Beschluss
3 A 574/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
3mal zitiert
18Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 574/24 6 K 2104/21 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin – – Antragstellerin – prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden – Beklagte – – Antragsgegnerin – wegen Einbürgerung hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 4. Februar 2025 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfah- ren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. September 2024 - 6 K 2104/21 - wird abgelehnt. Gründe Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ihr Begehren auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband weiter- verfolgen will, bleibt ohne Erfolg. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg zu (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). 1. Die am............... in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist gemäß ihrem Reise- pass russische Staatsangehörige. Ausweislich ihrer Geburtsurkunde war ihr Vater russischer und ist ihre Mutter jüdischer Nationalität. Ihr Großvater wurde im Jahr.... in .... (Umgebung von Sankt Petersburg) geboren, war deutscher Nationalität und Staatsbürger der „SSSR“. Er wurde wegen seiner deutschen Herkunft verhaftet, wegen Spionage und Weitergabe von mi- litärischen Informationen an den deutschen Geheimdienst verurteilt, .... hingerichtet und inzwi- schen rehabilitiert. Die Klägerin reiste am ........... 2000 als jüdische Emigrantin in die Bundesrepublik Deutschland ein und ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Sie ist seit.... mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Ihren Angaben nach hat sie im Jahr.... ein Studium an der ............. Universität in .............. abschlossen. Ihr russisches Diplom als Kunstlehrerin sei vom ........... Bildungsministerium nicht anerkannt worden. Daher habe sie lange keine Arbeit finden können. Sie habe bis zum Jahr 2010 als freie Künstlerin gearbeitet, womit sie ihren Lebensunterhalt nicht habe sicherstellen können. Sie habe eine Weiterbildung zur ............................. in Sachsen absolviert. Zum ....... 2010 meldete sie als Nebengewerbe einen Internethandel mit Geschenkartikeln an. Zum ......... 2016 erfolgte eine Gewerbeummel- dung, bei der die ausgeübte Tätigkeit erweitert und eine Änderung des Firmennamens veran- lasst wurde. Seit 2016 ist sie mit ihrem ........handel selbstständig im Haupterwerb tätig. 1 2 3 3 Am 3. September 2020 beantragte sie bei der Beklagten ihre Einbürgerung. Zu ihren wirt- schaftlichen Verhältnissen erklärte sie, dass sie aus der selbstständigen Arbeit kein festes monatliches Einkommen erziele und für ihre Alterssicherung durch den staatlichen Rentenan- spruch und den Firmenbesitz gesorgt sei. Erläuternd führte sie aus, dass wegen der Corona- Pandemie die Situation im touristischen Bereich schwierig, mit einer Normalisierung und einer wesentlichen Verbesserung der Unternehmenssituation bald zu rechnen sei. Ausweislich ihres Rentenversicherungsverlaufs vom ............ 2020 war sie seit ihrer Einreise regelmäßig arbeitslos und seit 2003 regelmäßig im Leistungsbezug. Gemäß Auskünften des Jobcenters ....... vom 30. März 2021 und 19. August 2024 bezog sie vom 1. März 2013 bis 31. März 2017, vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019, vom 1. März 2020 bis 31. August 2021, vom 1. November 2021 bis 30. April 2022, vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 und vom 1. November 2023 bis 30. April 2024 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihre am 6. Dezember 2021 erhobene (Untätigkeits-)Klage, mit welcher sie nach dem Ableh- nungsbescheid vom 19. Januar 2022 zuletzt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsver- band begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständlichen Urteil vom 4. September 2024 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammenge- fasst auf Folgendes verwiesen: Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 10 StAG. Es liege kein Ausnahmetatbestand nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 StAG vor. Sie habe nicht dargelegt und bewiesen, dass sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b StAG erfülle. Die bloße Behauptung einer Vollzeitbeschäftigung unter Vorlage der ak- tuellen sowie der Standplatzgenehmigungen der letzten drei Jahre und der Gewerbeummel- dung als Hauptniederlassung sei hierfür nicht ausreichend. Dass für die Standplatzgenehmi- gung Voraussetzung sei, dass ein angemeldetes Gewerbe im Vollerwerb ausgeübt werde und Anträge erst nach entsprechendem jährlichen Nachweis der Gewerbetätigkeit bearbeitet wür- den, finde keine Grundlage in der Sondernutzungssatzung der Beklagten vom 6. Oktober 2005. Die Anmeldung eines Gewerbes als Vollerwerb sage nichts darüber aus, ob sie in Voll- zeit erwerbstätig gewesen sei. Hierzu verhalte sich auch der vorläufige Beitragsbescheid der ........ vom... Januar 2024 nicht. Auch ihre weiter unterlegten Ausführungen, dass sie und ihr Ehemann selten weniger als 80 Stunden in der Woche arbeiteten, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn sie hätte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass in den Wintermo- naten der Stand häufig nur an den Wochenenden aufgestellt werde, mithin nicht sieben Tage die Woche. In der verbleibenden Zeit würden weitere Aufgaben erledigt, wie Büroarbeiten u. ä. mehr. Dass diese Arbeiten den Umfang einer Vollzeittätigkeit erreichen, sei weder substan- tiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Zudem lege der Bezug von Leistungen nach dem SGB 4 5 6 4 II in jeweils sechs Monaten im Jahr nahe, dass sie jedenfalls in den Wintermonaten nicht in Vollzeit tätig sei. Dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c StAG vorlägen, lasse sich nicht feststellen, da sie trotz Aufforderung des Gerichts ihren Ehemann betreffende Unterlagen nicht vorgelegt habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StAG erfülle. Umstände, die unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbio- grafie substanziell die Annahme rechtfertigten, sie werde in Zukunft keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen, seien unzureichend dargetan. Trotz Aufforde- rung des Gerichts habe sie zu ihrem Einkommen in den letzten zweieinhalb Jahren weder Ausführungen gemacht noch Unterlagen beigebracht. Die von ihr vorgelegte Gewerbeummel- dung vom ......... 2016, die Standplatzgenehmigungen der letzten Jahre, der Einkommenssteu- erbescheid für das Jahr 2021 und der vorläufige Beitragsbescheid zur Kranken- und Pflege- versicherung reichten hierfür nicht. Die Entrichtung von Gewerbesteuer im Jahr 2021 rechtfer- tige keine positive Prognoseentscheidung, da die wirtschaftliche Entwicklung ihres Unterneh- mens ab dem Jahr 2022 im Unklaren bleibe. Sie habe in den letzten drei Jahren jeweils sechs Monate Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld bezogen. Dazu habe das Jobcenter ....... angege- ben, dass der Gewinn aus dem Gewerbe in den letzten Jahren in den Wintermonaten nicht ausreichend gewesen sei, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch fehle jeglicher Nach- weis zur Altersvorsorge. Soweit sie insoweit auf ihre Firma verweise, trage dies nicht, da sie mit dieser bis heute ihren Lebensunterhalt nicht dauerhaft sichern könne. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie es nicht zu vertreten habe, dass sie sich künftig dauerhaft nicht aus eigenen Einnahmen unterhalten könne. Denn sie habe nicht dargelegt, dass es ihr in den vergangenen Jahren nicht möglich gewesen sei, eine ihren Lebensunterhaltsbedarf deckende Beschäftigung aufzunehmen. Soweit sie die fehlende An- erkennung ihres Studienabschlusses und die aufgrund der Corona-Pandemie entstandene schwierige Situation nicht zu vertreten habe, sei dies zeitlich begrenzt gewesen. Da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht gegeben seien, erfülle sie auch nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 9 i. V. m. § 10 Abs. 1 StAG. Aus den gleichen Erwägungen scheitere der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 8 Abs. 1 StAG. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gemäß § 8 Abs. 2 StAG lägen nicht vor und würden insbesondere nicht durch ihre jüdische Herkunft be- gründet. Soweit Einbürgerungserleichterungen in Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen vorge- sehen seien, sei nicht ersichtlich, dass ihr Großvater in Zusammenhang mit nationalsozialisti- schen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Allgemeine 7 8 9 5 demographische oder migrationspolitische Erwägungen reichten für die Annahme eines öf- fentlichen Interesses nicht aus. Soweit die Inanspruchnahme von Bürgergeld als besondere Härte in Betracht komme, könne sie nicht durch die Einbürgerung vermieden werden. Dass sie gegebenenfalls als Spätaussiedlerin hätte aufgenommen werden können, begründe keine besondere Härte, da das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) abschließende Regelungen ent- halte. Auch ihre Eigenschaft als jüdische Zuwanderin aus der ehemaligen Sowjetunion präju- diziere keine Sonderstellung. Auch aus Art. 116 Abs. 2 GG ergebe sich kein Anspruch auf Einbürgerung, da ihr Großvater zwar deutscher Nationalität, aber sowjetischer Staatsangehöriger gewesen sei. Dies sei auch in Bezug auf § 15 StAG anzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr Großvater seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe, und auch von der Klägerin nicht vorgetra- gen, dass er selbst jemals Deutschland gelebt oder die deutsche Staatsangehörigkeit beses- sen hätte. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin in Betracht gekommen wäre, da hierfür nicht die Beklagte zuständig (ge- wesen) sei. 2. Der mit Schreiben vom 20. November 2024 beim Oberverwaltungsgericht sinngemäß ge- stellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 21. Oktober 2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2024 hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die be- absichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denje- nigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hin- reichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen in Hinblick auf den Gleich- heitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife 10 11 12 13 6 (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Ausgehend davon besteht für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht. 2.1 Dies folgt allerdings weder daraus, dass sie ihren Prozesskostenhilfeantrag beim Oberver- waltungsgericht eingereicht, noch daraus, dass sie ihn am 20. Dezember 2024 begründet hat. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung steht die abgelaufene Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung der hinreichen- den Erfolgsaussicht eines hierauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrags nicht entgegen, wenn die Rechtsmitteleinlegung nach Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags unter Inan- spruchnahme von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der verstrichenen Rechtsmittelfrist nachgeholt werden kann. Das für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand notwendige fehlende Verschulden bei der Fristüberschreitung ist dabei je- doch nur dann anzunehmen, wenn der Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ord- nungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht eingereicht hat. Erfordert das Rechts- mittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesem Er- fordernis auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 25. Mai 2007 - 8 PKH 3/07 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 A 344/12 -, juris Rn. 4, und Beschl. v. 24. Mai 2016 - 3 A 220/16 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 23. April 2010 - 8 LA 64/10 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin einen ordnungsgemäßen und insbeson- dere innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründeten Prozesskostenhilfean- trag gestellt. Sie hat diesen beim Oberverwaltungsgericht als dem gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständigen Prozessgericht gestellt (ebenso VGH BW, Beschl. v. 17. Juni 2002 - 7 S 2361/01 -, juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 6. April 2001 - 3 UZ 450/01.A -, juris Rn. 3; OVG Saarland, Beschl. v. 27. Juli 2015 - 1 A 106/15 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.; NdsOVG, a. a. O. Rn. 3 m. w. N.; in diesem Sinn wohl auch BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2020 - 2 B 37/19 -, juris Rn. 5 m. w. N.; offengelassen: BayVGH, Beschl. v. 18. No- vember 2003 - 13a ZB 03.31180 -, juris Rn. 6). Denn Prozessgericht i. S. dieser Vorschrift ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (VGH BW a. a. O.; HessVGH a. a. O.; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 117 Rn. 2). Soweit 14 15 16 17 7 vertreten wird, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zu- lassung der Berufung in entsprechender Anwendung von § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen ist (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 9. November 2020 - 10 A 10999/20 -, juris Rn. 4; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, § 166 Rn. 61), folgt dem der Senat nicht. Hierfür fehlt es dem Gesetz ebenso wie bei der Ansicht, wonach der Betroffene zwischen der Einlegung beim Verwaltungsgericht und beim Oberver- waltungsgericht wählen könne (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 29a), an einem Anknüpfungspunkt. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist dem Prozessrecht zugehö- rig und striktes Recht (vgl. HessVGH a. a. O.). Daher verbietet sich sowohl eine entsprechende Anwendung als auch ein Wahlrecht. Es spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO als abweichende Sonderregelung zu § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO implementieren wollte. Auch etwaige Zuordnungsprobleme im Geschäftsgang (vgl. OVG Rh.-Pf. a. a. O.) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Schließ- lich kann das Oberverwaltungsgericht, insbesondere in Zeiten der elektronischen Aktenfüh- rung, ohne Weiteres feststellen, ob bei ihm schon ein Verfahren anhängig ist, für das Prozess- kostenhilfe beantragt wird, oder die Akten beim Verwaltungsgericht anfordern. Wird das Pro- zesskostenhilfegesuch - wie häufig - nicht isoliert, sondern verbunden mit dem Rechtsmittel gestellt, besteht keine Veranlassung, den Prozesskostenhilfeantrag auch beim Oberverwal- tungsgericht einzureichen, da bereits dem Rechtsmittel fristwahrende Wirkung zukommt. In diesen Fällen erweist sich die Weiterleitung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwal- tungsgericht im Geschäftsgang als ausreichend, um das Prozessgericht für eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe anzurufen. 2.2 Die Klägerin hat mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag die sie treffenden Darlegungspflichten gewahrt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, im Zulassungsantrag darzulegen. Diese Darlegungspflichten sind, wenn auch im abge- schwächten Maß, im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag zu beachten. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags zumindest in groben Zügen in Auseinander- setzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dargelegt wird, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (ausführlich dazu: SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Klägerin, indem sie zur Begründung ihres Prozesskosten- hilfegesuchs mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 zusammengefasst Folgendes ausführt: Die Begründung der Beklagten zur Ablehnung ihrer Einbürgerung sei nicht nachvollziehbar 18 19 20 8 und ermessensfehlerhaft auf die von ihr in Anspruch genommenen Pandemiehilfen gestützt. Hierbei sei die zeitliche Befristung der Lockdowns unberücksichtigt geblieben, weswegen keine Veranlassung zur Aufgabe ihres Gewerbes bestanden habe. Rechtswidrig sei von einer Ermessensentscheidung ausgegangen worden. Jedenfalls sei ihre deutsche Volkszugehörig- keit fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Ihr Großvater sei deutscher Nationalität gewesen. Soweit darauf verwiesen werde, dass dieser nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft ver- fügt habe, sei dies unbedeutend. Denn auch so sei die Annahme zwingend, dass ein Fami- lienvorfahre die deutsche Staatsbürgerschaft besessen haben müsse. Andernfalls hätte der Großvater nicht die deutsche Nationalität erlangen können. Schließlich sei festzustellen, dass sie bei einer entsprechenden Antragstellung vor ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik mit großer Sicherheit als Spätaussiedlern anerkannt worden wäre und somit automatisch die deut- sche Staatsbürgerschaft zuerkannt bekommen hätte. Sie habe bei ihrer Übersiedlung als jüdi- sche Emigrantin vor 24 Jahren nicht davon ausgehen müssen, später Nachteile bei der Erlan- gung der deutschen Staatsbürgerschaft zu erleiden. Nun verhindere ihre jüdische Herkunft ihre Einbürgerung. Dies belege eine in der Verwaltungsakte enthaltene Aktennotiz. Sie kritisiere das Verfahren beim Verwaltungsgericht: Ihr sei zunächst die Vertretung durch ihren Ehemann verweigert und der Vorwurf der Fälschung ihrer Unterschrift durch ihren Pro- zessbevollmächtigten erhoben worden. Bevor er Einsicht in die Gerichtsakte erhalten habe, seien aus dieser auf richterliche Anweisung „eine Reihe von Unterlagen“ entnommen worden. Am Tag der mündlichen Verhandlung sei sie erst zehn Minuten nach deren angesetzten Be- ginn in den Sitzungssaal gerufen worden, in dem sich schon die Richter und die Vertreter der Beklagten befunden hätten. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, was während ihrer Abwesenheit besprochen worden und was Grund für den verzögerten Beginn gewesen sei. Ihr wären meh- rere Seiten mit „vorgebliche(n) Anwendungshinweise(n) des BMI zu dem § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG“ vorgelegt worden, dessen tatsächliche Herkunft zweifelhaft gewesen sei. Diese würden den „Betrugsverdacht“ gegen die Beklagte erhärten. Sonderbar sei die Sitzungsunter- brechung gewesen, damit die Beklagtenvertreter mit ihr eine Befragung für die „ausstehenden Bekenntnistexte und Loyalitätserklärung“ hätten durchführen können. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der Vorsitzende nicht bereit gewesen sei, ihrem Prozessvertreter seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren. Nachdem ihr Prozessvertreter auf die aktuelle Rechtslage verwiesen habe, habe der Vorsitzende „seine verachtende Haltung (ihr gegen- über) ganz offensichtlich nicht mehr kontrollieren“ können und die Verhandlung mit einem Mo- nolog beendet. Die Äußerungen hätte sie in dem schriftlichen Urteil, welches sie erst auf das Drängen ihres Prozessbevollmächtigten erhalten habe, nicht wiedergefunden. 21 9 Dem Steuerbescheid für das Jahr 2021 sei zu entnehmen, dass sie Einkommens- und Gewer- besteuer abführe. Es sei widersinnig, dass die Beklagte hiervon und von ihren weiteren Leis- tungen profitiere, ihr aber wegen fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen ihre Einbürge- rung verweigere. Sie habe in die Sozialkassen in erheblichen Maß eingezahlt. Auch ergebe sich für die Beklagte kein wirtschaftlicher Vorteil durch die Verweigerung ihrer Einbürgerung, da sie ein unbefristetes Niederlassungsrecht besitze. Die ihr von der Beklagten erteilte „schlechte Prognose“ stelle eine ernsthafte Bedrohung für sie als Jüdin dar. Sie lebe seit „fast 24 Jahren“ in der Bundesrepublik und sei hervorragend integriert. Dies dokumentierten auch ihre überdurchschnittlichen Leistungen beim Einbürgerungs- und Sprachtest. Mit der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts zum 27. Juni 2024 sei der bisherige Ab- lehnungsgrund entfallen. Danach sei keine Einkommensprüfung mehr erforderlich gewesen, da sie in den letzten 24 Monaten in Vollzeit erwerbstätig gewesen sei. Dies habe sie mit den vorgelegten Standplatzgenehmigungen nachgewiesen, denn solche würden nur bei der Ge- werbeausübung im Vollerwerb erteilt. Das ergebe sich aus den bescheinigten ganzjährigen Sondernutzungszeiten für jeweils sieben Tage die Woche und den Allgemeinen Nebenbestim- mungen zur Sondernutzungserlaubnis. Auch würden Anträge auf Sondernutzung erst nach einem „jährlichen Nachweis der Gewerbetätigkeit bearbeitet“. Auch der vorgelegte Beitrags- bescheid der Krankenkasse für das Jahr 2024 dokumentiere ihre Erwerbstätigkeit in Vollzeit. Daher habe sie keine Notwendigkeit für die Vorlage der vom Gericht im August 2024 angefor- derten weiteren Unterlagen gesehen. Dass das Urteil davon ausgehe, dass sie nicht in Vollzeit arbeite, sei erstaunlich, da das Gericht zuvor keine entsprechenden Zweifel geäußert habe. Es sei kein richterlicher Hinweis dergestalt erteilt worden, dass die von ihr vorgelegten Belege nicht für die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung ausreichten. 2.3 Damit hat die Klägerin auch nicht sinngemäß Umstände dargetan, welche bei einer dann zu fordernden hinreichend substantiierten Darlegung in dem noch zu stellenden Zulassungs- antrag, eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwal- tungsgerichtlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen könnten. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dient der Verwirk- lichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlas- sung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tat- sachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage 22 23 24 25 10 stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der An- tragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich aus- einandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). a) Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, sie habe keinen An- spruch auf Einbürgerung. Dies gilt insbesondere, soweit es davon ausgegangen ist, dass sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b StAG i. d. F. v. 22. März 2024 berufen kann. Danach wird von der Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehöri- gen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialge- setzbuch bestreiten kann, abgesehen, wenn der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür war ausweislich der von der Klägerin nicht infrage gestellten Ausführungen des Verwaltungs- gerichts der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Wann eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit anzunehmen ist, definiert das Gesetz nicht. In Betracht kommt, eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenstundenzahl von 35 oder 40 Stunden zu fordern oder auf die in § 2 TzBfG enthaltene relative Bestimmung zurückzugreifen (vgl. Berlin, in: GK- StAG, 45. EL, Stand: Oktober 2024, § 10 StAG Rn. 414 ff.). Welchen Ansatz der Gesetzgeber verfolgt hat, ist dem Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen. Er hat klargestellt, dass die Norm auch auf selbstständige Erwerbstätigkeit Anwendung findet, und im Übrigen darauf ver- wiesen, dass bei einer Erwerbstätigkeit, „deren Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, (…) das darin zum Ausdruck kommende nachhaltige Bemühen um die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts genügt, um eine ausreichende wirtschaftliche Integration anzunehmen“ (BT- Drs. 20/9044, S. 32). Damit geht der Gesetzgeber davon aus, dass in den Fällen, bei denen trotz Vollzeitbeschäftigung und gewährten Mindestlohn, etwa wegen besonders hoher Miet- kosten, aufstockende Sozialleistungen bezogen werden, die wirtschaftliche Integration nicht verneint werden soll (vgl. Berlit, a. a. O. Rn. 409). Es handelt sich mithin um Sonderfälle, bei denen trotz vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft kein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird. 26 27 11 Dies zugrunde gelegt ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in den letzten 24 Monaten mindes- tens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen sein könnte. Soweit sie - wie schon gegen- über dem Verwaltungsgericht - darauf verweist, dass sich dies aus den von ihr vorgelegten Standplatzgenehmigungen ergebe, verkennt sie deren Aussagegehalt. Bereits das Verwal- tungsgericht hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der für die Erteilung von Stand- platzgenehmigungen maßgeblichen Satzung der ........................ über Erlaubnisse und Ge- bühren für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in ....... (Sondernutzungssatzung) vom 6. Oktober 2005 keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass Standplatzgenehmigun- gen nur bei einer Gewerbeausübung im Vollerwerb erteilt würden. Auch mit ihrem Prozess- kostenhilfeantrag trägt sie nicht konkret vor, woraus sich dies ergeben soll. Entsprechendes gilt für ihre wiederholte Behauptung, dass Anträge auf Sondernutzung erst nach einem jährli- chen Nachweis der Gewerbetätigkeit bearbeitet würden. Nichts Anderes ergibt sich aus den ihr genehmigten Sondernutzungszeiten oder den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Son- dernutzungserlaubnis. Denn allein die mit der Genehmigung bestehende Möglichkeit, einen Stand täglich aufzustellen, beinhaltet weder eine entsprechende Verpflichtung dazu noch den Nachweis, dass dies tatsächlich geschieht. Vielmehr wurde auf Grundlage der Angaben der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht festgestellt, dass in den Wintermonaten der Stand häufig nur an den Wochenenden aufgestellt wird. Damit ist auf Grundlage ihrer Angaben auch für den Senat nicht erkennbar, dass sie durchgehend mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbs- tätig gewesen ist. Soweit sie auf die Erledigung von Büroarbeiten und Ähnlichem in der übrigen - standfreien - Zeit verweist, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht er- kennbar, dass sie einen solchen Umfang hatten, dass insgesamt von einer vollzeitigen Er- werbstätigkeit ausgegangen werden könnte. Dem ist die Klägerin mit ihrem Prozesskostenhil- feantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Entsprechendes gilt, soweit sie auf den Bei- tragsbescheid ihrer Krankenkasse für das Jahr 2024 verweist, denn auch insoweit wiederholt sie nur ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht, welches insoweit jedoch zutreffend auf die Vorläufigkeit des Bescheids, dem nichts über dem tatsächlichen Umfang ihrer Erwerbstätigkeit zu entnehmen ist, verwiesen hat. b) Somit hatte das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme der Klägerin ergänzend zu prü- fen, ob die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StAG vorliegen, und demzufolge ihre Einkommenssituation zu bewerten. Insoweit wird aus der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht erkennbar, dass die Klägerin entgegen der Annahme des Gerichts, welches nicht auf die von der Klägerin dargestellten Erwägungen der Beklagten zu- rückgegriffen hat, entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StAG den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von So- zialleistungen bestreiten kann. Soweit sie hierfür auf ihren Einkommensteuerbescheid für das 28 29 12 Jahr 2021 verweist, steht dem schon entgegen, dass sie ausweislich der Auskunft des Job- centers ....... vom .......... 2024 mit Ausnahme der Monate September und Oktober auch im Jahr 2021 Arbeitslosengeld II bezogen hat. Die Zahlung von Gewerbesteuer, auf die sie im Übrigen verweist, ergibt sich aus diesem Bescheid und den weiteren von ihr vorgelegten Un- terlagen nicht. Selbst deren Zahlung unterstellt, ändert dies nichts an ihrem Sozialleistungs- bezug. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren von ihr vorgelegten Unterlagen insbesondere wegen deren feh- lender Aktualität nicht prognostisch von einer gelingenden Lebensunterhaltssicherung i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StAG ausgegangen werden kann. c) Soweit sie im Übrigen auf ihre hervorragende Integration verweist, sieht § 10 StAG nicht vor, dass dies von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StAG formulierten Einbürge- rungsvoraussetzung dispensiert. Entsprechendes gilt für die vorliegend weiter in Betracht kom- menden Einbürgerungstatbestände nach § 9 Abs. 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG. Aus ihnen ergibt sich auch nicht, dass sie als Inhaberin eines unbefristeten Niederlassungsrechts von dem Erfordernis einer gelingenden Lebensunterhaltssicherung befreit werden könnte. Auch ihre Eigenschaft als jüdische Emigrantin begründet nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine besondere Härte i. S. v. § 8 Abs. 2 StAG und steht ihrer Ein- bürgerung auch nicht entgegen. Unabhängig davon, dass sich dies nicht aus der von ihr in Bezug genommenen Aktennotiz in der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt, hat das Gericht eine solche seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Zutreffend hat es darauf verwiesen, dass die Frage, ob die Klägerin ihre Einbürgerung als Spätaussiedlerin hätte erreichen kön- nen, nicht streitgegenständlich ist. d) Auch dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG vorliegen könnten, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Norm knüpft ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach an die deutsche Staatsangehörigkeit, über die ihr Großvater nie und soweit ersichtlich auch kein anderes Familienmitglied verfügte, von dem sie abstammt, und nicht an den Umstand der deutschen Volkszugehörigkeit an. Es handelt sich um einen Rechtsbegriff, der insbesondere nicht mit dem des Deutschen im ethnologischen Sinn gleich- zusetzen ist. Daher ist nicht jeder deutsche Volkszugehörige ohne deutsche Staatsangehörig- keit Deutscher i. S. v. Art. 116 GG (zum Ganzen: Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländer- recht, 42. Ed., Stand: 1. Juli 2024, Art. 116 Rn. 19 f.; Kau, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 116 Rn.10). Nichts Anderes gilt in Bezug auf § 15 Satz 1 Nr. 1 StAG, der ebenfalls an die Aufgabe oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit anknüpft. 30 31 13 2.4 Es ist auch nicht erkennbar, dass sie mit ihrem Vorbringen Umstände dargetan hat, welche das Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensman- gels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen könnten. a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Entscheidung eine unzulässige Überraschungsentscheidung sein könnte. Dies gilt auch, soweit die Klägerin da- rauf verweist, sie sei seitens des Gerichts nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihr vorgelegten Belege nicht zur Annahme einer Vollzeitbeschäftigung ausreichten. Damit hat das Gericht keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Pro- zessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Denn das Gericht hatte sie mit Verfügung vom 12. Juni 2024 zum Nach- weis einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit in den letzten 24 Monaten aufgefordert. Dass die von ihr daraufhin mit Schreiben vom 17. Juni 2024 vorgelegten Unterlagen als unzureichend bewertet wurden, ergibt sich daraus, dass das Gericht sie unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 12. August 2024 zum detaillierten Vortrag zur Lebensunterhaltssicherung aufgefordert und zahlreiche im Einzelnen benannte Nachweise angefordert hat. Dass das Gericht die von ihr vorgelegten Unterlagen in einer Weise gewürdigt und aus ihnen Schlussfolgerungen gezogen hat, die nicht ihren Erwartungen entsprechen und von ihr für unrichtig gehalten werden, be- gründet auch nicht das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zum Gan- zen: BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25/18 -, juris Rn. 13). b) Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verletzt haben könnte, bestehen ebenfalls nicht. Denn über die pauschale Behauptung hinaus, dass ihr Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung unzureichend zu Wort gekommen sei, ist damit nicht dargetan, wel- che Anträge und Ausführungen ihr Prozessvertreter nicht habe anbringen können. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht ihr umfassendes Vorbringen unzu- reichend berücksichtigt haben könnte. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die mündliche Verhandlung zehn Minuten ohne sie stattge- funden hat, bestehen nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die mündliche Verhandlung erst um 11:10 Uhr und somit zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem auch die Klägerin vorträgt, im Sitzungssaal gewesen zu sein. Im Übrigen begründen Sitzungsunterbrechungen keinen Verfahrensverstoß, zumal sie hier offensichtlich dazu diente, eine gesetzlich notwendige Vo- raussetzung für die Einbürgerung der Klägerin herzustellen. 32 33 34 35 14 Soweit sie geltend macht, unvollständig Einsicht in die Gerichtsakte erhalten zu haben, erge- ben sich weder aus ihrem Vortrag noch aus der Gerichtsakte Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall gewesen ist. Denn danach sind keine Bestandteile der Aktenheftung und somit der Akte (vgl. § 5 VwV Aktenordnung Verwaltungsgerichtsbarkeit) entfernt worden, sondern ledig- lich Dokumente, die ungeheftet im Aktenumschlag abgelegt worden waren. c) Soweit ihr weiteres Vorbringen dahingehend verstanden werden kann, dass an der Urteils- findung ein Richter mitgewirkt habe, gegenüber dem die Besorgnis der Befangenheit bestan- den habe, begründet dies ebenfalls keinen Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dieser Rüge ist die Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO präkludiert, weil sie ein Ablehnungsgesuch nicht bereits während der mündlichen Verhandlung angebracht hat. d) Anhaltspunkte dafür, dass die nach dem Gesetz zulässige Zustellung des Urteils nicht den gesetzlichen Vorschriften (§§ 116 Abs. 2 VwGO, 117 Abs. 4 VwGO) entsprochen haben könnte, bestehen auch nach Durchsicht der Gerichtsakte nicht. e) Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensumstände (Vertretungsvoll- macht, Vorwurf der Unterschriftsfälschung, vermeintliche Anwendungshinweise des BMI) ha- ben bei der Entscheidung entweder ausdrücklich oder offensichtlich keine tragende Rolle ge- spielt. 2.5 Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be- deutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliege, ergibt sich auch hieraus keine hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfeantrags. Denn die von der Beklagten auf- geworfene Frage, „ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) StAG (wie in den ergänzten vorläufigen Anwen- dungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ausgeführt) dahingehend zu verstehen ist, dass diese sich allein auf die eine hinrei- chende Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich ausschließende Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII bezieht, nicht aber die allgemeine Voraussetzung, dass der Antragsteller den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten können muss“, ist mit den vom Prozesskostenhilfeantrag nicht infrage gestellten Feststellungen des Verwal- tungsgerichts, nicht entscheidungserheblich. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Klägerin könne im Berufungsverfahren nachweisen, dass sie innerhalb der letzten 24 Monate mindes- tens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen sei, rechtfertigt dies keine Gewährung von Prozesskostenhilfe, da aus ihrem Antrag nicht erkennbar wird, dass sie bereit oder in der Lage ist, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. 36 37 38 39 40 15 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da keine Gerichtskosten anfallen und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). v. Welck Kober Nagel 41 42