Beschluss
1 L 786/17.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2017:0815.1L786.17.00
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. Februar 2015 (1 L 1490/14.MZ) wird der Antrag des Antragstellers vom 24. November 2014 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Juni 2014 abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin und Änderungsantragstellerin begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. Februar 2015 (1 L 1490/14.MZ), in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und Änderungsantragsgegners vom 20. Juni 2014 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2014 wiederhergestellt wurde. 2 Aus Gründen der Klarheit entspricht die Bezeichnung der Beteiligten auch im Abänderungsverfahren weiterhin derjenigen im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 4 VR 3/15 –, NVwZ-RR 2016, 357, Rn. 4; OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2016 – 8 B 10519/16.OVG –, juris, Rn. 3). 3 Der Antragsteller betreibt vier verbundene Spielhallen in einem Objekt in X. Dafür erhielt er mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 eine Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung (GewO) von der Verbandsgemeinde Y., die er mit Schreiben vom 8. November 2011 beantragt hatte. Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 erließ die Verbandsgemeinde – nach vorheriger Anhörung – eine Schließungsverfügung gegenüber dem Antragsteller, die sie für sofort vollziehbar erklärte. Sie wies darauf hin, dass aufgrund der neuen glücksspielrechtlichen Regelungen für den Betrieb des Antragstellers ab dem 1. Juli 2013 zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle notwendig sei, die der Antragsteller nicht besäße und sein Betrieb daher formell illegal sei. Er falle nicht unter die fünfjährige Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). 4 Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 und 18. Juni 2014 beantragte der Antragsteller eine glücksspielrechtliche Erlaubnis bei der Verbandsgemeinde Y. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) versagte mit Schreiben vom 16. Juli 2014 ihre Zustimmung zur Erlaubniserteilung. Dementsprechend wurden die Anträge mit Bescheid der Antragsgegnerin, als Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Y., vom 25. September 2014 abgelehnt. Widerspruch oder Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erlaubniserteilung erhob der Antragsteller nicht. 5 Gegen die Schließungsverfügung hingegen wendete er sich mit Widerspruch vom 20. Juni 2014. Am 24. November 2014 stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht Mainz. 6 Das Verwaltungsgericht Mainz stellte daraufhin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 4. Februar 2015 (1 L 1490/14.MZ) wieder her. Der vorgenannte Beschluss beruhte im Wesentlichen auf den folgenden Erwägungen: 7 Das private Interesse des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung überwiege das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Schließungsverfügung in Bezug auf die Spielhalle des Antragstellers in X. Zwar seien mit § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) die richtige Ermächtigungsgrundlage gewählt und behördenseitig alle Voraussetzungen beachtet worden, jedoch bestünden erhebliche Bedenken in Bezug auf eine Verfassungsmäßigkeit der in § 29 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) festgelegten Übergangsregelung. Aufgrund der angenommenen Weitergeltung der früheren Erlaubnis käme es nicht auf die in der gesetzlichen Neuregelung enthaltenen verschärften Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an, wie sie die Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 25. September 2014 geprüft habe. Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 –, juris) habe aufgezeigt, dass als Ausgleich für eine verfassungswidrige Übergangsregelung seitens der Behörde im Rahmen der Ermessensausübung auf Schließungsverfügungen verzichtet werden könne oder bei schon erlassenen Verfügungen die Aussetzung der Vollstreckung bis zu einem bestimmten Stichtag möglich sei. Im Ergebnis falle die Interessenabwägung jedenfalls zugunsten des Antragsstellers aus, da eine Ablehnung des Antrags eine Existenzvernichtung bedeuten und ein Obsiegen in der Hauptsache dann keinen Sinn mehr machen würde. 8 Darauffolgend wurde von Antragsteller und Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausweislich des Terminprotokolls vom 15. Oktober 2015 (Bl. 42 f. d. GA) unter anderem folgendes festgelegt: 9 „Im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Rechtsprechung und unbestimmte Rechtslage bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 29 Glücksspielstaatsvertrages wird das Verfahren ausgesetzt. 10 Die Aussetzung erfolgt bis zum 30.10.2017. In dieser Zeit wird die Widerspruchsgegnerin von einer Vollstreckung aus der streitigen Schließungsverfügung absehen und auch keine verwaltungsrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Verfügungen bezüglich des Verfahrens treffen. 11 Jeder Beteiligte ist berechtigt, jederzeit einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gegenüber dem Kreisrechtsausschuss zu beantragen, wenn aus dessen Sicht Rechtsklarheit bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 29 Glücksspielstaatsvertrages bzw. dessen Folgen eingetreten ist.“ 12 Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich gegenüber der Widerspruchsbehörde, dem Kreisrechtsausschuss, geäußert, dass die offenen Rechtsfragen geklärt seien. Der Kreisrechtsausschuss beabsichtigt, ausweislich seines Schreibens vom 28. Juni 2016, das Widerspruchsverfahren wieder aufzurufen. 13 Mit Beschluss vom 26. Juli 2017 ist das Land gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden. II. 14 Der Antrag hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist. 15 Die Antragsgegnerin ist als Beteiligte im vorgelagerten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Abänderungsverfahren antragsberechtigt. Sie ist auch antragsbefugt, da mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. März 2016 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111) bisher offene Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt wurden, sodass zumindest die Möglichkeit einer Abänderung des Beschlusses vom 4. Februar 2015 besteht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 80, Rn. 575). 16 Dem Antrag steht für sich genommen auch nicht die Vereinbarung aus dem Widerspruchsverfahren entgegen. Inwieweit diese tatsächlich Bindungswirkung entfaltet kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, da die dort enthaltenen Regelungen ohnehin nicht den Antrag auf Einleitung des Abänderungsverfahrens erfassen. Bei diesem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich weder um die „Vollstreckung“ der Schließungsverfügung, noch um eine „verwaltungsrechtliche oder ordnungsrechtliche Verfügung“ der Antragsgegnerin. Bei der von der Antragsgegnerin begehrten Aufhebung des früheren Beschlusses bekäme sie lediglich die Möglichkeit für weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Einleitung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auch keine „ordnungsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verfügung“. Wie sich aus § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) ergibt, umfasst der Begriff „Verfügung“ im verwaltungsrechtlichen Sinne nur hoheitliche Handlungen (vgl. den Wortlaut „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme“ [Hervorhebung d. d. Kammer]). Voraussetzung für hoheitliches Handeln in diesem Sinne ist, dass die Behörde von Befugnissen Gebrauch macht, die ihr gerade in ihrer Funktion als Träger öffentlicher Gewalt zustehen, z. B. der Erlass einseitiger verbindlicher Regelung in Form eines Verwaltungsaktes (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 35, Rn. 104). Die Einleitung eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens fällt nicht unter diesen Begriff, da ebenso der Antragsteller als Privatrechtssubjekt das Abänderungsverfahren hätte einleiten können. Zudem lässt die den Beteiligten explizit verbleibende Möglichkeit in Absatz 3 der Vereinbarung, die jederzeitige Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens zu beantragen, den Schluss zu, dass gerichtsähnliche und gerichtliche Verfahrenshandlungen gerade nicht ausgeschlossen sein sollten. 17 Die vom Antragsteller aufgeführte Vereinbarung würde demnach zunächst dazu führen, dass die Antragsgegnerin bis einschließlich 30. Oktober 2017 von der gerichtlich (wieder) eröffneten Möglichkeit zur Vollstreckung und zum Erlass von weiteren (Schließungs-)Verfügungen keinen Gebrauch machen könnte. Allerdings hat die Antragsgegnerin bereits darauf hingewirkt, das Widerspruchsverfahren wieder aufzunehmen. Inwieweit dies bereits jetzt Auswirkungen auf die Möglichkeit von Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Verfügungen hat, muss an dieser Stelle mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend beantwortet werden. Es spricht aber viel dafür, dass mit Fortsetzung des Verfahrens auch die Aussetzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens entsprechend früher endet. Anhaltspunkt dafür ist vor allem, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen und Verfügungen „in dieser Zeit“, also in der Aussetzungsphase, gelten soll. Die Aussetzung ist zwar zunächst zeitlich bis zum 30. Oktober 2017 befristet, kann aber durch Antrag der Beteiligten früher beendet werden. Da die Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin in einem systematischen Zusammenhang mit der Aussetzung steht, liegt ein Wegfall jeglicher Verpflichtungen aus der Vereinbarung mit Fortführung des Widerspruchsverfahrens zumindest nah. 18 Ferner ist der Antrag auch begründet, da sich gegenüber dem Zeitpunkt des Beschlusses die Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert haben und sie eine andere Entscheidung als im ursprünglichen Eilverfahren begründen. 19 Hier haben sich entscheidungserhebliche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, die nach der Eilentscheidung im Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) eingetreten sind, verändert, sodass ein tauglicher Abänderungsgrund gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 9 VR 16/08 –, NVwZ 2008, 1010, Rn. 4; siehe auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 80, Rn. 585 m. w. N.). Die – hier vorliegende – höchstrichterliche Klärung einer bisher umstrittenen Rechtsfrage fällt ebenfalls darunter (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 80, Rn. 585 m. w. N. aus der Rspr.). Insbesondere mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111) haben sich die diesem Verfahren zugrundeliegenden bisher offenen Rechtsfragen geklärt und damit die rechtliche Ausgangslage wesentlich geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Stichtagsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV umfassend bestätigt, sodass der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV seine Spielhallen seit dem 1. Juli 2013 ohne die ab diesem Zeitpunkt erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis und damit formell illegal betreibt. 20 Diese Umstände führen auch zu einer grundlegend anderen Bewertung der auch im Abänderungsverfahren zu prüfenden Voraussetzungen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die aufschiebende Wirkung ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht wiederherzustellen, sodass der Antrag nunmehr abgelehnt wird. 21 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin war formell rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO eingehalten wurden. Insbesondere wies die Begründung den notwendigen Einzelfallbezug auf. 22 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig und der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2012, Rn. 958 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429 [436]). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 970 ff.). 23 Im ursprünglichen Eilverfahren war die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung gerade fraglich, sodass dort – wegen ungewisser Erfolgsaussichten in der Hauptsache – im Wesentlichen eine Folgenabwägung durchgeführt worden ist. Diese Bedenken bestehen nun nicht mehr. Vielmehr durfte die Schließungsverfügung rechtmäßig ergehen, da die Antragsgegnerin – auch nach den Feststellungen im ursprünglichen Eilverfahren – die richtige Ermächtigungsgrundlage gewählt und die Voraussetzungen für den Erlass einer Schließungsverfügung beachtet hatte. 24 Für den Erlass der Schließungsverfügung war § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) als Ermächtigungsgrundlage – ggf. neben § 13 LGlüG – einschlägig (vgl. zur Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO: OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 6 B 10882/13.OVG; generell gegen eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO bei Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2296 –, BeckRS 2013, 59847, Rn. 25; ebenso noch VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris). Für Betriebsuntersagungen bzw. Schließungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 GewO ist in Bezug auf die streitgegenständliche Spielhalle, gemäß § 155 Abs. 2 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht, die Verbandsgemeinde Y. zuständig gewesen. Wie etwaige Verfügungen der Beigeladenen auf Grundlage von § 13 LGlüG im Verhältnis zu solchen Verfügungen der Verbandsgemeinde stünden, muss hier – mangels Entscheidungserheblichkeit – nicht abschließend beantwortet werden. 25 Die materiellen Voraussetzungen einer Schließungsverfügung lagen ebenfalls vor, da der Antragsteller seine Spielhalle ohne die ab dem 1. Juli 2013 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betreibt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nun auch geklärt, dass über diesen Zeitpunkt hinaus kein Vertrauensschutz des Antragstellers besteht. Die „alte“ Erlaubnis für seine Spielhallen vom 15. Dezember 2011 auf alleiniger Grundlage des § 33i GewO, erhielt der Antragsteller nämlich erst nach dem – verfassungskonformen – Stichtag des 28. Oktober 2011. Für den Antragsteller war somit für den Betrieb der Spielhallen ab dem 1. Juli 2013 zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die er bisher nicht erhalten hat. Insoweit kommt es im Rahmen der Ermessensausübung bei einer Schließungsverfügung auch nicht auf die Möglichkeit einer zukünftigen Erlaubniserteilung an, da hier nach der gebotenen summarischen Prüfung weder offensichtlich eine materielle Legalität vorliegt noch eine solche evident alleine mit Nebenbestimmungen gesichert werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris, Rn. 54 ff.; OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 6 B 10882/13.OVG). Der Antragsteller hat darüber hinaus keine Aspekte vorgetragen, die offensichtlich die materielle Legalität seiner Spielhallen begründen könnten. Vielmehr erscheint eine Erlaubniserteilung nach derzeitiger Aktenlage durchaus fraglich zu sein. 26 Sofern der Antragsteller vorträgt, dass das – aus seiner Sicht – fehlende Vorgehen der zuständigen Landesbehörden gegen das „kleine Spiel“ innerhalb von Spielbanken einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) darstelle, muss hier mangels Entscheidungserheblichkeit zu diesem Punkt nicht abschließend Stellung genommen werden. Selbst wenn dies der derzeitigen Verwaltungspraxis der jeweils zuständigen Behörden entspräche, würde das noch nicht zwingend dazu führen, dass die konkrete Schließungsverfügung gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig wäre. Der Antragsteller macht dahingehend nur geltend, dass gegen – aus seiner Sicht – vergleichbare Betreiber von Glücksspiel nicht eingeschritten werde, während er sich hingegen behördlichen Maßnahmen ausgesetzt sehe. Dabei gilt der Grundsatz, dass kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, NJW 1979, 1445 [1448]; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20/92 –, NJW 1993, 2065 [2066]). Selbst wenn es sich im ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ handeln sollte, führt das nicht automatisch zu einem Anspruch auf Fehlerwiederholung oder Gleichbehandlung seitens der Behörde mit denjenigen Betreibern von Glücksspiel, die nach Ansicht des Antragstellers ebenfalls rechtswidrig handelten und gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags verstießen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, NJW 1979, 1445 [1448]; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20/92 –, NJW 1993, 2065 [2066]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 3, Rn. 36 m. w. N.). Hier spricht bereits viel dafür, dass sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen vorliegen, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, Rn. 29 f.). Eine solche Verfahrensweise sieht auch § 1 Satz 2 GlüStV explizit vor. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann für die konkrete Schließungsverfügung nur dann angenommen werden, wenn die Behörde willkürlich oder systemlos vorgegangen wäre (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 – 4 B 5595 –, BeckRS 1995, 31228610 m. w. N.). Willkürlich wäre ein Vorgehen gegen den Antragsteller nur dann, wenn ein sachlicher Bezug einer gegen ihn gerichteten Maßnahme insgesamt fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20/92 –, NJW 1993, 2065 [2066]). Das ist hier nicht der Fall. Ferner hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass tatsächlich keine oder nur ungenügende Maßnahmen zur Suchtbekämpfung und Erreichung der sonstigen Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV innerhalb der Spielbanken getroffen oder von den zuständigen Behörden angeordnet worden sind. Der Gesetzgeber und die ausführenden Behörden sind prinzipiell berechtigt, Maßnahmen unterschiedlicher Art gegenüber Spielbanken und Spielhallen vorzusehen, solange die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV damit hinreichend verwirklicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, juris, Rn. 51 f.). Es liegt nahe, dass ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung in den unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Automatenangebots zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, Rn. 29 f.). Daher bestehen – zumindest nach summarischer Prüfung – hier auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen und ihre Anwendung auf den Antragsteller. 27 Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung ist von einer rechtmäßigen Schließungsverfügung auszugehen, sodass der Antragsteller in der Hauptsache keinen Erfolg hätte. 28 Anders als bei einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kommt es hier zusätzlich auf das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses an. Die bloße Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Veraltungsaktes rechtfertigt noch nicht dessen sofortige Vollziehung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, NJW 2010, 2268 [2269]; VGH BW, Beschluss vom 13. März 1997 – 13 S 1132/96 –, BeckRS 1997, 21475; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 – B 1 S 114/99 –, NJW 1999, 2982 [2984]; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 80, Rn. 387 m. w. N.; a. A. wohl OVG RP, Beschluss vom 22. September 2003 – 2 B 11357/03 –, NJW 2003, 3793 [3794]). Das besondere Vollzugsinteresse ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. 29 Das Vollzugsinteresse seitens der Behörde ergibt sich darüber hinaus aus dem Jugendschutz und der Eindämmung der Spielsucht. Die vom Antragsteller betriebene Spielhalle stellt als nicht konzessionierte Spielhalle, für die wesentliche Anhaltspunkte einer materiellen Illegalität bestehen, prinzipiell eine Gefahr für die vorgenannten Allgemeininteressen dar. Die vom Antragsteller im ursprünglichen Eilverfahren vorgetragene Existenzvernichtung hat nun nach über zwei Jahren, in denen der Antragsteller sich um eine entsprechende Erlaubnis, auch im Klagewege (notfalls über § 75 VwGO), hätte bemühen können, ein erheblich geringeres Gewicht. Der Antragsteller hat versucht eine erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis mit Anträgen 27. Juni 2013 und 18. Juni 2014 für seine Spielhalle zu erhalten. Diese Anträge wurden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2014 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller – soweit aus den vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich – keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er dafür hinreichend Zeit zur Verfügung gehabt hätte. Insoweit überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Schließungsverfügung. Ferner führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass Eingriffe in Grundrechte der Spielhallenbetreiber durch die – hier faktisch gewährte – fünfjährige Übergangsfrist abgemildert werden (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1694/13 u.a. –, NVwZ 2017, 1111, Rn. 183). Insoweit kommt den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der Fortführung seines Betriebes von vornherein eine weniger erhebliche Bedeutung zu. Zudem hat der Antragsteller dazu im Abänderungsverfahren auch nichts vorgetragen. 30 Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die glücksspielrechtlichen Wertungen des Landesgesetzgebers aus Glücksspielstaatsvertrag und Landesglücksspielgesetz zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass im Rahmen der glücksspielrechtlichen Maßnahmen bereits durch den Gesetzgeber eine sofortige Vollziehung in § 13 Abs. 2 Satz 3 LGlüG und § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV vorgesehen ist. Dies muss auch bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei darauf aufbauenden Maßnahmen nach der GewO entsprechende Berücksichtigung finden. Im Zweifel kann daher in diesem Rechtsbereich im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses ausgegangen werden. 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene in diesem Verfahren weder einen Antrag gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Prozesskostenrisiko trägt, entspricht es nicht der Billigkeit dem unterlegenen Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. 32 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes war nicht erforderlich, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in derselben Instanz anhängig waren und damit in Bezug auf die Gerichtsgebühren eine Einheit bilden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 B 199/15 –, juris, Rn. 63; SächsOVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 5 B 248/15 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 10. Juli 2009 – 2 BS 369/07 –, juris, Rn. 7; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1195). Dies ergibt sich aus Absatz 2 Satz 2 der amtlichen Vorbemerkung 5.2 zu Teil 5, Hauptabschnitt 2 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Demnach sind mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren zu betrachten. Dabei geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand in den meisten Fällen schon im vorhergehenden Verfahrensabschnitt entstanden und durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 1 B 199/15 –, juris, Rn. 63 m. w. N.).