Beschluss
5 A 398/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz unterliegt grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO). Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsgerichtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die Entscheidung über den Antrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
Entscheidungsgründe
Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz unterliegt grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO). Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsgerichtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die Entscheidung über den Antrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren. Ausfertigung Az.: 5 A 398/08 6 K 584/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Versorgungsverband Grimma-Geithain vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Gebäude 62, Südstraße 80, 04668 Grimma - Beklagter - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei wegen Gebührenbescheids - Niederschlagswasserentsorgung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin am 21. September 2010 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Juni 2008 - 6 K 584/05 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 137,71 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten und den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Beklagten lassen die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht erkennen. Eine Zulassung ist auch nicht aufgrund der nachträglich durch den Beklagten vorgenommenen Änderung der der Beitragserhebung zugrundeliegenden Abwassergebührensatzung gerechtfertigt. 1. Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen das Handlungsverbot des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 ZPO geltend macht, weil die zuständige Einzelrichterin die mündliche Verhandlung geleitet und über die Klage entschieden hat, obwohl der Beschluss über den gegen sie gestellten Befangenheitsantrag durch den Vorsitzenden Richter und nicht den zuständigen Spruchkörper ergangen war, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. 3 Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrages in der Vorinstanz unterliegt grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und stellen daher gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidungen dar. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die Entscheidung über den Antrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 10.5.2010 - 4 La 296/09 -, OVG LSA, Beschl. v. 3.2.2010 - 1 L 95/09 -, OVG Berlin, Beschl.v. 13.4.2000 - 1 N 25.97 -, OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2008 - 23 A 58/98.A -, BayVGH, Beschl. v. 6.3.2008 - 15 ZB 07.429 -, jeweils zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 54 Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 15.5.2008 - 2 B 77/07 -, juris, unter Bezugnahme auf § 173 VwGO i. V. m. § 548 ZPO a. F., jetzt § 557 Abs. 2 ZPO, für das Revisionsverfahren; anders noch SächsOVG, Beschl. v. 1.8.2000 - 1 B 58/99 -). Nur dann, wenn ein Richter unter eindeutiger Missachtung von Verfahrensvorschriften tätig wird und sonst nur noch dann, wenn der tätig gewordene Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, ist ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben. Willkür in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar wäre (BVerwG, Beschl. v. 8.1.2009 - 8 B 59/08 -, juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.6.2008 nicht zu beanstanden. Auch wenn für den Bereich des Verwaltungsprozessrechts eine Kammerzuständigkeit für Entscheidungen über die Ablehnung des Einzelrichters angenommen wird, ist eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch durch den Vertreter des abgelehnten Richters jedenfalls nicht offenbar unhaltbar. Zu dieser Frage gab es bis zu einem Beschluss des BGH vom 6.4.2006 - V ZB 194/05 - unterschiedliche Rechtsprechung, so dass es nicht willkürlich ist, wenn das Gericht einer bestimmten vertretenen Rechtsmeinung folgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 8 B 75/06 -, juris). Dass der Vorsitzende Richter der Kammer hier nicht als Vertreter der abgelehnten Richterin, sondern 4 in seiner Funktion als Kammervorsitzender über das Ablehnungsgesuch entschieden hat, lässt sich weder dem Beschluss noch der Gerichtsakte entnehmen. b) Ein beachtlicher Verfahrensmangel ist auch nicht darin begründet, dass das Befangenheitsgesuch zu Unrecht abgelehnt und damit gegen § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO verstoßen worden sein könnte. Die hierfür nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben erforderliche Verletzung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich. Der Beklagte trägt vor, die Richterin habe mit seinem Prozessbevollmächtigten telefonisch einen möglichen Verhandlungstermin abgestimmt und anschließend einen anderen Tag bestimmt. Dies erwecke den Eindruck, die freien Termine seien gezielt abgefragt worden. Darüber hinaus habe sie den Verlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf die mögliche Terminswahrnehmung durch ein anderes Mitglied dessen Sozietät abgelehnt, obwohl dargelegt worden sei, dass verwaltungsrechtliche Mandate innerhalb der Kanzlei ausschließlich durch den zu dem anberaumten Termin verhinderten Anwalt bearbeitet würden, und der Kammer aus anderen Verfahren bekannt sein müsse, dass der Beklagte nicht bereit sei, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs willkürliche oder manipulative Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Das Verwaltungsgericht hat über den Befangenheitsantrag nach Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin durch Beschluss entschieden. Zur Begründung führt es aus, dass zwischen der Richterin und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein bestimmter Termin für die mündlichen Verhandlung ins Auge gefasst, aber wegen Klärungsbedarfs vonseiten der Richterin noch nicht vereinbart worden sei. Hinsichtlich des anschließend festgesetzten Termins sei der Richterin eine Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht bekannt gewesen. Soweit der Beklagte sich gegen die Möglichkeit, den Termin durch ein anderes Mitglied seiner Sozietät wahrnehmen zu lassen, wehre, rechtfertige dies ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Bei dem entsprechenden Kollegen handle es sich um einen Fachanwalt für Steuerrecht und die entscheidungserhebliche Rechtsfrage sei bereits in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer besprochen worden. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, mit denen der Beklagte sich in der Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander setzt und die von 5 ihm nicht in Abrede gestellt werden, sind Anhaltspunkte für ein willkürliches Handeln des Gerichts nicht gegeben. Die für den Verwaltungsprozess maßgeblichen Vorschriften sehen eine Verpflichtung der Gerichte zur Abstimmung von Verhandlungsterminen mit den Beteiligten nicht vor. Aus den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Ablehnungsgesuch sowie der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin ergibt sich nachvollziehbar, dass weder ein bestimmter Termin fest vereinbart worden war noch erkennbar ein Termin gewählt wurde, an dem der Vertreter des Beklagten verhindert war. Objektive feststellbare Tatsachen, die eine subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis, die Richterin werde nicht unvoreingenommen entscheiden, begründen könnten, sind danach bereits nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ablehnung des vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten gestellten Verlegungsantrages unter Verweis auf die mögliche Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied seiner Sozietät. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 5.12.1994 - 8 B 179/94 -, juris) lässt die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten einen Verhinderungsgrund nur dann als erheblich i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO erscheinen, so dass das Gericht zur Verlegung eines anberaumten Termins verpflichtet ist, wenn er nicht durch den Prozessbevollmächtigten selbst in zumutbarer Weise - etwa durch die Inanspruchnahme eines ohne Nachteile verfügbaren anwaltlichen Vertreters aus derselben Kanzlei - beseitigt werden kann und wenn diese Umstände dem Gericht glaubhaft gemacht worden sind. Danach obliegt es nicht dem Gericht, nachzuweisen, dass im Fall der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten der Termin auch durch einen anderen Rechtsanwalt wahrgenommen werden kann. Vielmehr ist es Sache des Beteiligten darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zugemutet werden kann, sich durch einen anderen Rechtsanwalt, zumal wenn es sich um ein Mitglied der von ihm mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragten Sozietät handelt, vertreten zu lassen. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Der Verweis auf die schwierige Materie des Abwasserrechts genügt vor dem Hintergrund, dass für das terminierte Verfahren insbesondere eine Rechtsfrage maßgeblich war, zu der die Kammer in einem anderen gleichgelagerten Verfahren, an dem der Beklagte ebenfalls beteiligt war, eine grundsätzliche Entscheidung gefällt hat, nicht. Dass der für die Wahrnehmung des Termins in 6 Betracht kommende Kollege die Vertretung abgelehnt hat oder ebenfalls verhindert gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, sich nicht durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen zu wollen. Er hat dies jedoch weder glaubhaft gemacht noch hierfür sachgerechte, ihm eine Vertretung unzumutbar machende Gründe angeführt. Danach vermag der Senat auch hinsichtlich der Ablehnung des Verlegungsantrages weder ein fehlerhaftes Handeln noch eine willkürliche Entscheidung des Gerichts zu erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorgenannten vom Beklagten im Hinblick auf die Terminierung erhobenen Einwände. c) Die knappe Frist zur Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des rechtsstaatlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren hat der Beklagte diesbezüglich nicht dargetan. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO normierte Anspruch eines jeden Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 25.6.1968 - 2 BvR 599/67, 2 BvR 677/67 -, juris). Dementsprechend dürfen auch bei einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters Tatsachen und Beweisergebnisse, die das Gericht der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entnommen hat, nur dann verwertet werden, wenn die ablehnende Partei zu dieser Äußerung Stellung nehmen konnte (BVerfG, a. a. O.). Dieser aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Die dem Beklagten eingeräumte Frist zur Stellungnahme von 17 Minuten war zwar äußerst knapp, aber angesichts der Umstände nicht unangemessen kurz bemessen. Nachdem das Gericht den Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits mit Schreiben vom 9.6.2008 abgelehnt hatte, wurde das Befangenheitsgesuch vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten erst am 20.6.2008 um 10.27 Uhr und damit knappe 93 Minuten vor der anberaumten mündlichen Verhandlung per Fax übermittelt. Unter diesen Umständen musste der Beklagte damit rechnen, dass das Gericht bemüht sein würde, über den Befangenheitsantrag noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu entscheiden und daher kurzfristig um eine Stellungnahme zu 7 der vorher eingeholten dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin bitten würde. Er hätte somit entsprechende Vorsorge für ein solches Anliegen treffen können. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit eine längere Frist zu einer Stellungnahme seinerseits und daran anschließend zu einer anderen Entscheidung des Gerichts über das Ablehnungsgesuch hätte führen können. Eine Auseinandersetzung mit dem in der dienstlichen Äußerung dargestellten Sachverhalt und der darauf beruhenden Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die für eine Zulassung erforderliche Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels ist damit ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache ( § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2007, § 124 Rn. 25 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, mit der es den streitgegenständlichen Gebührenbescheid Niederschlagswasser und den Widerspruchsbescheid des Beklagten aufgehoben hat, damit begründet, dass es an einer wirksamen Gebührensatzung fehle, weil die Regelungen zum Veranlagungszeitraum in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 der allein in Betracht kommenden Satzungen des Beklagten über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 24.1.2003 und 6.11.2003 (nachfolgend: AbwGS) in der jeweils geltenden Fassung nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG gerecht würden. Zwar habe die Beklagte mit dem rückwirkend zum 1.6.2003 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung vom Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 12.10.2006 die Vorschrift zum Veranlagungszeitraum dahingehend modifiziert, dass dieser - im Gegensatz zu den vorherigen Satzungen - nun ausdrücklich als ein Jahr bestimmt sei. 8 Allerdings handle es sich hierbei nicht um das Kalenderjahr, sondern um den hiermit vielfach nicht identischen Zeitraum zwischen zwei Ableseterminen. Damit fehle die erforderliche Kongruenz von Veranlagungszeitraum und Kalkulationszeitraum. Darüber hinaus werde die Festlegung ein Jahr durch die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwGS durchbrochen, wonach der Veranlagungszeitraum aus ablesetechnischen Gründen um bis zu 15 Tage verkürzt oder verlängert werden könne. Damit werde der Verwaltung eine unzulässige Festsetzungsbefugnis eingeräumt, die nur dem Satzungsgeber zustehe. Die Unzulänglichkeit der Regelung des Veranlagungszeitraums zeige sich schließlich auch darin, dass wenn - wie im zu entscheidenden Fall - nicht von der Möglichkeit der Gebührenerhebung zusammen mit anderen Abgaben Gebrauch gemacht werde, nicht ersichtlich sei, wann der Veranlagungszeitraum beginnen und enden solle. In diesem Fall finde keine Jahresablesung statt, da die Gebühr für Niederschlagswasser sich anhand der zu veranlagenden Fläche berechne. a) Der Beklagte wendet dagegen unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ein, der Veranlagungszeitraum müsse in der Satzung nicht geregelt werden, die dem Satzungsgeber zustehende Befugnis zur Festlegung des Veranlagungszeitraums werde nicht in unzulässiger Weise auf die Verwaltung übertragen, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise von einer unzulässigen Inkongruenz des Veranlagungszeitraumes und des Kalkulationszeitraumes ausgegangen, und selbst wenn die Regelungen des Veranlagungszeitraumes unwirksam sein sollten, führe dies nicht zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Mit diesem Vortrag begründet der Beklagte ernstliche Zweifel zumindest nicht hinsichtlich aller tragenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten (vgl. BVerfG, Kammer-Beschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458) so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an einer tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführt hat, inhaltlich auseinander setzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. 9 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil ausgeführt, dass die Niederschlagsgebühr eine periodische Abgabe ist, die nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum entstehen kann. Da nach der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG das Entstehen der Abgabenschuld zu den Mindestanforderungen einer wirksamen Abgabensatzung gehört, muss letztere eine hinreichend bestimmte Regelung über den Veranlagungszeitraum aufweisen, um gültig sein zu können. Dahingestellt bleiben kann, ob ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, soweit dieses die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AbwGS und damit die Satzung insgesamt als ungültig angesehen hat, weil Veranlagungszeitraum und Kalkulationszeitraum nicht deckungsgleich sind, sowie weil eine unzulässige Aufgabenübertragung auf die Verwaltung stattfindet. Zumindest mit dem weiteren für eine Unwirksamkeit der Regelung angeführten Grund, dass Beginn und Ende des Veranlagungszeitraums in jedem Fall nicht hinreichend für die Fälle bestimmt sind, in denen die Gebühr - wie vorliegend - nicht mit anderen Abgaben erhoben wird und daher die nach § 4 Abs. 1 AbwGS für die Entstehung der Gebührenschuld maßgebliche Jahresablesung nicht vorliegt, hat sich der Beklagte in seiner Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinandergesetzt. Da es sich hierbei um einen selbständig tragenden Grund für die Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelung zum Entstehen der Gebührenschuld und damit der Satzung insgesamt handelt, hätte es diesbezüglich eines entsprechenden Vortrages bedurft, um die Berufung zulassen zu können. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten gestellten Grundsatzfragen. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest 10 einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 12.1.2005 - 5 B 587/04 - sowie v. 4.4.2007 - A 5 B 730/06 -; st. Rspr.). Der Beklagte wirft die Fragen auf, ob a) § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG - gemeint sein dürfte § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG - nur eine satzungsrechtliche Regelung zum Beginn der Gebührenpflicht verlangt oder in jedem Fall auch das Zeitintervall, für welches die Gebühr jeweils anfallen soll, satzungsrechtlich festgelegt werden muss, b) für den Fall, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG prinzipiell auch der Veranlagungszeitraum in der Abgabensatzung zu regeln ist, dies bei einer Trinkwassergebührensatzung, die eine Grundgebühr und eine Mengengebühr beinhaltet, nur für die Grundgebühr oder auch die Mengengebühr gilt, c) der Satzungsgeber bei einer Abgabensatzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG sämtliche Regelungen selbst treffen muss oder ob er berechtigt ist, die Exekutive unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Ausnahmen und Abweichungen von Satzungsbestimmungen zu ermächtigen. Hinsichtlich der ersten beiden Fragen hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass sie entscheidungserheblich sind. Das Verwaltungsgericht nennt in dem Urteil vom 20.6.2008 bestimmte Voraussetzungen, unter denen eine satzungsrechtliche Regelung des Veranlagungszeitraumes erforderlich ist. Es muss sich um eine periodische Abgabe handeln, eine Gebühr für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Die Frage, ob eine Abgabensatzung immer - somit unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen - eine Regelung zum Veranlagungszeitraum enthalten muss, stellt sich daher nicht. Eine Entscheidungserheblichkeit ist auch nicht im Hinblick auf die zweite Frage erkennbar. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die vom Verwaltungsgericht festgestellte und vom Beklagten bezweifelte Rechtswidrigkeit der Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr. Nicht ersichtlich ist, inwieweit es in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann, welche Anforderungen an eine Regelung zum Veranlagungszeitraum für Trinkwassergebühren zu stellen sind. Soweit der Beklagte sich mit der dritten Frage gegen die für unzulässig erachtete Übertragung der Festsetzungsbefugnis auf die Verwaltung wehrt, dürfte deren Bedeutsamkeit bereits entgegenstehen, dass die Frage ganz allgemein formuliert ist, obwohl die gerichtlichen 11 Ausführungen nur zu einer bestimmten konkreten satzungsrechtlichen Regelung erfolgt sind. In jedem Fall fehlt es auch hier an einem die Zulassung rechtfertigenden Vortrag in Bezug auf den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Grund, dass § 4 Abs. 1 AbwGS für den Fall einer fehlenden Erhebung der Niederschlagsgebühr mit anderen Abgaben zu unbestimmt ist, da es dann an einer Jahresablesung als Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Gebührenschuld mangelt. c) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 9). Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf die Unwirksamkeit eines Teils der Wassergebührensatzung und diese sei kommunalpolitisch bedeutsam. Damit liege in der Regel eine Streitsache von besonderer tatsächlicher Schwierigkeit vor. Die rechtliche Schwierigkeit ergebe sich aus seinen vorherigen Ausführungen. Dieses Vorbringen genügt nicht, um eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. Der Senat vermag schon nicht der vom Beklagten vertretenen Auffassung zu folgen, eine Rechtssache von besonderer tatsächlicher Schwierigkeit liege in der Regel vor, wenn die Sache von politischer Brisanz sei. Dies kann, muss aber nicht notwendigerweise der Fall sein. Vielmehr sind auch Rechtssachen denkbar, die zwar von besonderer politischer Bedeutung, aber weder tatsächlich noch rechtlich besonders schwierig sind. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass die bereits seit mehreren Jahren außer Kraft getretene Gebührensatzung eine derartige Brisanz zum jetzigen Zeitpunkt (noch) aufweist. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind insbesondere hinsichtlich des dritten vom Verwaltungsgericht für die Unwirksamkeit der Satzung angeführten Grundes nicht vom Beklagten dargetan worden und auch nicht ersichtlich. 12 3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht im Hinblick auf die vom Beklagten am 1.10.2008 beschlossene neue Abwassergebührensatzung (nachfolgend: AbwGS n. F.) in Betracht. Dort ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass Veranlagungszeitraum das jeweilige Kalenderjahr ist. Die Satzung ist nach ihrem § 22 Abs. 1 Satz 1 am 1.9.2009 in Kraft getreten. § 22 Abs. 1 Satz 2 AbwGS n. F. bestimmt: „Im Hinblick auf die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr (§ 15) tritt § 4 rückwirkend zum 01.06.2003 in Kraft und ersetzt ab 01.06.2003 § 4 der Satzung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 12.10.2006.“ Der Senat kann eine solche Rechtsänderung berücksichtigen, auch wenn sie vom Antragsteller nicht vorgetragen wurde, da es sich dabei um einen offenkundigen Umstand handelt (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 31.3.2008 - 5 B 377/06 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 50). Zweifelhaft ist allerdings, ob dies auch für die Fälle gilt, in denen - wie hier - die Änderung erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingetreten ist und der Antragsteller nicht mit Blick auf sie ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils innerhalb der Frist dargelegt hat (dagegen: BVerwG, Beschl. v. 15.12.2004 - 7 AV 2/03 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.5.2008 - 9 N 2.08 -; VGH BW, Beschl. v. 9.11.2004 - 11 S 2771/03 -, jeweils juris). Letztlich kann diese Frage dahingestellt bleiben, da auch die Berücksichtigung der nachträglichen Rechtsänderung nicht zum Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils führt. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 AbwGS n. F., die nach dem Ziel des Beklagten rückwirkend zu einer wirksamen Bestimmung des Veranlagungszeitraums und damit zu einer Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beitragsbescheides führen soll, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Sie ordnet nicht allgemein das rückwirkende Inkrafttreten des neuen § 4 anstelle der bis dahin geltenden Vorschrift an, sondern beschränkt dies auf bestimmte Fälle - die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr -, in denen lediglich eine entsprechende Anwendung des § 4 vorgesehen ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 AbwGS). Danach bleibt die erstinstanzlich für unwirksam erachtete bisherige Satzungsbestimmung über den Veranlagungszeitraum der 13 Abwassergebühren (§ 4 AbwGS) uneingeschränkt bis zum 31.12.2008 in Kraft. Sie soll nur dort „ersetzt“ werden, wo sie nicht direkt, sondern entsprechend anwendbar ist. Eine derartige Regelung stößt bereits aus sprachlichen Gründen auf Bedenken, weil nur eine vorhandene Norm, nicht aber eine entsprechend geltende „ersetzt“ werden kann. § 22 Abs. 1 Satz 2 AbwGS n. F. dürfte darüber hinaus auch wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sein, da sie - entgegen des Wortlauts - nicht das Inkrafttreten einer Vorschrift beinhaltet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Düvelshaupt Burtin Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht