Beschluss
3 B 189/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine unbillige Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist zu verneinen, wenn eine Konstellation vorliegt, die eine zwangsläufige oder eine regelmäßige Folge der gesetzgeberischen Zielsetzung ist, die Spielsucht durch die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots zu bekämpfen. Es müssen die Voraussetzungen eines atypischen Einzelfalls bejaht werden können. Dies können besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände sein, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
Entscheidungsgründe
Eine unbillige Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ist zu verneinen, wenn eine Konstellation vorliegt, die eine zwangsläufige oder eine regelmäßige Folge der gesetzgeberischen Zielsetzung ist, die Spielsucht durch die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots zu bekämpfen. Es müssen die Voraussetzungen eines atypischen Einzelfalls bejaht werden können. Dies können besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände sein, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.