Urteil
1 B 543/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist - wie im Regelfall - der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), führt ein Ermessensfehler (nur) des Widerspruchsbescheids zur Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (wie BVerwGE 19, 327 (330).
Entscheidungsgründe
Ist - wie im Regelfall - der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), führt ein Ermessensfehler (nur) des Widerspruchsbescheids zur Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (wie BVerwGE 19, 327 (330).