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Beschluss

2 B 277/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 277/20 5 L 456/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der 3. des - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Aufnahme in die Grundschule W C im Schuljahr 2020/2021 Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 25. August 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Juli 2020 - 5 L 456/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 1 der Grundschule W C im Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, entsprochen. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Schulpflichtige Kinder sind nach § 4 Abs. 1 Schulordnung Grundschulen (SOGS) in die Klassenstufe 1 aufzunehmen; hierüber entscheidet nach § 4 Abs. 2 SOGS der Schulleiter. Gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 SächsSchulG hat jede Grundschule einen Schulbezirk, wobei Schulbezirk das Gebiet des Schulträgers ist; bestehen dort mehrere 1 2 3 3 Grundschulen, kann der Schulträger Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke bestimmen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG). So liegt es hier: Der Stadtrat der Großen Kreisstadt C hat am 7. November 2012 die Bildung eines gemeinsamen Schulbezirks „Stadt C“ ab dem Schuljahr 2013/2014 beschlossen; dieser besteht aus den Grundschulen Mitte, West und Brockwitz. Die Aufnahme in eine Grundschule bzw. eine bestimmte Grundschule des gemeinsamen Schulbezirks setzt eine entsprechende Aufnahmekapazität dieser Grundschule voraus, bei deren Ermittlung von den in § 4a SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der in Absatz 2 festgelegten Klassenobergrenze und der festgelegten Zügigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8 ff., und v. 29. August 2013 - 2 B 416/13 -, juris Rn. 7, 8) auszugehen ist. Im Hinblick auf die für Grundschulen geltende Sprengelpflicht muss der Schulleiter bei seiner Aufnahmeentscheidung nach § 4 Abs. 2 SOGS vorrangig diejenigen Kinder aufnehmen, die in dem/den seiner Grundschule zugeordneten Schulbezirk(en) wohnen. Übersteigt deren Zahl die ermittelte Aufnahmekapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Schulgesetz noch in der anzuwendenden Schulordnung Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Solche Kriterien sind neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer oder Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefällen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, v. 16. August 2012 - 2 B 270/12 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6). Gemessen daran verletzt das von der Schulleiterin der Grundschule W auf der Grundlage von 28 Ausbildungsplätzen, denen 46 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. 4 5 4 a) Die (neben dem Kriterium „ein Geschwisterkind ist bereits Schüler der Klasse 1 bis 3 unserer Schule“ bzw. „der Grundschule W“) Heranziehung des Kriteriums „Wohnortnähe (Entfernung vom Elternhaus zur Schule - Google Maps)“ bzw. „Entfernung zur Schule - berechnet mit Google Maps (Fußweg)“ durch die Schulleiterin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Länge des Schulwegs bietet ebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs einen sachlichen Anknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule aufzunehmenden Bewerber. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird. In diesen Fällen sind beide Kriterien gleichermaßen geeignet, den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule zu ermitteln; sie erfüllen mithin denselben Zweck. Insoweit gilt: Je länger die Wegstrecke ist, desto höher ist der zeitliche Bedarf für den Schulweg. Dies rechtfertigt die pauschale Annahme, dass sich Länge und zeitliche Dauer des Schulwegs im Wesentlichen entsprechen. Hinzu kommt, dass die Kriterien für die Aufnahme an den Schulen, wie vorstehend dargelegt, im Ermessen der Schulleiterin/des Schulleiters stehen. Dieser/diesem obliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall nach ihrem/seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von daher beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob für das gewählte Kriterium ein am Maßstab des Gleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. Daran fehlt es nur dann, wenn das Kriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem Fall erweist sich die in Anwendung dieses Kriteriums ergangene Aufnahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das von der Schulleiterin der Grundschule W herangezogene Auswahlkriterium „Wohnortnähe“ indessen nicht zu. Von daher kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein anderes Kriterium zu einer aus Sicht des Gerichts „gerechteren“, „richtigeren“, besseren oder angemesseneren Auswahlentscheidung geführt hätte oder führen würde. Aus dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - (juris) ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 9, 10), nichts anderes. In dem Beschluss heißt es ausdrücklich, dass die Länge des Schulwegs einen sachlichen Grund für eine Differenzierung von Schülern bietet. Soweit das Kriterium im Folgesatz dahingehend eingeschränkt wird (Rn. 13), entscheidend sei nach Sinn und Zweck des Kriteriums - Verkürzung der Schulwege - 6 7 8 5 der zeitliche Bedarf für den Schulweg und nicht die Länge der Wegstrecke, ist diese Einschränkung in den in den Folgeschuljahren ergangen Senatsentscheidungen nicht enthalten und findet sich dort daher auch nicht wieder. Der Senat hat seither vielmehr in ständiger Rechtsprechung, wie vorstehend dargelegt, die Auffassung vertreten, dass sowohl die zeitliche Dauer als auch die Länge des Schulwegs sachgerechte Auswahlkriterien darstellen und der Aufnahmeentscheidung zugrunde gelegt werden können. Insoweit ist der Beschluss vom 8. Dezember 2008 vereinzelt geblieben und hat der Senat hieran nicht (mehr) festgehalten. b) Die Aufnahmeentscheidung ist im Grundsatz auch insofern nicht zu beanstanden, als die Schulleiterin die Entfernung zwischen der Wohnung der angemeldeten und nicht vorab nach dem Kriterium „Geschwisterkind“ ausgewählten Schüler und der Schule mit dem Routenplaner Google Maps berechnet hat. Von daher ist die Schulleiterin/der Schulleiter im Regelfall nicht gehalten, die auf diese Weise oder mit einem anderen (vorab bekannt gegebenen und einheitlich angewandten) internetbasierten Routenplaner ermittelten Ergebnisse anhand der tatsächlichen Verhältnisse „vor Ort“ oder unterschiedlicher Routenplaner einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Sich hieraus ergebende Pauschalierungen und Typisierungen müssen vielmehr von den Eltern und Schülern grundsätzlich hingenommen werden. Insofern kann, anders als der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung meint, keine Rede davon sein, die Schulleiterin müsse „bei jedem einzelnen Schüler den Schulweg mit dem Pedometer abgehen und sich zudem bei den Ortskundigen nach allen möglichen „Schleichwegen“ erkundigen“. Muss sich der Schulleiterin/dem Schulleiter indessen im Einzelfall förmlich aufdrängen, dass die vom angewandten Routenplaner berechnete Wegstrecke bzw. der vom Routenplaner der Berechnung zugrunde gelegte Verlauf der Wegstrecke nicht dem kürzest möglichen und/oder von einer Vielzahl von Schülern der Schule üblicherweise genutzten fußläufigen Schulweg entspricht, ist ausnahmsweise der tatsächliche Schulweg zu berücksichtigen, an dem die Schulleiterin/der Schulleiter ihre/seine Auswahlentscheidung daher auszurichten hat. Hiervon muss der Senat aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorliegend ausgehen. 9 6 Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss im Einzelnen dargelegt hat (Beschlussabdruck S. 11, 12), würde der Antragsteller zu 1. nach dem Vortrag der Antragsteller nicht auf dem vom Routenplaner Google Maps vorgeschlagenen 1,9 km langen Fußweg zur Grundschule W laufen, sondern den vom Routenplaner Marco Polo vorgeschlagenen, über den (von Google Maps nicht ausgewiesenen) Weg „A B“ führenden und mit 1,46 km etwas über 400 m kürzeren Fußweg wählen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, gegen die sich letztlich auch der Antragsgegner nicht wendet, an und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Weg „A B“ verbindet - zunächst als Sackgasse und im letzten Teil als Fußgängerweg über eine im Jahr 2016 im Rahmen der Hochwasserschadensbeseitigung neu gebaute Brücke über den L - die A mit der Wstraße. Er mündet gegenüber dem nördlichen Eingang in das Bildungszentrum W, zu dem neben der Grundschule W die die Grund- und Primarstufe umfassende Evangelische Schule C und die Kindertagesstätte Löwenzahn gehören, in die Wstraße und befindet sich somit, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, in unmittelbarer Nähe der Grundschule. Die Einrichtungen des Bildungszentrums werden täglich von einer Vielzahl von Kindern und Jugendlichen besucht. Dabei nutzen die, wie der Antragsteller zu 1., nördlich des Ls wohnenden Schüler ersichtlich mindestens seit Fertigstellung der Brücke über den L Ende 2016 den auf der der Schule gegenüberliegenden Straßenseite endenden Fußweg „A B“. Aus diesem Grund hat die Stadt C zur Gewährleistung einer besseren Schulwegsicherheit im April 2020 im Mündungsbereich „A B/Wstraße“ eine Pflasterfläche mit einem Geländer zur Wstraße hergestellt, um ein gefahrloseres Überqueren der Wstraße sicherzustellen. Diese bereits langjährig existierenden Gegebenheiten konnten der Schulleiterin der Grundschule W, unbeschadet dessen, ob sie selbst in C wohnt oder nicht, nicht verborgen geblieben sein. Dies behauptet auch der Antragsgegner nicht. Unter diesen Umständen war die Schulleiterin daher gehalten, für eine zutreffende Anwendung des von ihr, wie dargelegt, zulässigerweise ausgewählten Aufnahmekriteriums der „Wohnortnähe“ Sorge zu tragen. Dies gilt umso mehr, weil vor allem für Schüler, die nördlich der Grundschule W jenseits des Ls wohnen, der Weg zur (nächstgelegenen) Grundschule Mitte entfernungsmäßig und zeitlich erheblich weiter ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 11 7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 12 13