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Urteil

3 A 381/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 A 381/20 6 K 3888/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Neukirchen vertreten durch den Bürgermeister Hauptstraße 77, 09221 Neukirchen/Erzgebirge - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: wegen Vergütung Kindertagespflege hier: Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 2. November 2021 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2019 - 6 K 3888/17 - verpflichtet, die an den Kläger für dessen Kindertagespflege zu zahlende Geldleistung ab dem 1. März 2015 bis zum 31. Dezem- ber 2017 neu zu bestimmen und den sich daraus ergebenden höheren Betrag an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren nach Zurücknahme der Berufung eingestellt. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 60%, die Be- klagte 40%. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der laufenden Geldleistungen in der Kinderta- gespflege, d. h. des leistungsgerechten Betrags zur Anerkennung der Förderungsleis- tung und der Sachkostenpauschale, die dem Kläger von der Beklagten in den Jahren 2015 bis 2017 gewährt wurden. Der Kläger ist im Gebiet der Beklagten, einer dem Erzgebirgskreis zugehörigen Ge- meinde, als Kindertagespflegeperson tätig. Mit Bescheid vom ... Januar 2015 erteilte ihm das Landratsamt Erzgebirgskreis die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 i. V. m. § 23 SGB VIII. Die Erlaubnis wurde zuletzt bis zum ... Januar 2020 befristet und befugt zur Betreuung von fünf Kindern. Der Kläger schloss mit der Beklagten sogenannte Rahmenvereinbarungen zur Kinder- tagespflege ab, nämlich  unter dem ... 2015 (mit Änderungsvereinbarung vom ... 2015), gültig vom 1. März 2015 bis 28. Februar 2018,  unter dem ... 2017, gültig vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018. 1 2 3 3 In § 5 der jeweiligen Vereinbarungen wurde zur Finanzierung der Kosten für die Ta- gespflege geregelt, dass zur Abdeckung der Aufwendungen, die der Tagespflegeper- son für den Sachaufwand entstehen, und für die erbrachte Förderleistung von der Be- klagten ein Aufwendungsersatz pro betreutem Kind und Monat (unter Berücksichtigung des monatlichen Elternbeitrags) gezahlt wird (§ 5 Abs. 2 der jeweiligen Vereinbarung). Nach § 5 Abs. 3 der Vereinbarungen wird der Aufwendungsersatz gemäß der (aktuel- len) Richtlinie zu Leistungen in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis gezahlt, wobei Grundlage für die Höhe des monatlichen Zuschusses die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit ist (jedoch maximal 45 Stunden in der Woche). Nach § 5 Abs. 5 der Vereinbarung 2015 und § 5 Abs. 6 der Vereinbarung 2017 werden der Ta- gespflegeperson zusätzlich zu dem Sachaufwand und der Förderungsleistung die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung in voller Höhe, zu einer angemessenen Alterssicherung in hälftiger Höhe und zu einer ange- messenen Kranken- und Pflegeversicherung in hälftiger Höhe erstattet. Der Jugendhilfeausschuss des Erzgebirgskreises beschloss in seiner Sitzung vom 16. Juni 2010 die „Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertages- pflege für den Erzgebirgskreis" (RiLi Kindertagespflege). In der Anlage zu Punkt 5 der Richtlinie wurde geregelt, dass die laufende Geldleistung für eine ganztägige Betreu- ung (neun Stunden) an fünf Tagen in der Woche monatlich 450,00 € pro Kind beträgt. Bei einer geringeren Betreuungszeit verringert sich die laufende Geldleistung anteilig entsprechend der in der Anlage enthaltenen Tabelle. Des Weiteren wurde in der Anlage die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu einer Alterssiche- rung und zu einer Kranken- und Pflegeversicherung näher geregelt. In seiner Sitzung vom 20. Februar 2013 beschloss der Jugendhilfeausschuss des Erzgebirgskreises die Zweite Änderung RiLi Kindertagespflege rückwirkend zum 1. Januar 2013, in deren Rahmen die laufende Geldleistung auf 485,00 € pro Kind angehoben wurde. Die entsprechenden Beträge hatte der Erzgebirgskreis jeweils aus den damaligen Empfehlungen des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. übernommen. In seiner 13. Sitzung am 7. Februar 2018 beschloss der Jugendhilfeausschuss des Erzgebirgskreises mit Wirkung zum 1. Januar 2018 die Erhöhung der laufenden Geld- leistung für eine ganztägige Betreuung an fünf Tagen in der Woche auf monatlich 600,00 € pro Kind bei einer Betreuung in den Räumlichkeiten der Tagespflegeperson und auf 618,00 € bei einer Betreuung in angemieteten Räumen (Nr. 5.3.1 RiLi Kinder- tagespflege). Die Beträge wurden auf der Grundlage eines Kalkulationsschemas des 4 5 6 7 4 Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. sowie einer im Auftrag der Landes- hauptstadt Dresden erstellten Kalkulationsgrundlage ermittelt. Für die Förderleistung wurde die Entgelttabelle TVöD SuE, Entgeltgruppe S 2, Stufe 2 zugrunde gelegt und mit 498,90 € pro Kind festgelegt und sodann Sachkosten in Höhe von 101,00 € (bei eigenen Räumlichkeiten) bzw. 119,10 € (bei angemieteten Räumlichkeiten) hin- zugerechnet. Der Kläger hat am 18. Dezember 2017 Klage erhoben, mit welcher er die Erhöhung der Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII begehrt. Zur Begründung hat er im We- sentlichen ausgeführt, er habe Anspruch auf eine Geldleistung, die sich aus einem leis- tungsgerechten Betrag zur Anerkennung seiner Förderungsleistung und der Erstattung angemessener Sachkosten zusammensetze. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, die beiden Bestandteile der Geldleistung getrennt auszuweisen, jedoch nicht nachgekom- men. Zu den Sachkosten könne er sich erst erklären, wenn die Beklagte die von ihr berücksichtigten Sachkosten ausdrücklich benannt habe. Zu der Bestimmung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrags sei auszuführen, dass er dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2018 nicht folge, soweit dort ein Betrag von 2,70 € je Stunde und Kind im Jahr 2014 als willkürfrei bezeichnet worden sei. So- fern eine „Umrechnung“ der Vergütungen im Öffentlichen Dienst auf den Anerken- nungsbetrag stattfinden solle, sei zu berücksichtigen, dass der Betrag von 2,70 € je Stunde allenfalls 60 % der im öffentlichen Dienst gezahlten Vergütungen decke; für 2016 und die folgenden Jahre sei der Betrag entsprechend den Tarifentwicklungen im Öffentlichen Dienst anzuheben. Ferner sei ein Aufschlag für die Risiken des Ausfalls aufgrund einer Krankheit von mehr als zehn Tagen im Jahr und aufgrund von Fortbil- dungsmaßnahmen von mehr als drei Tagen im Jahr vorzunehmen und zu berücksich- tigen, dass für geplante Schließzeiten wegen Urlaubs keine Ersatzbetreuung finanziert werde. Da die Eltern Anspruch auf Betreuung ohne wesentliche Schließzeiten hätten, scheine die Beklagte die Kosten dafür auf ihn abwälzen zu wollen, so dass sie auch den Anerkennungsbetrag entsprechend gestalten müsse. Schließlich stünden einer Nachzahlung auch nicht die von ihm unterzeichneten Rahmenvereinbarungen entge- gen. Zum einen enthielten diese keine Festlegung der Geldleistung, zum anderen seien gegen § 23 SGB VIII verstoßende Vereinbarungen unwirksam. Der Kläger hat beantragt, die Beklage wird verurteilt, die Geldleistung an den Kläger für dessen Kinderta- gespflege ab dem 1. März 2015 neu zu bestimmen und den sich dann daraus ergebenden höheren Betrag an den Kläger zu zahlen. 8 9 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die auf Neu- verbescheidung gerichtete Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Der Klä- ger könne für die von ihm begehrte höhere Vergütung keinerlei Anspruchsgrundlage benennen. Zwischen ihm und der Beklagten seien Rahmenvereinbarungen zur Kinder- tagespflege abgeschlossen worden, wonach die Vergütung gemäß der RiLi Kinderta- gespflege des Erzgebirgskreises erfolge. Die Beklage habe den dort jeweils vorgese- henen Betrag an den Kläger bezahlt und sei damit ihren vertraglichen Pflichten voll- ständig nachgekommen. Schließlich entbehre es jeglicher Grundlage, soweit der Klä- ger meine, er müsse nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bezahlt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (6 K 3888/17) abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit hier maßgeblich, wörtlich ausgeführt: „Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2019 ausdrück- lich - und entgegen des Hinweises des Gerichts auf die Regelung des § 14 Abs. 6 SächsKitaG -beantragt hat, die Beklagte zur "Neubestimmung" der an ihn zu erbringenden Geldleistung ab dem 01.03.2015 zu verurteilen, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil der Kläger hierauf keinen Anspruch hat. Für den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zeitraum ab 01.03.2015 (aber auch bereits zuvor) sieht § 14 Abs. 6 SächsKitaG vielmehr vor, dass die nicht durch Elternbeiträge aufgebrachten Kosten von der Gemeinde "auf der Grund- lage einer Vereinbarung mit der Kindertagespflegeperson" getragen werden (§ 14 Abs. 6 Satz 1 SächsKitaG in der bis zum 08.05.2015 geltenden Fassung [SächsKitaG a.F.]) bzw. dass "die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung" über die Finanzierung abschließen (§ 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG in der seit dem 09.05.2015 geltenden Fassung). Der vom Kläger begehrten einseitigen Bestimmung der laufenden Geldleistung sowie dem dar- aus gefolgerten Leistungsanspruch steht die unmissverständliche gesetzliche Regelung entgegen, wonach sich der Gesetzgeber bei der Kostendeckung für einen konsensualen Weg analog dem Gemeindeanteil bei Kindertageseinrich- tungen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsKitaG) entschieden hat (vgl. Gesetzent- wurf der Staatsregierung für ein Gesetz über Kindertageseinrichtungen vom 13.06.2001, LT-Drs. 3/4408, Seite 10). Im Rahmen der Finanzierung der Kin- dertageseinrichtungen ist im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage durch die Rechtsprechung auch bereits anerkannt, dass die zwingend zu schließende Vereinbarung erst die rechtliche Grundlage für wechselseitige Ansprüche der Beteiligten zu schaffen vermag (vgl. für die vergleichbare Rechtslage in Thürin- gen: Thüringer OVG, Urt. v. 10.07.2015, 3 KO 565/13, juris). Dies muss daher auch für den vorliegenden Fall gelten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die vertraglich zu regelnde Finanzierung nach § 14 Abs. 6 Satz 3 SächsKitaG eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 2 und 2 a des VIII. Buches 10 11 12 6 Sozialgesetzbuch einschließt, welche von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „festgelegt" wird. Hierbei han- delt es sich nach Auffassung der Kammer um ein reines Verwaltungsinternum dergestalt, dass die Gemeinde sich bei der Ermittlung der Beträge nach dem SGB VIII mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen hat, der insoweit regelmäßig über die größere Sachkunde verfügen dürfte. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der Sätze 2 und 3 des § 14 Abs. 6 Sächs- KitaG. Nach Satz 2 haben die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson über die Finanzierung eine Vereinbarung abzuschließen und nach Satz 3 „schließt“ diese Finanzierung eine laufende Geldleistung nach dem SGB VIII „ein“. Diese Verknüpfung der beiden Sätze legt den Schluss nahe, dass im Außenverhältnis der Gemeinde zur Kindertagespflegeperson eine vertragliche Vereinbarung verlangt wird, wobei die zuvor von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtli- chen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelte Geldleistung nach dem SGB VIII in diese Vereinbarung einfließen und fester Bestandteil derselben sein soll. Damit bleibt es nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade dabei, dass im Außenverhältnis der Gemeinde zur Kindertagespflegeperson eine Vereinba- rung abzuschließen ist und nur daraus wechselseitige Ansprüche abgeleitet werden können. 2. Unabhängig davon steht dem Kläger aber auch der Sache nach kein An- spruch auf Erhöhung der von der Beklagten erbrachten und noch zu erbringen- den Geldleistungen zu. Dem stehen bereits die zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen "Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege" vom ... 2015, ... 2015, ... 2017 und vom ... 2018 entgegen. Wie bereits erwähnt hat sich der sächsische Gesetzgeber in § 14 Abs. 6 SächsKitaG für das Ver- tragsmodell entschieden. Damit steht aber fest, dass der Kläger keinen An- spruch auf einen bestimmten Geldbetrag, sondern lediglich auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung hat. Sofern eine solche Vereinbarung nicht zu- stande kommt, kann die Tagespflegeperson ihren Anspruch auf Abschluss ei- ner solchen Vereinbarung gerichtlich geltend machen. Sofern - wie im vorlie- genden Fall für sämtliche verfahrensgegenständliche Zeiträume - eine solche Vereinbarung jedoch abgeschlossen wurde, besteht ein entsprechender An- spruch nicht mehr, weil dieser bereits erfüllt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ein etwaiger Anspruch auf Änderung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen ergeben könnte. Entsprechende Vorbehalte einer gerichtlichen Überprüfung enthalten die Ver- einbarungen nicht, noch nicht einmal die während des anhängigen Klagever- fahrens abgeschlossene Vereinbarung vom ... 2018. Gründe für eine Anfech- tung, einen Rücktritt oder sonstige dem Kläger zustehende und ausgeübte Ge- staltungsrechte, welche zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Da auch die Voraussetzungen für einen Wegfall der Ge- schäftsgrundlage (oder ähnliche dem Zivilrecht entlehnte Institute) offensicht- lich nicht vorliegen, muss sich der Kläger an den von ihm geschlossenen Ver- trägen festhalten lassen. 3. Auch soweit sich der Kläger auf § 44 SGB X beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ge- worden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 SGB X); im Fall der Rücknahme werden Sozialleistungen sodann längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht 7 (§ 44 Abs. 4 Satz I SGB X). Aus dieser Vorschrift kann der Kläger bereits des- halb nichts für sich herleiten, weil es im vorliegenden Fall nicht um die vermeint- lich unrichtige Anwendung des Rechts beim „Erlass eines Verwaltungsaktes“ geht, der sodann zurückgenommen werden könnte. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen eine zunächst von ihm mitgetragene einvernehmliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Des Weiteren handelt es sich bei der Finanzierung der Kindertagespflege nach § 14 Abs. 6 SächsKitaG nicht um eine "Sozialleistung" im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X. In diesem Sinne sind Sozialleistungen alle Leistungen gemäß der Legaldefinition des § 11 SGB I, also jede Dienst-, Sach- und Geldleistung, die in einem Buch des SGB „vorgesehen" ist (vgl. v. Wulffen/Schütze, SGB X, § 44 Rn. 14). Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Kindertages- pflege nach § 23 SGB VIII als Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und Kindertagespflege als Angebot der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG. Im ersten Fall ergibt sich der Anspruch auf Gewährung einer lau- fenden Geldleistung unmittelbar aus § 23 SGB VIII gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der die entsprechenden Beträge festzulegen hat (§ 23 Abs. 2a SGB VIII). Im zweiten, über das bundesrechtlich vorgegebene Pflichtprogramm hinausgehenden Fall, finden sowohl die Erbringung der Ta- gespflegeleistungen als auch deren Finanzierung ihre Rechtsgrundlage im SächsKitaG (vgl. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 SächsKitaG). Der Begründung zu § 3 Abs. 3 SächsKitaG im Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz über Kindertageseinrichtungen vom 13.06.2001 (LT-Drs. 3/4408, Seite 3 f.) ist hierzu Folgendes zu entnehmen: "Dieser Absatz eröffnet i.V.m. 1 Abs. 6 die Möglichkeit, dass anstelle von nicht verfügbaren Plätzen in einer Kindertageseinrichtung für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres auch Tagespflege angeboten wer- den kann. Gedacht ist diese Bestimmung vor allem für Gemeinden, die bei geringen Kinderzahlen aus wirtschaftlichen Gründen keine Krippen- plätze vorhalten können. Sie gibt damit der Gemeinde einen eigenen, verantwortlich wahrzunehmenden Spielraum zur Gestaltung dieses An- gebots, ohne dass zusätzliche Aufgaben oder Mehrkosten für die Ge- meinden begründet werden. Das ersatzweise Angebot von Tagepflege für einen Kindergartenplatz kann nur realisiert werden, wenn die Eltern dem ausdrücklich zustimmen und damit auf das Geltendmachen des schon bundesrechtlich geregel- ten Rechtsanspruchs für Kinder ab drei Jahren verzichten. Soweit Ge- meinden von dieser Option - die Bestimmung ist nicht als Verpflichtung, sondern als Option gestaltet - Gebrauch machen, entstehen für sie Kos- tenentlastungen. Pro Krippenplatz, der durch Tagespflege ersetzt wird, ergibt sich eine geschätzte Kosteneinsparung von ca. 800 DM im Monat, für einen Kindergartenplatz entsprechend ca. 15 DM im Monat (siehe Anlage). Da die Vorschrift des § 3 Abs. 3 den Gemeinden lediglich die Möglichkeit einräumt, ihre Pflichtaufgabe nach § 3 Abs. 2 freiwillig durch das Ange- bot von Tagespflege zu substituieren, liegt in der Vorschrift keine Über- tragung einer Pflichtaufgabe. Die Übernahme freiwilliger Aufgaben ist nicht nach Art. 85 Sächsischer Verfassung mehrbelastungsausgleichs- pflichtig." 8 Soweit die Gemeinden - wie die Beklagte im vorliegenden Fall - also freiwillig (auch) Betreuung in Tagespflege anstelle von Betreuung in Kindertageseinrich- tungen anbietet, handelt es sich nicht um klassische Tagepflege im Sinne des § 23 SGB VIII, welche dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe obliegt. Soweit Tagespflege nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG ange- boten wird, ist diese vielmehr der Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleich- zusetzen. Insoweit ist in § 22 a SGB VIII aber anders als in § 23 SGB VIII keine gesetzliche Regelung über die Finanzierung zu finden. Diese ist vielmehr Län- dersache und wurzelt nicht in den Vorschriften des SGB VIII. Vor diesem Hin- tergrund kann für die vom sächsischen Gesetzgeber zusätzlich eröffnete Mög- lichkeit der Substituierung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen durch Plätze in Kindertagespflege nichts anderes gelten. Insoweit nimmt § 14 Abs. 6 SächsKitaG auf die Vorschrift des § 23 SGB VIII lediglich in dem Sinne Bezug, dass die dortigen Regelungen als Maßstab für die zwischen der Gemeinde und der Tagespflegeperson zu schließende Finanzierungsvereinbarung zu berück- sichtigen sind. 3. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Verstoß der Vereinba- rungen über die Höhe der Geldleistung gegen höherrangiges Recht, insbeson- dere § 23 SGB VIII auch nicht festgestellt werden kann. Das Bundesverwal- tungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.01.2018 (Az.: 5 C 18/16, juris) für die Zeit ab September 2014 einen Betrag von 2,70 EUR je Kind und Stunde als von dem der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt angesehen. Dann kann für die - von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens vereinbar- ten - Beträgen nichts anderes gelten, welche sich heruntergerechnet auf 2,60 EUR ab dem 01.01.2013 und auf 3,33 EUR ab dem 01.01.2018 belaufen.“ Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Be- rufung weiter. Zur Begründung führt er zusammenfassend an, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Kindertagespflege nicht um eine solche nach §§ 22, 23 SGB VIII handle. Es handle sich vielmehr um eine freiwillige Leistung nach dem Sächsischen Kindertagesstättengesetz. § 14 Abs. 6 SächsKitaG sehe zwar eine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, diese umfasse aber aus- drücklich nicht die Höhe der Geldleistungen nach § 23 SGB VIII. Die Geldleistung sei nämlich von der Beklagten im Benehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe festzulegen. Es handle sich um eine Sozialleistung. Bezugnehmend auf das Vorbrin- gen der ersten Instanz enthalte die Vereinbarung keine Festlegung der Geldleistung, auch wäre eine gegen § 23 SGB VIII verstoßende Vereinbarung unwirksam. Die ge- richtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Höhe der Geldleistung von 2,70 € je Stunde seien verfehlt. Das Bundesverwaltungsgerichtsurteil habe ausschließlich den Anerkennungsbetrag betroffen. Über die zusätzlich gezahlte Sachkostenerstattung habe das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden gehabt. Wie das Gericht auf einen Stundensatz von 2,60 € bzw. 3,33 € komme, könne nicht nachvollzogen werden. Die Anteile Anerkennungsbetrag und Kostenerstattung müssten getrennt betrachtet werden. 13 9 Er beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2019 - 6 K 3888/17 - zu verpflichten, die an den Kläger zu zahlende Geldleistung für dessen Kindertagespflege ab dem 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 neu zu bestimmen und den sich daraus ergebenden höheren Betrag an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass das erstinstanzliche Gericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII sei ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung durch das Landesrecht möglich. Damit liege die Öffnung für das Landesrecht vor. In § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG sei ausdrücklich geregelt, dass die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung über die Finanzie- rung abschlössen. Eine solche Vereinbarung sei hier geschlossen und gemäß § 5 Abs. 3 des Rahmenvertrags ausdrücklich vereinbart worden, dass der Aufwendungs- satz an den Kläger gemäß der aktuellen Richtlinie zu Leistungen in Form von Kinder- tagespflege für den Erzgebirgskreis (RiLi Kindertagespflege) bezahlt werde. An diese Richtlinie habe sie sich immer gehalten und danach ausgezahlt. Sie habe daher ihre finanziellen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vollständig erfüllt. Darüber hinaus bestünden keinerlei Ansprüche, wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt habe. Das Gericht könne nicht im Nachhinein die zwischen den Parteien festgelegten ver- traglichen Vereinbarungen ändern. Es handle sich bei den Geldleistungen nach § 23 SGB VIII nicht um Sozialleistungen. Der Antrag sei im Übrigen zu unbestimmt und da- mit unzulässig gewesen. Der in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2021 vor dem Senat geschlossene und mit Beschluss vom 30. Juli 2021 in Nr. 9 geänderte Vergleich ist von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. September 2021 widerrufen worden. Die neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten trägt mit Schriftsatz vom 21. Septem- ber 2021 ergänzend vor: Die mündliche Verhandlung sei wieder zu eröffnen, weil den zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsätzen wesentlich neues Vorbringen zu ent- nehmen sei, auf das der Senat seine Entscheidung begründen wolle und das für sie von Bedeutung sei. Die Klage sei unzulässig, da sie keinen bestimmten Antrag enthalte und die Grundlagen für eine Schätzung i. S. v. § 287 ZPO nicht darstelle. Die geltend 14 15 16 17 18 10 gemachten Ansprüche seien daher verjährt, da keine Hemmung durch Klageerhebung eingetreten sei. § 55 Abs. 1 SGB X sei schon vom Wortlaut her nicht auf das zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vertragsverhältnis anwendbar. Die Vo- raussetzungen für eine Vertragsanpassung i. S. v. § 59 SGB X seien nicht gegeben. Es treffe zudem zu, dass die klägerischen Ansprüche verwirkt werden könnten. Aller- dings sei ihre Schutzwürdigkeit nicht weggefallen, weil sie erstmals in dem Rechtsstreit von dem Kalkulationsschema des Städte- und Gemeindetags zur Höhe der laufenden Geldleistung Kenntnis erlangt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsak- ten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 6 K 3888/17, dem vorliegenden Ver- fahren sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genom- men. Entscheidungsgründe Der Senat kann ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ent- scheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Beklagte hat die Zustimmung nicht nach § 173 VwGO i. V. m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO widerrufen. Der Senat eröffnet die mündliche Verhandlung auch nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO erneut, da das Vorbringen der Beklagten keine wesentlichen neuen rechtlichen Gesichtspunkte, welche eine mündliche Erörterung erforderlich machen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 104 Rn. 11 m. w. N.), aufzeigt. Die in dem Schriftsatz der neuen Prozessbevollmächtigten angesprochenen Fragen sind allesamt Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 gewesen. Die Beklagte vertieft ihr bisheriges rechtliches Vorbringen im Hinblick auf die Bekannt- gabe der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats, die letztendlich Grundlage des wi- derrufenen Vergleichs geworden ist. Neue Gesichtspunkte, die einer erneuten mündli- chen Erörterung bedürften, sind allerdings nicht erkennbar. 1. Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren ge- mäß § 126 Abs. 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zwar hat der Kläger die teilweise Rücknahme seiner Berufung, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 betrifft, nicht ausdrücklich erklärt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 gestellten Berufungsantrag, der im Gegensatz zu der mit 19 20 21 22 11 Schriftsätzen vom 20. April und 14. Mai 2020 eingelegten Berufung eine zeitliche Be- grenzung des Zahlungsbegehrens enthält, ergibt sich aber mit hinreichender Eindeu- tigkeit konkludent (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O. § 92 Rn. 7 m. w. N.), dass das ursprünglich auf eine Zahlung bis zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt gerichtete Berufungsbegehren auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. De- zember 2017 beschränkt und im Übrigen die Berufung zurückgenommen werden sollte. Daher bedarf es auch keiner Zustimmung der Beklagten zu der Rücknahme nach § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da die Rücknahme zugleich mit Antragstellung erklärt wurde. 2. Im Übrigen hat die Berufung Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zah- lung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII, soweit sie sich auf die Zeit zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. Dezember 2017 bezieht, zu Unrecht abge- wiesen. Die den bisher an den Kläger geleisteten Zahlungen zugrundeliegenden Kal- kulationen genügen nicht den Maßstäben, die der Senat mit Urteil vom 17. März 2021 (- 3 A 1146/18 -, juris) aufgestellt hat (hierzu unter 2.3). Die vom Kläger mit der Beklag- ten geschlossenen Rahmenvereinbarungen stehen der Geltendmachung einer höhe- ren Vergütung nicht entgegen (Nr. 2.1). Es liegt auch keine Verjährung, Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung vor (Nr. 2.2). Durch die Verweigerung der Zahlung einer den gesetzlichen Maßstäben genügenden Geldleistung ist der Kläger damit in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist daher verpflichtet, über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus dem Kläger für den fraglichen Zeitraum eine laufende Geldleistung in der Höhe zu zahlen, wie sie sich unter Heranziehung der in der 13. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Erzgebirgskreises am 7. Februar 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2018 festgesetzten monatlichen Sätze ergibt. 2.1 Die Leistungsklage ist nicht in Ermangelung eines bestimmten Klageantrags unzu- lässig. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Dies setzt bei einer auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichteten Leistungsklage re- gelmäßig eine konkrete Bezifferung des zu zahlenden Geldbetrags voraus (vgl. BayVGH, Urt. v. 14. Januar 1998 - 12 B 95.2750 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Anders ist dies allerdings, wenn dem Gericht die Festlegung einer konkreten Geldleistung nicht möglich ist, weil wie hier bei der Festlegung der laufenden Geldleistung der zuständi- gen Stelle ein Beurteilungsspielraum zukommt (SächsOVG, Urt. v. 17. März 2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). In diesem Fall ist es dem Gericht verwehrt, an Stelle der zuständigen Stelle unter Missachtung von deren Beurteilungsspielraum 23 24 25 12 selbst eine konkrete Geldsumme festzusetzen (so im Ergebnis OVG MV, Urt. v. 3. De- zember 2019 - 1 LB 70/18 OVG-, juris Rn. 36 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 9). Es kann nur überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind, und im Wege eines Beschei- dungsurteils der zuständigen Stelle verbindliche Vorgaben zur rechtmäßigen Beachtung des Beurteilungsspielraums machen. Der Anspruch auf die Auszahlung einer den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII genügenden laufenden Geldleistung ergibt sich aus § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinba- rungen vom ... 2015 und vom ... 2017 i. V. m. § 23 SGB VIII. Der Geltendmachung einer höheren laufenden Geldleistung steht nicht entgegen, dass gemäß § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarungen der Aufwendungsersatz gemäß der RiLi Kindertagespflege gezahlt werden soll. Die Vertragsbestimmung stellt gemäß § 14 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SächsKitaG eine nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zulässige vertragliche Vereinbarung über die Finanzierung zwischen der Gemeinde und der Kin- dertagespflegeperson dar, die die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeper- son gemäß § 23 Absatz 2 und 2a SGB VIII beinhaltet. Mit dem Verweis auf die Fest- setzungen in der RiLi Kindertagespflege kommt die Beklagte im Ergebnis der landes- gesetzlichen Verpflichtung nach, die laufende Geldleistung in Abstimmung mit dem ört- lichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die dort festgesetzte laufende Geldleistung der Höhe nach in einer Weise verein- bart worden wäre, dass der nachträglichen Geltendmachung eines höheren Betrags als in der RiLi Kindertagespflege festgelegt die jeweilige Rahmenvereinbarung entge- genstünde. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Bei den gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG zwischen Kläger und Beklagter geschlossenen Vereinbarungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. VG Dresden, Urt. v. 29. Februar 2020 - 1 K 2888/18 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; so auch SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 A 573/20 -, Rn. 9 n. v.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht Dresden dabei davon ausgegangen, dass die rechtlichen Bezie- hungen zwischen Kläger und Beklagter nicht unter die Regelung des § 53 Abs. 2 SGB X fallen, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur ge- schlossen werden kann, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leis- tungsträgers steht. Bei der laufenden Geldleistung handelt es sich nämlich nicht um 26 27 28 29 13 eine Sozialleistung i. S. v. § 11 Satz 1 SGB I (SächsOVG, Urt. v. 17. März 2021 a. a. O. Rn. 66 ff. m. w. N.). (2) Geht man nicht schon davon aus, dass der in § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarun- gen enthaltene Verweis auf die Festlegungen in der jeweiligen RiLi Kindertagespflege nicht von vornherein unter dem (konkludent mitvereinbarten) Vorbehalt steht, dass die in der Richtlinie festgesetzte Höhe der laufenden Geldleistung den gesetzlichen Vor- gaben des § 23 SGB VIII entsprechen muss, oder eine vertragliche Festlegung der jeweiligen Höhe schon gar nicht stattgefunden hat, sondern nur einen nachrichtlichen Verweis auf die Richtlinie enthält, dann wäre eine solche vertragliche Vereinbarung jedenfalls hinsichtlich der Geldleistung nichtig nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X, da sie sich als nicht angemessen im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII erweist (VG Dresden, Urt. v. 29. Februar 2020 a. a. O. Rn. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht Dresden hat hierzu zutreffend wörtlich ausgeführt: „§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X findet hier Anwendung, da der Betreuungsvertrag einen Austauschvertrag i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB darstellt. Ein Austauschvertrag liegt vor, wenn sich der der Vertragspartner der Behörde in einem öffentlich-recht- lichen Vertrag für einen im Vertrag vereinbarten Zweck zu einer Gegenleistung verpflichtet, die der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Das ist hier der Fall. Die Kläger verpflichtete sich gegenüber der Beklagten zum Ange- bot von fünf Kindertagespflegeplätzen und zur Erbringung der entsprechenden Be- treuungsleistungen nach Maßgabe des Betreuungsvertrages. Für diese Verpflich- tung vereinbarten die Beteiligten zugleich die Zahlung eines Betrages zur Abde- ckung der entstehenden Aufwendungen für den Sachaufwand und die erbrachte Förderleistung. Die vereinbarte Betreuungsleistung der Kläger diente der Beklag- ten zur Erfüllung ihrer aus § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 bis 3 SGB VIII folgenden Pflicht zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege, wie die Beteiligten in der Präambel und § 1 des Betreuungsvertrages auch festhielten. Die im Betreuungsvertrag vereinbarte Geldleistung ist aber unzulässig i. S. d. § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X, weil nicht angemessen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Bei Austauschverträgen müssen die gegenseitigen Leistungen in einem angemesse- nen Verhältnis zueinander stehen. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X verlangt eine den gesamten Umständen nach angemessene und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehende Gegenleistung. Hieraus ergibt sich zunächst die allgemeine Anforderung, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringen- den Leistung stehen darf und dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung bedeutet (so für den städtebaulichen Vertrag BVerwG, Urt. v. 25. November 2005 - 4 C 15.04 -, NVwZ 2006, 336, 337). Sofern diese Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Ver- hältnismäßigkeit eine fachrechtliche Konkretisierung erfährt, sind zuvörderst die sich aus dem Fachrecht ergebenden Maßstäbe für die Beurteilung der Angemes- senheit des Leistungsverhältnisses heranzuziehen (so für § 56 VwVfG 30 14 Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 56 Rn. 38 m. w. N.). Im Bereich der Kindertagespflege bestimmt § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII die Ausgestaltung der laufenden Geldleistung näher. § 23 Abs. 2 SGB VIII benennt einzelne Komponenten, die in der laufenden Geldleistung enthalten sein müssen, insbesondere die Erstattung angemessener Kosten, die der Tages- pflegeperson für den Sachaufwand entstehen und einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe des § 23 Abs. 2a SGB VIII. Letzterer ver- weist, vorbehaltlich einer landesrechtlichen Abweichung, auf die Festlegung der Höhe durch den jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, gibt aber zugleich die Leistungsgerechtigkeit des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung und den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder als Faktoren für die Bestimmung der Höhe vor. Bei der Fest- legung der Höhe der laufenden Geldleistung steht grundsätzlich dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe - in Sachsen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG jedoch den Gemeinden - ein im Rahmen dieser Vorgaben nur eingeschränkt überprüfba- rer Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.). Dementsprechend ist durch das Gericht im Ergebnis nicht zu entschei- den, ob ein anderer Betrag festzulegen gewesen wäre, solange die Festlegung der Geldleistung einer anhand der für einen Beurteilungs- oder Einschätzungsspiel- raum anerkannten Kriterien geführten Prüfung standhält. Dies gilt wegen § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch, wenn die Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Be- treuungsvertrag geschlossen haben, da andernfalls die bundesgesetzlich vorge- sehenen Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der Geldleistung keine Beachtung fänden und die Geldleistung jeglicher Kontrolle entzogen wäre. Hierbei erweist sich eine solche zumindest eingeschränkte gerichtliche Überprüfung auch als erforderlich, da die Geldleistung trotz der Einbeziehung der Tagespflegeperso- nen in das Verfahren zur Ermittlung der Geldleistung letztlich einseitig von der Ge- meinde festgelegt wird. Somit ähnelt die Rechtsbeziehung zwischen den Beteilig- ten wertungsmäßig den den § 307 Abs. 1 und 2 sowie § 315 Abs. 1 und 3 BGB zugrundeliegenden Erwägungen. Die Geldleistung muss danach unter Einhaltung geltender Verfahrensvorschriften, der Zugrundelegung eines vollständigen und richtigen Sachverhaltes, der An- nahme eines rechtlich zutreffenden Verständnisses der Begriffe des Anerken- nungsbetrages und der Leistungsgerechtigkeit und Verwendung einer nicht auf sachfremden Erwägungen basierenden Methode zur Berechnung ihrer Höhe fest- gelegt worden sein (sh. BVerwG a. a. O. Rn. 22 ff.). Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten im Betreuungsvertrag fest- gelegte Geldleistung nicht, da sie für deren Berechnung überhaupt keine Berech- nungsmethode und Sacherwägungen nachweisen konnte.“ Diesen rechtlichen Ausführungen schließt sich der Senat vollinhaltlich an. Ist - wie hier, was später zu erörtern ist - die laufende Geldleistung im fraglichen Zeitraum nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII entsprechend festgesetzt worden, dann folgt der Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer diesen Vorgaben entsprechenden lau- fenden Geldleistung mithin aus § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarungen i. V. m. § 23 SGB VIII. Das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. September 2021 nötigt nicht zu einer an- deren Rechtsauffassung. Es trifft zu, dass sich nach dem Wortlaut der Vorschrift die 31 32 15 Gegenleistung auf die Betreuungsleistung des Klägers bezieht. Allerdings hat das Ver- waltungsgericht Dresden, dessen Rechtsauffassung der Senat teilt, deutlich gemacht, dass die Betreuungsleistung unangemessen ist, wenn sie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringenden Leistung in keinem Äquivalenzverhältnis steht. Dies ist dann der Fall, wenn die laufende Geldleistung als von der Beklagten zu erbrin- gender wirtschaftlicher Gegenwert der Betreuungsleistung des Klägers nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend festgelegt worden ist. 2.2 Die Geltendmachung der laufenden Geldleistung ist weder durch eingetretene Ver- jährung noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt worden. (1) Da es sich wie gesehen bei der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. d. § 11 SGB I handelt, gilt gemäß § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist ist für die geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2015 bis 2017 gewahrt, da diese gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch auch entstanden ist, daher erstmalig zum 1. Januar 2016. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Verjährung auch durch die Erhebung der zulässigen Bescheidungsklage Ende 2017 auf Leistung gehemmt. Damit stehen die Verjährungs- regelungen der Geltendmachung von Ansprüchen aus den Jahren 2015 bis 2017 nicht entgegen. (2) Der Geltendmachung von Leistungsansprüchen zwischen 2015 und 2017 steht auch nicht der Einwand einer Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB entgegen. a. Das Verwaltungsgericht Dresden hat im Hinblick auf im Jahr 2017 für das Jahr 2014 gerichtlich geltende gemachte Ansprüche unter bestimmten Umständen eine unzuläs- sige Rechtsausübung angenommen (Urt. v. 29. Januar 2020 - 1 K 2835/18 -, juris Rn. 21 ff.). Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat grundsätzlich angeschlossen (vgl. Beschl. v. 3. November 2020 Rn. 9). Die vom Senat in Bezug genommenen Passagen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lauten wie folgt: „Nach dem Rechtsgedanken von § 242 BGB ist die Ausübung eines Rechts oder die Geltendmachung einer Rechtsposition unzulässig, wenn dies nach den Um- ständen des Einzelfalles rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies gilt entgegen der 33 34 35 36 37 16 Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger grundsätzlich auch für den Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen. Es ist allgemein anerkannt, dass das den Grundsätzen von Treu und Glauben ent- stammende Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch im öffentlichen Recht An- wendung findet (hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1974 – 3 C 115.71 –, BVerwGE 44, 339, 343). (…) Ob im streitgegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen der Verwirkung, also einer illoyalen Verspätung der Geltendmachung, als ein Unterfall der rechts- missbräuchlichen Rechtsausübung, vorliegen, kann dahinstehen. Zwar ist es dem Berechtigten grundsätzlich verwehrt, ein Recht nach längerer Zeit geltend zu ma- chen, wenn der Verpflichtete sich auf die unterbleibende Rechtsausübung einge- richtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2017 – I ZR 49/15 –, juris Rn. 83; v. 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38). Dabei sind für die Bestim- mung der für die Annahme einer Verwirkung hinreichenden Zeitspanne auch die Verjährungsfristen in den Blick zu nehmen. Eine Verwirkung von Ansprüchen, die – wie hier – gemäß § 61 Satz 2 SGB X, § 195 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren oder nach § 45 Abs. 1 SGB I der vierjährigen Verjährung unterlie- gen und im Zeitpunkt der Klageerhebung unverjährt sind, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 49/15 –, juris Rn. 83 m. w. N.). Dem Berechtigten soll die Verjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht. Ob die ge- nannten Voraussetzungen hier vorliegen, kann jedoch offenbleiben, weil dem von dem Kläger für das Jahr 2016 geltend gemachte Anspruch jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens entge- gensteht. Eine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens liegt vor, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Berechtigte sich mit der Gel- tendmachung eines Anspruchs in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten setzt (venire contra factum proprium). Hierfür ist anhand der Umstände des Ein- zelfalls zu beurteilen, ob sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unverein- bar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (zu alldem BGH, Beschl. v. 16. März 2017 a. a. O. Rn. 85 m. w. N.). Diese Vorausset- zungen liegen hier vor. Das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten über die Kindertagespflege ist ein wechselseitig bindendes Verhältnis. Aus ihm folgen für jede der Vertragsparteien nicht nur die Hauptleistungspflichten, also für die Beklagte die Pflicht, die Tages- pflegeperson zu vergüten und für die Kläger die Pflicht, das Betreuungsangebot vorzuhalten und die Betreuungsleistung zu erbringen, sondern auch vertragliche Treue- und Rücksichtspflichten als Nebenpflichten, § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB. Die gegenseitige Rücksichtnahme verpflichtet die Kläger in ei- nem ihr zumutbaren Maß auf die Belastbarkeit der Beklagten als Gemeinde und deren Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Das spricht gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer laufenden Geldleistung für den ge- samten, mehrere Jahre in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Die Vergütung 17 der Kindertagespflegeperson dient der Sache nach der Befriedigung eines gegen- wärtigen Bedarfs. Die Tagespflegeperson kann nicht erwarten, dass sie aus An- lass einer nachträglichen Vergütungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zu- tun in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhalts- bedarfs kommt, obwohl sie eine solche Korrektur gegenüber ihrer Gemeinde zeit- nah weder geltend gemacht noch in irgendeiner Art angezeigt hat. Dabei ist die Herkunft der Mittel zur Zahlung der laufenden Geldleistung zu berücksichtigen. Anders als im privatrechtlichen Bereich, in dem der jeweilige Vertragspartner wei- testgehend frei über vorhandene Finanzmittel verfügen und sich solche notfalls kurzfristig am Kapitalmarkt beschaffen kann, stammt die Vergütung der Tages- pflegperson aus jeweils gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Diese wiederum beruhen auf dem Haushaltsplan der Gemeinde, der regelmäßig – so auch im Falle der Beklagten – der jährlichen Bewilligung durch den Gemeinde- rat als Teil der Haushaltssatzung bedarf, § 74 Abs. 1 und 3, § 75 SächsGemO. Eine uneingeschränkte Pflicht zu einem alle Tagespflegepersonen erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Vergütungspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel konterkarierte diese jährliche Mittelzuteilung (vgl. für Beamte: BVerwG, Urt. v. 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, juris Rn. 11). Zwar wird die Tagespflegeperson durch den Haushaltsplan unmittelbar weder berechtigt noch verpflichtet. Ihr obliegt es aber als vertragliche Nebenpflicht, die zu geringe laufende Geldleistung während des laufenden Haushaltsjahres gegenüber der Gemeinde anzuzeigen oder geltend zu machen, damit sich die Gemeinde auf etwaige Zahlungsansprüche einstellen kann, z. B. durch die Bildung von Rücklagen. Daran fehlt es hier, obwohl der Kläger eine zeitnahe Geltendmachung zumutbar war.“ Dass der Kläger vor Erhebung der Klage am 18. Dezember 2017 jemals an die Be- klagte herangetreten ist und eine Erhöhung der laufenden Geldleistung gefordert hat, ist weder vorgetragen noch belegt. Der in der Klagebegründung enthaltene Hinweis darauf, dass eine außergerichtliche Aufforderung zur Anpassung der Geldleistung ab- gelehnt worden sei, ist weder durch Nachweise belegt noch in der mündlichen Ver- handlung erläutert worden. Auch der in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gemachte Hinweis darauf, dass „eine solche Anzeige am 20. Oktober 2017 an die Be- klagte erfolgt sei und im Übrigen eine Rückwirkung auch wegen § 44 SGB X bis zu 4 Jahren möglich sei“, wurde nicht weiter belegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Rahmenvereinbarungen nach alledem ohne Vorbehalt abgeschlossen worden waren und der Kläger auch sonst nicht mit einer verbindlichen Aufforderung, die laufende Geldleistung zu überprüfen oder zu erhöhen, an die Be- klagte herangetreten war. b. Nach den obigen Kriterien steht eine Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung dem Erfolg des Leistungsbegehrens allerdings nur dann entgegen, wenn das Ver- trauen der Beklagten darauf, dass die Höhe der laufenden Geldleistung im fraglichen Zeitraum nicht in Frage gestellt wird, schutzwürdig ist. 38 39 18 Im Hinblick auf den Einwand der Verwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass neben einem Zeit- und Umstandsmoment auch ein Vertrauensmoment vorliegen muss. Wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstri- chen ist und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünf- tigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter - hier der Dienstherr oder der begünstigte Dritte - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August 2018 - 2 C 10/17 -, juris Rn. 16 ff.). Da das Institut der unzulässigen Rechtsausübung genauso wie dasjenige der Verwirkung aus dem Gedanken des Treu und Glaubens abgeleitet wird, ist es gerechtfertigt, das Vertrauensmoment auch bei der Prüfung, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. August 2018 - 3 B 24/18 -, juris Rn. 17 f.). Schutzwürdig ist das Vertrauen nach alledem nicht, wenn die Beklagte damit rechnen musste, dass die „vereinbarte“ laufende Geldleistung einer rechtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhalten würde. Denn dann stünden entsprechende finanzi- elle Dispositionen der Beklagten unter dem „Damoklesschwert“ einer späteren Nach- zahlung. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Gericht mit über den Einzelfall hinausgehenden, eine Vielzahl von Parallelfällen betreffenden und rechtlich nachvoll- ziehbaren Erwägungen entschieden hat, dass eine bisherige Verwaltungspraxis, in de- ren Fortbestand der Betroffene vertraut, den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht, oder wenn durch in der Öffentlichkeit breit kommunizierte und bekanntgegebene ver- bindliche Schritte der zuständigen Stellen konkret mit einer Änderung der Rechtslage gerechnet werden musste (zu der für Spielhallenbetreiber nachteiligen Verschärfung der Rechtslage SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2012 - 3 B 418/13 -, juris Rn. 16 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben musste die Beklagte seit dem Ergehen in der Öffentlichkeit bekannt gegebener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, die insbe- sondere eine unzureichende oder sogar gänzlich fehlende Kalkulation des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung der laufenden Geldleistung rügten, damit rechnen, dass auch die Festlegung der hier streitigen laufenden Geldleistung rechtlich in Frage gestellt werden könnte. Darauf, ob der Beklagten diese Rechtsentwicklung bekannt war oder ob sie erst durch dieses Verfahren davon Kenntnis erlangte, kommt es dabei nicht an. Denn jedenfalls wäre bei pflichtgemäßer Auseinandersetzung mit den sachlichen und rechtlichen Grundlagen für die Festlegung der laufenden Geldleis- tung zu erwarten gewesen, dass die mit der Betreuung der im Gemeindegebiet tätigen 40 41 42 19 Tagespflegepersonen dienstlich befassten Mitarbeiter der Beklagten diese Entwicklung zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Ausgestaltung der mit dem Kläger geschlossenen Folgeverträge berücksichtigt hätten. Dies war - soweit ersichtlich - auf dem Gebiet des Freistaats Sachsen erstmals mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juni 2014 (- 5 K 1074/12 -, juris) der Fall. Hierin hatte das Verwaltungsgericht in einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall entschieden, dass die vom Stadtrat der beklagten Stadt Leipzig mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2009 und 17. Dezember 2012 festgesetzten laufen- den Geldleistungen für die Tagespflege nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII rechts- widrig seien. Sie ließen nämlich bereits nicht erkennen, ob überhaupt und welche Pa- rameter bei der Beurteilung eingestellt worden seien, in welcher Höhe der beschlos- sene Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen leistungsgerecht gemäß § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII sei. Die Festlegungen des Stadtrates entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben (a. a. O. Rn. 50 ff. m. w. N.). Von Bedeutung ist dabei auch, dass das Gericht abschließend feststellte, dass die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zwar nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens Geltung entfalte. Aller- dings dürfte - so das Gericht - für die Zukunft die Neufestlegung der laufenden Geld- leistung durch die Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG für alle Tagespflegepersonen gelten müssen (a. a. O. Rn. 68). Zur Begründung bezog es sich auch auf vorangegangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Diese Ent- scheidung, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurde in mehreren Presser- klärungen (sachsen.de, focus.de; vgl. hierzu entsprechende Auflistung unter der Web- site von dejure.org) veröffentlicht und von der Presse aufgegriffen. Der Sächsische Städte- und Gemeindetag, dem die beklagte Gemeinde überdies an- gehört, überprüfte aufgrund dieses Urteils sein Verfahren zur Fortschreibung der lau- fenden Geldleistung in der Kindertagespflege und legte zum 1. Januar 2015 ein Kalku- lationsschema vor (abgerufen unter http://docplayer.org/36470551-Eine-generelle- empfehlung-zur-hoehe-der-laufenden-geldleistung-wird-damit-nicht-mehr-ausgespro- chen.html). In ihrer Folge schloss sich auch das Verwaltungsgericht Dresden in mehreren Ent- scheidungen, die die von der Landeshauptstadt Dresden festgelegte laufende Geld- leistung betrafen, dieser Auffassung an (vgl. VG Dresden, Urt. v. 20. Juni 2018 - 1 K 788/17 -, juris Rn. 4 f. unter Verweis auf Urt. v. 24. Februar 2016). Die Rechtsprechung mündete im November 2016 über den Deutschen Verein für öffentliche und private 43 44 45 20 Fürsorge e. V. in die Erteilung eines Auftrags durch die beklagte Landeshauptstadt an den emeritierten Universitätsprofessor an der TU B. zur Erarbeitung einer Kalkulations- grundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegeperso- nen, die dieser im Mai 2017 vorlegte und die zur Grundlage der am 14. Dezember 2017 von der Landeshauptstadt beschlossenen Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kin- dertagespflege gemacht wurde. Daher ist spätestens seit der Befassung des Sächsischen Städte- und Gemeindetags zu Beginn des Jahres 2015 davon auszugehen, dass kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestand, weil die Rechtswidrigkeit von laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII, die ohne eine zureichende Kalkulation festgelegt worden waren, zu diesem Zeitpunkt den betroffenen Kommunen und damit auch der Beklagten bekannt gewor- den sein mussten. Unerheblich ist dabei, dass der Empfehlung des Sächsischen Städte- und Gemeinde- tags keine konkrete Höhe der laufenden Geldleistung zu entnehmen ist. Denn die Be- klagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die in der Empfehlung angegebenen Parameter je nach Belegenheit der Kommune zu voneinander abweichenden Werten führen können, so dass ein für alle Gemeinden gleichermaßen angemessener konkre- ter Geldbetrag aufgrund der hohen Streubreite nicht errechnet werden kann. In der Vorbemerkung zu der Empfehlung wird daher darauf hingewiesen, dass das Kalkulati- onsschema (nur) einen Rahmen darstelle, der von den Kommunen zu bewerten und entsprechend den örtlichen Gegebenheiten anzupassen sei. Nach alledem war der Kläger damit nicht daran gehindert, eine Erhöhung der laufenden Geldleistung in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. Dezember 2017 gegenüber der Beklagten vor Gericht geltend zu machen. 2.3 Die Höhe der in den fraglichen Jahren festgelegten laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII genügt nicht den Maßstäben, die der Senat mit Urteil vom 17. März 2021 (- 3 A 1146/18 -, juris) aufgestellt hat. Zwar kommt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung des ange- messenen Anerkennungsbetrags nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und der gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehenden Kos- ten hiernach ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings muss sich aus der der Festle- 46 47 48 49 50 21 gung zu Grunde liegenden Kalkulation ergeben, dass der Träger der öffentlichen Ju- gendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, nicht von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausge- gangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, nicht verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet oder keine sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen angestellt hat (SächsOVG, a. a. O. Rn. 81 ff. m. w. N.). Vor dem Hintergrund, dass mangels gesetzlicher Bestim- mung, wie die Geldleistung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen ist, auch eine Einzelfallentscheidung in Betracht kommt, besteht zwar kein Anspruch einer Tagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zu- grundeliegende Kalkulation enthält. Allerdings muss eine solche in nachvollziehbarer Form vorliegen und objektiv den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (OVG NRW, Urt. v. 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 124 ff. m. w. N.). Ist der Festlegung nicht zu entnehmen, auf welche Kalkulation sie sich stützt und welche Parameter einbezo- gen wurden, lässt sich eine solche Prüfung nicht vornehmen. Außerdem verlangt die vom Gesetz vorgegebene Differenzierung, dass der Träger der öffentlichen Jugend- hilfe die beiden Bestandteile der Geldleistung jeweils ihrer Höhe nach bestimm t und seine Kalkulation insoweit auch erkennbar macht. Die Richtlinienbestimmungen der Beklagten stehen mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang, weil sie nicht zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenzieren (NdsOVG, Urt. v. 20. November 2021 - 4 KN 329/09 -, juris Rn. 57 ff. m. w. N.) und eine Kalkulation weder vorgetragen noch erkennbar ist. Bis zur Neufestsetzung der laufenden Geldleistung in der 13. Sitzung des Jugendhil- feausschusses des Erzgebirgskreises am 7. Februar 2018 wurden die monatlic hen Sätze in Höhe von 450 € und 485 € (ab dem 1. Januar 2013) ohne eine nachvollzieh- bare Kalkulation festgesetzt. Die in den Verfahrensakten enthaltenen Beschlussvorla- gen verweisen unter Nr. 5.1 - Zahlung einer laufenden Geldleistung - auf den Geset- zestext des § 23 Abs. 2 SGB VIII (vgl. etwa Beschlussvorlage vom 26. Mai 2010). Die in Bezug genommene Anlage zu dieser Nummer gibt keinerlei Aufschlüsselung oder Hinweis darauf, wie sich die monatlichen Sätze zusammensetzen. Aus den (allerdings gestrichenen) Angaben folgt allein, dass 2010 der Sachaufwand mit 300 €, die Förder- leistung mit 125,25 € und insgesamt mit 425,25 € festgelegt werden sollte. Dieser Vor- schlag wurde ohne weitere Erklärung auf 450 € pro Kind erhöht, die in der Vorlage angegebene Zusammensetzung des ermittelten Betrags dagegen gestrichen. Ähnli- ches gilt für die Änderung der Richtlinie mit Beschluss vom 20. Februar 2013. Zur Be- gründung wird allein auf die fortgeschriebene Empfehlung des Sächsischen Städte- 51 22 und Gemeindetags e. V. zur laufenden Geldleistung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 verwiesen. Auch die absolute Höhe der ausgeworfenen Beträge (450/485 € zu 600 € bzw. 618 €) zeigt im Vergleich zu der Neuberechnung, dass von einer angemessenen laufenden Geldleistung nicht auszugehen war. Ergänzend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 auf gerichtliche Frage, ob sie eigene Erwägungen zur Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleis- tung angestellt habe, u. a. geantwortet, dass sie sich an der Richtlinie des Erzgebirgs- kreises orientiert habe, und hierzu auf die Eignung dieser Sätze aus regionalen Ge- sichtspunkten hingewiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte keine Hinweise darauf gegeben, auf welcher Kalkulation die Festlegung der angesetz- ten Beträge beruhte. Erst ab dem 1. Januar 2018 wurden die Sätze auf monatlich 600 € und 618 € pro Kind, unter Berücksichtigung des Kalkulationsschemas des Sächsischen Städte- und Ge- meindetags zur laufenden Geldleistung, erhöht. Diese Sätze orientieren sich - wie sich aus den Erläuterungen zur Ermittlung der Beträge der laufenden Geldleistung ergibt - an dem Gutachten von Professor M., dessen Berechnungen vom Senat mit Urteil vom 17. März 2021 (a. a. O. Rn. 32 ff.) gebilligt worden sind. Die Beklagte hat daher eine Neuberechnung der geforderten laufenden Geldleistung für die Jahre 2015 bis 2017 unter Zugrundlegung der oben genannten Kalkulation ab 2018 vorzunehmen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Ausgangs- und Berufungsverfahrens (§ 188 Satz 2 VwGO) tragen der Kläger und die Beklagte nach dem Umfang ihres Obsiegens und Unterliegens gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mangels höchstrichterlicher Klärung in Bezug auf die Angemessenheit der Gegenleis- tung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzliche Bedeutung hat. Die Einstellung des Berufungsverfahrens kann nicht angegriffen werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). 52 53 54 55 56 57 23 Rechtsmittelbelehrung Soweit die Beklagte zur Zahlung verpflichtet worden ist, steht den Beteiligten gegen das Urteil die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut- zen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro- nischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Ver- ordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver- kehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsge- richtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begrün- den. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwal- tungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzu- reichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags- staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. 24 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Wiesbaum