Urteil
1 A 214/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 214/16 2 K 1197/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen 2 Zuwendung aus Hochwasserprogramm/Hochwasserhilfefonds hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2017 am 25. Oktober 2017 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. April 2014 - 2 K 1197/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer ihr gewährten Zuwendung über 18.023,60 €. 2 Die Beklagte bewilligte der ehemaligen Bautechnik C......... GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, mit Zuwendungsbescheid vom 5. September 2002 im Rahmen der Soforthilfe für die von der Hochwasserkatastrophe des Jahres 2002 betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen eine Zuwendung über 3.000 € als Festbetragsfinanzierung und mit Zuwendungsbescheid vom 15. Oktober 2002 eine Zuwendung über 15.000 € aus dem sogenannten Hochwasserprogramm. Die Zuwendungsbeträge zahlte die Beklagte der Zuwendungsempfängerin am 6. September und 18. Oktober 2002 aus. 3 Mit weiterem Bescheid vom 22. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte eine nicht rückzahlbare Zuwendung i. H. v. 23.450 € als Anteilsfinanzierung („35 % der zuwendungsfähigen Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden“) aus dem Hochwasserhilfsfonds - HW-Programm des Bundes/DtA - zur Mitfinanzierung der Kosten für die Maßnahme 3 „Beseitigung vom im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im August 2002 entstandenen Schäden zur Sicherung der weiteren Existenz“. 4 Der Kostenplan („Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden“) wies zur Schadensbeseitigung am Anlage- und Umlaufvermögen 47.000 € und 20.000 € aus. Der Finanzierungsplan nannte Zuwendungen über 3.000 €, 15.000,- € und 23.450 € sowie Fremdmittel von 10.550 € und Eigenmittel von 15.000 €. Die beigefügten allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) waren Bestandteil des Bescheids. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgte am 25. November 2002. 5 Mit Änderungsbescheiden vom 27. November 2002 und 19. Juli 2004 bewilligte die Beklagte eine Zuwendung aus dem Hochwasserhilfsfonds über 33.600 € und 78.600 €. Der Finanzierungsplan im Bescheid vom 19. Juli 2004 wies Zuwendungen über 3.000 €, 15.000 € und 78.600 € sowie sonstige Fremdmittel über 30.000 €, sonstige Zuwendungen Dritter über 1.000 € und Eigenmittel über 13.400 € aus. Zudem verlängerte der Bescheid vom 19. Juli 2004 den Investitionszeitraum bis zum 31. Oktober 2004. 6 Auszahlungen über 10.150 € und 45.000 € erfolgten am 23. Januar 2003 und am 10. August 2004. 7 Am 21. Februar 2005 ging der Verwendungsnachweis der Klägerin bei der Beklagten ein. Er wies tatsächliche Kosten für Reparaturen über 147.357,44 € und Kosten für Heizöl über 2.950 € aus. Erläuterungen zum Verwendungsnachweis nahm die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2005 vor. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 20. Mai 2005 die Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung zu den abgerechneten Kosten unter Angabe des Verwendungszwecks der einzelnen Positionen. Diese legte die Klägerin am 1. Juli 2005 vor. 8 In dem Verwendungsnachweisprüfbericht der Beklagten vom 15. September 2006 standen der Schadenssumme von 141.000 € Wiederherstellungskosten von 112.713,75 € gegenüber, da Personalkosten für eigene Mitarbeiter nicht zu berücksichtigen seien. Es seien Kosten über 62.826,64 € nachgewiesen, so dass sich unter Berücksichtigung von bereits ausgezahlten 96.600 € aus dem Hochwasserhilfsfonds ein Erstattungsbetrag in Höhe von 15.773,63 € ergebe. 4 9 Mit Schreiben vom 26. September 2006 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Rückforderung an, zu der sich diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 unter Hinweis auf die ihr entstandenen Lohnkosten äußerte. 10 Nach einem weiteren Verwendungsnachweisprüfbericht der Beklagten vom 17. April 2008 waren noch zusätzliche Kosten nach Rechnungsvorlage anzuerkennen. 11 Mit Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 stellte die Beklagte unter Bezugnahme auf Nr. 2.1 ANBest-P fest, dass sich das der Zuwendung zugrunde liegende Verhältnis aus förderfähigen Kosten und den zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln verändert habe. Die ausgezahlte Zuwendung sei in Höhe von 7.322,82 € nebst Zinsen i. H. v. 1.395,14 € zu erstatten. 12 Die Klägerin legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 19. Mai 2008 Widerspruch ein. 13 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 27. August 2008 mit, dass eine weitere Anerkennung von Kosten nicht in Betracht komme. Förderfähige Kosten hätten nur i. H. v. 127.874,39 € ermittelt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Verwendungsnachweis vom 15. Februar 2005 förderfähige Kosten bis zum 31. Dezember 2004 über 147.357,44 €, in der im Nachgang angeforderten detaillierte Kostenaufstellung über nur 138.775,66 € und im Widerspruchsverfahren nunmehr über 149.356 € ausgewiesen seien. 14 Nach weiterem Schriftwechsel erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2009, dass die 138.775,66 € das Ergebnis einer „Zwischenliste“ seien, die versehentlich übersandt worden sei. Mit dem Verwendungsnachweis habe der Wirtschaftsprüfer 150.307 € zuschussfähige Kosten bestätigt (147.357,44 € Reparaturkosten, Heizölkosten über 2.950 €). 15 Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 legte die Klägerin eine korrigierte Kostenaufstellung über 140.867,16 € (mit Steuerberaterbestätigung) vor. 16 Mit Schreiben vom 25. August 2010 teilte die Beklagte mit, dass Kosten für Heizöl, Mietkürzungen, Fotodokumentationen, Mineralwasser, Löhne, Gehälter und 5 Lohnnebenkosten nicht förderfähig seien. Anerkannt werden könnten 98.666,74 € für Reparaturen und 13.126 € für Eigenleistungen (insgesamt 111.792,74 €). Der Zuwendungsbetrag aus dem Hochwasserhilfsfonds betrage 78.600 €. Die förderfähigen Kosten beliefen sich auf 62.603,93 €, so dass 15.996,07 € zu erstatten seien. 17 Mit Nr. 1 des Tenors des Änderungsbescheids vom 11. November 2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 21. April 2008. Sie stellte fest, dass „sich das der Zuwendung zu Grunde liegende Verhältnis aus förderfähigen Kosten und den zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln verändert“ und sich die Zuwendung aus dem Hochwasserhilfsfonds dadurch auf 63.631,44 € verringert habe. Die aus dem Hochwasserhilfsfonds geleistete Zuwendung über 78.600 € sei in Höhe von 14.968,56 € zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Bescheid vom 21. April 2008 von Amts wegen nach § 49 VwVfG zu modifizieren sei. Die Rechnung der Firma S.... über 2.790,76 € sei durch das Steuerbüro nicht erfasst worden. Eine zweckgebundene Ersatzbeschaffung liege damit nicht vor. Die Lohnkosten seien nicht förderfähig, da die Arbeitsleistungen durch eigene Mitarbeiter erbracht worden seien. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung seien aber Lohnkosten für zwei Mitarbeiter anerkannt worden, da sie aus Anlass der Hochwasserschadensbeseitigung eingestellt habe. In Höhe der Überkompensation sei eine zweckentsprechend Mittelverwendung nicht möglich. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG seien erfüllt. Der Erstattungsanspruch sei die Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung und des Widerrufs. 18 Den am 26. November 2010 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Nr. 1 des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2011, zugestellt am 18. Juli 2011, zurück. Zugleich fasste sie den Tenor der Feststellungs- und Erstattungsbescheide vom 21. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. November 2010 wie folgt: „Die Zuwendung aus dem Zuwendungsbescheid vom 22. Oktober 2002 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. November 2002 und 19. Juli 2004 (Hochwasserhilfsfonds) verringert sich von 78.000,00 € um 18.023,60 € auf 60.576,40 €. 6 Die Widerspruchsführerin hat die ausgezahlte Zuwendung aus dem Hochwasserhilfsfonds (insgesamt 78.600 €) teilweise in Höhe von 18.023,60 € zu erstatten.“ 19 Zur Begründung verwies die Beklagte auf Nr. 2.1 ANBest-P und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf gem. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. 20 Die Klägerin hat am 18. August 2011 Klage erhoben und vorgetragen, dass die Kosten für die Reparatur der Heizungsanlage (2.680,90 €) anzuerkennen seien. Sie habe keinen ausdrücklichen Antrag auf Verlängerung des Investitionszeitraums gestellt, da die Arbeiten erst im Januar 2005 abgeschlossen worden seien. Es sei zumindest der Teil der im Investitionszeitraum anteilig durchgeführte Arbeiten (346,78 €) zu berücksichtigen. Die Lohnkosten seien anzuerkennen. Sie seien zur Beseitigung der Hochwasserschäden aufgewendet worden. Das Heizöl sei als Ersatzbeschaffung anzuerkennen. 21 Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der letzte Teilbetrag der Zuwendung sei am 10. August 2004 ausgezahlt worden. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist seien die Erstattungsansprüche seit dem 1. Januar 2008 verjährt. 22 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass Rechnungen bis zu dem von der Klägerin angegebenen Ende des Investitionszeitraums im Verwendungsnachweisformular (31. Dezember 2004) berücksichtigt worden seien. Anträge auf Verlängerung des Investitionszeitraums berücksichtige sie nur, wenn diese vor Fristablauf gestellt worden seien. Nach der ständigen Verwaltungspraxis würden Lohnkosten für eigene Mitarbeiter nicht als förderfähig anerkannt. Bei den Heizölkosten fehle jedenfalls der Nachweis durch den Steuerberater. 23 Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 29. April 2014 - 2 K 1197/11 - abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei Nr. 2.1 ANBest-P. Die Beklagte habe die streitigen Positionen zu Recht nicht anerkannt. Die Kostenrechnungen für die Heizungsreparatur und das Heizöl seien erst nach Ende des Investitionszeitraums entstanden. Eine weitere Verlängerung sei nicht beantragt worden. Eine konkludente Verlängerung verbiete sich im Zuwendungsrecht bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen. Die Lohnkosten 7 seien zutreffend als Eigenleistungen entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten in Höhe eines Stundensatzes von 8 € berücksichtigt worden. 24 Die gegen die Erstattungsforderung erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 3 SächsVwVfZG i. V. m. § 195 BGB) sei frühestens mit Ablauf des Jahres 2006 in Gang gesetzt worden. Der Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 habe die Verjährung des Anspruchs gehemmt (§ 53 Abs. 1 VwVfG). 25 Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 13. April 2016 - 1 A 304/14 - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 26 Die Klägerin trägt vor, dass der angegriffene Feststellungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt seines Änderungsbescheids und des Widerspruchsbescheids rechtswidrig sowie auch nicht mehr durchsetzbar sei. Die Erstattungsansprüche seien verjährt. Dies gelte auch bei einem Beginn der Verjährungsfrist im Jahr 2006. In diesem Fall sei die dreijährige Verjährungsfrist spätesten am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Weder die Voraussetzungen von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB noch von § 53 VwVfG seien erfüllt. Allenfalls könne die zuerst erhobene Erstattungsforderung beansprucht werden. Bei den in den Jahren 2008 und 2010 erhobenen Widersprüchen handle es sich bereits um keine Anträge. Gem. § 53 VwVfG könne die Verjährung eines Anspruchs nur gehemmt werden, wenn er hinreichend bestimmt sei. 27 Der eine konkrete Forderung beziffernder Rückforderungs- und Erstattungsbescheid sei erst am 21. April 2008 ergangen. Jedenfalls in Höhe der Verböserung der Erstattungsforderung im Änderungs- und Widerspruchsbescheid sei eine Verjährung eingetreten. Der im Klageverfahren erhobenen Einrede der Verjährung könne weder § 242 BGB noch eine Verwirkung entgegengehalten werden. Die Zuwendung sei auch nicht „vorläufig“ oder unter Vorbehalt bewilligt worden. 28 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. April 2014 - 2 K 1197/11 - zu ändern und den Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 21. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. 8 November 2010 sowie den darauf gerichteten Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 aufzuheben. 29 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 30 Eine auflösende Bedingung sei eingetreten. Die Zuwendungshöhe habe sich mindestens auf 60.576,40 € reduziert. Der Zuwendungsbescheid sei aber auch ermessensgerecht widerrufen worden. Eine Verjährung der Erstattungsforderung sei nicht eingetreten. § 53 VwVfG sei anwendbar. Es gebe keine abdrängende Spezialvorschrift. Es gelte nach Landesrecht eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Mit der Aufhebungsentscheidung sei die Verjährung gehemmt worden. Nach unanfechtbarer Aufhebungsentscheidung gelte die 30jährige Verjährungsfrist. 31 Im Übrigen wäre aber auch eine Hemmung analog § 203 BGB eingetreten. Spätestens mit der Einleitung des Widerspruchsverfahrens hätten Verhandlungen stattgefunden. Die Voraussetzungen des § 204 BGB seien erfüllt. 32 Die Hemmung erstrecke sich auf den gesamten Erstattungsbetrag, auch wenn sich dieser erhöht habe. Eine weitere Verringerung der Zuwendung sei erst mit den eingereichten Belegen deutlich geworden. Die Klägerin sei aufgrund widersprüchlicher Angaben aufgefordert worden, eine durch den Steuerberater bestätigte Kostenaufstellung vorzulegen. Diese sei erst nach Aufforderung mit Schreiben vom 3. Juli 2009 eingereicht worden. Beide daraufhin erlassenen verbösernden Bescheide der Beklagten seien innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen. Zudem sei die Verjährungseinrede auch erst im Klageverfahren erhoben worden; der Erstattungsbescheid könne nicht nachtäglich durch eine Handlung „rechtswidrig (…) werden“. Eine Analogie zum Zivilrecht verbiete sich. Die verspätete Einrede der Verjährung sei treuwidrig (§ 242 BGB). Sie sei auch verwirkt. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- akte (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Ordner und 6 9 Heftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 34 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. November 2010 und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) über die Rückforderung der Zuwendung aus dem Hochwasserhilfsfonds in Höhe von 18.023,60 € rechtmäßig sind (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Erstattungsforderung nicht verjährt ist. 35 Die Erstattungsforderung findet ihre rechtliche Grundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. 36 Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine auflösende Bedingung eingetreten, denn es haben sich weder die veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben nachträglich verringert noch haben sich die Deckungsmittel erhöht oder sind neue hinzugetreten (vgl. Senatsurt. v. 4. April 2014 - 1 A 246/12 -, juris Rn. 41). Die Beteiligten streiten der Sache nach allein darüber, ob einzelne Positionen zur Beseitigung der Hochwasserschäden förderfähig oder innerhalb des Investitionszeitraums getätigt worden sind. 37 Die Beklagte hat mit dem Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. November 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2011 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Zuwendungsbescheid vom 22. Oktober 2002, geändert durch Bescheid vom 27. November 2002 und 19. Juli 2004 aber gem. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wirksam widerrufen. Nach der genannten Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für 10 die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 38 Mit dem Zuwendungsbescheid vom 22. Oktober 2002 in der Fassung seiner Änderungsbescheide vom 27. November 2002 und 19. Juli 2004 wurde der Klägerin eine Zuwendung als Anteilsfinanzierung abschließend bewilligt (vgl. Urt. des Senats v. 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, juris Rn. 38 und Urt. v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, juris Rn. 26). Die Auslegung (§§ 133, 157 BGB entsprechend) des Zuwendungsbescheids und seiner Änderungsbescheide ergibt dabei keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zuwendungsbescheid unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. August 2017 - 10 B 14.16 -, juris Rn. 4 sowie 31. Juli 2017 - 10 B 26.16 -, juris Rn. 11 ff.; Urt. v. 15. März 2017 - 10 BC 3.16 -, juris Rn. 13, v. 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 11 und v. 19. November 2009 - 3 C 7/09 -, juris Rn. 16). Maßgeblich für die Auslegung ist, wie der Empfänger den Bescheid vom 22. Oktober 2002 und die nachfolgenden Änderungsbescheide ausgehend von ihrem Wortlaut und ihrem objektiven Gehalt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste (BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 a. a. O., Rn. 13, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 27; Urt. v. 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris Rn. 18; Urt. v. 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, juris Rn. 20). 39 Davon ausgehend konnte die Klägerin dem Inhalt des Zuwendungsbescheids vom 22. Oktober 2002 entnehmen, dass ihr eine Zuwendung über 23.450 € im Wege der Anteilsfinanzierung bewilligt wurde. Denn mit der Zuwendungshöhe ist ausdrücklich der prozentuale Anteil von „35 % der zuwendungsfähigen Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden“ genannt. Zudem wurde zum Ausdruck gebracht, dass eine nicht „rückzahlbare Zuwendung“ aus Mitteln des Bundes (Hochwasserhilfsfonds) „gewährt“ wird. Ein Vorbehalt in Bezug auf die Höhe der genauen Zuwendung lässt sich weder dieser unmissverständlichen Formulierung noch dem weiteren Inhalt des Bescheids entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Nr. 4 der Nebenbestimmungen, denn danach wird allein die Zurverfügungstellung der Zuwendung von der generellen Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln abhängig gemacht. Gegen einen Vorbehalt in Bezug auf die erteilte Zuwendung spricht im 11 Übrigen auch Nr. 1 der Nebenbestimmungen, wonach sich die Beklagte einen Widerruf im Falle der Insolvenz vorbehält. Sie formuliert damit ebenfalls keinen Vorbehalt in Bezug auf eine spätere endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung, sondern gibt damit allein den Wortlaut von § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG wieder. Auch aus dem sonstigen Inhalt des Zuwendungsbescheids oder dem der nachfolgenden Änderungsbescheide ist ein Anhaltspunkt dafür, dass ein endgültiger Bescheid erst nach der Verwendungsnachweisprüfung ergehen sollte, nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der Bescheid mit der Ausweisung des Finanzierungsplans und der Möglichkeit eines Widerrufs aus Sicht eines verständigen Adressaten dahin zu verstehen, dass die vom Kläger genannten Schäden und die für ihre Beseitigung angegeben Kosten mittels Verwendungsnachweis im Nachhinein zu belegen sein sollen. Aus den Änderungsbescheiden vom 27. November 2002 und 19. Juli 2004 ergibt sich insoweit nichts anderes. 40 Des Weiteren ist die bewilligte Leistung teilweise nicht zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet worden (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). 41 Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich grundsätzlich „aus der ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Bewilligungsbescheid“ (Senatsurt. v. 10. März 2015 - 1 A 589/13 -, juris Rn. 34 m. w. N. im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris Rn. 4). Er beschreibt, wofür der Zuwendungsempfänger die Geldleistung verwenden darf und den damit verbunden Erfolg (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 1 A 85/15 - juris Rn. 41; Mayer, Der Zuwendungszweck in seiner zweifachen Ausprägung, DÖV 2016, 555). Davon ausgehend war die Zuwendung nach dem Inhalt des Zuwendungsbescheids vom 22. Oktober 2002 zur Mitfinanzierung für die Maßnahme „Beseitigung vom im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im August 2002 entstandenen Schäden zur Sicherung der weiteren Existenz“ des Unternehmens einzusetzen. Zur Schadensbeseitigung von durch das Hochwasser bedingten Schäden verfügte die Klägerin nach dem Bescheid vom 19. Juli 2004 über Deckungsmittel in Höhe von insgesamt 141.000 €, die sich aus den verschiedenen Zuwendungen (3.000 € Soforthilfe + 15.000 € Hochwasserprogramm + 78.6000 € Hochwasserhilfsfonds) zuzüglich 1.000 € Zuwendungen Dritter, 30.000 € sonstiger Fremdmittel und 13.400 € 12 Eigenmitteln zusammensetzten. Im Rahmen der Verwendungsnachweisführung wurden von der Klägerin innerhalb des Investitionszeitraums aber nur Kosten in Höhe von 108.172,14 € nachgewiesen, so dass eine Überdeckung von insgesamt 18.023,60 € vorliegt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vom 18. Oktober 2002 wegen Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG lagen damit vor. 42 Soweit Lohnkosten für eigene Mitarbeiter nur i. H. v. 8 € je Stunde berücksichtigt wurden, folgt der Senat der Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO, dort S. 8; vgl. Senatsurt. v. 5. Juli 2016 - 1 A 77/15 -, juris Rn. 27). Auch die Heizölkosten sind nicht in Abzug zu bringen. Es entspricht ebenfalls der nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis der Beklagten, dass Kosten, die durch Rechnungsstellung erst nach Ende des Investitionszeitraums entstanden sind, nicht anerkannt werden. 43 Dabei hat die Beklagte auch das ihr zustehende Ermessen im Änderungsbescheid vom 11. November 2010 ordnungsgemäß ausgeübt. Der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 verweist nicht nur auf die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, sondern auch auf die Verwaltungspraxis und fehlende besondere Umstände (S. 10 vorletzter Absatz). 44 Die Beklagte hat damit zu Recht gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG einen Erstattungsanspruch in Höhe von 18.023,60 € festgesetzt. 45 Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist ferner nicht verjährt. 46 Nach der Rechtsprechung des Senats sind die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG ausdrücklich in Bezug genommenen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (Senatsurt. v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 - juris Rn. 34, Senatsurt. v. 17. Dezember 2013 - 1 A 106/13 -, juris Rn. 25 ff., 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 34;). Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 a. a. O., juris Rn. 16 und 13 v. 17. März 2016 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 38) zu den im Bundesrecht und im Recht einzelner Länder nur lückenhaft geregelten Verjährungsvorschriften. Eine derartige Regelungslücke weist das sächsische Landesrecht nicht auf, weil es ausdrücklich auf die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG). 47 Da der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist, bestimmt diese Regelung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 29. Oktober 2015 a. a. O., juris Rn. 36) auch den Eintritt der entsprechenden Unwirksamkeit der Zuwendungsbescheide (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 -, juris Rn. 16 m. w. N.) sowie die Entstehung der Erstattungsansprüche. Diese sind danach mit der zuletzt erfolgten Auszahlung - am 10. August 2004 - entstanden sind. Der Beginn der regelmäßigen Verjährung setzt neben der Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) weiter voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senatsurt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.). 48 Der Verwendungsnachweis für die bewilligte Zuwendung aus dem Hochwasserhilfsfonds lag der Beklagten erstmals am 21. Februar 2005 vor. Zu diesem Zeitpunkt war er aber noch nicht prüffähig. Es fehlte noch eine detaillierte Kostenaufstellung, ohne die selbst eine überschlägige Einschätzung einer möglichen Erstattungsforderung nicht möglich war. Darauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2005 auch hingewiesen. Zwar wurde danach von der Klägerin ein Ordner mit Unterlagen am 1. Juli 2005 vorgelegt. Kenntnis von einem möglichen Erstattungsanspruch hatte die Beklagte jedoch frühestens im September 2006, da erst ein Prüfbericht vom 15. September 2006 die Rückforderung i. H. v. 15.773,36 € erkannte, zu der die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2006 angehört worden ist. Die Beklagte hatte damit erst ab diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von den 14 Umständen, die für die Begründung der Erstattungsansprüche maßgeblich waren, sodass gemäß § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) erst mit dem Schluss des Jahres 2006 zu laufen begann. 49 Mit dem Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid vom 11. November 2010 und zuletzt durch den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 erhalten hat, wurde die Verjährungsfrist gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 Sächs- VwVfG/SächsVwVfZG), da er zur Feststellung und Durchsetzung der Erstattungsansprüche erlassen worden ist, wie mit dem im Tenor des Bescheids jeweils zum Ausdruck kommt. Der Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 enthält ausdrücklich die Feststellung des Erstattungsanspruchs. Nach bisheriger Auffassung des Senat in dem Urteil vom 29. Oktober 2015 erkennt § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (seit seiner Neufassung mit Wirkung zum 1. Januar 2002: Art. 25 Abs. 5, Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 [BGBl. I S. 2167, 2186 f., 2189]) nicht nur Leistungs-, sondern ausdrücklich auch Feststellungsbescheiden verjährungshemmende Wirkung zu, wogegen es nicht erforderlich ist, dass der Verwaltungsakt auch vollstreckbar ist und zur Befriedigung der Behörde führen kann. Für die Hemmung der Verjährung ist nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, der - und sei es erst im Verein mit einem weiteren, späteren Verwaltungsakt - „zur Durchsetzung des Anspruchs“ führen soll ( vgl. Senatsurt. v. 29. Oktober 2015 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 2010 a. a. O., Rn. 53, vgl. nunmehr auch BVerwG, Urt. v. 17. März 2016 - 3 C 7.15 -, juris Rn. 31, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 17 und Beschl. v. 7. August 2017 - 10 B 14.16 -, juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall, wie es sich im Übrigen auch eindeutig aus dem nachfolgenden Schriftverkehr ergibt. Die Beklagte hat damit noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist den Feststellungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2008 erlassen. Ab diesem Zeitpunkt durfte die Klägerin - ungeachtet des nachfolgenden Änderungsbescheids - nicht mehr darauf vertrauen, die Zuwendung behalten zu dürfen, da sie von da an in Streit stand. Es ist deshalb für die Verjährungsfrist nicht bedeutsam, dass der Erstattungsbetrag danach noch weiter angehoben („verbösert“) wurde. 15 50 Die Festsetzung der Erstattungszinsen durch die Beklagte beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 52 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektroni- sche Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fas- sung einzureichen. Bei Einlegung der Beschwerde ab dem 1. Januar 2018 gilt: Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- 16 men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertre- tung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Richterin am OVG Dr. Henke ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert gez.: Meng Schmidt-Rottmann Meng Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.023,60 € festgesetzt. 17 Gründe 1 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Richterin am OVG Dr. Henke ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert gez.: Meng Schmidt-Rottmann Meng