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Urteil

7 A 35/09

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Abschleppmaßnahme nach § 66 Nds. SOG sind grundsätzlich die Verantwortlichen für die abgewendete Gefahr Kostenschuldner; Halter und Fahrer kommen in Betracht. • Ist der Fahrer der Behörde zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung namentlich bekannt, ist dieser vorrangig vor dem Halter zu den Kosten heranzuziehen. • Hat die Behörde in gleichartigen Fällen keine freie Auswahl ausgeübt, liegt ein Ermessensfehler vor und ist der Kostenfestsetzungsbescheid rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Kostenfestsetzung nach Abschleppen von Behindertenparkplatz • Bei einer Abschleppmaßnahme nach § 66 Nds. SOG sind grundsätzlich die Verantwortlichen für die abgewendete Gefahr Kostenschuldner; Halter und Fahrer kommen in Betracht. • Ist der Fahrer der Behörde zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung namentlich bekannt, ist dieser vorrangig vor dem Halter zu den Kosten heranzuziehen. • Hat die Behörde in gleichartigen Fällen keine freie Auswahl ausgeübt, liegt ein Ermessensfehler vor und ist der Kostenfestsetzungsbescheid rechtswidrig. Die Klägerin parkte ihren PKW am 25.05.2007 auf einem für Schwerbehinderte reservierten Sonderparkplatz, während sie aufgrund von Blutungen wegen Schwangerschaft ärztliche Behandlung aufsuchte. Ihr Ehemann fuhr und begleitete sie; beide hatten keinen Behindertenausweis. Gegen 12:00 Uhr bemerkten Kontrolleure das Fahrzeug auf dem Sonderparkplatz und veranlassten ein Abschleppfahrzeug; der Ehemann erschien noch vor dem Abschleppen und entfernte das Fahrzeug. Die Stadt (Beklagte) ließ dennoch die Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren gegen die Klägerin festsetzen; später wurde gegen den Ehemann ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Klägerin focht den Kostenfestsetzungsbescheid an und berief sich auf ihre Notstandssituation. • Die Klage ist begründet; der Kostenfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Abschleppmaßnahme war eine Ersatzvornahme nach § 66 Nds. SOG; Kosten sind grundsätzlich vom Verantwortlichen der abgewendeten Gefahr zu tragen (§ 66 Abs.1 Nds. SOG, §§ 6,7 Nds. SOG). • Sowohl Halterin (Klägerin) als auch Ehemann (Fahrer) waren Verantwortliche; die Behörde hat ein Ermessen bei der Schuldnerauswahl (§ 5 Abs.1 Nds. SOG). • Rechtsprechung und Literatur gebieten, bei bekanntem Fahrer diesen vorrangig vor dem Halter zu den Abschleppkosten heranzuziehen; nur bei Unbekanntheit oder Aussichtslosigkeit der Befriedigung darf der Halter in Anspruch genommen werden. • Im vorliegenden Fall war der Behörde der Fahrer namentlich bekannt (Zugeständnis vor Ort, Bußgeldbescheid gegen den Ehemann, Personalienaufnahme), sodass der Ehemann vorrangig heranzuziehen gewesen wäre. • Die Beklagte handelte jedoch nach einer ständigen Praxis, stets den Halter zu belasten, und übte damit ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß aus; dies stellt einen Ermessensfehler dar und kann nicht im Prozess ergänzt werden (§ 114 VwGO). • Wegen dieses Ermessensausfalls ist der Kostenfestsetzungsbescheid aufzuheben. Die Klage der Klägerin ist erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 14.11.2007 über 69,63 EUR ist rechtswidrig aufzuheben, weil die Behörde ihr Ermessen bei der Auswahl des Kostenschuldners nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Behörde wusste, dass der Ehemann als Fahrer das Fahrzeug abgestellt hatte und hätte vorrangig ihn zu den Abschleppkosten heranziehen müssen. Mangels Anhaltspunkte dafür, dass von ihm keine Befriedigung zu erlangen gewesen wäre, war die Heranziehung der Halterin nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung schützt somit die Klägerin vor einer unzutreffenden Kostenlast aufgrund eines Ermessensfehlers der Beklagten.