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Beschluss

5 A 758/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz besteht auch dann, wenn lediglich eine Anscheinsgefahr bestand. 2. Ein Kläger handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Alarmierung der Feuerwehr durch die Verwendung eines mehrdeutigen Begriffes und die Beschreibung der Eigenschaft eines gefährlichen chemischen Stoffes den Anschein einer Gefahrensituation hervorgerufen hat.
Entscheidungsgründe
1. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz besteht auch dann, wenn lediglich eine Anscheinsgefahr bestand. 2. Ein Kläger handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Alarmierung der Feuerwehr durch die Verwendung eines mehrdeutigen Begriffes und die Beschreibung der Eigenschaft eines gefährlichen chemischen Stoffes den Anschein einer Gefahrensituation hervorgerufen hat.