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Urteil

6 K 1929/21

VG Sigmaringen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:1206.6K1929.21.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung ist der Erlass des Widerspruchsbescheides. Ergeben sich für die Behörde während des Widerspruchsverfahrens konkrete Hinweise auf eine Änderung der Sach- und / oder Rechtslage, so hat sie dem im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachzugehen und das Ergebnis gegebenenfalls im Rahmen der Widerspruchsentscheidung zu berücksichtigen.(Rn.28) 2. Ist die Entlassungsverfügung bestandskräftig geworden, so entfaltet sie für das Erstattungsverfahren Tatbestandwirkung. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung kann auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht erneut aufgeworfen werden.(Rn.49) 3. Wird neben der Stundung der Erstattungsforderung gesondert eine Einmalzahlung verfügt, deren Höhe sich (hier mangels Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen während des Widerspruchsverfahrens) als ermessensfehlerhaft erweist, so kann diese als abtrennbarer Teil des Verwaltungsaktes isoliert aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt im Regelfall in voller Höhe, weil das Gericht sein Ermessen zur Höhe der Einmalzahlung nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen kann.(Rn.51)
Tenor
Nummer 3 des Bescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. November 2020 und der hierauf bezügliche Teil seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel der Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung ist der Erlass des Widerspruchsbescheides. Ergeben sich für die Behörde während des Widerspruchsverfahrens konkrete Hinweise auf eine Änderung der Sach- und / oder Rechtslage, so hat sie dem im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachzugehen und das Ergebnis gegebenenfalls im Rahmen der Widerspruchsentscheidung zu berücksichtigen.(Rn.28) 2. Ist die Entlassungsverfügung bestandskräftig geworden, so entfaltet sie für das Erstattungsverfahren Tatbestandwirkung. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung kann auch im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht erneut aufgeworfen werden.(Rn.49) 3. Wird neben der Stundung der Erstattungsforderung gesondert eine Einmalzahlung verfügt, deren Höhe sich (hier mangels Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen während des Widerspruchsverfahrens) als ermessensfehlerhaft erweist, so kann diese als abtrennbarer Teil des Verwaltungsaktes isoliert aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt im Regelfall in voller Höhe, weil das Gericht sein Ermessen zur Höhe der Einmalzahlung nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen kann.(Rn.51) Nummer 3 des Bescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. November 2020 und der hierauf bezügliche Teil seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel der Kosten des Verfahrens. Nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der am 11. Dezember 2023 eingegangene nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, zumal sich die Beklagte hierzu nicht geäußert hat. I. Die Klage ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO wurde gewahrt; deren letzter Tag fiel auf einen Sonntag (20. Juni 2020), daher endete die Frist erst mit Ablauf des darauffolgenden Werktags (§ 57 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO). II. Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist lediglich bezüglich Nummer 3 des Ausgangsbescheides Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. November 2020 und des hierauf bezüglichen Teils seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2021 begründet, als dieser teilbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage dagegen unbegründet und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 - 2 C 37.18 -, Buchholz 449 § 49 SG Nr. 2; BayVGH, Beschluss vom 19. September 2023 - 6 ZB 23.1007 -, juris Rdnr. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 L 87/20 -, juris Rdnr. 26; SächsOVG, Urteil vom 27. März 2018 - 2 A 108/17 -, juris Rdnr. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 2237/15 -, juris Rdnr. 29). 1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er nach § 55 Ab. 5 SG entlassen worden ist. Nach Satz 3 der Ermächtigungsnorm kann allerdings auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Insbesondere hat die Beklagte der Klägerin vor Erlass des Leistungsbescheides hinreichend Gelegenheit zur Äußerung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gegeben. Ein Anhörungsmangel liegt keinesfalls - wie die Klägerin meint (Gerichtsakte Bl. 120) - darin, dass die Beklagte nicht auf die Möglichkeit des „ganzen“ Verzichts nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hingewiesen hat. Ein vollständiger Verzicht dürfte einen - von der Beklagten nicht angenommenen - Ausnahmefall darstellen. Er bedürfte im Übrigen wohl schon deshalb keiner Anhörung, weil er auf die Klägerin ausschließlich begünstigend wirken würde, nachdem er sie von der gesetzlichen Pflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG vollständig befreite. b) Der Bescheid ist mit Ausnahme von Nummer 3 (hierzu unten γ) materiell rechtmäßig. Grund (α) und Höhe (β) der Erstattungsforderung sind nicht zu beanstanden. α) Die Klägerin, deren militärische Ausbildung mit einem Studium der Humanmedizin verbunden war, ist nach § 55 Abs. 5 SG aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Entlassungsverfügung vom 27. Juli 2020 ist bestandskräftig geworden ist und unterliegt daher keiner inzidenten Rechtsmäßigkeitskontrolle im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids vom 25. November 2020, sondern nur einer Prüfung ihrer Wirksamkeit, d. h. einer bloßen Nichtigkeitskontrolle im Sinne von § 44 VwVfG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 6 ZB 16.1519 -, juris Rdnr. 5). Wirkung der Bestandskraft in diesem Sinne ist nicht nur die formelle Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung mit Rechtsbehelfen. Hinzu kommt vielmehr die materielle (Tatbestands-)Wirkung‚ wonach nicht nur die Behörde‚ die den Verwaltungsakt erlassen hat‚ sondern auch alle anderen Behörden und öffentlich-rechtlichen Rechtsträger sowie grundsätzlich auch alle Gerichte die Tatsache‚ dass der Verwaltungsakt erlassen wurde‚ rechtlich existent ist und die in ihm enthaltene Regelung oder Feststellung getroffen worden ist‚ als maßgeblich akzeptieren müssen‚ ohne die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nochmals überprüfen zu müssen oder zu dürfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen‚ Urteil vom 6. Oktober 2016 - 11 A 1297/14 -, juris Rdnr. 47). Die Bestandskraft der Entlassungsverfügung kann nicht durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren unterlaufen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris Rdnr. 74 ff.), da andernfalls der Bindungswirkung eines vorgelagerten Verwaltungsaktes die Grundlage entzogen würde (BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rdnr. 6). Die Bestandskraft erstreckt sich auch nicht nur auf die Entlassung als solche, sondern auch auf die tragenden, für die Bestimmung des konkreten Regelungsinhalts maßgebenden Gründe, auf die sich die Behörde bei ihrer Entscheidung erkennbar gestützt hat. Zu diesen Gründen gehört im vorliegenden Fall, dass die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 1986 - 11 S 76/84 -, NVwZ 1987, 521 zu einer Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG). Diese Bindungswirkung entfiele nur dann‚ wenn der Verwaltungsakt nichtig wäre. Das ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nur dann der Fall‚ wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Beruht der angebliche Fehler - wie die Klägerin geltend macht - auf Anhörungsmängeln, Nichtbeachtung der Entscheidungsfrist und falscher Gewichtung des Fehlverhaltens‚ so führt dies daher nur dann zur Nichtigkeit der Entlassungsverfügung, wenn die Entscheidung offenkundig unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt erscheint (BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2017, a. a. O., Rdnr. 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Entlassungsentscheidung ist weder schlechterdings unerträglich‚ d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar, noch bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig. Insbesondere wäre auch eine erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach § 47 Abs. 3 SG verfügte Entlassung „nur“ rechtswidrig, aber nicht nichtig (Sohm in: Eichen / Metzger / Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 47 Rdnr. 16), so dass offen bleiben kann, ob die genannte Frist hier überhaupt Anwendung gefunden hätte (ablehnend wohl HessVGH, Urteil vom 24. August 1983 - V OE 87/82 -, NZWehrr 1985, 81; VG München, Beschluss vom 17. August 2017 - M 21 S 17.2245 -, juris Rdnr. 29 a. E.; VG Augsburg, Urteil vom 15. Dezember 2005 - Au 2 K 04.508 -, juris Rdnr. 51). Die Klägerin macht somit allenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheids geltend. Dieser Möglichkeit hat sie sich allerdings dadurch selbst dadurch begeben, dass sie die Einlegung von Rechtsbehelfen unterlassen hat. Die Erstattungspflicht besteht somit dem Grunde nach. Anders als nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG, der mit „vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt“ das Vorliegen eines weiteren Tatbestandsmerkmals voraussetzt (vgl. hierzu VG Bayreuth, Urteil vom 28. März 2023 - B 5 K 22.769 -, juris Rdnr. 33 ff.), genügt vorliegend schon die wirksame Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG. β) Auch der Höhe nach ist die Erstattungsforderung nicht zu beanstanden. Nach den unwidersprochenen Berechnungen der Beklagten ist an die Klägerin während ihres Studiums vom 1. Oktober 2019 bis zu ihrer Entlassung am 27. Juli 2020 Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 22.991,06 € gezahlt worden (vgl. Festsetzungsakte Bl. 30/32). In dieser Höhe wurde auch die Erstattungsforderung der Beklagten festgesetzt. Die Erstattungspflicht brauchte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids auch nicht nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gemindert werden. Nach dieser Norm kann auf die Erstattung „ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde“. Sie verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ erstreckt sich insbesondere die von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen kann. Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 5 m. w. N.). Schon von vorneherein keinen Härtegesichtspunkt stellt nach Auffassung des Gerichts die Frage dar, ob der Entlassungsbescheid rechtmäßig war. Insofern liegt bereits keine unentrinnbare Zwangslage vor, denn der Klägerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, fristgerecht einen Rechtsbehelf hiergegen einzulegen. Damit ist es auf ihre Entscheidung zurückzuführen, dass es nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Zweifel gekommen ist. Zudem soll mit der Entscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gerade nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Rückzahlungsanspruch erwächst, erneut überprüft werden. Diesem Ansatz widerspräche es, die Rechtmäßigkeit der der Rückforderung zugrunde liegenden (bestandskräftigen) Entlassungsverfügung erneut im Rahmen der Härtefallentscheidung zur Diskussion zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 A 3218/19 -, juris Rdnr. 77). Eine Härte folgt auch nicht bereits daraus, dass neben die Verfehlung der Klägerin mit der im behördlichen Ermessen stehenden Personalentscheidung ein weiterer Ursachenbeitrag mit eigenständigem Gewicht hinzugetreten ist, der dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht nur geringere Bedeutung zukommen lässt als bei einem vorsätzlichen Herbeiführen der Entlassung (so wohl zumindest in einem Einzelfall BayVGH, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 ZB 22.364 -, juris Rdnr. 13). Dieser Gedanke mag allenfalls dann Bedeutung erlangen können, wenn - wie in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall - neben eine verhältnismäßig geringe außerdienstliche Verfehlung (Cannabiskonsum) eine „offene“ Ermessensentscheidung und zugleich ein nur geringer Vorteil aus der bei der Bundeswehr zuteil gewordenen Ausbildung tritt. Der vorliegende Fall liegt indessen anders: Die Klägerin hat im Dienst wissentlich eine falsche Bescheinigung vorgelegt, um sich damit (vermeintliche) Vorteile in Form von Credit Points zu verschaffen. Ungeachtet der Frage der Strafbarkeit, über die das Verwaltungsgericht nicht zu urteilen berufen ist, stellt dieses Verhalten eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar, deren Unwert selbst in der zivilen Sphäre ohne Weiteres erkennbar ist. Hinzu kommt, dass die der Klägerin gewährte Ausbildung von hohen Wert ist. Sie hat im Rahmen ihrer Verpflichtung bei der Bundeswehr einen wohnortnahen Studienplatz in dem von hohen Zugangshürden gekennzeichneten und entsprechend nachgefragten Studiengang Humanmedizin erhalten und konnte nach ihrer Entlassung das begonnene Studium problemlos fortsetzen. Ob sie - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - diesen Studienplatz auch sonst erhalten hätte, weil ihr guter Abiturdurchschnitt darauf schließen lasse, dass sie auch den Medizinertest erfolgreich absolviert hätte und sie daher in der Rangliste weit aufgerückt wäre, bleibt eine Hypothese und mindert im Übrigen den objektiven Wert der Ausbildung nicht. Anerkanntermaßen kann die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des früheren Soldaten eine besondere Härte darstellen (Sohm, a. a. O., § 56 Rdnr. 23). Die Erstattung von Ausbildungskosten wie hier dem Ausbildungsgeld darf den früheren Soldaten nämlich nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät. Daher muss u. a. eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung, wie sie insbesondere bei einer sehr hohen Erstattungspflicht und einem (bei eingeräumter Ratenzahlung) entsprechend sehr langen Erstattungszeitraum eintreten kann, unterbleiben. Gewährt die Beklagte Ratenzahlung, so darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 -; juris Rdnr. 107 ff. m. w. N. [108,110]) Das erkennende Gericht teilt allerdings nicht die Schlussfolgerung des soeben zitierten Oberverwaltungsgerichts (a. a. O., Rdnr. 113), dass die erforderliche zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums (Zeitraums der Ratenzahlungspflicht) in Richtung auf nur einen Teilzeitraum des gesamten Berufslebens bereits in dem Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) selbst erfolgen muss und dort die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 12. April 2017 (Az.: 2 C 24.16; juris Rdnr. 36 ff.) ausgeführt: Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (...). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (...). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (...). Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (...). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (...). Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (...). Dem schließt sich der Einzelrichter nach eigener Überzeugungsbildung an. Schon mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Entwicklung kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids sinnvollerweise noch keine Festlegung auf ein Ende der Rückzahlungsverpflichtung verlangt werden. Die Beklagte darf sich im Rahmen ihrer Ermessen daher auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Rückzahlungsmodalitäten beschränken, wie es hier in Nummer 5 des Bescheides vorgesehen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 -, juris Rdnr. 63). Auch die von der Klägerin vorgebrachte Dauer des Entlassungsverfahrens begründet weder für sich genommen noch unter Einbeziehung der mit Zeitablauf weiter angestiegenen Rückzahlungssumme eine Härte im o. g. Sinne. Dem steht zunächst die Formalisierung des Entlassungsverfahrens entgegen. Von einer überlangen Dauer, die zumindest dem Grunde nach eine Korrektur des Ergebnisses nicht von vornherein als abwegig erscheinen ließe, ist vorliegend jedoch gerade nicht auszugehen. Wollte man auf die Entlassungsfrist von sechs Monate nach § 47 Abs. 3 SG als Richtwert abstellen, so wäre diese lediglich geringfügig überschritten. Hinzu kommt, dass der Klägerin bereits am 13. Dezember 2019 eröffnet wurde, dass sie im Falle ihrer Entlassung die Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG zu erstatten haben werde. Keine Härte liegt auch in den versorgungsrechtlichen Folgen der Entlassung. Die Klägerin wird für ihre Dienstzeiten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dabei werden nachzuversichernde Soldaten auf Zeit beitrags- und rentenleistungsrechtlich sogar dadurch bessergestellt, dass die nachzuversichernden Entgelte werden um 20 Prozent erhöht werden (§ 8 Abs. 2 a Satz 1 SGB VI). § 8 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt sodann klar, dass der ehemalige Dienstherr die Beiträge alleine zu tragen hat (vgl. zu alldem Pietrek in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. [Stand: 12. April 2021], § 181 SGB VI Rdnrn. 34, 42). Das Gericht vermag daher nicht nachzuvollziehen, weshalb bei der Klägerin eine Rentenlücke zu gewärtigen sein soll und sie gar aus diesem Grunde eine private Rentenversicherung benötigt. Deren Kosten sind damit nicht berücksichtigungsfähig. Auch die steuerrechtlichen Folgen der grundsätzlich nach den Bruttobeträgen zu berechnenden Rückzahlung begründen vorliegend keine besondere Härte. Dies könnten allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Rückzahlung in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, nicht individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, BVerwGE 158, 364 Rdnr. 28). Nur wenn also eine steuerliche Geltendmachung scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 A 2104/14 -, juris Rdnr. 51 f. m. w. N.). Das Gericht vermag die Argumentation der Klägerin nicht nachzuvollziehen, die Rückzahlungsleistungen seien nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) im jeweiligen Veranlagungsjahr steuerlich geltend zu machen, nicht jedoch als Werbungskosten mit der Möglichkeit eines Verlustvortrages (§ 10 d Abs. 2 Satz 1 EStG). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss vom 19. November 2019 (Az.: 2 BvL 22/14; BVerfGE 152, 274) entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten sowie die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen verfassungsgemäß sind. Indessen dürfte dem im vorliegenden Falle keine Bedeutung zukommen, da nach § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nach wie vor Werbungskosten sind, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses - hier einer Soldatin auf Zeit - stattfindet. Daher sind die Aufwendungen einer beurlaubten Sanitätsoffizier-Anwärterin für ein Medizinstudium wohl abzugsfähig (Köhler in: Bordewin / Brandt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 457. Lieferung, 11/2023, § 9 Rdnr. 1626 f.). Das erkennende Verwaltungsgericht braucht sich im Übrigen keine letzte Gewissheit über die Rechtslage im Steuerrecht zu verschaffen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7.99 -, NVwZ-RR 2001, 452) kann dies noch durch nachträglichen Änderungsbescheid berücksichtigt werden. Dieses führt hierzu im Einzelnen zu einer beamtenrechtlichen Bezügerückforderung aus (a. a. O., S. 453): Dass die Brutto- und nicht lediglich die Nettobezüge zurückzuzahlen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (...). Nach der Erkenntnislage zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war die Beklagte nicht gehalten, die Rückforderungssumme um die Differenz zwischen den überzahlten Brutto- und Nettobezügen zu kürzen. Dies durfte einer späteren Änderung des Rückforderungsbescheides überlassen bleiben, weil die Entscheidung, ob der - vorrangige - steuerrechtliche Ausgleich für die bereits versteuerten Überzahlungen gelingt, erst in der Zukunft getroffen werden konnte. Erst danach müsste die Beklagte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wieder aufgreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls ändern, weil sich nachträglich die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen geändert hätte. Dies gilt erst recht hier, wo sich bereits aus Nummer 5 der Verfügung eine regelmäßige Überprüfung der Einkommens- und Vermögenslage ergibt. Ob der Klägerin tatsächlich ein unzumutbarer Nachteil durch steuerliche Mehrbelastung entstanden ist, kann erst beurteilt werden, wenn diese die überzahlten Bezüge zurückgezahlt und einen Ausgleich durch die vom Steuerrecht zur Verfügung gestellten Instrumente (Verlustvortrag) versucht hat. Dass dies von vorneherein völlig aussichtslos wäre, ist nach der oben angerissenen Rechtslage nicht ersichtlich. Die sofortige Rückforderung des gesamten Erstattungsbetrages stellte für die Klägerin unzweifelhaft eine besondere Härte dar. Die Beklagte ist dem jedoch durch die Stundung der Rückzahlungsverpflichtung in Nummer 2 der angefochtenen Verfügung grundsätzlich in ermessensfehlerfreier Weise begegnet. Auch die Verzinsung des gestundeten Betrages (Ziff. 4) kann eine Härte nicht begründen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Stundungszinsen ist § 56 Abs. 4 Satz 4 SG. Hiernach sind gestundete Erstattungsbeträge nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Dabei handelt es sich um gebundenes Recht mit der Folge, dass für Härtegesichtspunkte bei der Festsetzung des Stundungszinses kein Raum ist. Im Übrigen ist die gesetzliche Zinshöhe entgegen der Auffassung der Klägerin als unbedenklich anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Urteil vom 12. April 2017 (a. a. O., Rdnr. 69 ff.) dazu aus, der Gesetzgeber sei bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den (damals) sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Für solche Zinsen bestehe nämlich regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung von Ausbildungskosten nicht gegeben sei. γ) Keinen Bestand kann hieran gemessen allerdings nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine Einmalzahlung von 6.500 € haben (Nummer 3 des Bescheides). Ihre Berechnung fußt auf einem Vermögen in Form eines Bankguthabens von 10.000 €, das die Klägerin mit Datum vom 9. November 2020 angegeben hat (Festsetzungsakte Bl. 48 R). Am maßgeblichen Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids (20. Mai 2021) verfügte die Klägerin nach ihren glaubhaft dargelegten Angaben jedoch nur noch über ein Vermögen in Höhe von 7.696,97 €. Ein Verbrauch von 2.303,03 € zum Lebensunterhalt in etwas mehr als sechs Monaten lässt dabei keinerlei Anhaltspunkte für eine absichtliche Vermögensminderung zu Lasten der Beklagten erkennen. Bei dem somit maßgeblichen Vermögensstand von 7.696,97 € sieht das Gericht in einer Einmalzahlung von 6.500 € eine besondere Härte, zumal die Beklagte bei Erlass der Verfügung offenbar selbst von einem zu verbleibenden Betrag von 3.500 € ausgegangen ist. Es ist plausibel, dass die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides verbleibenden 1.196,97 € selbst bei Bestehen eines Anspruchs nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Überbrückung benötigt werden. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung zur Beseitigung der von der Inanspruchnahme des Geldvermögens ausgehenden Härte kann damit nicht aufrecht erhalten bleiben, denn sie geht von einer unzutreffenden Vermögenshöhe und damit von einem falschen Sachverhalt aus. Eine fehlerhafte Ermessensausübung wegen Nichtberücksichtigung von Sachverhalt ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Behörde einen Sachverhalt trotz Kenntnis nicht berücksichtigt hat oder ihre Unkenntnis auf fehlerhafter bzw. unterlassener Sachverhaltsermittlung beruht (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1985 - 1 B 51.85 -, InfAuslR 1985, 199; SG Konstanz, Urteil vom 12. April 2012 - S 3 SO 2334/10 -). Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit der Widerspruchsbegründung vom 24. Februar 2021 vorgetragen, dass sich der von ihr genannte Betrag von 10.000 € Monat für Monat reduzieren würde und bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in voller Höhe verfügbar gewesen sei (Festsetzungsakte Bl. 83). Diese ungenauen Angaben hätten die Beklagte im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu einer entsprechenden Nachfrage veranlassen müssen. Dieser Ermessensfehler führt zur Aufhebung der Festsetzung einer Einmalzahlung nach Nummer 3 des Bescheides. Das Gericht kann sich insbesondere nicht nur auf eine verhältnismäßige Reduzierung der Einmalzahlung beschränken, denn dies würde bedeuten, dass es sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Beklagten setzt. Im Übrigen dürfte auch fraglich sein, ob sich die „Härteschwelle“ linear abbilden lässt, denn je geringer der zur Verfügung stehende Betrag ist, desto höher dürfte die Angewiesenheit hierauf ausfallen. Nach alldem erweist sich (nur) Nummer 3 des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig. Sie kann auch isoliert aufgehoben werden, ohne dass der Verwaltungsakt im Übrigen seinen Sinn verliert, betrifft Nummer 3 doch lediglich eine Ausgestaltung der Zahlungsweise des zurückzuerstattenden Betrages. Nummer 3 ist nicht nur logisch, sondern auch rechtlich hin zu den anderen Teil-Verwaltungsakten teilbar. Insoweit war der Klage stattzugeben; der weitergehende Teil war dagegen abzuweisen. Über den allein ebendiese nunmehr aufgehobene Nummer 3 des Ausgangsbescheides betreffenden Hilfsantrag war infolge Bedingungseintritts nicht mehr zu entscheiden. Daher kann auch offen bleiben, ob dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Verpflichtungsantrag ein ‚aliud‘ zu dem auf Aufhebung der gesamten Rückforderung gerichteten Hauptantrag dargestellt (so wohl VG Ansbach, Urteil vom 19. Juli 2021 - AN 2 K 20.01510 -, juris Rdnr. 41) und in diesem Falle als nachträgliche Eventualklagehäufung im Sinne des § 44 VwGO auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt hätte (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 3. November 2003 - 22 ZB 03.2451 -, NVwZ-RR 2004, 224 [226]; VG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2022 - 2 K 2277/19 -, juris Rdnr. 88). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass lediglich die Anordnung einer Einmalzahlung aufgehoben wurde, die Forderung aber in voller Höhe bestehen bleibt und verzinslich gestundet ist. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergeht ein gesonderter Beschluss. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungsgeld nach ihrer Entlassung als Sanitätsoffiziersanwärterin. Die am ... 2001 in ... geborene Klägerin war seit 1. Juli 2019 Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in der Bundeswehr und wurde am 5. Juli 2019 zur Soldatin auf Zeit mit einer Dienstzeit bis (zunächst) 30. Juni 2023 ernannt. Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 wurde sie unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge ab dem 1. Oktober 2019 zum Studium der Humanmedizin beurlaubt (Personalakte Bl. 109). Für ihr nachfolgendes Studium an der Universität ... bezog die Klägerin Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) in Verbindung mit der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV) in Höhe von zunächst 2.317, 04 € und ab März 2020 2.341,60 € monatlich (Festsetzungsakte Bl. 30/32). Am 29. November 2019 gab die Klägerin bei der Sanitätsoffiziersanwärterbetreuung im Bundeswehrkrankenhaus ... für sich und ihren Bruder vom Deutschen Olympischen Sportbund ausgestellte Urkunden zum Deutschen Sportabzeichen (Personalakte Bl. 40/43) ab, die von ihnen nicht erbrachte Leistungen bescheinigten. Diese sollten als Credit Points zur Leistungsbewertung herangezogen werden. Wegen dieses Sachverhalts und damit verbundenen wahrheitswidrigen Angaben wurde die Klägerin mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Juli 2020 - ausgehändigt am 27. Juli 2020 - gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr entlassen (Personalakte Bl. 6/9). Dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Nachdem der Klägerin bereits im Rahmen des Entlassungsverfahrens am 13. Dezember 2019 eröffnet worden war, dass sie gegebenenfalls die Kosten des Studiums zu erstatten habe (Festsetzungsakte Bl. 15), wurde sie mit Schreiben vom 9. September 2020 (Festsetzungsakte Bl. 41) - zugestellt am 12. September 2020 - zur Erstattung entstandenen Kosten nach § 56 Abs. 4 SG angehört und ihr Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 (Feststellungsakte Bl. 43) machte die Klägerin, die im Wintersemester 2020/2021 im dritten (vorklinischen) Semester studierte, eine Härte geltend und stellte unter dem 9. November 2020 einen Ratenzahlungs- bzw. Stundungsantrag (Festsetzungsakte Bl. 47). Mit Leistungsbescheid vom 25. November 2020 (Festsetzungsakte Bl. 54/56) - zugestellt am 28. November 2020 (Festsetzungsakte Bl. 58) - setze das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Erstattungsbetrag auf 22.991,06 € fest (Nr.1), stundete ihn unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zunächst verzinslich (Nr. 2), ordnete mit Bestandskraft des Leistungsbescheides eine Einmalzahlung in Höhe von 6.500 € an (Nr. 3) und erhob nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe dieses Bescheides bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung Stundungszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei sich die eingeräumte Stundung auch auf die angefallenen Stundungszinsen erstreckt (Nr. 4). Weiterhin werde die Einkommens- und Vermögenslage der Klägerin regelmäßig überprüft und im Rahmen dessen über die künftigen Rückzahlungsmodalitäten entschieden. Hierbei werde eine Verlängerung der verzinslichen Stundung oder eine verzinsliche Stundung durch Einräumung einer angemessenen und zumutbaren Teilzahlungsrate festgesetzt, deren Höhe bei unverschuldeter Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögenslage auf Antrag überprüft werden könne (5.). Schließlich wurde die Klägerin zur Mitteilung jeder Wohnsitzänderung während des Rückforderungsverfahrens aufgefordert (6.). Mit Telefax vom 21. Dezember 2020 (Festsetzungsakte Bl. 59/60) legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den sie später damit begründete, wegen der Rechtswidrigkeit des Entlassungsbescheides (Überschreiten der Entlassungsfrist, Anhörungsmängel wie fehlende Belehrungen, Unverhältnismäßigkeit) liege eine Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vor, desgleichen unter steuerlichen und rentenrechtlichen Aspekten. Die Beklagte fordere den Bruttobetrag zurück, ohne dass die Klägerin mangels entsprechender Einkommenshöhe diese Rückzahlung steuerlich geltend machen könne. Folglich müsse die Rückforderung um den Betrag der darin enthaltenen Lohnsteuer in Höhe von 2.835,75 € gemindert werden. Die Einmalzahlung brauche das Bankguthaben der Klägerin weitgehend auf, mit dem sie ihre Altersversorgung sichern wolle, für die sie im Hinblick auf die durch die Entlassung entstehende Rentenlücke auch eine private Versicherung abgeschlossen habe. Außerdem bestreite sie daraus auch ihren Lebensunterhalt als Studentin, so dass der Betrag sich Monat für Monat reduziere. Die Stundung des übrigen Rückforderungsbetrages führe nicht zu einer Entlassung, sondern aufgrund der hohen Zinsen zu einer zusätzlichen Belastung. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2021 (W-Akte Bl. 8/15) - zugestellt am 20. Mai 2021 (W-Akte Bl. 16) - wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch zurück und führte u. a. zur Begründung aus, die Voraussetzungen der Rückforderung lägen vor. Die Klägerin habe während ihrer aktiven Dienstzeit auf Kosten des Dienstherren Humanmedizin studiert und sei - bestandskräftig - nach § 55 Abs. 5 SG aus der Bundeswehr entlassen worden. Dies stelle auch keine besondere Härte dar, denn die Klägerin habe sich nicht in einer unausweichlichen Zwangslage wie etwa ein Kriegsdienstverweigerer befunden. Auch die Höhe der Erstattung sei nicht zu beanstanden. Es sei vom Brutto-Einkommen auszugehen, denn mit dem Abzug der Steuer sei eine Steuerschuld der Klägerin beglichen worden. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, den Erstattungsbetrag wegen einer Rentenlücke zu mindern. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin sei unter Beachtung der eingeräumten Zahlungsmodalitäten nicht erkennbar. Die Einmalzahlung liege weit unter dem vorhandenen Barvermögen. Im Übrigen sei Stundung gewährt worden. Der Zinssatz ergebe sich aus dem Gesetz. Zur Begründung der hiergegen am 21. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage wird vorgetragen, der Entlassungsbescheid sei rechtswidrig und könne schon daher nicht Grundlage des Leistungsbescheides sein. Aufgrund eines Härtefalles sei eine Aufhebung des Erstattungsbescheides, jedenfalls aber einer Reduzierung der Erstattungssumme angezeigt. Auch in diesem Rahmen sei wiederum die erheblichen rechtlichen Mängel des Entlassungsbescheides zu berücksichtigen, insbesondere, dass die Entlassungsentscheidung unter Überschreitung der Sechs-Monats-Frist nach §§ 55 Abs. 4, 42 Abs. 3 SG ergangen sei. Außerdem habe sich die Klägerin in einer Zwangslage aufgrund des Erfolgs- und Leistungsdrucks und den Vernehmungssituationen befunden. Laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 -) müsse bereits im Leistungsbescheid erkennbar sein, dass der Zeitraum der Erstattung auf einen Teilzeitraum des Berufslebens begrenzt sei; dies sei hier nicht der Fall. Einer Erstattung der Bruttobezüge stehe entgegen, dass die Klägerin keine Möglichkeit zur steuerrechtlichen Kompensation der Rückzahlung habe. Ausgaben eines Erststudiums im Anschluss an das Abitur seien keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben. Diese seien nur für das jeweilige Kalenderjahr und nur in Höhe von maximal 6.000 € abzugsfähig, ein Verlustvortrag sei nicht möglich. Da die Klägerin aktuell nur geringfügig als Nachtwache im Schlaflabor beschäftigt sei und mit ihrem Einkommen weit unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liege, könne sie die Einmalzahlung steuerlich nicht geltend machen. Schließlich sei auch das Schonvermögen inzwischen zum Lebensunterhalt verbraucht. Die Stundung führe aufgrund der hohen Zinsen eher zu einer Be- als zu einer Entlastung. Die Klägerin führt in der mündlichen Verhandlung ergänzend zur Härte der Rückforderung aus: Ihr seien im Medizinstudium an der Universität ... im Ergebnis nur zwei Semester angerechnet worden. Der bestandskräftige Bescheid sei erst nach langer Zeit ergangen, sodass dadurch die Rückforderungssumme künstlich auf Seiten der Beklagten in die Höhe getrieben worden sei. Bei einer sofortigen Bescheidung wäre die Summe geringer als nun gegenständlich ausgefallen. Dafür könne sie nichts. Zum Studienplatz als „Vorteil“ gibt sie an, sie habe eine Abiturnote von 1,5 gehabt, zuzüglich Medizinertest hätte sie auch so, und dies auch in ... , einen Studienplatz für Medizin erhalten. Die Abiturnote indiziere ein gutes Abschneiden auch im Medizinertest. Der Vorteil sei bei lediglich zwei Semestern bei dieser Ausgangslage mehr als fraglich, bestehe jedenfalls nicht in der vollen Höhe der Rückforderungssumme. Im Übrigen habe sie das zurückzuzahlende Geld nicht, es sei verbraucht, und dies bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides. Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung, den Bescheid vom 28. November 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2021 aufzuheben, hilfsweise, auch die Einmalzahlung in Höhe von € 6.500 zu stunden, sowie, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und trägt u. a. vor, im vorliegenden Verfahren finde keine Inzidentprüfung der Entlassungsentscheidung statt. Auch ein Härtefall liege nicht vor. Der Leistungsdruck sei dem Medizinstudium auch außerhalb der Bundeswehr inhärent. Die aktuelle wirtschaftliche Situation der Klägerin rechtfertige auch keinen Totalverzicht der Beklagten. Vielmehr sei zu erwarten, dass die Klägerin nach Abschluss ihres Medizinstudiums als Ärztin sehr wohl in der Lage sein werde, den Rückforderungsbetrag zurückzuzahlen. Zudem überprüfe die Beklagte in regelmäßigen Abständen die Einkommens- und Vermögenslage der Klägerin. Steuerliche und rentenrechtliche Gründe könnten die Rückforderung ebenfalls nicht mindern. Die gestundete Forderung werde erst fällig, wenn die Klägerin ein Einkommen erziele, das eine Rückzahlung ermögliche. Dann könne sie auch die Rückforderungsbeträge steuerlich geltend machen. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, sowohl die Einmalzahlung als auch Ratenzahlungen im Wege des Verlustvortrages geltend zu machen. Eine Rentenlücke entstehe nicht, da die Beklagte die Klägerin - unabhängig vom Grund ihres Ausscheidens und auf eigene Kosten - in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichere. Die Höhe der Einmalzahlung sei im Hinblick auf das vorhandene Geldvermögen angemessen. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts stünden der Klägerin gegebenenfalls Unterhalts- oder Sozialleistungsansprüche zur Verfügung. Für die Verzinsung sei mit § 56 Abs. 4 Satz 4 SG die Rechtsgrundlage geschaffen worden, deren Fehlen vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet worden sei. Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. Juli 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Klägerin hat aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatzrechts am 11. Dezember 2023 mitgeteilt, dass ihr Konto am 20. Mai 2021 einen Stand von 7.696,97 € aufgewiesen habe. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten vor, auf welche ebenso wie auf die Gerichtsakten wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.