Urteil
36 K 186.17 A
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1122.36K186.17A.00
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Leitsätze
1. Der Dienstherr handelt „treu- und ermessenswidrig, wenn er trotz der Erkenntnis, dass die vor langer Zeit getroffene Ruhensregelung schon von Anfang an rechtswidrig ist und als Dauerverwaltungsakt zu fortwährenden, materiell-rechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen in den Alimentationsanspruch führt, auf der Bestandskraft der Ruhensregelung sogar für die Zukunft beharrt und deshalb eine ständige Vertiefung der Rechtsverletzung seines Ruhestandsbediensteten in Kauf nimmt.(Rn.23)
2. Die Verwaltung kann die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung ermessensfehlerfrei ablehnen.(Rn.25)
3. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich keine Verpflichtung entnehmen, einen den Beamten belastenden bestandskräftigen Verwaltungsakt ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr handelt „treu- und ermessenswidrig, wenn er trotz der Erkenntnis, dass die vor langer Zeit getroffene Ruhensregelung schon von Anfang an rechtswidrig ist und als Dauerverwaltungsakt zu fortwährenden, materiell-rechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen in den Alimentationsanspruch führt, auf der Bestandskraft der Ruhensregelung sogar für die Zukunft beharrt und deshalb eine ständige Vertiefung der Rechtsverletzung seines Ruhestandsbediensteten in Kauf nimmt.(Rn.23) 2. Die Verwaltung kann die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung ermessensfehlerfrei ablehnen.(Rn.25) 3. Der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich keine Verpflichtung entnehmen, einen den Beamten belastenden bestandskräftigen Verwaltungsakt ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger begehrt, die Ruhensbescheide mit Wirkung zum Zeitpunkt der vollständigen Kompensation der erhaltenen Abfindung aufzuheben, ist die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) unbegründet. Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 2. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Ruhensbescheide mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufzehrung des Kapitalbetrags. Offen bleiben kann, ob die Ruhensbescheide vom 28. Dezember 1994 sowie vom 8. Januar 1996 mit der Folge rechtswidrig waren, dass ihre Aufhebung als Rücknahme auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - gestützt werden konnte oder ein Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 1 VwVfG vorlag. Der Kläger hat nämlich keinen gebundenen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufzehrung des Kapitalbetrags am 31. März 2003. Die Rücknahme rechtswidriger bzw. der Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte steht im Ermessen der Behörde. Die Behörde hat ihr Ermessen gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Das der Behörde zustehende Ermessen ist nicht auf die Aufhebung des Bescheids als solche beschränkt (das „Ob“), sondern erstreckt sich auf die zeitliche Wirkung der Aufhebung (das „Wie“). Diese kann mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft sowie mit Wirkung für ein bestimmtes Datum erfolgen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 48 Rn. 75; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 48 Rn. 81). Bei der Ausübung des Ermessens können Aspekte wie die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsakts, die Schwere seines Mangels, die Zuordnung des Fehlers zu dem Verantwortungsbereich der Behörde und ein ggf. vorliegendes Verschulden des Betroffenen berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1985 – 9 S 96/85 – NVwZ 1986, 394, 395; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 4 A 661.10 – juris Rn. 53, nicht abgedruckt in DVBl. 2011, 1251). Nur in Fällen, in denen von den grundsätzlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall alle bis auf eine ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sind, schrumpft der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum auf Null. Dann hat der Betroffene einen gebundenen Anspruch darauf, dass die Behörde den Verwaltungsakt mit Wirkung zu dem begehrten Zeitpunkt aufhebt. Eine solche Ermessensschrumpfung liegt hier nicht vor. Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2016 (23 K 4957/12) folgt keine Pflicht der Beklagten zur Aufhebung der Ruhensbescheide mit Wirkung zum 31. März 2003. Rechtskräftige Urteile entfalten gemäß § 121 Nr. 1 Alt. 1 VwGO für die Beteiligten nur Bindungswirkung, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Entscheidungsinhalt ergibt sich aus der Entscheidungsformel, die unter Heranziehung der übrigen Urteilselemente auszulegen ist (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 121 Rn. 21). Das Verwaltungsgericht Köln hat die Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 8. Januar 1996 aufzuheben und erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden. Ob die Ruhensbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit, für die Zukunft oder für ein anderes Datum aufzuheben waren, ergibt sich aus dem Urteilstenor nicht. Die Entscheidungsgründe geben für eine Verpflichtung der Beklagten, die Ruhensbescheide zum 31. März 2003 aufzuheben, nichts her. Die auf Blatt 9 des Urteilsabdrucks enthaltene Formulierung, „dem Kläger [sei] nicht zuzumuten, die dauerhafte Kürzung seiner Versorgungsbezüge für die Zukunft hinzunehmen“ (Hervorheb. durch Verf.) spricht jedenfalls nicht für die Auffassung des Klägers. Auch dem den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 10. August 2016 – 1 A 688/15 –) kann eine Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Aufhebung nicht entnommen werden. Das Gericht hält vielmehr fest, der Dienstherr handele „treu- und ermessenswidrig, wenn er trotz der zwischenzeitlichen Erkenntnis, dass die vor langer Zeit getroffene Ruhensregelung schon von Anfang an (aus Gründen des einfachen Rechts) rechtswidrig ist und als Dauerverwaltungsakt zu fortwährenden, materiell-rechtlich nicht gerechtfertigten Eingriffen in den Alimentationsanspruch führt, auf der Bestandskraft der Ruhensregelung sogar für die Zukunft beharrt und deshalb eine ständige Vertiefung der Rechtsverletzung seines Ruhestandsbediensteten in Kauf nimmt“ (juris Rn. 23, Hervorheb. durch Verf.). Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers in dem dortigen Verfahren selbst, dass er lediglich eine Aufrechterhaltung der Ruhensbescheide mit Wirkung für die Zukunft begehrte (s. Bl. 89, 101 und 206 der dortigen Streitakte). Eine Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung mit Wirkung zu einem Zeitpunkt vor dem 29. Februar 2012 folgt auch nicht daraus, dass die Ruhensbescheide bereits damals offensichtlich rechtswidrig waren. Die Rücknahme eines Verwaltungsakts kann geboten sein, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist, d.h. wenn an dem Verstoß gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 – BVerwG 6 C 32.06 – NVwZ 2007, 709 Rn. 15 und vom 9. Mai 2012 – BVerwG 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 54). Hat ein Bundesgericht die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs rechtsgrundsätzlich geklärt und berücksichtigt die behördliche Entscheidung dies nicht, kann im Einzelfall von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit auszugehen sein (Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 2 A 430/09 – juris Rn. 28). Eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der für den Erlass der Ruhensbescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 8. Januar 1996 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ist nicht ersichtlich. Die Ruhensbescheide wurden auf der Grundlage von § 55b des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, Soldatenversorgungsgesetz, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) - SVG 1994 - erlassen. Diese Vorschrift war nicht Gegenstand einer rechtsgrundsätzlichen bundesgerichtlichen Klärung. Mit Urteil vom 27. März 2008 (BVerwG 2 C 30.06) beanstandete das Bundesverwaltungsgericht lediglich eine auf der Grundlage der gleichlautenden Bestimmung des § 56 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) durchgeführte Ermittlung der fiktiven Rente im Rahmen der Vergleichsberechnung, weil das Gesetz die maßgeblichen Rechengrößen nicht selbst enthielt (BVerwGE 131, 29 Rn. 26 ff.). Mit Urteil vom 27. Januar 2011 (BVerwG 2 C 25.09) stellte das Bundesverwaltungsgericht ferner fest, § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842) - SVG 1987 - sowie in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) - SVG 1989 - sei mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - unvereinbar, weil im Fall der Leistung eines Kapitalbetrags durch eine internationale Einrichtung der Umfang des Ruhens der erdienten Versorgung nicht nach der Höhe des Kapitalbetrags bestimmt werde und keine Begrenzung der Höhe der Ruhensanordnung vorgesehen sei (juris Rn. 21 ff.; für eine verfassungskonforme Auslegung zuvor OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 1 A 282/07 – juris Rn. 72 ff.). Hieraus folgt indes nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage von § 55b SVG 1994 erlassenen Ruhensbescheide. Erstens ist für die Beurteilung der Offensichtlichkeit der Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2010 – BVerwG 1 C 10.07 – BVerwGE 129, 367 Rn. 34). Wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird, gebietet dies die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 6 C 32.06 – NVwZ 2007, 709, 710 f.). Zweitens betraf das Urteil vom 27. März 2008 im Vergleich zu den angegriffenen Ruhensbescheiden sowohl eine andere Rechtsvorschrift als auch eine andere Rechtsfrage. Drittens hat das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. Januar 2011 inzwischen widersprochen (Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u.a.). Demzufolge verstößt die durch § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG 1987 ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochene Ruhensanordnung nicht gegen das Grundgesetz (BVerfGE 145, 249 Rn. 85 ff.). Diese Entscheidung ist auch auf die Folgefassungen dieser Vorschrift übertragbar (s. Entscheidung der Kammer vom heutigen Tag – VG 36 K 887.17 –). Darüber hinaus hat das von dem Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 C 47.11 – NVwZ-RR 2014, 394) zum Fehlen eines Endzeitpunkts der Ruhensregelung in § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298) für die Frage der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ruhensbescheide keine Relevanz. Denn es erging am 5. September 2013 und damit nach der mit Wirkung vom 29. Februar 2012 erfolgten Aufhebung der Ruhensbescheide. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dem die Kammer sich insoweit anschließt, geht davon aus, dass auf der Grundlage von § 55b SVG 1994 erlassene Ruhensbescheide weder von Anfang an noch seit dem 28. März 2008 als offensichtlich rechtswidrig anzusehen sind (Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – juris Rn. 73 und vom 7. Dezember 2016 – 1 A 707/15 – juris Rn. 78). Gegen eine Pflicht der Beklagten zur Aufhebung der Ruhensbescheide mit Wirkung vor dem 29. Februar 2012 spricht auch die in § 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - zum Ausdruck kommende Wertung. Danach bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer von dem Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt. Ein Verwaltungsakt, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, bleibt Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen. Weder kann die Behörde die entsprechend den Festsetzungen gewährten Leistungen unter Berufung auf die Nichtigerklärung zurückverlangen, noch kann der Begünstigte für die Zeit bis zur Nichtigerklärung höhere als die rechtswidrig festgesetzten Leistungen beanspruchen. Die Verwaltung kann die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, der auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, für die Zeit bis zu der Nichtigerklärung ermessensfehlerfrei ablehnen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – BVerwG 2 C 59.11 – BVerwGE 145, 14 Rn. 24; Beschluss vom 8. Mai 2013 – BVerwG 2 B 5.13 – NVwZ 2013, 953 Rn. 11). Das gilt auch für beamtenrechtliche Versorgungsfestsetzungen, die grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 – juris Rn. 45; VG Berlin, Urteile vom 10. Oktober 2007 – VG 7 A 123.06 – juris Rn. 12 und vom 26. Mai 2009 – VG 26 A 29.07 – juris Rn. 22; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2010 – OVG 6 N 32.09 – juris). Wenn eine rückwirkende Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheids selbst dann nicht erforderlich ist, wenn das Bundesverfassungsgericht die dem Bescheid zugrunde liegende Norm für nichtig erklärt hat, muss dies erst recht gelten, wenn das Bundesverfassungsgericht – wie hier – von seinem Normverwerfungsmonopol keinen Anspruch gemacht hat. Die Aufhebung der Ruhensbescheide mit Wirkung vom 29. Februar 2012 erweist sich auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als rechtswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, „wesentlich Gleiches ungleich“ und „wesentlich Ungleiches gleich“ zu behandeln (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52). Eine Ungleichbehandlung ist daher nur dann rechtfertigungsbedürftig, wenn sie Vergleichsgruppen mit übereinstimmenden Merkmalen betrifft. Dann ist sie an dem grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen, wobei die verfassungsgerichtliche Prüfungsdichte je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen von einer bloßen Plausibilitätskontrolle bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung reicht (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 1 BvL 1/08 – BVerfGE 134, 1, 20). Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe ihre Verwaltungspraxis bei laufenden, nicht bestandskräftig abgeschlossenen, Verfahren dahin gehend geändert, dass die Ruhensbescheide einen Endzeitpunkt vorsähen, liegt hierin schon keine Ungleichbehandlung. Denn zum einen hat der Kläger eine solche Verwaltungspraxis nicht aufgezeigt. Und zum anderen bezieht sich die von dem Kläger behauptete Verwaltungspraxis auf die Festsetzung eines Endzeitpunkts in laufenden, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger begehrt vielmehr die rückwirkende Aufhebung eines bestandskräftigen Ruhensbescheids. Eine die Rücknahme bestandskräftiger Ruhensbescheide betreffende Verwaltungspraxis der Beklagten hat der Kläger nicht dargetan. Ein Anspruch auf Aufhebung der Ruhensbescheide mit Wirkung vor dem 29. Februar 2012 lässt sich auch aus der soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht herleiten. Gemäß § 31 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten, Soldatengesetz - SG - hat der Bund im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Zu dem Wesen der Fürsorgepflicht gehört es, dass der Dienstherr sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Soldaten nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften hält, sondern dass er sich auch bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Soldaten gegenüber leiten lässt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren (BVerwG, Urteil vom 8. August 1973 – BVerwG VI C 15.71 – BVerwGE 44, 27, 31 f.). Der Dienstherr muss im Rahmen einer Ermessensentscheidung das Wohl seines Soldaten als eine das Ermessen leitende Erwägung berücksichtigen. Dagegen lässt sich der Fürsorgepflicht keine Verpflichtung des Dienstherrn entnehmen, einen den Beamten belastenden bestandskräftigen Verwaltungsakt – ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit – zurückzunehmen. Die Fürsorgepflicht enthält keine gesetzliche Wertung, die dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit zwingend den Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit einräumt. Vielmehr verbleibt der Beklagten bei der Entscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ein der gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogener Ermessensspielraum (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 L 201/91 – juris Rn. 30). Insbesondere ist der Dienstherr berechtigt, auch gegenläufigen Interessen wie dem Grundsatz der sparsamen Finanzwirtschaft den Vorrang einzuräumen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. September 2006 – 1 L 9/06 – juris Rn. 64). Dementsprechend erfolgt auch bei der Geltendmachung einer verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Besoldung erst ab dem Zeitpunkt des die Verfassungswidrigkeit rügenden Antrags eine Nachzahlung. Die von dem Kläger begehrte Aufhebung mit Wirkung vor dem 29. Februar 2012 ist schließlich nicht zur Vermeidung von schweren und unerträglichen Folgen geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Kläger begehrte Aufhebung zur Vermeidung einer existentiellen Notlage erforderlich ist, liegen dem Gericht nicht vor. Nur wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts zu einer zusätzlichen, unzumutbaren Belastung führt, kann im Einzelfall ein Anspruch auf seine Aufhebung bestehen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – BVerwG 6 C 3.11 – BVerwGE 143, 87 Rn. 52). Hierfür genügt es nicht, dass der Betroffene besonders hart getroffen wird. Vielmehr sind seine besonderen Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2009 – 11 S 2472/08 – NVwZ-RR 2010, 496, 500). Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine besonders schwere Belastung belegen. Der monatliche Ruhensbetrag lag nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bei zuletzt 8,19 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. bei 430,78 Euro. Dass der Kläger hierdurch in der Vergangenheit in einer seine wirtschaftliche Lebensgrundlage gefährdenden Weise belastet war, ist nicht ersichtlich. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen annimmt, eine rückwirkende Aufhebung von auf der Grundlage von § 55b SVG erlassenen Ruhensbescheiden sei mit Wirkung zu dem Zeitpunkt der Aufzehrung des Kapitalbetrags geboten (Urteile vom 17. Dezember 2008 – 1 A 282/07 – juris Rn. 79 und vom 7. Dezember 2016 – 1 A 707/15 – juris Rn. 86 ff.), folgt die Kammer dem für den hier zu entscheidenden Fall nicht. Aus dem oben Gesagten folgt zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Nachzahlung der Versorgungsbezüge hat. Die hierauf gerichtete Leistungsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war aufgrund der Erfolglosigkeit der Klage nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ruhendstellung seiner Versorgungsbezüge mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Wegen einer Tätigkeit bei einer NATO-Dienststelle war der Kläger vorübergehend unter Wegfall der Sach- und Dienstbezüge beurlaubt. Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von umgerechnet ca. 27.000 Euro, den er nicht an seinen Dienstherrn abführte. Im Hinblick auf die erhaltene Kapitalabfindung stellte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers seit seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 1995 teilweise ruhend und setzte mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 und Änderungsbescheid vom 8. Januar 1996 den Ruhensanteil fest. Einen Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge sehen die Bescheide nicht vor. Zuletzt betrug der Ruhensanteil 8,19 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers, umgerechnet 430,78 Euro (brutto). Der Kläger beantragte am 28. März 2012, die Ruhensbescheide aufzuheben und die ungekürzten Versorgungsbezüge zur Auszahlung zu bringen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2012 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 20. Juli 2012 zurück. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. 23 K 4957/12) statt und verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 7. Mai 2012 und vom 20. Juli 2012, die Bescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 8. Januar 1996 aufzuheben und erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden. Die Ruhensbescheide seien rechtswidrig, weil sie entgegen der gesetzlichen Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen keinen Endzeitpunkt vorsähen. Das grundsätzlich bestehende Rücknahmeermessen der Beklagten sei auf Null reduziert. Mit Beschluss vom 10. August 2016 wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung zurück (Az. 1 A 688/15). Die Generalzolldirektion nahm mit Bescheid vom 12. September 2016 die Ruhensbescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 8. Januar 1996 mit Wirkung vom 29. Februar 2012, d.h. dem dem Antrag des Klägers vorausgehenden Monat, zurück und zahlte die zu wenig gezahlten Versorgungsbezüge nach. Der erhaltene Kapitalbetrag sei bis zum 31. März 2003 durch die ruhend gestellten Versorgungsbezüge aufgezehrt worden, sodass das Ruhen bereits mit Ablauf des 31. März 2003 hätte enden müssen. Insoweit seien die zeitlich unbeschränkten Ruhensbescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 8. Januar 1996 rechtswidrig. Im Rahmen der zu treffenden Rücknahmeentscheidung sei das Ermessen der Behörde in zeitlicher Hinsicht nicht reduziert. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Antrags auf Aufhebung der Ruhensbescheide am 28. März 2012 und nicht auf den Zeitpunkt des Aufzehrens des Kapitalbetrags am 31. März 2003. Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, den Antrag auf Rücknahme der bisherigen Ruhensbescheide bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt auf die Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung hinzuweisen. Zum Zeitpunkt der Aufzehrung des Kapitalbetrags habe noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorgelegen, die auf eine Rechtswidrigkeit der Ruhensbescheide hingedeutet habe. Eine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Soldaten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften bestehe nicht. Bei dem Kläger sei der Kürzungsbetrag monatlich bei weitem nicht so hoch, dass damit die garantierte Mindestversorgung gefährdet gewesen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Generalzolldirektion mit Bescheid vom 2. Januar 2017 zurück. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 3. Februar 2017 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangenen Klage weiter, die mit Beschluss vom 13. März 2017 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen wurde. Er ist der Ansicht, nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln habe der Beklagten kein Ermessen zugestanden, wie und mit welchem Ergebnis über den Antrag auf Wiederaufnahme und Neuregelung zu entscheiden gewesen sei. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet gewesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Gericht habe unmissverständlich deutlich gemacht, dass auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem der Kapitalbetrag durch die ruhend gestellten Versorgungsbezüge aufgezehrt gewesen sei. Das sei im März 2003 gewesen. Indem die Beklagte die Ruhensbescheide mit Wirkung zum 1. März 2012 zurückgenommen habe, sei sie der Verpflichtung aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nur teilweise nachgekommen. Die Beklagte habe ihre Verwaltungspraxis bei laufenden, nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren zudem dahingehend geändert, dass die Ruhensbescheide einen Endzeitpunkt vorsähen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Generalzolldirektion vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 2. Januar 2017 zu verpflichten, die Ruhensbescheide vom 28. Dezember 1994 und vom 8. Januar 1996 mit Wirkung zum 31. März 2003 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, die zu wenig gezahlten Versorgungsbezüge nachzuzahlen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt sie vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sei korrekt ausgeführt worden. Das Gericht habe sie lediglich verpflichtet, die Ruhensbescheide aufzuheben und erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden. Mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt die Bescheide aufzuheben seien, habe das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Diese Entscheidung stehe in ihrem Ermessen. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung habe sich bei der Beklagten kein Vertrauenstatbestand dahingehend verfestigen können, dass die Rechtslage auch in Zukunft unverändert bleiben werde. Müsste bei der Rücknahme auf den Zeitpunkt der Aufzehrung des Kapitalbetrags abgestellt werden, führte dies zu Rückabwicklungsschwierigkeiten. Bei einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle hätte dies umfangreiche und komplizierte Neuberechnungen zur Folge, was einen erheblichen administrativen Aufwand mit sich brächte. Zudem sei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen und eine wirtschaftliche Notlage des Klägers sei nicht ersichtlich. Zu der mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die zweibändige den Kläger betreffende Versorgungsakte sowie die zweibändige Streitakte des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az. 23 K 4957/12 bzw. 1 A 688/15) verwiesen.