Beschluss
6 A 1268/18
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
9mal zitiert
41Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 1268/18 4 K 2022/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz, - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Gewerbeuntersagung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 8. März 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. September 2018 - 4 K 2022/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der sich gegen die Untersagung der Gewerbe „Groß- und Einzelhandel für Textilien, Tonträger und Fanartikel“ und „Produktion von Tonträgern“ sowie die Ausdehnung der Untersagung auf die Gewerbe Groß- und Einzelhandel, die Produktion von Druckwerken und Bildträgern und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als eine mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person eines Unternehmens wendet, abgewiesen. Rechtsgrundlage der (erweiterten) Gewerbeuntersagung sei § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO. Danach sei die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartäten, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Die Untersagung könne auch auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe unzuverlässig sei. Solche Umstände lägen hinsichtlich des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im November 2015 vor. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich aus den vom Kläger vorgenommenen Rechtsverstößen, 1 2 3 die auch im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit stünden. Der Kläger sei durch Urteil des Amtsgerichts C....... vom 20. Juni 2012 - 17 Ds 250 Js 16184/09 - wegen Volksverhetzungen in drei Fällen verurteilt worden, weil er an der Produktion einer CD mit dem Titel „S.......-CD“ beteiligt gewesen sei und diese dann auch herausgegeben und weitere CD’s mit volksverhetzendem Inhalt zum Verkauf bereitgehalten bzw. im Internet zum Kauf angeboten habe. Am 8. Juli 2014 seien auf Grund einer Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts K...... sein Geschäft durchsucht und dabei größere Mengen von Booklets und Tonträgern mit beanstandetem Inhalt beschlagnahmt worden. Zwischenzeitlich sei der Kläger erneut mit Urteil des Amtsgerichts C....... vom 26. November 2014 - 17 Ds 250 Js 43639/11 - wegen Volksverhetzung, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und der Volksverhetzungen in Tateinheit mit Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2014 dürften bei der Beurteilung seiner Unzuverlässigkeit auch zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden, da die Tilgungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen sei. Diese Verurteilungen des Klägers sprächen für seine gewerbliche Unzuverlässigkeit, denn unzuverlässig sei auch, wer auf Grund bestimmter Tatsachen erwarten lasse, dass seine gewerbliche Tätigkeit mit Verstößen gegen Tatbestände strafrechtlicher Be- stimmungen, insbesondere § 130 StGB, verbunden sein werde oder wessen gewerbliche Betätigung voraussichtlich zu Bestrebungen beitragen werde, die der Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung entgegenwirkten. Hierzu gehörten insbesondere die Verbreitung oder die Mitwirkung bei Handlungen, die den öffentlichen Frieden störten und mit dem Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar seien. Mit Blick auf diese Grundsätze sei eine Gewerbeausübung nicht hinnehmbar, die mit der Verharmlosung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus und der Verbreitung neonazistischen Gedankenguts verbunden sei. Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen könnte oder ob eine politische Gesinnung, so lange sie sich in nicht strafbarerer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, für sich genommen eine Tatsache i. S. d. § 35 Abs. 1 GewO sein könne, welche die Annahme rechtfertigen könne, dass die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehle, könne hier dahinstehen. Denn bei der gewerblichen Tätigkeit des Klägers, die im Wesentlichen in der Produktion und im Vertrieb rechtsgerichteter Musik bestehe, sei es nach Überzeugung des Gerichts zu Verstößen gegen die 4 Strafbestimmungen des § 130 StGB durch den Kläger gekommen. Ein Teil der vom Kläger produzierten und vertriebenen Tonträgern enthalte Lieder (s. Abdruck im angegriffenen Bescheid und in den Behördenakten), deren Texte den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten. Vor diesem Hintergrund lasse sich in der Gesamtschau nicht annehmen, der Kläger biete dafür Gewähr, dass es im Rahmen seiner Gewerbeausübung nicht zu Verstößen gegen den Rechtsstaat schützende Strafbestimmungen komme. Im Hinblick auf seine fortdauernde ideologische Verstrickung in die Vorstellung des Nationalsozialismus sei die Befürchtung begründet, dass es gerade auch unmittelbar im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit künftig zu weiteren einschlägigen Rechtsverstößen kommen werde. Insofern sei die zusätzliche Berücksichtigung der Verurteilung durch das Amtsgericht A..... am 15. März 2004 im Wege einer Gesamtschau nicht notwendig, aber auch unschädlich. Das Vorbringen, dass er besonderen Wert auf rechtstreues Verhalten lege, weshalb er die Texte vor der Produktion anwaltlich habe begutachten lassen und er sogar einen Zweitgutachter beauftragt habe, könne ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dies schließe die Verantwortlichkeit für die Produktion und den Vertrieb problematischer Texte nicht per se aus. Auch ein Verstoß gegen die Pressefreiheit liege nicht vor. Gesetzen, die für jedermann gelten, sei auch die Presse unterworfen. Die Gewerbeordnung, aus der sich ergebe, dass unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Ausübung des Gewerbes zu untersagen sei, gehöre zu diesen Gesetzen. Die Gewerbeuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Nicht zu beanstanden sei auch die erweiterte Gewerbeuntersagung. Hiergegen trägt der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vor, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln. Das Urteil führe zur Begründung der Unzuverlässigkeit konkret nur zwei Verurteilungen des Klägers als ausreichende Prognosegrundlage an. Beide Urteile seien indes im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und abgeändert worden. So sei das Urteil des Amtsgerichts C....... vom 20. Juni 2012 im Schuldspruch aufgehoben und auch die Strafe von 240 Tagessätzen auf 100 Tagessätze wesentlich reduziert worden. Gleiches gelte bezüglich des Urteils des Amtsgerichts C....... vom 26. November 2014, das ebenfalls durch Urteil des Landgerichts C....... vom 24. Juni 2016 aufgehoben und durch das er wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden sei. Das Strafverfahren, wegendessen durch Beschluss 3 5 des Amtsgerichts K...... am 8. Juli 2014 durchsucht worden sei, sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft C....... vom 21. Dezember 2015 - 250 Js 28657/14 - nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Urteil hätte insoweit ausführen müssen, welchen konkreten Sachverhalt es dem Kläger insoweit zur grundrechtseliminierenden Prognoseentscheidung entgegenhalte und aus welchen Rechtsgründen es weiterhin von einem Straftatverdacht ausgehe. Hinsichtlich der Strafurteile treffe das verwaltungsgerichtliche Urteil auch keinerlei Feststellungen, welche Tatbestandsalternative des § 130 StGB verletzt sein solle. Die Urteilsgründe trügen die Entscheidung deshalb nicht ansatzweise. Das verwaltungsgerichtliche Urteil hätte die ihm vorzuwerfenden Rechtsverletzungen konkret mit Datum, Tatvorwurf und eigenständiger rechtlicher Würdigung des Verwaltungsgerichts benennen müssen. Lediglich hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche hätte eine verkürzte Auseinandersetzung erfolgen können. Soweit das Gericht von einer negativen Prognoseentscheidung dahingehend ausgehe, dass er weiterhin befürchten lasse, bei der Gewerbeausübung würde es zu „der Verbreitung neonazistischen Gedankenguts kommen“, liege in dieser Annahme, die eine Verletzung der Grundrechtsgarantie des Artikels 5 Abs. 1 GG begründe, ein weiterer Grund, der ernsthaft an der Richtigkeit des Urteils zweifeln lasse. Das Urteil lasse auch nicht erkennen, ob es die Verurteilung als solche für die Prognose ausreichen lasse. Vielmehr lasse die Begründung darauf schließen, dass die Gesinnung über die beiden Urteile hinaus den entscheidenden Aspekt der Prognoseentscheidung des Urteils bilde. Im Hinblick auf seine Einwände bezüglich der Betagtheit der den Gegenstand der Verurteilungen bildenden Sachverhalte verletze das Urteil auch den verfassungsrechtlich verankerten Gewährsanspruch auf rechtliches Gehör. Es schiebe diesen Einwand mit der Begründung beiseite, dass sich die Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2014 im 5- Jahresfenster beispielsweise des § 34b Abs. 3 GewO (gemeint wohl Abs. 4 Nr. 1; Anm. d. Senats) bewegten. Nicht das Urteilsdatum sei aber für die Beurteilung im Rahmen der Prognoseentscheidung maßgeblich, sondern das Verhalten des Täters. Mithin hätte sich das Urteil mit den Tatzeitpunkten auseinandersetzen müssen. Nach Ablauf von über sieben Jahren dürften besondere Umstände nötig sein, die es rechtfertigten, ihm eine Handlung weiterhin vorzuhalten. Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe auch im Einklang mit § 35 GewO davon aus, dass nicht ein eingeleitetes Strafverfahren an sich oder eine Verurteilung als solche die Prognoseentscheidung tragen könne, sondern nur der diesen zu Grunde zu legende konkrete Sachverhalt und die aus diesem abzuleitenden 6 konkreten Tatsachen. Das angegriffene Urteil weiche bei den beiden herangezogenen Urteilen gravierend von den letztlich in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zu Lasten des Klägers in seinen Feststellungen ab und rekurriere letztlich gar auf einen nie abgeurteilten § 130 Abs. 4 StGB. Es verstoße damit unmittelbar gegen § 35 Abs. 3 Nr. 2 GewO. Übersehen werde auch, dass aus den beiden im Urteil genannten Strafverfahren vor dem Amtsgericht an sich eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen. Das Verwaltungsgericht hätte sich vor dem Hintergrund der einschneidenden Grundrechtsbeeinträchtigung auch mit der Frage zu befassen gehabt, ob es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen könne, wenn allein zwei Verurteilungen zu jeweils 100 Tagessätzen es rechtfertigen könnten, eine Person in ihrer Berufsfreiheit derart gravierend zu beschränken. An der Verletzung der Pflicht zur Feststellung der konkreten Sachverhalte im Urteil des Verwaltungsgerichts ändere auch der Umstand nichts, dass die die amtsgerichtlichen Entscheidungen aufhebenden Landgerichtsurteile erst nach der für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Widerspruchsentscheidung am 2. November 2015 ergangen seien und auch das Strafverfahren, das die Durchsuchung vom 8. Juli 2014 bedingt habe, erst am 21. Dezember 2015 eingestellt worden sei. Zweifelhaft sei schon das Abstellen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Gerade die mangelnde Rechtskraft der Amtsgerichtsurteile hätte aber eine konkrete Feststellung dieser Sachverhalte und eigenständige richterliche Würdigung durch das Gericht und zuvor durch die Behörde zur Folge haben müssen. Daran ändere auch der Umstand, dass das Urteil auf Seite 4 ausführe, das „Gegenstand dieser Verurteilungen“ gewesen sei, dass der Kläger sich an der Produktion der „S.......-CD“ beteiligt habe, die zumindest in einem Lied eine den Holocaust leugnenden Text enthalte sowie die Feststellung der Vorrätighaltung von 70 CD’s der Gruppe St.........., auf denen ein Holocaust leugnendes Lied enthalten sein solle, nichts. Es fehle insoweit jegliche konkrete Angabe zum Tatzeitpunkt und den konkret vorgeworfenen Tathandlungen. Dies gelte auch für die Bezugnahme auf den Beklagtenschriftsatz vom 16. Januar 2016. Letztlich sei das Urteil auch in sich widersprüchlich, indem es einerseits ausführe, dass sich die Unzuverlässigkeit bereits aus den rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers ergebe und andererseits aber seine Entscheidung gerade auch auf die weiteren laufenden Verfahren stütze. Deshalb bleibe auch unklar, ob zu Unrecht eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Verstoß gegen Art. 5 GG für die Gewerbeuntersagung herangezogen worden sei. Damit sei auch der 7 Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben, weil das Urteil von dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - (juris Rn. 25, 26) aufgestellten Rechtssatz, dass allein eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein eine Strafbarkeit nicht begründe, abgewichen sei. Die Frage, ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen könne, die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet werde, werfe verfassungsrechtliche Fragen auf, die die durchschnittlichen Bearbeitungsfälle einer Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrer Komplexität weit überstiegen. Somit sei auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben. Im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob ihm für strafrechtliche Verfehlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Verleger i. S. d. § 6 Abs. 1 PresseG eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden könne, oder ob die Pressefreiheit und damit das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG eine solche repressiv wirkende Maßnahme, die letztlich als Vorzensur wirke, verbiete, habe das Urteil auch grundsätzliche Bedeutung, so dass die Berufung wegen des Vorliegens der Gründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO zuzulassen sei. Der Fakt, dass vorliegend politisches Strafrecht betroffen sei, mache den verurteilten Rechtsverstoß allein nicht zu einem gravierenden Punkt. Die Verurteilung zu jeweils 100 Tagessätzen spreche für Bagatelltaten, die die Untersagung allein nicht rechtfertigen könnten. Zu einer Häufung und schädlichen Neigung reichten allein die verurteilten Taten deshalb nicht. Das Berufungsverfahren werde auch die Säumnis des angegriffenen Urteils, sich nicht mit dem Argument zu befassen, dass er in einem rechtlich hochkomplexen Bereich agiert und zur Vermeidung von Rechtsverstößen extra für jede CD anwaltliche Gutachten habe erstellen lassen und keine Veröffentlichung vorgenommen habe, bevor die Änderungsbedarfe, die das Gutachten festgestellt habe, nicht abgearbeitet worden seien, auseinanderzusetzen haben. Ein solches Vorgehen stehe der Annahme, er sei ein motorischer Rechtsbrecher, diametral entgegen. Diese Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Zulassung der Berufung. 4 8 1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Die Darlegungen des Klägers führen nicht dazu, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Klage gegen die (erweiterte) Gewerbeuntersagung zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO sind in der Rechtsprechung dahin geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 268/19 -, juris Rn. 6; v. 27. März 2019 - 3 B 393/18 -, juris Rn. 6; v. 23. Mai 2018 - 3 B 334/17 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen u. a. bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im November 2015 gewerberechtlich unzuverlässig war. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist seit langem geklärt, dass für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 1995 - 1 B 5 6 7 8 9 10 9 83.95 -, juris Rn. 4; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2020 - 6 A 67/19 -, juris Rn. 9). Diese Rechtsprechung begegnet, wie das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 13. März 1995 - 1 BvR 1639/91 -, GewArch 1995, 242) bestätigt hat, unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, weil dem Anspruch auf erneute Zulassung zur selbständigen Gewerbeausübung bei Entfallen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit durch die Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO Rechnung getragen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat die Unzuverlässigkeit des Klägers im Ergebnis zu Recht selbstständig tragend auf die beiden Verurteilungen des Klägers wegen Volksverhetzung gestützt. Zutreffend weist indes der Kläger darauf hin, dass die zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtskräftige Verurteilung nicht - wie vom Verwaltungsgericht auf Seite 9 des Urteilsabdrucks ausgeführt - durch das Urteil des Amtsgerichts C....... vom 20. Juni 2012 erfolgte, sondern mit dem Berufungsurteil des Landgerichts C....... vom 19. Februar 2013 - 7 Ns 250 Js 16184/09 -, was vom Verwaltungsgericht im Tatbestand (Seite 3 d. UA) und in den folgenden Urteilsgründen (Seite 10 d. UA) auch zutreffend gesehen wird. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Würdigung der Vorwürfe, die dem Kläger im Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 250 Js 16184/09 zur Last gelegt wurden, auch nur von den Vorwürfen ausgegangen, wegen denen der Kläger rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Seite 9 des UA: „wegen Volksverhetzung in drei Fällen“ [das AG war von vier Fällen ausgegangen]). Hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 250 Js 16184/09 musste das Verwaltungsgericht die im Strafverfahren gegen den Kläger getroffenen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung nicht noch seinerseits erneut wiedergeben. Vielmehr reichte insoweit die Bezugnahme auf das strafrechtliche Urteil, weil in dem Strafverfahren, das drei Instanzen durchlaufen hatte, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe in voller Ausführlichkeit bis in alle Einzelheiten - insbesondere auch hinsichtlich des Tatzeitpunkts und der wiedergegebenen Liedtexte sowie der dadurch verletzten Tatbestände - untersucht und beschrieben worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. April 1963 - 1 B 40.63 -, Jurion Rn. 16). Das Verwaltungsgericht konnte seinem Urteil 11 12 10 deshalb die Vorwürfe der Volksverhetzung in drei Fällen (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d, Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 1, §§ 53, 74 StGB in der zu den Tatzeitpunkten anwendbaren F. d. B. v. 13. November 1998 [BGBl. I S. 3322], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3416, 3432]) im Verfahren mit dem Aktenzeichen 250 Js 16184/09 sowie seine Verurteilung zu 100 Tagessätzen zugrunde legen. Dass die Feststellungen des Strafgerichts oder dessen rechtliche Würdigung Fehler aufweisen, legt die Antragsbegründung nicht dar. Hinsichtlich der Vorwürfe, die dem Kläger im Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 250 Js 43639/11 zur Last lagen, ist das Verwaltungsgericht dagegen von den Vorwürfen und der rechtlichen Würdigung ausgegangen, wie sie das Amtsgericht zugrunde gelegt hatte (vgl. Seite 9 des UA [neben den Vorwürfen der Volksverhetzung wurde der Kläger vom AG auch wegen Aufforderungen zu Straftaten verurteilt, wovon auch das VG ausgeht; insoweit hat ihn das LG freigesprochen; zudem hat das LG das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs aus der Anklageschrift 250 Js 36703/11, das hinzuverbunden war, nach § 153 StPO eingestellt]). Dies führt indes nicht zu ernstlichen Zweifeln am verwaltungsgerichtlichen Urteil, weil sich dieses jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Der Senat geht dabei von dem Sachverhalt, dessentwegen der Kläger mit dem Urteil des Landgerichts C....... vom 24. Oktober 2016 - 3 Ns 250 Js 43639/11 - verurteilt wurde, aus und verweist insoweit auf das Urteil des Landgerichts C....... (Abdruck bei der Verwaltungsakte). In diesem Urteil werden die dem Kläger zur Last gelegten Taten - unter Wiedergabe der Liedtexte - nach Tatvorwurf und Zeitpunkt hinreichend genau umschrieben. Er folgt auch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, das den Kläger wegen Volksverhetzungen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Billigung von Straftaten (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 und 5, § 140 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 11 Abs. 3, §§ 52, 53, 54, 74 Abs. 1 StGB, § 6 Völkerstrafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt hat. Da der Senat in seiner Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung frei ist, kann er die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tatsachen auf der Basis der Feststellungen der Strafgerichte würdigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, juris Rn. 10) und sich auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts in dessen Urteil vom 24. Oktober 2016 zu eigen machen, obgleich das Urteil erst nachdem das 13 14 11 Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2018 über die Beschwerde des Klägers gegen Urteil des Landgerichts entschieden hatte - und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids - rechtskräftig geworden ist. Unter Zugrundelegung der in den Strafverfahren festgestellten Sachverhalte, wegen der der Kläger wegen Volksverhetzung in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Billigung von Straftaten, zu zwei Geldstrafen von je 100 Tagessätzen verurteilt wurde, erweist sich die Gewerbeuntersagung als rechtmäßig, weil die noch verwertbaren Straftaten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verübt wurden und die Prognose gerechtfertigt ist, dass ähnliche gewerbebezogene Straftaten zu erwarten sind. Die 2007 begangenen Straftaten des Klägers konnten noch berücksichtigt werden, weil sie im Bundeszentralregister zu Recht noch nicht gelöscht waren (vgl. für die RBerGAV: BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 1987 - 1 B 93.86 -, juris Rn. 9). Sie rechtfertigen auch grundsätzlich wegen des Gewerbebezugs die Gewerbeuntersagung. Allerdings kann die Tatsache, dass sich der Gewerbetreibende nach seinen Straftaten längere Zeit beanstandungsfrei geführt hat, eine Ausnahme begründen. Eine längere beanstandungsfreie Führung lag aber beim Kläger bis zum Erlass der sofort vollziehbaren Gewerbeuntersagung im Juli 2014 nicht vor. Es bestand zum einen der hinreichende Tatverdacht, dass der Kläger im Jahr 2010 den Tonträger „A........“ der Band „W......“ produzierte und in der Folge auch verbreitete, der unter anderem das Lied „T...............“ mit dem in der Anklageschrift vom 1. Juni 2012 - 250 Js 36703/11 - wiedergegebenen gewaltverherrlichenden Text enthält, was der Kläger wusste; strafbar zumindest als Gewaltdarstellung (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StGB; für die angeklagte öffentliche Aufforderung zu Straftaten durch Verbreitung von Schriften [§ 111 Abs. 1 und 2, § 212 Abs. 1, § 11 Abs. 3 StGB] fehlt es an der hinreichenden Bezeichnung des Opfers [vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1984 - 3 StR 36/84 -, NJW 1984, 1631, 1632] und ebenso wie für die Volksverhetzung [§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b; § 11 Abs. 3 StGB] wohl am hinreichenden Aufforderungscharakter). Das Strafverfahren wurde in der Sitzung des Landgerichts C....... am 14. Oktober 2016 vorläufig eingestellt, weil die wegen dieser Tat zu erwartende Strafe im Hinblick auf die wegen der verbleibenden Taten zu erwartenden Strafen nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Es bestand zudem der hinreichende Tatverdacht, dass er am 4. Dezember 2013 15 16 12 bewusst ein Video mit dem Titel „D..................“, in dem „S.............“ enthalten sind, auf einer öffentlich zugänglichen Social Media-Plattform eingestellt oder den Auftrag dazu erteilt hat, was er auch wusste; strafbar als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Das Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 17 Cs 250 Js 46078/16 wurde - nachdem der Kläger gegen einen Strafbefehl, der eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vorsah, Einspruch eingelegt hatte - mit Beschluss des Amtsgerichts C....... vom 18. Januar 2019 eingestellt, weil die Strafe oder Maßregelung der Besserung und Sicherung neben der bereits rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßregel nicht ins Gewicht fällt. In beiden Fällen wäre - sofern die Verfahren nicht eingestellt worden wären - eine Verurteilung des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil - wie vom Kläger zutreffend ausgeführt - die in den Urteilen ausgesprochenen Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens liegen. Wegen der Verübung der Straftaten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit kann bei ihm auch eine geringere Anzahl von Straftaten zur Gewerbeuntersagung führen. Bei deliktbezogener Betrachtung sind angesichts der zu den Tatzeitpunkten geltenden Strafrahmen (bis zu fünf Jahre nach § 130 Abs. 3 StGB und bis zu drei Jahre nach § 130 Abs. 2, § 140, § 126 StGB) die Taten dem schwereren Bereich zuzuordnen (vgl. für den Entzug der Approbation: SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 16; für das Disziplinarrecht: BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299 Rn. 26; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 -, juris Rn. 8). Im Hinblick auf die gegen den Kläger insgesamt verhängten 200 Tagessätzen kann auch angesichts der ausgesprochenen Strafe nicht von einer Bagatelle ausgegangen werden (vgl. SächsOVG Beschl. v. 20. April 2020 a. a. O. zu 130 Tagessätzen; BayVGH, Beschl. v. 29. Februar 2008 - 21 ZB 08.26 -, juris Rn. 5 zu 180 Tagessätzen). Dass keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden konnte, wurde bei der Strafzumessung des Landgerichts C....... im Urteil vom 24. Oktober 2016 bereits durch einen Härteausgleich und mithin eine geringere Strafe berücksichtigt. Schließlich hat die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die Frage der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu (vgl. vgl. für den Entzug der Approbation: SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 a. a. O.; für das Disziplinarrecht: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2019 a. a. O. Rn. 34). 17 13 Da das Geschäftsmodell des Klägers in der Produktion und Verbreitung von Tonträgern mit rechtsradikalem Inhalt lag, war auch damit zu rechnen, dass es weiter zu vergleichbaren Straftaten wie denen, wegen derer er verurteilt wurde, kommen wird, zumal auch die vom Kläger veranlasste Vorprüfung durch Anwälte es nicht verhindern konnte, dass Lieder mit volksverhetzendem und/oder zu Straftaten auffordernden Inhalt durch ihn produziert und verbreitet wurden. Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden des Gewerbetreibenden erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. März 1966 - 1 C 62.65 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2020 - 6 A 67/19 -, juris Rn. 10), können ihn die anwaltliche Vorprüfung und ein möglicher Verbotsirrtum in diesem Zusammenhang nicht entlasten, wie er wohl meint. Erforderlich für eine Gewerbeuntersagung sind auch keine „schädlichen Neigungen“ oder dass der Kläger ein „notorischer Rechtsbrecher“ ist; es reichen die Straftatbestandsverwirklichung bei der gewerblichen Tätigkeit und die Prognose weiterer zukünftiger Verstöße gegen Straftatbestände. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die (erweiterte) Gewerbeuntersagung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. § 35 GewO ist ein allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG. Hierzu gehören diejenigen Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300, 321 a. E., 322; Urt. v. 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198, 209 f.; st. Rspr.). Die Untersagung der Gewerbetätigkeit dient der Gefahrenabwehr und zielt allein darauf ab, sicherzustellen, dass nur solche Personen eine Gewerbetätigkeit wahrnehmen, die die Gewähr bieten, dass sie die damit verbundenen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich erfüllen (vgl. für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister: BVerwG, Urt. v. 7. November 2012 - 8 C 28.11 -, BVerwGE 145, 67 Rn. 30). Da § 35 GewO nicht an Meinungsinhalte anknüpft, sondern meinungsneutral ausgestaltet ist, kann er die Meinungs- und Pressefreiheit des Klägers einschränken. In der Gewerbeuntersagung liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unzulässige Vorzensur. Der Zensurbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG setzt eine inhaltliche Prüfung nach Zensurgrundsätzen voraus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. April 1972 - 1 BvL 13/67 -, BVerfGE 33, 52, 72; Wendt, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 18 19 14 2012, Art. 5 Rn. 93). Genehmigungs- oder Untersagungsverfahren, die sich ausschließlich gegen Gefahren richten, die - unabhängig vom Inhalt - durch Meinungsäußerungen entstehen können, sind keine Zensur (vgl. Wendt a. a. O.). Da bereits die Straftaten des Klägers die Gewerbeuntersagung tragen, kann die Frage, ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann, offenbleiben. 2. Die Darlegungen des Klägers ergeben auch nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2020 - 6 A 49/19 -, juris Rn. 17; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die vom Kläger als schwierig bezeichnete Frage, ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen könne, würde sich - wie ausgeführt - im Berufungsverfahren nicht stellen, weil bereits seine Straftaten die Gewerbeuntersagung tragen. Die Frage, ob für strafrechtliche Verfehlungen im Rahmen der Tätigkeit als Verleger i. S. d. § 6 Abs. 1 PresseG eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden könne, oder ob die Pressefreiheit und damit das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG eine solche repressiv wirkende Maßnahme, die letztlich als Vorzensur wirke, verbiete, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Wie bereits ausgeführt, lässt sie sich auf Grundlage des Art. 5 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts ohne besondere Schwierigkeiten im Sinne der ersten Alternative beantworten. Die Untersagung führt - wie ausgeführt - auch nicht zu einer Vorzensur. 20 21 22 23 24 15 3. Die Rechtssache hat nicht die vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhanden Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, 449, 450; st. Rspr.). So liegt es hier. Wie bereits ausgeführt, lässt sich die aufgeworfene Frage, ob für strafrechtliche Verfehlungen im Rahmen der Tätigkeit als Verleger i. S. d. § 6 Abs. 1 PresseG eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden könne, oder ob die Pressefreiheit und damit das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG eine solche repressiv wirkende Maßnahme, die letztlich als Vorzensur wirke, verbiete, auf Grundlage des Art. 5 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im Sinne der ersten Alternative beantworten. 4. Die geltend gemachte Abweichung des Urteils von der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen 25 26 27 28 29 16 Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 29. Januar 2014 - 5 A 840/11 -, juris Rn. 26; st. Rspr.). Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - (juris Rn. 26) aufgestellten Rechtssatz, dass allein eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein eine Strafbarkeit nicht begründe, abgewichen. Dieser Rechtssatz wurde indes vom Bundesverfassungsgericht in Anwendung der Vorschrift des § 130 StGB und nicht in Anwendung der vom Verwaltungsgericht angewandten Vorschrift des § 35 GewO aufgestellt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit als strafbarkeitsbegründend im Sinne von § 130 StGB angesehen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 30 31 32 33