Urteil
2 A 430/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mit Wirkung vom 1. November 2007 hat der sächsische Landesgesetzgeber das Beamtenversorgungsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung im Wege der statischen Verweisung durch gleichlautendes Landesrecht ersetzt. Dadurch hat er zugleich § 14a BeamtVG a. F. in der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19) vorgenommenen Auslegung in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen. Da-nach kann auch der sog. amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v. H. nach § 14a BeamtVG a. F. vorüber-gehend erhöht werden. 2. Ein nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 ergangener, den vorgenannten Ausle-gungsgrundsätzen widersprechender Festsetzungsbescheid über die Höhe des Ruhegehaltssatzes ist evident rechtswidrig und daher wegen Ermessensreduzierung auf Null ab Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 VwVfG aufzuheben.
Entscheidungsgründe
1. Mit Wirkung vom 1. November 2007 hat der sächsische Landesgesetzgeber das Beamtenversorgungsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung im Wege der statischen Verweisung durch gleichlautendes Landesrecht ersetzt. Dadurch hat er zugleich § 14a BeamtVG a. F. in der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Juni 2005 (BVerwGE 124, 19) vorgenommenen Auslegung in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen. Da-nach kann auch der sog. amtsbezogene Mindestruhegehaltssatz von 35 v. H. nach § 14a BeamtVG a. F. vorüber-gehend erhöht werden. 2. Ein nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 ergangener, den vorgenannten Ausle-gungsgrundsätzen widersprechender Festsetzungsbescheid über die Höhe des Ruhegehaltssatzes ist evident rechtswidrig und daher wegen Ermessensreduzierung auf Null ab Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 VwVfG aufzuheben.