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Beschluss

3 B 152/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 152/15 3 L 224/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 9. Juni 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März 2015 - 3 L 224/15 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der am 23. Februar 2015 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 21. Januar 2015 anzuordnen. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und heiratete am. Januar 2013 in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige, welche in O........ lebt. Am. Juli 2013 reiste der Antragsteller mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. In einer gemeinsamen Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt O........ erklärten der Antragsteller und dessen Ehefrau, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt werde. Am. Juli 2013 erteilte ihm die Ausländerbehörde O........ eine bis zum. Juli 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Anlässlich eines Einbruchsdiebstahls in der Wohnung der Ehefrau des Antragstellers am. September 2013 gab diese gegenüber der Polizei am. Oktober 2013 an, dass der Antragsteller 1 2 3 nicht mehr mit ihr zusammenwohne und sie beabsichtige, sich von ihm scheiden zu lassen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 teilten die Bevollmächtigten der Ehefrau des Antragstellers der Ausländerbehörde der Stadt O........ mit, die erbetene Erklärung, dass die eheliche Gemeinschaft mit dem Antragsteller fortbestehe, könne von der Ehefrau des Antragstellers nicht abgegeben werden, da sie von ihm spätestens seit August 2013 getrennt lebe und sie im Übrigen beauftragt seien, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Scheidungsverfahren einzuleiten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid lehnte die Ausländerbehörde des Antragsgegners den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner … zum Zwecke des Familiennachzugs ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau bestehe keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Ausländerbehörde mit, veränderte Umstände rechtfertigten inzwischen die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Der Fachdienst Jugend der Stadt O........ hatte dem Antragsteller mit Schreiben vom. Januar 2015 mitgeteilt, dass er für das am. September 2014 geborene Kind N... unterhaltspflichtig sei. Zwar habe die Ehefrau des Antragstellers dessen Vaterschaft bestritten. Solange er die Vaterschaft nicht anfechte, sei er jedenfalls unterhaltspflichtig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gerichteten Klage mit der Begründung ab, dass zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Diese lebten seit August 2013 vielmehr getrennt. Da die eheliche Lebensgemeinschaft - wenn überhaupt - nur einen Monat, nämlich zwischen dem. Juli 2013 und August 2013, bestanden habe, lägen auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Geburt des Kindes N.... Der Antragsteller könne seinen Verlängerungsanspruch nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stützen. Zwar sei der Antragsteller gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bis zu einer Anfechtung der Vaterschaft (§ 1600 Abs. 1 BGB) dessen gesetzlicher Vater. Zwischen ihm und dem Kind habe jedoch zu keiner Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden. Der Antragsteller habe keinerlei Umstände benannt, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. 3 4 Auch habe er nicht vorgetragen, dass er eine familiäre Lebensgemeinschaft ernsthaft aufnehmen wolle. Seitdem er von der Geburt „seines“ Kindes durch das Schreiben des Fachdienstes Jugend vom. Januar 2015 erfahren habe, habe er keine Anstrengungen unternommen, Kontakt mit der Mutter des Kindes und seinem Kind aufzunehmen. Zwar habe er vorgetragen, er bemühe sich seit März 2015 um ein Umgangsrecht. Dies ändere nichts daran, dass eine Vater-Kind-Beziehung derzeit nicht bestehe. Es sei nicht ersichtlich, weswegen der Antragsteller sein „Umgangsrechtsverfahren“ nicht auch von der Türkei aus betreiben könne. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller hinsichtlich des begehrten Aufenthaltsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor, der Umstand, dass er von der Geburt seines Kindes erst durch das Schreiben des Fachdienstes Jugend erfahren habe, sei allein auf die Trennungssituation zurückzuführen. Vorher habe es „nur aus zweifelhaften Quellen“ Hinweise gegeben. Er habe sich sofort mit dem Jugendamt ausgetauscht und zu seiner Ehefrau Kontakt aufgenommen. Er habe zu ihr wieder einen wohlwollenden Kontakt gefunden. Er werde sich weiterhin um ein Umgangsrecht mit seinem Kind bemühen, wenn auch vorerst auf gerichtlichem Wege. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Auch wenn Art. 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. April 1989, BVerfGE 80, 81 [93]), muss die Ausländerbehörde gemäß der in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG enthaltenen Grundsatznorm bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Entscheidend für den Schutz des Art. 6 GG ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987, BVerfGE 76, 1 [42 f.]), ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt. Von einer familiären Gemeinschaft wird in der Regel im Fall eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris; BVerfG, Beschl. 4 5 5 v. 2. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 25 ff.). Bei der stets gebotenen Einzelfallbetrachtung verbietet sich allerdings eine schematische Abgrenzung zwischen aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdiger Lebens- und Erziehungsgemeinschaft einerseits und Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen andererseits (SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2004 - 3 BS 416/04 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25. Juni 2003, SächsVBl. 2003, 294), sondern es ist auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem deutschen Kind abzuheben (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2004 a. a. O.). Das Vorliegen einer familiären Gemeinschaft setzt grundsätzlich regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind voraus, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit. Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Januar 2006, NVwZ 2006, 682 [683]). Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ersichtlich von diesen Maßstäben leiten lassen und ist zutreffend zu der Feststellung gelangt, dass sich der Antragsteller nicht auf schützenswerte familiäre Bindungen berufen kann. Soweit sich der Kläger auf die Geburt des am. September 2014 geborenen Kindes N... beruft, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass weder für eine tatsächliche Ausübung der Personensorge des Antragstellers für dieses Kind noch für eine emotionale Bindung zu diesem Kind Anhaltspunkte ersichtlich sind. Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller trägt nichts Substanzielles vor, das eine andere Einschätzung zuließe. Soweit er vorträgt, zwischen ihm und seiner Ehefrau bestünden inzwischen wieder „wohlwollende“ Kontakte, sowie, dass „Hoffnungen auf eine freiwillige Einigung nicht ganz unbegründet seien“ und dass er gerichtlich ein Umgangsrecht hinsichtlich des Kindes N... durchsetzen wolle, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung des Antragstellers, dass er tatsächlich solche gerichtliche Schritte eingeleitet hat und dass 6 7 6 die Aussicht besteht, dass ihm in absehbarer Zeit ein Umgangsrecht eingeräumt werden wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 8 9 10