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Beschluss

11 A 436/06

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dem Kostenausgleich nach §§ 173 VwGO, 106 ZPO ist die auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr aus vorangegangenem behördlichen Verfahren nur hälftig zu berücksichtigen. • Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sieht ausdrücklich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr vor; eine umgekehrte Anrechnung ist nicht vorgesehen. • Nach § 162 Abs. 2 VwGO sind die Kosten eines behördlichen Antragsverfahrens grundsätzlich nicht erstattungsfähig; dies schließt eine separate Geltendmachung der Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus, ändert aber nichts an der Anrechenregel. • Systematische und gesetzgeberische Erwägungen rechtfertigen keine einschränkende Auslegung der Anrechnungsregel zugunsten des Prozessgegners.
Entscheidungsgründe
Hälftige Anrechnung behördlicher Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei Kostenausgleich • Bei dem Kostenausgleich nach §§ 173 VwGO, 106 ZPO ist die auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr aus vorangegangenem behördlichen Verfahren nur hälftig zu berücksichtigen. • Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sieht ausdrücklich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr vor; eine umgekehrte Anrechnung ist nicht vorgesehen. • Nach § 162 Abs. 2 VwGO sind die Kosten eines behördlichen Antragsverfahrens grundsätzlich nicht erstattungsfähig; dies schließt eine separate Geltendmachung der Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus, ändert aber nichts an der Anrechenregel. • Systematische und gesetzgeberische Erwägungen rechtfertigen keine einschränkende Auslegung der Anrechnungsregel zugunsten des Prozessgegners. Die Klägerin war in einem behördlichen Verfahren durch eine Prozessbevollmächtigte vertreten gewesen und stellte sodann vor Gericht einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Klägerin eine 1,3fache Verfahrensgebühr. Die Beklagte erhob Erinnerung mit dem Vorwurf, die Verfahrensgebühr sei zu hoch angesetzt, weil eine auf dieselbe Angelegenheit entfallende Geschäftsgebühr aus dem behördlichen Verfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Streitgegenstand war, ob die Geschäftsgebühr aus dem behördlichen Verfahren in voller Höhe oder nur zur Hälfte auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist und ob dies mit § 162 Abs. 2 VwGO vereinbar ist. Relevante Tatsachen sind die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung der Klägerin und die Regelungen im Vergütungsverzeichnis zum RVG sowie die Vorschriften zum Kostenausgleich. • Die Erinnerung der Beklagten ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig und begründet. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist auf die Verfahrensgebühr eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nur zur Hälfte anzurechnen, höchstens mit dem Gebührensatz 0,75; damit war die vom Urkundsbeamten berücksichtigte 1,3fache Gebühr zu kürzen. • Für die Klägerin war eine Geschäftsgebühr entstanden, weil ihre Anwältin bereits im behördlichen Verfahren tätig gewesen ist. Dass die Klägerin diese Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend machte, ändert nichts an der Anrechnungspflicht nach dem VV RVG. • § 162 Abs. 2 VwGO führt nicht zu einer entgegenstehenden Auslegung: diese Norm regelt die Erstattungsfähigkeit behördlicher Verfahrenskosten, nicht die Anrechnungsvorschrift des VV RVG; insoweit besteht keine Gebotslage, die Anrechnungsregel auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzuwenden. • Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelungen rechtfertigen keine abweichende Auslegung zugunsten einer vollständigen Anrechnung oder einer Umkehr der Anrechnung; die Regel schützt primär den Mandanten und begrenzt die ersatzfähigen Anwaltsgebühren gegenüber dem Unterlegenen. • Die herrschende Auffassung und die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung, die die Anrechnungsvorschrift im Kostenfestsetzungsverfahren anwendet, werden bestätigt; abweichende Entscheidungen, die eine andere Anrechnung befürworten, werden nicht angenommen. Die Erinnerung der Beklagten ist erfolgreich. Die bisher angesetzte 1,3fache Verfahrensgebühr der Klägerin war zu Unrecht berücksichtigt; die auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr aus dem behördlichen Verfahren ist nur zur Hälfte (0,65 des Regelwerts) zu berücksichtigen. Der Kostenausgleich ist entsprechend zu korrigieren, weil das Vergütungsverzeichnis zum RVG diese Anrechnung ausdrücklich vorsieht und § 162 VwGO dem nicht entgegensteht. Damit reduziert sich die erstattungsfähige Verfahrensgebühr der Klägerin gegenüber der bisherigen Festsetzung, und die Beklagte hat in der Erinnerung obsiegt.