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Beschluss

2 B 304/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 304/18 5 L 553/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Aufnahme in die Klassestufe 5 des Gymnasiums B in D im Schuljahr 2018/2019; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 20. August 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. August 2018 - 5 L 553/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums B in Dresden im Schuljahr 2018/2019 aufzunehmen. Die dagegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Über den Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende allgemeinbildende Schule entscheiden gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG die Eltern auf Empfehlung der Schule. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfasst das durch Art. 6 1 2 3 4 3 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9). Insoweit bestimmt § 3 Abs. 3 1. Halbsatz Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA), dass der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze über die Aufnahme entscheidet. Bei der Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsplätze ist von den in § 4a Abs. 2 und Abs. 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). a) Ausgehend davon hat der Schulleiter des Gymnasiums B im Schuljahr 2018/2019 insgesamt sechs Klassen der Eingangsklassenstufe 5 eingerichtet, davon vier Klassen mit jeweils 28 Schülern und zwei Klassen mit jeweils 24 Schülern. Den sich danach ergebenden insgesamt 160 Ausbildungsplätzen standen 195 angemeldete Schüler gegenüber, von denen 47 Schüler nach dem Kriterium „ein Geschwisterkind ist auch im nächsten Schuljahr Schüler unserer Schule“ und 20 Schüler nach dem Kriterium „Wohnortnähe zur Schule (kürzester Schulweg - Grundlage Routenplaner - Grenze 1,5 km)“ vorab aufgenommen wurden. Die danach noch vorhandenen 93 Ausbildungsplätze hat der Schulleiter sodann in einem Losverfahren unter den verbliebenen 128 Bewerbern vergeben, zu denen der Antragsteller nicht gehörte. 5 4 Das vom Schulleiter durchgeführte Auswahlverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für das Losverfahren. Dessen Ablauf muss so gestaltet sein, dass es seine Funktion erfüllen kann, unabhängig von persönlichen Verhältnissen und frei von sonstigen Einflüssen ein allein vom Zufall abhängiges Ergebnis herbeizuführen, um so allen Bewerbern die gleiche (Los-)Chance für die Aufnahme in die Schule zu eröffnen. So liegt es hier. In seiner dienstlichen Erklärung vom 3. August 2018 hat der Schulleiter die Art und Weise der Auslosung im Einzelnen nachvollziehbar geschildert: Danach werden wegen der großen Zahl von Anmeldungen verschiedene Funktionen des Tabellenkalkulationsprogramms „Excel“ genutzt. Zunächst werden die Namen der nach Anwendung der vorrangigen Kriterien verbliebenen auszulosenden Aufnahmebewerber aus der in Tabellenform geführten Anmeldeliste herauskopiert, in eine neue Tabelle eingefügt und mit der Sortierfunktion (nach dem Alphabet) sortiert, wobei die (alphabetisch geordneten) Namen zugleich automatisch mit fortlaufenden (Los-)Nummern versehen werden. Sodann wird über die Funktion „Zufallszahl“ der Zufallsgenerator gestartet. Hierdurch wird, wie sich aus der Tabelle des Losergebnisses in der Behördenakte des Antragsgegners ergibt, jeder (Los-)Nummer eine Zufallszahl zwischen 0 und 1 zugewiesen und die Zufallszahlen mit der Sortierfunktion der Größe nach in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der kleinsten Zahl, sortiert. Entsprechend dieser Reihung (von 1 bis 126) hat der Schulleiter 93 Schüler aufgenommen. Durch dieses Verfahren werden das Zufallsprinzip und damit die Chancengerechtigkeit für alle Aufnahmebewerber gewahrt. Wie dargelegt, werden mit Hilfe des Zufallsgenerators Zufallszahlen aus einem bestimmten Zahlenbereich, hier: von 0 bis 1, ermittelt. Dieser Vorgang läuft autonom ab; seine Ergebnisse sind weder vorhersehbar noch beeinflussbar. Von daher erweist sich das Losverfahren als rechtmäßig. Es kommt deshalb weder darauf an, dass die Schüler mit separaten/zusätzlichen Losnummern am Losverfahren teilgenommen haben, noch auf den Einwand des Antragstellers, das Programm „Excel“ sehe „zwei unterschiedliche Zufallsgeneratoren“ vor. b) Die Rechtmäßigkeit des vom Schulleiter durchgeführten Auswahlverfahrens verhilft der Beschwerde des Antragsgegners gleichwohl nicht zum Erfolg. Wie der Antragsgegner vorgetragen hat und zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, 6 7 8 5 wurde einer der am Gymnasium B aufgenommenen Schüler am Tag des Unterrichtsbeginns, dem 13. August 2018, abgemeldet. Im Nachhinein an der Schule frei gewordene Plätze sind grundsätzlich an diejenigen Bewerber zu vergeben, die die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Schule nicht hingenommen haben. Ihnen kann ein nach dem Ergebnis der Auslosung besserer Rangplatz von Bewerbern, die sich mit der Ablehnung abgefunden haben, nicht entgegengehalten werden. Zu letzterem Personenkreis gehören nicht nur Bewerber, die den ihnen gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheid haben bestandskräftig werden lassen, sondern auch Bewerber, die zwar Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhoben, den ihnen ihrer Auffassung nach zustehenden Aufnahmeanspruch indessen nicht im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf vorläufige Aufnahme in die Schule weiterverfolgt haben. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es um eine vorläufige Entscheidung, die den Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache regeln soll. In diese Entscheidung können daher nur solche Bewerber einbezogen werden, die ihre vorläufige Berücksichtigung ebenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehren. Ausgehend davon steht der am Gymnasium B in der Klassenstufe 5 frei gewordene Platz dem Antragsteller zu. Dieser hat nicht nur gegen den Ablehnungsbescheid des Schulleiters vom 23. Mai 2018 Widerspruch und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids Klage erhoben (Verwaltungsgericht Dresden, Az.: 5 K 1894/18), sondern beim Verwaltungsgericht Dresden am 25. Juli 2018 zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der freie Platz ist, anders als der Antragsgegner meint, nicht zwischen dem Antragsteller und dem Aufnahmebewerber E M Z zu verlosen. Zwar hat dieser ebenfalls Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhoben, bis zum Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Beschlusses aber keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Weitere Rechtsschutzverfahren zur Aufnahme in die Eingangsklasse des Gymnasiums B sind, wie eine Nachfrage am 20. August 2018 ergeben hat, beim Verwaltungsgericht Dresden nicht anhängig; auch beim Senat gibt es neben dem Verfahren des Antragstellers kein weiteres Beschwerdeverfahren. Hinzu kommt, dass der Aufnahmebewerber E M Z nach der Ergebnisliste des Losverfahrens in der Rangfolge hinter dem Antragsteller auf Platz 115 steht, während der Antragsteller Platz 98 einnimmt. 9 6 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, besteht auch ein Anordnungsgrund, weil die Entscheidung im Klageverfahren zu spät käme, um dem Antragsteller eine Aufnahme im Gymnasium B im Schuljahr 2018/2019 zu ermöglichen. Dies rechtfertigt ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 10 11 12 13