Urteil
3 KO 155/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein für die Flüchtlingsanerkennung relevanter Nachfluchtgrund (§ 28 Abs 1a AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein aufgrund dessen, dass ein Asylantragsteller (illegal) aus Syrien ausgereist ist, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und dort einen längeren Aufenthalt gehabt hat.(Rn.60)
2. Für einen Asylantragsteller, der als Reservist der Militärdienstpflicht seines Herkunftslandes unterlag, ergibt sich allerdings eine begründete Furcht vor Verfolgung, weil er sich - ohne den Militärdienst nach § 3a Abs 2 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu verweigern - mit seiner (illegalen) Ausreise und Flucht aus Syrien (unerlaubt) dem Militärdienst entzogen hat und es beachtlich wahrscheinlich ist, dass das syrische Regime ihm aufgrund dieses Verhaltens eine regimefeindliche Gesinnung zuschreibt und er aufgrund dessen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu rechnen hat.(Rn.69)
3. Fallgestaltungen von Militärdienstverweigerung oder von Militärdienstentzug, welche nicht dem engen Begriff der Militärdienstverweigerung nach § 3a Abs 2 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entsprechen, sind flüchtlingsrechtlich nicht unbeachtlich.(Rn.89)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 08.09.2017 - 1 K 20901/17 Me - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein für die Flüchtlingsanerkennung relevanter Nachfluchtgrund (§ 28 Abs 1a AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein aufgrund dessen, dass ein Asylantragsteller (illegal) aus Syrien ausgereist ist, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und dort einen längeren Aufenthalt gehabt hat.(Rn.60) 2. Für einen Asylantragsteller, der als Reservist der Militärdienstpflicht seines Herkunftslandes unterlag, ergibt sich allerdings eine begründete Furcht vor Verfolgung, weil er sich - ohne den Militärdienst nach § 3a Abs 2 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu verweigern - mit seiner (illegalen) Ausreise und Flucht aus Syrien (unerlaubt) dem Militärdienst entzogen hat und es beachtlich wahrscheinlich ist, dass das syrische Regime ihm aufgrund dieses Verhaltens eine regimefeindliche Gesinnung zuschreibt und er aufgrund dessen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu rechnen hat.(Rn.69) 3. Fallgestaltungen von Militärdienstverweigerung oder von Militärdienstentzug, welche nicht dem engen Begriff der Militärdienstverweigerung nach § 3a Abs 2 Nr 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entsprechen, sind flüchtlingsrechtlich nicht unbeachtlich.(Rn.89) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 08.09.2017 - 1 K 20901/17 Me - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie noch ausreichend und fristgerecht mit - über das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - eingereichten Schriftsatz vom 15.03.2018 begründet. Es ist anerkannt, dass die Berufung durch Verweis auf umfangreiche Darlegungen im Zulassungsverfahren, die selbst wiederum - wie hier - den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung genügen, begründet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2016 - 1 B 79.16 -, juris). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte - im Ergebnis - zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem Kläger steht Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG zu. 1. Flüchtlingsschutz ist zu gewähren, soweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (hierzu b.) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen (hierzu a.), eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund besteht (hierzu c.) und keine Versagungsgründe festzustellen sind (hierzu d.) a. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht (Prognose in Bezug auf Vor- und Nachfluchtgründe) vor Verfolgung (Verfolgungshandlungen und -akteure, §§ 3a und c AsylG) wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als eine solche Verfolgung kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure von denen Verfolgung ausgehen kann, sind nach § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG insbesondere der Staat oder Organisationen, die den Staat, oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen. Im Hinblick auf die Verfolgungsgründe (vgl. § 3b Abs. 1 AsylG) ist es unerheblich, ob die betroffene Person die verfolgungsrelevanten Merkmale tatsächlich aufweist. Es reicht aus, wenn diese dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). b. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Schutz kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (hierzu aa.). Dies gilt grundsätzlich ungeachtet dessen, ob Vor- oder Nachfluchtgründe geltend gemacht werden; ggf. sind in diesen Fällen jedoch Beweiserleichterungen zu berücksichtigen (hierzu bb.). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose hat der Antragsteller hinreichend darzulegen (hierzu cc.). aa. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rdn. 32 m. w. N.). Hinsichtlich des Grades der geforderten Wahrscheinlichkeit folgt der Senat dem VGH Baden-Württemberg, welcher hierzu ausführt (vgl. etwa VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris): „Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann aber gerade auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v. H. liegt (vgl. auch Berlit, ZAR 2017, 110 ). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände im Übrigen auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (schon BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 m. w. N. und erneut Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, AuAS 2008, 118). Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389). Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen haben muss. In diesem Zusammenhang sehen sich die Rechtsanwender nicht selten mit der Situation konfrontiert, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarios bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen. Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen.“ bb. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (EU-Qualifikations-RiLi) ist die Tatsache einer erlittenen Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die betroffene Person erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Demnach erfolgt eine Privilegierung des Vorverfolgten. Jedoch nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zur aufgegebenen früheren Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277 und vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rdn. 18), sondern indem in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen wird. Beweiserleichternd besteht insoweit eine - widerlegbare - tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung - auch - auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach § 28 Abs. 2 AsylG wird allerdings in der Regel für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Übrigen dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. cc. Der Antragsteller ist verpflichtet bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen (vgl. §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden (bzw. hier: des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden) fallenden Ereignissen, insbesondere persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 LB 172/18 - juris). Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Daher kann den eigenen Erklärungen des Klägers größere Bedeutung beizumessen sein, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für Verfahren auf Anerkennung von als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling mit den typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Antragstellers auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss - wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Kläger glaubt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris, vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rdn. 5 und vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180, juris, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rdn. 32; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage S. 289). Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris und vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. S. 288 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 03/2017, B 1 Rdn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, a. a. O., S. 295 f.). Da in Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse zu dem betreffenden Herkunftsland vorliegen, sind die Gerichte darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Bei der Beurteilung der zahlreichen vorliegenden Berichte auf ihre Verwertbarkeit und Verlässlichkeit ist dabei stets das „gewachsene Wissen um Erkenntnisungenauigkeit und -verzerrungen“ (Berlit, ZAR 2017, 119) zu berücksichtigen (vgl. auch Gerlach / Metzger: „Wie unser Bild vom Krieg entsteht“ Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2013 S. 3). c. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung (Nexus) bestehen. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit nicht nur auf die Handlung und die dadurch veranlasste Rechtsgutsverletzung selbst bezogen sein darf. Sie muss auch die Verfolgungsgründe umfassen, die Handlung muss an geschützte Merkmale anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rdn. 22). Das Verknüpfungserfordernis nach § 3a Abs. 3 AsylG hat die Kausalität der drohenden Rechtsverletzung und nicht die gezielte Intention, eine bestimmte Person zu treffen, zum Hintergrund (Göbel-Zimmermann / Hruschka, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 3a AsylG Rdn. 20). Maßgebend ist - im Sinne einer objektiven Gerichtetheit - daher die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O. Rdn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris Rdn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009, a. a. O. Rdn. 24). Demgemäß fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung auch dann nicht, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Es ist also nicht erforderlich, dass der Verfolgungsgrund einziges Motiv für die Verfolgungshandlung oder die Schutzverweigerung ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht schon entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - BVerfGE 80, 315-353 Rdn. 50; Beschluss vom 12. Juli 1993 - 2 BvR 855/93 - juris Rdn. 19). Für das unionsrechtliche und das internationale Flüchtlingsrecht nach der Genfer Konvention gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24/08 - BVerwGE 135, 252 Rdn. 16). Die Zielrichtung eines Verfolgers, welche als Intention ein subjektives Merkmal darstellt, muss auf Grundlage dieser Maßgaben und unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Frage nach einer begründeten Furcht des Schutzsuchenden bei dessen Rückkehr sowie dessen sachtypischen Beweisnotstandes - der gerade in Bezug auf die Frage nach der Motivationslage des (potentiellen) Verfolgers offen zu Tage liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - juris Rdn. 30 ff.) - aus den objektiven Gegebenheiten, so wie sie sich aktuell darstellen und aller Voraussicht nach entwickeln werden, gefolgert werden (objektivierte Betrachtungsweise). So hat das Bundesverfassungsgericht zur Gerichtetheit in Asylfällen schon ausgeführt, dass auch die Verfolgung von Straftaten, die sich - zunächst - nicht als politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung umschlagen kann, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Es hat daraus die Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung abgeleitet, wenn der Flüchtling eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O. Rdn. 53). Nach Auffassung des Senats gilt für den unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz nichts anderes. d. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn gemäß § 3e AsylG eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG einem Ausländer die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften versagt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Verbrechen gegen den Frieden (Nr. 1.), vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes (Nr. 2), Handlungen, welche den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider sind (Nr. 3), begangen hat (Täter) bzw. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu den betreffenden Straftaten oder Handlungen angestiftet bzw. sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (Anstifter, Beteiligter). Ferner ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 3 AsylG nicht Flüchtling, wenn und solange er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt oder nach § 3 Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG erfüllt. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Beklagte nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG verpflichtet, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen. a. Dabei geht der Senat davon aus, dass die politische, militärische und humanitäre Situation in Syrien sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2018 wie folgt darstellt: Aus anfangs friedlichen Protesten und Demonstrationen gegen das Regime hat sich in Syrien ein komplexer Bürgerkrieg entwickelt, der seit 2011 mit großer Härte zwischen dem Regime und unzähligen Milizen geführt wird und alle Städte und Regionen betrifft. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Gebieten zerfallen. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle sind. Zeitweise übernahm Daesh (auch: Islamischer Staat [IS]) die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir ez-Zor und ar-Raqqa. Die Arabische Republik Syrien, welche formal weiterhin existiert, wird von einem despotischen Regime unter Präsident Bashar al-Assad (seit dem Jahr 2000 in Nachfolge seines Vaters, dem früheren, durch einen Putsch an die Macht gelangten und am 12.03.1971 per Plebiszit zum Staatspräsidenten gewählten Vater Hafiz al-Assad) sowie der regierenden Baath-Partei beherrscht. Sowohl der Präsident als auch die Baath-Partei sind formal durch Präsidentschafts- (2014) bzw. Parlamentswahlen (16.04.2016) legitimiert. Allerdings fanden diese Wahlen jeweils nur in den Teilgebieten Syriens statt, welche vom Regime kontrolliert waren. Dadurch konnte ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen. Die Wahlen wurden von der Opposition als undemokratisch bezeichnet und nicht anerkannt. Auch die Vereinten Nationen gaben an, die Parlamentswahl nicht anzuerkennen. In den Bürgerkrieg sind auch ausländische Mächte involviert. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den Daesh durch (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 [künftig: BFA, 05.01.2017] Seite 8 ff. m. w. N.). Auch die Türkei und Saudi-Arabien mit im Einzelnen wiederum unterschiedlichen Interessenlagen haben in den Konflikt aktiv bzw. als Unterstützer eingegriffen (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2016, S. 7). Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luft- und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren und sind weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (BFA, 05.01.2017, a. a. O. Seite 11 m. w. N.). Die am bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien verübten Kriegsverbrechen, schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und grobe Menschenrechtsverletzungen, die nicht geahndet wurden (vgl. Amnesty International, Report Syrien 2017/18 vom 22.02.2018, [künftig: ai, 22.02.2018] Seite 2 ff.; Amnesty International, Report Syrien 2017 vom 22.02.2017, [künftig: ai, 22.02.2017] Seite 3 ff.). Seit 2012 wurden etwa von der syrischen Armee tausende sogenannte Fassbomben über Oppositionsgebieten eingesetzt. Opfer unter der Zivilbevölkerung werden zumindest billigend in Kauf genommen bzw. sind gerade auch Ziel (Beispiel: zahlreiche dokumentierte Angriffe auf Märkte, so Duma im August 2015, auf Schulen und Krankenhäuser) dieser Angriffe (vgl. Dt. Botschaft Beirut, 03.02.2016, a. a. O. Seite 3). Regierungstruppen setzten laut Berichten auch chemische Waffen ein (vgl. Human Rights Watch, Syria: Coordinated Chemical Attacks on Aleppo, 13.02.2017, Seite 1 ff.). Ferner wurde gemeldet, dass Regierungstruppen zahlreiche Gebiete, die von der Opposition kontrolliert werden, belagern und dabei Berichten zufolge das Aushungern der Zivilbevölkerung als Kriegswaffe einsetzen und die belagerten Gebiete regelmäßig bombardieren und unter anhaltenden Beschuss nehmen. Außerdem wurde der syrischen Regierung vorgeworfen, Zivilpersonen im Rahmen von Bevölkerungstransfers und Evakuierungen zwangsweise umzusiedeln (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung November 2017 [künftig: UNHCR, Schutzbedarf Syrien, 11/2017] Seite 17 ff.). Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Lage für die Zivilbevölkerung in Syrien schlimmer ist denn je. Danach fristen 69 Prozent der Menschen ein Dasein in extremer Armut. Der Anteil der Familien, die mehr als die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Nahrung ausgeben, ist auf 90 Prozent angestiegen, während die Preise für Lebensmittel im Durchschnitt achtmal höher sind als vor der Krise. Rund 5,6 Millionen harren in lebensgefährlichen Situationen aus, in Bezug auf ihre Sicherheit, den Zugang zu grundlegenden Rechten, Lebensstandards oder den dringenden Bedarf an humanitärer Hilfe. Die Zahl der Binnenflüchtlinge beläuft sich mittlerweile auf 6,1 Millionen und 5,6 Millionen Flüchtlinge haben in den Nachbarländern in der Region Zuflucht gesucht (vgl. UNHCR, Pressemitteilung vom 09.03.2018, Sieben Jahre Konflikt in Syrien: „Eine gewaltige menschliche Tragödie“). b. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Handlungen potentieller Akteure im Sinne von § 3c AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. die in einer Kumulierung von Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass der Kläger davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Der Kläger berichtet lediglich von einem bereits in 2006 erfolgten Besuch durch die Polizei in seinem damaligen Geschäft, bei dem er nach seinen Angaben zu seinem Engagement bei Google befragt und dazu bewegt werden sollte, seinem Geschäft statt des kurdischen Namens, einen arabischen zu geben. Weitere Probleme mit der Polizei in den Folgejahren werden von ihm ausdrücklich verneint. Soweit der Kläger über schriftliche und telefonische Bedrohungen ab Juni 2016 sowie davon berichtet, dass er im Juli 2016 auf dem Rückweg von der Stadt Rmelan (al-Ruwailan) nach al-Qamischli angehalten und geschlagen worden sei, ist - die Angaben als wahr unterstellt - weder ein kausaler Zusammenhang zwischen beiden Geschehnissen in 2016 bzw. zwischen diesen und dem Ereignis in 2006 erkennbar noch sind damit Verfolgungshandlungen i. S. von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG dargelegt. Hinsichtlich der handelnden Subjekte gibt er für beide Geschehnisse in 2016 lediglich an, dass es sich jeweils um arabisch sprechende Personen gehandelt habe, bei denen er nicht konkret wisse, um wen und ob es sich um dieselben Personen gehandelt hat. Soweit er mit Blick auf die Bedrohungen im Juni 2016 auf Aktivitäten für bzw. in Google Maps verweist, macht er zugleich deutlich, dass er insoweit nur hobbymäßig tätig war. Im Übrigen gibt er an, dass die handelnden Subjekte auch einen kostenlosen Internetzugang von ihm haben wollten. Mit Blick auf die Vorkommnisse im Juli 2016 gibt er zudem an, dass dabei von Google nicht die Rede gewesen sei und er auch den Grund für den Überfall nicht wisse. c. Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Herkunft bzw. Ethnie als Flüchtling anzuerkennen. Weder ergeben sich aus dem Sachvortrag des Klägers insoweit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen, welche an entsprechende Merkmale anknüpfen würden, noch sind solche aufgrund anderweitiger Erkenntnisse ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat die Sunniten, also die Anhänger der Mehrheitsreligion, denen auch der Kläger zugehört, verfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017- 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 81 ff.). Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, wonach der Kläger wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit mit systematischen Eingriffen durch das Regime rechnen müsste (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut, Stellungnahme vom 3. Februar 2016 ggü. BAMF [künftig: Dt. Botschaft Beirut, 03.02.2016], Seite 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 - 5 K 7221/16.A - [künftig: AA, VGD, 02.01.2017] Seite 4). Zu der Gruppe von Kurden, welcher nach einem umstrittenen, 1962 durchgeführten Zensus die Staatsbürgerschaft Syriens entzogen wurde, so dass sie staatenlos geworden sind (vgl. Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016 ggü. Schleswig-Holsteinisches OVG - 3 LB 17/16 -, Seite 2 [künftig: DOS / DOI, 08.11.2016]), gehört der Kläger, welcher einen syrischen Personalausweis vorweisen kann und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, ersichtlich nicht. d. Ein für die Flüchtlingsanerkennung relevanter Nachfluchtgrund (§ 28 Abs. 1a AsylG) ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon allein aufgrund dessen, dass der Kläger (illegal) aus Syrien ausgereist ist, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und dort einen längeren Aufenthalt gehabt hat. Aufgrund der vom Senat ausgewerteten Erkenntnisquellen lässt sich nicht feststellen, dass syrische staatliche Stellen eine Person, bei der die betreffenden Umstände gegeben sind, im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien als Oppositionelle betrachten und sie wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - juris S. 20 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rdn. 21 ff. und vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30364 - juris; OVG Berlin / Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rdn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 - juris Rdn. 39 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rdn. 52 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 43 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rdn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rdn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rdn. 40 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - juris Rdn. 21 ff. und vom 24. Mai 2018 - 1 A 700/17 - juris Rdn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1237/17.A - juris Rdn. 24 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 L 69/17 - juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rdn. 40; offen gelassen: Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rdn. 48 ff.). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dem Kläger bei einer Einreise über syrische (Grenz-)Kontrollstellen, insbesondere über den Flughafen Damaskus, welcher unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, im Rahmen des Kontrollverfahrens Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG - etwa durch Misshandlung oder gar Folter - durch die syrischen Sicherheitsbehörden drohen. Vor derartigen, gegebenenfalls zu erwartenden Maßnahmen wird - ohne dass weitere politische Verfolgungsgründe hinzutreten - regelmäßig bereits subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren sein, wie dies auch im Falle des Klägers und seiner Familie von der Beklagten anerkannt wurde. Jedenfalls ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den (wenigen) vorliegenden Erkenntnisquellen nicht, dass eine Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen diesen Verfolgungshandlungen und flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG besteht. Möglicherweise im Unterschied zu der Situation in der Zeit vor und zu Beginn des Bürgerkriegs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2017 - A 11 S 513/17 - juris S. 14 m. w. N.) lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der syrische Staat jedem (illegal) ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der sich länger im (westlichen) Ausland aufgehalten sowie dort ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal eine - verfolgungsverursachende - oppositionelle Gesinnung bzw. Regimegegnerschaft oder engere Verbindungen zu oppositionellen Kreisen im Exil unterstellt, soweit keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. Nach den Erkenntnisquellen liegen insbesondere dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (vgl. u. a.: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2. Januar 2017 und AA, VGD, 02.01.2017, a. a. O.). Aus den Einlassungen der Sachverständigen Petra Becker (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2017 ggü. VG Dresden - 4 K 1073/16.A - [künftig: SV Petra Becker, 06.02.2017] und Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des VG Dresden vom 1. März 2017 - 4 K 1073/16.A - [künftig: VGDD Niederschrift, 01.03.2016] Seite 3) ergibt sich ebenfalls nicht, dass Rückkehrern Verfolgungshandlungen allein deshalb drohen, weil sie sich im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben. Danach wird vielmehr jeder Rückkehrer befragt und wird Misshandlung / Folter bei Verhören der syrischen Sicherheitsapparate beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass ein Anfangsverdacht vorliegen müsse. Entsprechendes gilt für Feststellungen des UNHCR (vgl. UNHCR, Schutzbedarf Syrien, 11/2017), der davon ausgeht, dass Personen bei Vorliegen eines der dort näher beschriebenen Risikoprofile Flüchtlingsschutz benötigen. Eine (illegale) Ausreise aus Syrien, der längere Verbleib im (westlichen) Ausland und die Stellung eines Asylantrags allein ergeben danach keinen risikoerhöhenden Umstand (mehr), der einem der aufgeführten Risikoprofile zugeordnet werden kann. Die Feststellung, wonach die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern - darunter auch Anträge auf Asyl - als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung betrachte (vgl. die in Ergänzung der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, (4. aktualisierte Fassung) vom November 2015 vom UNHCR zur Verfügung gestellten aktuellen Herkunftslandinformationen vom Februar 2017; deutsche Version: UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, April 2017 [künftig: UNHCR, HKL Syrien, 04/2017] S. 30 unter IV. 5) mit Fn. 146), wird in Bezug auf die bloße - ohne zusätzlich vorliegende weitere gefahrerhöhende Merkmale - Asylbeantragung nicht wiederholt. Letztere dürfte, soweit sie überhaupt auf belastbaren, nicht nur pauschalisierenden sondern nachvollziehbare Einzelheiten dokumentierenden Berichten beruht (verneinend etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris Rdn. 53 ff.), sich ersichtlich auf Fälle beziehen, bei denen zusätzliche Merkmale (Herkunft, Ethnie, Geldfund etc.) oder Willkür vorgelegen haben bzw. die Ereignisse vor Beginn des Bürgerkrieges oder in einer früheren Phase (vor 12/2015) desselben betreffen. Die Situation in Syrien hat sich gegenüber dem Anfang und den ersten Jahren des Bürgerkrieges verändert. Insbesondere ist insoweit als relevanter Gesichtspunkt vor allem zu berücksichtigen, dass seit Beginn des Bürgerkriegs die Zahl der innerhalb Syriens vertriebenen Menschen auf mehr als 6,1 Millionen und die der Auslandsflüchtlinge auf 5,6 Millionen gestiegen ist (vgl. UNHCR, Pressemitteilung vom 09.03.2018, Sieben Jahre Konflikt in Syrien: „Eine gewaltige menschliche Tragödie“; ai, 22.02.2018, a. a. O. Seite 7). Zugleich belegen verschiedene Erkenntnisquellen, dass eine nicht unerhebliche, wenn auch nicht genau quantifizierbare Zahl von Syrern nach einem Auslandsaufenthalt - endgültig oder auch nur vorübergehend - in ihr Heimatland zurückgekehrt sind (vgl. UNHCR, Aktuelle Nachrichten vom 30.06.2017, UNHCR meldet Anstieg bei Rückkehrern nach Syrien; SFH, 21.03.2017, a. a. O. Seite 4 f.; Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Syrien: Behandlung von Rückkehrenden [künftig: IRB, 19.01.2016], Seite 1; Deutsche Orient-Stiftung - Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 01.02.2017 ggü. VG Wiesbaden - 3 A 3040/16.A -, Seite 1 [künftig: DOS / DOI, 01.02.2017]). Vor diesem Hintergrund und aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem Rückkehrer - auch wenn er sich im Ausland aufgehalten und dort Asyl beantragt hat - unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht (zusätzlich) besondere gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, wie etwa die Tatsache, dass der Betreffende sich dem Militärdienst entzogen hat (dazu im Folgenden). Eine andere Sichtweise wäre unrealistisch und bedürfte besonders aussagekräftiger Anhaltspunkte in zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisquellen. Jedenfalls besitzen die gegen eine Anknüpfung etwaiger Verfolgungshandlungen an flüchtlingsrelevante Merkmale sprechenden Umstände ein größeres Gewicht und überwiegen die dafür sprechenden Tatsachen. e. Allerdings ergibt sich aufgrund der dargelegten Maßstäbe und der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats für den Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung, weil er, obwohl er als Reservist der Militärdienstpflicht seines Herkunftslandes unterlag, sich - ohne den Militärdienst nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu verweigern - mit seiner (illegalen) Ausreise und Flucht aus Syrien (unerlaubt) dem Militärdienst entzogen hat und es - unter Beachtung der o. g. Maßstäbe - beachtlich wahrscheinlich ist, dass das syrische Regime ihm aufgrund dieses Verhaltens eine regimefeindliche Gesinnung zuschreibt und er aufgrund dessen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG zu rechnen hat. aa. Der Kläger ist nach der geltenden Rechtslage in Syrien militärdienstpflichtig. Der Militärdienstpflicht hat er sich durch illegale Flucht ins Ausland entzogen. (1) Dabei geht der Senat von folgender Rechts- und Tatsachenlage zur Militärdienstpflicht in Syrien aus: (a) In Syrien besteht obligatorisch für alle männlichen Staatsangehörigen vom vollendeten 18. bis zum 42. Lebensjahr eine Militärdienstpflicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 28.03.2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee [künftig: SFH, 28.03.2015] Seite 1). Die Militärdienstpflicht besteht unabhängig vom jeweiligen ethnischen oder religiösen Hintergrund. Sie besteht auch für Verheiratete und Familienväter und wird vom syrischen Regime grundsätzlich auch durchgesetzt (vgl. u. a.: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 - 5 K 7480/16.A - [künftig: AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017] Seite 3). Für Frauen besteht keine Militärdienstpflicht, jedoch gibt es die Möglichkeit freiwillig Militärdienst zu leisten (vgl. AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017 a. a. O. Seite 4). Eine Alternative zum Militärdienst und somit eine legale Möglichkeit zur Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen gibt es nicht (UNHCR, HKL Syrien, 04/2017, a. a. O. Seite 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23.03.2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion [künftig: SFH, 23.03.2017] Seite 4; AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017 a.a.O. Seite 6). Die allgemeine (Grund-)Militärdienstzeit beträgt - abhängig vom Bildungsstand - 18 oder 21 Monate (SFH, 23.03.2017, a. a. O. Seite 5; BFA, 05.01.2017, a. a. O. Seite 22; Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and armed Opposition vom 23.08.2016 [künftig: FIS, 23.08.2016] Seite 5 (2.)). Dabei umfasst die Grundausbildung mindestens 45 Tage (vgl. BFA, 08 / 2017, a. a. O. Seite 18; FIS, 23.08.2016, a. a. O. Seite 10 (2.2.)). Nach Ableistung der allgemeinen (Grund-)Militärdienstzeit haben Männer die Möglichkeit, für die Dauer von 5 bis höchstens 15 Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30.07.2014, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee [künftig: SFH, 30.07.2014] Seite 3). Ansonsten schließt sich gemäß Art. 15 des Gesetzes Nr. 30 aus 2007 bis zum Ende der Militärdienstpflicht an den allgemeinen (Grund-)Militärdienst eine Reservedienstzeit an. Reservisten müssen jederzeit abrufbar sein und mit einer Einberufung in den aktiven Dienst rechnen (vgl. BFA, 25.01.2018, a. a. O. Seite 40). Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der aktive Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert (vgl. BFA, 08 / 2017, a. a. O. Seite 22). Gleichwohl werden manche Personen zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (vgl. BFA, 08 / 2017, a. a. O. Seite 22). Aufgrund des Mangels an (geeignet befähigten) Soldaten intensivierte das syrische Regime seit Ende 2014 die Einberufung von potentiellen Rekruten und Reservisten und hat dieses Vorgehen seit Anfang 2016 nochmals intensiviert (SFH, 23.03.2017, a. a. O. Seite 6). Obwohl die gesetzliche Regelung über die Dauer der Militärpflicht nicht geändert wurde, gibt es Erkenntnisse, wonach die Militärdienstpflicht - faktisch bzw. seit Mitte 2016 durch eine interne Verwaltungsanordnung (vgl. SV Petra Becker, 06.02.2017, a. a. O. II 1.) - über das 42. Lebensjahr hinaus verlängert wurde. Danach kann jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter (vgl. BFA, 08 / 2017, a. a. O. Seite 18), jedenfalls können aber Reservisten bis zum 50. (vgl. AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017, a. a. O. Seite 3; SV Petra Becker, 06.02.2017, a. a. O. II 1.) bzw. 52. (vgl. Danish Immigration Service / Danish Refugee Council, 5/2017 Syria vom August 2017 [künftig: DIS / DRC, 08/2017] Seite 12) bzw. - abhängig vom Bildungsstand - bis zum 54. (FIS, 23.08.2016, a. a. O. Seite 5 (2.)) Lebensjahr eingezogen werden. Bei Vorliegen bestimmter Umstände bzw. Voraussetzungen kann von der Militärdienstpflicht befreit werden bzw. kann eine Zurückstellung im Hinblick auf die Ableistung der allgemeinen (Grund-)Militärdienstzeit erfolgen. Befreiungen kann es insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen (Untauglichkeit) bzw. auch in Bezug auf religiöse Belange (Personen jüdischen Glaubens, geistliche Würdenträger) geben. Der einzige (ungediente) Sohn einer Familie kann zurückgestellt und schließlich - soweit seine Mutter das fünfzigste Lebensjahr erreicht hat und ärztlich bescheinigt ist, dass keine Fertilität mehr gegeben ist - vom Militärdienst befreit werden (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen vom 30.11.2016, Syrien: Militärdienst [künftig: UNHCR, 30.11.2016] Seite 3; FIS, 23.08.2016, a. a. O. Seite 9 (2.1.3.); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20.10.2015, Syrien: Umsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“ [künftig: SFH, 20.10.2015]). Auch kann aufgrund einer Ausbildung an einer sekundären oder höheren Bildungseinrichtung (öffentliche oder private Schulen oder Institute oder Universitäten) eine - mehrfach verlängerungsfähige - einjährige Zurückstellung gewährt werden (vgl. SFH, 30.07.2014] Seite 2). Insbesondere im Ausland geborene oder lebende Männer können sich unter bestimmten Umständen (legal) vom Militärdienst freikaufen (vgl. SFH, 23.03.2017 Seite 8). Im Übrigen kann es im Rahmen von Bestechung gelingen dem Militärdienst zu entgehen (vgl. BFA, 08 / 2017, a. a. O. Seite 20). Angesichts der vorstehend aufgezeigten verstärkten Bemühungen des syrischen Regimes, militärdienstpflichtige Rekruten und Reservisten einzuziehen und damit den Mangel an Soldaten in der syrischen Armee, welche seit Beginn der Auseinandersetzung durch Kampfhandlungen, Desertion und Militärdienstentzug auf weniger als die Hälfte der ursprünglich ca. 300.000 Militärangehörigen dezimiert worden ist, auszugleichen, ist unklar, ob die formal weiterhin geltenden Befreiungs- und Zurückstellungstatbestände in der Praxis noch anerkannt und respektiert werden. Generell werden die Regelungen nun strenger angewandt (vgl. BFA, 08/2017, a. a. O. Seite 19 f.). Außerdem gibt es Berichte aus denen sich ergibt, dass die nach wie vor in Kraft befindlichen Regelungen nicht immer Berücksichtigung finden bzw. willkürlich ausgelegt und angewandt werden (vgl. UNHCR, 30.11.2017, a. a. O. Seite 2 ff.); so dass in Einzelfällen Personen trotz Befreiung oder Zurückstellung zwangsrekrutiert wurden (vgl. BFA, 08 / 2017, a. a. O. Seite 19 f.). Auch der - von vorneherein auf Willkür beruhende - Freikauf vom Militärdienst durch Bestechung sei schwieriger geworden (vgl. SFH, 23.03.2017, a. a. O. Seite 8). Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich im Übrigen, dass eine Reihe von Regelungen bestehen, welche die Möglichkeiten zur Ausreise aus Syrien für potenzielle Militärdienstpflichtige limitieren. Seit März 2012 dürfen Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie von der Militärdienstpflicht freigestellt sind, ausreisen. Seit 20.10.2014 besteht darüber hinaus ein generelles Ausreiseverbot für Männer der Geburtsjahrgänge 1985 bis 1991 (vgl. SFH, 28.03.2015, a. a. O. Seite 4 f.). Männlichen Minderjährigen wird die Ausreise dadurch erschwert, dass ihnen Reisepässe vor Erreichung des 18. Lebensjahres nur mit einer kurzen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden (vgl. UNHCR, 30.11.2016, a. a. O. Seite 4). (b) Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich, dass nach den gesetzlichen Regelungen junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen sind, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Mit Erreichung des 18. Lebensjahres können sie sodann einberufen werden. Die Einberufung zum (Grund- bzw. Reserve-)Militärdienst erfolgt normalerweise durch schriftlichen Einberufungsbefehl, der mit der Post zugestellt wird. Nach der Intensivierung der Mobilisierungsbemühungen wird jedoch auch auf persönlichem Weg zum Militärdienst einberufen, indem etwa Mitarbeiter von Rekrutierungsbüros zu den Militärpflichtigen nach Hause geschickt werden, um diese abzuholen bzw. diesen mitzuteilen, dass sie sich bei der nächsten Kaserne zu melden hätten (vgl. BFA, 08 / 2017, a. a. O. Seite 24). Die Bedingungen in der Syrischen Armee für Militärpflichtige werden als furchtbar und immer schlechter werdend beschrieben. Soldaten werden Heimaturlaube nicht mehr bewilligt, weil befürchtet wird, dass sie sich absetzen (vgl. BFA, 08 / 2017, a. a. O. Seite 19.). Entlassungen aus dem (aktiven) Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des (aktiven) Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Militärdienst noch um ein paar Monate verlängert werden und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (vgl. FIS 23.08.2016, a. a. O. Seite 12; BFA 05.01.2017, a. a. O. Seite 24). (2) Nach dem Vorstehenden trifft den Kläger die Pflicht zum militärischen Reservedienst; dieser hat er sich durch illegale Flucht ins Ausland entzogen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien am 01.09.2016 war der am 07.06.1979 geborene Kläger, welcher nach seinen Angaben in den Jahren 2003 bis 2005 seinen Grundmilitärdienst geleistet hat, 37 Jahre alt und vom Militärdienst weder zurückgestellt nochbefreit und demnach - als Reservist - militärdienstpflichtig. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unterliegt er nach wie vor der Militärdienstpflicht. Als Reservist war er jederzeit abrufbar und hätte einer Einberufung zum aktiven Dienst (Stellungsbefehl) Folge leisten müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob das vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte, auf den 27.07.2016 datierende (Einberufungs-)Schreiben echt ist, woran nach der dem Senat möglichen Einschätzung, keine greifbaren Zweifel bestehen. Den Unwägbarkeiten einer - gemäß dem vorgelegten Schreiben - bereits erfolgten, jedenfalls aber jederzeit möglichen Einberufung (Gefahr für Leib und Leben, Unklarheiten über die mögliche Dauer des aktiven Dienstes und eine ordnungsgemäße Entlassung etc.) hat er sich durch eine, ggf. vorsorgliche, Flucht ins Ausland entzogen. Die Flucht war illegal. Aufgrund der für Militärdienstpflichtige seiner Altersstufe geltenden Ausreisebestimmungen konnte er nämlich Syrien im September 2016 ohne gültigen Reisepass und ohne offizielle Bescheinigung des Militärs über die Freistellung vom Militärdienst nicht legal verlassen (vgl. DIS/DRC 08/2017, Seite 27: HRC, Meeting with Lama Fakih 28.03.2017 Beirut 242; HBS, Meeting Consultant Rami 13.03.2017 405). Obwohl er die betreffenden Dokumente und Genehmigungen nicht hatte ist er nach eigenen Angaben dennoch über die Türkei ausgereist. bb. Beim Kläger liegt zwar keine - den Flüchtlingsschutz regelmäßig begründende - Militärdienstverweigerung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vor; jedoch wird die Annahme von flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlungen wegen (bloßer) Militärdienstentziehung durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. (1) Es liegt beim Kläger kein Fall einer absoluten oder selektiven (vgl. Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Neue Literatur zum Recht 2004, Seite 72 ff.) Militärdienstverweigerung vor. Nach dem Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG müsste der Kläger im Hinblick auf einen - internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten - Konflikt den Militärdienst verweigert haben oder darlegen, dass er im Fall der Rückkehr den Militärdienst verweigern wird und ihm deswegen Strafverfolgung oder Bestrafung droht. Zudem müsste er dartun, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen werden könnte, (Kriegs-)Verbrechen bzw. Handlungen i. S. von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen oder die Verantwortung für derartige Verbrechen zu übernehmen. Der Kläger beruft sich schon nicht darauf, dass er jeglichen, auch den rechtsstaatlich legitimen (absolute Verweigerung) oder aber jedenfalls den konkreten, wegen seiner - unter den spezifisch gegebenen politisch-historischen Umständen als illegitim erkannten - Natur (selektive Verweigerung), Militärdienst trotz bestehender Dienstpflicht aus gewissensbedingten Gründen verweigert hat, indem er der Einberufung nicht nachgekommen ist bzw. sich der Dienstpflicht durch Flucht ins Ausland entzogen hat. Auch macht er nicht geltend, dass er im Fall seiner Rückkehr den Militärdienst verweigern wird. Im Übrigen hat er eine entsprechende - echte und aufrichtige - Gewissensentscheidung gegen den Militärdienst nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Auch hat er nicht mit hinreichender Plausibilität dargelegt, dass die Militäreinheit zu der er zum aktiven Dienst eingezogen werden würde, die Einsätze, mit denen sie betraut würde, unter Umständen durchführt, oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen (Kriegs-)Verbrechen bzw. Handlungen i. S. von § 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden. (2) Allerdings sind andere Fallgestaltungen von Militärdienstverweigerung oder - wie im vorliegenden Fall - von Militärdienstentzug, welche nicht dem engen Begriff der Militärdienstverweigerung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG entsprechen, flüchtlingsrechtlich nicht unbeachtlich. Dies, obwohl die EU-Qualifikations-RL ein Recht auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht unmittelbar anerkennt und auch eine völkerrechtliche Verpflichtung hierzu (noch) nicht ausgebildet ist, so dass etwa das Fehlen eines Militärdienstverweigerungsrechts bzw. von Ersatzdienstmöglichkeiten auch nicht als legislatives Unrecht des Herkunftsstaates gewertet werden kann. Hierzu im Einzelnen: Das Regelbeispiel für Verfolgung im Hinblick auf eine Verweigerung des Militärdienstes nach Art. 9 Abs. 2 lit. e) EU-Qualifikations-RL (umgesetzt in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) ist gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Kommission (Kommissionsentwurf vom 12.09.2001 zu Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [EU-Anerkennungs-RiLi], BR-Drucksache 1017/01, Seite 21 f.) eng gefasst. Daran hat auch die Ablösung der EU-Anerkennungs-RiLi durch die EU-Qualifikations-RL nichts geändert. Dies hat einerseits zum Hintergrund, dass die Verweigerung des Militärdienstes begrifflich enger gefasst werden konnte, weil die im Entwurf bezeichneten weiteren Verweigerungs- und Entzugsfälle - nach der gegenüber dem Entwurf grundlegenden Umgestaltung des Verfolgungsbegriffs - den anderen Regelbeispielen zugeordnet werden können (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3a AsylG Rdn. 35 ff. m. w. N.). Andererseits war insoweit maßgeblich, dass nach Auffassung der Mitgliedsstaaten ein Staat das originäre und souveräne Recht hat, zur Organisation einer Selbstverteidigung, Militär zu unterhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 - 1 B 492.79 -) und seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten und die Erfüllung dieser Pflicht durch Strafandrohung zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1988 - 9 C 22.88 -). Eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung oder -entzugs stellt danach in der Regel keine Verfolgung dar, unabhängig davon, ob die Weigerung aus Gewissensgründen oder lediglich aus persönlichen Gründen, die nicht auf besonderen Überzeugungen beruhen, erfolgt. Gleichwohl kann nach der Teleologie der - nunmehr geltenden - Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. e) EU-Qualifikations-RL und somit auch des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung der Militärdienstverweigerung stets als Verfolgung gewertet werden, weil die - durch Verweis auf Art. 12 Abs. 2 EU-Qualifikations-RL bzw. § 3 Abs. 2 AsylG - vorausgesetzte konkrete Art des zu leistenden Militärdienstes der Einschätzung der (Militär-)Dienstpflicht als legitim entgegensteht. Die Regelung knüpft an das völkerrechtliche Flüchtlingsrecht an und vermeidet damit zunächst einen Wertungswiderspruch; wenn nämlich einerseits die Teilnahme an Kriegsverbrechen und ähnlichen Taten strafrechtlich sanktioniert ist und zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung und auch der subsidiären Schutzgewährung führt, kann andererseits die Weigerung, an solchen Taten teilzunehmen, nicht als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft werden. Zugleich ergibt sich in materieller Hinsicht, dass die (eng) gefasste, topische Illegitimität einer (Militär-)Dienstpflicht zwingend nach sich zieht, dass die Verweigerung des Militärdienstes quasi zur Pflicht wird, jedenfalls aber - unabhängig von der Ausgestaltung der Straftatbestände bzw.-rahmen und der Art ihrer Handhabung - eine legitime Strafverfolgung (prosecution) derselben nicht mehr vorliegen kann, sondern zur illegitimen Verfolgung (persecution) mutiert. Demzufolge ist bei Vorliegen des Regelbeispiels nach Art. 9 Abs. 2 lit. e) EU-Qualifikations-RL eine zusätzliche Anknüpfung an Verfolgungsgründe auch nicht mehr erforderlich. Eine Anknüpfung an Verfolgungsgründe wird - im Unterschied etwa zu geschlechtsspezifischen Verfolgungen, für die eine solche in Art. 9 Abs. 2 lit. a) und f) und Art. 10 Abs. 1 lit. d) EU-Qualifikations-RL erwähnt wird - auch nicht ausdrücklich geregelt (vgl. Marx, a. a. O. Rdn. 36.). Auch unter Geltung der EU-Qualifikations-RL trifft es weiterhin zu, dass selbst dann, wenn etwa die zwangsweise Heranziehung zum Militärdienst und die damit in Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Militärdienstverweigerung, sogar für den Fall, dass sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung darstellen, dies eine abweichende Beurteilung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles nicht ausschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.09.1991 - 2 BvR 939/89 -). Eine wegen Militärdienstentzug zu befürchtende Bestrafung kommt folglich (nur) dann als flüchtlingsrelevant in Betracht, wenn sie sich für den Betroffenen als Verfolgung wegen der in Art. 1 Abschnitt A Abs. 2 GFK genannten Gründe und nicht lediglich als Kriminalstrafe wegen Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.1980 - 1 B 316/79 -). Die betreffenden Fallgestaltungen müssen daher anhand der anderen Tatbestände und insbesondere Regelbeispiele nach Art. 9 EU-Qualifikations-RL überprüft werden (vgl. Marx, a. a. O. Rdn. 37 m. w. N.). Im Rahmen dieser Prüfung ist - neben der Legitimität der Strafverfolgung (Verhältnismäßigkeit der Straftatbestände und -rahmen, Diskriminierungsfreiheit ihrer Anwendung und Handhabung) - gegebenenfalls auch die Legitimität der Militärdienstpflicht (Zumutbarkeit im Hinblick auf eine systemische Illegitimität, Diskriminierungsfreiheit ihrer Anwendung und Handhabung insbesondere mit Blick auf die Einberufungspraxis) zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im bzw. einer Rückkehr in den Herkunftsstaat für einen Schutzsuchenden, erlangen die Verpflichtung zu militärischen Handlungen (beziehungsweise Sanktionen demjenigen gegenüber, der sich ihnen entzieht) in dem Maße flüchtlingsrechtliche Relevanz, indem von einer legitimen, auf souveränem staatlichen Recht beruhenden Inanspruchnahme für einen legitimen militärischen Einsatz nicht mehr die Rede sein kann (vgl. Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Neue Literatur zum Recht 2004, Seite 143 ff. m. w. N.). cc. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat der Kläger zur Überzeugung des Senats im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien wegen der Militärdienstentziehung und der illegalen Ausreise Verfolgungshandlungen i. S. v. §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (1) Zur Überzeugung des Senats würde der Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien, wie alle einreisenden Rückkehrer welche (Grenz-)Kontrollstellen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen nutzen (müssen), durch die syrischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und befragt bzw. verhört werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine (hypothetische) Rückkehr des Klägers nach Syrien - insbesondere für den Fall einer Abschiebung - ernsthaft nur mittels Flugzeug über noch bestehende Verbindungen zu dem internationalen Flughafen in Damaskus denkbar ist (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 ggü. VG Trier - 313 513.00 SYR - [künftig: AA, 12.10.2016] wonach auch der (nationale) Flughafen Qamishly für den zivilen Flugverkehr geöffnet ist; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.03.2017, Syrien: Rückkehr Seite 6 [SFH, 21.03.2017] wonach auch der (internationale) Flughafen Latakia geöffnet ist). Die geöffneten Flughäfen werden durch das syrische Regime intensiv kontrolliert (vgl. AA, 12.10.2016, a. a. O.; SFH, 21.03.2017, a. a. O. Seite 6 ff.). Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen spricht Überwiegendes dafür, dass im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen insbesondere bei Einreisen über internationale Flughäfen alle Rückkehrer, mithin auch unverfolgt ausgereiste Asylbewerber, durch die syrischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und befragt bzw. verhört werden (vgl. SV Petra Becker, 06.02.2017, a. a. O. Seite 1 f.; BAMF, 16.09.2016, a. a. O. Seite 4; Dt. Botschaft Beirut, 03.02.2016, a. a. O. Seite 1). Daher kommt im Hinblick auf ein mögliches Verfolgungsgeschehen als Verfolgungsakteur i. S. des § 3c AsylG allein der syrische Staat in Betracht. (2) Weiterhin ist die Identifizierung der Betroffenen als männliche, militärpflichtige Personen bei der Einreise oder auch bei Kontrollstellen innerhalb des Landes ohne weiteres möglich. Der Militärdienstentzug wird seitens der syrischen Sicherheitsorgane anhand personenbezogener Daten im Einzelfall festgestellt. Neben der Überprüfung der Dokumente wird im Rahmen der Einreisekontrolle zur Überzeugung des Senats nämlich auch recherchiert, ob der betroffene Rückkehrer von den Sicherheitsorganen gesucht wird und auch, ob er militärdienstpflichtig ist und sich ggf. durch illegale Ausreise dem Militärdienst entzogen hat (BFA, 05.01.2017, a. a. O. Seite 24). Dabei können die Sicherheitsorgane zumindest am internationalen Flughafen in Damaskus auch auf Datenverarbeitungsanlagen zurückgreifen und etwa in Datenbanken der verschiedenen syrischen Sicherheitsbehörden recherchieren (SFH, 21.03.2017, a. a. O. Seite 7 f.; IRB, 19.01.2016, a. a. O. Seite 2). Auch der Wegfall von Aufschubgründen kann - unbestätigten Berichten zufolge - digital überprüft werden (BFA, 05.01.2017, a. a. O. Seite 24). Jedenfalls liegen Listen bzw. Register vor, aufgrund deren u. a. geprüft werden kann, ob der (Grund-)Militärdienst abgeleistet wurde bzw. ob eine Einberufung zum Grund- bzw. Reservemilitärdienst vorliegt (vgl. AA, 12.10.2016, a. a. O. Seite 1; SV Petra Becker, 06.02.2017, a. a. O. Seite 3). Jeder, der illegal ausgereist sei, werde bei Einreise verhört (VGDD Niederschrift, 01.03.2017, a. a. O. Seite 1, SFH, 21.03.2017, a. a. O. Seite 8 m. w. N.). Mit Blick auf eine Differenzierung nach „normalen“ Heimkehrern und Militärdienstentziehern trifft daher der Vortrag der Beklagten, wonach die Sicherheitsorgane des Regimes aufgrund der durch den Krieg erlittenen erheblichen Verluste bei verständiger Würdigung insoweit schlichtweg überfordert wären, zumindest auf Grenzkontrollen an den Flughäfen ersichtlich nicht zu. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer (hypothetischen) Einreisekontrolle von den syrischen Sicherheitsorganen auch keine pauschale Zuordnung von Rückkehrern zur Opposition noch eine undifferenzierte Einordnung von wehrfähigen männlichen Rückkehrern als Militärdienstentzieher zu erwarten. Davon ist im vorliegenden Fall - entgegen der Darlegung der Beklagten - auch das Verwaltungsgericht Meiningen ausgegangen. Soweit nach den Erkenntnisquellen von der Einziehung von Minderjährigen berichtet wird und auch unklar ist, ob formal bestehende Befreiungen bzw. Zurückstellungen noch beachtet werden, dürfte es sich dabei eher um willkürliche Handhabungen im Einzelfall gehandelt haben. Jedenfalls spielen entsprechende Fragestellung im vorliegenden Fall ebenso wenig eine Rolle, wie diejenige, ob die Dauer des Militärdienstes über das 42. Lebensjahr hinaus verlängert wurde. Der Senat kann dies daher hier dahingestellt sein lassen. (3) Über diese Einreisekontrollen und Befragungen respektive Verhöre hinaus hat der Kläger auch flüchtlingsrechtlich relevante Maßnahmen von staatlichen Organen zu befürchten. (a) Konkret ist zunächst eine - allerdings flüchtlingsschutzrechtlich regelmäßig unbeachtliche (vgl. vorstehend II. 2. e. bb. (2)) - (Straf-)Verfolgung zu erwarten. (Straf-)Sanktionen für Militärdienstentziehung und Desertion sind gesetzlich festgelegt (Military Penal Code von 1950, angepasst 1973). Danach werden Personen, welche sich in Friedenszeiten dem Militärdienst entziehen mit einem Monat bis zu sechs Monaten (Art. 98 Military Penal Code), in Kriegszeiten mit bis zu fünf Jahren Haft (Art. 99 Military Penal Code) bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft (vgl. SFH, 23.03.2017, a. a. O. Seite 8 f.; AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017, a. a. O. Seite 5). Nach Verbüßen der Strafe muss der Militärdienstentzieher weiterhin den regulären Militärdienst ableisten (vgl. BFA, 25.01.2018, a. a. O. Seite 43). Desertion wird in Friedenszeiten mit Haft zwischen einem und fünf Jahren (Art. 100 Abs. 2 Military Penal Code), oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt (Art. 101 Abs. 2 Military Penal Code). Deserteure, die militärisches Material mitnehmen, während des Einsatzes bzw. angesichts von Rebellen oder mehrfach desertieren, werden mit mindestens 2 Jahren Haft bestraft (Art. 100 Abs. 3 Military Penal Code). In Kriegszeiten können für dieselben Desertionstatbestände die Strafen verdoppelt werden (Art. 100 Abs. 4 Military Penal Code). In Kriegszeiten wird Desertion mit fünfzehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt (Art. 101 Abs. 3 lit. d) Military Penal Code). Deserteure, die in diesem Zusammenhang militärisches Material mitnehmen, während des Einsatzes bzw. angesichts von Rebellen oder mehrfach desertieren, werden ebenfalls mit fünfzehn Jahren Haft bestraft (Art. 100 Abs. 3 lit. a) bis lit. c) Military Penal Code). Ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert wird mit lebenslanger Haft bestraft (Art. 102 Abs. 2 Military Penal Code). Bei Überlaufen zum Feind (Art. 102 Abs. 1 Military Penal Code) und bei Desertion im Angesicht des Feindes in Ausführung einer verschwörerischen Verabredung (Art. 103 Abs. 5 Military Penal Code) ist insoweit die Exekution vorgesehen (vgl. SFH, 30.07.2014, a. a. O. Seite 3). (b) Indessen stehen vorliegend nicht lediglich (Straf-)Verfolgungsmaßnahmen und (Straf-)Sanktionen im Raum. Darüber hinaus sind Verfolgungshandlungen i. S. v. §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG aufgrund einer extralegalen Behandlung des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (aa) Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor (UNHCR, HKL Syrien, 04/2017, a. a. O. Seite 8 f.). Dies ist u. a. auch dem Umstand geschuldet, dass praktisch keine Referenzfälle für die Behandlung von Rückkehrern aus dem europäischen Ausland überhaupt und insbesondere keine zu solchen, welche sich der in Syrien bestehenden Militärdienstpflicht durch Flucht ins europäische Ausland entzogen haben, vorliegen; was wiederum seine Ursache darin hat, dass diese - angesichts der anhaltenden Bürgerkriegssituation in ihrem Herkunftsland - dort vielfach subsidiären Schutz erhalten und daher nicht nach Syrien abgeschoben werden. Im Wissen um die dadurch bedingte suboptimale, unsichere und fehlerträchtige Datenbasis, ergibt sich zur Überzeugung des Senats und in Übereinstimmung mit anderen Oberverwaltungsgerichten / Verwaltungsgerichtshöfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 - 14 A 11 S 511/17 - juris, Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 - juris (insbes. Folter), Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2016 - 3 A 3040/16.A - juris (insbes. Folter), OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 - 2 L 238/13 - juris, Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris) aus den vorfindlichen Erkenntnisquellen, dass Militärdienstentziehern bei Rückkehr ggf. nicht nur die gesetzlich für Militärdienstentzug vorgesehene Bestrafung und die Einziehung zum Grund- bzw. aktiven Reservemilitärdienst droht, sondern - insbesondere im Zusammenhang mit den bei der Einreisekontrolle drohenden Verhören und Bestrafungen - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als „Kanonenfutter". Die Überzeugung des Senats gründet sich dabei neben den (wenigen) konkreten Erkenntnisquellen auch auf die Erkenntnisse, die sich auf die allgemeine Situation bei Inhaftierungen und bei der Behandlung von - vermeintlichen - Regimegegnern beziehen. Bei den fraglichen Sicherheitsüberprüfungen werden Misshandlungen und Folter, also Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 AsylG, beinahe routinemäßig angewandt, ohne dass hierfür ein Anfangsverdacht vorliegen muss (vgl. UNHCR, HKL Syrien, 04/2017, a. a. O. Ziff. II; SV Petra Becker, 06.02.2017 und VGDD Niederschrift, 01.03.2016, Seite 3). Syrische Sicherheitsdienste agieren de facto im rechtsfreien Raum und wenden im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab und systematisch an (AA VGD, 02.01.2017, a. a. O. Seite 2 f.). Es kommt zu systematischer Anwendung von Gewalt oder Folter durch die syrischen Sicherheitskräfte. Bereits vor 2011 „verschwanden" in Syrien regelmäßig Personen, die als Oppositionelle, mutmaßliche Agenten oder anderweitig vermeintlich gegen den Staat agierende Personen eingestuft wurden. Im Rahmen der Entwicklungen seit 2011 haben Berichte hierzu mehr zu- denn abgenommen. Befragungen, Inhaftierungen mit oder ohne Anklage, Folter, bis hin zu Exekutionen verfolgen ein klares Freund-Feind-Schema und werden gezielt gegen vermeintliche Oppositionelle angewendet (DOS/DOI, 01.02.2017, a. a. O. Seite 2). Insbesondere derjenige, welcher sich dem Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzieht, muss bei seiner Rückkehr mit Gefängnis und Folter rechnen (vgl. SV Petra Becker, 06.02.2017, a. a. O. Seite 3; UNHCR, a. a. O. 04/2017, Seite 8 f.; SFH, 23.03.2017, a. a. O. Seite 10; SFH, 21.03.2017, a. a. O. Seite 7 f.; SFH, 28.03.2015, a. a. O. Seite 4 f.; DOS/DOI, 08.11.2016, a. a. O. Seite 2; DOS/DOI, 01.02.2017, a. a. O. Seite 3). Bei Festnahme und während der Inhaftierung droht den Betroffenen Folter oder andere Misshandlung; es wird berichtet, dass diese Praktiken in Syrien endemisch sind (UNHCR, Stellungnahme ggü. Hessischem VGH - 3 A 3040/16.A - vom 30.05.2017 [künftig: UNHCR, Stellungnahme VGH-HE, 30.05.2017], Seite 3, DIS / DRC, 08/2017, a. a. O. 382; UNHCR, 04/2017, a. a. O. Seite 22). Anstatt die gesetzlich im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen (Haft-)Strafen anzuwenden, werden Militärdienstentzieher Berichten zufolge Tage oder Wochen nach ihrer Festnahme an die Front geschickt, oft nur mit einer minimalen Ausbildung, also als „Kanonenfutter“ (vgl. UNHCR 11/2017, a. a. O. Seite 44, UNHCR, Stellungnahme VGH-HE, 30.05.2017, a. a. O. Seite 3; UNHCR, 04/2017, a. a. O. Seite 25; SFH, 28.03.2015, a. a. O. Seite 4). Wie bereits dargelegt, gibt das Auswärtige Amt demgegenüber auf Nachfrage an, dass es keine Erkenntnisse darüber hat, dass das Stellen eines Asylantrags allein zu einer härteren Bestrafung eines nach Syrien zurückkehrenden Militärdienstpflichtigen führt, der illegal aus Syrien ausgereist ist um sich dem Militärdienst zu entziehen, sich im (europäischen) Ausland länger aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hat. Zugleich führt es in diesem Zusammenhang aus, dass eine (unterstellte) Regimegegnerschaft zu härteren Reaktionen führen kann. Soweit es zugleich ausführt, dass Berichten zu Folge auch Wehrdienstentzug durch „illegale“ Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen durch Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden kann, dürfte dies Fälle wiedergeben, bei denen im Einzelfall eine (Straf-)Verfolgung nach der in Syrien geltenden Gesetzeslage stattgefunden hat (AA, VGD - 5 K 7480/16.A -, 02.01.2017 a. a. O. Seite 5). (bb) Die im Falle des Klägers im Raum stehenden gezielten Eingriffe, nämlich die Anwendung von Folter und eine militärische Verwendung als „Kanonenfutter“, erfüllen die Regelbeispiele gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG (Anwendung physischer und psychischer Gewalt) bzw. gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 und 4 AsylG (unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes) und stellen mithin schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte i. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V m. Art. 15 Abs. 2 EMRK i. V. m. Art. 2 (Recht auf Leben), 3 (Verbot der Folter), 7 (Keine Strafe ohne Gesetz) EMRK dar. Die dem Kläger im Hinblick auf die Anwendung von Folter bzw. eine militärische Verwendung als „Kanonenfutter“ drohenden Verfolgungshandlungen und Eingriffe gehen eindeutig über die nach dem syrischen Militärstrafrecht - auch in Kriegszeiten - für Militärdienstentzug durch Flucht ins Ausland vorgesehenen Strafen hinaus bzw. sind in keiner Weise durch entsprechende Straftatbestände gedeckt. Das syrische Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Entsprechende Maßnahmen sind daher als Strafe auch überhaupt nicht vorgesehen und stellen, insbesondere angesichts der nach den Erkenntnisquellen angewandten Foltermethoden (vgl. Human Rights Watch [HWR], IF THE DEATH COULD SPEAK, 16.12.2015; European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR], PORTRAITS Strafanzeige von syrischen Folterüberlebenden wegen Folter im Militärgefängnis Saydnaya vom 01.11.2017; European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR], PORTRAITS Strafanzeige von syrischen Folterüberlebenden zu Folter durch Syriens Luftwaffengeheimdienst vom 01.11.2017), eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte dar. Auch die Verwendung als „Kanonenfutter“ insbesondere aufgrund eines Fronteinsatzes nach lediglich verkürzter (Grund-)Ausbildung ist nicht vorgesehen. Nach den Vorschriften des syrischen Militärstrafrechts ist, da neben einer Haft- oder Geldstrafe wegen Militärdienstentzugs im Übrigen die weitere militärische Verwendung vorgesehen ist, der Einsatz in den jeweiligen Truppeneinheiten und eine Pflichterfüllung gemäß den (normalen) Militärdienstvorschriften vorgeschrieben (vgl. etwa Art. 98 Abs. 3; 99 Abs. 2 Military Penal Code, UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, 02/2017 [künftig: UNHCR, 02/2017], Seite 20). Den Betroffenen wird gerichtlicher Schutz gänzlich verweigert oder aber nur unzulänglich unter Verletzung anerkannter Verfahrensgarantien gewährt. Soweit nämlich - neben zahlreichen anderen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit - insbesondere systematische Folter, für die das Regime von Syriens Präsident Baschar al-Assad seit Jahrzehnten verantwortlich ist, in Frage steht, haben die Täter und Verantwortlichen wenig zu befürchten, die Straffreiheit in Syrien ist nahezu absolut (European Center for Constitutional and Human Rights [ECCHR], Sondernewsletter Menschenrechtsverbrechen in Syrien, Teil I: Folter unter Assad, 10/2017). Gegen die Misshandlung durch Grenzbehörden gibt es keine Rechtsmittel etwa über Beschwerdemechanismen oder die Gerichte (vgl. IRB, 19.01.2016, a. a. O. Seite 3 m. w. N.). Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, die (Justiz-)Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Geschätzte 95% der Richter der syrischen Regierung sind Baathisten oder stehen der Baath-Partei nahe (U. S. Departement of State, SYRIA 2015 HUMAN RIGHTS REPORT, 13.04.2016, Seite 15). Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 aufgebaut wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und „Geständnisse“, welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (vgl. BFA, 05.01.2017, a. a. O. Seite 14 m. w. N.). dd. Zur Überzeugung des Senats kann - bei Zugrundelegung der o. g. Maßstäbe (vgl. vorstehend II. 1. c.) - aus objektiven Gegebenheiten wie sie sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben und aller Voraussicht nach entwickeln werden, gefolgert werden, dass die dem Kläger seitens der staatlichen Sicherheitsorgane drohenden Verfolgungshandlungen, die das übliche Maß einer strafrechtlichen Ahndung eines Militärdienstentzugs auch in Kriegszeiten deutlich übersteigen, ihrer objektiven Gerichtetheit nach - zumindest auch - an eine, dem Kläger gemäß § 3b Abs. 2 AsylG vom syrischen Staat zugeschriebene politische Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen. Die gebotene Gesamtabwägung ergibt nämlich, dass bei einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers ihm aufgrund seiner trotz bestehender Militärdienstpflicht 2016 vollzogenen (illegalen) Flucht ins Ausland, seitens der Sicherheitsorgane des syrischen Regimes - unabhängig von seinen eigentlichen politischen Überzeugungen - eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde. Militärdienstentziehung wird vom syrischen Regime - für sich genommen bereits - als politische Handlung angesehen. Die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen ist im Falle des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. (1) Dass die Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung anknüpfen, ergibt sich zunächst aufgrund verschiedener Erkenntnisquellen. Es sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind. Dies steht überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeitet (vgl. BAMF, 16.09.2016, a. a. O. Seite 4). Ein Syrien-Experte weist darauf hin, dass alle, die sich dem Regime entziehen, als Oppositionelle betrachtet werden (vgl. SFH, 12.03.2018, a. a. O. S. 2). Nach Einschätzung von Joshua Landis, Direktor des Center for Middle East Studies und Associate Professor Oklahoma Universität, (E-Mail vom 22. Mai 2017 von UNHCR gespeichert) sehen syrische Beamte Wehrdienstentzieher und jene, die nicht bereit sind im Militär zu dienen, oftmals als Zeichen von Opposition und Subversion. Auf Grundlage von Interviews, die er durchgeführt hat, sowie aufgrund von Zeugenaussagen, die er überprüft hat, kommt Rochelle Davis, Associate Professor der Kulturanthropologie, Georgetown Universität, (E-Mail vom 22. Mai 2017 von UNHCR gespeichert) zu der Einschätzung, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als regierungsfeindliche Aktivität angesehen wird. Dies gilt insbesondere bei Männern, die ohne die Erlaubnis der Regierung ins Ausland gereist sind (d. h. nicht auf legalem Wege). Lama Fakih, Stellvertretende Direktorin der Abteilung für Mittleren Osten und Nordafrika, Direktorin Beirut, Human Rights Watch (E-Mail vom 22. Mai 2017 von UNHCR gespeichert) kommt zu der Einschätzung, dass “(...) nach meinem Verständnis der Verhältnisse in Syrien und insbesondere der Praktiken bezüglich des Wehrdienstes, halte ich es für angemessen zu sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als „regierungsfeindlicher" Akt angesehen wird (vgl. UNHCR, Stellungnahme VGH-HE, 30.05.2017, a. a. O. Seite 7). Bei der Frage, wo die politische Opposition beginnt, wendet die Regierung laut Berichten sehr weite Kriterien an: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form - so auch friedliche Proteste, die organisiert oder spontan im Rahmen einer politischen Partei oder auf individueller Ebene virtuell im Internet oder auf der Straße kundgetan wurden - führten Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Es wurde berichtet, dass zahlreiche Mitglieder oppositioneller Parteien, Teilnehmer von Protesten gegen die Regierung, Aktivisten, Wehrdienstentzieher und Deserteure, bestimmte Berufsgruppen (z. B. Journalisten und Bürgerjournalisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Ärzte, Hochschuldozenten) und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, durch Vergeltungsmaßnahmen in Form von Reiseverboten, Enteignungen, Zerstörung ihres Privateigentums, Zwangsvertreibungen, willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie summarischen und extra-legalen Hinrichtungen bestraft wurden (vgl. UNHCR, Schutzbedarf Syrien, 11/2017, a. a. O. Seite 43 ff. unter Berufung auf mehrere Quellen). (2) Weiterhin ergibt sich aufgrund des drohenden Ausmaßes der Verfolgung dass diese den Militärdienstentziehern gerade - auch - in Anknüpfung an die ihm zugeschriebene politische Überzeugung und damit an ein geschütztes Merkmal treffen soll. Bei der geforderten „qualifizierten Betrachtungsweise“ im Sinne einer Gewichtung und Abwägung der dargelegten Verfolgungsereignisse und ihrer Bedeutung (vgl. vorstehend II. 1. b. aa.) wird dabei vom Senat das zu erwartende Schadensausmaß in Bezug auf die asylrechtlichen Schutzgüter nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität berücksichtigt (vgl. Berlit, ZAR 03/2017, Seite 110 ff., 113). In Anbetracht drohender Folter bzw. Verwendung als „Kanonenfutter“ kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden, obwohl - im Hinblick auf die unsichere Daten-Grundlage wie sie sich nach den Erkenntnisquellen ergibt - bei quantitativer Betrachtung möglicherweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung in Anknüpfung an eine wegen Militärdienstentzugs - zumindest zugeschriebene - Regimegegnerschaft gegeben sein mag. Im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa: Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1246/17.A -, Rdn. 42 m. w. N.) ist der Senat zudem der Auffassung, dass die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen, wie sie bei Militärdienstentzug in Syrien festzustellen sind, indiziert, dass diese - jedenfalls auch - an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal - die zumindest zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung - anknüpfen. Auch der Umstand dass in Syrien bei ähnlichen - nicht politischen - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit bzw. mit vergleichbarem Strafrahmen sonst übliche (Straf-)Verfolgung keine entsprechende Behandlung und Härte nach sich zieht, führt zur Anwendung einer Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O. Rdn. 53). Sofern die die konkrete Behandlung eines Betroffenen dabei nicht im Einzelfall willkürlich erfolgt, knüpft sie nämlich zunächst an die Feststellung des Militärdienstentzugs an. Diese wird in erster Linie auf die für die betreffende Person bestehende Militärdienstpflicht sowie auf das Faktum der illegalen Ausreise gestützt. Darüber hinaus ggf. auch auf das Vorliegen einer Einberufung zum Grund- bzw. aktiven Reservemilitärdienst. Bei realitätsnaher Bewertung des Charakters des gegenwärtigen syrischen Regimes und seiner bereits vorstehend eingehend beschriebenen Handlungen und Aktivitäten gegenüber seiner Bevölkerung lässt nach Überzeugung des Senats keine andere Deutung zu, als dass diese nach der allein maßgeblichen objektiven und nicht nach der auf die höchst subjektiven Motive der jeweiligen Akteure abstellenden Betrachtungsweise sodann aufgrund der im Militärdienstentzug zum Ausdruck kommenden unzureichenden Loyalität eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt und damit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von jedenfalls § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpft so dass auch die erforderliche Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG gegeben ist. Militärdienstentzieher sind daher als Unterkategorie des Risikoprofils „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ einzustufen (vgl. UNHCR, Stellungnahme VGH-HE, 30.05.2017, a. a. O. Seite 1). (3) Dass die fraglichen Eingriffe neben einer Anknüpfung an eine unterstellte Regimegegnerschaft auch von weiteren Motiven, (mit-)getragen sein können und damit auch an nicht flüchtlingsrelevante Merkmale anknüpfen, ist, wie vorstehend (vgl. unter II. 1. c.) bereits ausgeführt, unerheblich. Dies gilt erst Recht für subjektive Intentionen einzelner Verfolger. Insbesondere steht einer Anknüpfung an eine unterstellte Regimegegnerschaft nicht entgegen, dass die Militärdienstentziehung vom Regime gleichzeitig und vordergründig auch als Straftat behandelt werden kann, die den gesetzlichen Sanktionen unterliegt. Dies gilt auch insoweit, als das Regime daneben - in Durchsetzung des Interesses, dem syrischen Militär schnell dringend benötigte Soldaten zuzuführen - auf einen Militärdienstentzug auch mit einer möglichst schnellen Einziehung zum Militärdienst reagieren kann (vgl. UNHCR, Schutzbedarf Syrien, 11/2017, a. a. O. Seite 43 Fn. 224 unter Berufung auf mehrere Quellen). Entsprechendes gilt ferner, soweit die syrischen Sicherheitsorgane mit der Durchführung von Befragungen / Verhören im Rahmen von Einreisekontrollen (auch) das generelle Ziel verfolgen, Informationen über Regimegegner im Ausland etc. zu erlangen, die ggf. aus Angst preisgegeben werden und nicht (nur) die befragte Person selbst, sondern auch Dritte betreffen können und in diesem Zusammenhang die betreffenden Maßnahmen (Folter, Kanonenfutter) anwenden. Insoweit wird eben bei Einreisekontrollen kein schematischer Fragenkatalog abgearbeitet, sondern situationsbezogen ein (Einschüchterungs-)Szenario entwickelt. Gleichwohl knüpft dieses an Merkmale (z. B.: Herkunft und Ethnie, illegale Ausreise, Militärdienstentzug, Kontakte zur Opposition, Regimegegnerschaft) an, die sich nach Datenlage beim einzelnen Betroffenen ergeben (vgl. Niederschrift VGDD, 01.03.2017, a. a. O. Seite 2 f.). Dass die einzelfallbezogene Konstruktion solcher (Einschüchterungs-)Szenarien System hat, spricht nicht dagegen, dass bei Vorliegen bestimmter Merkmale darüber hinaus auch - etwa - politische Opposition bzw. Regimegegnerschaft unterstellt und hieran angeknüpft wird. (4) Die Feststellung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für an Verfolgungsgründe anknüpfende Verfolgungshandlungen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Klägers wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht dadurch erschüttert, dass die Auswahl der Kontrollierten im Einzelfall nach einer „Willkürstichprobe“ erfolgen kann. Wie aufgezeigt ist auf Grundlage der Erkenntnisquellen erkennbar, dass im Rahmen von Einreisekontrollen eine - nicht monokausale - Gerichtetheit der Maßnahmen gegeben ist, welche neben nicht flüchtlingsrelevanten Merkmalen - zumindest auch - an das - zugeschriebene - Verfolgungsmerkmal „politische Überzeugung“ anknüpfen. Demgegenüber wird Willkür - wie typischerweise bei totalitären bzw. despotischen Unrechtssystemen - vom Regime nicht nur geduldet, sondern auch als Mittel des Machterhalts (vgl. UNHCR, HKL Syrien, 04/2017, a. a. O. Seite 6) und der Verschleierung eingesetzt bzw. zugelassen. Gleichwohl sind reine Willkürmaßnahmen neben den aufgezeigten zielgerichteten Entscheidungen ebenso wie Maßnahmen im Rahmen der ebenfalls verbreiteten Korruption (Bestechung) lediglich vom Regime zusätzlich geförderte bzw. geduldete (subjektive) Handlungsformen. Die in diesem Zusammenhang feststellbare Straflosigkeit von Maßnahmen, die ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgen, belegen zusätzlich die Bindungslosigkeit staatlicher Gewalt in Syrien, welche wiederum im hohen Maße Verfolgung indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874/82 - juris Rdn. 33). (5) Der Annahme einer politischen Verfolgung von Militärdienstentziehern wird von einem Teil der Rechtsprechung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.02.2018 - 14 A 2390/16.A -, Urteil vom 05.05.2017 - 14 A 2023/16.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - A 10922/16 -, juris Rdn. 154, OVG Saarland, Urteile vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rdn. 31 und vom 18.05.2017 - 2 A 176/17 -, juris Rdn. 31) und von der Beklagten entgegengehalten, dass es nicht plausibel sei, die vorliegend in Frage stehenden Verfolgungshandlungen ihrem Charakter nach objektiv als auf ein Verfolgungsmerkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gerichtet erscheinen zu lassen, weil es für den rational wertenden und handelnden syrischen Staat Gründe für brutales Vorgehen gegen Militärdienstentzieher ohne Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gebe, welche sich insbesondere darin finden würden, dass es im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Schlagkraft des syrischen Staates gelte, den Militärdienstentzug als solchen zu bekämpfen, zumal es auf der Hand läge, dass dieser nichts mit politischer Opposition sondern allein mit der kulturübergreifenden - völlig unpolitischen - Furcht Militärdienstpflichtiger vor einem Kriegseinsatz zu tun habe. Es hieße daher dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Militärdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Auch spräche der Umstand dass nach den Erkenntnisquellen Militärdienstentzieher zum Militärdienst eingezogen würden und gelegentlich sogar Deserteure zum Militärdienst zurückgekehrt bzw. im Falle ihrer Festnahme zurückgeschickt worden seien dafür, dass der syrische Staat ihnen nicht undifferenziert, d. h. ohne dass weitere Risikofaktoren hinzukommen, eine oppositionelle Grundhaltung unterstellen würde, da er sonst Gefahr liefe, die oppositionellen Einheiten in die eigenen Reihen zu holen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist bereits fraglich, ob bzw. wie weit einem unzweifelhaft despotischen Regime wie dem syrischen zugeschrieben werden kann, dass es ein rational wertendes und handelndes Staatswesen ist. Ungeachtet dessen ist es allerdings nicht überzeugend, dass die Bekämpfung des Militärdienstentzugs als solche alleiniger Grund für das brutale Vorgehen gegen Militärdienstentzieher sein soll. Zwar ist für das Regime, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Machterhaltung, das Interesse an der Aufrechterhaltung der militärischen Schlagkraft des syrischen Staates von maßgeblicher Bedeutung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass gleichzeitig auch andere - ggf. auch gegenläufige - Interessen ebenfalls ausschlaggebende Bedeutung haben. Dass sich aus dem komplexen Macht- und Überlebenskampf, in dem sich das syrische Regime befindet, eine Vielzahl unterschiedlichster Interessen auch in Bezug auf die Kontrolle und Behandlung von Rückkehrern allgemein und Militärdienstentziehern im Besonderen ergeben, wurde bereits exemplarisch dargelegt. Im Übrigen könnte sich aus dem erheblichen Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee allenfalls ein Interesse des syrischen Staates ableiten lassen, nicht alle Militärpflichtigen langjährigen Haftstrafen sondern dem Militärdienst zuzuführen. Vorherige Folter oder schwerwiegende Misshandlung stünden diesem Interesse entgegen (so zutreffend bereits: VGH BW, Urteil vom 14.06.2017 - 14 A 11/17 -, juris Rdn. 71). Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf eine Verwendung als „Kanonenfutter“. Eingedenk dessen, lassen die vorliegenden Erkenntnismittel nur den Schluss zu, dass die Verfolgung von Militärdienstentziehern nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Militärstrafrechts dient, sondern dass es sich hierbei auch ganz maßgeblich um Verfolgung aufgrund der und Vergeltung der (bis zum Beweis des Gegenteils unterstellten) regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden handelt (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - 14 A 11/17 - juris Rdn. 71 mit Verweis auch auf Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 - juris; Österreichisches BVwG, Entscheidung vom 22. März 2017 - W221 2134862-1/E; vgl. auch, wenn auch auf zusätzliche Risikogesichtspunkte abstellend, Schweizerisches BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2015 - D-5553/2013). Der politische Charakter von Militärdienstregelungen und ihre Handhabung kann nämlich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch daran deutlich werden, dass Militärdienstentzieher als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, NVwZ 1982, 41; vom 28.02.1984 - 9 C 981.81 -, InfAuslR 1985, 22; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 11.12.1985 - 2 BvR 361/83 -, NVwZ 1986, 459). Schließlich spricht auch der Umstand, dass nach den Erkenntnisquellen Militärdienst-entzieher zum Militärdienst eingezogen werden und gelegentlich sogar Deserteure zum Militärdienst zurückgekehrt bzw. im Falle ihrer Festnahme zurückgeschickt worden seien, nicht dafür, dass der syrische Staat einem Militärdienstentzieher keine oppositionelle Grundhaltung unterstellen würde. Das syrische Regime hat es schon immer verstanden auch Militärdienstpflichtige, die aus Regimesicht nicht als zuverlässig angesehen oder denen sogar eine potentielle Regimegegnerschaft zugeschrieben wurde, gleichwohl in das Militär zu integrieren. Entsprechende Personen wurden dann etwa nur als einfacher Soldat bzw. in Einheiten eingesetzt, die nicht den Elite- und primären Kampftruppen zugehören. Auch ist das Organisationsschema des syrischen Militärs auf gegenseitige Kontrolle und Überwachung ausgelegt, so dass auch insoweit Oppositionelle „gefahrlos“ eingegliedert werden können (vgl. BFA, 25.01.2018, a. a. O. S. 29). Hinzu kommt, dass die behauptete Plausibilität, wonach aufgrund eines postulierten „kulturübergreifenden“ Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Militärdienstentziehung in Kriegszeiten es angeblich für jedermann auf der Hand liege, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Militärpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun habe, außer Acht lässt, dass die Motivationslage eines Militärdienstpflichtigen in (Bürger-)Kriegszeiten regelmäßig nicht nur von der Furcht vor dem Kriegseinsatz, sondern maßgeblich auch von der Legitimität dieses Einsatzes und damit auch der Legitimität der von ihm eingeforderten Dienstpflicht bestimmt wird. Die maßgebliche Bezugsgröße der behaupteten Plausibilität ist verfehlt. Bei dem syrischen Regime handelt es sich um ein seit vielen Jahren bestehendes menschenverachtendes despotisches System, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft. Dieser existentielle Kampf der Staatsmacht ist aber nicht auf Verteidigung gegen einen äußeren Feind gerichtet, sondern richtet sich gegen Teile der eigenen Bevölkerung. Das Regime zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es dem eigenen Machterhalt alles andere unterordnet, dabei rücksichtlos und brutal - unter Einsatz des eignen (regimetreuen) und mit Hilfe fremden Militärs und zugleich unter Inkaufnahme bzw. Ausübung von massiven Menschenrechtsverletzungen und völkerrechtlichen Verstößen - gegenüber (Regime-)Gegnern als auch der Zivilbevölkerung vorgeht und einen Bürgerkrieg führt (vgl. UNHCR, HKL Syrien, 04/2017, a. a. O. Seite 22 f.). Dies führt zum einen dazu, dass die Militärdienstpflicht in Syrien systemisch delegitimiert ist. Gerade auch im Wissen um bzw. im Bewusstsein dieses Legitimitätsdefizits ist das - insoweit nicht realitätsblinde - Regime insbesondere im Umgang mit Militärdienstentziehung einem extremen Freund-Feind-Schema verhaftet. Aus dieser Perspektive manifestiert sich in einem Militärdienstentzug - zumal wenn dieser durch eine illegale Flucht ins Ausland erfolgt - nach außen sichtbar eine Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat in besonderer Weise, auch wenn eine solche in concreto gar nicht gegeben sein sollte. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser systemischen Illegitimität der syrischen Militärdienstpflicht und ihrer Folgen für die Bewertungs- und Handlungsmaximen des syrischen Regimes sind die Verfolgungsereignisse und das drohende Schadensausmaß bei Militärdienstentzug zu gewichten. (6) Soweit die Erkenntnislage von einem Teil der Rechtsprechung (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris; OVG Saarland Urteil vom 22. August 2017 - 2 A 228/17 - juris) deshalb abweichend eingeschätzt wird, weil die Erkenntnisquellen tatsächliche Umstände in ihren Berichten und Einschätzungen nicht angeben würden und insbesondere Auskünfte des UNHCR eher politisch motiviert seien, kann dem nicht gefolgt werden. Mittelbar über Dritte erlangte Kenntnisse und darauf beruhende Einschätzungen können, auch wenn die konkreten Informationsquellen und tatsächlichen Umstände eines Einzelfalles nicht (vollständig) offengelegt werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden, wenn sie ihrerseits glaubwürdig sind. Dies gilt erst Recht, wenn - wie im vorliegenden Zusammenhang - mehrere unterschiedliche Quellen gleichartige Kenntnisse aufzeigen. Glaubwürdigkeit kommt insbesondere Quellen zu, deren institutioneller Träger vom Gesetzgeber im Verfahren auf Zuerkennung der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsschutzes mit einer besonderen Stellung versehen sind, wie etwa der UNHCR gemäß § 9 Abs. 1 AsylG oder entsprechende Organisationen gemäß § 9 Abs. 5 AsylG. Im Übrigen müssen die Gerichte eine etwaige politische Motivation - unabhängig von der Institution - bei Auskünften immer mitbedenken, dies ist kein Spezifikum des UNHCR, sondern gilt vergleichbar etwa auch für das Auswärtige Amt. ee. Ein Fall gemäß § 3 Abs. 2, 3 oder 4 Halbsatz 2 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 8 Satz 1 oder 3 AufenthG ist nicht erkennbar. Auch besteht keine interne Schutzmöglichkeit im Herkunftsland des Klägers gemäß § 3e AsylG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die dem Kläger erstinstanzlich über den von ihr bereits zugebilligten subsidiären Schutzstatus hinaus gewährte Flüchtlingsanerkennung. Der am …1979 geborene Kläger ist ausweislich im Verwaltungsverfahren vorgelegter Identitätsdokumente sowie nach dabei gemachten Angaben ein syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach den betreffenden Angaben verließ der Kläger am 01.09.2016 Syrien in Begleitung seiner Ehefrau, seiner Tochter und seines Sohnes. Am 16.12.2016 reisten sie über den Landweg (Türkei, Griechenland u. a.) in das Bundesgebiet ein. Am 27.12.2016 stellte er zusammen mit seiner Familie einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 02.01.2017 brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er und seine Familie hätten bis zur Ausreise in al-Qamischli (Gouvernement al-Hasaka) gelebt. Nach einem Studium habe er 2003 bis 2005 seinen Wehrdienst abgeleistet, danach habe er in einem Geschäft zur Miete Laptops und Software verkauft und von 2007 bis 2011 als Lagerist / Lagerarbeiter bei einer Ölfirma gearbeitet. Seit 2013 habe er ein Internetcafé betrieben und Geräte für Internetzugang verkauft. Bereits seit 2005 habe er hobbymäßig, ohne Bezahlung oder konkreten Auftrag für Google gearbeitet. Insbesondere habe er bei Google Maps die Namen kurdischer Städte auf Kurdisch eingepflegt, vorher seien sie nur auf Arabisch verfügbar gewesen. Im Juni 2016 sei er deswegen zweimal schriftlich und auch telephonisch von Arabern bedroht worden. Auch die Polizei sei zu ihm gekommen. Er sei aufgefordert worden die Arbeiten für Google zu unterlassen. Im Juli 2016 sei er auf dem Weg von der Stadt Rmelan nach Hause angehalten beschimpft und geschlagen worden. Die Täter hätten ebenfalls arabisch gesprochen. Einen Grund für den Überfall wisse er jedoch nicht; auch wisse er nicht, ob es sich um die gleichen Araber handelte. Im Übrigen habe er Syrien auch wegen des Krieges verlassen; seine Kinder hätten nicht mehr zur Schule gehen können und die Familie hätte keine Zukunft mehr in Syrien gehabt. Mit Bescheid vom 28.02.2017, zugestellt am 06.03.2017, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger und seiner Familie subsidiären Schutz zu, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte im Übrigen aber ab. Aufgrund fehlenden Kausalzusammenhanges zwischen den vorgebrachten Bedrohungen und Beschimpfungen einerseits und dem geschilderten Überfall andererseits sowie der Ausreise, sei nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Ereignisse fluchtauslösend gewesen seien. Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Kläger hat zusammen mit seiner Familie am 15.03.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben. Zu deren Begründung haben sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Meiningen vorgetragen, dass sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten. Die Voraussetzungen hierfür lägen schon deshalb vor, weil der syrische Staat anknüpfend an eine illegale Ausreise aus Syrien, eine Asylantragstellung und einen Aufenthalt im Ausland derzeit ein entsprechendes Verhalten als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffasse. Ein Asylantragsteller habe daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, welche an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung anknüpfen. Bei ihm, dem Kläger, läge zudem ein gefahrerhöhender Risikofaktor vor, da namentlich Männern im wehrfähigen Alter aufgrund ihrer Flucht aus Syrien bereits eine Regimegegnerschaft unterstellt werde, derentwegen sie mit Verfolgung rechnen müssten. Der Kläger und die mit ihm klagenden Familienangehörigen haben beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und die Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.02.2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil vom 08.09.2017, der Beklagten zugestellt am 30.10.2017, hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage des Klägers stattgegeben, die der übrigen Familienangehörigen abgewiesen. Zur Begründung hat es zur Stattgabe der Klage im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Nachfluchtgrund nicht allein wegen der (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts des Klägers in Frage stünde. In seinem Falle komme allerdings gefahrerhöhend hinzu, dass er im wehrdienstpflichtigen Alter sei und sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem ihm - als Reservist - in seinem Heimatland drohenden Militärdienst entzogen habe. Er laufe daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei der Wiedereinreise aufgrund einer aus der Militärdienstentziehung gefolgerten - zumindest unterstellten - Regimefeindlichkeit (oppositionelle Gesinnung) menschenrechtswidrig behandelt und gefoltert zu werden. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017, dem Verwaltungsgericht Meiningen am selben Tag zugegangen, hat die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers stattgegeben hat. Dem hat der Senat durch Beschluss vom 22.02.2018, der Beklagten zugestellt am 13.03.2018, entsprochen. Mit am 19.03.2018 dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zugegangenen Schriftsatz beruft sich die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den angefochtenen Bescheid, den Zulassungsbeschluss des Senats und ihren Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 trägt sie ergänzend vor, dass es keine hinreichend verlässlichen Auskunftsquellen und Erkenntnisse gebe, wonach Rückkehrern bei der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung drohe. Abgesehen davon gebe es auch keine hinreichend verlässlichen Informationen, wonach das syrische Regime in jedem Rückkehrer aus Europa einen potentiellen Regimegegner sehe. Was eine mögliche Gefährdung wegen einer Militärdienstentziehung betreffe, so sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat insoweit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfe. Insbesondere liege es nicht nahe, dass im Rahmen der Einreisekontrollen auf staatlich-syrischer Seite undifferenziert ein maßgeblicher oppositioneller Verdacht oder regelhaft der Vorwurf der Militärdienstentziehung allein deshalb entstehen bzw. aufkommen solle, weil sich der Rückkehrer in einem (ggf. zwischenzeitlich oder weiterhin) grundsätzlich wehrdienstfähigen Alter befinde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 08.09.2017 - 1 K 20901/17 Me - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht sich die Ausführungen im angegriffenen Urteil zu Eigen und verweist im Übrigen auf den zur Gerichtsakte gereichten Einberufungsbescheid vom 27.07.2016 sowie auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.02.2018 und auf die Aussage eines syrischen Armeeoffiziers in Spiegel online vom 11.09.2017 unter dem Titel „Assad Top-General droht Flüchtlingen“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Akte des Bundesamts sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte der Stadt Erfurt - Ausländerbehörde - verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.