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Beschluss

5 E 191/07

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert das Rechtsmittelgericht nicht, den Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.
Entscheidungsgründe
Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert das Rechtsmittelgericht nicht, den Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.