Beschluss
3 B 314/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 314/17 4 L 778/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Dienststelle Chemnitz, Referat 15 vertreten durch den Präsidenten Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Weiterbetrieb einer Spielhalle hier: Beschwerde nach § 123 VwGO 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John am 29. Juni 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. September 2017 - 4 L 778/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat abgesehen von der Streitwertfestsetzung keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zusammenfassend zu verpflichten, den Weiterbetrieb seiner Spielhalle „J....“ in der B......straße S1... in R.......... bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Antragsteller betreibt an dem vorbezeichneten Standort eine Spielhalle. Am 8. Juni 2001 war ihm hierfür eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO erteilt worden. Mit Antrag vom 28. Juli 2016 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 18a SächsGlüStVAG für den weiteren Betrieb über den 30. Juni 2017 hinaus. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 18. Januar 2017 abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2017 zurückgewiesen. Zudem wurde „der Antrag auf Zulassung einer Befreiung zur Vermeidung eines Härtefalles im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV“ abgelehnt. Zur 1 2 3 Begründung wurde angeführt, dass sich die Spielhalle unter Berücksichtigung eines Aufschlags von zwei Prozent für eventuelle Messungenauigkeiten in einem Abstand von 210,29 m Luftlinie zum G............... R................... in der A........straße S2 in R.......... befände. Eine Ausnahmeregelung nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG komme mangels atypischer Situation genauso wenig in Betracht wie die Bejahung eines Härtefalls nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Der Antragsteller habe innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV keine nachweislichen Anstrengungen unternommen, eine alternative Nutzung seiner Spielhalle zu realisieren, um somit weiterhin seine Existenz zu sichern, zumal sich das Gebäude, in dem sich die Spielhalle befände, in seinem Eigentum stehe. Bei seiner chronischen Erkrankung stelle sich die Frage der Existenzsicherung nach Ablauf der maximal möglichen Befreiung zum 30. Juni 2021 erneut. Eine nachhaltige Perspektive zur Existenzsicherung bis zur Verrentung bestehe nicht. Ihm bleibe es unbenommen, seine Spielhalle an einem anderen Standort, der den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche, weiterzubetreiben. Gerade bei Spielhallen könne grundsätzlich nicht darauf vertraut werden, dass eine günstige Rechtslage dauerhaft unverändert bleibe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer auf die vorläufige Duldung des Weiterbetriebs gerichteten einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Das Landesrecht sehe mit § 24 GlüStV i. V. m. § 18a SächsGlüStVAG ein glücksspielrechtliches Genehmigungserfordernis auch bei Spielhallen vor, für die eine Genehmigung nach § 33i GewO erteilt worden sei. Die landesrechtlichen Regelungen wie auch das Übergangsrecht seien verfassungsgemäß und, soweit anwendbar, auch europarechtskonform. Einer Erlaubnis stehe hier der Betrieb von Spielhallen gerade in Schulnähe entgegen. Einen atypischer Fall i. S. v. § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG oder einen Härtetatbestand nach § 29 GlüStV sehe das Gericht nicht. Ein nennenswertes topografisches Wegehindernis sei weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die geltend gemachte verminderte Einsichtnahme in den Spielhallenbereich erschließe sich aus dem Karten- und Bildmaterial nicht. Eine unzumutbare Existenzgefährdung läge nicht vor. Eine Vollabschreibung etwaiger Investitionen sei rechtlich nicht gesichert. Eine Umstellung des Geschäftsbetriebs oder eine sonstige Untervermietung sei zumutbar. Die Einrichtungsgegenstände seien verwertbar. Anpassungsbemühungen seien genauso 3 4 wenig glaubhaft gemacht wie Probleme bei der Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt. Dem hält die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 entgegen: Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag sei wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG formell verfassungswidrig. Der sächsische Gesetzgeber habe keinen noch abgrenzbaren Teilbereich der Materie „Recht der Spielhallen“, der den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen entspreche, normiert. Die neue Erlaubnisvorbehaltsregelung stehe vielmehr zwischen der bundesrechtlichen Regelung des § 33i GewO und den landesrechtlichen Regelungen des Staatsvertrags sowie des Ausführungsgesetzes. Die fehlende Abgrenzbarkeit des durch den Freistaat Sachsen gesetzten Teilbereichs führe folgerichtig bereits zur formellen Verfassungswidrigkeit; hiermit habe sich das erstinstanzlich entscheidende Gericht nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu der Schlussfolgerung gelangen könne, dass sich die streitgegenständliche Erlaubnispflicht aus § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 22 SächsGlüStVAG in der Fassung vom 7. Dezember 2016 ergebe. Die ausweislich der Regelungen des Staatsvertrags gebotene Anpassung auch von Altspielhallen an die neuen glücksspielrechtlichen Anforderungen habe der sächsische Gesetzgeber bis Dezember 2016 gesetzestechnisch nicht vorgenommen. Angesichts der diese Rechtsauffassung bekräftigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig (5 K 498/13) vom 30. April 2015 habe er nicht mit einer übergangslosen Neuregelung rechnen können. Er habe vielmehr davon ausgehen können, dass er keine weitere Erlaubnis benötige. Die Klarstellung in § 22 SächsGlüStVAG enthalte folgerichtig eine konstitutive Änderung der damaligen Rechtslage. Die mit der rückwirkenden Inkraftsetzung eines verschärften Regelungsregimes einhergehende Kontingentierung von Genehmigungen stelle einen einschneidenden Eingriff in seine durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Das sächsische Landesrecht werde auch in der nunmehr geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Die strengen Bestimmtheitsanforderungen an die gesetzliche Normierung von grundrechtsrelevanten Genehmigungsvorbehalten, denen auch im Bereich der Glücksspielveranstaltung Rechnung zu tragen sei, seien nicht erfüllt. Hierzu werde auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vom 4. 4 5 September 2017 - 11 ME 330/17 -, juris) verwiesen. Insbesondere der zentrale Versagungsgrund des Mindestabstandsgebots erweise sich als verfassungswidrig, weil seine tatbestandsmäßige Ausgestaltung im Ausführungsgesetz die verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsanforderungen nicht erfülle. Hinreichend detaillierte Härtefallregelungen, deren Kriterien gegebenenfalls ansatzweise für die Auswahlentscheidung herangezogen werden könnten, sehe das Landesrecht nicht vor. § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG enthalte keine entscheidungsrelevanten Kriterien. Auch das Härtefallmodell des Staatsvertrags verweise ausdrücklich auf die nähere Ausgestaltung durch die Länder. Das Verwaltungsgericht habe davon abgesehen unzutreffend die Annahme eines Härtefalltatbestands nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zugunsten des Antragstellers verneint. Die von ihm durch eidesstattliche Versicherung untermauerten besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Umstände führten denklogisch dazu, dass sich eine Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit geschützten Gründen als unverhältnismäßig erweise. Es handle sich bei ihm um eine wirtschaftliche Sonderbelastung, die gerade nicht von der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV erfasst sei. Im Hinblick auf die örtliche Sondersituation werde auf die Darstellungen in der Antragsbegründung verwiesen. Die Spielhalle liege im Inneren eines Gebäude- und Hofkomplexes. Die Schule und die Spielhalle seien durch zwei Hauptstraßen, geschlossene Bebauung und Grünflächen räumlich voneinander getrennt. Es existiere keine Sichtverbindung. Die Messung der Landesdirektion habe nicht am Ein- und Ausgang des Gymnasiums angesetzt. Eine Vermietung komme wegen des desolaten baulichen Zustands des Objekts ohne eine umfangreiche Sanierung, für die keine Mittel zur Verfügung ständen, nicht in Betracht. Damit können die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht in Frage gestellt werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Der Senat hat festgestellt, dass den Ländern die Kompetenz zum Erlass von Abstandsregelungen im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zusteht (Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Da die Länderkompetenz für das Recht der Spielhallen die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen erfasst, den Ländern die Regelung sämtlicher erlaubnis- und betriebsbezogener 5 6 6 Aspekte überantwortet wird (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 105 ff. m. w. N.) und die Vorschriften zum Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten dem Recht der Spielhallen zuzuordnen ist (BVerfG a. a. O. Rn. 110 ff.), sind die landesrechtlichen Regelungen im Freistaat Sachsen im Hinblick auf die bundesstaatliche Gesetzgebungskompetenz nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller meint, keinen noch abgrenzbaren Teilbereich der Materie „Recht der Spielhallen“ feststellen zu können. Insbesondere ist, jedenfalls soweit eine sogenannte Altspielhalle betroffen ist, keine verfassungswidrige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich entstanden (BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 2015 - 2 BvR 568/15 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Denn das Sächsische Ausführungsgesetz ersetzt in Bezug auf diese Spielhallen nicht § 33i GewO, sondern enthält die in einem eigenständigen landesrechtlichen Verfahren zu überprüfenden Erlaubnisvoraussetzungen für diese Altspielhallen. Im Übrigen und in Ergänzung hierzu geben die §§ 24 ff. GlüStV weitere Regelungen über die Ausgestaltung der Erlaubnispflicht und deren Voraussetzungen vor (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 28 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Die Spielhallen betreffenden Regelungen des Freistaats Sachsen enthalten daher jedenfalls in Bezug auf Altspielhallen zum Gewerberecht hinreichend abgrenzbare Regelungen. Auch die von § 22 SächsGlüStVAG i. V. m. § 29 Abs. 4 GlüStV deklaratorisch erfasste (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2017 - 3 B 199/17 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.), zeitlich gestufte Ersetzung des § 33i GewO ist im Hinblick auf Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 117 m. w. N.). Ob und inwieweit bei neuerrichteten Spielhallen wegen des in § 18a Abs. 1 und 2 SächsGlüStVAG geregelten Verfahrens, das augenscheinlich weiterhin von einer nach § 33i GewO zu erteilenden Erlaubnis ausgeht, das die bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen für die gewerberechtliche Erlaubnis aber um nach Landesrecht zu prüfende zusätzliche Genehmigungserfordernisse „anreichert“, dasselbe gilt oder ob diesbezüglich schon eine von Verfassung wegen verbotene Mischlage aus Bundes- und Landesrecht vorliegt, bedarf vorliegend keiner Prüfung. 7 8 7 2. Dass mit § 22 SächsGlüStVAG keine konstitutive Änderung der damaligen Rechtslage vorgenommen wurde, die eine Verletzung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragsteller darstellt, hat der Senat, wie bereits erwähnt, verneint (Beschl. v. 14. September 2017 - 3 B 199/17 - a. a. O.). 3. Das in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG geregelte Abstandsgebot ist hinreichend bestimmt (SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.). Soweit der Antragsteller hierzu auch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 4. September 2017 - 11 ME 330/17 -, juris) hinweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 (- 3 B 320/17 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.) entschieden, dass sich eine Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf gesetzliche Grundlagen stützen kann, die dem Bestimmtheitsgebot sowie dem Vorbehalt des Gesetzes genügen. Denn es ist auch nach der sächsischen Rechtslage möglich, auf der Grundlage von aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ableitbaren Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen. Insbesondere ist der vorliegend auch vom Antragsgegner primär herangezogene Grundsatz des Vertrauensschutzes, der an den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO gekoppelt ist, aus der in Sachsen geltenden Rechtslage ableitbar. Dies dürfte nach der hier ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage auch für die vorliegend hilfsweise herangezogenen Auswahlkriterien der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Spielhallen und weiterer praktischer Gesichtspunkte, etwa die hier geprüfte Lage der Spielhalle in dem Gebäudekomplex und der zu erwartende Umbauaufwand, gelten. Der Senat hat in der vorbezeichneten Entscheidung (a. a. O. Rn. 15) auch entschieden, dass die Gesetzeslage in Niedersachsen, die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zugrunde lag, nicht mit der sächsischen Rechtslage vergleichbar ist, weil dort ein dem geltenden Recht bislang nicht zu entnehmendes Losverfahren praktiziert wird. 4. Verwaltungsgericht und Antragsgegner haben zutreffend darauf abgehoben, dass dem Antragsteller keine Erlaubnis erteilt werden kann, da der Abstand seiner Spielhalle zu einer allgemeinbildenden Schule 250 Meter Luftlinie unterschreitet (§ 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG). Dabei ergibt sich aus der vorgenannten Rechtsprechung des Senats, dass die Messung ausgehend von dem Schulgelände bis 9 10 11 8 zur Spielhalle des Antragstellers zutreffend vorgenommen worden ist. Mit Antragsgegner und Verwaltungsgericht kann auch entgegen den Behauptungen des Antragstellers kein atypischer Fall wegen örtlicher Besonderheiten festgestellt werden. Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rn. 13 m. w. N.) etwa bei zwischen Spielhallen und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke) gegeben, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels Luftlinie. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die vom Antragsteller geltend gemachten zwei Hauptstraßen, die geschlossene Bebauung und die Grünflächen stellen keine räumlichen Hindernisse dar, aufgrund derer sich die fußläufige Distanz zwischen Schule und Spielhalle nicht mehr mit einem noch vertretbaren zeitlichen Aufwand bewältigen ließe (vgl. hierzu näher SächsOVG, Beschl. v 18. Dezember 2017 a. a. O., juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sichtkontakt besteht und ob die Spielhalle auf dem Schulweg liegt, ist genauso unerheblich wie die Sichtbarkeit der Spielhalle oder ihre Werbung (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 15; zustimmend Kremer, jurisPR-ÖffBauR 5/2018 Anm. 2). 5. Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV verneinen können. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nach dieser Regelung nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreiten Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können (BVerwG, Beschl. v. 4. September 2012 - 5 B 8.12 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Einen solchen Ausnahmefall können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände bilden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (SächsOVG, Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris Rn. 75 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 a. a. O. Rn. 65). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden 12 13 9 wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte. Es ist eine typische und daher von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechtsfolge des hier in Streit stehenden Abstandsgebots, dass der betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar einstellen muss (SächsOVG a. a. O.). Darüber hinaus hat der Senat (Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 21 ff.) auf Folgendes hingewiesen: „Eine wirtschaftliche Sonderbelastung i. S. d. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV kann von vornherein nur dann bejaht werden, wenn es dem betroffenen Spielhallenbetreiber trotz der fünfjährigen Übergangsfrist nicht gelungen ist, die ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen ausnahmsweise trotz entsprechender Bemühungen nicht hinreichend abzufedern. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch darauf besteht, bis zur vollständigen Amortisation oder Abschreibung getätigter Investitionen einen einstmals erlaubten Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Denn der Unternehmer kann nicht darauf vertrauen, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Zudem haben die Besonderheiten des Glücksspiels - und dabei insbesondere auch der Spielhallensektor - zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht im gleichen Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Schließlich ist bei Geldspielgeräten gemäß Nr. 7.5.1 der AfA-Tabelle zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum nur vier Jahre beträgt (BVerfG a. a. O. Rn. 189 ff. [Rn. 215]). Die Inanspruchnahme einer Ausnahme wegen einer unbilligen Härte macht es darüber hinaus erforderlich, dass der Spielhallenbetreiber der Erlaubnisbehörde die Bemühungen darlegt, die er unternommen hat, um - wenngleich vergeblich - die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Auf das Vorliegen einer unbilligen Härte kann sich jedoch derjenige nicht berufen, der in Kenntnis ihn möglicherweise treffender Restriktionen den fünfjährigen Übergangszeitraum ungenutzt verstreichen lässt, sei es, weil er auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage vertraut, sei es, weil er etwa professionelle Unterstützung nicht in Anspruch nimmt.“ Hiervon ausgehend ist mit Antragsgegner und Verwaltungsgericht eine unbillige Härte im Ergebnis zutreffend zu verneinen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - liegen nicht vor. 14 15 10 Der Antragsteller hat keinerlei Angaben zu den Erträgen der Spielhalle sowie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Spielhallenbetriebs gemacht. Zu den Möglichkeiten an einer anderweitigen Nutzung, etwa zur Wiederaufnahme des seit 2012 eingestellten Gaststättenbetriebs oder für erlaubnisfreie Spiele, sind weder Überlegungen angestellt noch entsprechende Prüfungen dargelegt worden. Der schlichte Hinweis darauf, dass sich das Objekt in einem desolaten baulichen Zustand befände, ist durch das hierzu als Anlage 2 zu der Beschwerdebegründung beigefügte Foto allein nicht glaubhaft gemacht. Entsprechende Bemühungen, einen Mieter zu finden, der ggf. entsprechende Umbauten selber vornehmen würde, sind nicht nachgewiesen. Auch die chronische Erkrankung des Antragstellers allein lässt nicht den Schluss zu, dass die Aufnahme einer anderen Beschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Bemühungen, die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen, sind ebenfalls nicht dargestellt. Ob die Tatsache, dass dem Antragsteller die Erlaubnis gemäß § 33i Abs. 1 GewO am 8. Juni 2001 erteilt wurde, allein dazu führen könnte, gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz unabhängig von den übrigen Belangen einen Härtefall zu bejahen, weil der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis schon weit zurückliegt, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Antragsteller hat sich in seinem Beschwerdevorbringen hiermit nicht befasst. Unabhängig davon dürfte auch ein längerer Zeitraum - wie hier über zehn Jahre bis zu dem Stichtag des 28. Oktober 2011 (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV) - allein nicht ausreichen, um ohne eine wertende Heranziehung der übrigen Umstände des Falls einen Härtefall bejahen zu können. Dabei wäre insbesondere auch zu prüfen, ob bei einem übergangsweise gestatteten Weiterbetrieb die Ziele des Staatsvertrags, insbesondere die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV), besonders gefährdet wären (vgl. hierzu § 29 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz a. E. GlüStV). Allerdings dürfte von dem Antragsgegner zu erwarten sein, dass er sich im Rahmen der Prüfung eines Härtefalls auch mit diesem zeitlichen Kriterium befasst, so wie es der Gesetzgeber gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vorgibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 17 18 11 Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. In Anbetracht der Tatsache, dass mit dem einstweiligen Rechtschutzbegehren nur eine vorläufige Maßnahme begehrt war, ist für eine Vorwegnahme der Hauptsache nichts ersichtlich. Daher spricht nichts dafür, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs zur Anwendung zu bringen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober John 19 20