Beschluss
7 B 10851/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2019:0715.7B10851.19.00
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Leitsätze
Der Senat bemisst für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln ungeachtet dessen, dass bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2019 geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. Juni 2020 spätestens ab dem 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin, L.-Straße …, M., erreichbar ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtzüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat bemisst für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln ungeachtet dessen, dass bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind.(Rn.7) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Mai 2019 geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30. Juni 2020 spätestens ab dem 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu verschaffen, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin, L.-Straße …, M., erreichbar ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtzüge. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, eine einstweilige Anordnung des Inhalts zu erlassen, die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihr einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zuzuweisen, abzuändern. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin nicht mit ihren Angaben zum gemeinsamen Sorgerecht und den Wohnverhältnissen ihrer Eltern präkludiert. Insoweit handelt es sich um eine Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielende einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann nur erlassen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht und die mit dem Unterbleiben der beantragten Leistung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verbundenen Nachteile schlechthin unzumutbar sind (Anordnungsgrund). Beides ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin, die am … 2019 ihr drittes Lebensjahr vollendet hat, hat gemäß § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnsitz. Nach dieser Vorschrift haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Das Jugendamt der Antragsgegnerin hat zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG). Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie hier die Antragstellerin – das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin wird durch die Auslastung der Kapazitäten der Antragsgegnerin nicht berührt. Insbesondere liegt kein Fall der Unmöglichkeit vor, der die Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII entfallen ließe. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13 – (BVerfGE 140, 65 = juris, Rn. 43) ausgeführt, dass nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ein einklagbarer Leistungsanspruch auf die Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Kindertagesstätte bestehe, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt sei. Nichts anderes kann für die Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII gelten. Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII führt zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIIII VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 12 S 1782/15 –, juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15 –, juris, Rn. 18, 41; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719 –, juris, Rn. 23 f., 27). Der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte ist auf eine zumutbar erreichbare Tageseinrichtung gerichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG) und entspricht dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Dasselbe folgt aus der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers für ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes Angebot gemäß §§ 79, 22 Abs. 3 SGB VIII. Daher wird der aus § 24 SGB VIII folgende Anspruch nur erfüllt, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 21. November 2017 – 2 BvR 2177/16 –, BVerfGE 147, 185 = juris, Rn. 114). Ungeachtet dessen, dass bei der Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, grundsätzlich die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, bemisst der Senat für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung der Antragstellerin mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 12 S 1782/15 –, juris, R. 42; SächsOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 B 294/17 –, juris, Rn. 6). Die Antragstellerin hat auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einen Anordnungsgrund entsprechend § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Sie hat ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich vom allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Der wesentliche Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt für die Antragstellerin in der irreversiblen Nichterfüllung ihres unaufschiebbaren Anspruchs auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris, Rn. 38), ohne dass dies durch eine Betreuungsmöglichkeit durch ihre Eltern, die beide seit dem 1. Juli 2019 erwerbstätig sind, kompensiert werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 11. April 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Der Vater der Antragstellerin war bereits am 3. Dezember 2018, dem Zeitpunkt der Anmeldung der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin für einen Platz in einer Kindertagesstätte, in Vollzeit berufstätig. Die Mutter der Klägerin ist ausweislich ihres Arbeitsvertrages vom 13. Juni 2019 am 1. Juli 2019 als Verkäuferin in die Dienste der Firma W. eingetreten. Hierbei handelt es sich um eine bis zum 30. Juni 2020 befristete Tätigkeit in Teilzeit. Die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Vertrag beträgt monatlich 84,5 Stunden, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von etwa 19,5 Stunden entspricht, wobei der Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Ermessen bestimmen darf. Der Anordnungsgrund entfällt nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte F. in M.-H. in Aussicht gestellt hat. Ungeachtet dessen, ob es sich aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten Anfahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von etwa 40 Minuten überhaupt um einen zumutbaren Betreuungsplatz handelt, ist es der Antragstellerin aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Eltern unzumutbar, bis zum 1. Oktober 2019 zuzuwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.