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Beschluss

4 B 294/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 294/17 5 L 700/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Kinderbetreuungsplatz; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John, den Richter am Verwaltungsgericht Ranft und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 20. Dezember 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. September 2017 - 5 L 700/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, einen Betreuungsplatz zur ganztägigen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich zuzuweisen bzw. zu verschaffen, abgelehnt. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller mehrere zumutbare Betreuungsangebote unterbreitet. Die tatsächliche Verschaffung der Betreuung sei an deren Ablehnung durch die Eltern des Antragstellers gescheitert. 2. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, die Zumutbarkeit der Betreuungsangebote bestimme sich nicht nach den individuellen Besonderheiten des Kindes - hier der Nutzung je eines PKW durch beide Elternteile - sondern anhand objektiver Kriterien. Dabei habe sich in der Rechtsprechung die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Nutzung eines Fortbewegungsmittels, auf das jedermann zugreifen könne - des öffentliche Personennahverkehrs - herausgebildet, wobei die angebotene Einrichtung innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein müsse. Darüber hinaus werde die Grenze der Zumutbarkeit in Großstädten erreicht, wenn die Einrichtung mehr als fünf Kilometer von der Wohnung entfernt sei. Die von der Antragsgegnerin angebotenen 1 2 3 3 Betreuungsplätze könnten von der Wohnung, in die ein Umzug ursprünglich ab Oktober 2017 vorgesehen gewesen war und nunmehr mit Ablauf des 28. Februar 2018 vorgesehen sei, entweder nicht innerhalb von 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden oder sie lägen mehr als fünf Kilometer von dieser neuen Wohnung entfernt. Zudem würde sich der Arbeitsweg der Eltern verlängern, was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erschweren würde. Mit der Beschwerde vom 12. Oktober 2017 hatte der Antragsteller zudem vorgetragen, dass ihm ein Betreuungsplatzangebot in einer Kindertageseinrichtung in M........... vorliege, der Betreuungsvertrag aber nicht unterzeichnet sei. Auf Nachfrage des Berichterstatters teilte er nunmehr mit, dass dieser Betreuungsplatz seit August 2017 genutzt werde. Da die Kindesmutter in M........... arbeite und der Betreuungsplatz auf dem Arbeitsweg des Kindesvaters liege, sei die Betreuungsstelle derzeit durch beide Eltern anfahrbar. Dies gelte aber nur solange, wie beide Eltern bei ihren derzeitigen Arbeitgebern blieben und jeweils ein eigenes Fahrzeug nutzten. 3. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO maßgeblich sind, ergeben nicht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf den geltend gemachten Anordnungsanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII zu ergehen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist unter dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) für die Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes grundsätzlich dessen Erreichbarkeit in zeitlicher Hinsicht - innerhalb von 30 Minuten -, nicht jedoch die absolute räumliche Entfernung zur Wohnung maßgeblich (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB III: Beschl. v. 7. Juni 2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 17). Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der aus § 24 SGB VIII folgende Anspruch erfüllt wird, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann, wobei der örtliche Bedarf primär örtlich zu befriedigen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 114). Das abgelehnte Betreuungsplatzangebot A... Straße ist von der derzeitigen Wohnung des Antragstellers weniger als 500 m entfernt und damit kurzfristig fußläufig erreichbar. Von der voraussichtlichen neuen Wohnung ist dieser Betreuungsplatz sieben 4 5 6 4 Kilometer entfernt und nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts innerhalb von 27 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und innerhalb von 16 bis 20 Minuten mit dem PKW erreichbar. Der Betreuungsplatz war daher zumutbar, selbst wenn zur Bestimmung der Zumutbarkeit auf seine Erreichbarkeit von der neuen Wohnung abgestellt würde. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass über den Umzugswunsch hinausgehende, hier nicht ersichtliche, objektive Umstände für einen bevorstehenden Wohnortwechsel erforderlich sein dürften, um die Zumutbarkeit ausschließlich anhand des voraussichtlichen neuen Wohnortes zu bestimmen. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob der Anordnungsanspruch des Antragstellers aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bereits durch die Betreuung in der Kindertageseinrichtung in M........... erfüllt wird. Jedenfalls wird der Antragsteller derzeit in einer Tageseinrichtung gefördert, weshalb zumindest ein Anordnungsgrund, die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, nicht glaubhaft gemacht ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Halbierung des in § 52 Abs. 2 GKG genannten Betrages angezeigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: Dr. John Ranft Tischer 7 8 9 10