Urteil
5 A 855/19.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Wehrdienstentzug syrischer Staatsangehöriger durch Ausreise und Verbleib im Ausland begründet für „einfache“ Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren derzeit keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht aus der Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Nach der aktuellen militärischen Situation in Syrien ist derzeit nicht davon auszugehen, dass eine Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee durch einen Wehrdienstpflichtigen, der sein hypothetisches Einsatzgebiet nicht kennt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. Der Senat lässt offen, ob für die spezifischen Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG Unionsrecht gebieten kann, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen der Verrfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund bereits dann zu bejahen, wenn die Verweigerung des Wehrdienstes nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auf einem Grund i. S. d. § 3b AsylG beruht, unabhängig davon, ob die hieran anschließende Bestrafung durch den Verfolgungsakteur ihrerseits in diesen Fällen nicht final, sondern letztlich nur kausal hiermit verbunden ist. Der Senat lässt ferner offen, ob in Fällen, in denen - anders als nach den Feststellungen des Senats hier - der Militärdienst gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i. S. d. Norm mit der Erwägung verneint werden kann, dass faktisch im Herkunftsland keine Bestrafung des Wehrdienstentzugs, sondern stattdessen eine Einziehung zum Militärdienst stattfindet, ohne dass in diese Erwägung einbezogen wird, mit welchen Maßnahmen ein Antragsteller zu rechnen hätte, wenn er nach einer solchen Einziehung zum Militärdienst sodannn die Begehung von Verbrechen oder Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 2 AsylG im konkreten Einsatz verweigern würde. "Einfache" Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren sind im Falle ihrer Rückkehr keiner Verfolgungsqualität erreichenden diskriminierenden Behandlung durch das syrische Regime oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Ab. 2 Nr. 2 und 3 AsylG) wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder eines anderen Verfolgungsgrundes (§ 3a Abs. 3 i. V. m. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Wehrdienstentzug syrischer Staatsangehöriger durch Ausreise und Verbleib im Ausland begründet für „einfache“ Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren derzeit keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht aus der Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Nach der aktuellen militärischen Situation in Syrien ist derzeit nicht davon auszugehen, dass eine Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee durch einen Wehrdienstpflichtigen, der sein hypothetisches Einsatzgebiet nicht kennt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. Der Senat lässt offen, ob für die spezifischen Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG Unionsrecht gebieten kann, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen der Verrfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund bereits dann zu bejahen, wenn die Verweigerung des Wehrdienstes nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auf einem Grund i. S. d. § 3b AsylG beruht, unabhängig davon, ob die hieran anschließende Bestrafung durch den Verfolgungsakteur ihrerseits in diesen Fällen nicht final, sondern letztlich nur kausal hiermit verbunden ist. Der Senat lässt ferner offen, ob in Fällen, in denen - anders als nach den Feststellungen des Senats hier - der Militärdienst gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i. S. d. Norm mit der Erwägung verneint werden kann, dass faktisch im Herkunftsland keine Bestrafung des Wehrdienstentzugs, sondern stattdessen eine Einziehung zum Militärdienst stattfindet, ohne dass in diese Erwägung einbezogen wird, mit welchen Maßnahmen ein Antragsteller zu rechnen hätte, wenn er nach einer solchen Einziehung zum Militärdienst sodannn die Begehung von Verbrechen oder Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 2 AsylG im konkreten Einsatz verweigern würde. "Einfache" Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren sind im Falle ihrer Rückkehr keiner Verfolgungsqualität erreichenden diskriminierenden Behandlung durch das syrische Regime oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Ab. 2 Nr. 2 und 3 AsylG) wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder eines anderen Verfolgungsgrundes (§ 3a Abs. 3 i. V. m. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) ausgesetzt. Az.: 5 A 855/19.A 4 K 137/19.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen AsylG hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2021 am 22. September 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2019 - 4 K 137/19.A - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG an den Kläger. Der 1980 in D. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2017 mit einem langfristigen Visum der Deutschen Botschaft Beirut per Flugzeug in die Bundesrepublik ein. Sein Aufenthaltstitel berechtigte ihn zur Teilnahme an einem Sprachkurs und zur Durchführung des Approbationsverfahrens. Am 22. November 2018 beantragte der Kläger Asyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. Dezember 2018 gab er an, in Syrien zuletzt mit seiner Familie in der Nähe des Stadtteils B. in D. gelebt zu haben. Als er D. am 1. Dezember 2017 verlassen habe, sei seine Familie zu den Eltern seiner Frau in sein Heimatdorf gegangen. Dort sei sie sicher. Sowohl er und seine Frau würden aber gesucht. Er selbst habe Studien der Zahntechnik und Zahnmedizin abgeschlossen und seit 2008 als Zahnarzt gearbeitet, zunächst als Angestellter und zuletzt in einer eigenen Praxis. In D. habe er einen 1 2 3 3 medizinischen Kurs besucht. Im Libanon habe er die B2-Prüfung am Goethe-Institut abgelegt. Er sei 6-7 Mal in den Libanon gereist. Weil nach ihm gesucht worden sei, habe er nur im Militärfahrzeug reisen können. Dem Offizier, der ihm geholfen habe, habe er 12.000 $ zahlen müssen. Der Offizier habe sie in seinem Auto gefahren. Er sei nicht im Libanon geblieben, anstatt immer hin und her zu reisen, weil seine Tochter noch so klein gewesen sei und ihn gebraucht habe. Man hätte ihm nicht erlaubt, das Land zu verlassen und nicht wiederzukommen. Er sei sich auch sicher gewesen, dass seine Reise nach Deutschland klappen würde. Wehrdienst habe er nicht geleistet, weil er studiert und sich danach spezialisiert habe. Das Krankenhaus, in dem er gearbeitet habe, sei 2014 in ein Militärkrankenhaus umgewandelt worden. Das Krankenhaus habe in der Nähe von D., H. und B. im Wald gelegen. Manchmal hätten sie das Krankenhaus 10 Tage nicht verlassen können und seien fast sicher gewesen, dass das Ende bald komme. Einmal seien sie im Krankenhaus gewesen. Ein aus D. stammender Kollege habe vorgeschlagen, eine Versöhnung zu versuchen und mit den Leuten draußen zu reden. Der Offizier habe diesen Kollegen absichtlich als Warnung erschossen. Diese Leute schreckten vor nichts zurück. Der Offizier sei für das Krankenhaus zuständig gewesen. Er habe die Ärzte immer als Verräter bezeichnet. Er - der Kläger - werde in Syrien gesucht, weil er zum Militärdienst müsse. Es sei unmöglich, Syrien zu verlassen, wenn man vom Militär gesucht werde. Ein Offizier habe ihm geholfen, über die Grenze zu kommen. Er habe gesehen, dass immer mehr Leute im Land gestorben seien, und habe keinen anderen Ausweg gesehen. Der Offizier habe 12.000 $ verlangt. Er habe gesagt, dass er nicht allein arbeite und dass er Probleme haben werde, wenn er das Geld nicht bekomme. Dieses Geld habe er ihm bis heute noch nicht zahlen können. Er habe Haus und Grundstück im Dorf unter Wert verkauft. Seine Frau habe ihre Anstellung gekündigt und sei in das gemeinsame Heimatdorf (in den Bergen an der Grenze gelegen) zurückgegangen. Sie habe keine SIM-Karte auf eigenen Namen, damit sie nicht gefunden werde. Er selbst sei zwei Mal durch die Prüfung für die Berufserlaubnis gefallen. Das Geld, das er mitgebracht habe, sei fast weg. Er habe schon darüber nachgedacht zurückzukehren, aber schon an der Grenze würde ihm etwas zustoßen. Er würde nicht nur als Soldat zum Wehrdienst eingezogen. Sie könnten ihn verschleppen oder ermorden, ihn als Verräter bezeichnen und erschießen. Anfang November sei gesagt worden, dass man freigesprochen werde, wenn man sich der syrischen Regierung freiwillig stelle. Ein Kollege habe ihm aber ein Foto mit an Ketten gefesselten Männern geschickt. Diese hätten sich freiwillig gestellt und seien nicht freigesprochen, sondern nach I. geschickt worden. Wenn man dort hingeschickt werde, wisse man, dass es auf das Ende zugehe. Ein Kollege von ihm sei auch mithilfe des Offiziers ausgereist und lebe jetzt in Belgien. Der Offizier habe diesen Kollegen 4 dort gefunden und bedroht, wenn er kein Geld bezahle, werde ihm etwas passieren. Der Offizier habe vielen Kollegen geholfen. Man sollte jedoch nicht mit ihm spielen; er würde den Kläger überall finden. Er - der Kläger - habe im Zeitraum zwischen 2011 und 2012 4-5 Mal einen konkreten Einberufungsbefehl erhalten. Sein Name sei auch an allen Grenzen bekannt. Zwei Mal sei er aufgegriffen worden und habe sich beide Male ca. 10 - 15 Tage in Gefangenschaft im militärpolizeilichen Gefängnis in Q. befunden. Der Offizier habe ihn beide Male rausgeholt. Jedes Mal habe ihn das 1.000 $ gekostet. Sein Wehrdienstheft könne er nicht vorlegen, weil er dieses dem Offizier habe abgeben müssen, wie auch seinen Personalausweis. Das habe der Offizier gemacht, damit er etwas gegen ihn in der Hand habe. Das sei auch so, wenn man zur Armee gehe. Der Offizier heiße S. A. und sei vom Dienstrang Oberst. Während seiner Gefangenschaft im März und Oktober 2014 sei er Zeuge von Folter anderer Gefangener geworden. Er selbst sei nicht geschlagen worden. Er habe sich mit 50-60 Personen in einem Raum aufhalten müssen; alle hätten übereinandergelegen. Das Licht sei immer aus gewesen. Es habe Überwachungskameras gegeben, die Toilette sei im selben Raum gewesen. Es sei verboten gewesen, sich zu unterhalten. Er habe seine Kleidung ablegen müssen und nur in Unterwäsche bleiben dürfen. Nach 4-5 Tagen habe er einen Anhörungstermin bekommen. Es sei gefragt worden, wieso er noch keinen Militärdienst geleistet habe, was er arbeite, was er mache. Sie hätten das dann sofort überprüft und den Offizier angerufen. Dieser habe dann schriftlich per Telegramm bestätigt, dass der Kläger im Krankenhaus arbeite und dass sie ihn bräuchten, damit er freigelassen würde. Der Offizier habe ihm wegen des Geldes geholfen. Er - der Kläger - habe ihm jeweils 1.000 $ zahlen müssen. Nach seiner Frau werde gesucht, weil er das Geld an den Offizier noch nicht bezahlt habe. Er befürchte bei einer Einreise an der Grenze Probleme, weil trotz der Aufforderung, nach Syrien zurückzukehren, viele der Leute, die zurückgekehrt seien, an der Grenze gestorben seien. Einmal habe er dem Offizier gesagt, dass die momentane Situation ein großes Problem darstelle, da sehr viele Leute sterben. Der Offizier habe geantwortet, dass die Zahl der Einwohner in Syrien bei 20 Mio. Leuten liege. Er habe gemeint, dass das zu viele Einwohner seien und nur 8 Mio. gebraucht würden. Töten stelle für sie somit kein Problem dar. Vor diesem Offizier sei ein anderer Offizier für sie zuständig gewesen, Essam Zahir Alden. Dieser habe ein Video veröffentlicht, in dem er allen, die das Land verlassen hätten, den Rat gebe, nicht zurück zu kommen. Dies sei eine indirekte Drohung gewesen. Dieser Offizier sei aber inzwischen ermordet worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, im günstigsten Fall sofort zur Armee eingezogen zu werden. Es gebe einen Unterschied zwischen Personen, die noch nicht zum Militärdienst angetreten seien, und denen, die dort gewesen und geflohen seien. Er habe in einem 5 Militärkrankenhaus gearbeitet. Er sei zwar nicht offiziell Mitarbeiter des Militärs, aber sie sähen ihn als solchen an. Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Asylantrag im Übrigen aber ab, da keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen und Anknüpfungsmerkmale ersichtlich seien. Die geltend gemachte drohende Gefahr durch den Offizier beruhe nicht auf einem Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG; vielmehr habe der Offizier aus rein finanziellen Interessen gehandelt. Für die Einberufung zum Wehrdienst sei keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung erkennbar. Der Kläger habe sich nicht unerlaubt einer direkten Rekrutierung entzogen; vielmehr habe er seit 2011/2012 keinen Einberufungsbefehl mehr erhalten. Bei den 2014 erfolgten Festnahmen sei er nach wenigen Tagen wieder entlassen worden, ohne dass ihm etwas angetan worden sei. In der Folgezeit habe er weiter in einem Militärkrankenhaus gearbeitet. Es sei zwar damit zu rechnen, dass ihn das Regime wieder zum Militär einberufe. Dies sei aber nicht an eine regimefeindliche politische Überzeugung geknüpft. Der Kläger hat am 22. Januar 2019 Klage erhoben, soweit ihm kein Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, und die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beantragt. Dazu trug er ergänzend vor, ihm stehe Flüchtlingsschutz zu, weil er sich durch seine Flucht und den Auslandsaufenthalt dem ihm konkret drohenden Militärdienst entzogen habe. Er fürchte darüber hinaus Verfolgung, weil ihm ein Offizier inoffiziell bei seiner Ausreise geholfen habe und er diesem aktuell noch Geld schulde. Dieser Offizier verfüge über eine Liste mit Ärzten, die er unterstützt habe und die das Land verlassen hätten. Bei seiner Wehrtauglichkeitsuntersuchung vor dem Erwerb des Abiturs sei letztlich festgestellt worden, dass er fähig wäre, im Krankenhaus zu arbeiten, aber sonst nicht wehrtauglich sei. Das stehe aber nur auf dem Papier. Zwischen 2011 und seiner Ausreise 2017 sei er nicht eingezogen worden, weil er Geld gezahlt habe, sodass sein Name nicht an den Grenzposten stand. Den Wehrpass habe ihm der Offizier zurückgegeben, weil er sonst nicht hätte ausreisen können. Jetzt sei der Wehrpass bei seinen Schwiegereltern. Bei dem Offizier handele es sich um S. A.. Dieser werde stark von den Russen unterstützt, leite die größte Infanteriegruppe in Syrien und sei bekannt für „verbrannten Boden“. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von Fotos des Wehrpasses des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Diese Inaugenscheinnahme ergab Eintragungen des Wehrpasses, wonach der Kläger in der endgültigen Gesundheitsuntersuchung als wehrtauglich befunden wurde. 4 5 6 Mit Urteil vom 5. Juni 2019 - 4 K 137/19.A - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid vom 9. Januar 2019 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Es könne dahinstehen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei. Denn Ereignisse, die nach dem Verlassen Syriens eingetreten seien, begründeten eine Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Kläger durch seine Flucht und den Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen haben, bestehe eine begründete Furcht vor Verfolgung (Hinweis auf SächsOVG, Urt. v. 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - u. a.). Dagegen hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung mit Beschluss vom 24. Juni 2020, zugestellt am 1. Juli 2020, zugelassen, die die Beklagte am 2. Juli 2020 begründet hat. Die Beklagte verweist zur Begründung der Berufung u. a. auf die neuere Rechtsprechung des Senats mit Urteil vom 21. August 2019 (- 5 A 644/18.A -). Weder aus den Gründen des Einzelfalls noch aus der Auswertung der aktuellen Lage und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergäben sich Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Die Einforderung einer Wehrpflicht stehe allen Staaten, damit auch totalitären Staaten, zu. Neben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG sei stets die Frage des „real risks“ einer Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit einem in der Person des Antragstellers vorliegenden oder ihm zugeschriebenen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG zu bewerten. Jedenfalls hieran mangele es. Dies gelte auch im Fall des Vorliegens einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 (- C- 238/19 -) den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die dort zu entscheidende Fallgruppe eines syrischen Wehrpflichtigen, der aus seinem Land geflohen ist und sich dadurch auch dem Militärdienst entzogen hat, nicht allgemein absenken wollen. Vielmehr handele es sich bei der ausgesprochenen „starke[n] Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e [der Richtlinie 2011/95/EU] genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht“, lediglich um eine sich insoweit im tatsächlichen Bereich bewegende Würdigung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ohne den rechtlichen Prüfungsmaßstab abzuändern. In diesem 6 7 8 7 Rahmen sei es vielmehr Sache der zuständigen nationalen Gerichte bzw. Behörden, in Anbetracht sämtlicher Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung im Einzelfall zu überprüfen. Es lägen nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der syrische Staat diesem Personenkreis stets eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle und ihm deshalb flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG drohe. Eine eventuell vom Gerichtshof der Europäischen Union vor dem Hintergrund der Situation im April 2017 angenommene diesbezügliche „hohe Wahrscheinlichkeit“ könne deshalb heute empirisch - objektiv - wohl nicht bestätigt werden. Zu beachten sei, dass sich die militärische Lage in Syrien stabilisiert habe und etwa zwei Drittel der syrischen Bevölkerung wieder in Territorien lebe, die vom Regime kontrolliert würden. Weiterhin spreche auch Überwiegendes dafür, dass Rekruten grundsätzlich derzeit wegen der Pandemie-Lage überhaupt nicht mehr eingezogen würden. Zumindest fänden derzeit keine militärischen Auseinandersetzungen unter Beteiligung der syrischen Streitkräfte statt, die für Rekruten die Gefahr der Beteiligung an Verbrechen mit sich bringen würden. Da weitere individuelle, zu dem bejahten Anspruch führende Gründe, insbesondere eine relevante oppositionelle Betätigung, die zu einer Flüchtlingsanerkennung führen könnten, nicht ersichtlich seien, hätte das Verwaltungsgericht die Beklagte auch unter Zugrundelegung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zur Gewährung von Flüchtlingsschutz verpflichten dürfen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2019 - 4 K 137/19.A - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit Urteil vom 19. November 2020 (- C-238/19 -) entschieden, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des Art. 12 der Richtlinie 2011/95/EU fielen, eine Verfolgungshandlung darstelle. Der Gerichtshof der Europäischen Union halte es für 9 10 11 8 sehr wahrscheinlich, dass eine solche Konstellation in Syrien vorliege, überlasse die endgültige Entscheidung aber dem anfragenden Verwaltungsgericht. EASO, Country Guidance, Syria, September 2020, S. 66, sehe diese Voraussetzungen aber als gegeben an. Daneben kämen noch andere Verfolgungshandlungen wie willkürliche Verhaftungen verbunden mit Folter in Frage. Der Gerichtshof der Europäischen Union nehme hierbei - anders als bislang der Senat - bereits eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung an, wenn dem Asylantragsteller eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt drohe, der Militärdienstverbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikel 12 der Richtlinie 2011/95/EU fielen. Der Gerichtshof der Europäischen Union stelle sodann klar, dass zwar eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU benannten Verfolgungsgründen und dieser Verfolgungshandlung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werde, weil die Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfe. Der Gerichtshof der Europäischen Union erkläre jedoch, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes (unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU) mit den in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründen in Zusammenhang stehe. Teile der Rechtsprechung stützten hierauf bereits die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Dem sei im Urteil des Senats vom 21. August 2019 nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Der Gerichtshof der Europäischen Union stelle zudem klar, dass der Asylbewerber nicht den Beweis erbringen müsse für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung, mit der er aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen müsse. Anhand der im Urteil vom 21. August 2019 benannten Erkenntnismittel, des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 sowie der Fortschreibung vom 19. Mai 2020 lasse sich die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellte Vermutensregel nicht widerlegen. Auch die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien spreche nicht für eine Normalisierung. Das Auswärtige Amt berichte, dass selbst Rückkehrer, die eine positive Sicherheitsüberprüfung durchlaufen hätten, von den syrischen Sicherheitskräften bei ihrer Ankunft in Syrien in Gewahrsam genommen worden seien. Dies betreffe bis zu 75 % der Rückkehrer. Zudem würden zuvor getroffene Rückkehrvereinbarungen (Einzug in den Militärdienst, Verhaftung, etc.) nicht eingehalten. Rückkehrer würden bei besonders regimenahen Sicherheitsbehörden, aber auch in Teilen der Bevölkerung nach wie vor als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von 9 Terroristen gelten. Dabei könne bereits die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ geltenden Ortschaft zu Gewalt und staatlicher Repression führen. Wehrdienstleistende würden weiterhin im großen Rahmen eingezogen. Wehrdienstverweigerer würden als politische Dissidenten eingestuft und Fahndungslisten enthielten die Kategorie „Wehrdienstverweigerer“. Wehrdienstverweigerer würden fast unweigerlich an die gefährlichsten Frontlinien geschickt (Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, Rn 21 ff.) Das Auswärtige Amt gehe sogar davon aus, dass angesichts des Missbrauchs der Anti-Terror-Gesetze zur politischen Repression diese auch bei zurückkehrenden Wehrpflichtigen zur Anwendung kämen. Der Straftatbestand des Hochverrats werde sehr weit gefasst. Wer einer Strafverfolgung ausgesetzt sei, könne nicht mit einer unabhängigen Justiz rechnen. Die verschiedenen Gerichtsbarkeiten würden für politische Zwecke missbraucht. Falsche Geständnisse würden durch Folter und Drohungen seitens der Gerichte erpresst. Die Betroffenen erhielten vor den Anti- Terrorismus-Gerichten keinen Rechtsbeistand. Sie würden auch oftmals gezwungen, Geständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Die Anti-Terror- Gesetze dienten der Bekämpfung und Bestrafung für oppositionelle Tätigkeiten. Dabei reiche auch ein Verdacht aus, um von Militärgerichtshöfen oder vom gesonderten Gerichtshof der Anti-Terror-Gesetzgebung verfolgt zu werden. Zudem werde im Lagebericht des Auswärtigen Amtes explizit berichtet, dass Fälle von Verschwindenlassen auch mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst in Verbindung stehen könnten. Es spreche viel dafür, dass die Behandlung von Wehrdienstverweigerern durch das syrische Regime (Senden an die gefährlichsten Frontlinien, Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung, Verschwindenlassen) politisch motiviert sei. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe habe in einer Auskunft zur Situation nach der Rückeroberung des Südens durch das Regime aufgezeigt, dass die syrischen Geheimdienste ihre Fahndungslisten aktualisierten, sobald sie in den ehemaligen Gebieten der Opposition wieder Fuß gefasst hätten. Die syrischen Geheimdienste würden ihre alten Suchlisten mit neuen Informationen aktualisieren. Ferner würden in syrischen Gefängnissen zehntausende politische Inhaftierte gefoltert, auch mit Todesfolge. Weiterhin werde er - der Kläger - aufgrund einer erheblichen Streitigkeit mit einem hohen Offizier namens S. A. konkret verfolgt. Es handele sich um einen sehr bekannten Offizier, der stark von den Russen unterstützt werde. Er - der Kläger - verfüge zudem über keinerlei finanzielle Mittel (mehr). Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass die von der Beklagten vorgetragene Möglichkeit der Versöhnung mit dem syrischen Staat auch für ihn gelten würde. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 erklärt, dass die Gefahr bestehe, in den Gebieten I. oder A. eingesetzt zu werden. Er mache zudem geltend, dass er nicht für die syrische Armee kämpfen 10 wolle, da er dann Befehle gegen Unschuldige ausführen müsse. Die Vorgehensweise der Armee entspreche nicht seinen Wertvorstellungen. Es wirke sich zudem gefahrerhöhend aus, dass er Arzt sei und damit eine gehobene Stellung innegehabt habe. Ärzte könnten auch als besondere soziale Gruppe betrachtet werden. Dies werde belegt durch seine besondere Behandlung bei der Verhaftung. Angesichts seiner besonderen Stellung in dem Militärkrankenhaus habe er sich in herausgehobener Weise gegen das Assad-Regime gewendet und als undankbar gezeigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 9. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 35 und 37) folgt diesbezüglich nichts Anderes. Der Senat schließt sich den Erwägungen des OVG Berlin-Brandenburg hierzu an (Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 20 f.; so auch NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 8 Urteilsabdruck]). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) 12 13 14 15 16 11 anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Organisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher ist (§ 3e AsylG) oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. Die Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des Verfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Verfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.). Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermutung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). 17 18 12 Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG), wie auch sonst unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) tätig geworden ist. § 3b Abs. 2 AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat daher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweist, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -). Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Hierbei ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu 19 20 21 13 muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 [182] sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 § 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21; Beschl. v. 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7). Im Rahmen dieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregelungen heranzuziehen (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 10. März 2021 - 1 B 2/21 -, juris Rn. 8 ff.). Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt danach nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem non-liquet vergleichbar ist. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.), die lediglich unionsrechtliche Aspekte der Amtsaufklärungspflicht in Verfahren nach dem Asylgesetz aufzeigen und erörtern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 2021 - 14 A 176/21.A -, juris Rn. 23 ff.; NdsOVG, 14 Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 29 m. w. N.; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18). Danach ist die Beklagte nicht gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG verpflichtet, den Kläger als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. II. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Vorfluchtgründe nach § 3 Abs. 1 AsylG entnehmen. Er kann sich deshalb nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen. Der Kläger ist in Syrien vor seiner Ausreise von keiner Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht gewesen. Die Umstände der zwei von ihm geschilderten Inhaftierungen mögen zwar die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG erfüllen; diese Verhaftungen dienten aber nach der Schilderung des Klägers der Aufklärung, inwieweit er wehrpflichtig ist, und erfolgten damit nicht wegen eines Verfolgungsgrundes i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG. Im Übrigen kommt allenfalls in Betracht, dass dem Kläger schon vor seiner Ausreise eine Einziehung zum Wehrdienst drohte; dies stellt aber keine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG dar. Hingegen war der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien wegen eines Wehrdienstentzugs weder schon von einer Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG betroffen noch stand eine solche Verfolgungshandlung unmittelbar bevor. Eine Bestrafung wegen einer Militärdienstverweigerung als Verfolgungshandlung konnte Wehrpflichtigen erst dann beachtlich wahrscheinlich unmittelbar drohen, wenn sie sich aus Sicht des syrischen Staates erkennbar dem Militärdienst entzogen hatten. Hat ein Wehrpflichtiger seine Verweigerung aber frühestens dadurch begangen, dass er sich durch Flucht in das Ausland dem Zugriff Syriens entzog, stand ihm im Moment der Verweigerung keine Verfolgung bevor (zum Ganzen: OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18 -, juris Rn. 37 ff.; NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 32 ff.; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 37; OVG M-V, Urt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 25; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18.A -, juris Rn. 54; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 -, juris Rn. 51). Von vornherein ausscheiden muss eine Vorverfolgung daher in 22 23 24 25 26 27 15 den Fällen, in welchen der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht militärdienstpflichtig gewesen ist oder noch von der Ableistung des Wehrdienstes befreit war. Selbiges gilt, wenn er vor der Ausreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Landesteil hatte und daher eine Strafverfolgung oder Bestrafung von Seiten der syrischen Sicherheitskräfte mangels Unterworfenseins unter eine effektive Herrschaftsgewalt des syrischen Regimes nicht zu befürchten war. Aber auch in den Fällen, in welchen der Ausländer vor seiner Ausreise aus Syrien bereits militärdienstpflichtig gewesen ist und er sich im Herrschaftsbereich des syrischen Regimes aufgehalten hat, kann nicht ohne Weiteres eine unmittelbar drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes angenommen werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Betroffene aus Sicht des syrischen Staates schon vor der Ausreise in irgendeiner Form als Wehr- dienstentzieher angesehen werden konnte. In dem Regelfall, in welchem sich ein militärdienstpflichtiger Mann erst durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzieht, es aber keinerlei Hinweise dafür gibt, dass er bereits zuvor von den syrischen Behörden als Wehrdienstentzieher hätte angesehen werden können, muss die Annahme einer unmittelbar drohenden Vorverfolgung im Hinblick auf den Wehrdienstentzug daher ausscheiden (NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 34 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände gegeben, aufgrund derer der Kläger aus Sicht des syrischen Staates schon vor der Ausreise in irgendeiner Form als Wehrdienstentzieher angesehen werden konnte. Vielmehr stand er vor seiner Ausreise wegen erteilter Befreiungen vom Wehrdienst und wegen seiner Tätigkeit in einem Militärkrankenhaus zunächst nicht zur Einberufung an bzw. hatte er über Geldzahlungen sichergestellt, dass sein Name auf Fahndungslisten der Kontrollstellen nicht verzeichnet war. Soweit der Kläger über zwei im Jahr 2014 erfolgte Verhaftungen berichtet, dienten diese, wie erwähnt, nach seinen Angaben der Klärung eines etwaigen Wehrdienstentzugs und wurde er in beiden Fällen letztlich nach wenigen Tagen nach der Aufklärung des Sachverhaltes und der Feststellung seiner Unabkömmlichkeit im Militärkrankenhaus freigelassen, ohne Opfer physischer Gewalt geworden zu sein. Auch nach diesen Verhaftungen hat sich der Kläger zudem noch mehrere Jahre bis Ende 2017 in Syrien aufgehalten und in einem Militärkrankenhaus gearbeitet, ohne Übergriffen des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen zu sein. Er ist in dieser Zeit überdies nach eigenen Angaben vielfach wegen eines Sprachkurses zwischen Syrien und dem Libanon gependelt und hat hierbei die Möglichkeit, im Libanon zeitnah Schutz zu suchen, nicht ergriffen, sondern im Gegenteil mit den Reisen Kontakte an Kontrollstellen in Kauf genommen. Seine - auf einer beruflichen 28 16 Grundlage erfolgte - Ausreise in sein „Wunschzielland“ - die Bundesrepublik Deutschland - hat er so über einen längeren Zeitraum in Syrien sichtlich gründlich und „in Ruhe“ vorbereitet. Dies lässt klar erkennen, dass er sich in Syrien bis zu seiner Ausreise keinem Verfolgungsdruck ausgesetzt gesehen haben kann. Er hat schließlich auch in der Bundesrepublik erst nach einem Jahr Aufenthalt einen Asylantrag gestellt, nachdem sich seine eigentlich verfolgten beruflichen Pläne nicht realisieren ließen. III. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG vor. 1. Ein solcher Nachfluchtgrund droht bei einer Rückkehr nach Syrien nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen der (illegalen) Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in Deutschland (vgl. Urt. v. 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 21 ff.; Urt. v. 6. Februar 2019 - 5 A 1066/17.A -, juris Rn. 24; Urt. v. 21. August 2019 - 5 A 50/17.A - , juris Rn. 29). An dieser Einschätzung hat sich nach der aktuellen Auskunftslage nichts geändert. Sie entspricht auch der allgemeinen Auffassung der Obergerichte (HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 10 ff. Urteilsabdruck]; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28. Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 -, juris Rn. 34; OVG M-V, Urt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 40; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24. März 2021 - 2 LB 123/18 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 41 ff.; BayVGH, Urt. v. 21. September 2020 - 21 B 19.32725 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Schl.-H., Urt. v. 26. September 2019 - 5 LB 38/19 -, juris Rn. 54 f.; OVG Saarland, Urt. v. 14. November 2018 - 1 A 609/17 -, juris Rn. 36; ThürOVG, Urt. v. 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 6. Februar 2018 - 1 A 10849/17.A -, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 50 ff.). Der Senat geht davon aus, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind und sich in Europa aufhalten, vor einer Wiedereinreise einen Statusbereinigungsprozess („taswiyat Wada“) durchlaufen und sich hierfür an die nächste syrische Botschaft wenden müssen. Im Rahmen dieses Prozesses haben sie sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen (Landinfo, Syria - Return from abroad, 10. Februar 2020, S. 7, 18; The Danish Immigration Service [DIS], Syria - Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 4 f., 9; EASO, Syria - Internally 29 30 31 32 17 displaced persons, returnees and internal mobility, April 2020, S. 31). Allein aus dem Grund, dass eine Person das Land illegal verlassen und im Ausland um Asyl nachgesucht hat, sind keine nachteiligen Konsequenzen seitens der syrischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden. Vielmehr sollen einer Einreise unter diesem Gesichtspunkt keine Hindernisse im Wege stehen, wenn vor der Einreise eine Statusbereinigung erzielt worden ist (vgl. EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 18 f.; EASO, Syria - Targeting of individuals, März 2020, S. 27 f.; DIS, Syria - Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11; Landinfo, Return from abroad, 10. Februar 2020, S. 8; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 95 f.). Wird eine vorherige Statusbereinigung vor einer Wiedereinreise nach Syrien allerdings versäumt, kann Rückkehrern aus diesem Grund eine Verhaftung drohen (EASO, Syria - Internally displaced persons, returnees and internal mobility, April 2020, S. 33). Ebenso kann auch bei vorherigen Durchlaufen einer Statusbereinigung nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rückkehrer aus anderen Gründen verhaftet wird (DIS, Syria - Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11; EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 27). Der Senat geht ferner weiterhin davon aus, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise nach Syrien mit einer Kontrolle ihrer Personalpapiere, einer datenbankgestützten Überprüfung, ob der Betreffende gesucht wird, sowie gegebenenfalls mit einer Durchsuchung und Befragung rechnen müssen. Sie werden üblicherweise aufgefordert, nach ihrer Einreise bestimmte Sicherheitsorgane aufzusuchen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH- Länderanalyse, 21. März 2017, S. 7 f.; EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 27). Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, drohen Misshandlungen bis hin zu Folter, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Ermordung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 18 f., 25, 30, sowie vom 20. November 2019, S. 14 f., 21, 25; DIS, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 15 ff.). Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die obergerichtliche Einschätzung, dass Rückkehrer nicht per se einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 42 ff.; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18.A -, juris Rn. 55 ff.). Vielmehr besteht (auch) für sie die bei Kontakten mit syrischen Sicherheitsbehörden generell existierende Gefahr, Opfer einer 33 34 18 willkürlichen Festnahme, Misshandlung und Folter zu werden. Derartige Praktiken sind in Syrien systemisch (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 18 f. und vom 20. November 2019, S. 14 f., 21; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 39; SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 21. März 2017, S. 8 ff.; EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 27). Misshandlungen kann es auch ohne triftigen Grund geben (EASO, Syria, Internally displaced persons, returnees and internal mobility, April 2020, S. 33). Auch Personen, die nichts mit der Opposition zu tun haben, und sogar regimenahe Personen können verhaftet und misshandelt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 25 und vom 20. November 2019, S. 21). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte ist generell von Brutalität und Willkür geprägt (vgl. Finnish Immigration Service [FIS], Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, 14. Dezember 2018, S. 39 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 18 ff., und vom 20. November 2019, S. 14 ff.; SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH- Länderanalyse, 21. März 2017, S. 9; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21 f.; EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 29). Der Umgang ist maßgeblich von der Entscheidung des jeweils diensthabenden Beamten der Sicherheitskräfte und seiner persönlichen Einstellung abhängig (DIS, Syria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 12. Februar 2019, S. 2; FIS, Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, 14. Dezember 2018, S. 46). Die vorliegenden Erkenntnismittel lassen unverändert nicht den Schluss zu, dass Rückkehrern ohne besonderes Profil von Seiten des syrischen Staates regelhaft eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird (vgl. insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 30 und vom 12. Februar 2019, S. 2; EASO, Syria Targeting of individuals, März 2020, S. 27 f.; EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 18 f.). Ein solcher Schluss widerspräche vor dem Hintergrund, dass aus Syrien seit Ausbruch des Bürgerkriegs mittlerweile über 6,6 Mio. Menschen geflohen sind, von denen geschätzt 1,4 Mio. in der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben (EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 7), bereits offensichtlich der Realität. Darüber hinaus wirbt das syrische Regime gemeinsam mit Russland mittlerweile um Rückkehrer und es existieren offizielle Äußerungen des syrischen Regimes, die dafür sprechen, dass das 19 Regime die tatsächlichen weit verbreiteten Beweggründe einer Flucht vor den Gefahren des Bürgerkriegs anerkennt und in Rechnung stellt (vgl. EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 11; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 21). Wie ausgeführt, belegen die Erkenntnismittel zudem kein regelhaftes Anwenden von Misshandlungen, Folter, Inhaftierung, Verschwindenlassen oder Ermordung gerade gegenüber Rückkehrern, welches über die Behandlung hinausgeht, die alle Personen zu befürchten haben, die in engeren Kontakt mit den syrischen Sicherheitsbehörden kommen und von diesen festgehalten werden. Danach lässt sich die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen einer etwaigen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht feststellen. Objektiv willkürlich erfolgende Verfolgungshandlungen, die nicht zielgerichtet an einen der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG anknüpfen, mögen zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG die Voraussetzungen des - dem Kläger bereits zuerkannten - subsidiären Schutzes erfüllen, sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2. Die Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ist auch nicht deshalb begründet, weil sich der Kläger durch seine Ausreise und seinen Verbleib im Ausland dem Militärdienst entzogen hat. a) Im Hinblick auf den Wehr- bzw. Militärdienst in Syrien geht der Senat auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel von folgender Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus: Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Wehr- bzw. Militärdienstes in Syrien sind derzeit Folgende: In Syrien besteht nach dem Gesetz eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren unabhängig von ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien leben (vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 43; EASO, Syria Military service, April 2021, S. 13). Männer, die das wehrpflichtige Alter 35 36 37 38 39 20 erreicht haben, müssen sich laut Gesetz ihr Militärbuch abholen und einer medizinischen Tauglichkeitsprüfung unterziehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 38 f.). Nach Beendigung des obligatorischen Militärdienstes bleibt ein syrischer Mann Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen bei gesundheitlicher Untauglichkeit und unter Umständen auch für religiöse Führer (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 47 f.). Zudem ist nach der Gesetzeslage der einzige Sohn einer Familie von der Militärdienstpflicht ausgenommen (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 28 f.). Die Freistellung wird im Militärbuch vermerkt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Oktober 2015 zu Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“, S. 1). Die Befreiungsregelung für den einzigen Sohn wird in der Praxis auch tatsächlich angewandt (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 20). Die Befreiung muss aber regelmäßig (jährlich) erneuert werden (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 28). Zudem gibt es Regelungen über den Aufschub des Antritts des Wehrdienstes für bestimmte Studenten (DIS, Syria - Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 5). Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin. In der Praxis gelten jedoch einige Beschränkungen und es gibt Hinweise, dass die Umsetzung der Regelungen willkürlich ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 47; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 29 f.). Militärdienstpflichtigen ist es grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt erlaubt, Syrien zu verlassen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 14; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 13 f.; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee vom 28. März 2015, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 5. Januar 2017, S. 24). 40 41 42 21 Eine Möglichkeit, den Militärdienst legal zu verweigern bzw. einen (zivilen) Ersatzdienst zu leisten, besteht nicht (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 14). Wehrdienstentzug wird nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch bestraft. Danach ist für denjenigen, der in Friedenszeiten der Einberufung nicht innerhalb eines Monats gefolgt ist, eine Haft zwischen einem und sechs Monaten bestimmt. Einem Militärdienstpflichtigen, der in Kriegszeiten der Einberufung nicht gefolgt ist, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 33; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 14). Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im eigentlichen Sinn werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 4 f.; SFH, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 8 f.). Personen, die das wehrpflichtige Alter (42 Jahre) überschritten haben, ohne den Pflichtwehrdienst vollendet zu haben, werden mit finanziellen Sanktionen belegt, und ihnen droht die Beschlagnahme ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie Inhaftierung (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021, S. 129; HRW, Syrian ‘Military Evaders’ Face Unlawful Seizure of Property, Assets, 9. Februar 2021). Für syrische Männer im wehrdienstfähigen Alter, die im Ausland leben, einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, ist gesetzlich die Möglichkeit vorgesehen, sich gegen Zahlung einer Gebühr („Badal al-Naqdi“) von der Wehrpflicht zu befreien (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 47; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 30). Die Gebühr belief sich seit 2014 für Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die nicht weniger als vier Jahre außerhalb Syriens gewohnt haben, auf 8.000 $ (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 22; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 30). Nach einer Gesetzesänderung vom November 2020 ist die Gebührenhöhe nun von der Wohndauer im Ausland abhängig (vgl. im Einzelnen: EASO, Syria Military service, April 2021, S. 30). Für Reservisten besteht keine vergleichbare gesetzliche Regelung (DIS, 43 44 22 Syria - Military Service, Mai 2020, S. 23). Einige Quellen berichten, dass auch diejenigen, die Syrien während des Konflikts illegal verlassen haben, nach einer Statusklärung im Rahmen des Verfahrens zur Regelung ihrer Angelegenheiten („taswiyat al-wada“) die Befreiungsgebühr für den Militärdienst in der Praxis zahlen können (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 25 f., 59; DIS, Syria - Security clearance and status settlement für returnees, Dezember 2020, S. 10; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 30 f.). Soweit ein befragter syrischer Journalist und Forscher Kenntnis von zwei Fällen hatte, in denen Männer, die aus dem Libanon zurückkehrten, verhaftet und eingezogen wurden, obwohl sie die Befreiungsgebühr bezahlt hatten, waren dieser Quelle die Einzelheiten dieser beiden Fälle nicht bekannt, auch nicht der ursprüngliche Herkunftsort dieser Männer oder der Grund für ihre Verhaftung (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 76). In einer Untersuchung aus Oktober 2020, die auf Interviews mit Syrern im Libanon, in Homs und im ländlichen Damaskus basierte, wird berichtet, dass mehrere Interviewpartner angaben, viele Rückkehrer, die die Befreiungsgebühr und zusätzliche Geldstrafen bezahlt hätten, seien wegen ihrer früheren politischen Aktivitäten verhaftet und einige eingezogen worden (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 31). In den letzten Jahren soll die Befreiungsgebühr mit Korruption, Schmiergeldzahlungen und einer Anwendung nach Ermessen verknüpft gewesen sein (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 31). Das syrische Regime hat seit 2018 zudem verschiedene Amnestien erlassen. So sollten nach einem Präsidialdekret aus Oktober 2018 alle syrischen Männer, die desertiert sind oder sich dem Militärdienst entzogen haben, einer Amnestie unterfallen, wenn sie sich innerhalb einer Frist von vier Monaten (bei einem Wohnsitz in Syrien) oder von sechs Monaten (bei einem Wohnsitz außerhalb Syriens) zum Militärdienst meldeten. Der Erlass beseitigte allerdings nicht die Pflicht, den obligatorischen Militärdienst zu leisten. Kriminelle und Personen mit oppositioneller Haltung, die gegen das Regime gekämpft oder sich den Rebellen angeschlossen haben, waren von der Amnestie ausdrücklich ausgenommen (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 38 f.). Diese Amnestie ist mittlerweile ausgelaufen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 17. Oktober 2019, S. 45). Im Januar 2019 musterte die syrische Regierung Reservisten aus und befreite Militärdienstentzieher von der Dienstpflicht, die vor dem Jahr 1977 geboren wurden. Gemäß der amtlichen Nachrichtenagentur der syrischen Regierung wurden zum 15. Februar 2019 darüber hinaus alle Militärdienstentzieher und Reservisten aus der Dienstpflicht entlassen, die vor dem Jahr 1981 geboren wurden 45 23 (vgl. DIS, Syria - Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 11 f.). Mit einem weiteren Präsidialdekret vom 15. September 2019 wurde unter anderem die Amnestie für Desertion und Militärdienstentziehung vom Oktober 2018 erneuert, wobei aber wiederum bestimmte gegen den Staat gerichtete Straftaten ausgenommen blieben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20. November 2019, S. 12). Im März 2020 wurde erneut eine „Generalamnestie“ unter anderem für Militärdienstentzieher und Deserteure erlassen, die sich innerhalb einer Frist von drei Monaten (Wohnsitz in Syrien) oder sechs Monaten (Auslandswohnsitz) den syrischen Behörden stellen (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 36; EASO, Syria Military service, April 2021, S. 39 f.). Wiederum nicht umfasst waren bestimmte Straftaten, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Fortschreibung vom 19. Mai 2020, S. 5). Die Erkenntnisse des Dänischen Einwanderungsdienstes sprechen dafür, dass diese Amnestien vom syrischen Regime in vielen Fällen beachtet, gegen sie jedenfalls nicht regelhaft verstoßen wurde (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 46 ff.; s. a. OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 73 ff.; BayVGH Urt. v. 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 52 ff.). Soweit die Amnestieregelungen in einigen Erkenntnisquellen als in der Vergangenheit in der Umsetzung nahezu wirkungslos beschrieben werden (vgl. z. B. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 12), beruht dies zum einen auf dem fehlenden Interesse von Wehrdienstentziehern, hiervon Gebrauch zu machen, da die Amnestien die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes selbst unberührt gelassen haben. Zum anderen herrsche in der syrischen Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber von der Regierung angekündigten Amnestieregelungen, da diese in der Vergangenheit vom Regime immer wieder gebrochen worden seien (vgl. EASO, Syria Military service, April 2021, S. 39 f.; EASO, Syria: Targeting of individuals, März 2020, S. 37 f.). Zur aktuellen tatsächlichen Praxis der Heranziehung zum Wehr- und Militärdienst und zu den Umständen des Einsatzes von Wehrpflichtigen in der syrischen Armee ist anhand der vorliegenden Erkenntnismittel Folgendes festzustellen: 46 47 48 24 In der ersten Phase des Bürgerkriegs hatte der syrische Staat die Kontrolle über weite Teile des Staatsgebiets verloren und das Regime kämpfte um sein Überleben. Die syrische Armee hatte durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen erhebliche Verluste zu erleiden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 5. Januar 2017, S. 39; Waters, The Lion and The Eagle, 18. Juli 2019, - Collapse -). Seit Herbst 2014 ergriff der syrische Staat Maßnahmen, um die dezimierte syrische Armee zu stärken (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015). So soll das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit Januar 2016 nochmals gesteigert haben (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 6). Der hohe Bedarf an Soldaten schlug sich nicht nur in starken Rekrutierungsbemühungen nieder, sondern auch darin, dass Wehrpflichtige über die normale Wehrdienstzeit hinaus in der Armee weiterdienen mussten und nicht entlassen wurden. Entlassungen aus dem Militärdienst waren eher die Ausnahme (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 5 f.). Ausnahmen vom Militärdienst wurden willkürlich nicht anerkannt (FIS, Syria – Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime And Armed Opposition, 23. August 2016, S. 9 f.) Mittlerweile ist es dem syrischen Staat mit der militärischen Unterstützung der Russischen Föderation und der Islamischen Republik Iran gelungen, die Kontrolle über große Teile des Landes zurückzuerlangen. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist in der Folge zurückgegangen. Nicht unter der Herrschaft des Regimes steht weiterhin die Region um Idlib im Nordwesten, sowie der Norden und der Nordosten des Landes. Die Absicht des Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern, besteht zwar fort und eine politische Lösung des Konflikts ist nicht in Sicht. Militärische Offensiven des syrischen Regimes laufen aber derzeit nicht und sind auch nicht absehbar (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 6 ff.). Letzte umfangreiche Kampfhandlungen erfolgten in der jüngeren Vergangenheit in der Region um Idlib, wo die vom VN-Sicherheitsrat als Terrororganisation designierte, bewaffnete Gruppe Hayat Tahrir al Sham (HTS, zuvor Jabhat al Nusra) nach Kämpfen mit anderen bewaffneten Oppositionsgruppen im Januar 2019 die militärische Kontrolle über die sogenannte „Deeskalationszone“ Idlib (DEZ) weitgehend übernommen hat. Im Dezember 2019 hatten das Regime und seine Unterstützer zunächst die seit Mai 2019 49 50 51 25 in der DEZ laufende Militäroffensive deutlich intensiviert. Wie bereits zuvor verfolgte insbesondere das Regime dabei wiederum eine Strategie der „verbrannten Erde“, die Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager einschließt, und den Eindruck erweckt, es werde zivile Infrastruktur gezielt zerstört und die Bevölkerung gezielt vertrieben. Die Kampfhandlungen in Idlib forderten laut dem VN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) zwischen April 2019 und Februar 2020 mindestens 1.750 zivile Opfer, wobei das Regime und seinen Verbündeten für 93 % verantwortlich sein sollen. Durch die Offensive eroberte das Regime ca. 200 Ortschaften im südöstlichen Teil Idlibs sowie im Westen des Gouvernements Aleppo. Nachdem ein durch den türkischen Staatspräsidenten wiederholt geforderter Rückzug der Regimekräfte nicht erfolgte, sowie in Reaktion auf Luftangriffe des Regimes auf türkische Streitkräfte in der Region um Idlib-Stadt, bei denen 34 türkische Soldaten getötet und 34 verletzt wurden, begann die Türkei am 27. Februar 2020 die Militäroperation „Frühlingsschild“ gegen die Truppen des syrischen Regimes und seine Verbündeten in Idlib. Die Türkei verfolgt dabei das Ziel, eine Offensive auf Idlib zu vermeiden, um eine Massenflucht in Richtung der türkischen Grenze zu verhindern. Nachdem sich so unmittelbar Russland und die Türkei in Kampfhandlungen gegenüberstanden, vereinbarten der türkische und der russische Staatspräsident am 5. März 2020 ein Waffenruheabkommen für Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch- türkische Patrouillen entlang der Verbindungsstraße M4 in Nicht-Regimegebieten. Dieses Waffenruheabkommen wird seitdem im Wesentlichen eingehalten, wenngleich einzelne Angriffe seitens russischer und syrischer Streitkräfte in der Region Idlib, auch auf zivile Einrichtungen und mit zivilen Opfern, wohl weiterhin stattfinden (vgl. BILD, „Assad und Putin richten Blutbad an - Flüchtlinge und Krankenhäuser in Syrien im Visier“, 8. September 2021). Ein grundlegender Bruch des Waffenruheabkommens ist derzeit - auch angesichts der weittragenden politischen Folgen einer unmittelbaren militärischen Konfrontation zwischen der Türkei und Russland - nicht erwartbar. Die Frontlinien in der Region Idlib werden vielmehr weiterhin als „eingefroren“ bewertet (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 6 ff.; NZZ, Bürgerkrieg in Syrien, 10. August 2021). Die Gebiete im Norden Syriens stehen demgegenüber unter der Kontrolle der Türkei und türkeinaher Milizen, die zwar vereinzelt Auseinandersetzungen mit der kurdischen Miliz Yekîneyên Parastina Gel (YPG) haben, nicht aber mit der syrischen Armee. Im Nordosten Syriens haben die Syrian Democratic Forces (SDF) und die YPG kurdisch dominierte Verwaltungsstrukturen errichtet, die vor allem im Konflikt mit der Türkei und 52 26 türkeinahen Kräften liegen, hingegen mit dem syrischen Regime eine Einigung über die Präsenz von Regimekräften erreicht haben. Der Süden und Südwesten des Landes wurde vom syrischen Regime zurückerobert. Bezüglich dieser Gebiete wird beschrieben, dass das Regime keine effektive Kontrolle ausübe und die Lage sich zunehmend destabilisiere. Es komme vermehrt zu Demonstrationen und Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen. Im Süden und Südwesten hätten im März 2020 die regional bisher umfangreichsten Kampfhandlungen seit Sommer 2018 - auch mit zivilen Opfern - stattgefunden, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten. Ende September bis Anfang Oktober 2020 sei es zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Daraa und Suweida, darunter Kämpfer der drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von Russland unterstützte Kampfverbände ehemaliger Oppositionskämpfer gekommen (vgl. auch hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 6 ff.; NZZ, Bürgerkrieg in Syrien, 10. August 2021). Auch bezüglich dieser Region wird mithin lediglich über begrenzte Kampfhandlungen, nicht über ausgedehntere Militäroperationen der syrischen Armee berichtet. Vor dem Hintergrund des Rückgangs größerer Militäroperationen und der COVID-19- Pandemie sollen sich in letzter Zeit die Rekrutierungsbemühungen der syrischen Armee verringert haben (EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 15). Dies stellt eine neue Entwicklung dar, nachdem zwar bereits seit 2018 - mit der Stabilisierung der militärischen Situation zugunsten des syrischen Staates - Entlassungen der länger dienenden Rekrutenklassen aus der syrischen Armee vorgenommen wurden, zunächst aber weiterhin ein hoher Personalbedarf der Armee bestand und weiterhin intensive Rekrutierungen erfolgten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 43 f.; DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 9; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 7, 14; DIS, Syria - Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 11). Zum Teil wird behauptet, dass sich nunmehr die Rekrutierung auf Alawiten und loyale Gebiete konzentriert, und dass auch ältere Männer über 30 Jahre, wenn sie nicht über besondere Qualifikationen verfügen, wahrscheinlich Ausnahmen erhalten. Von anderer Seite wird angenommen, dass sich das syrische Regime weiterhin auf die Rekrutierung von Soldaten aus den zurückeroberten ehemaligen Rebellengebieten fokussiert (EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 15). Hierbei werden in erheblichem Umfang insbesondere auch 53 27 „versöhnte“ vormalige Kämpfer der Rebellengruppen in Armeeeinheiten integriert (Waters, The Lion and The Eagle, 18. Juli 2019, - Rebuilding -). Am 10. Januar 2021 hat die syrische Regierung ferner in einem Rundschreiben die Verringerung der Gefechtsbereitschaft und der Mobilisierung auf das Niveau von vor 2012 angeordnet. In der Praxis werde das durch ausgedehntere Urlaubstage für die Soldaten erreicht. Dies wurde als ein Mittel interpretiert, in einer Zeit, in der größere Militäroperationen eingefroren sind und sich die ökonomische Situation verschlimmert hat, die Kosten zu senken (EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 15 f.). Die Namen der einberufenen Personen werden in einer zentralen Datenbank erfasst (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44, DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 11). Wer sich nicht bei seiner lokalen Rekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der Militärdienstentzieher gesetzt (vgl. u.a. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 20 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen, 24. April 2017, S. 24). Es gibt Berichte, denen zufolge militärdienstpflichtige Männer, die auf einen Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden. Die Wehrpflicht wird zudem durch die Einrichtung von Checkpoints und die Durchführung von Razzien im öffentlichen Raum (insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten), auf Ämtern bei Behördengängen, an Universitäten und in Krankenhäusern und teilweise auch weiterhin durch gezielte Hausdurchsuchungen durchgesetzt (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 11 f.; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 20 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44; Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 7; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 13 f. und vom 20. November 2019, S. 11). Der syrische Staat hat auch in rückeroberten Rebellengebieten Rekrutierungszentralen eingerichtet, bei denen sich Wehrdienstentzieher und Deserteure melden können, um so eine Suche der Sicherheitskräfte nach ihnen zu beenden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). Generell ist es Wehrdienstpflichtigen möglich, sich anstelle der Syrischen Arabischen Armee einer regimetreuen Miliz anzuschließen; allerdings versucht die Regierung, diese Milizen in die offiziellen militärischen Strukturen einzugliedern (FIS, Syria: Fact- finding mission to Beirut and Damaskus, April 2018, Bericht vom 14. Dezember 2018, 54 55 56 28 S. 8; Waters, The Lion and The Eagle, 18. Juli 2019). Angehörige z. B. des sog. Fünften Corps werden besser ausgebildet und ausgerüstet. Derartige Gruppen bieten auch die Chance, heimatnah zu dienen (FIS, Syria: Fact-finding mission to Beirut and Damaskus, April 2018, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 9 und 32). Solche Regierungsmilizen sollen allerdings für Plünderungen und Menschenrechtsvergehen berüchtigt sein (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 13. November 2018, S. 11). Rückkehroptionen - auch - für Wehrdienstentzieher aus dem Ausland eröffnet das syrische Regime mit dem besonderen Verfahren des Security settlement („taswiyat Wada“), in dem die Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, ihre Angelegenheiten mit den staatlichen Stellen „zu klären“. Sobald die Probleme mit dem syrischen Staat gelöst sind und dieser „vergeben hat“, wird der Name der betreffenden Person von der Liste der gesuchten Personen genommen; die betreffende Person wird dann auch nicht mehr gesucht (DIS, Syria - Security clearance and status settlement for returnees, 18. Dezember 2020, S. 7 ff.). Zuvor kann der Wehrdienstentzieher bereits im Ausland feststellen lassen, ob er sich auf der Liste der gesuchten Personen befindet (Security clearance). Er kann sich dann ein entsprechendes drei Monate gültiges „Security clearance document“ ausstellen lassen (DIS, Syria - Security clearance and status settlement for returnees, 18. Dezember 2020, S. 4 ff.). Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, können sich nach ihrer Rückkehr auch selbstständig in den Rekrutierungszentren melden. Dieser Umstand hat zur Folge, dass sie nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). Ausweislich einer Rundverfügung aus dem Jahr 2019 wird wehrpflichtigen Männern, die nach Syrien zurückkehren, eine Frist von 15 Tagen gewährt, um sich - vor Antritt des Wehrdienstes - dem Rekrutierungsbüro vorzustellen und die eigenen Angelegenheiten zu regeln (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 12; Landinfo, Syria - Return from abroad, 10. Februar 2020, S. 7 f.). Diese Rundverfügung ist auch tatsächlich im Wesentlichen so umgesetzt worden (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 65, Nr. 160). Vor der Einberufung kann es zwar auch zu Inhaftierungen kommen. Solche Inhaftierungen stellen jedoch keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung dar. Es handelt sich dabei vielmehr um wenige Tage andauernde Ingewahrsamnahmen (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 31), mit denen verhindert werden soll, dass der Betreffende bis zur Überstellung an eine militärische Einheit (erneut) untertaucht. Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinem jüngsten Lagebericht, dass männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter in der Regel zum Militärdienst eingezogen würden 57 29 und nur bei Desertion Haftstrafen drohten, wobei aber auch diese zumindest stellenweise erlassen würden (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 30). Nur vereinzelt sprechen Quellen von Inhaftierungen von Wehrdienstentziehern vor der Entsendung zu einer militärischen Einheit (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 51 (Nr. 50) und S. 90 (Nr. 358)), wobei in diesen Fällen naheliegt, dass solche Inhaftierungen mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nichts zu tun haben, sondern Ingewahrsamnahmen sind, um den Wehrdienstentzieher nach seinem Ergreifen bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern. Die Quellen ergeben ferner, dass die Reaktion auf einfache Wehrdienstentziehung nunmehr regelmäßig darin besteht, solche Personen unverzüglich einzuziehen und militärisch einzusetzen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 49 ff.; EASO, Country Guidance: Syria - Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66; EASO, Syria - Targeting individuals, März 2020, S. 37; Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 8). Aktuelle Quellen berichten insbesondere nicht mehr von systematischen Bestrafungen oder Verfolgungen von einfachen Militärdienstentziehern, sondern vor allem von unmittelbarer Heranziehung zum Einsatz auch mittels an den Checkpoints hinterlegter Listen, von Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung des erneuten Untertauchens bzw. - vor allem - rascher Eingliederung in Armee oder Milizen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 30; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021, S. 132 f.; EASO, Syria - Targeting of individuals, März 2020, S. 38 f.) (so auch HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 15 ff. Urteilsabdruck]; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 73 ff.; OVG M-V, Urt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 28 ff.; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 48 ff.; a. A. OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 -, juris, Rn. 93 ff.; offen gelassen von NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 55). Der gegenteiligen Tatsachen- und Lagebeurteilung des OVG Berlin-Brandenburg tritt der Senat nicht bei. Für die vorgenannte Praxis des syrischen Regimes existiert eine große Anzahl von aktuellen Quellen. Demgegenüber sind jedenfalls breit angelegte bzw. systematische Verfolgungshandlungen oder Bestrafungen von Militärdienstentziehern seit längerer Zeit nicht mehr dokumentiert worden. Gäbe es heute in Syrien Verfolgungshandlungen von einfachen Militärdienstentziehern, müsste es aber hierüber - angesichts der nicht 58 30 unerheblichen Zahl von Rückkehrern -, wie in der Vergangenheit, aktuelle Berichte geben, was nicht der Fall ist (VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 29 ff.). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Strafandrohung nach wie vor bestehe und Amnestien sinnlos seien, wenn strafrechtliche Sanktionen faktisch ausgesetzt seien. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass für den syrischen Staat ein Bedürfnis besteht, die erforderliche Rekrutierung durch eine Strafandrohung für Wehrdienstentziehung grundsätzlich abzusichern. Davon zu trennen ist die Frage, wie er auf das Massenphänomen dieses Delikts tatsächlich reagiert, ob er insbesondere - wie es nach dem oben Gesagten festzustellen ist - dem Soldatenbedarf Vorrang vor einer Bestrafung gibt (OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 101). Der Senat geht nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ferner nicht davon aus, dass ein militärischer Einsatz der Wehrdienstentzieher an der Front als Bestrafung für unterstellte Illoyalität gedacht ist (sog. Politmalus) (so auch OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 83 ff.; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - , juris Rn. 29; OVG M-V, Urt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 37 ff.; a. A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 95 ff. unter Bezugnahme auf UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9). Nach den vorliegenden Erkenntnissen trifft das Risiko einer Frontkommandierung jedermann in der syrischen Armee und hängt davon ab, ob die jeweilige Einheit im Fronteinsatz steht, wobei die Einheiten zwischen Fronteinsatz und Etappe rotieren. Die militärischen Einheiten werden aber nicht aus bestimmten Gruppen, etwa Wehrpflichtigen aus eroberten Gebieten, zusammengesetzt. Zudem sollen die meisten Frontopfer nach wie vor aus den als zuverlässig geltenden Gebieten Latakia, Tartus, Westhama, Westhoms und Damaskus stammen. Die vorliegenden Erkenntnisse ergeben zudem, dass auch neu ausgehobene Rekruten mit sehr geringer Ausbildung an die Front kommandiert werden. Reservisten seien hingegen signifikant seltener an aktiven Kampfhandlungen beteiligt. Ihr Fronteinsatz hänge maßgeblich davon ab, ob sie über Spezialkenntnisse oder besondere Erfahrung verfügten (vgl. zum Ganzen: DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 13 ff.; vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 25). Konkrete Berichte über einen mutmaßlich gezielten Einsatz etwa von sog. versöhnten Ex- Rebellen für besonders gefährliche Aufgaben liegen nur für einzelne Einheiten der syrischen Armee vor (vgl. Waters, The Lion and the Eagle, - Rebuilding - Fn. 72). Für eine größere, regelhafte Verbreitung derartiger Praktiken lässt die Quellenlage hingegen - insbesondere angesichts des Fehlens eines herausgehobenen Anteils von 59 31 Frontopfern aus versöhnten Oppositionsgebieten - nichts erkennen. Ein System der Bestrafung von Wehrdienstentziehern durch eine sog. „Frontbewährung“ ist damit nicht feststellbar. Unterhalb dieser Schwelle ist indes von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit derartiger gezielter Verfolgungshandlungen nicht auszugehen. Dahingehende Einzelfälle taugen angesichts des beschriebenen Umstandes, dass das Vorgehen des Regimes gegenüber Wehrdienstentziehern - wie auch sonst gegenüber seiner Bevölkerung - weithin uneinheitlich, willkürlich und von den konkret handelnden Personen abhängig ist, weder zum Beleg für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des „Ob“ solcher Maßnahmen noch zum Beleg für deren objektive Gerichtetheit auf eine (unterstellte) oppositionelle Haltung gerade von Wehrdienstverweigerern. Eine andere Behandlung kann bei Deserteuren und Überläufern zu erwarten sein. Diese haben abhängig von den Gründen für die von ihnen begangene Desertion eine Haftstrafe von einigen Jahren bis hin zur Todesstrafe zu befürchten (Landinfo, Syria - Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 10). Während des Bürgerkriegs seien Deserteure hingerichtet worden, diese Praxis habe der syrische Staat aber - von Einzelfällen abgesehen - seit einigen Jahren aufgegeben. Es gebe Beispiele von desertierten Offizieren, die in ihre alten Positionen wiedereingerückt seien. Demgegenüber werde von Todesurteilen gegen Überläufer wegen Verrats berichtet (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 31 ff). Es wird aber auch von Fällen berichtet, in denen Deserteure nur geringe Haftstrafen erhielten, weil man sie aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front für den Fronteinsatz gebraucht habe (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 33; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 50; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 36). b) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG folgt anhand dieser Feststellungen zum Ersten nicht aus der Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. aa) § 3a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG setzt hierbei Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU um. Diese Bestimmung soll, wie bereits die gleichlautende Vorläuferregelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG, einen 60 61 62 32 Antragsteller schützen, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen will, künftig Handlungen der von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie erfassten Art begehen zu müssen (EuGH, Urt. v. 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 39), d. h. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, schwere nichtpolitische Straftaten, insbesondere grausame Handlungen, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU sowie § 3 Abs. 2 AsylG). Die Einstufung einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes als flüchtlingsschutzerhebliche Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG setzt mithin voraus, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Hierzu obliegt es den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 EU begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (EuGH, Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34). Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt. Hierbei sind Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, würde für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem solchen Konflikt verweigert, auch wenn er seinen künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennt, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder 63 33 Handlungen umfassen (EuGH, Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 35 ff.; Urt. v. 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 46). bb) Der Senat kann unter den Umständen der oben dargestellten aktuellen militärischen Situation in Syrien nicht die Feststellung treffen, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung die hypothetische Ableistung des Militärdienstes durch den Kläger in der syrischen Armee diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen, bzw. dass die Gesamtsituation im vorliegenden Fall eine Begehung der behaupteten Verbrechen plausibel erscheinen lässt (so auch NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 75 ff.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 -, juris, Rn. 100 ff.; offen gelassen von OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 106; HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 15 Urteilsabdruck]). Die Frage, ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorliegen, beurteilt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1394) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte (BVerwG, Urt. v. 16. Februar 2010 - 10 C 7/09 -, BVerwGE 136, 89, juris Rn. 26; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 55). Dessen Art. 8 Abs. 2 Buchst. c bis f bezieht sich auf Handlungen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter und führt unter Buchst. c schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 sowie unter Buchst. e andere schwere Verstöße an (z. B. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche, vorsätzliche Angriffe auf Krankenhäuser). Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellen nach Art. 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs die dort genannten vorsätzlich begangenen Handlungen als Bestandteil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung dar (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Zwar würde ein Militärdienst des Klägers mit Blick auf den in Syrien weiterhin schwelenden Bürgerkrieg in einem „Konflikt“ i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG stattfinden (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 76 m. w. N.). 64 65 66 34 Auch teilt der Senat die Bewertung, dass aus den Reihen der syrischen Armee im Verlaufe des seit dem Jahr 2011 andauernden Bürgerkrieges eine Vielzahl von Kriegshandlungen begangen wurden, die sich gezielt gegen Wohngebiete und die zivile Infrastruktur wie Krankenhäuser und Schulen richteten und die als Kriegsverbrechen im o. g. Sinn einzustufen sind. Das syrische Regime hat etwa immer wieder in großem Umfang international geächtete Fassbomben gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt, Wohngebiete bombardiert und wahllos beschossen und gezielte Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und medizinisches Personal verübt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 7; Amnesty International, Amnesty Report 2015, Syrien, S. 2). Dokumentiert sind zudem der Einsatz von chemischen Waffen, Massakern und Vergewaltigungen durch Angehörige des Regimes und seine Verbündeten als Kriegstaktik (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 57; EASO, Syria - Security situation, Mai 2020, S. 35; vgl. zum Ganzen NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 78 ff.; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 58). Kriegshandlungen, die als Kriegsverbrechen erscheinen und auch die Schwelle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit überschreiten können, wurden zuletzt namentlich für die Truppen des syrischen Regimes und für ihren russischen Verbündeten bei der Durchführung der Hauptmilitäroffensive in der Region Idlib ab April 2019 bis zum Waffenruheübereinkommen im März 2020 berichtet. Die Allianz habe dutzende Luft- und Bodenangriffe auf zivile Objekte und Infrastruktur durchgeführt, die Wohnhäuser, Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Märkte getroffen hätten. Es seien Cluster-Munition, Brandwaffen und Fassbomben in bewohnten Gebieten benutzt worden. Die Angriffe hätten mindestens 1.600 Zivilisten getötet, zivile Infrastruktur zerstört und beschädigt und zur Vertreibung von ca. 1,4 Mio. Menschen geführt (vgl. zum Ganzen die ausführliche Darstellung bei HRW, „Targeting Life in Idlib”, Oktober 2020). Diese inkriminierten Kriegshandlungen werden zwar in Teilen Russland zugeschrieben, in Teilen aber auch der syrischen Armee (vgl. HRW, „Targeting Life in Idlib”, Oktober 2020). In der Region Idlib waren zudem während der Offensive syrische Verbände im Einsatz, die auf Wehrpflichtige bzw. „versöhnte Kämpfer der Opposition“ zurückgreifen, deren Beteiligung an den dort begangenen Kriegsverbrechen mithin im Ausgangspunkt im Raum steht (vgl. Waters, The Lion and the Eagle, 18. Juli 2019: 1. Division, 9. Division, 8. Division sowie 5. Korps - zu dessen Einsatz bei Idlib siehe auch HRW, „Targeting Life in Idlib”, Oktober 2020, S. 144). 67 68 35 Gegenüber der militärischen Lage im April 2017, welche der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 (- C-238/19 -) in den Blick genommen hat, hat sich die Lage in Syrien zwischenzeitlich jedoch, wie unter Buchst. a ausgeführt, erheblich verändert. Mit der Stabilisierung des Regimes und der Rückeroberung erheblicher Landesteile durch die syrische Armee und ihre Verbündeten und mit der Vereinbarung einer im Wesentlichen eingehaltenen Waffenruhe mit der Türkei bezüglich der Region Idlib im März 2020 hat namentlich Anzahl und Intensität der militärischen Auseinandersetzungen und damit die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen ganz erheblich abgenommen (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 11). Derzeit sind nach allen vorliegenden aktuellen Berichten lediglich einzelne, begrenzte Gefechte zu verzeichnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 8; USDOS, Syria - 2020 Human Rights Report, 30. März 2021, S. 1; HRW, „Targeting Life in Idlib”, Oktober 2020, S. 1; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 20 f., DIS, Syria - Security and socio-economic situation in the governmentcontrolled areas, Oktober 2020, S. 6.). Für die syrische Armee wurde vor diesem Hintergrund auch die Verringerung von Gefechtsbereitschaft und Mobilisierung angeordnet (EASO, Syria - Military Service, April 2021, S. 15). Mit dem erheblichen Rückgang der Anzahl und Intensität an Kampfhandlungen in Syrien ist nunmehr zugleich auch das Risiko der Wehrdienstleistenden erheblich gesunken, im Zuge solcher Kampfhandlungen in die Begehung von Kriegsverbrechen seitens der syrischen Armee involviert zu werden, auch wenn es zu solchen Kampfhandlungen, die Kriegsverbrechen beinhalten können, in einzelnen Fällen offenkundig weiterhin kommt (vgl. jüngst BILD, „Assad und Putin richten Blutbad an - Flüchtlinge und Krankenhäuser in Syrien im Visier“, vom 8. September 2021). Dies gilt umso mehr, als ein Teil der bis März 2020 dokumentierten Kriegsverbrechen nicht von der syrischen Armee selbst, sondern von ausländischen Verbündeten des Regimes (insb. Russland) begangen wurde und insofern eine Beteiligung von syrischen Wehrdienstleistenden ohnehin unwahrscheinlich gewesen wäre. Aktuelle Berichte zum Einsatz verbotener chemischer Waffen liegen in Bezug auf ganz Syrien für das Jahr 2020 nicht mehr vor (vgl. USDOS, Syria - 2020 Human Rights Report, 30. März 2021, S. 23). Die Anzahl der dokumentierten zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien getötet wurden, ist ab April 2020 deutlich zurückgegangen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 17). Angesichts der derzeit „eingefrorenen Fronten“ und sehr begrenzten Anzahl von 69 70 36 Kampfhandlungen unter Beteiligung der syrischen Armee schließt sich der Senat nach alledem der Bewertung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, dass es in der aktuellen militärischen Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) plausibel ist, dass auch für noch nicht eingezogene Wehrdienstleistende, die ihren künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennen, die hypothetische Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee unabhängig vom Einsatzgebiet diese zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, unmittelbar oder mittelbar Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen (NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 76 ff.). Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die demgegenüber ausschlaggebend darauf abstellt, dass von der syrischen Armee überhaupt weiterhin Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begangen werden, überzeugt hingegen nicht, weil sie vernachlässigt, dass letztlich nicht eine auf die gesamte syrische Armee, sondern auf den einzelnen Wehrpflichtigen bezogene Prognose der Umstände seines Militärdienstes zu treffen ist. Bei einer großen Anzahl von Soldaten einer Armee einerseits und einer nur noch kleinen Anzahl von Kampfhandlungen, die Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen, andererseits kann es ersichtlich nicht mehr als plausibel erachtet werden, dass - unabhängig vom Einsatzgebiet - ein Ableisten des Militärdienstes zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde. Das Risiko einer Involvierung in derartige Verbrechen oder Handlungen ist unter solchen Umständen zwar für Wehrpflichtige, die ihr Einsatzgebiet nicht kennen, nicht völlig ausgeräumt, sondern durchaus weiterhin gegeben; es erscheint aber in seinem Ausmaß objektiv gering, was die vorgenannten Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht erfüllt. Ein anderer Maßstab ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34 ff.). Insbesondere liegt der vom Gerichtshof der Europäischen Union vorausgesetzte allgemeine Bürgerkrieg, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, bei einem Zustand „eingefrorener Fronten“ und einer sehr begrenzten Anzahl von Kampfhandlungen, auch wenn diese in einzelnen Fällen weiterhin die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, nicht (mehr) vor. 71 37 Weil auch der Kläger im vorliegenden Fall sein hypothetisches Einsatzgebiet nicht kennt, ist schon aus diesen Gründen zu verneinen, dass eine Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee den Kläger derzeit zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich i. S. d. Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34) veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. Es tritt im Fall des Klägers noch weiter risikoreduzierend hinzu, dass medizinisches Personal in Armeen regelmäßig für medizinische Aufgaben eingesetzt wird, wie es der Kläger für seine Tätigkeit in einem syrischen Militärkrankenhaus auch beschrieben hat. Dies macht eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des Klägers an Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG noch unwahrscheinlicher. Zudem hat der Kläger die Altersgrenze für die Heranziehung zum Wehrdienst nahezu erreicht. Wie ausgeführt, wurden nach der amtlichen Nachrichtenagentur der syrischen Regierung zum 15. Februar 2019 alle Militärdienstentzieher und Reservisten aus der Dienstpflicht entlassen, die - wie der Kläger - vor dem Jahr 1981 geboren wurden (vgl. DIS, Syria - Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 11 f.). Auch sonst wird berichtet, dass das syrische Regime an der Einziehung älterer Männer über 30 Jahre, wenn sie nicht über besondere Qualifikationen verfügen, aktuell kein besonderes Interesse zeigt (EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 15). Danach erscheint auch bereits das Risiko, dass der Kläger im Falle einer hypothetischen Rückkehr überhaupt zum Militärdienst eingezogen wird, gering. cc) Weil bereits aus diesen Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht, bedarf keiner weiteren Prüfung und Entscheidung des Senats, inwieweit die weiteren Voraussetzungen einer solchen Verfolgungshandlung sowie ihrer Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG erfüllt wären. (1) Der Senat lässt insbesondere offen, ob es vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39 ff.) unionrechtskonformer Auslegung des § 3a Abs. 3 und des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG entspricht, für die Erfüllung der Zuerkennungsvoraussetzungen von Flüchtlingsschutz bezüglich der Sanktionierung von Wehrdienstentziehern generell - und damit auch im Fall des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG - eine zielgerichtete Verknüpfung gerade zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung - also dem Handeln des 72 73 74 75 38 Verfolgungsakteurs - und einem der Verfolgungsgründe, insbesondere der unterstellten oder vorhandenen politischen Überzeugung des Wehrdienstentziehers, zu fordern, was letztlich der Sache nach die Voraussetzung impliziert, dass der Wehrdienstentzieher eine Behandlung erleiden muss, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist („Politmalus“, s. dazu sogleich unter Buchst. c Doppelbuchst. aa; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 28. Juni 1983 - 9 C 778.80 -, juris Rn. 10). Im vorliegenden Verfahren ist nicht entscheidungserheblich, ob für die spezifischen Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG Unionsrecht möglicherweise vielmehr gebietet, die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund bereits dann zu bejahen, wenn die Verweigerung des Wehrdienstes nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auf einem Grund i. S. d. § 3b AsylG beruht - d. h. unabhängig davon, ob die hieran anschließende Bestrafung durch den Verfolgungsakteur ihrerseits in diesen Fällen nicht final, sondern letztlich nur kausal hiermit verbunden ist. Für Letzteres sprechen allerdings einzelne Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris, Rn. 47, 55, 57) wie auch der Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 28. Mai 2020, Rechtssache C-238/19, Rn. 66 und 67), die maßgeblich auf das Bestehen einer - subjektiven - Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Wehrdienstes und einem Verfolgungsgrund und einer hierauf aufsetzenden lediglich kausalen Beziehung zwischen Strafverfolgung und Verfolgungsgrund abzuheben scheinen. Für diese Auffassung ließe sich darüber hinaus anführen, dass sie den Richtlinien und Stellungnahmen des UNHCR für die Bestimmung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, wie sie etwa im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf, September 1979, zusammengefasst sind (vgl. die nichtamtliche Übersetzung, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR- Handbuch.pdf). Denn der UNHCR geht bezüglich der Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention spezifisch für den Schutzbedarf von Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern - selbstständig neben 76 77 39 den Fällen eines „Politmalus“ - davon aus, dass es Fälle gebe, in denen die Militärdienstpflicht als solche der einzige Grund für eine Anerkennung als Flüchtling sein könne; das sei dann der Fall, wenn eine Person darlegen könne, dass die Ableistung des Militärdienstes ihre Teilnahme an militärischen Maßnahmen erfordern würde, die im Widerspruch zu ihrer echten politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder auch zu anzuerkennenden Gewissensgründen stehen würden. Nicht immer werde die Überzeugung eines Menschen, der desertiert sei oder sich der Einberufung entzogen habe, wie echt diese auch sein möge, ein ausreichender Grund für seine Anerkennung als Flüchtling sein. Es genüge nicht, dass eine Person nicht mit der Auffassung ihrer Regierung in der politischen Rechtfertigung einer bestimmten militärischen Aktion übereinstimmt. Wenn jedoch die Art der militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt werde, dann könnte in Anbetracht der Bestimmungen der Definition die Strafe für Desertation oder für Nichtbefolgung der Einberufung als Verfolgung angesehen werden (UNHCR, a. a. O., Rn. 170 und 171 in Abgrenzung zu Rn. 169). Die Richtlinien und Stellungnahmen des UNHCR zur Genfer Flüchtlingskonvention können schon im Allgemeinen auf die Auslegung des flüchtlingsschutzrechtlichen Unionrechts ausstrahlen (BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 -, juris Rn. 51) wie auch das flüchtlingsschutzrechtliche Unionsrecht unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 20). Es weist zudem auch nach der Normgebungsgeschichte der Richtlinie 2004/83/EG Einiges darauf hin, dass gerade die wie vorbezeichnet vom UNHCR spezifisch beschriebene Fallgruppe von Wehrdienstentziehern und Deserteuren mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinien 2011/95/EU und 2004/83/EG unionsrechtlich als selbstständig flüchtlingsschutzbegründend geregelt werden sollte - und zwar zusätzlich zu den Fällen des gesondert von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinien 2011/95/EU und 2004/83/EG erfassten „Politmalus“ (vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. d des Richtlinienvorschlags der Kommission, 2002/C 51 E/17, KOM(2001) 510 endg., 2001/0207(CNS); vgl. die Begründung des Kommissionsvorschlags in der Gesetzgebungsdatenbank [https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52001PC0510&from=EN] sowie den dazu ergangenen Bericht des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten vom 8. Oktober 2002, KOM(2001) 510 - C5-0573/2001 - 2001/0207(CNS) , A5-0333/2002, dort Änderungsantrag Nr. 38). 78 40 (2) Desgleichen ist für den Senat nicht entscheidungserheblich und lässt er offen, ob in Fällen, in denen - anders als nach den Feststellungen des Senats hier - der Militärdienst gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes i. S. d. Norm mit der Erwägung verneint werden kann, dass faktisch im Herkunftsland keine Bestrafung des Wehrdienstentzugs, sondern stattdessen eine Einziehung zum Militärdienst stattfindet, ohne dass in diese Erwägung einbezogen wird, mit welchen Maßnahmen ein Antragsteller zu rechnen hätte, wenn er nach einer solchen Einziehung zum Militärdienst sodann die Begehung von Verbrechen oder Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 2 AsylG im konkreten Einsatz verweigern würde. Dieser Normauslegung ließe sich entgegenhalten, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU den Schutz von Personen bezweckt, die die Begehung von Handlungen i. S. d. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU vermeiden wollen (EuGH, Urt. v. 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 39). Soll die Regelung derartige Entscheidungen von Wehrdienstpflichtigen schützen und ermöglichen, könnte sich eine Anwendungspraxis des nationalen Rechts zu diesem Schutzzweck in Widerspruch setzen, die Wehrdienstpflichtige der Sache nach gleichwohl darauf verweist, der Einberufung in ihrem Herkunftsland Folge zu leisten und sich damit letztlich zwangsläufig oder sehr wahrscheinlich insbesondere an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beteiligen. c) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG folgt ferner nicht daraus, dass Wehrdienstentzieher im Falle ihrer Rückkehr einer - Verfolgungsqualität erreichenden - diskriminierenden Behandlung durch das syrische Regime oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG) wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder eines anderen Verfolgungsgrundes (§ 3a Abs. 3 i. V. m. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) ausgesetzt wären. aa) Jedenfalls jenseits der spezifisch geregelten Verfolgungshandlung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG stellen an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. November 2017 79 80 81 41 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 12). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [265 f.] m.w.N.). Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - BVerfGE 80, 315 [338]; Beschl. v. 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500). Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen auch daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 28. Juni 1983 - 9 C 778.80 -, juris Rn. 10). Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.). bb) Der Senat geht weiterhin davon aus, dass diese Voraussetzungen in Syrien für „einfache“ Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren nicht erfüllt sind. Auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 21. August 2019 (- 5 A 50/17.A -, juris Rn. 30 ff.) wird Bezug genommen. Aus den oben dargestellten neueren Erkenntnissen (s. unter Buchst. a) ergeben sich hierzu keine anderen Folgerungen. Vielmehr unterbreitet das syrische Regime - wie bereits ausgeführt - nach der aktuellen Erkenntnislage auch Wehrdienstentziehern das „Angebot“, ihre Angelegenheiten in einem Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu bereinigen. Jedenfalls einfache Wehrdienstentzieher, für die keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, müssen nach einer solchen Sicherheitsüberprüfung bei einer Rückkehr mittlerweile regelmäßig nur noch befürchten, den Wehrdienst nachholen zu müssen. Hierbei ist auch nicht feststellbar, dass die Ableistung des Wehrdienstes für Wehrdienstentzieher durch das syrische Regime regelhaft in diskriminierender Weise besonders gefahrgeneigt 82 42 ausgestaltet würde, dass diese etwa - verglichen mit der üblichen Behandlung anderer Rekruten - mit einem erkennbaren System zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder ohne hinreichende Ausbildung an die Front geschickt würden. Soweit über Verhaftungen von rückgekehrten Wehrdienstentziehern oder solchen aus eroberten Oppositionsgebieten berichtet wird, spricht Überwiegendes dafür, dass dies regelmäßig Ingewahrsamnahmen sind, um den Wehrdienstentzieher nach seinem Ergreifen bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern. Danach lässt sich weder feststellen, dass einfache Wehrdienstentzieher im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG des syrischen Regimes zu befürchten haben, noch, dass diese Verfolgungsmaßnahmen an einer tatsächlichen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung der Wehrdienstentzieher anknüpfen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21. August 2019 - 5 A 50/17.A -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 48 ff.; NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 55 ff.; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 29 ff.; OVG M-V, Urt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 26 ff.; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 73 ff.; HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 15 Urteilsabdruck]; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 65 ff., s. hierzu oben unter Buchst. a). cc) Mit diesen Feststellungen besteht auch für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung als Wehrdienstentzieher. Der Kläger war bei seiner Ausreise 37 Jahre und ist nun 40 Jahre alt. Für ihn ist keine Ausnahme von der Wehrpflicht einschlägig. Er hat sich damit zwar durch seine Ausreise aus Syrien und den Aufenthalt in der Bundesrepublik dem Wehrdienst entzogen und entzieht sich diesem weiterhin. Die maßgeblichen Umstände seines Falles unterscheiden sich jedoch nicht in erschwerender Weise von denen „einfacher“ Wehrdienstentzieher; normerhebliche gefahrerhöhende Umstände liegen für den Kläger nicht vor. Im Gegenteil sind in seinem Fall Gründe gegeben, die bei einer hypothetischen Rückkehr das Risiko, als Wehrdienstentzieher zum Ziel von Maßnahmen des syrischen Regimes zu werden, deutlich verringern. Es überzeugt insoweit zum Ersten nicht, dass sich der Kläger darauf beruft, wegen seiner Tätigkeit in einem Militärkrankenhaus vom syrischen Regime nicht nur als Wehrdienstentzieher, sondern als Deserteur angesehen zu werden. Der Kläger hatte diese Tätigkeit nach seinen Angaben in der Anhörung vom 13. Dezember 2018 bereits 83 84 85 43 zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus Syrien beendet und zuletzt in seiner eigenen Praxis gearbeitet. Eine weitergehende Aufklärung hierzu war dem Senat nicht möglich, weil der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht persönlich anwesend war. Der Kläger war nach diesen eigenen Angaben bei seiner Ausreise nach jeder Betrachtungsweise Zivilist. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich - zum Zweiten - auch nichts dafür, dass das syrische Regime Ärzte in einem besonderen Treueverhältnis zum syrischen Staat sieht oder die Ausreise des Klägers wegen des ihm aufgrund seiner Tätigkeit im Militärkrankenhaus gewährten Wehrdienstaufschubs als besondere Undankbarkeit betrachten könnte. Insbesondere stellt der Erhalt eines Wehrdienstaufschubs unter den Fällen ausgereister syrischer Wehrpflichtiger keinerlei Besonderheit dar, sondern trifft auf viele dieser Männer zu, ohne dass die Erkenntnismittel für diese Gruppe von Wehrpflichtigen Hinweise auf ein anderes als das oben beschriebene Vorgehen des syrischen Staates liefern. Soweit sich der Kläger - zum Dritten - auf die Erhöhung des Verfolgungsrisikos wegen seines Konflikts mit „dem Offizier“ beruft, beruht dieser Konflikt auf der Nichtzahlung vereinbarter Bestechungsgelder, hat also bereits keinen Bezug zu den Verfolgungsgründen des § 3b AsylG. Hieraus resultierende Verfolgungshandlungen erfüllen deshalb die Voraussetzungen der erforderlichen Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Die Angaben des Klägers zur Bedrohung durch den Offizier sind im Übrigen auch insgesamt nicht glaubhaft. So ist es lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass „der Offizier“ zwar mit den vom Kläger behaupteten Möglichkeiten und Machtmitteln ausgestattet ist und mit hoher Intensität nach dem Kläger und seiner Familie sucht, aber gleichzeitig vorgeblich dessen Frau nicht findet, welche nach den Angaben des Klägers schlicht bei ihren Eltern lebt. Eine Überprüfung der Verwandten würde sich in solchen Fällen als Erstes aufdrängen und deren Adresse wäre für syrische Sicherheitsbehörden auch ohne Weiteres zu ermitteln, auch wenn es sich bei dem Aufenthaltsort um ein abgelegenes Grenzdorf handeln mag. Auch die Angaben des Klägers zum Verbleib seines Wehrpasses, die er in der Anhörung vor dem Bundesamt (er könne das Wehrdienstheft nicht vorlegen, denn er habe es dem Offizier geben müssen) und in der informatorischen Befragung durch das Verwaltungsgericht (der Offizier habe ihm den Wehrpass zurückgegeben, weil er sonst 86 87 88 89 44 nicht hätte ausreisen können, der Wehrpass sei bei seinen Schwiegereltern) gemacht hat, waren offensichtlich widersprüchlich, ohne dass der Kläger diese Widersprüche nachvollziehbar erläutert. Die von ihm zuletzt aufgestellte Behauptung ist zudem auch in sich nicht nachvollziehbar. Es schließt sich aus, dass der Kläger seinen Wehrpass für seine Ausreise benötigte, diesen aber zugleich bei seinen Schwiegereltern in Syrien gelassen haben will. Schlussendlich handelt es sich auch bei dem vom Kläger benannten Offizier S. bzw. S. A. um einen sehr bekannten Militär, der eine „Elitetruppe“ (Tiger Forces) aufgebaut sowie erfolgreich, hart und rücksichtslos viele Militäroperationen geleitet hat, und der unter Anhängern des Regimes sehr große Popularität genießt (vgl. etwa https://en.wikipedia.org/wiki/Suheil_al-Hassan; https://www.sueddeutsche.de/politik/profil-suhail-al-hassan-1.4118982). Es erscheint lebensfremd, dass ein solcher militärischer Führer zugleich - eher „kleinteilig“ - für das Krankenhaus bei D., in dem der Kläger arbeitete, zuständig gewesen sein soll und dass er persönlich in seiner Freizeit Ärzte in den Libanon zu Sprachkursen fährt, um so Bestechungsgeld zu verdienen. Ebenfalls ist es lebensfremd und unglaubhaft, dass während der Anwesenheit eines solchen Militärs - der in der beschriebenen Belagerungssituation schwerlich ohne die ihm unterstehenden militärischen Einsatzkräfte anwesend gewesen sein kann - in einem belagerten Militärkrankenhaus Raum dafür besteht, dass ein „Kollege aus dem Krankenhaus“ selbst kurzerhand eigene Überlegungen anstellt und Anstrengungen unternimmt, mit anwesenden Rebellengruppen eine Versöhnung zu versuchen und mit diesen zu reden. Diese Widersprüche und Glaubwürdigkeitsmängel hat der Kläger, der in der Berufungsverhandlung nicht persönlich anwesend war, nicht ausgeräumt. Der Senat konnte deshalb auch die Überzeugung, dass sein diesbezügliches Vorbringen zu risikoerhöhenden Umständen überhaupt zutrifft, nicht gewinnen. Im vorliegenden Fall sind zudem, wie bereits ausgeführt, mit Blick auf das Alter des Klägers Umstände gegeben, die die Gefahr für den Kläger, dass er wegen des Wehrdienstentzugs zum Ziel von Maßnahmen des syrischen Regimes wird, erheblich verringern (s. Buchst. b Doppelbuchst. bb). d) Dem Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 90 91 92 93 45 AsylG zuzuerkennen. Denn die Gruppe derjenigen, die sich dem Wehr- oder Militärdienst in Syrien entzogen haben, stellt keine derartige soziale Gruppe dar. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/ Art. 10 Abs. 1 Buchst. der Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung i. S. des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/ Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2019 - 1 B 7/19 -, juris Rn. 9 f.). Für die Gruppe der Wehrdienstentzieher fehlt es bereits an einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Die Wehrdienstentziehung ist oft nicht Ausdruck einer politischen oder ethischen Überzeugung, wie sie der Kläger hier für sich in Anspruch nimmt, sondern - was ohne Weiteres nachvollziehbar ist - der Angst um das eigene Leben geschuldet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2019 - 2 LB 284/19 -, juris Rn. 62). Auch hat die Gruppe dieser Männer in Syrien keine abgegrenzte Identität in dem Sinne, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21. August 2019 - 5 A 50/17.A -, juris Rn. 58 f.; NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 68; HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 24 f. Urteilsabdruck]; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 112). Gleiches gilt im Übrigen auch für die vom Kläger angesprochene Gruppe der Ärzte. 3. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch nicht bei kumulierter Betrachtung der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte. Der Kläger war und ist nicht politisch aktiv und hat die Opposition in Syrien nicht unterstützt. 94 95 96 97 46 Seine Situation unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen der zahlreichen anderen Flüchtlinge aus Syrien, denen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 98 99 47 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Dr. Helmert Möller