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Beschluss

5 B 248/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ob eine Duldungsverfügung unter Angabe eines Termins sich dadurch erledigt, dass dieser Termin verstreicht, ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln. 2. Der Mieter hat grundsätzlich Alleingewahrsam an dem Innenraum der von ihm gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräume. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter ein Betretungs-recht und einen Zweitschlüssel hat.
Entscheidungsgründe
1. Ob eine Duldungsverfügung unter Angabe eines Termins sich dadurch erledigt, dass dieser Termin verstreicht, ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln. 2. Der Mieter hat grundsätzlich Alleingewahrsam an dem Innenraum der von ihm gemieteten Wohnungen oder Geschäftsräume. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter ein Betretungs-recht und einen Zweitschlüssel hat. Beglaubigte Abschrift Az.: 5 B 248/15 3 L 211/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten durch den Bürgermeister - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt wegen Anordnung einer Brandverhütungsschau; Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und Tischer am 5. Oktober 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Juli 2015 - 3 L 211/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Juli 2015, mit dem dieses den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 29. Oktober 2014 abgelehnt hat, ist jedenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin mit Bescheid vom 10. Oktober 2014 eine Brandverhütungsschau am 30. Oktober 2014 angekündigt (Nummer 1) und sie „hiermit verpflichtet, das Betreten des Grundstücks ehemalige Gneisenaukaserne, (…) Flurstücke (…) einschließlich aller sich auf diesen Flurstücken befindlichen baulichen Anlagen (…) am 30.10.2014 ab 8:00 Uhr, sowie das Fertigen von Bildaufnahmen (…) zu dulden“ (Nummer 2). Unter Nummer 3 hatte sie den Sofortvollzug angeordnet und unter Nummer 4 im Falle der Be- oder Verhinderung der Brandverhütungsschau oder bei Nichterfüllen der Duldungspflicht unmittelbaren Zwang angedroht. Hiergegen hatte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht zunächst vergeblich vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Auf ihre Beschwerde hin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (5 B 274/14) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 4 des Bescheids (die Androhung unmittelbaren Zwangs) angeordnet und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat er ausgeführt, dass nach § 25 Abs. 2 SächsVwVG unmittelbarer Zwang nur angewendet werden dürfe, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt hätten oder deren 1 2 3 Anwendung untunlich sei. Ein solcher Fall läge hier nicht vor. Unabhängig davon erweise sich die Zwangsmittelandrohung auch insoweit als rechtswidrig, als die Duldungsverpflichtung der Antragstellerin nur unter Eingriff in private Rechte Dritter - hier der Nutzungsberechtigten der Gebäude - erfüllt werden könne. Es sei nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin gegenüber den von der Brandverhütungsschau betroffenen Nutzungsberechtigten Duldungsverfügungen erlassen habe. Mit ihrem am 20. März 2015 beim Verwaltungsgericht Leipzig eingegangenen Antrag begehrt die Antragsgegnerin, den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2014 zu ändern und den Antrag insgesamt abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Juli 2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO könne ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus den neu vorgetragenen Umständen müsse sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Die Antragsgegnerin lege indes keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände dar, sondern halte der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer Duldungsverfügung lediglich eine andere Rechtsauffassung entgegen. Das Gericht sei auch nicht gehalten, den Beschluss von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern. Soweit die Antragsgegnerin meine, dass nach § 6 Abs. 3 SächsVwVG in Fällen, in denen der Vollstreckungsschuldner der Durchsuchung zugestimmt oder sie zu dulden habe, auch ein Mitgewahrsamsinhaber zur Duldung der Durchsuchung verpflichtet sei, lege sie nicht dar, woraus sie den behaupteten Mitgewahrsam der Antragstellerin an den von ihr an Dritte vermieteten Gewerberäumen herleiten wolle. Der behauptete Besitz eines Schlüssels zum Mietgegenstand genüge dafür jedenfalls nicht. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin vor, sie könne sich darauf berufen, dass Mieter, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners hätten, die Durchsuchung zu dulden hätten (§ 6 Abs. 3 SächsVwVG i. V. m. § 758a Abs. 3 ZPO). Auf die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SächsVwVG komme es nicht an. Deshalb habe auch das Amtsgericht G..... eine - inzwischen ausgesetzte - Durchsuchungsanordnung erlassen. Zudem sei die Brandverhütungsschau trotz 3 4 4 zwischenzeitlich festgesetzter Zwangsgelder nicht durchgeführt worden. Die Antragstellerin sei auch ihrer Pflicht zur Duldung einer Brandverhütungsschau im Jahr 2012 nicht vollständig nachgekommen. Deshalb biete die Zwangsgeldfestsetzung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinzu komme, dass sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin am 30. Oktober 2014 geweigert habe, die Brandverhütungsschau zu dulden. Es sei nur darin eingewilligt worden, eine Befahrung des Geländes durchzuführen. Eine Begehung habe die Antragstellerin nicht zugelassen. Die Durchführung einer Brandverhütungsschau erfordere aber die Begehung aller Gebäude. Vom Oberverwaltungsgericht auf eine mögliche Erledigung hingewiesen, macht die Antragsgegnerin geltend, die Anordnung der Brandverhütungsschau und die Duldungsverpflichtung hätten sich nicht erledigt. Eine Duldungsverfügung erledige sich nicht schon mit dem Verstreichen des angegebenen Termins. Der Sinn der Anordnung, bei anhaltender Weigerung Zwangsmaßnahmen zu ermöglichen, gebiete die Auslegung, dass der festgelegte Zeitpunkt der Antragstellerin nur die Möglichkeit eröffnen solle, durch ihre Duldung die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern und bei der zu duldenden Brandverhütungsschau anwesend zu sein. Dementsprechend sei auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei Kehr- und Überprüfungsanordnungen, in denen ein Termin angegeben sei, von keiner Erledigung ausgegangen (u. a. VGH BW, Urt. v. 22. Dezember 1992, GewArch 1993, 205). Diese von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2015 und die Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 2014 abzuändern sind. Denn der Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat sich mit Ablauf des 30. Oktober 2014 objektiv erledigt, so dass eine Abänderung des Beschlusses des Senats nicht mehr in Betracht kommt. Das als Prozessvoraussetzung vom Senat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren ist mit dem Eintritt der Erledigung entfallen. 5 6 5 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2014 (die Androhung unmittelbaren Zwangs) hat sich wegen deren Erledigung mit Ablauf des 30. Oktober 2014 ebenfalls erledigt. Dies folgt daraus, dass sich die Zwangsmittelandrohung in Nummer 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2014 auf die in Nummer 1 des Bescheids angeordnete Brandverhütungsschau und die in Nummer 2 des Bescheids festgelegte Duldungspflicht bezieht. Eine Auslegung des Bescheids ergibt, dass die Duldungsverfügung ihren zeitlichen Geltungsanspruch auf den 30. Oktober 2014 beschränkt und sich deshalb mit Ablauf dieses Tages bereits durch Zeitablauf erledigt hatte (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG). Zwar können erledigte Verwaltungsakte in der Hauptsache unter bestimmten Voraussetzungen mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffen werden. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind solche Anträge jedoch wegen des summarischen, nur vorläufigen Charakters unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1995, DVBl. 1995, 520; SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2014 - 5 D 90/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Eine Duldungsverfügung unter Angabe eines Termins erledigt sich zwar grundsätzlich nicht allein dadurch, dass dieser Termin verstreicht (vgl. VGH BW, Urt. v. 22. Dezember 1992, GewArch 1993, 205, 206). Vielmehr kann die Verfügung dahingehend auszulegen sein, dass sie als unbegrenzte Duldungsverfügung zu verstehen ist, die bei fortdauernder Weigerung durch verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Der festgelegte Zeitpunkt soll dann dem Betroffenen nur die Möglichkeit eröffnen, durch ihre Duldung die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern und bei den zu duldenden Maßnahmen anwesend zu sein (vgl. VGH BW, Urt. v. 22. Dezember 1992 a. a. O.). Die Auslegung einer Verfügung kann aber auch ergeben, dass ihr Geltungsanspruch auf ein bestimmtes Datum oder auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist und sich anschließend erledigt (vgl. BayVGH, Urt. v. 8. April 1981, BayVBl. 1981, 756, 757). Maßgeblich ist die Auslegung der Verfügung im Einzelfall. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver 7 8 9 6 Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 - Rn. 20 [= juris Rn. 27]; jeweils m. w. N.). Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille. Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 a. a. O. sowie SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 a. a. O.). Hier ergibt die Auslegung der angegriffenen Verfügung, dass sich ihr Geltungsanspruch auf den 30. Oktober 2014 beschränkt. Nummer 1 des Bescheids vom 2. Oktober 2014, wonach eine Brandverhütungsschau angeordnet wird und als Termin der 30. Oktober 2014 angegeben wird, kann zwar allein betrachtet dahingehend verstanden werden, dass eine erneute Brandverhütungsschau ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegt wird und der angegebene Termin der Antragstellerin nur die Möglichkeit eröffnen sollte, durch ihre Duldung die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern und bei den zu duldenden Maßnahmen anwesend zu sein. Der Wortlaut der unter Nummer 2 getroffenen Duldungsverfügung spricht aber gegen eine derartige Auslegung. Danach wird die Antragsgegnerin nicht generell verpflichtet, die in Nummer 1 angeordnete Brandverhütungsschau zu dulden, sondern die Duldungspflicht wird ausdrücklich auf ein bestimmtes Datum und eine bestimmte Zeitspanne beschränkt („am 30.10.2014 ab 8:00 Uhr“). Da sich aus der Begründung des Bescheids nichts anderes ergibt, musste die Antragstellerin den Bescheid deshalb dahingehend verstehen, dass ihre Pflicht, die Brandverhütungsschau zu dulden, nur am 30. Oktober 2014 bestand und die Antragsgegnerin eine Brandverhütungsschau an einem anderen Tag sowie ihre Verpflichtung, diese zu dulden, gesondert anordnen würde. Mit der Erledigung der Duldungsverfügung erledigten sich auch der zu seiner Durchsetzung angedrohte unmittelbare Zwang und folglich auch die Entscheidung des Senats, mit der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet wurde. Bereits aus diesem Grund kommt - unabhängig vom Vortrag der Antragsgegnerin - eine Abänderung der Entscheidung des Senats nicht mehr in Betracht. 10 11 7 Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bedarf es zur Durchsetzung der Duldungsverpflichtung der Antragstellerin insoweit, wie diese nur unter Eingriff in private Rechte Dritter erfüllt werden kann, des Erlasses von Duldungsanordnungen gegenüber den Drittberechtigten. Fehlen solche Duldungsanordnungen, macht dies die Androhung von Zwangsmitteln gegenüber dem ausgewählten Pflichtigen zwar nicht rechtswidrig; es hindert aber grundsätzlich ihre Vollstreckung. Aus § 6 Abs. 3 SächsVwVG folgt nichts anderes. Danach haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden, wenn der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung einwilligt oder eine Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts nach Absatz 2 Satz 1 ergangen ist. Hier liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin Mitgewahrsam an den von ihr vermieteten Räumen hat. Vielmehr hat der Mieter oder Pächter als Inhaber einer Wohnung oder von Geschäftsräumen grundsätzlich den Alleingewahrsam am Innenraum und an allen darin befindlichen Sachen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Räume zu bestimmten Zwecken betreten darf und er einen Zweitschlüssel hat (ganz allgemeine Auffassung, vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 808 Rn. 16; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 808 Rn. 6; Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 808 Rn. 7; Forbriger, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1. Juni 2015, § 808 Rn. 8, 10; Gruber, in: MüKO ZPO, 3. Aufl. 2007, § 808 Rn. 14). Das grundrechtlich geschützte Rechtsgut der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG, Art. 30 SächsVerf), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) gebieten es, den mit dem Betreten der Wohnung verbundenen Eingriff in die Privatsphäre so wenig belastend wie möglich zu gestalten. Dazu ist erforderlich, dass der Betroffene grundsätzlich vorher verbindlich darüber Bescheid erhält, dass, aus welchen Gründen und wann seine Wohnung durch Behördenbedienstete betreten werden soll (BayVGH, Beschl. v. 5. September 1990, NVwZ 1991, 688, 689; zur Geltung der Unverletzlichkeit der Wohnung auch für Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Oktober 1971, BVerfGE 32, 54, 68 ff.; st. Rspr.). Dies ist bei der Auslegung von § 6 Abs. 3 SächsVwVG zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur 12 13 8 dann, wenn Vermieter und Mieter den Wohn- oder Geschäftsraum gemeinsam nutzen. In diesem Fall haben sie Mitgewahrsam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Gerichtskosten nicht nur Gerichtsgebühren, sondern auch Auslagen umfassen, muss über die Kostentragung unabhängig davon entschieden werden, ob mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich als ein oder zwei Verfahren gelten. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es dagegen nicht, weil sowohl der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch der folgende Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Beschwerdeinstanz anhängig waren. In diesem Fall bilden beide Verfahren im Hinblick auf die Gerichtsgebühren eine Einheit (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2009 - 2 BS 369/07 -, juris Rn. 7, 8; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, Vorbem 5.2, 5210 Rn. 2; vgl. für die Rechtsanwaltsgebühren auch: BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, juris Rn. 2 ff.). Dies ergibt sich aus Absatz II Satz 2 der Vorbemerkung 5.2 zum Hauptabschnitt 2 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), wonach mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80 Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten. Diese Bemerkung gilt nicht nur, wenn das Oberverwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO einen von ihm getroffenen Beschluss von Amts wegen abändert, sondern auch wenn das Oberverwaltungsgericht auf eine Beschwerde eines Beteiligten hin im Rechtsmittelverfahren entscheidet. Für die Verfahren nach § 80 Abs. 5 und nach § 80 Abs. 7 VwGO geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand zumeist schon im vorangegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und durch die bereits angefallene Gebühr abgedeckt ist (vgl. für die Rechtsanwaltsgebühren: BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 a. a. O. Rn. 3). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Dehoust Tischer Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. 14 15 16 9 Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle