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Urteil

1 A 5201/06

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anwesenheit einer Kandidatin im selben Raum bei der Briefwahl einer Wählerin verletzt bei Vorliegen besonderer Umstände das Wahlgeheimnis (§ 4 Abs. 1 NKWG). • Ein Wahleinspruch kann auch die gerichtliche Prüfung von Sachverhaltserweiterungen umfassen, die innerhalb des ursprünglich gerügten, für den Kläger schwer einsehbaren Sachkomplexes liegen. • Ist wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses eine verlässliche Neufeststellung des Wahlergebnisses nicht möglich, kommt die (teilweise) Ungültigerklärung der Wahl in Betracht (§ 48 NKWG). • Bei nachgewiesenen, mandatsrelevanten Einflussnahmen auf Briefwähler kann die Sitzverteilung betroffen sein und die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen sein.
Entscheidungsgründe
Ungültigkeit der Briefwahl wegen Anwesenheit von Kandidatin bei Stimmabgabe • Die Anwesenheit einer Kandidatin im selben Raum bei der Briefwahl einer Wählerin verletzt bei Vorliegen besonderer Umstände das Wahlgeheimnis (§ 4 Abs. 1 NKWG). • Ein Wahleinspruch kann auch die gerichtliche Prüfung von Sachverhaltserweiterungen umfassen, die innerhalb des ursprünglich gerügten, für den Kläger schwer einsehbaren Sachkomplexes liegen. • Ist wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses eine verlässliche Neufeststellung des Wahlergebnisses nicht möglich, kommt die (teilweise) Ungültigerklärung der Wahl in Betracht (§ 48 NKWG). • Bei nachgewiesenen, mandatsrelevanten Einflussnahmen auf Briefwähler kann die Sitzverteilung betroffen sein und die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen sein. Am 10. September 2006 fand die Gemeinderatswahl statt; der Kläger erhob Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl in Wahlbereich II-West wegen organisierter Briefwahlvorgänge zugunsten von CDU-Kandidatinnen. Er behauptete, Kandidatinnen oder deren Wahlhelfer hätten Briefwahlunterlagen verteilt, bei Zusammenkünften das Ausfüllen begleitet und die Wahlbriefe zurückgebracht, wodurch Einfluss auf die Stimmabgabe möglich gewesen sei. Innerhalb der Einspruchsfrist wurden Hinweise und eidesstattliche Versicherungen vorgelegt; später ergab die Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten weitere namentliche Hinweise. Der Wahlprüfungsbescheid des Beklagten wies den Einspruch zurück; der Kläger klagte hiergegen. Das Gericht hörte mehrere Zeugen und Beigeladene; insbesondere schilderte die Zeugin We... die Kennzeichnung ihres Stimmzettels im Wohnzimmer, während die Beigeladene Kt... im selben Raum saß und den Wahlbrief anschließend zur Gemeinde brachte. • Klage ist zulässig als Verpflichtungsklage nach § 49 Abs. 2 NKWG mit Ziel, den Beklagten zur Feststellung der Ungültigkeit zu veranlassen (§ 48 Abs. 2 NKWG). • Der Anfechtungsgegenstand umfasst Verstöße gegen die freie und geheime Wahl (§ 4 Abs. 1 NKWG) durch Kandidatinnen des CDU-Wahlvorschlags im Wahlbereich II bei Botengängen mit Briefwahlunterlagen; Erweiterungen innerhalb dieses schwer einsehbaren Sachkomplexes sind zulässig. • Das Wahlgeheimnis erfordert, dass der Wähler sich bei Stimmabgabe unbeobachtet fühlen kann; bei Briefwahl sind strenge Verfahrensregeln zu wahren und eine Anwesenheit des kandidierenden Dritten kann bei besonderen Umständen die Freiheit und Geheimhaltung der Wahl beeinträchtigen (§ 4 Abs. 1 NKWG, § 30 Abs. 1 S. 2 NKWG als Ausnahme für Hilfspersonen). • Die Beweisaufnahme ergab, dass die Zeugin We... den Stimmzettel in ihrem Wohnzimmer kennzeichnete, während die Beigeladene Kt... im selben Raum saß und den Wahlbrief mitnahm; räumliche Enge, die nicht zur Familie gehörende Person, frühere Hausbesuche und das sofortige Mitnehmen des Briefes begründen besondere Umstände. • Die objektive Möglichkeit der Beeinflussung ist gegeben; es kommt nicht auf das subjektive Empfinden der Wählerin an. Die Voraussetzungen für eine Neufeststellung des Wahlergebnisses fehlen wegen des Wahlgeheimnisses; deshalb kommt nur eine (teilweise) Ungültigerklärung in Betracht. • Der nachgewiesene Wahlfehler kann das Wahlergebnis mandatsrelevant beeinflussen: nach Lebenserfahrung ist es realistisch, dass dadurch bis zu drei Stimmen von der CDU zum Vorteil des Klägers verschoben worden wären, was die Sitzverteilung verändert hätte. • Auf Grundlage der vorliegenden Beweise hätte der Beklagte die Briefwahl im Wahlbereich II-West für ungültig erklären müssen; eine weitergehende Prüfung anderer Vorwürfe ist entbehrlich, da der Befund der Zeugin We... für den Klagerfolg ausreicht. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, den Bescheid vom 7. November 2006 aufzuheben und die Briefwahl zum Rat der Gemeinde vom 10. September 2006 im Wahlbereich II-West für ungültig zu erklären. Begründet wurde dies damit, dass die Anwesenheit einer kandidierenden Person im selben Raum bei der Stimmabgabe einer Briefwählerin unter den konkreten besonderen Umständen das Wahlgeheimnis und damit die Freiheit der Wahl verletzt hat (§ 4 Abs. 1 NKWG). Eine verlässliche Neufeststellung des Wahlergebnisses war wegen des Wahlgeheimnisses nicht möglich, sodass die Ungültigerklärung geboten war; die darauf beruhende Wiederholung der Wahl ist anzuordnen. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.