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Urteil

3 A 210/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit Blick auf die besonderen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG setzt eine ordnungsgemäße Belehrung des Ausländers über die Rechtsfolgen von Handlungen i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch einen Hinweis darüber voraus, dass falsche oder unvollständige Angaben seine Ausweisung zur Folge haben können. 2. Die Beurteilung, ob der Ausländer die ihm zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass zwischen der Ausländerbehörde und dem Ausländer wechselseitige Pflichten bestehen, deren Erfüllung nachgewiesen werden muss.
Entscheidungsgründe
1. Mit Blick auf die besonderen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG setzt eine ordnungsgemäße Belehrung des Ausländers über die Rechtsfolgen von Handlungen i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch einen Hinweis darüber voraus, dass falsche oder unvollständige Angaben seine Ausweisung zur Folge haben können. 2. Die Beurteilung, ob der Ausländer die ihm zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass zwischen der Ausländerbehörde und dem Ausländer wechselseitige Pflichten bestehen, deren Erfüllung nachgewiesen werden muss. Beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 210/13 3 K 1987/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau alias 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes die Kläger zu 2. bis 4. vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1. sämtlich wohnhaft: - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Anfechtung einer Ausweisungsverfügung; Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2015 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. April 2012 - 3 K 1987/08 - geändert. Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 13. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Dresden vom 29. Oktober 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Landesdirektion Dresden vom 30. Oktober 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erneut zu entscheiden. Die Wirkungen der in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 13. Dezember 2007 verfügten Ausweisung der Klägerin zu 1 gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werden auf ein Jahr ab Ausreise der Klägerin zu 1 befristet. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger sechs Zehntel und trägt die Beklagte vier Zehntel. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin zu 1 wendet sich gegen ihre Ausweisung und begehrt zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2 bis 4, die Verpflichtung der Beklagten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Die Klägerin zu 1 ist chinesische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge im April 1998 mit einem gefälschten Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Reisepass habe sie nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ihrem Schleuser übergeben müssen. Ihr unter dem Alias-Namen Z.F. gestellter Asylantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 8. Juni 1998 abgelehnt. Seit Januar 2002 wird die Klägerin zu 1 wegen fehlender Reisepapiere geduldet, wobei ihr die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Gegenüber dem Bundesamt gab sie an, am 20. Mai 1969 in 1 2 3 Shanghai geboren zu sein. Ihre drei Kinder, für die sie allein sorgeberechtigt ist, wurden zwischen 2002 und 2005 geboren. Der nichtsorgeberechtigte chinesische Vater lebt von den Klägern getrennt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 wies die Beklagte die Klägerin zu 1 aus dem Bundesgebiet aus und lehnte deren 2007 gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Mit weiteren Bescheiden vom 14. Dezember 2008 wurden die Anträge der Kläger zu 2 bis 4 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls abgelehnt. Die von den Klägern hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Landesdirektion Dresden mit Widerspruchsbescheiden vom 29. und 30. Oktober 2008 zurück. Die Klägerin erfülle den Ausweisungsgrund mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung eines Identitätspapiers nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG. Ihre Ausweisung sei unter Berücksichtigung aller für und gegen sie sprechenden Umstände gerechtfertigt. Ein Aufenthaltsanspruch der Klägerin zu 1 lasse sich aus § 25 Abs. 5 AufenthG nicht ableiten. Sie habe ihre Passlosigkeit selbst verschuldet und habe so behördliche Maßnahmen zu ihrer Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert. Da sie keinen Aufenthaltsanspruch habe, könnten auch ihre Kinder keine Ansprüche geltend machen. Die Klägerin zu 1 unter ihrem Alias-Namen sowie die Kläger zu 2 bis 4 haben am 6. Juli 2010 Klage zum Verwaltungsgericht Dresden erhoben, nachdem ihnen vom Oberverwaltungsgericht auf eine entsprechende Beschwerde hin hierfür Prozesskostenhilfe gewährt worden war (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juni 2010 - 3 D 23/09 -). Die über einen durch die Deutsche Botschaft Peking eingeschalteten Vertrauensanwalt angestellten Ermittlungen des Verwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Angaben der Klägerin zu 1 zu ihrer Identität allesamt unrichtig waren (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2011, GA, Bl. 254). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2012 hat die Klägerin zu 1 gegenüber dem Verwaltungsgericht ihre Identitätstäuschung eingeräumt und unter Vorlage der Kopie eines chinesischen Passes mitgeteilt, sie heiße in Wahrheit Z.X. und sei am 6. August 1968 im Bezirk Q., Provinz Z., geboren. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihr stehe die Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts zu. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf ihren 3 4 5 4 am.. März 20.. geborenen und geistig behinderten Sohn Y., der inzwischen eine Förderschule besuche. In China sei eine solche Förderung nicht möglich. Ein gegenwärtiges Verschulden am bestehenden Ausreisehindernis könne ihr nicht mehr vorgehalten werden, nachdem sie ihre Täuschung aufgedeckt und die geforderten Unterlagen vorgelegt habe. Sie sei in der Botschaft der Volksrepublik China vorstellig geworden. Dort habe man ihr erklärt, dass sie keinen Reisepass erhalten werde. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide der Landeshauptstadt Dresden vom 13. und 14. Dezember 2007 und die Widerspruchsbescheide der Landesdirektion Dresden vom 29. und 30. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, die Tatsache, dass die Klägerin zu 1 ihre Identitätstäuschung eingeräumt habe, belege, dass deren Ausweisung auf Grundlage von § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gerechtfertigt sei. Die Kläger hätten jedoch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da die Klägerin das Ausreisehindernis aufgrund ihres Verhaltens nach wie vor selbst zu vertreten habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abwiesen. Die von den Behörden verfügte Ausweisung der Klägerin zu 1 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Durch ihre Identitätstäuschung habe sie Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Die Beklagte habe die nach § 55 Abs. 3 AufenthG zugunsten der Klägerin und ihrer Kinder zu berücksichtigenden Belange und Interessen erkannt und in ihre Abwägung eingestellt. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht insoweit auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Kläger auch nicht wirtschaftlich verwurzelt seien. Denn die Familie lebe ausschließlich von öffentlichen Mitteln. Die Klägerin zu 1 habe nie den Versuch unternommen, zu arbeiten. Die Umgangssprache der Familie sei Chinesisch. Der geistig behinderte 6 7 8 9 5 Sohn sei außerhalb der Förderschule nicht auf eine besondere Betreuung angewiesen. Zwischen den Kindern und ihrem Vater bestehe kein Kontakt. Daher sei nicht ersichtlich, weswegen die Kläger nicht auch in ihrem Heimatland leben könnten. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Kläger seien nämlich nicht unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert. Zwar sei die Ausreise der Kläger derzeit tatsächlich unmöglich, da keine Reisepapiere vorlägen. Das Ausreisehindernis sei nach Offenbarung der wahren Identität der Klägerin nicht entfallen. Die Auswirkungen des Verhaltens der Klägerin zu 1, nämlich ihrer Identitätstäuschung, setzten sich bis in die Gegenwart fort. Ihre pauschale Behauptung, dass ihr bei ihrer letzten Vorstellung in der Botschaft der Volksrepublik China bedeutet worden sei, sie werde keinen Pass erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen dürfte der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung den § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht) entgegenstehen. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2013 - 3 A 397/12 - zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihre Begehren weiter. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie sei - gegenwärtig - unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert. Weder täusche sie aktuell über ihre Identität noch sei ihr mangelnde Mitwirkungsbereitschaft vorzuwerfen. Die Botschaft der Volksrepublik China weigere sich weiterhin, ihr einen neuen Reisepass auszustellen. Am 4. Juli 2012 habe sie sich erneut zur Botschaft der Volksrepublik China begeben. Der zuständige Beamte habe ihr erklärt, sie könne nur dann einen Reisepass erhalten, wenn sie eine von einer deutschen Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis vorlege oder eine entsprechende Bescheinigung, dass sie eine solche Bescheinigung erhalte. Dies werde durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Begleiterin bestätigt. Es sei bekannt, dass die chinesischen Behörden kein Interesse an der Rückkehr abgelehnter Asylbewerber hätten. Dies gelte umso mehr, wenn der oder die Betroffene - wie sie - gegen die von der Regierung der Volksrepublik China verordnete Ein-Kind-Politik verstoßen habe. Dass sie keinen Pass besitze, habe sie nicht zu vertreten. Das Original könne sie nicht vorlegen, da sie ihren abgelaufenen Reisepass verloren habe. Die Vorlage eines neuen Reisepasses sei ihr aber ohne Aufenthaltstitel oder eine entsprechende Zusicherung der Beklagten nicht möglich. Dass sie die Botschaft der Volksrepublik China, nachdem ihr von ihrem Vater aus China das Original ihrer ID-Karte 10 6 (Personalausweis), ein Registerauszug sowie die Kopie ihres abgelaufenen Reisepasses übersandt worden war, nicht um Ersatzpapiere ersucht habe, könne ihr nicht als mangelnde Mitwirkungsbereitschaft vorgehalten werden. Mit der Vorlage einer Kopie des Registerauszugs und der Kopie ihres abgelaufenen Passes sei sie jedenfalls der Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen, auf deren Erfüllung die Beklagte bestanden habe. Weder sei sie zur Beschaffung von Reiseersatzpapieren aufgefordert worden, noch sei ihr bewusst gewesen, dass dort solche Reisedokumente ausgestellt würden. Davon habe sie erst aus der Antwort der Clearingstelle für Passbeschaffung und Flugabschiebung Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2015 auf die dortige Anfrage des Senats vom selben Tage erfahren. Sie sei von der Beklagten in den vergangenen Jahren immer nur zur Mitwirkung an der Ausstellung eines neuen Passes aufgefordert worden. Sie könne auch nicht verstehen, weswegen die Beklagte weiterhin am Wahrheitsgehalt dieser Dokumente zweifle. Zwar habe es ihre Prozessbevollmächtigte versäumt, der Beklagten auch das Original ihres Personalausweises vorzulegen. Diese sei von ihrer Prozessbevollmächtigten versehentlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Folgeverfahren vorgelegt worden. Das Bundesamt habe ihren Personalausweis kriminaltechnisch untersuchen lassen und gehe offensichtlich davon aus, dass dieser echt sei. Vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts), Nr. 2 (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) und Nr. 4 AufenthG (Erfüllung der Passpflicht) sei in ihrem Fall nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. Auch läge aktuell kein Ausweisungsgrund mehr vor, da sie ihre Identitätstäuschung aufgegeben habe. Ihre Ausweisung, die im Ermessen der Ausländerbehörde stehe, sei daher weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Ihr Sohn Y. leide an einer Entwicklungsstörung und benötige kontinuierlich ärztliche Behandlung. Es handele sich um eine Sprachentwicklungsverzögerung kombiniert mit einer Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsstörung. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine autistische Störung. Außerdem leide er an einer auffälligen Infektanfälligkeit, vor allem in Hinblick auf respiratorische Infektionen sowie Allergien, und stehe auch deswegen unter regelmäßiger ärztlicher Beobachtung. Er sei voraussichtlich lebenslang auf Sonderbetreuung angewiesen. Die Kläger beantragen,11 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. April 2012 - 3 K 1987/08 - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 13. Dezember 2007 und 14. Dezember 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Landesdirektion Dresden vom 29. Oktober 2008 und 30. Oktober 2008 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Die Berufungsbegründung lasse eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vermissen. Im Übrigen bestreite sie, dass die Identität der Klägerin zu 1 geklärt sei. Dazu bedürfe es der Vorlage ihres abgelaufenen Reisepasses im Original, ansonsten sei eine kriminaltechnische Überprüfung nicht möglich. Im Übrigen sei gegen die Klägerin wegen Erschleichens einer Duldung in neun Fällen vom Amtsgericht Dresden ein seit 2. März 2013 rechtskräftiger Strafbefehl erlassen worden. Mit Bescheid vom 25. November 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger vom 15. Juni 2012 auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in die Volksrepublik China an (Nr. 3). Hiergegen haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben (Az. 1 K 1677/13.A), über die noch nicht entschieden ist. Der Senat hat das Auswärtige Amt per E-Mail vom 29. April 2015 um Auskunft gebeten, ob es gegenwärtig Erkenntnisse hinsichtlich einer mangelnden Rückübernahmebereitschaft abgelehnter Asylbewerber durch die Volksrepublik China gibt und es zutrifft, dass die Auslandsvertretungen der Volkrepublik China die Ausstellung von Reisepässen von der Vorlage eines von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels oder einer Zusicherung abhängig machen, dass dieser bei Vorlage des Reisepasses erteilt werde. Aus den elektronischen Antworten der zur Bearbeitung der Auskunft beauftragten Clearingstelle für Passbeschaffung und Flugabschiebung Rheinland-Pfalz vom 30. April und 5. Mai 2015 geht hervor, dass 12 13 14 15 8 die Verfahrensweise, die Ausstellung von Reisepässen von der Vorlage eines von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels oder einer entsprechenden Zusicherung abhängig machen, gängige Praxis der Auslandsvertretungen sei. Für die freiwillige Ausreise stellten die chinesischen Auslandsvertretungen jedoch ein sogenanntes Travel Document aus. Hierzu müsse ein Identitätsnachweis im Original vorgelegt sowie die letzte Adresse in China vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Soweit sie gegen die Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 13. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Dresden vom 29. Oktober 2008 gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg. Die Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO). Die Wirkungen der in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 13. Dezember 2007 verfügten Ausweisung der Klägerin zu 1 gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werden von Amts wegen auf ein Jahr ab Ausreise der Klägerin zu 1 befristet. Soweit die Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG gegenüber der Klägerin zu 1 durch Nr. 2 des Bescheids vom 13. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Dresden vom 29. Oktober 2008 sowie gegenüber den Klägern zu 2. bis 4. mit Bescheiden vom 14. Dezember 2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Landesdirektion Dresden vom 30. Oktober 2008 abgelehnt hat, ist das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Beklagte zur Neubescheidung der Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Ausweisungsverfügung (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 7; Urt. v. 15. November 2007, BVerwGE 130, 20) sowie bei Verpflichtungsklagen 16 17 18 9 auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2005, BVerwGE 121, 86 [88]) ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Letzteres gilt auch in Fällen, in denen die Behörde - wie hier - nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird. Insoweit ist für die Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung auf den Zeitpunkt abzustellen, der für die gerichtliche Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 7. April 2009, BVerwGE 133, 329). 1. Die Ermessensausweisung der Klägerin zu 1 in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 13. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Dresden vom 29. Oktober 2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1.1 Mit ihrer Identitätstäuschung, insbesondere ihren falschen Angaben zu ihrem Namen, ihrem Geburtsdatum sowie ihrer letzten Adresse in der Volksrepublik China, hat die Klägerin zu 1 den Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG verwirklicht. Danach kann ein Ausländer, soweit er zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde, insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen- Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt, dass sie seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1998 gegenüber dem Bundesamt und gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hat, um nicht ausreisen zu müssen. Die Täuschung erfolgte zu dem Zweck, einen Aufenthaltstitel (§ 25 Abs. 5, § 104a AufenthG) zu erlangen und ihre Abschiebung in die Volksrepublik China verhindern. Die Klägerin zu 1 wurde ausweislich der Akten zuvor auch hinreichend über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt. Das Belehrungserfordernis soll den Ausländer warnen und davor schützen, unbedacht falsche oder unvollständige Angaben zu 19 20 21 22 10 machen. Lässt sich der Ausländer von dieser Warnung nicht abschrecken und macht gleichwohl falsche oder unvollständige Angaben, erhärtet sich dadurch die Vermutung seiner Rechtsuntreue. Daher setzt eine ordnungsgemäße Belehrung zunächst voraus, dass sie erfolgt, bevor der Ausländer die falschen oder unvollständigen Angaben gemacht hat oder zu Mitwirkungshandlungen aufgefordert wurde (Discher, in: GK- AufenthG, Stand: 79. EL, März 2015, § 55 Rn. 290). Außerdem ist er auf die unionsrechtlichen und nationalen unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen hinzuweisen, nämlich, dass falsche oder unvollständige Angaben zur Folge haben, dass eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt oder ein bestehender Aufenthaltstitel entzogen werden kann. Mit Blick auf die besonderen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG setzt eine ordnungsgemäße Belehrung des Ausländers über die Rechtfolgen von Handlungen i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch einen Hinweis darüber voraus, dass falsche oder unvollständige Angaben seine Ausweisung zur Folge haben können (Discher a. a. O. Rn. 286 unter Verweis auf: VG Karlsruhe, Urt. v. 29. April 2008 - 5 K 976/06 -, juris Rn. 31; ebenso: Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 55 Rn. 17). Der im einheitlichen Antragsformular nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Visakodex der Gemeinschaft im amtlichen Formblatt auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis enthaltene Hinweis genügt diesen Anforderungen daher nicht (a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 19. September 2013 - 3 Bs 226/13 -, juris Rn.10 f). Dieser Hinweis lautet: „Ich versichere, dass vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Strafvorschriften des Mitgliedsstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können.“ Nicht erforderlich ist hingegen nach Auffassung des Senats der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung (a. A. Discher a. a. O. Rn. 286; Bauer a. a. O. Rn. 17). Denn die Abschiebung dient lediglich dem zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht des Ausländers, der mangels Aufenthaltsgenehmigung, Duldung oder eines sonstigen Rechts, das seinen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, ausreisepflichtig ist. Gemessen hieran ist die Klägerin zu 1 i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hinreichend belehrt worden. Sie wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 2007 23 11 darauf hingewiesen, dass sie nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG mit ihrer Ausweisung rechnen muss, sollten ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Außerdem enthielt das Antragsformular, welches sie bei ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 30. März 2007 benutzt hatte, eine Erklärung, die inhaltlich dem unionsrechtlich vorgegebenen Formblatt entspricht: „Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Falsche und oder unzutreffende Angaben können den Entzug der Aufenthaltserlaubnis zur Folge haben. Außerdem kann Strafanzeige gestellt werden.“ Ungeachtet dieser Hinweise hat die Klägerin zu 1 hernach im Verwaltungsverfahren vor der Ausländerbehörde der Beklagten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a und nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiterhin über ihre Identität getäuscht und damit ihre Duldung im Bundesgebiet nach § 60a Abs. 2 AufenthG erschlichen. 1.2 Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG gestützt hat, wonach der Ausländer - soweit er zuvor auf die Rechtsfolgen eines solchen Verhaltens hingewiesen wurde - insbesondere auch ausgewiesen werden kann, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat. Denn der einer Identitätstäuschung i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG innewohnende Vorwurf rechtsuntreuen Verhaltens wirkt schwerer als derjenige mangelnder Mitwirkung i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b AufenthG. Ist die Ausweisung eines Ausländers wegen mangelnder Mitwirkung gerechtfertigt, so gilt dies erst recht, wenn seine Ausweisung - wie diejenige gegenüber der Klägerin zu 1 - auf einer vorsätzlichen Identitätstäuschung beruht. Gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Voraussetzung ist danach zunächst eine gegenwärtige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, was bei Vorliegen von spezial- als auch von generalpräventiven Gründen gegeben sein kann. 24 25 26 12 Nachdem die Klägerin zu 1 dem Bundesamt das Original ihres Personalausweises (ID- Card) sowie ihre Meldebescheinigung vorgelegt hat und mangels Anhaltspunkten im Bescheid des Bundesamtes im Asylfolgeverfahren anzunehmen ist, dass die dort angeordnete kriminaltechnische Überprüfung des Personalausweises keine Unregelmäßigkeit offengelegt hat, geht der Senat davon aus, dass die jetzigen Angaben der Klägerin zu ihrer Identität der Wahrheit entsprechen. Spezialpräventive, in der Vergangenheit liegende Gründe setzen eine Wiederholungsgefahr voraus. Da die Klägerin ihre Identität offengelegt hat, ist eine Wiederholungsgefahr aber aktuell nicht mehr zu besorgen. Eine in der Vergangenheit liegende Beeinträchtigung kann jedoch eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen rechtfertigen, nämlich wenn ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, den Aufenthalt zu beenden, um andere Ausländer vor gleichartigem Verhalten abzuschrecken (Discher a. a. O. § 55 Rn. 52; str., a. A.: zu (§ 10 AuslG: BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1984 - 1 C 59.81 -, juris Rn. 23). Dies ist bei abgelehnten Asylbewerbern der Fall, die - wie die Klägerin zu 1 - als abgelehnte Asylbewerber mittels einer Identitätstäuschung versuchen, die Rechtskraft einer negativen Asylentscheidung zu umgehen. In solchen Fällen besteht gerade angesichts massenhafter Identitätstäuschungen und der damit verbundenen erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, andere Asylbewerber von der Vorspiegelung falscher Identitäten abzuhalten (Discher a. a. O. § 55 Rn. 660 f.). Die Beklagte hat die Belange der Kläger auch fehlerfrei abgewogen. Nach § 55 Abs. 3 AufenthG sind bei der Entscheidung über die Ausweisung die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und die sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), ferner die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG), sowie die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung (§ 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Als ordnungsrechtliche Maßnahme muss die Ausweisung sachgerecht, geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die angestrebten spezialpräventiven oder 27 28 29 13 generalpräventiven Zwecke zu erreichen. Zwar kann der Klägerin zu 1 eine mangelnde wirtschaftliche Verwurzelung - anders als das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang meint - nicht vorgehalten werden. Dass die Familie allein von öffentlichen Mitteln lebt, dürfte vornehmlich darauf zurückzuführen sein, dass der Klägerin zu 1 die Erwerbstätigkeit bislang in Form einer Nebenbestimmung zur Duldung untersagt ist. Gleichwohl ist dem Verwaltungsgericht im Übrigen jedoch darin zuzustimmen, dass die Abwägung nicht zugunsten der Kläger ausfällt. Da ihr allein das Sorgerecht über die Kinder zusteht und zwischen den Kindern und ihrem Vater sowie zwischen diesem und der Klägerin zu 1 jeglicher Kontakt abgebrochen ist, steht der Ausweisung auch nicht der Schutz des Art. 6 GG entgegen, zumal dem Vater der Umgang mit den Klägern zu 2 bis 4 gerichtlich untersagt wurde. Die Klägerin zu 1 hält sich seit bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylerstantrags illegal in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie, ebenso wie die Kläger zu 2. bis 4. aus allenfalls abgeleitetem Recht nach § 32 Abs. 1 AufenthG, können sich daher auch nicht auf eine Verwurzelung im Sinne von Art. 8 EMRK berufen (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, juris). 1.3 Die Ausweisungsverfügung leidet jedoch insoweit an einem Mangel, als es die Beklagte versäumt hat, die Wirkungen der Ausweisung der Klägerin zu 1 gleichzeitig mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu befristen (BVerwG, Urt. v. 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, juris Rn. 26). Fehlt die notwendige Befristung der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht zur Folge, dass die als solche rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr ist in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (BVerwG, Urt. vom 10. Juli 2012 a. a. O. Rn. 39). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in § 11 Satz 1 und Satz 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf 30 31 14 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Senat hält es für angemessen, die Wirkungen der Ausweisung i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG auf ein Jahr nach Ausreise der Klägerin zu 1 aus der Bundesrepublik Deutschland zu befristen. Zwar hat die Klägerin über einen Zeitraum von 14 Jahren vorsätzlich über ihre Identität getäuscht. Sie hat sich dadurch nach § 95 Abs. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht, hat Personal- und Sachmittel der Behörden und Gerichte beansprucht und hat hierdurch die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen verlängert. Sie ist jedoch strafrechtlich nicht anderweitig in Erscheinung getreten. Auch unterstellt der Senat zu ihren Gunsten, dass sie ihre Identitätstäuschung insbesondere auch im Interesse ihrer Kinder und deren Schulausbildung aufrechterhalten hat. Die Wirkungen der Ausweisung der Klägerin zu 1 entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG so zu befristen, dass das Erfordernis ihrer Ausreise entfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. März 2014 -, NVwZ 2014, 1107), kommt allerdings noch nicht in Betracht, da die Klägerin zu 1 seit ihrer Einreise im Jahr 1998 bis zur Offenbarung ihrer wahren Identität im März 2012 in Verwaltungsverfahren über ihre Identität getäuscht hat. Zwar werden Täuschungshandlungen im Gerichtsverfahren - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - von § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG nicht erfasst (Discher, in: GK-AufenthG, Stand: 79. EL, März 2015, § 55 Rn. 272 f.). Jedoch hat die Klägerin zu 1 auch nach Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids weiterhin den Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG verwirklicht, indem sie gegenüber der Ausländerbehörde ihre Identitätstäuschung aufrechterhalten hat, um dadurch die Aussetzung ihrer Abschiebung zu bewirken. Angesichts dieses langen Zeitraums sowie der Tatsache, dass seit Aufgabe der Identitätstäuschung erst drei Jahre verstrichen sind, überwiegt aktuell noch das öffentliche Interesse, am Erfordernis der Ausreise festzuhalten. 2. Soweit die Kläger begehren, die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, ist das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern. Obwohl die Kläger derzeit unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert 32 33 34 15 sind, kann die Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse verpflichtet werden, da die Beklagte ihr nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumtes Ermessen, ob sie vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absieht, bislang nicht ausgeübt hat. Der Anspruch der Klägerin zu 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie der Kläger zu 2 bis 4 aus abgeleitetem Recht nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist daher gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf eine Neubescheidung beschränkt. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der wie die Kläger als abgelehnte Asylbewerber (vgl. zuletzt Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2013) vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine freiwillige Ausreise oder Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Liegen die Voraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs im Übrigen vor, verdichtet sich die Ermessensentscheidung bei 18-monatiger Duldung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu einem Regelanspruch (Burr, in: GK-AufenthG a. a. O., § 25 Rn. 190). Die Kläger können sich auf ein tatsächliches Ausreisehindernis berufen, da ihnen die für eine Rückkehr in die Volksrepublik China erforderlichen Reisepapiere fehlen. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis jedoch nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anstrengungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Das gilt auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung und für die Frage der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der fehlenden Ausreisemöglichkeit. Dabei darf dem Ausländer nur die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (vgl. BVerwG, Beschl. 35 36 16 v. 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris Rn. 6). Das Verhalten des Ausländers muss mit anderen Worten für die Schaffung oder Aufrechterhaltung eines aktuell noch bestehenden Ausreisehindernisses zumindest mitursächlich sein (vgl. Nr. 25.5.5 der Allgemeinen VwV zum AufenthG). Gemessen hieran ist aktuell davon auszugehen, dass die Kläger kein Verschulden an dem tatsächlichen Ausreisehindernis trifft. Alles deutet darauf hin, dass die Klägerin zu 1 ihre Identitätstäuschung endgültig aufgegeben und inzwischen wahre Angaben zu ihrer Identität macht. Dafür sprechen das Original ihrer Meldebescheinigung sowie das Original ihres Personalausweises, dessen Echtheit das Bundesamt im Asylfolgeverfahren kriminaltechnisch überprüfen ließ. Es ist davon auszugehen, dass diese Überprüfung keine Zweifel an der Echtheit des Personalausweises der Klägerin zu 1 ergeben hat, da sich solche im Bescheid des Bundesamtes vom 25. November 2013 nicht finden. Auch ist aktuell davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 alle ihr zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses erfüllt. Die Beurteilung, ob der Ausländer die ihm zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass zwischen der Ausländerbehörde und dem Ausländer wechselseitige Pflichten bestehen, deren Erfüllung im Einzelnen nachgewiesen werden muss (BayVGH, Urt. v. 11. Dezember 2006 - 24 B 06.2158 -, juris m. w. N.; Burr a. a. O. § 25 Rn. 180). Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Wie aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und dem subjektiven Begriff des „Verschuldens“ folgt, ist der Ausländer von sich aus zur Mitwirkung verpflichtet. Dies bedeutet einerseits, dass er an allen Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm konkret verlangen, er aber auch eigenständig die Initiative ergreifen muss, um das Ausreisehindernis zu beseitigen, indem er sich etwa im Heimatland oder über Dritte um die Beschaffung von 37 38 39 17 Dokumenten bemüht oder er Zeugen benennt. Eine Grenze der Mitwirkungspflicht bildet freilich die Frage, welche Möglichkeiten dem Ausländer bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Diesen Mitwirkungspflichten des Ausländers stehen Aufklärungs- und Hinweispflichten der Ausländerbehörde gegenüber. Denn nach § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll der Ausländer von der Ausländerbehörde auf seine Pflichten nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie auf seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach dem Aufenthaltsgesetz hingewiesen werden. Davon ausgehend hat die Klägerin zu 1 das tatsächliche Ausreisehindernis aktuell nicht zu vertreten. Die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass die Auslandsvertretungen der Volksrepublik China die Ausstellung eines Passes davon abhängig machen, entweder eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Zusicherung dergestalt vorzulegen, dass eine solche im Falle der Ausstellung eines Passes erteilt werde, wird durch die Auskünfte der Clearingstelle für Passbeschaffung und Flugabschiebung Rheinland- Pfalz vom 30. April und 5. Mai 2015 bestätigt. Dass die Auslandsvertretungen der Volksrepublik China für die freiwillige Ausreise ein sogenanntes Travel Document ausstellen, war der Klägerin zu 1 und offensichtlich auch weder der Ausländerbehörde der Beklagten noch der Widerspruchsbehörde bekannt. Vielmehr wurde die Klägerin zu 1 ausweislich der Verwaltungsakten von diesen Behörden immer nur aufgefordert, einen Pass zu beantragen. Wurde sie immer nur zur Passbeschaffung aufgefordert und war selbst den Behörden nicht bekannt, dass die Rückübernahme durch die Volksrepublik China in einem solchen Fall mittels eines Travel Document sichergestellt werden kann, kann ihr die Tatsache, dass sie ein solches bislang nicht beantragt hat, nicht als Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten zugerechnet werden. Obwohl die Kläger derzeit unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert sind, kann die Beklagte jedoch nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse verpflichtet werden, da die Beklagte ihr nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumtes Ermessen, ob sie vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absieht, bislang nicht ausgeübt hat. Im Regelfall müssen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllt sein. Dies gilt auch für den Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wobei § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass in diesem Fall von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abgesehen werden kann. 40 41 18 Ausweislich des Widerspruchsbescheids ist die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung insoweit davon ausgegangen, dass der eingeschränkte Ermessensspielraum des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG eröffnet ist, wonach die Erteilungsvoraussetzungen in der Regel vorliegen müssen. Gründe, weswegen das von der Ausländerbehörde der Beklagten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszuübende Ermessen auf Null reduziert sein könnte, sind hier nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin zu 1 auf Repressionen bei ihrer Rückkehr infolge der Ein-Kind-Politik und auf begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zu 2 hinweisen, macht sie (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geltend. Eine Prüfung dieser Verbote ist der Ausländerbehörde untersagt. Insoweit ist sie gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 17). Das Ermessen der Ausländerbehörde ist auch nicht wegen eines inländischen Abschiebungshindernisses auf Null reduziert. Den Klägern stehen keine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zur Seite, da sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand ihres Aufenthalts berufen können. Das geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2010 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 -, juris Rn. 28; offengelassen von EGMR, Urt. v. 16. September 2004, NVwZ 2005, 1046, und v. 8. April 2008, ZAR 2010, 189). 42 43 19 Bei der Entscheidung, ob die einzelnen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, hat die Ausländerbehörde im Allgemeinen zu berücksichtigen, dass der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach der Gesetzesbegründung gerade der Gedanke zugrunde liegt, die Erfüllung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG könne bei humanitären Aufenthaltstiteln typischerweise nicht verlangt werden. Es ist daher eine umfassende Abwägung vorzunehmen (Burr a. a. O. § 25 Rn. 188). Dabei ist die gesetzgeberische Intention zu berücksichtigen, sog. Kettenduldungen zu vermeiden, sowie auch der Grad der Verantwortlichkeit des Ausländers für das Ausreisehindernis. Was die Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1AufenthG) anbetrifft, wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass der Klägerin zu 1 die Erwerbstätigkeit ausweislich der Nebenbestimmung zu den ihr erteilten Duldungen bislang untersagt ist. Hinsichtlich der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) wird die Ausländerbehörde zu beachten haben, dass die Klägerin zu 1 der Pass- bzw. der Passersatzpflicht genügende Papiere i. S. v. § 3 AufenthG nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Ohne Aufenthaltserlaubnis oder eine entsprechende Zusicherung kann sie keinen Pass erhalten. Das von den Auslandsvertretungen der Volksrepublik China zur freiwilligen Ausreise gedachte Travel Document dürfte kein zulässiges Passersatzpapier i. S. v. § 3 AufenthG sein. Denn er zählt wohl nicht zu den unter § 3 AufenthV aufgeführten amtlichen Ausweisen nichtdeutscher Stellen. Die Ausländerbehörde wird schließlich abzuwägen haben, ob sie von der Erteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) absehen kann. Dabei dürfte sie zu berücksichtigen haben, dass aktuell noch von einem fortdauernden öffentlichen Ausweisungsinteresse auszugehen ist. Zu Gunsten der Klägerin zu 1 dürfte in diesem Zusammenhang jedoch die Vermutung streiten, dass sie ihre Identitätstäuschung über lange Zeit zumindest auch im Interesse ihrer Kinder, der Kläger zu 2 bis 4, aufrechterhalten hat, dass ihr außer der Identitätstäuschung und der Mitwirkungspflichtverletzungen im Verwaltungsverfahren keine weiteren Verstöße gegen Mitwirkungspflichten vorzuwerfen sind und sie auch 44 45 46 47 20 strafrechtlich nicht anderweitig in Erscheinung getreten ist. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass die Kläger zu 2 bis 4 wenn auch nicht aus rechtlicher Sicht, dann aber bei tatsächlicher Betrachtung, in der Landeshauptstadt Dresden verwurzelt sind und soweit bekannt zur Zeit alle erfolgreich ihre Schulbildung durchlaufen. Vor diesem Hintergrund ist wohl kaum zu erwarten, dass die Kläger freiwillig ausreisen werden. Folglich gibt es auch sachliche Gründe, den Aufenthalt der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland zu legalisieren. Sollte die Ausländerbehörde der Beklagten in Ausübung ihres nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehenden Ermessens zum Ergebnis kommen, dass sie von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG absieht, dürfte sich der Anspruch der Klägerin zu 1 auf die o. g. Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einem Regelanspruch verdichten, da ihre Abschiebung über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten ausgesetzt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in vollem Umfang unterliegt, soweit sich die Klage gegen ihre Ausweisung richtet, und die Kläger im Übrigen, da sie nur einen Anspruch auf Neubescheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltend machen können, mit ihren Klagen nur zur Hälfte obsiegen (vgl. Nr. 1.4 Streitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013 http://www.bverwg.de/medien/ pdf/streitwertkatalog.pdf). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils 48 49 50 21 geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 22 gez.: v. Welck Kober Groschupp Beschluss vom 12. Mai 2015 Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, http://www.bverwg.de/medien/pdf/streit- wertkatalog.pdf) auf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 2