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Urteil

1A 106/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus sächsischem Landesrecht gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG ist es ausreichend, dass eine prüffähige Abrechnung erfolgt ist, wogegen es nicht erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Abrechnung (Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises) der Rückforderungsanspruch bereits exakt beziffert werden kann. 2. Auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche aus sächsischem Landesrecht, die am 31. Dezember 2001 bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren, ist die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB n. F. anzuwenden und vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Erforderlich ist dabei, dass auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erfüllt sind. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist auf die Kenntnis der Behörde abzustellen, der die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt. 3. Für die Entscheidung einer Behörde darüber, ob eine Zuwendung ganz oder teilweise einer den Vorgaben des Zuwendungsbescheids entsprechenden Verwendung zugeführt und ob dies im Verwendungsnachweis ausreichend dokumentiert worden ist, kommt die Übertragung des Rechtsgedankens aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um ein nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen, die zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts und der hieraus folgenden Entscheidung über dessen Rücknahme führen, sondern um eine bereits im Verwaltungsakt selbst angelegte Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung.
Entscheidungsgründe
1. Für die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus sächsischem Landesrecht gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG ist es ausreichend, dass eine prüffähige Abrechnung erfolgt ist, wogegen es nicht erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Abrechnung (Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises) der Rückforderungsanspruch bereits exakt beziffert werden kann. 2. Auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche aus sächsischem Landesrecht, die am 31. Dezember 2001 bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren, ist die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB n. F. anzuwenden und vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Erforderlich ist dabei, dass auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erfüllt sind. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist auf die Kenntnis der Behörde abzustellen, der die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt. 3. Für die Entscheidung einer Behörde darüber, ob eine Zuwendung ganz oder teilweise einer den Vorgaben des Zuwendungsbescheids entsprechenden Verwendung zugeführt und ob dies im Verwendungsnachweis ausreichend dokumentiert worden ist, kommt die Übertragung des Rechtsgedankens aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um ein nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen, die zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts und der hieraus folgenden Entscheidung über dessen Rücknahme führen, sondern um eine bereits im Verwaltungsakt selbst angelegte Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung. Ausfertigung Az.: 1 A 106/13 1 K 1362/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des e.V. vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10, 01097 Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2013 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. März 2012 - 1 K 1362/07 - geändert. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 18. Juni 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. April 2009 wird aufgehoben, soweit darin vom Kläger ein zu viel gezahlter Zuschuss in Höhe von 17.884,55 € nebst Erstattungszinsen in Höhe von 1.355,59 € zurückgefordert sowie eine weitere Verzinsung des Erstattungsbetrags ab dem 18. September 2007 mit 5 % über dem Basiszins jährlich festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf eines Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung eines Erstattungsbetrags nebst Zinsen. Mit Bescheid vom 22. September 2000, mit dem zugleich ein unter dem 30. August 2000 in gleicher Sache ergangener Zuwendungsbescheid zurückgenommen wurde, be- willigte die Sächsische Staatskanzlei dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von bis zu 172.556,00 DM als anteilige Fehlbedarfsfinanzierung, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 422.308,00 DM vom Kläger nicht durch eigene oder fremde Mittel gedeckt werden konnten. Diese Mittel waren zweckgebunden und bestimmt für die Deckung der Kosten des Modellprojekts „Ausbildungsprojekt für alleinerziehende Sozialhilfeempfängerinnen“ vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Dem Bescheid waren die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur 1 2 3 Projektförderung (ANBest-P) als Bestandteil des Bescheides beigefügt. Nr. 2 ANBest- P, „Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung“, und Nr. 8 ANBest-P, „Erstattung der Zuwendung, Verzinsung“ enthalten die folgenden Regelungen: „2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmit- tel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung … 2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung* um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Sachsen als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, wird der Betrag im Verhältnis der von diesen Zuwendungsgebern gewährten Zuwendungen aufgeteilt. 2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszweckes) nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1 000 DM (500 EUR) ändern. *Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt. 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn 8.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2), ….“ Mit Schreiben vom 9. März 2001, das bei der Sächsischen Staatskanzlei am 3. April 2001 einging, legte der Kläger einen auf den 8. März 2001 datierten Verwendungsnachweis vor. Aus diesem ließ sich ersehen, dass sich die zuwendungsfähigen Ausgaben an Stelle der im Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheids veranschlagten Höhe von 422.308,00 DM nur auf 375.698,12 DM beliefen, die Einnahmen an Stelle der veranschlagten 422.308,00 DM nur 3 4 383.762,92 DM betrugen und sich ein Überschuss von 8.064,80 DM ergab. Der Kläger bat im Begleitschreiben zum Verwendungsnachweis um Informationen zur Verfahrensweise hinsichtlich des Überschusses, den er als „Rückzahlsumme“ bezeichnete. Die Sächsische Staatskanzlei bestätigte mit Schreiben vom 19. Juni 2001 den Eingang des Verwendungsnachweises am 4. April 2001 und wies darauf hin, dass das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung gesondert mitgeteilt werde und nicht verbrauchte Mittel zuzüglich eventuell aufgelaufener Zinsen unverzüglich nach Abschluss des Projekts auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen seien. Mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 12. Mai 2006 wurde der Kläger aufgefordert, im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises vom 6. März 2001 im Einzelnen aufgeführte Unterlagen nachzureichen und noch unklare Sachstände zu erläutern. Die angeforderten Unterlagen gingen beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales am 17. Juli 2006 ein. Unter dem 21. August 2006 erfolgte eine zweite Nachforderung von Unterlagen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales. Weitere Unterlagen des Klägers gingen dort am 27. September 2006 und am 30. Oktober 2006 ein. Unter dem 4. Dezember 2006 hörte das Sächsische Staatsministerium für Soziales den Kläger im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zu Beanstandungen an, die einen Rückforderungsanspruch begründen könnten. Der Kläger nahm zu diesen Beanstandungen mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 Stellung und reichte weitere Unterlagen nach. Den im Verwendungsnachweis vom 8. März 2001 ausgewiesenen Überschuss in Höhe von 8.064,80 DM erstattete der Kläger dem Beklagten am 4. Juli 2001. Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 widerrief das Sächsische Staatsministerium für Soziales den Zuwendungsbescheid vom 22. September 2000 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise und reduzierte die gewährte Zuwendung auf 129.074,41 DM (Ziffer 1). Der zu viel gezahlte Zuschuss - abzüglich des vom Kläger bereits an den Beklagten erstatteten Betrages (8.064,80 DM) - wurde in Höhe von 18.108,32 € (35.416,79 DM) zuzüglich Erstattungszinsen in Höhe von 1.370,67 € (2.680,79 DM) zurückgefordert (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger den Rückforderungsbetrag nicht bis zum 17. September 2007 überwiesen haben sollte (Ziffer 3), wurden ab dem 4 5 6 5 18. September 2007 auf den Erstattungsbetrag von 18.108,32 € weitere Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz jährlich festgesetzt (Ziffer 4). Die Erstattungszinsen wurden im Hinblick auf den vom Kläger am 4. Juli 2001 zurückgezahlten Betrag von 8.064,80 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 3. Juli 2001 (295,16 DM [150,91 €]), und im Hinblick auf den Erstattungsbetrag von 18.108,32 € für den Zeitraum vom 9. März 2001 (Abgabe des Verwendungsnachweises) bis zum 8. März 2002 (2.385,63 DM [1.219,75 €]) berechnet, wobei der Beklagte zu Gunsten des Klägers die von diesem nicht zu vertretende Verzögerung in der Verwendungsnachweisprüfung berücksichtigte. Die Tenorziffern 1, 2 und 4 fasste das Sächsische Staatsministerium für Soziales mit Änderungsbescheid vom 16. April 2009 neu, so dass die Zuwendung nunmehr auf einen Betrag von 129.512,06 DM reduziert und der Erstattungsbetrag auf 17.884,55 € [34.979,14 DM] zuzüglich 1.355,59 € [2.651,31 DM] Zinsen festgesetzt wurde. Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 14. März 2012 - 1 K 1362/07 - den streitgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids aufgehoben. Die Rückforderung sei verjährt. Der Erstattungsanspruch sei im Jahr 2000 entstanden und die Behörde habe mit Eingang des Verwendungsnachweises des Klägers am 8. März 2001 die notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Die Forderung sei daher zum 31. Dezember 2004 verjährt gewesen. Der Beklagte habe auch sein Widerrufsermessen fehlerhaft ausgeübt, da der Kläger Belege und Verträge gemäß Nr. 6.8 Satz 1 der ANBest-P des Beklagten nur fünf Jahre aufzubewahren habe, der Widerruf aber mehr als fünf Jahre nach dem Erlass des Zuwendungsbescheids erfolgt sei. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 A 324/12 - die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt vor, eine Verjährung sei nicht eingetreten. Der Rückforderungsanspruch sei erst im Jahr 2007 mit Eingang der letzten für die Verwendungsnachweisprüfung und Rückforderung relevanten Erklärungen und Belege entstanden. Ein prüffähiger Verwendungsnachweis, der zweifelsfrei die 7 8 9 10 6 Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben und damit den Rückforderungsanspruch ergeben habe, sei vom Kläger zunächst nicht vorgelegt worden. Der Beklagte habe eine Vielzahl wesentlicher Unterlagen und Belege nachfordern müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Rückforderungsanspruch bereits im Jahr 2001 entstanden sei, komme es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder grobfahrlässigen Nichtkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an, da die Verjährungsfrist auch in einem - wie hier - sogenannten Überleitungsfall unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (n. F.) zu berechnen sei. Vorliegend sei die letzte Zusendung wesentlicher Unterlagen durch den Kläger im Jahr 2007 maßgeblich. Das Verwaltungsgericht habe auch unterlassen zu prüfen, ob der vorgelegte Verwendungsnachweis tatsächlich erhebliche Anhaltspunkte für die Anspruchsentstehung enthalten und damit die Kenntnis eines Rückforderungsanspruchs herbeigeführt habe. Der Rückforderungsanspruch folge zu einem wesentlichen Teil aus der Nichtanerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die „ausbildungsbegleitenden Hilfen“. Dies ergebe sich jedoch nicht aus dem Verwendungsnachweis, sondern aus der Prüfung des Beklagten nach Erhalt umfangreicher Belege und Erläuterungen des Klägers. Der Kläger sei in seinem Verwendungsnachweis davon ausgegangen, dass sich der Fehlbedarf nicht verringert gehabt habe und habe keine Rückerstattung von Fördermitteln angeboten. Demgegenüber habe der Beklagte eine Rückforderung in Höhe von zuletzt 17.884,55 € ermittelt. Die Verjährungsfrist sei auch nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit der zuständigen Bediensteten des Beklagten mit Eingang des Verwendungsnachweises eingetreten. Am 1. Januar 2002 habe zwar ein Verwendungsnachweis des Klägers vorgelegen. Dieser sei jedoch in keiner Weise geeignet gewesen, die Kenntnis des Beklagten über den Rückforderungsanspruch herbeizufuhren. Der am 4. April 2001 eingegangene Verwendungsnachweis habe 119 Seiten umfasst. Dies belege, dass es für die zuständige Bearbeiterin des Beklagten nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass und in welcher Höhe eine Rückforderung erforderlich sein würde. Es habe sich nicht aufgedrängt, dass sich der Fehlbedarf in der Projektfinanzierung verringert habe, sondern dies habe sich erst im Rahmen der Tiefenprüfung ergeben. Der Kläger habe im Verwendungsnachweis einen Überschuss von 8.064,80 DM ermittelt, aber zugleich dessen Rückzahlung angezeigt, so dass es sich eine Verringerung des Fehlbedarfs in der Projektfinanzierung nicht aufgedrängt habe. Dass der Beklagte 7 nicht sofort nach Eingang des Verwendungsnachweises im Jahr 2001 eine Tiefenprüfung vorgenommen habe, erkläre sich aus mehreren Umständen. Bereits im Zuwendungsbescheid habe der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass die Verwendungsnachweisprüfung für das Gesamtprojekt erfolge, während die Förderung in Jahresscheiben erfolge. Das Gesamtprojekt habe ursprünglich vom 1. März 1998 bis zum 31. August 2001 durchgeführt werden sollen und sei dann zum 31. August 2002 beendet worden. Zudem habe es sich um ein Modellprojekt gehandelt, dessen Erfolg oder Misserfolg für spätere Förderentscheidungen über vergleichbare Anträge von entscheidender Bedeutung gewesen sei und eine Gesamtschau hinsichtlich des Fördermitteleinsatzes erfordert habe. Während der Gesamtlaufzeit des Projekts habe der Beklagte erhebliche ressortübergreifende organisatorische Veränderungen vorgenommen. Die zuständige Förderbehörde sei im Jahr 2002 aus der Sächsischen Staatskanzlei aus- und in das Sozialministerium eingegliedert worden. Der nicht alltäglich zu prüfende Sachverhalt sei wegen des Modellcharakters des Projekts ausgesprochen komplex gewesen. Der Beklagte habe keine Verwaltungserfahrung aus inhaltlich vergleichbaren Projekten gehabt, was die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren deutlich erschwert habe. Die Zahl der Teilnehmerinnen habe im Laufe des Projekts gewechselt, und die Projektförderung sei auch nicht nur durch den Beklagten, sondern auch durch den Landkreis Meißen und die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt. Der Kläger habe auch mehrere Projekte parallel durchgeführt, wodurch die projektbezogene Prüfung und konkrete Zuordnung der Ausgaben für den Beklagten zusätzlich erschwert gewesen sei. Die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Eingang der letzten Unterlagen für die Verwendungsnachweisprüfung im März 2007 anzunehmen. Dies entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 4 VwVfG, da es sich um eine Entscheidungsfrist, und nicht um eine Bearbeitungsfrist handele. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, der Beklagte habe sein Widerrufsermessen rechtswidrig ausgeübt, sei das Urteil falsch, da der Beklagte kein solches Ermessen gehabt habe. Das Urteil sei auch in sich widersprüchlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Rückforderungsanspruch sei bereits im Jahre 2002 entstanden, setze voraus, dass der Zuwendungsbescheid durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung teilweise unwirksam geworden sei. Zuviel erbrachte Leistungen seien daher zu erstatten gewesen, und ein Ermessensspielraum habe der Behörde nicht zugestanden. Das Urteil beruhe auch auf einem Verfahrensfehler. Die Einrede der Verjährung sei vom Kläger 8 erst in Folge eines richterlichen Hinweises erhoben worden. Mit diesem Hinweis habe das Verwaltungsgericht das Gebot eines fairen Verfahrens und der richterlichen Neutralität verletzt. Das Urteil sei auch insofern unrichtig, als die Feststellung des Gerichts, dass der Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze, auf die Annahme der Verjährung gestützt sei. Die Verjährung hindere aber nur die Durchsetzung des Anspruchs und lasse keinen Rückschluss auf dessen Rechtmäßigkeit zu. Der Rückforderungsbescheid sei selbst bei angenommener Verjährung nicht rechtswidrig und daher nicht aufzuheben. Der Beklagte habe zwar den Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen, obwohl es eines Widerrufes nicht bedurft hätte. Dies sei aber für die Frage der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids im Ergebnis ohne Belang. Der Beklagte habe mit dem ausdrücklichen Widerruf lediglich festgestellt, was infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung ohnehin von Gesetzes wegen eingetreten sei, nämlich die Reduzierung der Zuwendung, soweit die gewährten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet worden seien. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs des Beklagten hinsichtlich der einzelnen Rückforderungsansprüche nicht auseinandergesetzt. Diese - im Einzelnen näher erläuterten - Rückforderungen seien rechtmäßig. Dem Rückforderungsanspruch stünden auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu Gunsten des Klägers entgegen. Der Zuwendungsbescheid stehe grundsätzlich unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Mittelverwendung, die im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zu erläutern und zu belegen seien. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen, und er habe auch auf Nachforderung des Beklagten Erläuterungen abgegeben und Belege nachgereicht. Es bestehe ein rechtmäßiger Gesamtrückforderungsanspruch in Höhe von 17.884,55 € sowie ein Zinsanspruch in Höhe von 1.355,59 €. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. März 2012 - 1 K 1362/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 11 12 9 Der Erstattungsanspruch sei verjährt. Der Anspruch sei durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung entstanden. Der Beklagte habe dies genauso gesehen, da er im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Juni 2007 die Verzinsung mit Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids berechnet habe. Der Beklagte habe mit Einreichung des Verwendungsnachweises, dem alle relevanten Unterlagen beigefügt gewesen seien, am 8. März 2001 auch Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gehabt. Die reguläre Verjährung sei am 31. Dezember 2004 eingetreten. Der Beklagte habe erstmalig am 15. Mai 2006, bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist, weitere Unterlagen angefordert. Dieser könne sich nicht darauf berufen, dass etwaige Prüfungen notwendig gewesen und die Rückforderungsansprüche nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen seien. Der Beklagte sei verpflichtet, die Prüfung gleich in der erforderlichen Art und Weise vorzunehmen und gegebenenfalls entsprechende Nachforderungen zu stellen. Ein Zeitraum von drei Jahren sei ausreichend, um einen Verwendungsnachweis zu prüfen. Die Einrede der Verjährung sei von Beginn an, jedenfalls aber vor der letzten mündlichen Verhandlung erhoben worden. Darüber hinaus bestünden die vom Beklagten im Einzelnen geltend gemachten Rückforderungsansprüche nicht. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (5 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Rückforderung in Höhe von 17.884,55 € in Ziffer 2 des angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 18. Juni 2007 in der Fassung des 13 14 15 16 17 18 10 Änderungsbescheides vom 16. April 2009 sowie die unter derselben Ziffer festgesetzte Erhebung von Erstattungszinsen in Höhe von 1.355,59 € und die in den Ziffer 4 des Bescheides festgesetzten weiteren Erstattungszinsen ab dem 18. September 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung steht einer Geltend- machung dieser Ansprüche entgegen (1.), sodass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid insoweit zu Recht aufgehoben hat. Einer gesonderten Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides, in der eine Fristsetzung für die Überweisung des Erstattungsbetrages und der Zinsen bis spätestens 17. September 2007 erfolgt ist, bedarf es vorliegend nicht mehr, da sich diese Regelung durch Zeitablauf erledigt hat. Soweit in Ziffer 1 des angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 18. Juni 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. April 2009 der Zuwendungsbescheid der Sächsischen Staatskanzlei vom 22. September 2000 teilweise widerrufen wird, kann offen bleiben, ob die dort festgesetzte Reduzierung der Zuwendung auf 129.512,06 DM rechtmäßig ist. Denn diese Regelung entfaltet keine Rechtswirkung (2.), verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten und hätte daher vom Verwaltungsgericht nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden dürfen. Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg. 1. Der Kläger hat sich im Hinblick auf den vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch auf die Einrede der Verjährung berufen. Diese Einrede greift vorliegend durch und gibt dem Kläger daher das Recht, die Erstattung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG), so dass der Beklagte seinen Anspruch nicht mehr durch Erlass eines (Rückforderungs-)Bescheides geltend machen kann. Da Letzterer der Durchsetzung des Anspruchs dient und der Beklagte sich einen Titel für die (Verwaltungs-)Vollstreckung verschafft, ist der (Rückforderungs-)Bescheid rechtswidrig, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit des diesem zu Grunde liegende Erstattungsanspruchs ankäme. Die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch, den der Beklagte geltend macht, ist § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG. Da § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden 19 20 21 11 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich die entsprechende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anordnet und nichts Abweichendes geregelt war, ist im vorliegenden Fall von einer Anwendung des § 49a VwVfG als Landesrecht auszugehen. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich somit aus sächsischem Landesrecht. Zur Verjährung solcher Ansprüche hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 - (juris Rn. 35) Folgendes ausgeführt: „Die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG für die Verjährung von Ansprüchen, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, grundsätzlich in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, sollen bei der Anwendung auf den landesrechtlichen Erstattungsanspruch ein inhaltsgleiches Landesgesetz erset- zen, so dass sie nicht als Bundesrecht, sondern als ungeschriebenes Landesrecht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2005 - 8 C 5.04 -, juris Rn. 8). Durch die Einführung des § 3 SächsVwVfZG (als § 4 SächsVwVfG in Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsfristen vom 8. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 940) sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 4/12649) das sächsische Landesrecht an die durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts erfolgten Änderungen im Verjäh- rungsrecht angepasst werden. Es werde eine Auffangvorschrift für die Fälle geschaffen, in denen das Landesrecht keine besonderen Regelungen zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen bereithalte oder nicht auf solche verweise (LT-Drs. 4/12649, S. 10). Auch wenn es der gängigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung entspreche, auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, für die das öffentliche Recht keine eigenen Verjährungsregelungen vorsehe, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung und die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden, solle diese Praxis mit § 4 Abs. 1 und 2 SächsVwVfG nicht geändert, sondern gesetzlich festgeschrieben werden. Es sei vorzugswürdig, wenn der Gesetzgeber selbst darüber eine Entscheidung treffe, in welcher Frist Ansprüche verjährten (LT-Drs. 4/12649, S. 9 f.). Da eine landesrechtliche Spezialregelung in Bezug auf die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche aus § 49a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/ SächsVwVfZG nicht besteht, ist für den Erstattungsanspruch des Beklagten von der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Regelverjährung nach einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB) auszugehen. Auch aus dem Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes in § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG, der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVfZG unberührt geblieben ist, ergibt sich im Hinblick auf die anzuwendende Verjährungsfrist nichts anderes. 22 12 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist umstritten, ob auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die regelmäßige Verjährung aus § 195 BGB in der heute geltenden Fassung anzuwenden ist oder ob weiterhin auf die vor dem 1. Januar 2002 geltende Frist für die regelmäßige Verjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.) zurückgegriffen werden soll. Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 - ausgeführt, dass für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, soweit spezielle Regelungen fehlten, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden seien, und er der ‚regelmäßigen Verjährungsfrist‘ aus § 195 BGB unterliege, die ‚nunmehr‘ drei Jahre betrage (juris Rn. 19). Von einer Anwendbarkeit der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren geht der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auch in seiner neueren Rechtsprechung aus (Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris Rn. 20; Urt. v. 26. Juli 2012 - 2 C 70.11- juris Leitsatz 4 und Rn. 36). Dieser Auffassung hat sich der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich angeschlossen (Urt. v. 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, juris Rn. 27), wogegen der 7. Senat desselben Gerichts in seinen Urteilen vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 und 7 A 3.07 - diese Frage offen gelassen hat (juris Rn. 19). Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324) ausgeführt, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche in 30 Jahren verjährten, und hat diese Auffassung in seinen Urteilen vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 - (juris Rn. 18) und vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - (juris Rn. 38) bekräftigt. In der letztgenannten Entscheidung hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar darauf hingewiesen, dass seine Urteile zu vermögenszuordnungsrechtlichen Ansprüchen ergangen und dort Besonderheiten für die Anwendung der langen Verjährungsfrist angeführt worden seien, die nicht in gleicher Weise für alle öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche gälten. Bis zu einem klärenden Wort des Gesetzgebers wolle es der Senat aber bei der überkommenen Regelung (Verjährung in 30 Jahren) belassen (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 21.11 -, juris Rn. 38). Diese Auffassung, wonach auf öffentlich-rechtliche Erstattungs-ansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln generell auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform und der Verkürzung der regel-mäßigen Verjährung auf drei Jahre eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung finde, hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem nicht zum Vermögenszuordnungsrecht ergangenen (Teil-)Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - vertreten (juris Rn. 17). Für das sächsische Landesrecht geht der Senat im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 3 SächsVwVfZG davon aus, dass dieses ‚klärende Wort‘ des Gesetzgebers bereits erfolgt ist. Zwar erweist sich der Ausgangspunkt, wonach es ‚gängige Rechtsprechung‘ sei, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anzuwenden, für die das öffentliche Recht keine eigenen Verjährungsregelungen vorsehe, in Ansehung der explizit gegenteiligen ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts als zweifelhaft. Die Intention des Landesgesetzgebers, die Regelverjährung entsprechend der durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 erfolgten 13 Änderung auf drei Jahre zu verkürzen und andere Verjährungsfristen nur zuzulassen, wenn diese ausdrücklich geregelt sind, ist gleichwohl eindeutig, so dass in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung für die Verjährung von landesrechtlichen Erstattungsansprüchen aus § 49a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG von der Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verjährung auszugehen ist, und die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. drei Jahre beträgt.“ Hieran hält der Senat fest, zumal auch die nach Erlass des vorgenannten Senatsurteils ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28. Oktober 2013 - 5 B 66.13 -, juris Rn. 14; Urt. v. 21. März 2013 - 3 C 13.12 -, juris Rn. 18) keine Veranlassung gibt, die vorstehend vertretene Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Auf den vom Beklagten geltend gemachten landesrechtlichen Erstattungsanspruch, der am 4. April 2001 - und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 - entstanden ist und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, sind die Vorschriften des „neuen Rechts“ anzuwenden, denn § 3 Abs. 2 SächsVwVfZG verweist für das sächsische Landesrecht auf die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Art. 229 § 6 EGBGB). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung, wogegen sich der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetz- buch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Der geltend gemachte Anspruch des Beklagten aus § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG ist mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung am 4. April 2001 entstanden. Er stützt sich auf die Ermäßigung der im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der Fassung vom 29. September 1999 (SächsABl. [Sonderdruck], S. S 329), deren Nrn. 2.1 und 2.1.2 bei - wie vorliegend - Fehlbedarfsfinanzierung eine 23 24 25 26 14 Ermäßigung der Zuwendung für den Fall vorsahen, dass sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigten. Hierin ist eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu sehen (vgl. Senatsurt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris [Leitsatz 1]; Senatsurt. v. 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 -, juris Rn. 30; Senatsurt. v. 8. Oktober 2009 - 1 B 139/07 -, juris Rn. 21 f.). Diese Bedingung ist mit der Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises durch den Kläger, der bei dem Beklagten am 3. April 2001 einging und ausweislich der Eingangsbestätigung vom 19. Juni 2001 der zuständigen Sachbearbeiterin am 4. April 2001 vorgelegen hatte, auch eingetreten, denn aus diesem Verwendungsnachweis ergab sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - zweifelsfrei, dass sich die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 422.308,00 DM nach Angaben des Klägers auf 375.698,12 DM ermäßigt hatten. Darüber hinaus ließ sich dem Verwendungsnachweis bereits am 4. April 2001 entnehmen, dass das geförderte Projekt mit einem Überschuss von 8.064,80 DM abgeschlossen hatte, so dass sich im Hinblick auf den Charakter der Förderung als „Fehlbedarfsfinanzierung“ die Frage der Rückforderung von Fördermitteln nach Auffassung des Senats geradezu aufdrängen musste. Dem Eintritt der auflösenden Bedingung aus Nr. 2.1 ANBest-P am 4. April 2001 steht dabei weder entgegen, dass der Beklagte erstmals am 15. Mai 2006, d. h. mehr als fünf Jahre nach Eingang des Verwendungsnachweises, vom Kläger noch Belege und Erläuterungen angefordert und erhalten hat, noch dass der Erstattungsanspruch erstmals im Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 4. Dezember 2006, der Anhörung des Klägers zu Beanstandungen des von ihm vorgelegten Verwendungsnachweises, in Einzelbeträgen konkret beziffert worden ist. Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs ist es vielmehr ausreichend, dass eine prüffähige Abrechnung erfolgt ist (vgl. zu Rückforderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung BGH, Urt. v. 26. September 2012 - VIII ZR 158/11 -, juris Rn. 29), wogegen es nicht erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Abrechnung - hier: der Vorlage des prüffähigen Verwendungsnachweises - der Rückforderungsanspruch bereits exakt beziffert werden kann. Einem Rückgriff auf die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs, dem diejenigen des - hier streitgegenständlichen - allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als eigenständigem 27 15 Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts grundsätzlich entsprechen, steht vorliegend weder eine spezialgesetzliche Regelung noch eine Interessenwertung der §§ 812 ff. BGB entgegen, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Soweit in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, die auflösende Bedingung sei erst mit der Vorlage der letzten nachgeforderten Unterlagen im Jahre 2007 eingetreten, da der Verwendungsnachweis bis dahin nicht prüffähig gewesen sei, überspannt der Beklagte die Anforderungen, die an die Prüffähigkeit eines Verwendungsnachweises zu stellen sind. Die Erkenntnis, dass eine oder mehrere Positionen eines Verwendungsnachweises von der Behörde nicht anerkannt werden können, weil die vorgelegten Belege und/oder Erläuterungen nicht ausreichen, stellt bereits das Ergebnis einer durchgeführten Prüfung dar und setzt die Prüffähigkeit des Verwendungsnachweises denknotwendig voraus. Fordert die Behörde Erläuterungen oder Belege nach, um dem Zuwendungsempfänger die Gelegenheit zu geben den Verwendungsnachweis zu ergänzen, erfolgt auch das im Rahmen einer bereits stattfindenden Prüfung, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung „Tiefenprüfung“ genannt und damit im Grunde selbst eingeräumt hat, dass eine Prüffähigkeit des 119 Seiten umfassenden Verwendungsnachweises am 4. April 2001 gegeben war. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung aus Nr. 2.1 ANBest-P wurde der Zuwendungsbescheid vom 22. September 2000 gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG teilweise unwirksam. Dies hatte zur Folge, dass er für den Kläger nur noch einen Behaltensgrund für den Teil der Zuwendung darstellte, der mit zuwendungsfähigen Ausgaben untersetzt werden konnte, wogegen dem Beklagten mit dem Eintritt der Bedingung ein Erstattungsanspruch in Höhe der überzahlten Mittel zustand. Eines Widerrufsbescheides bedurfte es insoweit nicht (Senatsurt. v. 18. Oktober 2012 a. a. O., Rn. 33; vgl. ThürOVG, Urt. v. 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 -, juris Rn. 31), der Rückforderungsanspruch des Beklagten entstand vielmehr kraft Gesetzes (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2012, § 49a Rn. 26; Kopp/Ram- sauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49a Rn. 9). Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die zu erstattende Leistung gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/ SächsVwVfZG durch schriftlichen Verwaltungsakt festsetzen musste, 28 29 16 denn der vorliegend angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales begründet nicht den Anspruch auf Rückforderung, sondern führt lediglich dessen Fälligkeit herbei (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, juris Rn. 26). Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfristen war gemäß dem hier anzuwendenden § 198 Satz 1 BGB a. F. allein die Entstehung des Anspruchs erforderlich, und öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche unterlagen nach einhelliger Meinung der dreißigjährigen regelmäßigen Verjährung aus § 195 BGB a. F., so dass der landesrechtliche Erstattungsanspruch des Beklagten am 31. Dezember 2001 noch nicht verjährt war. Da § 195 BGB n. F. für die regelmäßige Verjährung nur noch drei Jahre vorsieht, ist diese Frist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB grundsätzlich vom 1. Januar 2002 an zu berechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -, juris [Leitsatz 1]), der sich der Senat anschließt, ist dabei allerdings erforderlich, dass auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt sind. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senatsurt. v. 28. Februar 2013 - 1 A 346/09 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall. Der prüffähige Verwendungsnachweis des Klägers lag der zuständigen Sachbearbeitern des Beklagten am 4. April 2001 vor. Damit entstand nicht nur ein Rückforderungsanspruch, sondern der Beklagte hatte ab diesem Zeitpunkt auch i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch begründeten, oder musste diese kennen. Dabei kommt es nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände an, d. h. bei einem Bereicherungsanspruch auf die Kenntnis der Leistung sowie der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urt. v. 26. September 2012 - VIII ZR 158/11 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des 30 31 17 Bundesgerichtshofs vor, wenn die Unkenntnis des Gläubigers darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 23. September 2008 - XI ZR 395/07 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Eine deutliche Verringerung der zuwendungsfähigen Ausgaben (375.698,12 DM statt 422.308,00 DM) lässt sich ohne Weiteres der den einzelnen Belegen vorangestellten Übersicht des Verwendungsnachweises (Ausgaben) entnehmen, und die Übersicht über die Einnahmen lässt ebenfalls klar erkennen, dass sich nach Abzug der Ausgaben ein „Bestand“ (Überschuss) von 8.064,80 DM ergeben hatte, worauf im Anschreiben des Klägers zusätzlich noch hingewiesen worden war. Die Bediensteten des Beklagten mussten daher bereits bei Eingang des Verwendungsnachweises erkennen, dass voraussichtlich Fördermittel zurückzufordern waren. Den Vortrag des Beklagten, der Verwendungsnachweis habe den Rückforderungsanspruch weder zweifelsfrei noch überhaupt erkennen lassen, versteht der Senat dahingehend, dass der Beklagte auch hier meint, dass der am Ende der (Tiefen-)Prüfung des Verwendungsnachweises bezifferte Erstattungsbetrag, der sich aus mehreren Einzelpositionen zusammensetzt, sich so dem Verwendungsnachweis noch nicht hatte entnehmen lassen. Hierauf kommt es im Rahmen der Kenntnis der tatsächlichen Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber nicht an, vielmehr ist es ausreichend, dass der Verwendungsnachweis den Beklagten in die Lage versetzt hat, eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vorzunehmen, anhand der über eine Rückforderung entschieden werden konnte. Anders als der Beklagte hält der Senat vorliegend auch den Rechtsgedanken aus § 48 Abs. 1 Satz 4 VwVfG nicht für übertragbar. Die Jahresfrist in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist, d. h. die zuständige Behörde muss sich über die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst geworden, und ihr muss diese Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts auch möglich geworden sein (BVerwG, Großer Senat, Beschl. v. 19. Dezember 1984 - 1 GrSen 1.84, 2.84 -, juris Rn. 12). Eine Entscheidung der Behörde über die Rücknahme ist im Hinblick auf § 48 Abs. 2 VwVfG, aber auch das in § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen notwendig zur Klarstellung, ob eine 32 33 18 Rücknahme erfolgen soll oder nicht, und dient damit der Rechtssicherheit. Die Entscheidung des Beklagten darüber, ob eine Zuwendung ganz oder teilweise einer ordnungsgemäßen, d. h. den Vorgaben des Zuwendungsbescheids entsprechenden Verwendung zugeführt und ob dies im Verwendungsnachweis ausreichend dokumentiert worden ist, ist hiermit bereits im Ausgangspunkt nicht zu vergleichen. Es handelt sich nicht um ein nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen, die zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts und der hieraus folgenden Entscheidung über dessen Rücknahme führen, sondern um eine bereits im Verwaltungsakt selbst angelegte Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung. Eine solche kann der Beklagte grundsätzlich vornehmen, sobald ihm ein prüffähiger Verwendungsnachweis vorgelegt wird. Ein Ermessen, ob eine Rückforderung geltend gemacht wird oder nicht, ist dabei - wie oben ausgeführt - nicht auszuüben, so dass bereits keine Entscheidung über das „ob“ der Rückforderung zu treffen ist. Zwar dient die Verwendungsnachweisprüfung vorliegend der Feststellung, ob im Hinblick auf die gewährte Zuwendung eine auflösende Bedingung ganz oder teilweise eingetreten und ein Erstattungsanspruch entstanden ist. Dem Beklagten steht hier - entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung - auch kein Beurteilungsspielraum zu, sondern seine Entscheidungen über die Nichtanerkennung einzelner Positionen im Verwendungsnachweises oder zu erfolgten tatsächlichen Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben unterliegen einer vollumfänglichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Zwar trifft es zu, wenn zur Begründung der Berufung von Beklagtenseite ausgeführt wird, dass es in der originären Zuständigkeit der Behörde liege festzustellen, ob eine Ermäßigung von zuwendungsfähigen Ausgaben vorliege und gegebenenfalls in welcher Höhe, und dass diese Feststellung auch „zugunsten“ des Zuwendungsempfängers getroffen werde, damit dieser Kenntnis über das Bestehen und die Höhe eines Erstattungsanspruchs erhalte. Auch ist es richtig, dass die Behörde darauf angewiesen ist, dass ein vollständiger und wahrheitsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wird. Es erschließt sich dem Senat aber nicht, warum es sich in dieser Fallgestaltung um eine „Entscheidungsfrist“ und nicht um eine „Bearbeitungsfrist“ handeln sollte, und warum - wie der Beklagte vorträgt - im Zweifel ohne Wissen des Zuwendungsgebers eine Verjährungsfrist zu laufen beginnt. 19 Der Zuwendungsgeber hat bei der Vorlage des Verwendungsnachweises zunächst lediglich zu prüfen, ob dieser dem ersten Anschein nach vollständig und damit „prüffähig“ ist. Ist dies der Fall, kann - in der Diktion des Beklagten - eine Tiefenprüfung vorgenommen werden, die auch Nachforderungen von Erläuterungen und/oder Belegen einschließt. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Zuwendung ordnungsgemäß verwendet worden ist, bedarf es keiner weiteren behördlichen Entscheidung. Stellt sich im Laufe der Tiefenprüfung dagegen heraus, dass nach Auffassung der Behörde ein Erstattungsanspruch besteht, muss sie diesen gegenüber dem Zuwendungsempfänger geltend machen. Letzterer trägt für den Fall, dass sich zuwendungsrelevante Daten verändert haben, eine zweckgerechte Verwendung von Mitteln nicht stattgefunden hat oder sich nicht (mehr) nachweisen lässt, ohnehin das Risiko der Rückzahlung der Fördermittel, so dass er - auch im Hinblick auf die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs, die der Beklagte im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Juni 2007 ab Eingang des Verwendungsnachweises (im Bescheid fehlerhaft auf den 9. März 2001 datiert) angenommen hat - erwarten kann, dass sein Verwendungsnachweis von der Behörde geprüft wird. Äußert sich die Behörde zum Verwendungsnachweis nicht, kann der Zuwendungsempfänger davon ausgehen, dass die Behörde eine ordnungsgemäße Verwendung anerkennt und die Zuwendung nicht zurückfordert. Die Rechtsauffassung des Beklagten, der im Rahmen der Bestimmung der Kenntnis der tatsächlichen, den Anspruch begründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auf den Eingang der letzten Äußerung des Klägers abstellen will, führt in der Konsequenz dazu, dass es in der Hand der Behörde läge, den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist beliebig hinauszuzögern, da jede erneute Anfrage eine weitere Äußerung des Klägers nach sich gezogen hätte, was Sinn und Zweck der Verjährung zuwiderläuft (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 -, juris Rn. 15). Dass die Behauptung des Beklagten, er habe ohne die letzten, vom Kläger 2007 auf Nachfrage vorgelegten Unterlagen nicht entscheiden können, nicht zutrifft, und es nicht sachgerecht ist, im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diesen Zeitpunkt abzustellen, zeigt auch die Überlegung, wie der Beklagte verfahren wäre, wenn der Kläger auf die Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, mit denen Nachforderungen gestellt worden waren, nicht geantwortet hätte. Der Beklagte hätte 34 35 20 auch in diesem Fall eine Entscheidung getroffen, und dabei lediglich die nachgeforderten Unterlagen als nicht vorhanden bewertet. Der Vortrag des Beklagten, eine Tiefenprüfung des Verwendungsnachweises habe nicht gleich nach dessen Eingang im Jahr 2001 vorgenommen werden können, weil es sich um ein „Modellprojekt“ gehandelt habe, dessen Erfolg oder Misserfolg für spätere Förderentscheidungen über vergleichbare Projektanträge von entscheidender Bedeutung gewesen sei, es sich bei dem zu prüfenden Sachverhalt um einen „ausgesprochen komplex(en)“ Sachverhalt gehandelt habe und die zuständige Förderbehörde nach der Regierungsumbildung im Jahr 2002 aus der Sächsischen Staatskanzlei herausgelöst und in das Sächsische Staatsministerium für Soziales eingegliedert worden sei, was zu einem Wechsel der zuständigen Bearbeiter geführt habe, ist nicht geeignet, eine nicht grobfahrlässige Unkenntnis der im Verwendungsnachweis des Klägers enthaltenen Tatsachen zu begründen. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum die Bearbeitung des Verwendungsnachweises von der Bewertung des Erfolges oder Misserfolges des Modellprojekts abhängen, und warum es sich um einen „ausgesprochen komplexen“ Sachverhalt handeln sollte. Soweit der Beklagte einen Ressortwechsel der Förderbehörde im Jahr 2002 und die nach eigenen Angaben fehlende Verwaltungserfahrung als Begründung für die verzögerte Bearbeitung bzw. Unkenntnis der den Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen angeführt hat, wird übersehen, dass es Sache des Beklagten ist, mittels organisatorischer Vorkehrungen sicherzustellen, dass es nicht zu der geschilderten Situation kommt, so dass vorliegend eine grob fahrlässige Unkenntnis aus einem Organisationsverschulden in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rn. 16). Auch die weiteren mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Schwierigkeiten des Falles ändern nichts daran, dass die Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben bereits bei Eingang des Verwendungsnachweises offensichtlich war und ein Bediensteter, der dies nicht erkannt hätte, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und damit nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, so dass von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden müsste (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, juris Rn. 17 m. w. N.; st. Rspr.). 36 21 Da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n. F. am 1. Januar 2002 erfüllt waren, ist die dreijährige Frist für die regelmäßige Verjährung aus § 195 BGB n. F. gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, so dass der Anspruch des Beklagten aus § 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG mit Ablauf des 1. Januar 2005 verjährt war. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Juni 2007 konnte damit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG nicht mehr herbeiführen. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, die Einrede der Verjährung sei vom Kläger erst erhoben worden, nachdem das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2010 auf eine mögliche Verjährung hingewiesen habe, und mit diesem Hinweis gegen den Grundsatz des faires Verfahrens und der richterlichen Neutralität verstoßen worden sei, spricht nach Aktenlage tatsächlich Vieles dafür, dass dieser Hinweis des Verwaltungsgerichts den Kläger dazu bewogen hat, sich auf die Verjährung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs zu berufen. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der Verjährung auch im öffentlichen Recht um eine Einrede handelt, und weder die von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen noch die Hinweispflicht des Vorsitzenden aus § 86 Abs. 3 VwGO gebietet, einen Beteiligten auf den Gesichtspunkt einer möglichen Verjährung des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs hinzuweisen. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass der Prozessvertreter des Beklagten die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gerügt oder eine andere von der Prozessordnung für diesen Fall vorgesehene Maßnahme ergriffen hätte, um zu verhindern, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchschlagen könnte. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum der Kläger sich eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch das Verwaltungsgericht zurechnen lassen müsste; dies wäre aber Voraussetzung für die - vom Beklagten sinngemäß geltend gemachte - Bewertung der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger als unzulässige Rechtsausübung. Der Verjährung des Erstattungsanspruchs des Beklagten steht zuletzt auch nicht ent- gegen, dass dessen Fälligkeit erst mit Erlass des Widerrufs- und 37 38 39 22 Rückforderungsbescheides vom 18. Juni 2007 und damit nach der Vollendung der Verjährung eingetreten ist. Der Senat hält auch insoweit an seinem Urteil vom 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 - (juris Rn. 41) fest, in dem er ausgeführt hat: „ …denn aus dem Umstand, dass es für die Fälligkeit einer Forderung eines diesen festsetzenden Verwaltungsakts bedarf (hier: § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG/SächsVwVfZG), kann nicht geschlossen werden, dass für den Verjährungsbeginn von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf deren Fälligkeit abzustellen ist (Senatsurt. v. 26. April 2012 - 1 A 963/10 -, juris Rn. 24). Die Verjährungsvorschriften beruhen auf dem Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Sie sollen nicht nur den Schuldner davor bewahren, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden, sondern auch den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (Senatsurt. v. 26. April 2012 a. a. O., m. w. N.). Letzteres hat der Beklagte unterlassen, denn es lag vorliegend allein in seiner Hand, die Fälligkeit durch Erlass des Rückforderungsbescheides herbeizuführen. Stellte man für den Beginn der Verjährung auf die Fälligkeit ab, bedeutete dies zugleich, dass der Gläubiger den Eintritt der Verjährung beliebig hinausschieben könnte, was Sinn und Zweck der Verjährung widerspricht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 -, juris Rn. 15). Auch die von § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG angeordnete Hemmung der Verjährung durch einen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, spricht gegen die Auffassung, den Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen, da eine Hemmung begrifflich nur dann erfolgen kann, wenn die Verjährungsfrist bereits begonnen hatte (Senatsurt. v. 26. April 2012 a. a. O.). Die in Ziffer 2 des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 18. Juni 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. April 2009 auf der Grundlage von § 49a Abs. 3 i. V. m. § 1 SächsVwVfG festgesetzte Forderung von Zinsen in Höhe von 1.355,59 € auf den Erstattungsanspruch ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die von einem Hauptanspruch abhängigen Nebenleistungen gemäß § 217 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG mit diesem verjähren. Da die Verjährung des Erstattungsanspruchs vorliegend bereits mit Ablauf des 1. Januar 2005 vollendet war, kann der Beklagte auch den Zinsanspruch nicht mehr geltend ma- chen. Dies gilt ebenfalls für den Zinsanspruch in Höhe von 150,91 € [295,16 DM], der sich auf den vom Kläger am 4. Juli 2001 zurückgezahlten Betrag von 8.064,80 DM bezieht; unerheblich ist insoweit, dass der Kläger den Betrag an den Beklagten bereits gezahlt hat. 40 41 23 2. Der in Ziffer 1 des angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides erfolgte teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 22. September 2000 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben, die der Reduzierung des Zuwendungsbetrages zu Grunde liegen, richtig berechnet hat. Dem mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 18. Juni 2007 erfolgten Teilwiderruf kam eine rechtsgestaltende Wirkung nicht mehr zu, weil der Zuwendungsbescheid vom 22. September 2000 - wie oben ausgeführt - bereits durch den Eintritt der auflösenden Bedingung aus Nr. 2.1 ANBest-P am 4. April 2001 teilweise unwirksam geworden war. Auch wenn der Teilwiderruf damit im Ergebnis ins Leere geht, lässt dies nach Auffassung des Senats nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen (Senatsurt. v. 18. Oktober 2012 - 1 A 511/12 -, juris Rn. 46; a. A. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2012 - 4 ZB 11.30 -, juris Rn. 7), sondern ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu berücksichtigen, da der Kläger sich auch gegen eine ihn nur formal belastende Regelung wenden können muss, wenn sich der Beklagte auf deren Rechtswirksamkeit beruft. Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil fehlerhaft auf einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten gestützt, trifft dies zwar zu, vermag aber der Berufung im Ergebnis gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen. Schließlich kommt auch der Reduzierung der Zuwendung in Ziffer 1 des Änderungsbescheids des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 16. April 2009 auf 129.512,06 DM keine konstitutive Wirkung zu, da sich die Zuwendung - wie oben ausgeführt - durch den Eintritt der dem Zuwendungsbescheid beigefügten auflösenden Bedingung aus Nr. 2.1 ANBest-P bereits kraft Gesetzes reduziert hatte. Offen bleiben kann insoweit, ob die Feststellung im Bescheid die Rechtslage im Hinblick auf die verminderte Höhe der Zuwendung zutreffend wiedergibt, und der Beklagte die von ihm im Einzelnen erläuterten Positionen zu Recht bei den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht hat, da er den Erstattungsanspruch auch dann, wenn er rechtmäßig sein sollte, jedenfalls nicht mehr durchsetzen und damit auch nicht mehr durch Erlass eines Verwaltungsakts geltend machen kann. 42 43 44 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 45 46 25 gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor 26 Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.240,14 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 1 2