Beschluss
2 B 236/15
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 236/15 5 L 547/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Wahl der 2. Fremdsprache am Gymnasium; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 18. August 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juli 2015 - 5 L 547/15 - wird verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses dem Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie ab dem Schuljahr 2015/2016 im Gymnasium D............. vorläufig in Latein als zweiter Fremdsprache zu unterrichten, entsprochen hat, hat keinen Erfolg. Sie ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt worden ist (zu 1.) und dem Antragsgegner auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden kann (zu 2.). 1. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gemäß § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). 1 2 3 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehende Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsgegner ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 10. Juli 2015 zugestellt worden. Dieser hat indessen erst am 27. Juli 2015 und damit nach Ablauf der am 24. Juli 2015 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB) endenden zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO Beschwerde eingelegt. Hierauf ist der Antragsgegner im Schreiben des Senats vom 5. August 2015 hingewiesen worden. Dem kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, dass ihm der angegriffene Beschluss ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen weiteren Empfangsbekenntnisses erst am 13. Juli 2015 zugestellt worden sei, so dass die Beschwerdefrist am 27. Juli 2015 abgelaufen wäre und die an diesem Tag beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift mit Begründung die Frist gewahrt hätte. Der mit Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehene vollständige Beschluss vom 9. Juli 2015 ist nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin am 10. Juli 2015 zur Geschäftsstelle gelangt und den Beteiligten entsprechend der Schlussverfügung der Kammervorsitzenden vom 9. Juli 2015 am 10. Juli 2015 vorab durch Telefax unter Beifügung eines Empfangsbekenntnisses übermittelt worden. Damit beziehen sich die Empfangsbekenntnisse des Antragsgegners - auch vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin befinden sich zwei Empfangsbekenntnisse bei den Gerichtsakten - auf den Erhalt der Beschlussausfertigung zum einen durch Telefax am 10. Juli 2015 und zum anderen durch die Post am 13. Juli 2015. Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist indessen auf das Empfangsbekenntnis vom 10. Juli 2015 abzustellen. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt die Beschwerdefrist mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 147 Rn. 3). Danach ist für den Beginn der Beschwerdefrist gemäß § 57 Abs. 1, § 56 Abs. 1 VwGO auf die Bekanntgabe des vollständigen Beschlusses in der Form der Zustellung abzustellen. Diese geschieht nach § 56 Abs. 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Zustellung, wenn sie - wie hier an den Antragsgegner - an eine Behörde erfolgt, auch 3 4 5 4 durch eine Telekopie vorgenommen werden. Dabei handelt es sich, wie sich aus der Bezugnahme in § 147 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf § 174 Abs. 1 ZPO ergibt, um eine Sonderform der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis. Nach § 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll die Übermittlung deshalb mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustelladressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lasse, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. Die Übermittlung des vollständigen Beschlusses vom 9. Juli 2015 durch Telefax am 10. Juli 2015 an den Antragsgegner durch das Verwaltungsgericht entspricht diesen Vorgaben. Dem Beschluss war ein Empfangsbekenntnis beigefügt, das den Zusatz „Zustellung gem. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 ZPO“ enthielt. Hieraus war für den Antragsgegner als Zustellungsadressat (vgl. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzweifelhaft erkennbar, dass eine förmliche Bekanntgabe des Beschlusses gewollt war. Das von der seinerzeit in der Poststelle des Antragsgegners tätigen Mitarbeiterin mit dem Eingangsstempel der Regionalstelle Dresden der Sächsischen Bildungsagentur vom 10. Juli 2015 versehene, von ihr unterschriebene und an das Verwaltungsgericht zurückgesandte Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO) erbringt sonach den vollen Beweis dafür, dass der angegriffene Beschluss dem Antragsgegner an diesem Tag tatsächlich zugegangen ist und damit i. S. v. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bekanntgegeben wurde. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Mitarbeiterin bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht im Rahmen von § 170 Abs. 2 ZPO gehandelt haben könnte. Nach Aktenlage entspricht diese Handhabung vielmehr der ständig üblichen Praxis des Antragsgegners. Dies wird zum einen durch die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vom 14. August 2015 belegt, wonach sie das der am 10. Juli 2015 als Telefax eingegangenen Beschlussausfertigung beigefügte Empfangsbekenntnis ausgefüllt, unterschrieben und an das Verwaltungsgericht zurückgesandt habe, zum anderen dadurch, dass das Empfangsbekenntnis für die auf dem Postweg versandte Beschlussausfertigung ebenfalls von einer (anderen) Mitarbeiterin der Poststelle unterzeichnet wurde. Auch der Vortrag des Antragsgegners im Übrigen bestätigt diese Praxis. Danach wird das einem Gerichtsbeschluss, der aufgrund einer zwischen der 5. Kammer des 6 7 5 Verwaltungsgerichts Dresden und dem für die Bearbeitung von Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten der Schulen einschließlich der Prozessvertretung in Verwaltungsstreitsachen zuständigen Referat 11 der Abteilung 1 des Antragsgegners bestehenden mündlichen Absprache direkt an die Faxnummer des Referats 11 übersandt wird, gegebenenfalls beigefügte Empfangsbekenntnis vom „zuständigen juristischen Mitarbeiter und nicht von den Beschäftigten in der Poststelle“ abgegeben. In diesen Fällen wird das Empfangsbekenntnis mithin nicht, wie sonst üblich, von einem Mitarbeiter der Poststelle des Antragsgegners, sondern, abweichend hiervon, des Referats 11 unterschrieben. Die Abgabe von Empfangsbekenntnissen durch die Mitarbeiter der Poststelle entspricht demnach der beim Antragsgegner dauerhaft geübten Behördenpraxis und war diesem deshalb auch bekannt. Unter diesen Umständen muss der Senat davon ausgehen, dass die als Telefax übermittelte Ausfertigung des angegriffenen Beschlusses dem Antragsgegner am 10. Juli 2015 wirksam zugestellt wurde. Somit begann der Lauf der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 10. Juli 2015. Die nachfolgende Übersendung einer weiteren Beschlussausfertigung unter Beifügung eines weiteren Empfangsbekenntnisses mit der Post, die am 13. Juli 2015 beim Antragsgegner einging, setzte die Beschwerdefrist nicht erneut in Lauf. Vielmehr ist auch bei mehrfacher Zustellung einer Entscheidung an denselben Verfahrensbeteiligten für die Fristberechnung auf die erste wirksame Bekanntgabe abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. April 1994 - 5 B 18.94 -, juris Rn. 2 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2013 - 1 B 365/13 -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 20. September 1995 - Bs IV 143/95 -, juris Rn. 7). 2. Dem Antragsgegner kann nicht die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, die Frist unverschuldet nicht eingehalten zu haben (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Fristversäumung beruht vielmehr auf einem Verschulden seiner gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Behördenmitarbeiter, das sich der Antragsgegner gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 8 9 6 Ein Verschulden i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei ist an die nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Personen der gleiche Sorgfaltsmaßstab anzulegen wie an Rechtsanwälte. Die für die Prozessvertretung durch Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Prozessvertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden durch den in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personenkreis. Das in dieser Vorschrift eingeräumte „Behördenprivileg“ besteht ausschließlich darin, dass für die Behörde auch bestimmte eigene Bedienstete vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigt sind, bezweckt dagegen keine Besserstellung der Behörde hinsichtlich der von einem Vertretungsberechtigten im Rahmen seiner Prozessführung zu wahrenden Sorgfaltspflichten. Ein diese Sorgfaltspflichten verletzendes Organisationsverschulden fällt einem Prozessbevollmächtigten immer dann zur Last, wenn er nicht durch allgemeine Anweisung dafür Sorge trägt, dass der Ablauf von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. September 2005 - 2 B 44.05 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 29. November 2004, NJW 2005, 1001, 1002; Urt. v. 22. Dezember 2000, NVwZ 2001, 430, 431). Gemessen daran liegt hier ein solches, für die Versäumung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ursächliches und auf ein Verschulden der mit der Prozessvertretung betrauten Bediensteten des Antragsgegners zurückzuführendes Organisationsverschulden vor. Zwar mögen sich Sinn und Zweck einer - wie hier - zweimaligen Zustellung desselben Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis an die Verfahrensbeteiligten - zum einen durch Telefax, zum anderen mit der Post - und damit an zwei verschiedenen Tagen nicht ohne weiteres erschließen. Dies mindert die an eine wirksame Organisation des Fristenwesens bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen zu stellenden Anforderungen indessen nicht. Die durch den Antragsgegner insoweit getroffenen Vorkehrungen waren unzureichend. Nach seinen Darlegungen im Wiedereinsetzungsverfahren wird das einem unmittelbar an die Faxnummer des für die Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten der Schulen einschließlich der Prozessvertretung in Verwaltungsstreitsachen zuständigen Referats 10 11 7 11 übermittelten gerichtlichen Beschluss beigefügte Empfangsbekenntnis von dem zuständigen juristischen Mitarbeiter unterzeichnet. Wird ein solcher Beschluss nebst Empfangsbekenntnis indessen an die zentrale Faxnummer in der Poststelle des Antragsgegners übermittelt, nimmt die Mitarbeiterin der Poststelle den Beschluss entgegen, versieht ihn mit einem Eingangsstempel, vergibt ein Aktenzeichen, füllt das Empfangsbekenntnis aus, unterschreibt es und schickt es an das Verwaltungsgericht zurück. So ist die am 10. Juli 2015 in der Poststelle tätige Mitarbeiterin, wie aus ihrer im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 14. August 2015 hervorgeht, verfahren. Eine Kopie des unterschriebenen Empfangsbekenntnisses hat sie nicht angefertigt; genauso wenig hat sie vor und nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses Kontakt zum Referat 11 und dem zuständigen Referenten aufgenommen, um diesen über den Eingang des Beschlusses und das beigefügte und von ihr ausgefüllte Empfangsbekenntnis in Kenntnis zu setzen. Sie hat den registrierten Telefax-Beschluss lediglich in den normalen Postlauf gegeben. Damit fehlt es jedenfalls in den Fällen der Übermittlung eines gerichtlichen Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis durch Telefax an die Poststelle an jeglichen organisatorischen Maßnahmen des Antragsgegners, um die Wahrung der Rechts- mittel(begründungs-)fristen, hier der Beschwerdefrist, sicherzustellen. Entsprechende Anweisungen zur Verfahrens- und Vorgehensweise in diesen Fällen an die rechtsunkundigen Mitarbeiter der Poststelle, denen nach ihrem Bekunden und dem Vortrag des Antragsgegners die rechtlichen Folgen der Unterzeichnung und Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses nicht bekannt sind, gibt es offenbar nicht. Diese wären indes unerlässlich gewesen, um eine ordnungsgemäße Prozessvertretung durch die damit gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO betrauten Bediensteten zu gewährleisten. Die Fristversäumnis beruht auf den unzulänglichen organisatorischen Vorkehrungen. Dies zeigt sich daran, dass sich, als dem sachbearbeitenden Referatsleiter bzw. Referenten des Referats 11 der angegriffene Beschluss am 13. Juli 2015 in Telefaxform vorlag, in den Unterlagen kein Hinweis auf ein bereits - am 10. Juli 2015 - abgegebenes Empfangsbekenntnis befand, und er deshalb fälschlich davon ausging, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung der durch die Post versandten Beschlussausfertigung am 13. Juli 2015 in Gang gesetzt wurde. Dies war indessen, wie vorstehend (zu 1.) dargelegt, nicht der Fall. Die Beschwerde des Antragsgegners ist sonach unzulässig und zu verwerfen.12 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschl. v. 16. August 2013 - 2 B 376/13 -, juris Rn. 17). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 13 14 15