Beschluss
3 BS 53/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Aus Sinn und Zweck des § 81b 2 Alt. StPO folgt, dass die in dieser Regelung angesprochene Beschuldigteneigenschaft bereits dann vorliegt, wenn im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben wird.
Entscheidungsgründe
Aus Sinn und Zweck des § 81b 2 Alt. StPO folgt, dass die in dieser Regelung angesprochene Beschuldigteneigenschaft bereits dann vorliegt, wenn im Zeitpunkt des Ergehens einer Anordnung der Ausgangsbehörde zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ein strafprozessuales Verfahren gegen einen Tatverdächtigen betrieben wird.