Urteil
5 A 79/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Abwasserzweckverbände sind zur isolierten Anfechtung von Widerspruchsbescheiden befugt, mit denen von ihnen erlassene Duldungsbescheide aufgehoben werden. 2. Öffentliche Lasten gemäß § 24 SächsKAG erlöschen durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn sie mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden. Die gegenteilige Rechtsprechung zu öffentlichen Baulasten lässt sich auf sie nicht übertragen. 3. Ein bisher mangels wirksamer Beitragssatzung rechtswidriger, im Übrigen aber zutreffender Abwasserbeitragsbescheid wird durch eine später, ohne Rückwirkungsanordnung erlassene wirksame Beitragssatzung nur dann geheilt, wenn bis dahin der Grundstückseigentümer nicht gewechselt hat. Andernfalls bleibt der Beitragsbescheid - selbst wenn er bestandskräftig wird - rechtswidrig, was der neue Grundstückseigentümer einem wegen dieser Beitragsforderung erlassenen Duldungsbescheid entgegen halten kann.
Entscheidungsgründe
1. Abwasserzweckverbände sind zur isolierten Anfechtung von Widerspruchsbescheiden befugt, mit denen von ihnen erlassene Duldungsbescheide aufgehoben werden. 2. Öffentliche Lasten gemäß § 24 SächsKAG erlöschen durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn sie mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden. Die gegenteilige Rechtsprechung zu öffentlichen Baulasten lässt sich auf sie nicht übertragen. 3. Ein bisher mangels wirksamer Beitragssatzung rechtswidriger, im Übrigen aber zutreffender Abwasserbeitragsbescheid wird durch eine später, ohne Rückwirkungsanordnung erlassene wirksame Beitragssatzung nur dann geheilt, wenn bis dahin der Grundstückseigentümer nicht gewechselt hat. Andernfalls bleibt der Beitragsbescheid - selbst wenn er bestandskräftig wird - rechtswidrig, was der neue Grundstückseigentümer einem wegen dieser Beitragsforderung erlassenen Duldungsbescheid entgegen halten kann. Ausfertigung Az.: 5 A 79/11 2 K 1719/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Abwasserzweckverbandes vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten durch den Landrat - Beklagter - - Berufungsbeklagter - beigeladen: prozessbevollmächtigt: wegen Abwasserbeitrags hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2013 am 30. September 2013 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Dezember 2010 - 2 K 1719/08 -wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der klagende Abwasserzweckverband wendet sich dagegen, dass das Landratsamt des beklagten Landkreises als Widerspruchsbehörde seinen gegenüber der Beigeladenen erlassenen Duldungsbescheid auf deren Widerspruch hin aufgehoben hat. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. März 1999 setzte der Kläger für das streitgegenständliche, in seinem Satzungsgebiet liegende, 1.348 m2 große und zentral schmutz-, aber nicht niederschlagswasserentsorgte Grundstück gegenüber dem damaligen Grundstückseigentümer einen einheitlichen Abwasserbeitrag für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung in Höhe von 14.080,00 DM fest. Zugrunde legte er nach Teilflächenabgrenzung eine beitragsrelevante Grundstücksfläche von 880 m2, die er mit einem Nutzungsfaktor von 2,0 wegen dreigeschossiger Bebaubarkeit und einem Beitragssatz von 8,00 DM je m2 Nutzungsfläche multiplizierte. Dem Bescheid vom 30. März 1999 lag die am 21. Oktober 1998 in Kraft getretene Satzung des Klägers über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 1. Oktober 1998 (Abwassersatzung 1998) zugrunde. Diese ersetzte der Kläger rückwirkend ab ihrem 1 2 3 3 Inkrafttreten durch seine Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 9. Ja- nuar 2000 (Abwassersatzung 2000), mit der er - anders als zuvor - den Nutzungsfaktor ab viergeschossiger Bebaubarkeit für jedes Geschoss um 0,5 erhöhte und für Teilflächenabgrenzungen zur Ermittlung der beitragsrelevanten Grundstücksfläche umfassend auf § 19 Abs. 1 SächsKAG verwies. Beitragssatz und Betriebskapital wurden gegenüber der Abwassersatzung 1998 nicht verändert. Mit seiner am 10. November 2002 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 17. Oktober 2002 zur Abwassersatzung 2000 führte der Kläger erstmals getrennte öffentliche Einrichtungen zur Voll- (Schmutz- und Niederschlagswasser) und Teilentsorgung (nur Schmutzwasser) ein und setzte Betriebskapital und Beitragssatz getrennt für voll- und teilentsorgte Grundstücke fest, wobei der Beitragssatz für teilentsorgte Grundstücke dem vorherigen einheitlichen Beitragssatz entsprach. Dazu änderte der Kläger nur § 1 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 33 sowie § 34 der Abwassersatzung 2000. Sodann erwarb die Beigeladene das streitgegenständliche Grundstück infolge des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2002, der ein Wegerecht bestehen ließ, aber eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last wegen eines offenen Abwasserbeitrags nicht erwähnte. Mit Beschluss vom 12. Februar 2003 stellte das Amtsgericht den Teilungsplan fest und verteilte den Versteigerungserlös unter den Gläubigern. Auch hier blieb die Beitragsforderung des Klägers unerwähnt. Auf Hinweis des Beklagten, eine Änderungssatzung wie die vom 17. Oktober 2002 genüge nicht, um den Satzungsmangel des einheitlichen Abwasserbeitrags für voll- und teilentsorgte Grundstücke zu heilen, beschloss der Kläger am 30. September 2003 die Abwassersatzung 2000 i. d. F. ihrer Änderungssatzungen als komplette Neufassung, die am 19. Oktober 2003 in Kraft trat (Abwassersatzung 2003). Zwei Jahre später zog der Kläger die Beigeladene mit Duldungsbescheid vom 21. Sep- tember 2005 wegen des mit Bescheid vom 30. März 1999 für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzten Abwasserbeitrags zu einem rückständigen Restbetrag in Höhe von 6.479,10 € heran, weil der Abwasserbeitrag als öffentliche Last auf dem 4 5 6 7 4 Grundstück ruhe und die Vollstreckung gegenüber dem Voreigentümer erfolglos gewesen sei. Die Beigeladene müsse deshalb in Höhe dieses Restbetrags die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück dulden. Dagegen erhob die Beigeladene am 27. September 2005 Widerspruch. Danach trat am 1. Januar 2007 erneut eine komplette Neufassung der Satzung des Klägers über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 20. November 2006 in Kraft (Abwassersatzung 2007), die aktuell seit 23. Mai 2013 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 30. April 2013 gilt. Nachdem das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 15. August 2007 - 2 K 1298/06 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen angeordnet hatte, gab die Widerspruchsbehörde (das Landratsamt des beklagten Landkreises) dem Widerspruch statt und hob mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008 den Duldungsbescheid des Klägers vom 21. September 2005 auf. Zur Begründung führte der Beklagte ebenso wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 15. August 2007 aus, der festgesetzte Abwasserbeitrag habe zwar als öffentliche Last auf dem Grundstück geruht, sei jedoch infolge des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2002 mangels Einbeziehung in das geringste Gebot erloschen, weil der Zuschlagsbeschluss nur ein Wegerecht am Grundstück habe bestehen lassen. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage vom 16. Oktober 2008 hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 7. Dezember 2010 - 2 K 1719/08 -, dem Kläger zugestellt am 11. Januar 2011, abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Duldungsbescheid sei rechtswidrig und daher vom Beklagten zu Recht aufgehoben worden. Bis zum Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 19. Dezem- ber 2002 sei keine öffentliche Last am Grundstück entstanden. Bis dahin seien die Abwassersatzungen des Klägers v. a. wegen des einheitlichen Beitragssatzes für voll- und teilentsorgte Grundstücke unwirksam gewesen, da der Kläger nur für etwa 28 % der Nutzungsfläche des Satzungsgebiets eine Vollentsorgung angeboten habe. Nach dem Zuschlagsbeschluss vom 19. Dezember 2002 habe der Kläger hingegen die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30. März 1999 nicht mehr durch eine wirksame Abwassersatzung heilen können, weil der Grundstückseigentümer inzwischen gewechselt habe. Das nachträgliche Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung heile einen bis dahin mangels wirksamer Satzungsgrundlage rechtswidrigen 8 9 5 Beitragsbescheid nur dann, wenn der Bescheidadressat zu diesem Zeitpunkt noch Grundstückseigentümer sei. Nur dann könne der Bescheidadressat auch nach dem Inkrafttreten der wirksamen Beitragssatzung noch persönlich zu demjenigen Abwasserbeitrag herangezogen werden, den der bisher rechtswidrige Bescheid geregelt habe, so dass bei dessen Aufhebung aufgrund der neuen, wirksamen Satzung dem Bescheidadressaten gegenüber sofort ein neuer, gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte. Auf diese fortbestehende Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides vom 30. März 1999 könne sich die Beigeladene als Adressatin des Duldungsbescheides vom 21. September 2005 berufen. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 - habe hingegen den Fall betroffen, dass die nachträglich erlassene wirksame Beitragssatzung rückwirkend in Kraft getreten sei. Seine am 24. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht Dresden eingelegte Berufung hat der Kläger am 22. Februar 2011 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht begründet. Er trägt vor, erst mit der Abwassersatzung 2003 sei erstmals eine in ihrem Beitragsteil wirksame Abwassersatzung für sein Verbandsgebiet in Kraft getreten. In allen vorherigen Abwassersatzungen sei ein einheitlicher Abwasserbeitrag für voll- und teilentsorgte Grundstücke erhoben worden, obwohl es für nur etwa 28 % der Nutzungsfläche des Satzungsgebiets eine Vollentsorgung gegeben habe. Dieser Mangel sei auch durch eine Änderungssatzung nicht heilbar gewesen, wie ihm der Beklagte im Wege der Rechtsaufsicht mitgeteilt habe. Gemäß dem Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 - zu einem vergleichbaren Fall seien deshalb die Beitragsforderung und die daraus resultierende öffentliche Last am Grundstück erst nach dem Zuschlagsbeschluss entstanden und somit durch diesen nicht erloschen. Die fehlende Heilungsmöglichkeit bei einem Eigentumswechsel zwischen dem Bescheiderlass und dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht führe zwar zur Aufhebung eines deshalb angefochtenen Beitragsbescheides. Hier sei der rechtswidrige Beitragsbescheid vom 30. März 1999 aber bestandskräftig, während die sachliche Beitragspflicht des Grundstücks erst danach aufgrund des Inkrafttretens der Abwassersatzung 2003 entstanden sei. Dieses nachträgliche Entstehen der sachlichen Beitragspflicht müsse die Beigeladene als neue Eigentümerin ebenso gegen sich gelten lassen, wie sie umgekehrt trotz Bestandkraft des Beitragsbescheides gegen diesen im 10 11 6 Rahmen der Anfechtung des Duldungsbescheides alle Einwände erheben könne, die der beitragspflichtige Bescheidadressat vor Eintritt der Bestandskraft gehabt habe. Alles andere sei sinnwidrig, da der Duldungsbescheid gerade dann ergehe, wenn ein Eigentumswechsel stattfinde. Im Übrigen erlösche eine durch § 24 SächsKAG begründete öffentliche Last nicht durch Zwangsversteigerung. § 52 Abs. 1 ZVG gelte zwar für rückständige oder laufend wiederkehrende öffentliche Leistungen, nicht aber für öffentliche Lasten aufgrund von Abwasserbeiträgen, die durch das Verschaffen der Anschlussmöglichkeit und das Inkrafttreten der Satzung entstehen. Dies könne zeitlich auseinanderfallen und rein zufällig vor oder nach der Versteigerung erfüllt sein. Schutzwürdiges Vertrauen in einen von solchen öffentlichen Lasten freien Grundstückserwerb könne es daher im Rahmen der Zwangsversteigerung nicht geben. Zudem sei anerkannt, dass öffentliche Baulasten in der Zwangsversteigerung nicht gemäß § 52 Abs. 1 ZVG erlöschen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Dezember 2010 - 2 K 1719/08 - zu ändern und unter Aufrechterhaltung des Duldungsbescheides vom 21. September 2005 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. September 2008 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bleibt bei seiner im Widerspruchsbescheid vertretenen Ansicht (unter Berufung auf OVG LSA, Urt. v. 13. Februar 2008 - 4 M 232/07 -, juris Rn. 5 und Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 8 Rn. 187) und stützt sich zusätzlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Beigeladene schließt sich der Ansicht des Verwaltungsgerichts an und meint, dass es für die Frage der Heilungsmöglichkeit nach Eigentumswechsel nicht auf die Bestandskraft des rechtswidrigen Beitragsbescheides ankommen könne. 12 13 14 15 7 Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten (2 Heftungen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 1719/08) und des Berufungsverfahrens (5 A 79/11) vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vom 16. Oktober 2008 gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. September 2008 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Duldungsbescheid vom 21. September 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladene in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er wurde deshalb vom Beklagten zu Recht im Widerspruchsverfahren aufgehoben. 1. Die isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Sep- tember 2008 ist ohne ein (weiteres) Vorverfahren zulässig, weil der Widerspruchsbescheid infolge der Aufhebung des Duldungsbescheides erstmalig eine Beschwer gegenüber dem Kläger als Ausgangsbehörde enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und der Kläger als Abwasserzweckverband insoweit klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger als Zweckverband nicht auf das durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 84 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht seiner Mitgliedsgemeinden berufen kann (vgl. dazu m. w. N.: BVerwG, Urt. v. 23. August 2011 - 9 C 2/11 -, juris Rn. 13 = DVBl. 2012, 49 ff.), ist er zumindest befugt, diejenigen Rechte wahrzunehmen, die ihm auf einfachgesetzlicher Grundlage als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG) von seinen Mitgliedern mit der Verbandssatzung eingeräumt wurden. Dementsprechend kann er sich als juristische Person auch selbst gegen eine Beeinträchtigung dieser ihm übertragenen Rechte durch Dritte zur Wehr setzen (ähnlich: VG Weimar, Urt. v. 7. September 2011 - 3 K 1565/10 We -, juris Rn. 20 = ThürVBl. 2012, 141 ff.). 16 17 18 19 20 8 Vorliegend haben die Mitgliedsgemeinden dem Kläger gemäß § 4 seiner Verbandssatzung (in der jeweils geltenden Fassung) die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne von § 63 SächsWG vollständig übertragen. Der Kläger konnte sich deshalb bei Erlass des Abwasserbeitragsbescheides vom 30. März 1999 und des Duldungsbescheides vom 21. September 2005 darauf berufen, aufgrund seiner Verbandssatzung gemäß § 46 und § 60 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SächsKomZG berechtigt zu sein, Kommunalabgabensatzungen gemäß § 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsKAG zu erlassen und auf deren Grundlage Beiträge gemäß den §§ 17 ff. SächsKAG zu erheben (zur Anwendbarkeit des Entgeltbegriffs in § 60 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SächsKomZG auch auf Beiträge gemäß den §§ 17 ff. SächsKAG: SächsOVG, Beschl. v. 22. September 2003 - 5 BS 255/03 -, juris Rn. 10 = LKV 2004, 269 ff.) sowie diese Beiträge durch Bescheid - wie hier mit dem vom 30. März 1999 - festzusetzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Ebenso konnte sich der Kläger deshalb darauf berufen, die Beigeladene mittels Duldungsbescheides in Anspruch nehmen zu können (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO), weil die Beigeladene verpflichtet sei, wegen des am 30. März 1999 festgesetzten Abwasserbeitrags, der als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe (§ 24 SächsKAG), die Vollstreckung in ihr Grundstück zu dulden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d SächsKAG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Kläger kann daher auch geltend machen, infolge der Aufhebung seines Duldungsbescheides durch den Beklagten mit dessen Widerspruchsbescheid vom 18. September 2008 in diesen, ihm als juristische Person zustehenden, subjektiven Rechten auf Beitragserhebung und -vollstreckung verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). 2. Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage des angefochtenen Duldungsbescheides ist § 24 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 und § 191 AO. Danach ruht ein festgesetzter Abwasserbeitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück, so dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks, auch wenn er selbst nicht beitragspflichtig ist, wegen dieses Abwasserbeitrags kraft Gesetzes die 21 22 23 24 9 Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden muss und zu diesem Zweck durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden kann. Bei der öffentlichen Last am Grundstück, von der die Duldungspflicht und der Duldungsbescheid abhängen, handelt es sich um ein öffentlich-rechtlich begründetes Grundpfandrecht für Abgaben und Leistungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Das Entstehen und Fortbestehen des hier durch § 24 SächsKAG begründeten öffentlich-rechtlich Grundpfandrechts ist ausschließlich vom Eintritt der sachlichen Beitragspflicht des Grundstücks abhängig, nicht aber von der Person des Grundstückseigentümers. Der jeweilige Eigentümer haftet deshalb auch dann mit seinem Grundstück für eine Beitragsforderung, wenn er selbst (persönlich) nicht beitragspflichtig ist. Zusätzlich hängt das Recht, die durch § 24 SächsKAG begründete öffentliche Last mittels eines Duldungsbescheides geltend zu machen, davon ab, dass die zugrunde liegende Beitragsforderung, wegen der die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück besteht (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO), wirksam gegenüber dem persönlich Beitragspflichtigen festgesetzt wurde und ihm gegenüber fällig und vollstreckbar, mithin auch noch nicht wieder erloschen ist. Denn nur Abgabenbescheide (wie hier derjenige vom 30. März 1999) und Haftungsbescheide, nicht aber Duldungsbescheide können Grundlage für die Verwirklichung (Vollstreckung) von Abgabenansprüchen sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 218 Abs. 1 AO). So lange der persönlich Beitragspflichtige auch der Eigentümer des Grundstücks ist, haftet er für die Beitragsforderung mit seinem gesamten Vermögen einschließlich des Grundstücks. Eines Duldungsbescheides bedarf es dann nicht. Wechselt hingegen das Eigentum, haftet der neue, nicht persönlich beitrags-, aber duldungspflichtige Eigentümer nur dinglich, d. h. nur mit dem Grundstück, und daneben der persönlich Beitragspflichtige weiterhin mit seinem gesamten, allerdings um das Grundstück verkürzten Vermögen. Vorrangig ist dann jedoch der persönlich Beitragspflichtige in Anspruch zu nehmen, der neue, nur dinglich haftende Eigentümer in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 219 AO nur dann, wenn die Durchsetzung der Forderung beim persönlich Beitragspflichtigen ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass sie aussichtslos sein würde (SächsOVG, Beschl. v. 16. November 2010 - 5 B 207/10 -, juris Rn. 9/10; vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Febru- ar 1987 - 8 C 25/85 -, juris Rn. 22 bis 24 = BVerwGE 77, 38 ff.). 25 10 Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Duldungsbescheid vom 21. September 2005 rechtswidrig und deshalb aufzuheben, gleichgültig, ob eine in ihrem Beitragsteil wirksame Abwassersatzung des Klägers als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung und für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht des Grundstücks bereits vor dem infolge des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2002 eingetretenen Eigentumserwerb der Beigeladenen vorlag oder erst danach. a) Falls die sachliche Beitragspflicht des streitgegenständlichen Grundstücks noch vor dem Eigentumswechsel entstanden sein sollte, etwa infolge des Inkrafttretens der 2. Änderungssatzung vom 17. Oktober 2002 am 10. November 2002 (erstmalige Schaffung getrennter Einrichtungen zur Voll- und Teilentsorgung), wäre die auf dem streitgegenständlichen Grundstück ruhende öffentliche Last infolge des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2002 erloschen und seitdem einem entsprechenden Duldungsbescheid die Grundlage entzogen. Nach Rechtsprechung des Senats stellt eine öffentliche Last gemäß § 24 SächsKAG ein Recht an einem Grundstück dar, das im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks durch den Zuschlag gemäß § 91 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG erlischt, wenn es mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurde (vgl. § 45 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG), ohne dass es darauf ankommt, ob die Anmeldung verschuldet oder unverschuldet unterlassen wurde. Denn das Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine entsprechenden Ausnahmeregelungen für öffentliche Lasten, sondern bezieht in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG öffentliche Lasten des Grundstücks ausdrücklich ein. Zudem gebietet es der Gesetzeszweck, den Ersteher des zwangsversteigerten Grundstücks auch vor Ansprüchen gegen das Grundstück infolge auf ihm ruhender öffentlicher Lasten gemäß § 24 SächsKAG zu schützen, die bei der Feststellung des geringsten Gebots unberücksichtigt geblieben sind (SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2013 - 5 A 278/10 -, juris Rn. 8 und 15 bis 17, m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2002 lässt nur ein Wegerecht am Grundstück bestehen, erwähnt aber ebenso wenig wie der durch das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 12. Fe- bruar 2003 festgestellte Teilungsplan eine Beitragsforderung des Klägers oder eine 26 27 28 29 11 deshalb auf dem streitgegenständlichen Grundstück ruhende öffentliche Last gemäß § 24 SächsKAG. Eine solche wurde somit bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und wäre gemäß § 91 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG erloschen, sollte sie infolge des Inkrafttretens einer in ihrem Beitragsteil wirksamen Abwassersatzung des Klägers bis dahin bereits zur Entstehung gelangt sein. Die Rechtsprechung, wonach öffentliche Baulasten nach dem Bauordnungsrecht der Länder in der Zwangsversteigerung selbst dann nicht erlöschen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden, kann hingegen nicht auf die gemäß § 24 SächsKAG entstehenden öffentlichen Lasten übertragen werden. Denn diese in Auslegung des jeweils maßgeblichen Landesrechts ergangene Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass öffentliche Baulasten als eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts kein einer privatrechtlichen Grunddienstbarkeit vergleichbares Recht an einem Grundstück begründen, sondern öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen darstellen, die dem materiellen öffentlichen Baurecht, insbesondere der Vermeidung baurechtswidriger Zustände, dienen. Deshalb mag es gerechtfertigt sein, das maßgebliche Landesrecht (im Freistaat Sachsen § 83 SächsBO) dahin auszulegen, dass öffentliche Baulasten bei einem Eigentumswechsel im Zwangsversteigerungsverfahren nicht erlöschen, da andernfalls öffentliche Baulasten ihre bauordnungsrechtliche Funktion nicht erfüllen und baurechtswidrige Zustände drohen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 1992 - 4 B 218/92 -, juris Rn. 5 ff. = NJW 1993, 480; OVG NRW, Urt. v. 26. April 1994 - 11 A 2345/92 -, juris Rn. 10 ff. = NWVBl. 1994, 416 f. m. w. N.). Bei den öffentlichen Lasten gemäß § 24 SächsKAG handelt es sich hingegen, wie bereits ausgeführt, um öffentlich-rechtlich begründete Grundpfandrechte für Beitragsforderungen, die sie sichern sollen. Sie sind einem privatrechtlichen Grundpfandrecht vergleichbar, das einen Zahlungsanspruch sichert, und erlöschen daher ebenso wie diese in der Zwangsversteigerung, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden. Anders als öffentliche Baulasten haben öffentliche Lasten gemäß § 24 SächsKAG somit nicht die Aufgabe, (bau- )rechtmäßige Zustände zu sichern, deren Aufrechterhaltung es im öffentlichen Interesse rechtfertigen könnte, die Rechtsfolge des Erlöschens in der Zwangsversteigerung auszuschließen. 30 31 12 b) Sollte die sachliche Beitragspflicht des Grundstücks der Beigeladenen erst nach deren Eigentumserwerb entstanden sein, etwa infolge des Inkrafttretens der Abwassersatzung 2003, wäre die öffentliche Last am Grundstück als solche zwar entstanden und bisher auch nicht erloschen, insbesondere nicht infolge des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2002, weil sie zum Zeitpunkt des Ergehens des Zuschlagsbeschlusses noch gar nicht entstanden war. Jedoch wäre der bestandskräftige Abwasserbeitragsbescheid vom 30. März 1999 ungeachtet dessen rechtswidrig geblieben, worauf sich die Beigeladene bei der Anfechtung des aus diesem Grund dann ebenfalls rechtswidrigen Duldungsbescheides berufen könnte. Nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht wird ein mangels sachlicher Beitragspflicht des Grundstücks rechtswidriger, im Übrigen aber zutreffender Beitragsbescheid mit dem nachträglichen Entstehen der sachlichen Beitragspflicht rechtmäßig, sofern der Bescheidadressat zu diesem Zeitpunkt noch Grundstückseigentümer ist; andernfalls, wenn die Person des Grundstückseigentümers zwischenzeitlich gewechselt hat, ist für eine solche Heilung kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 1982 - 8 C 145/81 -, juris Rn. 15 = DVBl. 1983, 135 f.). Eine Heilung erfolgt unter diesen Voraussetzungen insbesondere auch dann, wenn die sachliche Beitragspflicht bisher mangels wirksamer Beitragssatzung nicht entstehen konnte, aber nachträglich eine wirksame Beitragssatzung ohne Rückwirkungsanordnung in Kraft tritt (BVerwG, Urt. v. 25. November 1981 - 8 C 14/81 -, juris Rn. 17 bis 19 = NVwZ 1982, 375 f.). Nichts anderes gilt im kommunalen Anschlussbeitragsrecht (vgl. VGH BW, Urt. v. 9. April 1992 - 2 S 1958/90 -, juris Rn. 28; OVG LSA, Urt. v. 30. Mai 2012 - 4 L 226/11 -, juris Rn. 39/40; ThürOVG, Beschl v. 18. März 2002 - 4 ZEO 669/01 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 2003, 91 ff.). Auch hier heilt das nachträgliche Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung, selbst wenn sie keine Rückwirkungsanordnung enthält, einen bisher mangels wirksamer Beitragssatzung rechtswidrigen, im Übrigen aber zutreffenden Beitragsbescheid mit Wirkung für die Zukunft, sofern bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der wirksamen Beitragssatzung das Eigentum am Grundstück nicht gewechselt hat. Denn nur wenn der Bescheidadressat bei Inkrafttreten der wirksamen Beitragssatzung noch Grundstückseigentümer ist, entspricht der bisher rechtswidrige 32 33 34 13 Beitragsbescheid ab dem Inkrafttreten der wirksamen Beitragssatzung der geltenden Rechtslage. Hat zwischenzeitlich das Eigentum am Grundstück hingegen gewechselt, mag der Beitragsbescheid zwar ab dem Inkrafttreten der wirksamen Beitragssatzung die sachliche Beitragspflicht zutreffend regeln. Er zieht dann jedoch den falschen Beitragsschuldner heran, regelt mithin die persönliche Beitragspflicht unzutreffend und ist deshalb bei wirksamer Anfechtung trotzdem als rechtswidrig aufzuheben. Denn gegenüber dem bisherigen Bescheidadressaten könnte im Zeitpunkt des nachträglichen Inkrafttretens der wirksamen Beitragssatzung kein neuer, gleichlautender Bescheid ergehen (zu letzterem Aspekt, auf den auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat: BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 - 8 C 87/88 -, juris Rn. 14 = NVwZ 1991, 360 f.). An der fortbestehenden Rechtswidrigkeit eines solchen Beitragsbescheides ändert sich selbst dann nichts, wenn der Beitragsbescheid inzwischen bestandskräftig ist. Zwar regelt ein solcher Beitragsbescheid dann wirksam und unanfechtbar (wenn auch rechtswidrig) das Vorliegen der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht, was wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung eine nochmalige Heranziehung des neuen Eigentümers zu einem (Erst-)Beitrag ausschließt, solange der rechtswidrige Beitragsbescheid nicht rückwirkend aufgehoben wird (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Urt. v. 25. Juli 2012 - 5 A 336/10 -, juris Rn. 24/25 = NVwZ- RR 2012, 945 f.). Jedoch wirkt die Bestandskraft eines solchen Bescheides nur im Verhältnis zwischen erlassender Behörde und Bescheidadressat. Deshalb erstreckt sich die bestandskräftig festgestellte persönliche Beitragspflicht des Voreigentümers nicht auf eine erst nachträglich, infolge des Inkrafttretens einer wirksamen Beitragssatzung kraft Gesetzes entstehende - nunmehr rechtmäßige - sachliche Beitragspflicht des Grundstücks, die dann zugleich erstmals eine öffentliche Last am Grundstück gemäß § 24 SächsKAG zum Entstehen bringt. Dieses erst nachträgliche Entstehen der öffentlichen Last gemäß § 24 SächsKAG muss deshalb der neue Eigentümer des Grundstücks bei Erlass eines Duldungsbescheides gegen sich gelten lassen und kann sich nicht mehr darauf berufen, dass eine seine Duldungspflicht begründende öffentliche Last am Grundstück fehle, wie der Senat bereits entschieden hat (SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2008 - 5 BS 331/07 -, juris Leitsatz 3. und Rn. 11). 35 14 Allerdings ist dies dahin zu ergänzen, dass der neue Eigentümer des Grundstücks dem ihm gegenüber erlassenen Duldungsbescheid aufgrund dessen zwar nicht mehr das Fehlen der für die Entstehung der öffentlichen Last konstitutiven sachlichen Beitragspflicht entgegen halten kann, jedoch stattdessen nunmehr einwenden kann, der Beitragsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil er den falschen Beitragsschuldner heranziehe, d. h. die persönliche Beitragspflicht unzutreffend regle. Mit dem Einwand, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil der zum Beitrag veranlagte Bescheidadressat nicht Grundstückseigentümer und damit nicht persönlich beitragspflichtig sei, ist der durch Duldungsbescheid in Anspruch genommene neue Eigentümer auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beitragsbescheid bestandskräftig ist. Denn der neue Eigentümer kann dem Duldungsbescheid - über den Einwand einer fehlenden sachlichen Beitragspflicht hinaus - auch alle anderen Einwendungen entgegensetzen, die dem Voreigentümer gegen den Beitragsbescheid zugestanden hätten, falls dieser nicht bestandskräftig geworden wäre (SächsOVG, Urt. v. 14. Mai 2013 - 5 A 648/10 -, juris Rn. 29 m. w. N.; ebenso: OVG NRW, Urt. v. 10. August 1998 - 22 A 2059/95 -, juris Rn. 112 = NWVBl. 1999, 100 ff.). Dies entspricht, soweit ersichtlich, auch der einhelligen Meinung im Schrifttum (u. a. Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 8 Rn. 194a; Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 191 Rn. 120; Intemann in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 191 Rn. 149; Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Stand: Juni 1999, § 191 AO Rn. 215/216). Anderes gilt nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nur dann, wenn mit dem Duldungsbescheid eine Duldungspflicht nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht wird, weil das Anfechtungsgesetz nach herrschender zivilgerichtlicher Rechtsprechung dem Anfechtungsgegner nur noch diejenigen Einwendungen erlaubt, die der Schuldner gegenüber der titulierten Forderung seines Gläubigers (des Anfechtenden) noch nicht verloren hat (so bereits BGH, Urt. v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 -, NJW 1961, 1463 f., unter Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dementsprechend ist der Anfechtungsgegner, den das Finanzamt durch Duldungsbescheid wegen eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts des Steuerschuldners in Anspruch nimmt, mit allen Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid ausgeschlossen, die der Steuerschuldner 36 37 38 15 infolge der Bestandskraft des Steuerbescheides bereits verloren hat (BFH, Urt. v. 1. März 1988 - VII R 109/86 -, juris Rn. 13 bis 16 = BFHE 152, 321; Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 191 Rn. 120; Intemann in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 191 Rn. 150; Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Stand: Juni 1999, § 191 AO Rn. 217). Ein solcher Einwendungsausschluss zu Lasten des Duldungspflichtigen mag im Rahmen des Anfechtungsgesetzes wegen der besonderen Anfechtungstatbestände gerechtfertigt sein, die den Anfechtungsgegner weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. §§ 3 ff. AnfG: vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, unentgeltlicher Erwerb durch den Anfechtungsgegner usw.). Dies lässt sich jedoch nicht auf Duldungsbescheide übertragen, mit denen die Duldungspflicht wegen einer durch § 24 SächsKAG begründeten öffentlichen Last am Grundstück geltend gemacht wird. Denn in diesen Fällen tritt die Duldungspflicht allein infolge des Eigentumswechsels ein, gleichgültig, unter welchen Umständen das Eigentum wechselt, so dass der duldungspflichtige neue Eigentümer grundsätzlich schutzwürdig ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - wie eingangs dargelegt - bei einer öffentlichen Last gemäß § 24 SächsKAG die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück überhaupt nur wegen der zugrunde liegenden Beitragsforderung besteht, die durch Beitragsbescheid wirksam festgesetzt sein muss, weil nicht der Duldungsbescheid, sondern der Beitragsbescheid die Grundlage für die Verwirklichung (Vollstreckung) der Beitragsforderung bildet (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 218 Abs. 1 AO). Ist aber der Duldungsbescheid nur gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Beitragsbescheid Grundlage für die Verwirklichung des Beitragsanspruches und hatte der Duldungspflichtige keine Möglichkeit, Einwände gegen den Beitragsbescheid zu erheben, weil er ihn nicht selbst anfechten konnte, muss er im Rahmen der Anfechtung des Duldungsbescheides die Möglichkeit haben, seine Einwände gegen den Beitragsbescheid geltend zu machen, um seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu wahren. Ebenso wie der Haftungsschuldner, der nicht in der Lage ist, den gegen den Abgabenpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder 39 40 41 16 kraft eigenen Rechts anzufechten (vgl. § 166 AO), muss deshalb auch derjenige, der wegen einer öffentlichen Last an seinem Grundstück zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, eine Rechtsschutzmöglichkeit haben, um sich gegen seine Haftung mit Einwendungen gegen die zugrunde liegende Primärschuld wehren zu können (OVG NRW, Urt. v. 10. August 1998 - 22 A 2059/95 -, juris Rn. 122 = NWVBl. 1999, 100 ff. unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 29. November 1996 - 2 BvR 1157/93 -, juris Rn. 25 ff. = NJW 1997, 726 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Sie schließt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ein, die ebenfalls vom Kläger zu tragen sind, da sich die Beigeladene durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich 42 43 17 anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Döpelheuer Tischer 18 Beschluss vom 30. September 2013 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 3 GKG auf 6.479,10 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht