Beschluss
6 B 268/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 B 268/19 4 L 384/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 26. Februar 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. September 2019 - 4 L 384/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2019. Darin untersagte ihm die Antragsgegnerin die Ausübung seines Gütertransportgewerbes und erstreckte diese Gewerbeuntersagung zugleich auf jede andere Gewerbetätigkeit, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und die Ausübung leitender Tätigkeiten in einem Gewerbebetrieb. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der angegriffene Bescheid sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt sei, vorlägen. Maßgeblich für die festgestellte Unzuverlässigkeit seien erhebliche Zahlungsrückstände. Der Antragsteller habe auch weder ein tragfähiges Sanierungskonzept dargelegt noch plausibel vorgetragen, dass sich seine 1 2 3 3 Vermögenssituation verbessert habe. So seien die nach der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im April 2018 bestehenden Steuerschulden des Antragstellers in Höhe von 5.203,55 € bis zum Erlass des Untersagungsbescheids zehn Monate später auf insgesamt 10.199,77 € angewachsen. Unerheblich sei es dabei, ob die Steuerrückstände auf erklärten oder geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten. Der Antragsteller habe zwar drei Teilzahlungen auf seine Steuerschulden geleistet; hierdurch sei es aber nicht zu einer Rückführung der Schulden gekommen. Im Juli 2019 habe das Finanzamt D...... in einer Auskunft mitgeteilt, dass er Steuerschulden in Höhe von 12.284,38 € hätte. Selbst wenn hierin eine geleistete Zahlung von 1.900 € nicht berücksichtigt sei, ergebe sich weiterhin eine nahezu unveränderte Rückforderung von etwa 10.000 €. Daneben seien auch erhebliche Schulden bei der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden, die im April 2018 6.679,95 € und im Juli 2019 6.193,51 € betragen hätten. Auf eine rückständige Forderung der Stadtkasse habe der Antragsteller zwar insgesamt 1.000 € gezahlt und auch eine Ratenzahlung vereinbart. Die Stadtkasse habe aber im Juli 2019 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich neue Bußgeldforderungen in Höhe von 593,50 € entstanden seien und auch die Rate für den Monat Juli nicht gezahlt worden sei. Gegen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sprächen weiterhin die sich aus dem Führungszeugnis vom 11. April 2018 ergebenden zwei strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers, wobei jedenfalls eine Tat aus dem Jahr 2015 im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit stehe. Da steuerrechtliche Zahlungsverpflichtungen für jeden Gewerbetreibenden gelten würden, sei es auch nicht zu beanstanden, dass eine erweiterte gewerberechtliche Untersagung ausgesprochen worden sei. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass an den Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung wegen des massiven Grundrechtseingriffs erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Es reiche nicht aus, bei der Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein oder überwiegend auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Vielmehr sei eine Folgenabwägung vorzunehmen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergebe, dass die Einstellung der beruflichen Betätigung als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter schon vor der Rechtskraft der Hauptsache erforderlich sei, könne der Sofortvollzug Bestand haben. Hierzu verweist er auf den Beschluss des 4 4 Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 2003 - 1 BvR 1594/03 - (NJW 2003, 3617 sowie juris) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2011 - 22 CS 11.1928 - (juris). Danach überwiege sein Interesse, einstweilen von einer Vollziehung verschont zu bleiben. Für ihn würde die Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ende seines Betriebes bedeuten. Dagegen seien die Folgen für das öffentliche Interesse bei einem Weiterbetrieb seines Gewerbes weniger gravierend. Er habe zum einen bereits in den letzten 18 Monaten Steuerrückstände getilgt. Dies gelte auch für Zeiten, in denen ihm bereits der Betrieb untersagt gewesen sei. Auch Rückstände bei der Berufsgenossenschaft habe er getilgt. Er habe auch damit begonnen, Steuererklärungen abzugeben. Wenn der Betrieb wieder aufgenommen werden könne, dürfte er auch in der Lage sein, offene Forderungen der Berufsgenossenschaft und des Finanzamtes zu tilgen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein Teil der bisher hohen Steuerrückstände allein auf Schätzungen der Forderung aufgrund verspätet eingereichter Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zurückzuführen seien. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass es unerheblich sei, ob die Steuerrückstände aus geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten, dürfte dies nicht gelten, wenn der Gewerbetreibende geltend mache, überhaupt keine Umsätze erzielt zu haben und wenn sich dies dann auch tatsächlich bewahrheite. Größere Tilgungsleistungen als die erbrachten seien ihm nicht möglich gewesen, da ihm der Gewerbebetrieb untersagt worden sei. Er verfüge über ein kerngesundes Unternehmen, für das es an sich keines tragfähigen Sanierungskonzeptes bedürfe. Es gelte lediglich noch die Steuererklärungen mit Hilfe eines Steuerberaters anzufertigen und einzureichen. Hier habe er bereits substanzielle Fortschritte gemacht. Aufgrund der unzureichenden Begründung des Sofortvollzugs sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Gewerbetreibendem ausgegangen (1). Es hat im Anschluss daran zwar - wie der Antragsteller zutreffend vorträgt - keine Gesamtabwägung vorgenommen. Dies führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, weil eine solche Abwägung im angegriffenen Bescheid enthalten und diese auch aus heutiger Sicht nicht zu beanstanden ist (2). 5 5 1. Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO sind seit langem in der Rechtsprechung dahin geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann auf einer lang anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die in Folge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich- rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist eine die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewertende Prognose erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 23. Mai 2018 - 3 B 334/17 -, juris Rn. 7; v. 27. März 2019 - 3 B 393/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts anderen vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Besteuerungsgrundlage gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden (BVerwG, Beschl. v. 12. März 1997 a. a. O. Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 27. März 2019 a. a. O. Rn. 7). Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gewerberechtlich unzuverlässig ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits die erheblichen Steuerschulden, die zum Teil seit Dezember 2010 fällig sind, seine Unzuverlässigkeit als Gewerbetreibender begründen. Die Steuerschulden betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer sowie die Kirchensteuer des 6 7 8 6 Gewerbebetriebs und wurden über einen längeren Zeitraum aufgebaut. Es sind keine Anzeichen für eine grundlegende Besserung erkennbar. Vielmehr haben sich die Steuerrückstände - trotz einzelner Zahlungen des Antragstellers im Rahmen seiner Möglichkeiten - während des Gewerbeuntersagungsverfahrens fast verdoppelt und nicht verringert. Auch in dem Zeitraum, in dem ihm der Betrieb noch nicht untersagt war, sind die Rückstände angestiegen. Deshalb spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Betrieb des Antragstellers um ein - wie von ihm vorgetragen - gesundes Unternehmen, das eigentlich keines tragfähigen Sanierungskonzeptes bedürfte, handelt. Die über einen längeren Zeitraum steigenden Steuerrückstände sprechen vielmehr dafür, dass die Schulden aus den Erträgen des Gewerbes nicht getilgt werden konnten, sondern mangels ausreichender erwirtschafteter Mittel kontinuierlich angestiegen sind. Dass die Steuerrückstände zum Teil auf Schätzungen des Finanzamtes beruhen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen erfolgten deshalb, weil der Antragsteller seiner Pflicht zur Steuererklärung oder -(vor)anmeldung (vgl. § 149 Abs. 1 und 2 AO, § 25 Abs. 1, 3 Satz 1, § 41a EStG, § 18 UStG) oder sonstigen Mitwirkung (vgl. § 90 AO) nicht nachgekommen ist, was ebenfalls auf seine Unzuverlässigkeit hindeutet. Der Antragsteller ist seinen steuerrechtlichen Pflichten, wie z. B. der Abgabe von Steuererklärungen, bislang immer noch nicht vollständig nachgekommen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller an einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, das erwarten lässt, dass die aufgelaufenen Steuerrückstände hierdurch in angemessener Zeit getilgt werden. Vielmehr vertritt der Antragsteller die Auffassung, sein Unternehmen sei gesund und ein Sanierungskonzept nicht erforderlich. Bei ihm treten erhebliche Schulden bei der Berufsgenossenschaft sowie Schulden bei der Stadtkasse hinzu, die ebenfalls mehrjährige Zeiträume betreffen, und zwei Verurteilungen wegen Betrugs, wovon zumindest eine seine gewerbliche Tätigkeit betraf und wohl auch vor dem Hintergrund des Fehlens ausreichender Geldmittel für den Gewerbebetrieb zu sehen ist. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Es ist daher unerheblich, welche Ursachen zu einer Überschuldung geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden vielmehr erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die 9 7 Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294; SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2015 - 3 A 334/13 -, juris Rn. 10). 2. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass an einen präventiven Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung strenge Anforderungen zu stellen sind. Für eine solche Sanktion genügt nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führen wird. Vielmehr setzt ihre Verhängung gem. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Solche Gründe müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105; v. 13. August 3003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617; v. 24. Oktober 2003 a. a. O. S. 3619 = juris Rn. 15). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2003 a. a. O. = juris Rn. 16). Bei dieser Prognose können auch nach der letzten behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände berücksichtigt werden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 2006 - 6 S 1860/05 -, juris Rn. 2 ff.). Diesen Anforderungen wird die vom Antragsteller angegriffene Verfügung aber gerecht. In der Begründung der Ermessensentscheidung wird ausgeführt, dass ein ganz massiver Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Antragstellers vorliegt, aber vor allem im Interesse der Allgemeinheit an staatlichem Steueraufkommen zur Wahrung des zentralen Rechtsguts der Leistungsfähigkeit des Staates sowie der Sozialversicherungsträger ein Hinausschieben der Wirksamkeit der Gewerbeuntersagung nicht geduldet werden könne. Mit der Verhinderung eines mit der Fortsetzung der Gewerbetätigkeit des Antragstellers verbundenen weiteren Anstiegs seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungsrückstände liege ein Grund vor, der den Sofortvollzug rechtfertige. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden und trägt 10 11 8 auch dem Gewicht der grundrechtlich garantierten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers ausreichend Rechnung. Die durch Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge gesicherte Leistungsfähigkeit des Staates stellt die Voraussetzung für eine sachgerechte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, juris Rn. 99; Beschl. v. 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 -, juris Rn. 97) und damit ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das die Berufsfreiheit des Antragstellers auch vorläufig zurücktreten muss. Dabei ist von Bedeutung, dass hier eine besonders vertiefte Prüfung nicht erforderlich ist, weil - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2003 a. a. O. S. 3618 = juris Rn. 22) - die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung offensichtlich ist. Es liegt zudem nicht - wie im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - ein in der Vergangenheit liegendes und abgeschlossenes Fehlverhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2003 a. a. O. = juris Rn. 18) vor, in dem sich die Wiederholungsgefahr nicht allein aus dem abgeschlossenen Verhalten begründen lässt, sondern ein bis heute fortschreitendes Geschehen. Auch im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall konnte wegen einer eingetretenen Änderung - Reduzierung der Umsätze, die zunächst zu einer Verringerung und später wegen der „Kleinunternehmerregelung“ zum voraussichtlichen Entfallen der Umsatzsteuerpflicht führte (BayVGH, Beschl. v. 13. Dezember 2011 a. a. O. Rn. 9) - nicht ohne weiteres von der Vergangenheit auf die Zukunft geschlossen werden. Im vorliegenden Fall sind jedoch relevante Änderungen bis heute nicht erkennbar. Der Senat sieht zwar das Bemühen des Antragstellers, durch Teilzahlungen zu versuchen, die Rückstände nach seinen beschränkten Möglichkeiten zurückzuführen. Dies ist ihm aber bislang - auch während seiner aktiven gewerblichen Tätigkeit - nicht substantiell gelungen. Ein weiteres Ansteigen der Steuer- und Sozialversicherungsschulden ist bei einer Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit durch den Antragsteller deshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aufgrund der langanhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit seines Unternehmens ist zu prognostizieren, dass es auch künftig infolge des Fehlens von Geldmitteln zu einer Verhinderung einer ordnungsgemäßen 12 13 9 Betriebsführung im Allgemeinen und einer Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten kommen wird. Dem muss bereits jetzt entgegengewirkt werden. Sollte es in Zukunft zu einer Änderung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers kommen, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Gewerbeerlaubnis zu stellen (vgl. § 35 Abs. 6 GewO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 14 15 16 17