Beschluss
6 A 619/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 619/20 4 K 2850/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1 09111 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Gewerbeuntersagung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter am 26. Januar 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 9. Juni 2020 - 4K 2850/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gege- ben ist. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Ver- waltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2023 - 6 A 564/22 -, juris Rn. 2, st. Rspr.; BVerfG, Kam- merbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Stadt Chemnitz vom 19. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirek- tion Sachsen vom 3. Juli 2017 abgewiesen. Mit diesem Bescheid widerrief die Beklagte die Erlaubnis des Klägers zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuerge- werbes vom 29. Juni 2004 in der Fassung einer ihm erteilten Zweitschrift vom 3. Juni 2010 (Nr. 1) und ordnete an, dass die weitere Ausübung des erlaubnispflichtigen Mak- lerbüro-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes ohne gültige Makler-, Bauträger- und Baubetreuererlaubnis nach Zustellung des Bescheids zu unterlassen sei (Nr. 2), die Erlaubnisurkunde vom 29. Juni 2004 in der Fassung der Zweitschrift vom 3. Juni 2010 1 2 3 3 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Stadt Chemnitz, Ord- nungsamt, abzugeben oder zur Ungültigmachung vorzulegen sei (Nr. 3). Zur Begrün- dung führte das Verwaltungsgericht aus, der Kläger sei für das von ihm ausgeübte Gewerbe in dem für die gerichtliche Überprüfung des mit Dauerwirkung ausgestalteten Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in Verbindung mit § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als unzuverlässig anzusehen. Hierzu hat es festgestellt, dass die .............. GmbH am 11. März 2009 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens den Zuschlag in Höhe von 22.750,00 € für die Wohnung am ................. in ....................... erhalten habe, die später an Herrn J..... (im Folgenden: Erwerber) veräußert worden sei. Der Verkehrswert der Wohnung habe laut Sachverständigengutachten 45.500,00 € betragen. Zwischen dem Kläger als Ge- schäftsführer der .............. GmbH und dem Erwerber sei sodann ein Kaufpreis in Höhe von 27.600,00 € vereinbart worden. Am 13. August 2009 hätten der Kläger und der Erwerber einen notariellen Kaufvertrag betreffend diese Wohnung über 63.500,00 € abgeschlossen. Der frühere Prokurist habe über das Maklerbüro des Klägers einen Darlehensvertrag mit der ... Bank ........ eG, Filiale ........ (im Folgenden: Bank), ange- bahnt und erklärt, der Erwerber wolle den Kaufpreis in Höhe von 63.500,00 € mithilfe eines Kredits bezahlen. Hierfür benötige er ein Darlehen in Höhe von 50.800,00 €; 12.700,00 € wolle er aus Eigenmitteln erbringen. Als Nachweis für die Bonität des Er- werbers habe der Prokurist einen falschen Kontoauszug angefertigt, mit dem er für diesen ein Guthaben in Höhe von 25.320,29 € ausgewiesen habe und habe diesen Kontoauszug zusammen mit dem Darlehensantrag der Bank vorgelegt. Tatsächlich habe der Erwerber über kein Vermögen verfügt, sondern habe das Geld für eine Auto- finanzierung benötigt. Für die Vermittlung des Kredits sei an das Maklerbüro des Klä- gers eine Provision in Höhe von 508,00 € ausgezahlt worden. Nach Abschluss des Darlehensvertrages habe die Bank das beantragte Darlehen in Höhe von 50.800,00 € an das Konto der .............. GmbH ausgezahlt. Der Kläger habe im Namen der .............. GmbH eine Gutschrift angefertigt, die er selbst unterschrieben habe und in der verein- bart worden sei, dass der Erwerber eine Gutschrift auf den notariellen Kaufpreis von 63.500,00 € in Höhe von 35.900,00 € erhalte. Mit dieser Gutschrift sei ein Teil des von der Bank gewährten Kredits an den Erwerber weitergegeben worden, damit er dieses Geld für eigene Zwecke habe nutzen können. Ein weiterer Teil sei tatsächlich für die Wohnungsfinanzierung genutzt worden (27.600,00 €). 4 4 Diese nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen rechtfertigten den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Kläger sei für das von ihm ausgeübte Gewerbe in dem für die gerichtliche Überprüfung des mit Dauerwirkung ausgestalteten Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in Verbindung mit § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung unzuverlässig. Nach dieser Vorschrift sei die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht- fertigten, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO indiziere im Regelfall die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dieser in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unter- schlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Werde das Strafverfahren - wie im Fall des Klägers - nach § 153a StPO eingestellt, habe die Be- hörde eine eigenständige Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahren- sakten in einem Verwaltungsverfahren vorzunehmen und auf dieser Grundlage eine berufsbezogene Zuverlässigkeitsprognose zu treffen. Die Widerspruchsbehörde sei aufgrund einer eigenen Bewertung der Strafakten zutref- fend davon ausgegangen, dass der Kläger unzuverlässig ist. Er habe zusammen mit seinem Prokuristen den Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB verwirklicht. Selbst wenn eine Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB mangels Schadens verneint werden müsste, würden die feststehenden Handlungen des Klägers unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz ebenfalls zu dem Schluss führen, dass er gewerberechtlich unzuverlässig sei. Denn der Kläger habe nicht nur im Fall des Er- werbers, sondern in zahlreichen weiteren Fällen auf die gleiche Weise von der Bank gewährte Darlehen zweckentfremdet und die Bank hierdurch getäuscht. Zudem habe der Kläger zumindest den objektiven Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verwirklicht, was für die Annahme der gewer- berechtlichen Unzuverlässigkeit bereits ausreichend sei. Der Kläger habe in seiner Stellung als Geschäftsführer im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen und - käufen in der Zeit von 2008 bis 2011 in 72 Fällen Darlehensverträge geschlossen, bei denen Darlehensnehmer der Immobilienvermittlung sowie auch Dritte der .............. GmbH Darlehen in Höhe von 2.000,00 € bis 130.000,00 € gewährt hätten, wobei der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft 5 6 7 5 gewesen sei. Stattdessen habe er für den Rückzahlungsanspruch dieser Darlehen je- weils eine selbstschuldnerische Bürgschaft erteilt. Eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) habe nicht vorgelegen. Insgesamt seien der .............. GmbH über den genannten Zeitraum Darlehenssummen in Höhe von insgesamt 1.838.238,92 € gewährt worden. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG werde, wer ohne Er- laubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen er- bringe, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfe derjenige, der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordere, Bankge- schäfte betreiben wolle, der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Bankge- schäfte seien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG die Annahme unbedingt rück- zahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft werde, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet würden (Einlagengeschäft). Die Landesdirektion habe diese Voraussetzungen beispielhaft an sechs Fällen geprüft und nachvollziehbar und unter eigenständiger Be- wertung der strafrechtlichen Ermittlungen und Beweismittel das Vorliegen des objekti- ven Tatbestands bejaht. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begrün- dungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zu- lassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindes- tens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt (vgl. zum Revisi- onszulassungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 13. April 2021 - 1 B 1.21 -, juris Rn. 5 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht: SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2023 - 6 A 484/22.A -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 6. Januar 2020 - 10 A 4800/18 -, juris; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den objektiven Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verwirklicht hat und dass dies für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit bereits ausrei- chend sei. Damit hat es die regelmäßig anzunehmende Unzuverlässigkeit des Klägers selbstständig tragend auf die objektive Erfüllung dieses Tatbestands gestützt. Mit sei- nem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen dringt der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils jedoch nicht durch. Dies gilt auch für die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Prognose seiner Unzuverlässigkeit so- wie des Nichtvorliegens von Ermessensfehlern. Es kann daher dahinstehen, ob die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach er sich im Fall des Erwerbers und 8 9 6 darüber hinaus in zahlreichen weiteren Fällen, in denen das gleiche Geschäftsmodell verfolgt worden sei, eines Betrugs schuldig gemacht hat, ernstlichen Zweifeln be- gegnen. Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unzuverlässigkeit des Klägers wegen strafbarer Handlungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG trägt der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel vor, das Verwaltungs- gericht habe wesentliche, entlastende Momente zu seinen Gunsten nicht berücksich- tigt. Dies gelte zunächst für den Vorwurf, er habe gegen die Vorschriften des Kreditwe- sengesetzes verstoßen und der objektive Verstoß genüge, um eine Unzuverlässigkeit festzustellen, zumindest aber die Einlagengefährdung Privater rechtfertige die An- nahme der Unzuverlässigkeit. In diesem Kontext lasse das Gericht außer Acht, dass er ohne Kenntnis einer Erlaubnispflicht gehandelt habe und für die sofortige Rückfüh- rung der Darlehen gesorgt habe, sobald ihm Zweifel an dieser Praxis aufgekommen seien. Im Rahmen der Prognoseentscheidung wäre daher zu berücksichtigen gewe- sen, dass eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass er vergleichbare Praktiken in der Zukunft wiederhole, gerade nicht bestehe. Er habe durch seine Kommunikation mit der BaFin sowie durch die sofortige und vollständige Rückführung der Gelder zu erkennen gege- ben, dass er die rechtliche Problematik erkannt habe und künftig von derartigen Ge- schäften Abstand nehme. Er sei zwar gelernter Bankkaufmann. Daraus habe das Ge- richt jedoch zu Unrecht den Schluss gezogen, dass ihm die Erlaubnispflichtigkeit seiner Tätigkeit deswegen hätte bewusst sein müssen. Komplexen Abgrenzungsfragen zwi- schen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Einlagengeschäften stellten selbst spe- zialisierte Juristen vor Herausforderungen. Das Verwaltungsgericht selbst benötige in seinem Urteil drei Seiten, um einen Verstoß gegen §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG darzulegen. Er sei kein Jurist. Das Gericht lasse auch seine sonstigen Lebensumstände außer Acht. Er sei Vater dreier Kinder und stehe in der Verantwortung für eine Familie. Schon aus diesem Grund werde er unter allen Um- ständen vermeiden, sein Geschäft zu gefährden oder gar strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Vaterschaft und Familienverantwortung seien als „Garanten“ für künftiges Wohlverhalten zu würdigen. Die Annahme des Gerichts, der Bescheid begegne keinen Ermessensfehlern, sei schon deswegen fehlerhaft, weil der Widerrufsbescheid von ei- nem intendierten Ermessen ausgehe. Der Annahme eines intendierten Ermessens stehe entgegen, dass es nicht nur in atypischen Fällen denkbar sei, dass bei der Er- messensbetätigung Vertrauensschutzaspekte zu berücksichtigen seien, die nicht über einen Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 6 VwVfG ausgeräumt werden könnten. 10 7 Im Übrigen begründe das Verwaltungsgericht nicht, warum eine Verhaltensänderung in seinem Fall nicht erwartet werden könne. Diese Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ur- teils. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Allerdings stellt der Widerruf einer Er- laubnis eine einmalige Entscheidung und damit keinen Dauerverwaltungsakt dar. Inso- weit unterscheidet er sich von der Gewerbeuntersagung, die einen in die Zukunft wir- kenden Dauerverwaltungsakt bildet. Gleichwohl ist in beiden Fällen auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, weil der Widererlangung der Zuverlässgkeit nicht im Widerrufsverfahren, sondern im Verfahren auf Wiederertei- lung der Gewerbeerlaubnis nach § 35 Abs. 6 GewO Rechnung zu tragen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren anderer- seits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wie- derzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 15; v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 -, juris Rn. 4; v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 7). Dieser Rechtsprechung zur im Gesetz angelegten Trennung des Gewerbeuntersagungs- vom Wiedergestattungsverfahren hat sich der Senat ange- schlossen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2021 - 6 A 773/19 -, juris Rn. 8). Diese Rechtsprechung begegnet, wie das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 13. März 1995 - 1 BvR 1639/91 -, GewArch 1995, 242) bestätigt hat, unter dem Gesichts- punkt von Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, weil dem Anspruch auf erneute Zulas- sung zur selbständigen Gewerbeausübung bei Entfallen der gewerberechtlichen Un- zuverlässigkeit durch die Wiedergestattung Rechnung getragen werden kann. Diese Erwägungen gelten beim Widerruf einer erteilten Gewerbeerlaubnis entsprechend. Auch hier kann bei einer Änderung der Verhältnisse die Neuerteilung der Erlaubnis nach §§ 34i, 34c GewO beantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Wiedererteilung (SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2020 - 6 A 67/19 -, juris Rn. 9). 11 12 8 Die Voraussetzungen für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis oder die Gewerbeun- tersagung sind in der Rechtsprechung dahin geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2020 - 6 A 67/19 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 268/19 -, juris Rn. 6; v. 27. März 2019 - 3 B 393/18 -, juris Rn. 6; v. 23. Mai 2018 - 3 B 334/17 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen u. a. bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 8). Die Feststellung im angegriffenen Urteil, dass der Kläger den objektiven Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG widerrechtlich dadurch erfüllt hat, dass er als Geschäftsführer ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in 72 Fällen Darlehensverträge geschlossen hat, bei denen Darlehen gewährt wurden, bei denen der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war, greift das Zulassungsvorbrin- gen nicht an. Auf die Frage, ob auch der subjektive Tatbestand verwirklicht ist, der Kläger also vor- sätzlich gehandelt hat, kommt es bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit nicht an. Davon ist das Verwaltungsgericht, obwohl es den subjektiven Tatbestand prüft, zutreffend ausgegangen. Wegen des Schutzzwecks des Gewerberechts reicht es aus, dass der objektive Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erfüllt ist. Denn das Gewerberecht ist vor allem Ordnungsrecht und Recht der Gefah- renabwehr (Pielow, in: BeckOK GewO, 59. Edition Stand: 1. Dezember 2022, § 1 GewO Rn. 3). Als solches soll die Gewerbeordnung die Allgemeinheit und Einzelne gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen schützen, die aus bestimm- ten wirtschaftlichen Betätigungen resultieren können (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 1976 - 1 C 56.74 -, NJW 1977, 772). Im präventiv ausgerichteten Gefahrenabwehrrecht ist ein Verstoß gegen den objektiven Tatbestand einer Strafnorm ausreichend; eines Vorsat- zes oder einer Schuld bedarf es im Gegensatz zum Strafrecht nicht (BVerwG, Urt. v. 8. September 1981 - 1 C 88.77 -, juris Rn. 44; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 20). Deshalb kommt es auch an dieser Stelle auf die Fragen, ob der Kläger von der Erlaubnispflichtigkeit der Darlehensgeschäfte Kenntnis 13 14 15 9 hatte und ggf. ob der von ihm behauptete Irrtum über die Erlaubnispflicht der Darle- hensgeschäfte einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB oder einen den Vorsatz nicht berührenden vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB begründen würde (vgl. zur Abgrenzung: SächsOVG, Beschl. v. 25. Sep- tember 2023 - 6 B 24/23 -, juris Rn. 15; VG Dresden, Urt. v. 27. März 2018 - 10 K 1246/16.D -, juris Rn. 52 ff.), nicht an. Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungs- gerichts in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Widerspruchsbescheids prognostisch als gewerberechtlich unzuverlässig anzuse- hen ist. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Widerspruchsbe- hörde eine nachvollziehbare Prognoseentscheidung getroffen hat. Sie sei, so das Ver- waltungsgericht, unter den Gesichtspunkten der Häufigkeit und Schwere der Verhal- tensweisen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht zu beanstanden. Sein „straffreies Verhalten“ sei nicht ausreichend, um angesichts der zahlreichen Fälle von einer We- sensänderung auszugehen. Es mache letztendlich auch keinen Unterschied, dass der Kläger, ohne verurteilt worden zu sein, nach Einstellung des Strafverfahrens eine Wohl- verhaltensphase gezeigt habe. Denn auch nach einer Verfahrenseinstellung könne das straffreie Verhalten auch vorwiegend auf dem Eindruck des vorangegangenen Straf- verfahrens beruhen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht außer Acht ge- lassen, dass er für eine sofortige Rückführung der Darlehen gesorgt hat, sobald ihm Zweifel an seinem Geschäftsmodell gekommen sind. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger nicht infrage gestellt werden, erfolgte die Rück- zahlung der Gelder erst mit Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen (UA S. 20). Die Widerspruchsbehörde hat somit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf ab- gehoben, dass ein straffreies Verhalten unter dem Druck eines gegen den Betroffenen geführten strafgerichtlichen Verfahrens und eines gewerberechtlichen Widerrufsver- fahrens nicht ohne weiteres zu einer positiven Prognose führt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Oktober 2023 - 6 B 17/23 -, juris Rn. 21). Derartiges Wohlverhalten, so der Wi- derspruchsbescheid, habe in der Regel keine verlässliche Aussagekraft in Bezug auf die Prognoseentscheidung zukünftigen Verhaltens, da es taktisch motiviert sein könne, etwa um schwebende Verfahren günstig zu beeinflussen. Etwas anderes gelte nur, wenn in diesem Wohlverhalten ein Reifeprozess des Gewerbetreibenden erkannt wer- den könne. Dies treffe auf den Kläger nicht zu. 16 17 10 Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei die Erlaubnispflichtigkeit der Einlagengeschäfte nicht bekannt gewesen, geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass ihm als ausgebildetem und erfahrenem Geschäftsmann zumindest die Möglichkeit, dass die Einlagengeschäfte erlaubnispflichtig sind, bekannt war, zumal er - nach den unbestrittenen Feststellungen der Widerspruchsbehörde - eine Ausbildung als Bank- kaufmann absolviert hatte. Bei einem gelernten Bankkaufmann können Grundkennt- nisse über Bankgeschäfte und deren Erlaubnispflicht vorausgesetzt werden. Von ihm kann erwartet werden, dass er weiß, was Einlagengeschäfte sind, dass sie zu den Bankgeschäften gehören und erlaubnispflichtig sind, sofern die Voraussetzungen der Ausnahme des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG nicht vorliegen. Es war ihm auch bekannt, dass selbstschuldnerische Bürgschaften keine bankenübliche Sicherheit bieten. Auch die von ihm geschilderten Anrufe bei der BaFin im Zusammenhang mit einzelnen Geschäf- ten, bei denen er die Auskunft erhalten haben will, dass sie nicht erlaubnispflichtig sei- nen, zeigt, dass er zumindest mit einer Erlaubnispflichtigkeit rechnete, sie somit billi- gend in Kauf nahm. Die Rechtsprechung unterwirft die Angehörigen einzelner Berufskreise der Pflicht, sich mit den Rechtsvorschriften kontinuierlich zu befassen, die ihre jeweilige Berufsaus- übung oder ihren Lebenskreis regeln. Treten nach pflichtgemäßem Einsatz der geisti- gen Erkenntniskräfte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit eines Handlungsprojekts auf, so muss der Betreffende bei einer sachkundigen und vertrauenswürdigen Stelle die erfor- derlichen Auskünfte einholen (BGH, Beschl. v. 23. Dezember 1952 - 2 StR 612/52 - BGHSt 4, 1, 5; Urt. v. 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93 - NStZ 1993, 594; VG Dresden, Urt. v. 27. März 2018 - 10 K 1246/16.D -, juris Rn. 73; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 17 Rn. 18). Nur die Information einer aus ex-ante- Sicht sachkundigen, für die Frage zuständigen Person, die ohne Eigeninteresse han- delt, bietet die Gewähr für eine pflichtgemäße Auskunftserteilung (BGH, Urt. v. 13. Sep- tember 1994 - 1 StR 357/94 -, BGHSt 40, 257, 264 m. w. N.; VG Dresden, Urt. v. 27. März 2018 - 10 K 1246/16.D -, juris Rn. 73). Soweit der Kläger vorträgt, dass er in telefonischen Auskünften der BaFin bestätigt bekommen habe, dass derartige Kreditgeschäfte nicht erlaubnispflichtig seien, fehlt es an einem genauen Vortrag, welchen Sachverhalt er der Mitarbeiterin geschildert und welche Antwort er darauf erhalten haben will. So ist es durchaus denkbar, dass die Mitarbeiterin der BaFin ein einzelnes jeweils von ihm geschildertes Darlehensgeschäft als unproblematisch angesehen hat, weil es bei einzelnen Geschäften am Merkmal 18 19 20 11 „gewerbsmäßig oder in einem Umfang (…), der einen in kaufmännischer Weise einge- richteten Geschäftsbetrieb erfordert“ (§ 1 Satz 1 KWG) fehlt. Mangels näherer Darle- gung mussten sich dem Verwaltungsgericht hierzu auch keine weiteren Ermittlungen aufdrängen. Die BaFin ist in einer schriftlichen Stellungnahme vom 29. November 2019 (GAS 113 [Rs.] ff.) zur Einschätzung gelangt, dass es sich in den exemplarisch un- tersuchten Fällen um erlaubnispflichtige Geschäfte gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund kann er sich für eine günstigere Prognose seiner Zuverlässig- keit auch nicht darauf berufen, dass er als Familienvater seine berufliche Zukunft nicht aufs Spiel setzen will. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Väter in Fa- milien mit mehreren Kindern keine unerlaubten Bankgeschäfte (mehr) abschließen (werden). Der Kläger legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsge- richts dar, wonach „Ermessensfehler der Beklagten im Sinne des § 114 VwGO nicht erkennbar“ seien. Es kann offenbleiben, ob die vor allem im Bereich der Aufhebung von Geld- und Sachleistungsverwaltungsakten mit Blick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verbreitete Annahme eines inten- dierten Widerrufsermessens, vor allem bei Zweckverfehlung, auf sonstige Widerrufs- fälle übertragbar ist (so BVerwG, Urt. v. 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht der Widerspruchsbescheid zwar davon aus, dass bei einem Wi- derruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich von einem intendierten Ermessen auszugehen ist (WSB S. 26). Dennoch bestätigt er aber zugleich die Ausübung des Widerrufsermessens durch die Beklagte im Ausgangsbescheid und macht sie sich zu eigen (WSB S. 26). Zudem ergänzt der Widerspruchsbescheid diese Ermessenserwä- gungen in der Folge durch zusätzliche eigene Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit und zu möglichen milderen Mitteln, wie einer Abmahnung oder Auflage (WSB S. 26, 27). In dem maßgeblichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) wurde somit Ermessen ausgeübt. Die Zulassungsbegründung setzt sich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend mit diesen Ermessenserwägungen auseinander. Auch hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prognose - wie oben ausgeführt - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet, weshalb beim Kläger eine Verhal- tensänderung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mit hinreichender 21 22 23 12 Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Ver- waltungsgerichts im angefochtenen Urteil und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ob diese Beurteilung heute noch zutrifft, hat der Senat nicht zu entscheiden. Diese Frage wäre ausschließlich in einem Verfahren auf Neuerteilung der Erlaubnis zu prü- fen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Schröter 24 25 26 27