errichtet worden sei, so könne dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er den Anbau ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet habe. Der Umstand, dass ihm zwischenzeitlich nachträglich eine Baugenehmigung erteilt worden sei, ändere nichts daran, dass er den Bau der Anlage nicht erst im Vertrauen auf die erteilte rechtswidrige Baugenehmigung, sondern bereits zuvor ins Werk gesetzt habe. II. A. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um die Nutzungsuntersagung der auf dem Dach des streitigen Anbaus angebrachten Photovoltaikanlage geht (dazu 1.). Hinsichtlich der Untersagung der Nutzung des Anbaus im Übrigen ist eine Änderung des angefochtenen Beschlusses hingegen nicht gerechtfertigt (dazu 2.). 1. Der Antragsteller wendet zu Recht ein, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung hinsichtlich der auf dem Dach des streitigen Anbaus angebrachte Photovoltaikanlage nicht ersichtlich ist, weil keine genügenden Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Nachahmungsgefahr vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 2 M 124/12 - juris Rn. 13, m.w.N.; Beschluss vom 11. April 2024 - 2 M 18/24 - juris Rn 24). liegt zwar die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Auch wenn das besondere öffentliche Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich einzelfallbezogen zu beurteilen ist und über das Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, ist nicht in allen Fällen ein über den Gesetzeszweck hinausgehendes zusätzliches Vollzugsinteresse erforderlich; das besondere Vollzugsinteresse kann mit dem (allgemeinen) Interesse am Vollzug einer Vorschrift zusammenfallen und nur noch die Prüfung erfordern, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall. So kann etwa ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Nutzungsuntersagung fehlen, wenn die nunmehr beanstandete Nutzung bereits seit längerer Zeit unbeanstandet und nur gelegentlich ausgeübt worden ist. Eine Ausnahme kann auch dann geboten sein, wenn die baurechtswidrige Nutzung für Außenstehende nicht aufgrund objektiver Merkmale erkennbar ist und deshalb keinen Anlass zur Nachahmung geben kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 S 2.00 - NVwZ-RR 2001, 229 [231]). Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles hält der Senat eine sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Photovoltaikanlage für weniger dringlich als im Normalfall. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers wurde der Anbau bereits im Jahr 2008 errichtet. Für Außenstehende ist nicht ersichtlich, ob die auf dem Dach installierte Anlage - ebenso wie die Anlage auf dem Dach der angrenzenden Scheune - wie in den vergangenen Jahren angeschaltet ist, Strom erzeugt und in das Netz einspeist oder ob dies nicht (mehr) der Fall ist. Bis zum Vollzug der unter Ziffer 1 des Bescheides vom 29. November 2023 verfügten Beseitigungsanordnung oder zu der vom Antragsteller angebotenen baulichen Veränderung des Anbaus einschließlich der Photovoltaikanlage ändert sich am äußeren Erscheinungsbild des Anbaus nichts, so dass nicht ersichtlich ist, wie die Untersagung der Nutzung der Photovoltaikanlage die von dem Anbau selbst und seiner Nutzung als Unterstand ausgehende Nachahmungsgefahr durch das Abschalten der Photovoltaikanlage weiter verringert werden könnte. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vorträgt, Nachbarn hätten bei ihr u.a. angefragt, ob die Photovoltaikanlage immer noch in Betrieb sei, ist nicht ersichtlich, an welchen äußeren Merkmalen die Nachbarn erkennen können, ob die Anlage auf dem Dach des Anbaus in Betrieb ist oder nicht. Die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt allerdings grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilbar ist und hinsichtlich des abtrennbaren Teils die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder kein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (OVG Rh-Pf, Beschluss vom 10. September 2020 - 8 B 10979/20 - juris Rn. 29). Dies ist bei der hier streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung der Fall. Ein Verwaltungsakt ist teilbar, wenn die verbleibenden Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem aufzuhebenden Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern. In den Blick zu nehmen ist darüber hinaus der Bedeutungsinhalt, der der Gesamtregelung zukommen soll. Steht der Erlass des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde, ist auch von Bedeutung, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch ohne die angegriffene Teilregelung erlassen hätte; durch eine bloße Teilaufhebung darf ihr nicht eine Restregelung aufgezwungen werden, die sie so nicht erlassen hätte (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 3 B 1.20 - juris Rn. 14, m.w.N.). Hat eine bauliche Anlage mehrere Nutzungszwecke, ist eine Nutzungsuntersagung hinsichtlich der verschiedenen Nutzungen objektiv teilbar (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. Mai 2008 - OVG 2 S 17.08 - juris Rn. 1). So liegt es hier. Der in Rede stehende Anbau wird zu zwei Zwecken genutzt. Er kann zum einen als Carport oder zur Unterbringung von Gegenständen unterschiedlicher Art genutzt werden und dient zum anderen als Unterbau für die Photovoltaikanlage. Die Untersagung der Nutzung des Anbaus als Unterstellplatz könnte als selbständige Regelung Bestand haben. Auch ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung zumindest in Bezug auf die Untersagung der Nutzung des Anbaus als Unterstellplatz angeordnet hätte, auch wenn in Bezug auf die Untersagung der Nutzung der Photovoltaikanlage ein besonders öffentliches Interesse nicht vorliegt. Denn die negative Vorbildwirkung des Anbaus, mit der die Antragsgegnerin das besondere Vollzugsinteresse begründet hat, ergibt sich auch aus Sicht der Antragsgegnerin jedenfalls aus seiner - nach außen für jedermann sichtbaren - Nutzung als Unterstand oder Carport. 2. Hinsichtlich der Untersagung der Nutzung des Anbaus im Übrigen, insbesondere als Carport oder als Unterstellplatz, hat das Verwaltungsgericht hingegen zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht. a) Der Antragsteller rügt, die in Rede stehende bauliche Anlage sei - zumindest teilweise - genehmigungsfähig. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 24. Mai 2023 lasse sich entnehmen, dass der vorhandene Scheunenkomplex noch dem Innenbereich angehöre und dies für den streitigen Anbau auch insoweit gelte, als er sich innerhalb der breiten Ausdehnung der Scheune befinde. Ferner habe die Vorinstanz in diesem Beschluss festgestellt, dass die Baugenehmigung vom 18. Juli 2019 nicht deshalb rechtswidrig sei, weil er seinen Anbau grenzständig zum Nachbargrundstück errichtet habe, da nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA eine Abstandsfläche nicht eingehalten werden müsse. Der erstinstanzlich von der Antragsgegnerin erhobene Einwand im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz stehe der Genehmigungsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen seien und der Denkmalschutz nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis erfordern könne. Solche besonderen Umstände seien hier nicht ersichtlich. Hinzu trete, dass auch der im Außenbereich stehende Teil der baulichen Anlage gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei das Entstehen einer Splittersiedlung nicht zu befürchten. Zwar lasse sich dem Beschluss des Senats vom 29. August 2023 entnehmen, dass ein Verzicht des Antragstellers auf die Nutzung des Bereichs unterhalb der Dachfläche nichts an dem Befund ändern würde, wonach die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Insoweit seien die Ausführungen des Senats jedoch in sich widersprüchlich. Darin werde ausgeführt, eine Splittersiedlung sei eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt seien; seiner Zielsetzung entsprechend, die Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern, erfasse § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB auch einen im Außenbereich an einer Scheune angebrachten Anbau, der jedenfalls zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Ein Verzicht auf die Nutzung unterhalb des Bereichs der Dachfläche würde jedoch dazu führen, dass der Bereich nicht mehr für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Im Rahmen der Baugenehmigung könne dies durch entsprechende Auflagen - z.B. dem öffnungslosen Verschließen des Bereichs unterhalb der Dachfläche - auch entsprechend abgesichert werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass unterhalb einer Solar-Freiflächenanlage ebenso überdachte Flächen in einem sogar erheblichen Ausmaß entstünden. Auch diese Flächen könnten von Menschen zum Aufenthalt - z.B. im Rahmen der Wartung der Anlage - genutzt werden. Sie seien hierzu jedoch nicht bestimmt, ebenso wie der Bereich unterhalb des Anbaus im Falle des Verzichts. Ohne unterhalb des Anbaus abgestellte Gegenstände trete dessen Zweckbestimmung als Auflage für die Solarpaneele in den Vordergrund, und solche seien gleich der Flächen unterhalb einer Solar-Freiflächenanlage nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt. Selbst wenn an der Rücknahme der Baugenehmigung festgehalten werden würde, wäre zumindest hinsichtlich des im Innenbereich liegenden Teils des Anbaus eine Baugenehmigung erneut zu erteilen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Verwaltungsgerichts, dass eine teilweise Genehmigungsfähigkeit nicht ausreiche, da es nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde sei, das Vorhaben eines Bauherrn genehmigungsfähig zu machen, trage hier nicht. Während die Baugenehmigung auf Antrag erteilt werde, handele die Behörde im Falle der Nutzungsuntersagung von Amts wegen und habe zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Zusammenhang greife die Behörde in das Eigentum des Bürgers ein, und dieser Eingriff sei auf das Minimum zu beschränken; ferner sei zu prüfen, ob eine Genehmigungsfähigkeit vorliege. Bestehe eine solche für einen Teil der baulichen Anlage, könne insoweit nicht die Nutzung untersagt werden. Diese rechtliche Prüfung habe nicht nur dann zu erfolgen, wenn bereits ein Baugenehmigungsantrag vorliege, sondern unabhängig von einem solchen. Darüber hinaus habe er durchweg den Versuch des Austausches mit der Antragsgegnerin unternommen. In diesem Zusammenhang habe er verdeutlicht, dass ihm an sich nur daran gelegen sei, die bestehende Photovoltaikanlage an dem Standort beibehalten und betreiben zu dürfen. Auf eine Nutzung des streitgegenständlichen Anbaus als Garage bzw. als Unterstand für Gartenfräsen oder einen Baukompressor würde er auch verzichten, wenn dies zum Erhalt der Photovoltaikanlage führe. Diese Interessenlage sei der Antragsgegnerin bereits seit mehreren Monaten bekannt. Er habe bisher keine Baugenehmigung beantragt, da er weitere Auseinandersetzungen durch eine vorhergehende Abstimmung mit der Antragsgegnerin habe vermeiden wollen. Er beabsichtigte, einen gemeinsamen Weg mit der Antragsgegnerin zur Vermeidung der Ablehnung eines erneuten Baugenehmigungsantrags abzustimmen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei für die Antragsgegnerin durchaus ersichtlich, welche baulichen Änderungen er plane. So habe er die Nutzung des Anbaus vollständig aufgegeben, mit Ausnahme der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Er sei bereit gewesen, die Anlage soweit wie notwendig für den Erhalt der Baugenehmigung zurückzubauen. Einzig die Nutzbarkeit der bestehenden Photovoltaikanlage sollte nicht beeinträchtigt werden. Diese Einwände verfangen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine - wie hier - formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung gemäß § 79 Satz 2 BauO LSA unterbindet (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2021 - 2 M 49/21 - juris Rn. 15, m.w.N.). Eine Nutzungsuntersagung ist zwar dann unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung geradezu aufdrängt (Beschluss des Senats vom 22. April 2024 - 2 M 22/24 - Rn. 5, m.w.N.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Anbaus verneint, weil der Anbau teilweise im Außenbereich liegt und damit die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB in Gestalt des „Ausuferns“ der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein befürchten lässt (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 35 Rn. 107, m.w.N.). Zu einer Splittersiedlung gehören bauliche Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 19, m.w.N.). Dazu gehören auch Garagen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 - juris Rn. 21). Nach dem Widerspruch des Antragstellers vom 16. August 2019 gegen die Baugenehmigung vom 18. Juli 2019 wurde der als „Nebengebäude“ bezeichnete Anbau als „Carport bzw. offene Kleingarage“ genutzt. Die Nutzung der Dachfläche als Unterbau für die Photovoltaikanlage war demnach nur Nebenzweck, jedenfalls nicht alleiniger Zweck des Anbaus. Es kann dahinstehen, ob der Anbau insgesamt genehmigungsfähig wäre, wenn die Nutzung des Anbaus als Garage oder als sonstiges, dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude aufgegeben wäre und er nur noch als Unterbau für die Photovoltaikanlage dienen würde. Auch wenn der Antragsteller im Rahmen der Anhörung vor Erlass der angefochtenen Verfügung erklärt hat, er sei bereit, auf die Nutzung der Flächen unterhalb des Daches zu verzichten, führt dies nicht dazu, dass die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft wäre. Eine Nutzungsuntersagung ist mit Blick auf eine langjährige baurechtlich formell illegale Nutzung auch dann ermessensgerecht, wenn der Adressat der Verfügung diese Nutzung mittlerweile eingestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 7 B 1423/23 - juris Rn. 5). Dies gilt erst recht dann, wenn - wie hier - bislang nur eine Absichtserklärung vorliegt, die unter dem Vorbehalt steht, dass die auf dem Dach angebrachte Photovoltaikanlage weiterbetrieben werden darf. Ebenso wenig kann der Antragsteller einen Ermessensfehler damit begründen, dass zumindest der im Innenbereich liegende Teil des Anbaus genehmigungsfähig sei. Da Baugenehmigungen grundsätzlich nicht teilbar sind, sondern regelmäßig ein einheitliches Ganzes darstellen, sind weder die Genehmigungsbehörde noch ggf. die Verwaltungsgerichte - von Sonderfällen abgesehen - befugt, ein vom Bauherrn einheitlich zur Genehmigung gestelltes Vorhaben aufzuteilen und hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit zu differenzieren. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Bauherrn, aus dem Befund, dass sein Vorhaben so wie beantragt und aus welchen Gründen auch immer materiell baurechtswidrig ist, selbst die Konsequenzen zu ziehen und es im Rahmen eines neuen Bauantrages so abzuändern, dass es genehmigt werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 2 B 328/21 - Rn. 10 ff.). Eine Nutzungsuntersagung erfasst daher das Gesamtvorhaben und nicht nur die Teile, die es rechtswidrig machen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2021, a.a.O., Rn. 6). Maßgeblich ist die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens (NdsOVG, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 ME 70/14 - juris Rn. 13). Mithin ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Nutzung des gesamten Gebäudes und nicht nur des sich im Außenbereich befindlichen Teils des Gebäudes untersagt wird (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 ME 159/23 - juris). b) Der Antragsteller beanstandet, ihm sei aus der Vergangenheit bekannt, dass die Antragsgegnerin im Falle einer lediglich formellen Rechtswidrigkeit keine Nutzungsuntersagung ausgesprochen habe, sondern vielmehr zuvor die Möglichkeit eröffnet worden sei, ein materiell rechtmäßiges Vorhaben auch formell zu legalisieren. Mit Nichtwissen bestritten werde der Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe ihre Verwaltungspraxis geändert. Durch die bisherige Verwaltungspraxis habe sich die Antragsgegnerin selbst bezüglich der vorzunehmenden Ermessensentscheidung gebunden. Sie sei hier offenbar aufgrund der Weisung des Landesverwaltungsamts und nicht mit Blick auf eine geänderte Verwaltungspraxis davon abgewichen. Mit diesem, auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) abzielenden Einwand vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Dem bauordnungsrechtlichen Einschreiten der Behörde können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, ausnahmsweise nur dann entgegengehalten werden, wenn es der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keine einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG, Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - juris Rn. 28; Beschluss vom 18. April 1996 - BVerwG 4 B 38.96 - juris Rn. 2; Beschluss des Senats vom 22. April 2024 – 2 M 22/24 –, Rn. 5, juris). Es ist zudem nicht zu beanstanden, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis beim bauaufsichtlichen Einschreiten ändert, sofern im Zeitpunkt des ersten Einschreitens die Entscheidung zur Änderung ihrer Verwaltungspraxis verwaltungsintern getroffen war und die Behörde sich von da an konsequent an ihr geändertes Konzept gehalten hat (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10559/10 - juris Rn. 36, juris). Der Antragsteller hat seine Behauptung, die Antragsgegnerin sei in ständiger Verwaltungspraxis gegen nur formell rechtswidrige bauliche Anlagen nicht vorgegangen und habe diese Verwaltungspraxis auch nicht geändert, nicht weiter unterlegt, insbesondere keine entsprechenden Bezugsfälle benannt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hätte, sie habe ihre Verwaltungspraxis geändert. In ihrem Schriftsatz vom 12. März 2024 hat sie lediglich ausgeführt, es entspreche nicht ihrer Verwaltungspraxis, gegen bauliche Anlagen, die sich als offensichtlich rechtswidrig erwiesen hätten, gar nicht mehr vorzugehen; selbstverständlich werde in ähnlich gelagerten Fällen baurechtswidriger Anlagen bauaufsichtlich vorgegangen, wofür vergleichbare Fälle benannt werden könnten. Im Übrigen würde es auch nicht genügen, dass der Antragsteller eine geänderte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet. Das Bestreiten einer gegnerischen Behauptung „mit Nichtwissen" ist zwar auch im Verwaltungsprozess nicht unbeachtlich; allerdings kann das Gericht verlangen, dass der Kläger sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 - juris Rn. 6). Auch solche Gründe hat der Antragsteller nicht benannt. c) Der Antragsteller macht geltend, zu Unrecht fordere das Verwaltungsgericht sinngemäß, dass ein Bauantrag gestellt werde, um ein Austauschmittel zu bejahen. Gänzlich unberücksichtigt lasse das Verwaltungsgericht insoweit, dass er bauliche Veränderungen bereits vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung angeboten bzw. gegenüber der Antragsgegnerin hinreichend deutlich gemacht habe, dass ihm an der Beibehaltung der Photovoltaikanlage an dem Standort auch unter Inkaufnahme baulicher Veränderungen gelegen sei. Dies unterscheide den vorliegenden Sachverhalt von den Situationen, innerhalb welcher der jeweilige Bauherr schlichtweg die Rechtswidrigkeit seiner Anlage negiere und erst angesichts der Beseitigungsverfügung/Nutzungsuntersagung Einsicht zeige sowie erst dann nach einer Alternativlösung suche. Angesichts der bereits signalisierten Bereitschaft zu baulichen Veränderungen und der Darstellung seiner Interessen sei die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin verkenne mit dem Verwaltungsgericht in diesem Kontext, dass die Frage nach dem Umfang der Beseitigungsverfügung und auch der Nutzungsuntersagung nach den sachsen-anhaltinischen Vorgaben eine Frage der Verhältnismäßigkeit sei. So habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht nur über das „Ob“ des Einschreitens, sondern auch über das „Wie“ zu befinden sowie das Übermaßverbot zu berücksichtigen. Selbst wenn man bezüglich der baulichen Anlage aktuell auf Grund des angeordneten Sofortvollzugs der Rücknahme der Baugenehmigung eine formelle Rechtmäßigkeit negieren wolle, hätte die Antragsgegnerin, der sein Interesse an der Beibehaltung der Anlage auch unter baulichen Veränderungen bekannt gewesen sei, ihm in der streitgegenständlichen Verfügung eine Rückbau- und Nutzungsmöglichkeit auf die (auch mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung) materiell rechtmäßige Ausdehnung zubilligen müssen. Auch diese Einwände greifen, soweit es um die Untersagung der Nutzung des Anbaus als Unterstellplatz geht, nicht. Ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller bauliche Veränderungen am Anbau, etwa den Rückbau auf die sich im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB befindliche Fläche, als Austauschmittel hätte gestatten müssen, betrifft in erster Linie die Frage der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Dabei gelten folgende Grundsätze: Bei einer teilbaren Anlage darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur die teilweise Beseitigung angeordnet werden, wenn der Widerspruch gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften hierdurch ausgeräumt werden kann. Allerdings setzt die Teilbarkeit der baulichen Anlage voraus, dass eine Teilung bautechnisch möglich und mit der vom Bauherrn bestimmten Funktion der Anlage zu vereinbaren ist. Dabei muss die Wegnahme bestimmter Teile zu einem rechtmäßigen Zustand führen und es muss eine funktionsgemäß nutzbare Anlage verbleiben, ohne dass die Anlage umgebaut werden muss; die teilweise Beseitigung muss ohne Neubaumaßnahmen technisch möglich sein. Im Hinblick auf diese Voraussetzungen wird in dem Verlangen auf (Gesamt-)Abbruch eines materiell rechtswidrigen Bauwerks nur in den seltensten Fällen ein Übermaß gesehen werden können, nämlich dann, wenn von vornherein erkennbar ist, dass ein für sich allein ohne Weiteres lebensfähiger, dem materiellen Baurecht entsprechender Rest-Baukörper stehen bleiben kann. Umgekehrt ist die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss des Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass es einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsicht ist, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen, und dass andererseits dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden darf. Etwaige Möglichkeiten der Abänderung sind nicht von Amts wegen zu prüfen und zu ermitteln; es ist vielmehr Sache des Betroffenen, einen ganz bestimmten Gegenvorschlag zu unterbreiten, um die rechtswidrige Anlage rechtmäßig zu machen. Es obliegt dem Bauherrn, den Rückbau einer baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges Maß als Austauschmittel (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen reicht es aus, dass die Behörde die Beseitigungsverpflichtung nicht mehr durchsetzen darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ebenso geeignetes Austauschmittel angeboten und dieses - entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA nach Gestattung durch die Behörde - auch angewendet hat. Nur auf diese Weise kann bei der Abwägung zwischen mehreren Möglichkeiten die subjektive Interessenlage des Betroffenen berücksichtigt und nicht lediglich nach den objektiven Maßstäben entschieden werden, die die Behörde ansonsten bei der in Rede stehenden grundstücksbezogenen Verfügung, die auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt (§ 58 Abs. 3 BauO LSA), allein zu Grunde zu legen hat. Maßgebend ist dabei auch, dass beim Teilabbruch von baulichen Anlagen schwerwiegende bautechnische, statische, gestalterische und finanzielle Probleme auftreten können (vgl. zum Ganzen: OVG MV, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 OVG - juris Rn. 37 f., m.w.N.). Streitgegenstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist hier allerdings nicht die Beseitigungsverfügung, da der Antragsgegner diese nicht für sofort vollziehbar erklärt hat. Überträgt man die für die Beseitigungsanordnungen oben dargelegten Grundsätze auf die Nutzungsuntersagung, ist auch bei dieser Maßnahme - wie oben bereits ausgeführt - davon auszugehen, dass grundsätzlich ermessensfehlerfrei die Nutzung der gesamten Anlage angeordnet werden darf, wenn nicht der Bauherr ein geeignetes Austauschmittel unterbreitet und die dafür erforderlichen Unterlagen einreicht. Ein solches Austauschmittel hat der Antragsteller der Antragsgegnerin indessen - was die Nutzung des Anbaus als Unterstellplatz betrifft - nicht unterbreitet. Vielmehr hat er lediglich angeboten, auf die Nutzung des Anbaus als Unterstellplatz zu verzichten, womit er der Nutzungsuntersagung nachkommen würde. Da der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Photovoltaikanlage bereits wegen des fehlenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug wiederhergestellt hat, kann die Beantwortung der Frage, ob dieser Nutzungsverzicht ein geeignetes Austauschmittel für die Nutzungsuntersagung insgesamt sein kann, der Prüfung im Widerspruchsverfahren bzw. einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 5. Auf den weiteren Einwand des Antragstellers, die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Nutzung der Photovoltaikanlage komme hier einer Beseitigungsverfügung gleich, weil ihm dadurch mit Blick auf seine vertragliche Einspeiseverpflichtung nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, kommt es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entscheidungserheblich an, weil der Senat insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bereits wegen des fehlenden besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug wiederhergestellt hat. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. C. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).