Urteil
2 A 108/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 A 108/17 11 K 2307/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat I 1.2 Justiziariat Militärringstraße 1000, 50737 Köln - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Rückforderung von Ausbildungskosten hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2018 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. September 2015 - 11 K 2307/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr. Der Kläger trat zum 1. November 2001 als Grundwehrdienstleistender in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wurde er auf seine Bewerbung hin in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) berufen. Zuvor hatte er sich verpflichtet, 13 Jahre Wehrdienst zu leisten und war in diesem Zusammenhang über eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 SG belehrt worden. In der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 3. November 2008 studierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr in H Betriebswirtschaftslehre, beendete das Studium indes nicht. Seine Dienstzeit wurde zuletzt am 12. September 2007 auf neun Jahre festgesetzt. Auf seinen Antrag vom 3. November 2008 hin wurde der Kläger mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 13. Januar 2009 aus dem Dienstverhältnis eines SaZ entlassen. Er ist seitdem als Geschäftsführer des Unternehmens H und Co. GmbH - P in A tätig. Nach Anhörung forderte die Beklagte vom Kläger mit Leistungsbescheid vom 29. Juli 2011 die Erstattung der Ausbildungskosten seines universitären Studiengangs Betriebswirtschaftslehre in Höhe von insgesamt 26.805,18 €, zahlbar in drei 1 2 3 3 Monatsraten von je 7.350 € sowie einer noch festzusetzenden letzten Rate, nebst Stundungszinsen in Höhe von 4 % jährlich ab dem 12. September 2011. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erstattungsverpflichtung im Fall der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine besondere Härte i. S. v. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstelle, weshalb nur der geldwerte Vorteil, der dem Kläger aus dem Studium für sein weiteres Berufsleben verblieben sei, zurückverlangt werde. Dieser belaufe sich ausgehend von den Bemessungsgrundsätzen der Beklagten (Erlass BMVg - PSZ I 8 - Az 16-02-11 vom 22. Juli 2002) unter Einbeziehung ersparter Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse sowie tatsächlich gewährter „persönlicher Kosten“ auf insgesamt 26.805,18 €. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2014 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. September 2015 - 11 K 2307/14 - ab. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Erstattungspflichtigen begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30. März 2006 - 2 C 18.15 -, juris) sei die Erstattungspflicht in diesem Fall wegen des Vorliegens einer besonderen Härte i. S. v. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf den geldwerten Vorteil zu beschränken, der dem ehemaligen Soldaten aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Dies seien die ersparten Aufwendungen, wozu sowohl die unmittelbaren Ausbildungskosten (Gebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel) als auch die mittelbaren Ausbildungskosten (ersparte Lebenshaltungskosten etc.) zählten. Dem folgend habe die Beklagte sich für eine Reduzierung der zurückgeforderten Ausbildungskosten entschieden und lediglich die ersparten Lebenshaltungskosten zugrunde gelegt. Der Rückforderungsbetrag sei zutreffend ermittelt und das der Beklagten zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Die gegen die Berechnung und die Ermessensausübung seitens des Klägers im Einzelnen erhobenen Einwände teile das Gericht nicht. Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 10. Februar 2017 - 2 A 565/15 - auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. 4 5 4 Zu ihrer Begründung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass die von der Beklagten angesetzten Ausbildungskosten nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien. Die vorliegend maßgeblichen Bemessungsgrundsätze 2012 schrieben eine individuellere Berechnung vor als von der Beklagten vorgenommen. Es seien die unmittelbaren Ausbildungskosten durch entsprechende Nachfrage bei der zivilen Ausbildungseinrichtung zu ermitteln. Die von der Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung vom 18. März 2015 sei unklar. Sie führe zudem zu höheren fiktiven Lebenshaltungskosten als die Sozialerhebung des Studentenwerks. Es werde hierdurch nur der Normalstudent in den Blick genommen, der außerhalb des Elternhauses wohne. Es sei bei den ersparten Aufwendungen in den Blick zu nehmen, dass er sein Studium nicht beendet und dieses für ihn nicht voll verwertbar gewesen sei. Die generalisierende und pauschalierende Bestimmung der ersparten Lebenshaltungskosten sei vorliegend abzulehnen, denn es müsse ihm möglich sein, geringere tatsächlich ersparte Aufwendungen geltend zu machen. Diese beliefen sich nur auf 257,25 €, denn er hätte ein ziviles Studium an der TU D absolviert, die keine Studiengebühren erhebe und über eine Lehrbuchsammlung verfüge. Er hätte in diesem Fall mietfrei eine Wohnung im elterlichen Haus nutzen und sich bei seinen Eltern verpflegen können, über welche er auch krankenversichert gewesen wäre. Die in den Bemessungsgrundsätzen der Beklagten vorgenommenen Typisierungen verstießen gegen Verfassungsrecht. Es werde verkannt, dass Kosten für Verpflegung, Kleidung, Mobilität und Miete auch an der Bundeswehruniversität anfielen. Es sei zu Unrecht der komplette Monat November 2008 in die Berechnung eingeflossen, obwohl er sein Studium am 3. November 2008 beendet habe. Bei der Ermittlung des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens seien unzutreffend seine Kreditverpflichtungen für Kredite i. H. v. insgesamt 2.080.000 € nicht berücksichtigt worden. Durch den Kauf der Gesellschaftsanteile der von ihm als Geschäftsführer geleiteten GmbH habe er sich seinen Arbeitsplatz letztlich erkauft, andernfalls hätte er kaum eine Chance auf dem freien Arbeitsmarkt gehabt. Ihm stünden monatlich nur etwa 1.500 € zur Verfügung. Die Beklagte habe zwar Ratenzahlungen gewährt, jedoch hierbei nicht die in den Bemessungsgrundsätzen vorgesehene Reduzierung auf 70 % des pfändbaren Nettoeinkommens vorgenommen. Schließlich wende er sich gegen die Erhebung von Stundungszinsen. 6 5 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. März 2017 (sachdienlich ausgelegt) beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. September 2015 - 11 K 2307/14 - zu ändern und den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ein Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze (Ziff. 4.3 und 4.3) vom 17. Dezember 2012 - P II 1 - Az 16-02-11 sei nicht möglich, weil diese Regelung aufgrund der „Günstigkeitsregelung“ der Beklagten nicht zur Anwendung gekommen sei. Es sei vielmehr nach den entsprechenden Regelungen aus den Bemessungsgrundsätzen vom 22. Juli 2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11 zu verfahren. Bei Anwendung der Bemessungsgrundsätze 2012 wären nach Umwandlung der vom Kläger absolvierten Trimester in Semester für den fiktiven Studienzeitraum die entsprechenden Lebenshaltungskosten nach der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks berechnet worden, wie sich aus der Aufstellung vom 18. März 2015 ergebe. Der fehlende Studienabschluss stehe der Rückforderung nicht entgegen, denn der Kläger habe kostenlos Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die im zivilen Bereich von messbarem Nutzen seien. Hierbei sei eine generalisierende und pauschalierende Ermittlung geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 25). Dem stelle der Kläger lediglich seine eigene Auffassung zur Bemessung gegenüber. Die Bemessungsgrundsätze vom 22. Juli 2002 auf Basis der Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr stellten ebenso wie die Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012 auf Basis der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen geeigneten Berechnungsmaßstab dar. Mit den Elementen „Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs“, „Erstattung von Studiengebühren“ und „Zuschüsse für Lernmittel“ enthalte die Richtlinie genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die Beklagte die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr bezuschusse; die 7 8 9 6 Sozialerhebung erfasse ihrerseits die Lebenshaltungskosten des durchschnittlichen Normalstudenten. Vor dem Hintergrund einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung sei es gerechtfertigt, nur volle Monate anzusetzen und keine taggenaue Kostenermittlung vorzunehmen. Die in Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung eingegangenen Kreditverpflichtungen stellten keine besondere Härte und keine atypische Ausnahmesituation dar. Nach Änderung der Erlasslage (Abänderung von Ziff. 3.5 der Bemessungsgrundsätze vom 22. Juli 2002 durch Erlass vom 23. März 2011 - PSZ I 7 - Az 16-02-11/93609) sei die Ratenzahlung nicht (mehr) auf 70 % des pfändbaren Nettoeinkommens zu begrenzen, wenn die Rückzahlungsverpflichtung im Leistungsbescheid zeitlich begrenzt werde. Die Zinshöhe von 4 % sei nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 10. November 2017 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Leistungsbescheid vom 29. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 dahingehend abgeändert werde, dass keine Stundungszinsen erhoben werden. Nach Erhalt der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit bei Gericht am 26. März 2018 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass weder er selbst noch der Kläger zum Termin erscheinen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte der Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden und die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägervertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO). Die mündliche Verhandlung setzt nicht die Anwesenheit der Beteiligten voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 103 Rn. 3 m. w. N.). Eine unverschuldete Verhinderung oder Verspätung des Klägervertreters war laut dessen Schreiben vom 26. März 2018 auszuschließen. 10 11 12 7 Die Berufung hat keinen Erfolg. Soweit sie nicht unzulässig ist (dazu A.), ist sie unbegründet (dazu B.). A. Soweit der Kläger mit der Berufung weiterhin die Aufhebung der mit Bescheid vom 29. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 festgesetzten Stundungszinsen begehrt, ist die Berufung unzulässig. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 10. November 2017 mitgeteilt, dass der Leistungsbescheid vom 29. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 dahingehend abgeändert werde, dass keine Stundungszinsen erhoben werden. Für einen auf die Aufhebung von Stundungszinsen gerichteten Klageantrag fehlt im Berufungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen wäre auch bei übereinstimmender Erledigungserklärung keine andere Entscheidung im Hinblick auf die Kosten und den Streitwert geboten gewesen (vgl. das heutige Senatsurteil zu 2 A 109/17). B. Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Leistungsbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 erweist sich in dem noch streitgegenständlichen Umfang als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid folgt aus § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Hiernach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung unter anderem dann erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Gemäß § 55 Abs. 1 SG i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. 2. Die Bestimmung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu 13 14 15 16 17 8 erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urt. v. 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - juris, Rn. 13; Urt. v. 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 12; sowie der Obergerichte, vgl. etwa OVG NRW, Urt. v. 9. November 2016 - 1 A 1064/14 -, juris Rn. 44; HessVGH, Beschl. v. 28. November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 26. Oktober 2017 - 6 ZB 17.1640 -, juris Rn. 9; ThürOVG, Urt. v. 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris Rn. 26; VGH BW, Urt. v. 6. Juli 2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn. 28). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit grundlegend ausgeführt (vgl BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, juris): Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (BVerfGE 48, 127 ; BVerfGE 69, 1 ; BVerfGE 80, 354 ). Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Soldat auf Zeit unterliegt nach Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG der Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten. Diese Pflicht hindert ihn nicht unmittelbar, sein Anliegen zu verfolgen, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Sie stellt auch nicht mittelbar einen Zwang dar, für die Zeitdauer der Berufung weiterhin Soldat bleiben und ggf. gegen das eigene Gewissen an Kriegshandlungen teilnehmen zu müssen. Zwar mag die Erstattungspflicht eine wirtschaftliche Belastung für die Zukunft darstellen, doch wird hierdurch kein unzulässiger Druck ausgeübt und die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung nicht eingeschränkt. Die Rückzahlungspflicht richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfGE 39, 128 ). Dementsprechend gebietet nach ständiger Rechtsprechung die Härteklausel (nunmehr § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und - fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwGE 52, 70 und weiteres Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG -VI C 135.74 - ; BVerwG, Urteil vom 29. März 1979 - BVerwG 2 C 16.77 - ). Darüber hinaus ist die Härteklausel geeignet, den Soldaten, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern will, vor einer existentiellen Notlage wegen der Rückzahlungsverpflichtung zu bewahren. Bei sachgerechter Anwendung des § 56 18 9 Abs. 4 Satz 3 SG ist die Erstattungspflicht nämlich der sozialen und wirtschaftlichen Lage des entlassenen Kriegsdienstverweigerers anzupassen (vgl. BVerfGE 39, 128 ). Damit wird der Freiheit der Gewissensentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschl. v. 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46 zur (eingeschränkten) Entlassungsmöglichkeit für Berufssoldaten auf eigenen Antrag; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2015 a. a. O. Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5). Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wieder hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. 3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen begegnet der streitgegenständliche Leistungsbescheid keinen rechtlichen Bedenken. a) Der Kläger ist gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG dem Grunde nach erstattungspflichtig. Er war bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr mit Ablauf des 13. Januar 2009 Soldat auf Zeit. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium verbunden: Er studierte im Rahmen seiner (Offiziers-)Ausbildung aus dienstlichen Gründen (vgl. Versetzungsverfügung vom 30. Juni 2005) vom 1. Oktober 2005 bis zum 3. November 2008 an der Universität der Bundeswehr in H Betriebswirtschaftslehre. Am 2. Juli 2007 bestand er die Diplomvorprüfung, das Studium wurde nicht abgeschlossen. Wegen seiner unter dem 15. Dezember 2008 erfolgten bestandskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und seiner 19 20 21 10 daraufhin mit Ablauf des 13. Januar 2009 bewirkten Entlassung aus der Bundeswehr gilt der Kläger als „auf eigenen Antrag“ entlassen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 SG). b) Im Hinblick auf die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu bemessende Höhe des Erstattungsanspruchs im Fall des Studiums bzw. der Fachausbildung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die nachfolgenden Maßstäbe aufgestellt (vgl. zuletzt Urt. v. 28. Oktober 2015 a. a. O. Rn. 16 ff.): Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15). Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18). 22 11 Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis. Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 ; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 ). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 , - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen. Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen. Zu weiteren für die Höhe des Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 a. a. O. Rn. 24 ausgeführt: Ob der Betrag, zu dem diese Ermessenserwägungen führen, von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Bundesrepublik Deutschland, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein. c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, denen sich der Senat anschließt, ist der Rückforderungsbescheid der Beklagten wie folgt zu bewerten: 23 24 12 (1) Die Beklagte hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens den von ihr ermittelten studienbezogenen Erstattungsbetrag von 45.582,39 € (vgl. Verwaltungsakte S. 47) auf 26.805,18 € reduziert. Hierbei hat sie maßgeblich darauf abgestellt, dass der infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus seinem Dienstverhältnis entlassene Kläger lediglich zur Erstattung des ihm durch das Studium vermittelten Vorteils in Form der für ein (fiktives) ziviles Studium ersparten Aufwendungen verpflichtet sei. Diesen Vorteil hat sie in generalisierender und pauschalierender Weise nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze 2002 bestimmt. Dieses Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Von der Zulässigkeit einer pauschalierenden und generalisierenden Ermittlung der für ein ziviles Studium entstandenen Aufwendungen geht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - die Mehrzahl der Obergerichte aus (vgl. etwa OVG NRW, Urt. v. 9. November 2016 a. a. O. Rn. 101 ff.; HessVGH, Beschl. v. 28. November 2008 a. a. O. Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschl. v. 19. Mai 2015 a. a. O. Rn. 14; ThürOVG, Urt. v. 12. November 2015 a. a. O. Rn. 29; VGH BW, Urt. v. 6. Juli 2016 a. a. O. Rn. 34 f.). Zur Begründung hierfür wird - ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ausgeführt, dass es sich hierbei um eine sachgerechte und tragfähige Berechnungsgrundlage handele. Die in den Bemessungsgrundsätzen berücksichtigten Positionen „Lebenshaltung“, „Gebühren“ und „Lernmittelzuschuss“ stellten die Kosten dar, mit denen die insoweit ersparten Aufwendungen für ein ziviles Studium realistisch und nachprüfbar abgebildet würden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die vorliegend herangezogenen Bemessungsgrundsätze 2002, Anlage 4 orientieren sich an den Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr; die hieraus sich ergebenden Monatssätze erscheinen weder überhöht noch aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Beklagte bei der Bemessung einen Ermessensspielraum hat; eine bestimmte Reduzierung ist durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gerade nicht vorgegeben. Hiervon ausgehend wurden die im Leistungsbescheid (S. 5) auf der Grundlage von Anlage 4 zu den Bemessungsgrundsätzen 2002 für die betreffenden Monate angesetzten Beträge 25 26 27 13 zutreffend, insbesondere rechnerisch korrekt anhand des Wertes von 2002 unter Einbeziehung jährlicher Steigerungen von 2,9 %, ermittelt. Soweit der Kläger die von der Beklagten angesetzten unmittelbaren Studienkosten als nicht nachvollziehbar beanstandet, geben diese keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln. Dies bedarf indes keiner vertieften Auseinandersetzung, weil die Beklagte diese Kosten nicht zum Gegenstand ihres Erstattungsanspruchs gemacht hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19. Mai 2015 a. a. O. Rn. 8). Entgegen der Ansicht des Klägers waren nicht die Bemessungsgrundsätze 2012 zugrundezulegen, sondern nach dem Prinzip der Meistbegünstigung die Bemessungsgrundsätze 2002 (vgl. zu dieser Verfahrensweise das Begleitschreiben zu den Bemessungsgrundsätzen 2012). Die Beklagte hat (in ihrer Berufungserwiderung S. 2) dargelegt, dass die Anwendung der Bemessungsgrundsätze 2002 für den Kläger selbst dann günstiger sei, wenn keine Umrechnung von Trimestern in Semestern erfolge (wie in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Vergleichsberechnung vom 18. März 2015 angenommen). Es ergäbe sich (anstelle der festgesetzten 26.805,18 €) dann ein Betrag von 27.924,00 €. Nichts anderes folgt aus dem Hinweis des Klägers auf die unmittelbaren Ausbildungskosten bei der zivilen Ausbildungseinrichtung (vgl. Ziffer 3.3 der Bemessungsgrundsätze 2012), nachdem die Beklagte in zulässiger Weise ausschließlich auf die pauschalierten ersparten Lebenshaltungskosten abgestellt hat. Soweit der Kläger schließlich einwendet, er hätte bei Durchführung eines zivilen Studiums maßgebliche finanzielle Unterstützung von seinen Eltern erhalten, mietfrei bei diesen wohnen und andere Vergünstigungen nutzen können, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebene Typisierung ohne Belang. Es ist unmöglich zu entscheiden, welche zivile Einrichtung der Kläger im hypothetischen Fall eines zivilen Studiums mit welchen konkreten Kostenfolgen besucht hätte (vgl. hierzu auch die bereits zitierten Entscheidungen HessVGH, Beschl. v. 28. November 2008 a. a. O. Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 9. November 2016 a. a. O. Rn. 76; BayVGH, Beschl. v. 19. Mai 2015 a. a. O. Rn. 15, 29). 28 29 30 14 (2) Die Einbeziehung des kompletten Monats November 2008 in die Ermittlung der mittelbaren Ausbildungskosten trotz Beendigung des Studiums am 3. November 2008 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2006 a. a. O. Rn. 20) rechtfertigt es, auch bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen (vgl. VGH BW, Urt. v. 6. Juli 2016 a. a. O. Rn. 37). (3) Der Einwand, der Kläger habe sein Studium nicht beendet und deshalb keinen oder wenig Nutzen davon, geht ins Leere. Hierauf kommt es nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven Kostenersparnis nicht an (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15 m. w. N.; ThürOVG, Urt. v. 12. November 2015 a. a. O. Rn. 27 sowie BayVGH, Beschl. v. 19. Mai 2015 a. a. O. Rn. 10). Denn ausschlaggebend ist der Erwerb von im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbaren Kenntnissen und Fähigkeiten; ob diese später tatsächlich genutzt werden, ist irrelevant. Dass der Kläger während seines Studiums der Betriebswirtschaft im zivilen Berufsleben nutzbares Fachwissen erworben hat, steht für den Senat außer Frage. (4) Der Bescheid begegnet auch im Hinblick auf die Ratenfestsetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der vom Kläger eingegangenen Kreditverpflichtungen. Der Kläger hat die Kredite i. H. v. insgesamt 2.080.000 € in Kenntnis einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung aufgenommen. Die Kredite sind offenbar durch hinreichende Vermögenswerte abgesichert (vgl. hierzu die im Verwaltungsvorgang vorhandenen Unterlagen). Bei den hieraus resultierenden Kreditverpflichtungen dürfte die von der Beklagten geforderte Erstattung ihrer Höhe nach zudem kaum ins Gewicht fallen. Auch im Übrigen lässt sich aus der finanziellen Situation des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 6. Juli 2016 a. a. O. Rn. 29) ein Anspruch auf weitere Reduzierung des Rückforderungsbetrags nicht herleiten. Der Senat nimmt hierzu auf 31 32 33 15 die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 12) Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). (5) Schließlich findet sich für die vom Kläger geforderte Reduzierung der Ratenzahlungen auf 70 % des pfändbaren Nettoeinkommens keine Rechtsgrundlage. Eine entsprechende Ermessenspraxis hat die Beklagte nach eigenem Bekunden für die Fallgestaltungen aufgegeben, in denen die Rückzahlungspflicht im Leistungsbescheid zeitlich begrenzt wird. Eine zeitliche Begrenzung ist im Leistungsbescheid unter Ziffer 6 vorgenommen worden (maximal bis zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze). Im Übrigen geht der Bescheid von lediglich vier - wenngleich relativ hohen - Rückzahlungsraten aus, der Rückzahlungszeitraum ist also überschaubar (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 19. Mai 2015 a. a. O. Rn. 20). Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des 34 35 36 16 Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Henke Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 26.805,18 € festgesetzt. 17 Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Die Stundungszinsen erhöhen den Streitwert nicht, weil sie eine Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG darstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2