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Urteil

6 A 5308/05

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte mit Anwartschaften in einem Mitgliedstaat des EWR können Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG haben, wenn dadurch Versorgungsnachteile vorübergehend ausgeglichen werden. • Die Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleibt Ausnahmesache und richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand maßgeblichen Vorschriften (§§ 10,11,12,67 BeamtVG); für bestimmte Zeiten (Studium, förderliche hauptberufliche Tätigkeit) kommt Ermessen in Betracht, für ausländische Wehrdienstzeiten jedoch keine Grundlage. • Verwaltungsvorschriften, die ermessensleitend eine generelle Nichtberücksichtigung ausländischer Zeiten vorsehen, sind nicht generell rechtswidrig; sie können jedoch im Einzelfall unzulässig sein, wenn dadurch gravierende Versorgungsnachteile nicht ausgeglichen werden. • Der Begriff "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" in § 14a Abs.1 Nr.1 BeamtVG ist europarechts- und gleichheitskonform auslegungsbedürftig und umfasst auch vergleichbare Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen anderer EWR-Staaten (z. B. Niederlande).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach §14a BeamtVG bei ausländischer Rentenanwartschaft • Beamte mit Anwartschaften in einem Mitgliedstaat des EWR können Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG haben, wenn dadurch Versorgungsnachteile vorübergehend ausgeglichen werden. • Die Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleibt Ausnahmesache und richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand maßgeblichen Vorschriften (§§ 10,11,12,67 BeamtVG); für bestimmte Zeiten (Studium, förderliche hauptberufliche Tätigkeit) kommt Ermessen in Betracht, für ausländische Wehrdienstzeiten jedoch keine Grundlage. • Verwaltungsvorschriften, die ermessensleitend eine generelle Nichtberücksichtigung ausländischer Zeiten vorsehen, sind nicht generell rechtswidrig; sie können jedoch im Einzelfall unzulässig sein, wenn dadurch gravierende Versorgungsnachteile nicht ausgeglichen werden. • Der Begriff "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" in § 14a Abs.1 Nr.1 BeamtVG ist europarechts- und gleichheitskonform auslegungsbedürftig und umfasst auch vergleichbare Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen anderer EWR-Staaten (z. B. Niederlande). Der Kläger, niederländischer Staatsangehöriger und zum 1.6.2004 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gesetzter Universitätsprofessor (BesGr C3), verlangte die Anrechnung umfangreicher Vordienstzeiten in den Niederlanden sowie die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes wegen dortiger Rentenanwartschaften. Der Beklagte setzte das Ruhegehalt mit einem Satz von 41,75% fest, berücksichtigte nur Teilzeiten als ruhegehaltfähig und lehnte eine Erhöhung nach §14a BeamtVG ab mit der Begründung, diese Vorschrift beziehe sich nur auf Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger focht dies an und berief sich neben nationalem Recht auch auf Freizügigkeit nach Art.39 EG und Gleichheitssatz. Der Beklagte verwies auf landesweite Verwaltungserlasse, nach denen in Ermessen liegende ausländische Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen seien. • Rechtsgrundlage für die Ruhegehaltsberechnung ist §4 Abs.3 BeamtVG; mangels späterer Entstehung des Beamtenverhältnisses ist die Mischberechnung nach §85 BeamtVG anzuwenden und die Anrechnung von Vordienstzeiten nach der früheren Fassung der §§10,11,12,67 BeamtVG zu prüfen. • Anrechnung ausländischer Zeiten ist Ausnahme: Studienzeiten können je nach Regelstudienzeit bis zu drei bzw. vier Jahre berücksichtigt werden (§12 BeamtVG), förderliche hauptberufliche Tätigkeiten kommen nach §67 Abs.2 BeamtVG und §11 Abs.1 Nr.2 BeamtVG teilweise in Betracht; ausländische Wehrdienstzeiten sind nicht anrechenbar (§9 BeamtVG nicht auf ausländischen Wehrdienst erstreckt). • Die Verwaltungsrichtlinie des Niedersächsischen Finanzministeriums, die bei Ermessensgesichtspunkten eine generelle Nichtberücksichtigung ausländischer Zeiten vorsieht, bindet die Verwaltungsentscheidung; diese Praxis ist nicht in jeder Hinsicht rechtswidrig, kann aber in Härtefällen hinterfragt werden. • Schwere Versorgungsnachteile durch vorzeitige Zurruhesetzung sind durch §14a BeamtVG gezielt auszugleichen; daher ist der Begriff "Rente der gesetzlichen Rentenversicherung" in §14a Abs.1 Nr.1 BeamtVG europarechts- und gleichheitskonform auszulegen und umfasst auch Rentenanwartschaften aus EWR-Staaten. • Aus Art.39 EG (Freizügigkeit) und Art.3 Abs.1 GG (Gleichheit) folgt, dass Beamte mit vergleichbaren Rentenanwartschaften in anderen EWR-Staaten nicht grundsätzlich schlechter zu behandeln sind; eine restriktive Auslegung von §14a BeamtVG, die solche Beamte ausschließt, wäre unzulässig. • Auf dieser Grundlage steht dem Kläger ein Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach §14a BeamtVG zu; die konkrete Erhöhung wurde nach den vorgelegten Berechnungen auf 65,83% ermittelt (Erhöhung um 24,08 v.H. bzw. 20,04 v.H. in der konkreten Berechnungssituation). Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1.10.2004 Versorgungsbezüge nach einem vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssatz gemäß §14a BeamtVG zu gewähren; der Widerspruchsbescheid vom 26.10.2005 in Gestalt des Bescheids vom 14.6.2005 ist aufzuheben. Hinsichtlich der begehrten weiteren Anrechnung niederländischer Vordienstzeiten ist die Klage hingegen unbegründet; die Nichtberücksichtigung bestimmter ausländischer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist unter den einschlägigen Vorschriften und der vorherrschenden Verwaltungspraxis rechtmäßig. Der Anspruch des Klägers auf die vorübergehende Erhöhung folgt aus einer unionsrechts- und grundrechtskonformen Auslegung des §14a BeamtVG, die Rentenanwartschaften aus EWR-Staaten einbezieht; insoweit erhöht sich sein Ruhegehalt deutlich, wodurch die durch vorzeitige Zurruhesetzung entstandenen Versorgungsnachteile ausgeglichen werden. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Berufung entsprechen dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.