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Urteil

1 A 676/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Erscheinungsbild eines Denkmals ist in erster Linie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohne, abzulesen vermag. 2. Der landesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 1 SächsDSchG kann keine Reihenfolge in Bezug auf graduell mehr oder weniger schwerwiegende Eingriffe in ein Denkmal entnommen werden. Die Vorschrift nennt lediglich einzelne Beispiele für Eingriffe in ein Kulturdenkmal, wie die dessen Beeinträchtigung, Veränderung, Zerstörung oder Beseitigung; regelt aber nicht, ob einer dieser Eingriffe mehr oder weniger bedeutsam ist.
Entscheidungsgründe
1. Das Erscheinungsbild eines Denkmals ist in erster Linie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohne, abzulesen vermag. 2. Der landesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 1 SächsDSchG kann keine Reihenfolge in Bezug auf graduell mehr oder weniger schwerwiegende Eingriffe in ein Denkmal entnommen werden. Die Vorschrift nennt lediglich einzelne Beispiele für Eingriffe in ein Kulturdenkmal, wie die dessen Beeinträchtigung, Veränderung, Zerstörung oder Beseitigung; regelt aber nicht, ob einer dieser Eingriffe mehr oder weniger bedeutsam ist.