Beschluss
6 A 593/18.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 593/18.A 2 K 2902/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn alias: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz, Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 3. März 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. März 2018 - 2 K 2902/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (1), der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (2) und des Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (3) nicht dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurden. Der 1990 in der damals äthiopischen Provinz Eritrea geborene Kläger verzog nach eigenen Angaben nach dem Tod seiner eritreischstämmigen Eltern im Alter von sechs Jahren mit seinem Onkel nach Äthiopien und lebte dort bis zu dessen Tod 2010 in einer Dorfgemeinschaft und hernach bis zu seiner Ausreise 2013 in einem Flüchtlingscamp für Eritreer. Die Beklagte lehnte seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte ihn auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Äthiopien an. Sie ging dabei davon aus, dass der Kläger die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe und dort vor Verfolgung sicher sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ging auch von einer weiter bestehenden äthiopischen Staatsbürgerschaft des Klägers aus. Durch eine nach der Staatsgründung Eritreas eventuell erworbene eritreische Staatsbürgerschaft allein habe er nach der Staatspraxis nicht die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren. Der Kläger habe sich auch nicht im Zeitraum bis 22. Dezember 2003 durch ein voluntatives 1 2 3 Handeln aktiv seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft entäußert. Seit 23. Dezember 2003 bestimme sich die Staatsangehörigkeit des Klägers nach der Proklamation Nummer 378/2003. Diese entfalte keine Rückwirkung. Der einzig in Betracht kommende Verlusttatbestand des Art. 20 Abs. 3 der Proklamation sei nicht erfüllt, weil der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit nach eigenen Angaben nicht erst nach Inkrafttreten der Proklamation besessen haben will. Das Gericht habe auch Zweifel daran, dass er - wie von ihm vorgetragen - in ein Flüchtlingslager in Äthiopien gezogen sei und dadurch seine eritreische Staatsangehörigkeit ausgeübt habe. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2019 - 5 A 156/17.A -, SächsVBl. 2020, 27 Rn. 2). Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. a) Mit den Fragen, welche rechtlichen Voraussetzungen vorliegen mussten, um mit der Entstehung des Staates Eritrea als Kleinkind die eritreische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und unter welchen Voraussetzungen dieser Erwerb zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führte, will der Kläger konkreter geklärt haben, ob es "eines voluntativen Elements für den Erhalt der eritreischen Staatsangehörigkeit und/oder Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit" bedarf (erste Teilfrage) und bejahendenfalls, ob "dafür auch das Zuschaustellen der eritreischen Herkunft durch das Leben in einem Flüchtlingscamp als Eritreer" ausreicht (zweite Teilfrage). Zur Klärungsfähigkeit der Fragen führt der Kläger aus, es gebe keinerlei obergerichtliche und auch keine einheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung zum Erfordernis eines voluntativen Elements. Während das Verwaltungsgericht in der 3 4 5 6 4 angegriffenen Entscheidung den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit von einem voluntativen Element abhängig mache, das nicht die Mutter für den damals dreijährigen Kläger habe ausüben können, habe das Verwaltungsgericht Hannover in den mit der Zulassungsbegründung vollständig zitierten Randnummern 29-58 seines Urteils vom 23. Januar 2018 (3 A 6312/16) überzeugend ausgeführt, dass es darauf nicht ankomme. Die aufgeworfene Grundsatzfrage sei verallgemeinerungsfähig, da es eine Vielzahl von Personen gebe, die - wie er - kurz vor dem Unabhängigkeitsreferendum 1993 in der Region Eritreas mit Eltern eritreischer Abstammung geboren wurden, noch als Kinder (nach Äthiopien) ausreisten und später in der Bundesrepublik als Volljährige um Asyl nachsuchen. Die Mehrheit dieser Personen habe zwischenzeitlich in einem Flüchtlingscamp für eritreische Personen in Äthiopien oder in einem anderen Staat in einem Flüchtlingscamp gewohnt. Die Entscheidungserheblichkeit ergebe sich daraus, dass er bei Verneinung des Erfordernisses eines voluntativen Elements für den Erwerb der eritreischen und den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nur die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Falls es eines voluntativen Elements bedürfe und dieser (Wider-)Wille durch ein Leben als Volljähriger in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien ausgedrückt werden könne, habe er das vom Verwaltungsgericht geforderte voluntative Element - ebenfalls anders als von diesem angenommen - ausgeübt. Mit diesen Ausführungen vermag der Kläger nicht darzulegen, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Grundsatzberufung rechtfertigen. aa) Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7 8 5 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Das gilt nur dann nicht, wenn eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu unterblieben ist, weil das Verwaltungsgericht die Grundsatzfrage anders beantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. Nur dann genügt es, in der Zulassungsschrift den behaupteten Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich die Grundsatzfrage stellen soll, schlüssig und glaubhaft darzulegen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht abgelehnt, weil es die Grundsatzfrage anders beantwortet hat, sondern ist von einer generellen Unzulässigkeit eines auf eine negative Tatsache gerichteten Beweisantrags und von einer Rechtsfrage ausgegangen. Dass beides zweifelhaft ist (vgl. zum Beweis einer negativen Tatsache z. B.: BSG, Beschl. v. 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B -, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 24. November 2011 - 3 C 32.10 -, juris Rn. 52; vgl. zur Behandlung ausländischen Rechts wie Tatsachen: BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 16), ist insoweit nicht von Belang. Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt haben sich sämtliche Fragen, soweit sie sich auf ein voluntatives Element für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit beziehen, nicht gestellt. Es ist aufgrund der Geburt des Klägers auf dem Gebiet der damals noch äthiopischen Provinz Eritrea im Jahr 1990 als Sohn seinerzeit äthiopischer Eltern von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit ausgegangen und hat angenommen, dass er diese nach der maßgeblichen Sicht des äthiopischen Staates ohne Hinzutreten eines voluntativen Elementes auch nicht auf Grund der Entstehung Eritreas (oder später im Verlaufe seines Lebens in Äthiopien von 1996 an und durch den behaupteten Einzug in ein dortiges Flüchtlingscamp für Eritreer im Jahr 2013) verloren habe. Dabei hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (zusätzlich) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe. Hat es damit letztlich offen gelassen, ob der Kläger auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, stellte sich die Frage nach einem voluntativen Element von seinem Standpunkt nicht im Hinblick auf einen etwaigen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit. 9 10 6 bb) Die erste Teilfrage, die deshalb darauf zu beschränken ist, ob eine Person eritreischer Abstammung im Zusammenhang mit der Entstehung des Staates Eritrea seine ursprüngliche äthiopische Staatsangehörigkeit ipso iure verloren hat oder ob dazu nach der Anwendungspraxis des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts ein voluntatives Element hinzutreten musste, ist auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel in dessen Sinn zu beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover, das den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchst. a des damals geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 (https://www.refworld.org/docid/3ae6b52ac.html - im Folgenden: StAG Äthiopien 1930) annimmt, wenn die Person eritreischer Abstammung durch die Unabhängigkeit Eritreas kraft Gesetzes nach Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit ebendiese erwirbt, vermag nicht zu überzeugen. Denn sie beruht auf einer unrichtigen Einschätzung der Bedeutung der maßgeblichen äthiopischen Rechtspraxis. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, ausländisches Recht im Wege der Tatsachenfeststellung unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Staats- und Rechtspraxis zu ermitteln und festzustellen. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss (BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 14, 16; OVG NW, Beschl. v. 22. August 2018 - 19 B 745/18 -, juris Rn. 5). Ausgehend davon richtet sich der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit des Staates Eritrea nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht und dessen Umsetzung in der äthiopischen Rechts- und Staatspraxis. Maßgeblich ist daher das im Zeitpunkt der völkerrechtlichen Anerkennung Eritreas geltende Staatsangehörigkeitsgesetz Äthiopien 1930, das in Art. 11 Buchst. a den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb 11 12 13 7 einer anderen Staatsangehörigkeit vorsieht, und die diesbezügliche Anwendungspraxis durch die äthiopischen Stellen. Nach den insoweit unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts behandelten die äthiopischen Behörden Personen eritreischer Abstammung im Zusammenhang mit der Entstehung des selbstständigen Staates Eritrea weiterhin als äthiopische Staatsangehörige und knüpften den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit an das Vorliegen voluntativer Elemente, wie insbesondere die Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, die Beantragung einer eritreischen ID-Karte oder Geldzahlungen an den eritreischen Staat. Diese faktische Handhabung nimmt auch das Verwaltungsgericht Hannover, auf das sich der Kläger beruft, an, meint aber zu Unrecht, diese unberücksichtigt lassen zu müssen, weil sie in evidentem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 11 Buchst. a StAG Äthiopien stehe. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob und unter welchen Bedingungen der oben zitierte Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht Ausnahmen zulässt, die dazu berechtigen, die ausländische Rechtspraxis außer Acht zu lassen. Denn jedenfalls reicht es für die Bejahung einer Ausnahme nicht aus, die zu einer Rechtsnorm entwickelte Anwendungspraxis für unvereinbar mit deren Wortlaut zu erklären, ohne zu prüfen, ob die ausländischen Behörden die Norm lediglich einer einschränkenden Auslegung zugeführt haben, weil der Wortlaut zu weit gefasst war und deshalb auch Fälle umfasste, die der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen. Die hier in Rede stehende Rechtspraxis lässt sich offensichtlich auf eine derart einschränkende Auslegung von Art. 11 Buchst. a StAG Äthiopien 1930 zurückführen. Dem Gesetzgeber, dem es dabei ersichtlich um die Vermeidung von gewillkürter Doppelstaatsangehörigkeit ging, kann nicht unterstellt werden, dass er es damit dem Staatsangehörigkeitsgesetz eines aus einer äthiopischen Provinz hervorgegangenen Staates ermöglichen wollte, Äthiopien ohne weiteres einen erheblichen Teil seiner bisherigen Staatsangehörigen ipso jure, d. h. unmittelbar durch Gesetz und ohne weiteres Zutun der Betroffenen, zu entziehen. Auf diesen Gesichtspunkt hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen (vgl. ebenso VG Münster, Urt. v. 23. Juli 2019 - 11 K 5754/16.A -, juris Rn. 103) cc) Mit der zweiten Teilfrage will der Kläger der Sache nach geklärt haben, ob durch das Leben in einem in Äthiopien für Eritreer eingerichteten Flüchtlingscamp ein zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führendes "voluntatives Element" in 14 15 8 Gestalt der in Art. 20 Abs. 3 der Proklamation Nr. 378/2003 zur äthiopischen Staatsangehörigkeit (http://www.refworld.org/docid/409100414.html) genannten Handlungen (hier: Ausübung einer anderen Staatsangehörigkeit) zum Ausdruck gebracht werden kann. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat sie nicht für entscheidungserheblich gehalten, weil die Verlusttatbestände der Proklamation Nummer 378/2003 hinsichtlich der äthiopischen Staatsangehörigkeit nur auf solche Tatsachen und Vorgänge gestützt werden könnten, die nach ihrem Inkrafttreten am 23. Dezember 2003 eingetreten seien. Im Hinblick auf den Verlusttatbestand des Art. 20 Abs. 3 der Proklamation hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der danach (neben dem voluntativen Element) erforderliche gesetzliche Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten der Proklamation eingetreten sein müsse, was beim Kläger, der die eritreische Staatsangehörigkeit nach eigenen Angaben bereits von Geburt an (1993) besessen haben wolle, nicht der Fall sei. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Frage im Ausgangspunkt im Sinne des Klägers bejaht und erwähnt, dass ein Umzug in ein Flüchtlingslager für Eritreer in Äthiopien bei Offenlegung der eritreischen Staatsangehörigkeit als Ausübung der fremden Staatsangehörigkeit in Betracht kommt (vgl. UA S. 10). Auf die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Darstellung des Klägers zu seiner Aufnahme in das Flüchtlingscamp kam es dann nicht mehr an, weil der Verlusttatbestand bereits aus zeitlichen Gründen (Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit vor Dezember 2003) ausschied. b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der Frage, "inwiefern bei der Annahme der Doppelstaatsangehörigkeit (Äthiopien/Eritrea) nicht hätte eine umfassende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und Antrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Eritreas erfolgen müssen". Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht eine doppelte Staatsangehörigkeit des Klägers nicht festgestellt hat, ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die Asylberechtigung eines - nicht staatenlosen - Asylsuchenden allein danach zu beurteilen ist, ob ihm in dem Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 -, juris Rn. 10). Das folgt aus dem Prinzip der Subsidiarität, das sowohl dem Asylrecht als auch dem 16 17 9 Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegt. Bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kommt daher eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2005 - 1 B 142.04 -, juris Rn. 4). Für den Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls bereits entschieden, dass dieser durch die Möglichkeit, Schutz in nur einem Staat der Staatsangehörigkeit zu finden, ausscheidet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. August 2010 (10 C 13.07 -, juris Rn. 9) offen gelassen, ob dies auch für den Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15 ff. der Richtlinie 2004/83/EG gilt, der die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland, d. h. im Staat oder in den Staaten der Staatsangehörigkeit des Betroffenen (vgl. Art. 2 Buchst. e und k der Richtlinie) voraussetzt. Nach Auffassung des Senats kann dies allerdings aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes auch hier nicht zweifelhaft sein. Denn danach entfällt die Notwendigkeit der Prüfung eines ernsthaften Schadens in weiteren Staaten der Staatsangehörigkeit, wenn bereits in dem zuerst geprüften Staat kein solcher Schaden droht. Des Weiteren ist geklärt, dass die Feststellung ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes (insbesondere nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) hinsichtlich des Herkunftsstaates - anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz - nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt; allerdings kann dem Kläger in einem derartigen Fall das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 2. August 2010 a. a. O. Rn. 13) gerade bei Doppelstaatsangehörigkeit bejaht. Bei doppelter Staatsangehörigkeit bestehe ausnahmsweise dann kein schutzwürdiges Interesse des Asylbewerbers an der gerichtlichen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für das eine Land seiner Staatsangehörigkeit, wenn er die Abschiebung in dieses Land nicht ernsthaft befürchten müsse und er in das andere Land seiner Staatsangehörigkeit ohne Weiteres und zumutbar ausreisen könne. Denn dann käme der Asylbewerber selbst bei Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für das eine Land nicht in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis aus 18 19 10 humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, weil ihm gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 AufenthG die Ausreise in das andere Land möglich und zumutbar sei. Bereits in einer früheren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass jedenfalls dann, wenn das Bundesamt in seiner Abschiebungsandrohung das Herkunftsland des Asylbewerbers als Zielstaat für eine Abschiebung konkret bezeichnet hat und nicht ersichtlich ist, dass das Bundesamt mit seiner Feststellung zu ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten weitere Staaten erfassen wollte, kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich anderer Staaten besteht, insbesondere auch nicht deshalb, weil die Abschiebungsandrohung den allgemeinen Hinweis enthält, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, da dieser Hinweis keinen Regelungscharakter hat. Dieser Hinweis entbindet das Bundesamt allerdings nicht davon, einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit der Asylbewerber etwaige Abschiebungsverbote bezüglich dieses Staates geltend machen und Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, so dass für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch nicht erkennbar ins Auge gefasst sind, kein Bedürfnis besteht (BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2012 - A 5 A 283/09 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Urt. v. 19. April 2002 - 2 A 203/98 -, juris Rn. 49). Damit ist die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage auch für seine konkrete Situation beantwortet, da der angegriffene Bescheid des Bundesamtes unter Nummer 4 als Zielstaat für eine Abschiebung konkret Äthiopien als das Land seiner Staatsangehörigkeit bezeichnet und zumal nach der Entscheidungspraxis des Bundesamts nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte, die die eritreische Staatsangehörigkeit des Klägers nicht (abschließend) geprüft hat, eine Abschiebung nach Eritrea überhaupt ins Auge gefasst hat. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist ebenfalls nicht dargelegt. Er liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des ihm 20 21 22 11 übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (SächsOVG, Beschl. v. 4. Januar 2018 - 5 A 578/17.A -, juris Rn. 2, st. Rspr.). Der Kläger benennt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 - 10 C 50/07 -, dem er den Rechtssatz entnimmt, dass eine de facto-Ausbürgerung eine Verfolgungshandlung, zumindest aber eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstelle, wenn kein Schutz gewährt würde. Die weitere Begründung erschöpft sich in dem Hinweis, er habe von Beginn an vorgetragen, dass er aufgrund seiner eritreischen Herkunft und weil er nach dem Verlust des Schutzes durch seinen Onkel in dem Flüchtlingscamp für Eritreer habe leben müssen, nie von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgegangen und so auch nicht behandelt worden sei. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu dem genannten Rechtssatz entscheidungstragend einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Das Gericht hat den klägerischen Vortrag zu seinem Leben im Flüchtlingscamp vielmehr angezweifelt und dieses in tatsächlicher Hinsicht auch nicht als de facto-Ausbürgerung gewertet (vgl. oben 1 cc). 3. Der Kläger hat ferner nicht dargetan, dass aufgrund eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 2 VwGO sein Anspruch auf rechtliches Gehör tatsächlich gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO verletzt wurde. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung entscheidungserheblicher Beweisanträge. Selbst erhebliche Beweisanträge dürfen zwar aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden. Die Nichtberücksichtigung eines 23 24 25 12 vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f; SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2012 a. a. O. Rn. 14). Letzteres macht der Kläger nicht geltend, obwohl das Verwaltungsgericht nicht nur den von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, dass er nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze, wegen der Negativformulierung, sondern darüber hinaus auch den positiv verstandenen Beweisantrag, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze, mit der Begründung abgelehnt hat, dass er nicht auf die Feststellung einer Tatsache, sondern auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet sei. Vielmehr beschränkt er sich zur Begründung des Verfahrensmangels auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht klären müssen, ob er eritreischer Staatsangehöriger sei, da er schriftsätzlich unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines Begleiters vorgetragen habe, dass ihm bei der äthiopischen Botschaft bestätigt worden sei, dass er nicht äthiopischer Staatsangehöriger sei. Darauf kann die Gehörsrüge nicht mit Erfolg gestützt werden. Denn der positiv verstandene Beweisantrag hinsichtlich der eritreischen Staatsangehörigkeit war für das Verwaltungsgericht, dessen Rechtsauffassung insoweit maßgeblich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27. Dezember 2001 - 1 B 361.01 -, juris Rn. 4), nicht entscheidungserheblich (vgl. oben 1 aa). Soweit der Kläger beanstandet, auch der Entzug der Staatsangehörigkeit könne eine Verfolgung darstellen und das Gericht habe es pflichtwidrig unterlassen, eine de facto- Ausbürgerung im Zusammenhang mit seinem Leben im Flüchtlingscamp umfassend aufzuklären, rügt er eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), legt aber bereits nicht dar, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht übergangen haben könnte. Wie ausgeführt (oben 1 cc), ist das Verwaltungsgericht von einer fortbestehenden äthiopischen Staatsbürgerschaft ausgegangen und hat die Behauptungen des Klägers zu einem Verlust in tatsächlicher Hinsicht angezweifelt und nicht als entscheidungserheblich angesehen. Näherer Vortrag, aufgrund dessen es sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl hätte aufdrängen müssen, die diesbezüglichen Umstände näher aufzuklären, ist der Zulassungsbegründung nicht zu 26 27 13 entnehmen. Insbesondere hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht den Aufenthalt im Flüchtlingscamp nicht als behördlich veranlasst geschildert. Ungeachtet dessen hätte der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Bekanntgabe der Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags erneut einen - das als "verkannt" gerügte Beweisthema klarstellenden - Beweisantrag stellen können, um sich damit das nunmehr als verletzt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2008 - 5 B 59.08 -, juris Rn. 4). Im Übrigen wendet sich der Kläger lediglich gegen die gerichtliche Würdigung seines Vorbringens in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, womit die Verletzung gerichtlichen Gehörs nicht begründet werden kann. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 28 29 30 31