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Urteil

DB 23 K 4460/22

VG Stuttgart 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1116.DB23K4460.22.00
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Leitsätze
§ 61 Abs. 1 BDG ist im Fall der Rücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage, durch die keine relevante Verzögerung des Disziplinarverfahrens eingetreten ist, teleologisch zu reduzieren.(Rn.435)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 61 Abs. 1 BDG ist im Fall der Rücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage, durch die keine relevante Verzögerung des Disziplinarverfahrens eingetreten ist, teleologisch zu reduzieren.(Rn.435) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat und deshalb gemäß § 10 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. I. Die Klage ist nach Rücknahme der Disziplinarklage im Verfahren DB 23 K 541/22 nicht wegen Verbrauchs der Disziplinarbefugnis unzulässig. Nach § 61 Abs. 1 BDG können die der Disziplinarklage zugrundeliegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein, soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat. Der Wortlaut dieser Vorschrift differenziert dabei nicht nach dem Grund für die Rücknahme der Disziplinarklage, weshalb auch in der Kommentarliteratur eine solche Unterscheidung nicht erfolgt (vgl. Schmiemann, in: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 16. EL 07/2022, § 61 BDG Rn. 6; Hermann, in: Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 7 Rn. 666) und mitunter ausdrücklich gefolgert wird, dass die Rechtsfolge des Verbrauchs der Disziplinarbefugnis auch im Falle der Rücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage eintritt (Weiß, in: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band II, Stand: 10/2022, § 61 BDG Rn. 32; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 61 Rn. 7; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: 01/2014, § 61 BDG Rn. 5). Dieser Rechtsauffassung folgt die Kammer nicht. Stattdessen ist § 61 Abs. 1 BDG im vorliegenden Fall teleologisch zu reduzieren. Die Vorschrift findet zumindest im Fall der Rücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage, durch die keine relevante Verzögerung des Disziplinarverfahrens eingetreten ist, keine Anwendung (dazu 1.). Ein solcher Fall liegt hier vor (dazu 2.) 1. Eine teleologische Reduktion von Vorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn Sinn und Zweck der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung auf alle vom Wortlaut her erfassten Fälle sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10 u.a. –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 6 C 12.09 –, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2021 – 1 S 512/19 –, juris Rn. 46 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Bereits die Entstehungsgeschichte des § 61 Abs. 1 BDG deutet darauf hin, dass die Vorschrift in der vorliegenden Fallkonstellation nicht anzuwenden ist. Aus der Gesetzesbegründung geht insgesamt lediglich hervor, dass nach Abs. 1 mit der Zurücknahme der Disziplinarklage, die in Anwendung des § 92 VwGO erstmals im Disziplinarrecht möglich sei, in Bezug auf die ihr zugrundeliegenden Handlungen ein Verwertungsverbot eintrete. Hierdurch werde auch ausgeschlossen, dass der Dienstherr die Disziplinarklage zurücknehme, um gegen den Beamten anschließend eine Disziplinarverfügung zu verhängen, was angesichts der gegen diese bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und der somit bestehenden Wahrscheinlichkeit eines erneuten gerichtlichen Verfahrens mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar wäre (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 49 f.). Gerade der zweite Satz dieser Begründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber durch § 61 Abs. 1 BDG zumindest eine durch die doppelte Befassung des Disziplinargerichts eintretende Verzögerung des Disziplinarverfahrens vermeiden wollte. Eine Verzögerung durch ein gerichtliches Verfahren tritt jedoch insbesondere dann ein, wenn sich das Gericht inhaltlich mit der Disziplinarklage beschäftigt sowie eine mündliche Verhandlung und eine etwaige Beweisaufnahme durchführt. Weist das Gericht jedoch auf die Unzulässigkeit der erhobenen Disziplinarklage hin und nimmt der Dienstherr daraufhin die Disziplinarklage zurück, so ist eine relevante Verzögerung des Disziplinarverfahrens nicht zu besorgen, wenn der Dienstherr unverzüglich nach Rücknahme der unzulässigen Disziplinarklage eine nachgebesserte und sodann zulässige Disziplinarklage erhebt. Auch der Umstand, dass die dem § 61 Abs. 1 BDG grundsätzlich entsprechende und seit 01.01.2005 unverändert geltende Vorschrift des § 61 Abs. 1 LDG NRW den Verbrauch der Disziplinarklage nur für den Fall der Rücknahme einer zulässigen Disziplinarklage vorsieht, beantwortet für sich genommen nicht die Frage, ob der Bundesgesetzgeber bei der Novelle des Bundesdisziplinarrechts im Jahr 2014 in bewusster Abkehr von der dortigen Regelung auf das Wort „zulässig“ verzichtete oder ob er diese Einschränkung schlicht für überflüssig hielt, weil er sich keine relevanten Anwendungsfälle hierzu vorstellen konnte. Da die Gesetzesmaterialien insoweit schweigen, kann über die gesetzgeberischen Motive allenfalls spekuliert werden. b) Der Sinn und Zweck des § 61 Abs. 1 BDG spricht gegen eine Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient § 61 Abs. 1 BDG zum einen der Beschleunigung des Disziplinarverfahrens (s. dazu bereits unter 1.). Dem Beschleunigungsgrundsatz sowie dem Grundsatz einer effektiven Verfahrensführung widerspricht es jedoch, wenn der Dienstherr zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 61 Abs. 1 BDG ein wegen der Unzulässigkeit der erhobenen Disziplinarverfahren aussichtsloses gerichtliches Verfahren bis zur Klageabweisung durch Prozessurteil weiterbetreiben müsste, um sodann nach § 61 Abs. 2 BDG die Disziplinarklage – nun in zulässiger Weise – erneut zu erheben (vgl. LT-Drs 13/5229, S. 95 zu § 61 LDG NRW). Hinzu kommt, dass § 61 Abs. 1 BDG nicht nur die Beschleunigung des Disziplinarverfahrens bezweckt. Vielmehr ist die Vorschrift auch Ausdruck des auch im Disziplinarrecht entsprechend geltenden Verbots der Doppelbestrafung im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 – 1 D 55.99 –, juris Rn. 61; VG Münster, Urteil vom 25.10.2022 – 13 K 2879/20.O –, juris Rn. 27 f.; a.A. zur Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 3 GG auf das Verhältnis mehrerer Disziplinarmaßnahmen untereinander etwa Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG-Kommentar, 84. EL 2018, Art. 103 Abs. 3 GG Rn. 289), welches über den Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG hinaus anerkanntermaßen auch ein Verbot wiederholter Verfolgung beinhaltet (vgl. nur Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 GG Rn. 79). Danach ist ein Disziplinarverfahren unzulässig, wenn ihm ein tatsächlicher Sachverhalt zugrunde liegt, über den bereits in einem früheren Disziplinarverfahren entschieden wurde. Reinen Prozessurteilen kommt dabei mangels Sachprüfung keine Sperrwirkung zu (vgl. Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 GG Rn. 79; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Art. 103 Abs. 3 GG, 85. EL 2018; Radtke, in: BeckOK GG, Stand: 15.08.2022, Art. 103 GG Rn. 46). Nach diesen Grundsätzen wird das Verbot der Mehrfachverfolgung („Disziplinarklageverbrauch“) durch die Rücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage nicht berührt, da das Gericht in diesem Fall gerade keine Sachentscheidung trifft, die einen Schutz des Vertrauens des Betroffenen dahingehend begründen würde, dass er in Zukunft nicht mehr mit einer Verfolgung wegen der der Disziplinarklage zugrunde liegenden Handlungen rechnen muss. c) Schließlich gebietet auch die systematische Auslegung des § 61 Abs. 1 BDG die Nichtanwendung der Vorschrift im Fall der Rücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage, durch die keine relevante Verfahrensverzögerung eintritt. Dies ergibt schon die Binnensystematik des § 61 BDG. In Bezug auf § 61 Abs. 2 BDG, der seinem Wortlaut nach ebenfalls nicht nach der Grundlage für die Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung unterscheidet, unterliegt es keinen Zweifeln, dass die Vorschrift nur im Falle einer gerichtlichen Sachentscheidung, die der materiellen Rechtskraft fähig ist, zur Anwendung kommt und nicht im Falle reiner Prozessurteile (vgl. nur Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 61 BDG Rn. 8, 10; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: 01/2014, § 61 BDG Rn. 9; Weiß, in: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band II, Stand: 10/2022, § 61 BDG Rn. 35, 38). Der Disziplinarkammer erschließ sich nicht, warum § 61 Abs. 1 BDG hingegen auch bei einer Rücknahme der Disziplinarklage aus rein prozessualen Gründen Anwendung finden soll. Soweit dies in der Kommentarliteratur damit begründet wird, dass sich anders als bei einer gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 BDG bei einer Klagerücknahme nach § 61 Abs. 1 BDG nicht zwischen verschiedenen Grundlagen dieser Prozesshandlung differenzieren lasse (so Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: 01/2014, § 61 BDG Rn. 9), überzeugt dies nicht. Denn wie § 61 Abs. 1 LDG NRW zeigt, kann in dem nach Klagerücknahme angestrengten weiteren gerichtlichen Disziplinarverfahren inzident ohne Weiteres geklärt werden, ob die zunächst erhobene und dann zurückgenommene Disziplinarklage unzulässig gewesen ist. Darüber hinaus spricht der Gesamtzusammenhang der Vorschriften des BDG für die Nichtanwendbarkeit des § 61 Abs. 1 BDG im Fall der Rücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage. So zeigen auch die mit § 61 BDG strukturell verwandten, für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geltenden §§ 35 Abs. 2 und 3, 43 Satz 4 BDG, dass der Gesetzgeber den Grundsatz des Vertrauensschutzes zugunsten des Betroffenen nach disziplinarbehördlichen Entscheidungen gerade nicht ausnahmslos ausgestaltet hat, sondern innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Zustellung der Einstellungsverfügung, der Disziplinarverfügung bzw. des Widerspruchsbescheids noch eine Abänderung der Verfügungen auch zulasten des Betroffenen erlaubt. Der Verbrauch der Disziplinarbefugnis des Dienstherrn tritt auch in diesen Fällen also gerade nicht unmittelbar ein, sondern wird davon abhängig gemacht, ob der Dienstherr innerhalb einer das Disziplinarverfahren nicht in relevanter Weise verzögernden Frist seine Entscheidung korrigiert. Insbesondere in dem mit § 61 Abs. 1 BDG der Interessenlage nach vergleichbaren Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG, in dem das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen als unzulässig angesehen wurde, kann der höhere Dienstvorgesetze oder die oberste Dienstbehörde nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BDG ungeachtet der Einstellung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Schließlich ist auch auf die Parallele zu § 14 Abs. 2 BDG hinzuweisen. Auch hier ist allgemein anerkannt, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach dieser Norm nur im Falle eines Freispruchs aus materiellen Gründen Anwendung findet, obwohl § 14 Abs. 2 BDG dem Wortlaut nach ebenfalls nicht nach den Gründen des Freispruchs differenziert (vgl. nur Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 BDG Rn. 24 m.w.N.). 2. Die unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 erhobene Disziplinarklage war unzulässig (dazu a)) und die Rücknahme dieser Disziplinarklage durch die Klägerin hat nicht zu einer relevanten Verzögerung des Disziplinarverfahrens geführt (b)). a) Die von der Klägerin am 01.02.2022 per Post eingereichte Disziplinarklage – DB 23 K 541/22 – war unzulässig, weil sie unter Verstoß gegen § 55d Satz 1 VwGO erhoben wurde. Nach dieser Vorschrift sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diesen Anforderungen genügte die von der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts am 01.02.2022 per Post eingereichte Klage nicht. Eine Heilung nach § 55d Satz 3 und 4 Hs. 1 VwGO kam vorliegend nicht in Betracht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt gemäß § 55d Satz 3 VwGO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Nach § 55d Satz 4 Hs. 1 VwGO ist die vorübergehende Unmöglichkeit jedoch bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Unerheblich ist dabei, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet und erfordert nur die (unverzügliche) Glaubhaftmachung der technischen Störung als solcher (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2022 – 4 MB 78/21 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Schmitz, in: BeckOK VwGO, 62 Ed., Stand 01.07.2022, § 55d Rn. 5). Die Klägerin hat die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen weder bei der Ersatzeinreichung der Klageschrift per Post am 01.02.2022 noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht. Erst auf die Rüge der Verletzung des § 55d Satz 1 VwGO in der Klageerwiderung des Beklagten vom 06.04.2022 machte die Beklagte mit ihrer – ebenfalls postalisch eingereichten – Replik vom 18.05.2022 geltend, dass Schriftsätze beim Verwaltungsgericht Stuttgart aus technischen Gründen noch in Schriftform eingereicht werden könnten, dass dies durch eine Anfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts bestätigt worden sei und dass die Klage im Nachgang elektronisch versandt worden sei, jedoch nicht habe zugestellt werden können. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin damit und mit der als Anlage K1 beigefügten internen E-Mail vom 13.05.2022 die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung bereits ausreichend glaubhaft gemacht hat, erfolgte die Glaubhaftmachung jedenfalls nicht unverzüglich nach der Ersatzeinreichung. Eine unverzügliche Glaubhaftmachung erfordert – in Anlehnung an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB – eine Nachholung ohne schuldhaftes Zögern, wobei bisweilen – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – auch das Handeln innerhalb einer Wochenfrist noch als unverzüglich erachtet werden kann (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2021 – 6 SA 337/20 –, juris Rn. 128 zur Parallelvorschrift des § 46g ArbGG). Eine Glaubhaftmachung mehr als drei Monate nach der Ersatzeinreichung ist aber jedenfalls nicht mehr als unverzüglich anzusehen. § 55d Satz 4 Hs. 2 VwGO, wonach auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen ist, ist nicht als (weitere) Heilungsvorschrift zu verstehen. Die Norm ermöglicht es dem Gericht lediglich, auf die Ersatzeinreichung im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO zusätzlich noch ein elektronisches Dokument nachzufordern (vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 55d VwGO Rn. 33). Würde man darin hingegen eine (weitere) Heilungsvorschrift erkennen, würden die Voraussetzungen des § 55d Satz 4 Hs. 4 VwGO entgegen des eindeutigen gesetzgeberischen Beschleunigungswillens (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.06.2022 – 5 A 118/22 –, juris Rn. 8 m.w.N.) vollkommen entwertet. Vor diesem Hintergrund vermochte die erneute Einreichung der Disziplinarklage am 22.08.2022 an der formunwirksamen Einreichung am 01.02.2022 nichts mehr zu ändern. Bei Verstoß gegen § 55d VwGO ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Die Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.05.2022 – 10 ZB 22.827 –, juris Rn. 2 m.w.N.; Schmitz, in: BeckOK VwGO, 62 Ed., Stand 01.07.2022, § 55d Rn. 2). b) Die Rücknahme der unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 erhobenen Disziplinarklage mit Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2022 hat nicht zu einer relevanten Verzögerung des Disziplinarverfahrens geführt, da die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 22.08.2022 die hier gegenständliche Disziplinarklage erhoben hatte und dadurch lediglich erneut die zweimonatige Rügefrist des Beklagten nach § 55 Abs. 1 BDG abzuwarten war. II. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel. 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde das Disziplinarverfahren nicht unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG verspätet eingeleitet. Nach dieser Vorschrift hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Beamten. Die disziplinarischen Ermittlungen sollen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Verfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu Gunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe nach § 24 Abs. 4 BDG, geführt werden. Der Dienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln. Verzögert der Dienstvorgesetzte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung des Disziplinarverfahrens, so kann dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme (§ 13 BDG) als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war. Zwar darf der Dienstherr auch Verwaltungsermittlungen durchführen, weil ein Disziplinarverfahren wegen seiner stigmatisierenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden darf. Verwaltungsermittlungen müssen aber wegen der Schutzwirkung der Verfahrensvorschriften in disziplinarrechtlich geführte Ermittlungen umschlagen, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 20 f. und vom 14.12.2017 – 2 C 12.17 –, juris Rn. 14 m.w.N.) Nach diesen Maßstäben ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten durch die Klägerin am 23.10.2018 noch nicht verspätet erfolgt. Die ersten Verdachtsmomente bezüglich eines vom Beklagten gebuchten – untypisch hohen – Überstundenaufkommens ergaben sich zwar bereits am 27.09.2022. Allein aufgrund dieser Informationen hatte die Klägerin jedoch noch keine Kenntnis von Tatsachen, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung durch den Beklagten anzunehmen gewesen wäre. Der Klägerin war es daher nicht verwehrt, zunächst ihren betriebseigenen Sicherheitsdienst mit Vorermittlungen zu beauftragen und dessen Ermittlungsbericht, der der Niederlassungsleiterin am 17.10.2018 zuging, abzuwarten. Ungeachtet dessen, hätte auch eine verspätete Einleitung vorliegend keinen wesentlichen Mangel i.S.d. § 55 BDG begründet. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sie sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 – 2 C 15.09 –, juris Rn. 19). Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das Disziplinarverfahren bei einer früheren Einleitung einen anderen Ausgang genommen hätte. Im Übrigen hätte eine etwaige Verzögerung der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme (§ 13 BDG) als mildernder Umstand keine Berücksichtigung finden können, da die verzögerte Einleitung nicht für ein weiteres Fehlverhalten des Beamten ursächlich geworden ist. Die dem Beklagten als Dienstpflichtverletzungen vorgehaltenen Taten waren bereits am 27.09.2018 allesamt beendet. 2. Zu Recht rügt der Beklagte, dass er vor seiner Vernehmung durch den betriebseigenen Sicherheitsdienst am 12.10.2018 nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 BDG belehrt worden sei. Danach ist der Beamte gleichzeitig mit seiner Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Dabei ist der Beamte auch dann nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zu belehren, wenn er wegen eines gegen ihn gerichteten konkreten Tatverdachts vernommen wird, bevor das gesetzlich geordnete Disziplinarverfahren eingeleitet wird (BVerwG, Beschluss vom 06.08.2009 – 2 B 45.09 –, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Der Beklagte wurde am 12.10.2018 im Rahmen der Vorermittlungen vernommen ohne dass dabei eine Belehrung erfolgt ist. Folglich durfte und darf die Aussage des Beklagten vom 12.10.2018 nach § 20 Abs. 3 BDG nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dieser Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist aber nicht wesentlich i.S.d. § 55 BDG. Es lässt sich auch insoweit mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt konnte auch ohne die Angaben des Beklagten vom 12.10.2018 festgestellt werden. 3. Soweit sich der Beklagte gegen die Verwertbarkeit der sonstigen im Rahmen der Vorermittlungen gewonnenen Erkenntnisse wendet, kann bezüglich der Vernehmungen der Zeugen ..., ..., ... und ... am 10.10.2018 bzw. am 12.10.2018 bereits dahinstehen, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt. Denn diese Zeugen wurden von der Ermittlungsführerin im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDG erneut vernommen und bestätigten mit ihren Aussagen ihre früheren Angaben. Hinsichtlich der während der Vorermittlungen gefertigten Ermittlungsberichte vom 17.10.2018 und vom 11.12.2018 und den darin enthaltenen Reisekostenberechnungen bestehen hinsichtlich der Verwertbarkeit keine rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Reisekostenberechnungen waren als Vorermittlungen vor Einleitung des Disziplinarverfahrens bezüglich des Vorwurfs der falschen Reisekostenabrechnung durch den Beklagten notwendig, weil sich konkrete Anhaltspunkte für die zunächst nur im Verdacht stehende Dienstpflichtverletzung erst durch den Vergleich der vom Beklagten auf den Abrechnungsformularen angegebenen Fahrtstrecken mit den nach einem Routenplaner festgestellten Fahrtstrecken ergaben. 4. Im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin das Disziplinarverfahren trotz der Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht ausgesetzt hat. Nach dieser Norm wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt, wenn gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Eine stillschweigende Aussetzung bzw. ein faktisches Ruhenlassen des behördlichen Disziplinarverfahrens ohne förmliche Aussetzung ist verfahrenswidrig (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.2011 – 8 A 20/10 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit- und Rechtsklarheit ein Aktenvermerk mit entsprechenden Gründen anzufertigen und der Beamte ist über die Aussetzung zu unterrichten (so zu Recht Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 22 BDG Rn. 5 m.w.N.). Auf die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft ... zum Amtsgericht ... am 18.03.2020 hat die Klägerin das Verfahren nicht im vorgenannten Sinne förmlich ausgesetzt, sondern hat das Verfahren während des Strafverfahrens lediglich faktisch nicht weitergeführt. Die bloße Mitteilung der Klägerin gegenüber dem Amtsgericht ... vom 25.08.2020, dass das Disziplinarverfahren aufgrund des Strafverfahrens ausgesetzt worden sei, genügt den Anforderungen an eine förmliche Aussetzung nicht, weil sich weder ein entsprechender Vermerk über die Aussetzung und die Fortführung in den Akten befindet noch eine Benachrichtigung des Beklagten erfolgte. Dieser Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist aber ebenfalls nicht wesentlich i.S.d. § 55 BDG. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Das Disziplinarverfahren wäre auch im Fall der korrekten Aussetzung durch die Klägerin nicht anders verlaufen. Während der Anhängigkeit des Strafverfahrens beim Amtsgericht ... hat die Klägerin das Disziplinarverfahren nicht weiter betrieben, weshalb der Beklagte nicht mit zeitlich parallellaufenden Verfahren belastet war. Auch der Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG, den Vorrang des Strafverfahrens gegenüber einem in gleicher Sache eingeleiteten Disziplinarverfahren sicherzustellen, wurde nicht tangiert. Während der Anhängigkeit des Strafverfahrens fanden seitens der Klägerin keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen statt und sie bezog die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren in den nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens am 15.03.2021 erstellten Ermittlungsbericht ein. 5. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 BDG wegen einer überlangen Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens liegt nicht vor. Gemäß § 4 BDG sind Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen. Das Verfahren wurde am 23.10.2018 eingeleitet und am 22.08.2022 wurde die vorliegende Disziplinarklage erhoben, nachdem das Verfahren zumindest faktisch während des gerichtlichen Strafverfahrens vom 18.03.2020 bis zum 15.03.2021 ruhte. Demnach hat die Klägerin das Disziplinarverfahren zumindest ohne größere vermeidbare Verzögerungen durchgeführt. 6. Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs bzw. gegen § 24 Abs. 4 BDG rügt, weil ihm die Niederschriften aus dem Termin der Zeugenvernehmung vom 07.02.2019 sowie die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin Angerer vom 25.07.2019 nicht zur Stellungnahme übersandt worden seien, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Das Gebot der Gehörsgewährung vermittelt dem Beamten ein Recht auf Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Das gilt im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 4 BDG nicht nur bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sondern auch für die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG zulässige Einholung schriftlicher Äußerungen. Die sich daraus ergebende Pflicht, dem Beamten die schriftlichen Äußerungen vollständig zugänglich zu machen, ist auch Ausdruck des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 A 4.04 –, juris Rn. 25 f. m.w.N.). Gegen diese Grundsätze wurde verstoßen, denn die Klägerin hat dem Beklagten die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin ... vom 25.07.2019 nicht zugänglich gemacht. Dieser Verfahrensfehler wurde aber jedenfalls dadurch geheilt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren umfassende Akteneinsicht erhielt, von der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin ... Kenntnis nehmen und im gerichtlichen Verfahren dazu Stellung nehmen und ggf. Beweisanträge stellen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 – 2 B 63.08 –, juris Rn. 18 und Beschluss vom 16.02.2010 – 2 B 62.09 –, juris Rn. 11). Demgegenüber ist eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs bzw. des § 24 Abs. 4 BDG hinsichtlich der unterbliebenen Übersendung der Niederschriften aus dem Termin zur Zeugenvernehmung vom 07.02.2019 an den Beklagten nicht zu erkennen. Dessen Gehörs- und Beteiligungsrechte wurden bereits dadurch gewahrt, dass die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 23.01.2019 rechtzeitig und unter Verweis auf § 24 Abs. 4 BDG informiert hat und der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am Tag der Zeugenvernehmungen am 07.02.2019 persönlich anwesend war. 7. Der Umstand, dass die Klägerin trotz des Hinweises des Beklagten im Schriftsatz vom 13.10.2021 keine Ermittlungen zu der von diesem geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation angestellt hat, stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG dar. Nach dieser Vorschrift sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Im disziplinaren Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht jedem Vorbringen des Beamten, das seiner Entlastung dienen soll, nachzugehen, unter anderem dann nicht, wenn sein Vortrag – wie hier – unsubstantiiert ist (vgl. VG Münster, Urteil vom 10.10.2014 – 20 K 18/14 –, juris Rn. 23; s.a. BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 2 A 5.09 –, juris Rn. 43). Der Kläger hat im behördlichen Disziplinarverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 13.10.2021 ausgeführt, dass er in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren vor seiner Versetzung im Oktober 2018 unter einer Drucksituation ausgehend von Vorgesetztenseite gelitten habe, was ihn auch psychisch sehr belastet habe. Die deshalb bestandene und sich steigernde Ausnahmesituation sei zu berücksichtigen. Durch diese vagen Angaben des Beklagten zu der in seine Sphäre fallende psychische Ausnahmesituation wurde keine Ermittlungspflicht der Klägerin ausgelöst. Es wäre insoweit wenigstens zu erwarten gewesen, dass der Beklagte konkrete Angaben dazu macht, von wem die vermeintliche Drucksituation ausging, welche Vorkommnisse es gab und zu welchen Symptomen diese psychische Ausnahmesituation beim Beklagten geführt hat. Ohne die Benennung derartiger Anknüpfungstatsachen entsprach der Vortrag des Beklagten einer Behauptung „ins Blaue hinein“, der die Klägerin nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG nachgehen musste. Ungeachtet dessen wäre ein – unterstellter – Aufklärungsmangel im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens aber jedenfalls nicht wesentlich i.S.d. § 55 BDG. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann, da das Gericht nach § 58 Abs. 1 BDG – unabhängig von der Tätigkeit der Behörden – zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist und daher selbst diejenigen Tatsachen festzustellen hat, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16.02.2010 – 2 B 62.09 –, juris Rn. 11 m.w.N.). 7. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Abschlussanhörung i.S.d. § 30 BDG nicht von der zuständigen Stelle in die Wege geleitet worden sei, weil sich mit dem Ermittlungsergebnis Frau ... in Vertretung und nicht die Niederlassungsleiterin persönlich einverstanden erklärt habe, zeigt er ebenfalls keinen Verfahrensmangel auf. Vielmehr begegnet die Erklärung des Einverständnisses mit dem Ermittlungsergebnis und mit der von der Ermittlungsführerin vorgeschlagenen Maßnahme der Klage auf Entfernung nach § 10 BDG sowie die damit verbundene Anweisung zur Einleitung der abschließenden Anhörung des Beklagten durch die Leiterin der Personalabteilung Frau ... mit Schreiben vom 31.05.2021 keinen rechtlichen Bedenken. § 30 BDG bestimmt nicht ausdrücklich, welche Stelle die abschließende Anhörung in die Wege leiten muss. § 31 Satz 1 BDG lässt sich jedoch entnehmen, dass grundsätzlich der Dienstvorgesetzte das Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen zu bewerten und über den Abschluss der Ermittlungen zu entscheiden hat, soweit er seine Befugnisse für eine Abschlussentscheidung nach den §§ 32 bis 34 für BDG ausreichend hält. Für die hier getroffene Abschlussentscheidung der Erhebung der Disziplinarklage ist bei Beamten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BDG die oberste Dienstbehörde zuständig, wobei diese ihre Befugnis nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG durch allgemeine Anordnung, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen kann. Von dieser Delegationsermächtigung hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Sie hat gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnO) die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage den Leiterinnen oder Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern übertragen. Diese Befugnisse hat die Leiterin der für den Beklagten zuständigen Niederlassung Betrieb ... mit Vollmacht vom 08.04.2019 auf Frau ... übertragen, in der sie diese zu ihrer ständigen Vertreterin in dienst- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten bestimmte. Auch diese Weiterübertragung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes und den allgemeinen Grundsätzen über das Behördenhandeln lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG und die Entscheidung über den Abschluss der disziplinarbehördlichen Ermittlungen i.S.d. § 31 Satz 1 BDG höchstpersönliche Geschäfte der Niederlassungsleiterin wären oder dass die Bevollmächtigung vom 08.04.2019 aus anderen Gründen unwirksam sein könnte. Für das Tätigwerden von Behörden ist insoweit in der Rechtsprechung geklärt, dass diese nicht allein durch ihren Leiter persönlich tätig werden, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst ist. Einer fallbezogenen zusätzlichen Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bedarf es dann noch nicht einmal (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 – 2 B 3.10 –, juris Rn. 9). Für den Fall, dass nicht einer Behörde an sich die Erledigung einer Angelegenheit zugewiesen ist, sondern einem bestimmten Amtsträger der Behörde – hier dem Dienstvorgesetzten bzw. der Leitung einer Niederlassung – gilt nichts Anderes. Denn auch die Vertretung eines Amtsträgers kann durch interne Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung oder durch eine Bevollmächtigung geregelt werden. 8. Soweit der Beklagte darüber hinaus geltend macht, die abschließende Anhörung nach § 30 BDG sei auch mangels einer hinreichend bestimmten und substantiierten Darstellung des Tatvorwurfs der tatsächlich überhaupt nicht durchgeführten, aber abgerechneten Dienstfahrten, verfahrensfehlerhaft gewesen, wäre dieser Mangel jedenfalls nicht wesentlich i.S.d. § 55 BDG. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann, weil dieser Vorwurf vom Gericht nicht berücksichtigt wird (vgl. nachfolgend unter III. 2.). 9. Die Klägerin war schließlich auch nicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG verpflichtet, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten einzustellen, weil sie nach § 14 Abs. 1 BDG nicht mehr berechtigt gewesen wäre, eine Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger auszusprechen. Zwar hat das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 15.03.2021 das Strafverfahren gegen den Beklagten endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, so dass die diesem Strafverfahren noch zugrundeliegenden Taten gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 StPO strafrechtlich nicht mehr als Vergehen verfolgt werden können. Eine davon nach § 14 Abs. 1 BDG ausgehende Sperrwirkung auch für das Disziplinarverfahren tritt jedoch nur hinsichtlich der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDG erwähnten Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung des Ruhegehalts und Kürzung der Dienstbezüge ein und nicht hinsichtlich der von der Klägerin beabsichtigten Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 10 BDG (vgl. nur Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 5). 10. Ebenso wenig war die Klägerin durch § 15 BDG an der Einleitung bzw. Fortführung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der zeitlich länger zurückliegenden Tatvorwürfe gehindert. Denn das in § 15 BDG enthaltene Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs greift im Falle der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ebenfalls nicht ein (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 15 Rn. 1). III. Auch hinsichtlich der Klageschrift liegt kein wesentlicher Mangel vor, auf dessen Beseitigung die Disziplinarkammer hätte hinwirken müssen. 1. Die Rüge des Beklagten, die Klägerin habe seinen beruflichen Werdegang in der Klageschrift entgegen § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG unzureichend dargestellt, weil sie zahlreiche positive Aspekte seines Werdegangs ignoriert habe, vermag keinen wesentlichen Mangel der Klageschrift zu begründen. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift unter anderem den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten geordnet darstellen. Die Darstellung des beruflichen Werdegangs umfasst grundsätzlich Berufsabschlüsse, berufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes und sodann den laufbahnrechtlichen Werdegang von der Begründung des Beamtenverhältnisses, über das Probebeamtenverhältnis, die Verbeamtung auf Lebenszeit, Beförderungen, dienstliche Beurteilungen, die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsbestandteile, Belobigungen, Missbilligungen bis zu disziplinarrechtliche Ahndungen (vgl. Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 16. EL 07/2022, § 52 BDG Rn. 14). Die Breite der hier zu machenden Angaben hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, welche Angaben für eine abschließende Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Beamten notwendig sind. Eine gedrängte Darstellung des beruflichen Werdegangs des Beamten ist jedoch grundsätzlich ausreichend. Nach diesen Maßstäben ist dem Beklagten zwar zuzugeben, dass die Klägerin seinen beruflichen Werdegang insoweit etwas verkürzt dargestellt hat, als sie insbesondere auf die Benennung der Güte- und Leistungszulagen sowie der teils deutlich überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilungen des Beklagten verzichtet hat. Diese etwas verkürzte, im Übrigen aber korrekte Darstellung des beruflichen Werdegangs des Beklagten begründet für sich aber noch keinen wesentlichen Mangel der Klageschrift i.S.d. § 55 Abs. 1 Alt. 2 BDG, weil er den Ausgang des Klageverfahrens nicht zu Lasten des Beklagten beeinflusst (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2003 – DB 17 S 6/03 –, juris Rn. 22). Denn das Gericht ist dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 58 Abs. 1 BDG, § 3 BDG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet, sodass die Sachverhaltsdarstellung in der Disziplinarklage nur Ausgangspunkt eigener Ermittlungen bzw. einer eigenen Aufbereitung des Sachverhalts sein kann (Bayerischer VGH, Urteil vom 04.06.2014 – 16b D 13.707 –, juris Rn. 54). Dementsprechend hat das Gericht im vorliegenden Verfahren die Personalakten des Beklagten beigezogen und sich ein eigenes – vollständiges – Bild von dessen beruflichen Werdegang gemacht. 2. Dagegen haftet der Klageschrift hinsichtlich des Vorwurfs unter D. II. 2) b) (S. 22 der Klageschrift vom 18.08.2022), der Beklagte habe auch eine wesentliche Anzahl von angeblichen Dienstfahrten zu den umliegenden Zustellstützpunkten angegeben, die er tatsächlich nicht durchgeführt haben könne, zwar an sich ein wesentlicher Mangel i.S.d. § 55 Abs. 1 Alt. 2 BDG an, weil sie insoweit den Vorgaben des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht genügt. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift auch die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe. Die inhaltlichen Vorgaben des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG tragen auch dem Umstand Rechnung, dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 – 2 A 3.05 –, juris Rn. 27). Gemessen daran war der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe Dienstfahrten angegeben, die er tatsächlich gar nicht durchgeführt habe, offensichtlich nicht hinreichend substantiiert. Sie hat insoweit im Kern lediglich ausgeführt, dass die Anzahl der abgerechneten Fahrten des Beklagten ab dem Jahr 2009 aufgrund der Aussagen des Zeugen ... sowie der Zeugen ... und ... nicht mehr realistisch sei. Die Klägerin hat aber weder die einzelnen angeblich nicht stattgefundenen Fahrten benannt, noch diese irgendwie einzeln zeitlich bestimmt. Dennoch brauchte der Klägerin keine Frist zur Beseitigung des wesentlichen Mangels der Klageschrift gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG gesetzt zu werden. Die damit bezweckte Nachbesserung der Klageschrift erübrigt sich, wenn bereits die hinreichend substantiierten Vorwürfe für sich genommen zu der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis führen. Zwar folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, dass das Gericht alle seiner Disziplinarbefugnis unterliegenden Tatvorwürfe prüfen und die entsprechenden Sachverhalte feststellen muss, soweit es nicht von einer gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch macht. Steht jedoch fest, dass aufgrund der nachgewiesenen Pflichtenverstöße die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, so bedarf es hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe einer Sachaufklärung und damit einer Ergänzung der Klageschrift nicht mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 – 2 A 3.05 –, juris Rn. 30; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 55 Rn. 20). Dies ist hier im Hinblick auf die hinreichend substantiierten Vorwürfe der unberechtigten Überzeitbuchung vom 21.09.2018 sowie der überhöhten Fahrtkostenabrechnungen der Fall (vgl. nachfolgend unter IV.). IV. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. 1. Die Disziplinarkammer legt ihrer Beurteilung die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde: Der Beklagte war seit 01.05.2006 als Mitarbeiter der Stellenleitung in verschiedenen Funktionen beim ZSPL ... tätig. Von 2007 bis 2011 arbeitete er dort als Betreuer und Personaldisponent. Seit Mai 2011 war er unter anderem für die Bemessung und Planung von Zustellbezirken zuständig. Von Juni 2015 an war er stellvertretender Leiter des ZSPL und Vorgesetzter der Zusteller in seinem Zustellbezirk. Am 21.09.2018 veranlasste der Beklagte den ihm weisungsunterworfenen Disponenten bei der Niederlassung ..., den Zeugen ..., auf sein eigenes Stundenkonto 60 Stunden Überzeit aus überprüfungsbedürftiger Bemessung zu buchen. Dabei wusste der Beklagte, dass er diese 60 Stunden nicht gearbeitet hatte und dass er sich als Mitglied der Stellenleitung im Übrigen auch keine Überstunden aus der Zustellung zur Auszahlung buchen lassen durfte. Er wollte durch die falsche Stundenbuchung erreichen, dass die für die Bezügeauszahlung bei der Deutschen Post AG zuständigen Mitarbeiter über die Berechtigung der geltend gemachten Überstunden getäuscht und die Auszahlung in Höhe von 1.257,00 EUR an ihn veranlassen würden. Nachdem diese Buchung dem Zeugen ... aufgefallen war und dieser den Beklagten aufforderte, diese umgehend zu löschen, wies der Beklagte den Zeugen ... an, die Buchung zu löschen, was dieser noch am 21.09.2018 erledigte. Zu einer Auszahlung der gebuchten Überstunden an den Beklagten kam es in der Folge nicht. Ferner machte der Beklagte in den Jahren 2008 bis 2018 in insgesamt 130 Fällen, die in der Klageschrift im Einzelnen aufgezählt sind, bei seinen Fahrtkostenabrechnungen gegenüber der Deutschen Post AG wissentlich überhöhte Kilometerangaben, wodurch ihm – wie von ihm vorhergesehen und beabsichtigt – insgesamt Reisekosten in Höhe von zumindest 10.299,90 EUR zu Unrecht erstattet wurden. 2. Diese Sachverhalte ergeben sich zur Überzeugung der Disziplinarkammer aus dem Inhalt der beigezogenen Akten, den schriftsätzlichen Äußerungen der Beteiligten sowie deren ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. a) Hinsichtlich der vom Beklagten am 21.09.2018 veranlassten Überzeitbuchung steht der Sachverhalt aufgrund der geständigen Einlassungen des Beklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 05.10.2020, im Schriftsatz vom 24.10.2022 und in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer am 16.11.2022, aufgrund der Niederschriften über die Befragungen der Zeugen ..., ..., ..., ..., ... und ... am 07.02.2019 sowie aufgrund der Angaben der Zeugen ..., ..., ... und ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 05.10.2020 fest. Soweit der Beklagte in Abrede gestellt hat, die Buchung der 60 Stunden auf seinen Namen zu seiner Bereicherung veranlasst zu haben, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Für die Disziplinarkammer ist die Erklärung des Beklagten, dass er die 60 Stunden in bar an den Zeugen ... ausbezahlen habe wollen, weil dieser so weniger Steuern bezahlen müsse, nicht nachvollziehbar. Zum einen wäre nach dem Dafürhalten der Disziplinarkammer dann zu erwarten gewesen, dass der Beklagte diese Vorgehensweise mit dem Zeugen ... im Voraus abspricht oder diesen zumindest über die unzulässige und untypische beabsichtigte Barauszahlung in Kenntnis setzt. Zum anderen blieb die Motivation des Beklagten, dem Zeugen ... eine Steuerersparnis zu ermöglichen, völlig im Dunkeln. Dies gilt erst recht deshalb, weil die Angaben des Beklagten zu dieser beabsichtigten Steuerersparnis des Zeugen ... völlig pauschal bleiben und noch nicht einmal ersichtlich ist, ob und inwiefern der Beklagte überhaupt die steuerlichen Verhältnisse der Eheleute ... kannte. b) Die überhöhten Fahrtkostenabrechnungen des Beklagten gegenüber der Deutschen Post AG in den Jahren 2008 bis 2018 in insgesamt 130 Fällen hält die Disziplinarkammer ebenfalls für erwiesen. Nach Abschnitt B Ziff. 2.1 der Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit der Deutsche Post DHL i.d.F. vom 01.01.2008 bzw. nach Abschnitt B. 2 dieser Unternehmensrichtlinie i.d.F. vom 01.01.2013 sind Fahrkosten die anlässlich einer Auswärtstätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel. Umwegstrecken werden danach nur bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. Baustellen) berücksichtigt. Gemäß Ziff. 2.3.2.2.1 der Unternehmensrichtlinie i.d.F. vom 01.01.2008 bzw. gemäß Ziff. 2.4 der Unternehmensrichtlinie i.d.F. vom 01.01.2013 erhält der Auswärtstätige bei Benutzung des privaten Kfz ein Kilometergeld, wobei die kürzeste verkehrsgünstige Strecke nach dem von der Deutsche Post AG vorgegebenen Routenplaner zugrunde zu legen ist. Diese Vorgaben hat der Beklagte nicht beachtet. Er selbst hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 05.10.2020 dahingehend eingelassen, dass er 16 Jahre beim Zustellstützpunkt ... sei und er bei seinen ersten Fahrten mittels des Wegstreckenzählers die jeweiligen Wegstrecken ermittelt und gespeichert habe. Auf dieser Grundlage habe er seit damals und bis zum Schluss abgerechnet. Damit räumt der Beklagte bereits selbst ein, keinen Routenplaner zur Angabe der Entfernungskilometer verwendet zu haben. Abgesehen davon hält das Gericht dieses Vorbringen des Beklagten für eine Schutzbehauptung. Wenn der Beklagte die jeweiligen Wegstrecken tatsächlich mittels seines Wegstreckenzählers zutreffend ermittelt hätte, dann ergäben sich nicht die von der Klägerin festgestellten erheblichen Differenzen zwischen den vom Beklagten gegenüber der Deutschen Post AG abgerechneten Wegstrecken und den nach Google-Maps berechneten. Für diese Differenzen vermochte der Beklagte bereits in der Hauptverhandlung am 05.10.2020 keine Erklärung zu finden. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls des Amtsgerichts ... gab er dort in diesem Zusammenhang an, dass es für ihn unerklärlich sei, warum es nicht gepasst habe. Die Klägerin hat die vom Beklagten abgerechneten Fahrtstrecken im Einzelnen nachvollziehbar anhand des Routenplaners Google-Maps überprüft und ist zutreffenderweise zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte in den Jahren 2008 bis 2018 in 130 Fällen insgesamt 93.538 Kilometer gegenüber der Deutschen Post AG abgerechnet hat, jedoch auf Grundlage der Verwendung eines Routenplaners nur zur Abrechnung von maximal 59.205 Kilometern berechtigt gewesen wäre. Damit hat der Beklagte insgesamt mindestens 34.333 Kilometer zu viel abgerechnet und in der Folge unberechtigte Fahrkostenerstattungen in Höhe von mindestens 10.299,90 EUR ausbezahlt bekommen, wodurch der Deutschen Post AG ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist. Die Disziplinarkammer hat keine Zweifel daran, dass die Vorgaben der Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit in ihrer jeweiligen Fassung dem Beklagten bei der Einreichung der jeweiligen Fahrkostenabrechnungen bekannt waren und er diesen Vorgaben damit wissentlich zuwiderhandelte. Er hat mit der Klageerwiderung bereits selbst eingeräumt, dass ihm die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit grundsätzlich bekannt war. Er hat lediglich behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die Berechnung anhand von Google-Maps zu erfolgen hatte. Zwar ist ihm insoweit zuzustimmen, dass sich die Pflicht zur Verwendung des Routenplaners Google-Maps nicht aus der Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit der Beklagten ergibt und selbst die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts nicht ohne Weiteres zu erklären vermochte, woraus die Pflicht zur Verwendung gerade des Routenplaners Google-Maps folgt. Unabhängig davon ist aber jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Verwendung eines anderen Routenplaners zu abweichenden Feststellungen hinsichtlich der vom Beklagten überhöht abgerechneten Fahrtstrecken hätte führen können. Insoweit hat das Gericht die Berechnungen der Klägerin stichprobenartig überprüft. Etwa für die Strecke vom ZSPL ..., ..., ...gen, zum Zustellungsstützpunkt ..., ..., ..., beträgt die kürzeste verkehrsgünstige Wegstrecke für eine einfache Fahrt laut Google-Maps 21 Kilometer, laut dem Routenplaner „viamichelin.de“ ebenfalls 21 Kilometer und laut dem Routenplaner „falk.de“ 20,97 Kilometer. Die Klägerin hat bei ihren Nachprüfungen zugunsten des Beklagten eine Wegstrecke von 21,5 Kilometer angesetzt, der Beklagte eine Wegstrecke von 28 Kilometern abgerechnet. Auch die weiteren Stichproben des Gerichts führten zu vergleichbaren Ergebnissen. Die von der Klägerin bei ihrer Berechnung in Ansatz gebrachten Wegstrecken wurden jeweils zugunsten des Beklagten ausgehend von dem Ergebnis des Google-Maps-Routenplaners aufgerundet und lagen in jedem der überprüften Fälle über den von den verschiedenen Routenplanern ausgegebenen Entfernungen. Soweit der Beklagte schließlich rügt, dass die Klägerin die Wegstrecken mittels des Routenplaners Google-Maps nicht zum jeweiligen Zeitpunkt der Fahrt, sondern einmalig zum Ermittlungszeitpunkt im Jahr 2018 ermittelt habe, vermag er damit die Ermittlungsergebnisse ebenfalls nicht grundlegend in Zweifel zu ziehen. Denn er hat noch nicht einmal vorgebracht, dass sich der Streckenverlauf einzelner Fahrtstrecken zwischen den Jahren 2008 und 2018 überhaupt verändert und sich deshalb eine abweichende Wegstrecke ergeben hätte. Eine solche Änderung des Streckenverlaufs ist auch für das Gericht nicht ersichtlich. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer war dem Beklagten nicht nur bekannt, dass er seine Fahrkosten nicht entsprechend der Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit abrechnet, sondern ihm war bei seinen Angaben in den Fahrtkostenabrechnungen auch bewusst, dass er unberechtigt zu hohe Wegstrecken in Ansatz bringt. Der Beklagte handelte in der Absicht, seinen Dienstherrn zur Auszahlung überhöhter Fahrkostenerstattungen zu veranlassen. Anders vermag die Disziplinarkammer das Verhalten des Beklagten nicht zu erklären, dass er über Jahre in Kenntnis der Unternehmensrichtlinie zu hohe Wegstrecken abrechnete. Eine plausible und glaubhafte Erklärung, wie es sonst zu den überhöhten Wegstreckenangaben in seinen Fahrtkostenabrechnungen hätte kommen können, hat der Beklagte bis zuletzt nicht abgegeben. Eine solche Erklärung ist auch sonst für die Disziplinarkammer nicht ersichtlich, weshalb sich ein Handeln in Selbstbereicherungsabsicht geradezu aufdrängt. c) Diesen eigenen Feststellungen der Disziplinarkammer steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 18.03.2020 von der Verfolgung der Betrugsvorwürfe anlässlich der Dienstreisen vom 03.-05.11.2014, 25./26.01.2016 und vom 09./10.04.2018 nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen und das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betruges zum Nachteil der Deutschen Post AG in den Jahren 2008 bis 2013 wegen insoweit nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Ebenso wenig steht den von der Disziplinarkammer getroffenen Feststellungen die endgültige Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten im Übrigen nach § 153a Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 15.03.2021 entgegen. Denn nach § 57 Abs. 1 BDG sind für das Disziplinargericht im Disziplinarverfahren allenfalls die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 BBG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, bindend. Um solche Entscheidungen handelt es sich bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 18.03.2020 und bei dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 15.03.2021 nicht. In diesen Entscheidungen wurden noch nicht einmal tatsächliche Feststellungen getroffen, die der disziplinargerichtlichen Entscheidung nach § 57 Abs. 2 StPO hätten zugrunde gelegt werden könne. 3. Strafrechtlich ist die falsche Überzeitbuchung des Beklagten als versuchter Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB und die überhöhten Fahrtkostenabrechnungen als Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB in 130 Fällen zu werten. 4. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. a) Der Beklagte hat durch die falsche Überzeitbuchung und durch die überhöhten Fahrtkostenabrechnungen jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Pflicht zu uneigennützigem Handeln gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und gegen die ihm obliegende beamtenrechtliche Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen und Richtlinien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. b) Da das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 11), liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. 5. Das Dienstvergehen des Beklagten erfordert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen und erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 21). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG. Dieser Vertrauensverlust setzt voraus, dass der Beamte ein gravierendes Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutmachen. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 2 A 5.09 –, juris Rn. 33). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 – 1 D 1.04 –, juris Rn. 113). Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG das maßgebende Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Daher muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs der Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale, insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, subjektive Handlungsmerkmale, wie insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten, sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 24 und vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn 16). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 – 2 B 5.18 –, juris Rn. 18 und Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19). Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände offen sein. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 36). In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht stehen. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich zudem der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 – 2 B 19.16 –, juris Rn. 10 m.w.N.; s.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2021 – 3d A 1185/20.O –, juris Rn. 167; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.10.2022 – 16a D 212136 –, juris Rn. 35 f.). b) Nach diesen Maßstäben ist bereits ausgehend von der schwersten Verfehlung des Beklagten – die überhöhten Fahrtkostenabrechnungen gegenüber seinem Dienstherrn – die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, eröffnet. Denn der Strafrahmen für den Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB beläuft sich auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. c) Der Schweregehalt des vom Beklagten konkret begangenen Dienstvergehens der überhöhten Fahrtkostenabrechnungen erfordert die volle Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens. aa) Ganz erheblich erschwerend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Deutschen Post AG durch die betrügerischen Reisekostenabrechnungen des Beklagten ein hoher Schaden von mindestens 10.299,90 EUR entstanden ist, der die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Grenze von 5.000,00 EUR deutlich übersteigt. Hinzu kommt, dass sich das Fehlverhalten des Beklagten auf einen sehr langen Zeitraum von beinahe zehn Jahren von Anfang 2008 bis September 2018 erstreckte und sich aus einer hohen Anzahl von insgesamt 130 Einzelverfehlungen zusammensetzt. Auch die Art des Fehlverhaltens wiegt besonders schwer. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Beamten, beim Umgang mit Vermögensgütern des Dienstherrn sein Verhalten so auszurichten, dass Vermögensschädigungen vermieden werden. Diese Kernpflicht hat der Beklagte verletzt. Er hat jedoch nicht nur das Vermögen des Dienstherrn geschädigt, sondern darüber hinaus auch das besondere Vertrauen, das sein Dienstherr durch Erteilung der Pauschalgenehmigung für Dienstfahrten in ihn gesetzt hat, in eklatanter Weise missbraucht. Ferner wirkt sich erschwerend aus, dass der Beklagte ab Juni 2015 als stellvertretender Leiter des ZSPL und als Vorgesetzter der Zusteller in seinem Zustellbezirk eine Leitungsposition einnahm, in der ihm eine Vorbildfunktion zukam. Auch dieser wurde der Beklagte mit seinem Verhalten nicht im Ansatz gerecht. Dabei ist das Fehlverhalten des Beklagten in seinem Verantwortungsbereich auch bekannt geworden. Jedenfalls dadurch, dass zum Zwecke des Verfahrens mehrere Mitarbeiter des Bereichs als Zeugen vernommen wurden, erlangten diese und weitere Mitarbeiter Kenntnis von dem Dienstvergehen. Das Verhalten des Beklagten offenbart insgesamt eine erhebliche kriminelle Energie und führt sowohl beim Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit zu einem endgültigen Vertrauensverlust eines Beamten. Schließlich stehen die betrügerischen Fahrtkostenabrechnungen des Beklagten im Zusammenhang mit einer weiteren Verfehlung von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, nämlich dem versuchten Betrug durch die unberechtigte Überzeitbuchung. Auch diese Verfehlung wiegt bereits für sich genommen schwer, was sich wiederum bereits am Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zeigt, der im Fall des Versuchs lediglich nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB reduziert werden kann. Ungeachtet dessen erstrebte der Beklagte auch bei der unberechtigten Überzeitbuchung einen erheblichen Vermögensvorteil in Höhe von 1.257,00 EUR und nahm damit einen entsprechenden Vermögensschaden seines Dienstherrn zumindest billigend in Kauf. Die unberechtigte Überzeitbuchung erscheint aber auch deshalb als besonders verwerflich, weil der Beklagte bewusst unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung und seiner dienstlich erworbenen Kenntnisse aus seiner Zeit als Personaldisponent, den ihm weisungsunterworfenen Zeugen ... anwies, ihm die unberechtigte Überzeit buchen zu lassen. Auch bezüglich der unberechtigten Überzeitbuchung ist das Fehlverhalten des Beklagten in seinem Verantwortungsbereich bekannt geworden. bb) Keine mildere Bewertung des Dienstvergehens rechtfertigt die Tatsache, dass das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 15.03.2021 das Strafverfahren gegen den Beklagten nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt hat. Das gilt schon deshalb, weil diese Einstellungsentscheidung weder die Klägerin noch das Gericht bindet. Unabhängig davon betrifft die Norm bereits den Bereich oberhalb der „geringen Schuld", in dem § 153 StPO nicht mehr anwendbar ist, und erlaubt eine Einstellung des Verfahrens nur dann, wenn die Auflagen oder Weisungen, die dem Beschuldigten zur Ahndung erteilt und von diesem erfüllt werden, geeignet sind, das (also grundsätzlich zu bejahende) öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 B 858/20 –, juris Rn. 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.2021 – 5 ME 81/21 –, juris Rn. 32). Eine Einstellung nach § 153a StPO kommt daher überhaupt nur in Fällen der „mittleren Kriminalität“ und nur bei mittlerer Schuld in Betracht (vgl. Peters, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 153a Rn. 12 und Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 153a Rn. 10 jew. m.w.N.). d) Von der Verhängung der Höchstmaßnahme muss nicht deshalb abgesehen werden, weil der Beklagten im Tatzeitraum ein durchgreifender anerkannter Milderungsgrund oder sonstige mildernde Umstände, die in ihrer Gesamtheit vergleichbares Gewicht aufweisen, zur Seite stünden. (1) Die in der Rechtsprechung anerkannten (klassischen) Milderungsgründe greifen zugunsten des Beklagten nicht ein. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben und die Verhängung der Höchstmaßnahme ausschließen. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Sie sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 38.10 –, juris Rn. 13 und 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 – DL 16 S 1567/20 –, juris Rn. 55). (a) Auf den Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann, kann sich der Beklagte nicht berufen. Der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation setzt voraus, dass das Dienstvergehen als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 – 1 D 22.00 –, juris Rn. 16). Dabei ist eine psychische Ausnahmesituation für die Pflichtwidrigkeit kausal, wenn der Schockzustand nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Fehlverhalten entfiele. Liegt die Ausnahmesituation vor, kann sich das Dienstvergehen als persönlichkeitsfremdes Versagen darstellen. Das schockbedingte Fehlverhalten muss dabei nicht schocktypisch sein (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 –, juris Rn. 21). Länger andauernde psychische Ausnahmesituationen, z.B. Depressionen oder seelische Belastungen (Scheidungssituation, Trennungsfolgen etc.) begründen diesen Milderungsgrund grundsätzlich nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 – DL 16 S 1567/20 –, juris Rn. 56). Diese Voraussetzungen liegen beim Beklagten nicht vor. Das Gericht konnte sich bereits nicht davon überzeugen, dass sich der Beklagte tatsächlich in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Der Beklagte hat insoweit im Wesentlichen lediglich geltend gemacht, dass es in seiner Zeit als stellvertretender Zustellungsstützpunktleiter ab etwa zwei Jahre vor seiner Versetzung im Oktober 2018 zu Vorwürfen der ... ihm gegenüber gekommen sei und diese ihm in impulsivem Zustand, ohne dass er zu Wort gekommen sei, z.B. Dinge und Arbeitsabläufe vorgeworfen habe, mit denen sie wohl nicht zufrieden gewesen sei und für die sie ihn persönlich verantwortlich gemacht habe. Er habe diese Abläufe in seiner Position aber nicht ändern können. Ab Oktober 2017 sei dann keine Woche vergangen, ohne dass der neue Zustellungsstützpunktleiter ... ihn zu sich gebeten habe, um ihm mitzuteilen, dass ... irgendetwas gegen ihn habe und dieser ihn vom ZSPL ... versetzten solle. Die Drucksituation habe stetig zugenommen. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen äußert vage bleiben und der Beklagte noch nicht einmal vorgetragen hat, was ihm genau vorgeworfen wurde, ist für das Gericht nicht erkennbar, wie die über einen Zeitraum von zwei Jahren zunehmenden Spannungen zur ... bei ihm plötzlich einen seelischen Schock ausgelöst haben könnten. Auch hat der Beklagte sich nicht dazu geäußert, wie sich die vermeintliche psychische Ausnahmesituation bei ihm konkret dargestellt haben soll – zumal er für die Jahre 2016 und 2017 auch noch Leistungszulagen für besondere dienstliche Leistungen erhalten hat. Im Übrigen ist aber auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ein zwischen ... und dem Beklagten bestehendes Spannungsverhältnis bzw. die sich daraus ergebende Drucksituation gerade ursächlich für das Dienstvergehen des Beklagten gewesen sein könnte. Jedenfalls wäre von dem Beklagten bei einem Zeitraum von rund zwei Jahren zu erwarten gewesen, dass er sich mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen. (b) Das Dienstvergehen der Beklagten kann auch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation angesehen werden. Dieser Milderungsgrund liegt vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen, besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2000 – 1 D 33.99 –, juris). Der Beklagte hat sich insoweit schon nicht substantiiert und nachvollziehbar dazu eingelassen, wie es zu der unberechtigten Überzeitbuchung gekommen sein soll. Auch kann angesichts des seit dem Jahr 2008 durch die überhöhten Fahrtkostenabrechnungen zu Tage getretenen betrügerischen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass die unberechtigte Überzeitbuchung beim Beklagten persönlichkeitsfremd und einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation geschuldet gewesen wäre. (2) Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 BDG kann mildernden Gesichtspunkten im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25) Hiervon ausgehend sind mildernde Gesichtspunkte jenseits der anerkannten Milderungsgründe nicht erkennbar. (a) Dass der Beklagte über einen langen Zeitraum seine Dienstpflichten beanstandungsfrei und über Jahre sogar deutlich überdurchschnittlichen Leistungen erfüllt hat sowie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Auch die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch (sogar) überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13). (b) Ferner kann dem Beklagten nicht zugutegehalten werden, dass er zumindest die unberechtigte Überzeitbuchung bereut und die Tatbegehung insoweit in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... und auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren eingeräumt hat. Denn er hat auch diesen Tatvorwurf nur insoweit eingeräumt, als er ohnehin aufgrund der Ermittlungen bereits feststand. Glaubhafte Angaben zur subjektiven Tatseite hat er hingegen gerade nicht gemacht und bis zuletzt bestritten, in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Sein Fehlverhalten hinsichtlich der überhöhten Fahrtkostenabrechnungen hat der Beklagte ebenfalls abgestritten und hierzu auch in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angaben mehr gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Beklagte insgesamt bereit ist, sein Fehlverhalten einzugestehen und Verantwortung für dieses zu übernehmen. Ungeachtet dessen kommt Bekundungen von Reue und Einsicht nach Entdeckung des Fehlverhaltens ohne Hinzutreten weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht regelmäßig ohnehin keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Maßnahmebemessung zu, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens – wie hier – die Höchstmaßnahme indiziert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2013 – 2 B 51.13 –, juris Rn. 20). (3) Bei Berücksichtigung aller zuvor erwogenen Umstände fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten daher insgesamt negativ aus. Das innerdienstliche Dienstvergehen wiegt so schwer, dass es die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Der Beklagte hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit, auf das der Dienstherr angewiesen war, vollständig zerstört. Der Vertrauensverlust würde ihn für eine weitere Verwendung im Beamtenverhältnis als untragbar erscheinen lassen. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten haben sich keine Entlastungsgründe vom solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigen könnte, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 – 1 D 2.03 –, juris Rn. 49). Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens macht die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Ein Beamter, der ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat und somit für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, ist unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst zu entfernen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.08.2006 – 2 BvR 1003.05 –, juris). Die Disziplinarkammer sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am ... geborene Beklagte steht als Postbetriebsinspektor im Dienste der Klägerin. Am 01.09.1984 begann er eine Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb beim damaligen Postamt .... Mit Wirkung vom 03.07.1986 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner z.A., mit Wirkung vom 01.08.1987 zum Postoberschaffner, mit Wirkung vom 01.01.1989 zum Posthauptschaffner, mit Wirkung vom 01.04.1993 zum Postassistenten und mit Wirkung vom 01.04.1994 zum Postsekretär ernannt. Zum 13.02.1995 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 01.05.1995 wurde der Beklagte zum Postobersekretär, mit Wirkung vom 01.07.1997 zum Posthauptsekretär und schließlich mit Wirkung vom 01.07.2013 zum Postbetriebsinspektor befördert. Seit 2006 war er als Mitarbeiter in ..., zuletzt in der Funktion des ... im Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion (ZSPL) ... eingesetzt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung, der Anlassbeurteilung vom Mai 2013, wurden seine Leistungen mit der Höchstpunktzahl von 12 Punkten („übertrifft deutlich die Anforderungen“) bewertet. In den Jahren 1997, 1998, 2000, 2002, 2007, 2009, 2012, 2014, 2016 und 2017 wurde ihm zusätzlich zu seinen Bezügen jeweils eine finanzielle Belohnung für besondere Leistungen gewährt. Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Mit Schreiben vom 05.02.2018 wurde gegenüber dem Beklagten eine Ermahnung ausgesprochen, weil er sich bei Ablauf seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am letzten Tag seiner Erkrankung nicht bis spätestens 11:00 Uhr bei der Stellenleitung gemeldet habe, um mitzuteilen, ob und wann er die Arbeit wiederaufnehmen könne. Am 27.09.2018 stellte der Sachbearbeiter Auslieferung der ..., der Zeuge ..., bei einer Überprüfung des monatlichen Überzeitaufkommens ein vom Beklagten gebuchtes – untypisch hohes – Überstundenaufkommen beim ... von 400 Stunden als Ausschüttung von nicht verbrauchten Tagesdienstposten fest. Daraufhin nahm der betriebseigene Sicherheitsdienst der Niederlassung ... erste Ermittlungen gegen den Beklagten auf und befragte am 10.10.2018 den Zeugen ... sowie am 12.10.2018 den Beklagten und die Zeugen ... (Teamleiter ...), ...x (ZSPL-Leiter ... seit September 2017) und ... (Personaldisponent ZSPL ...). Auch wurden durch den Sicherheitsdienst die vom Beklagten im Jahr 2018 abgerechneten Reisekosten angefordert und ausgewertet. Unter dem 17.10.2018 legte der betriebseigene Sicherheitsdienst der ... einen Ermittlungsbericht über die betriebsinternen Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges durch den Beklagten vor. Unter dem 18.10.2018 untersagte ... dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbots an. Mit Schreiben vom 23.10.2018 leitete ... gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Er stehe im Verdacht, schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen zu haben. Er habe sich, wie am 27.09.2018 festgestellt worden sei, 60 Stunden aus überprüfungsbedürftiger Bemessung zur Zahlung anweisen lassen, die eigentlich einem anderen Zusteller zugestanden hätten. Nachdem er mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden sei, habe er diese Buchung noch am gleichen Tag durch den Kollegen, der die Buchung für ihn vorgenommen habe, löschen lassen. Der Beklagte habe nach seiner Einlassung die Überstunden auf sein Konto buchen und dann dem Kollegen in bar auszahlen wollen, damit dieser nicht so viel Steuern bezahlen müsse. Aufgrund des Betrugsverdachts seien die Reisekostenabrechnungen 2018 des Beklagten überprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass die darin gemachten Kilometerangaben nicht mit den tatsächlichen Kilometern zwischen seinem angegebenen Abfahrts- und Zielort übereinstimmten. Die Differenzen in diesem Jahr beliefen sich auf 2310 Kilometer zu seinen Gunsten. Das seien 693,00 EUR, die er zu viel erhalten habe. Auch in diesem Fall bestehe der Verdacht des Betruges. Die ... bat ... das Erforderliche zu veranlassen und beauftragte sie für den Fall, dass disziplinarrechtliche Ermittlungen notwendig seien, mit deren Durchführung. Mit Schreiben vom 30.10.2018 teilte die Ermittlungsführerin dem Beklagten mit, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei und übersandte ihm ein Doppel der Einleitungsverfügung. Weiter belehrte sie ihn unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 BDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen eines Monats ein. Mit Schreiben vom 11.12.2018 erstattete der betriebseigene Sicherheitsdienst der ... gegen den Beklagten Strafanzeige bei der Polizei ... wegen des Verdachts des Betruges. Nach weiteren Ermittlungen des betriebseigenen Sicherheitsdienstes legte dieser der ... unter dem 11.12.2018 einen weiteren Ermittlungsbericht vor. Daraufhin dehnte diese mit Schreiben an die Ermittlungsführerin vom 17.12.2018 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten auf den Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen aus. Es bestehe der dringende Verdacht des vollendeten Betruges durch unwahre Angaben bei den vom Beklagten vorgenommenen Reisekostenabrechnungen seit 2008. Alle Reisekostenabrechnungen wiesen erhebliche Abweichungen zugunsten des Beklagten auf, weshalb er 2008 442,80 EUR, 2009 1.076,10 EUR, 2010 898,20 EUR, 2011 1.001,40 EUR, 2012 648,30 EUR, 2013 1.041,90 EUR, 2014 1.220,70 EUR, 2015 1.059,00 EUR, 2016 1.015,20 EUR und 2017 1.203,30 EUR zu viel abgerechnet habe. Die bisherige Ermittlungsführerin beauftragte sie auch insoweit mit der Durchführung der Ermittlungen. Mit Schreiben vom 18.12.2018 teilte die Ermittlungsführerin dem Beklagten mit, dass seine Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren gegen ihn mit Verfügung vom 17.12.2018 ausgedehnt habe, übersandte ihm ein Doppel dieser Verfügung, belehrte ihn unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 BDG erneut über seine Rechte im Disziplinarverfahren und räumte ihm nochmals die Möglichkeit der Stellungnahme binnen eines Monats ein. Auf den Eilantrag des Beklagten hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.12.2018 – 9 K 10356/18 – die von der Klägerin angeordnete sofortige Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mangels hinreichender Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung auf. Am 07.02.2019 vernahm die Ermittlungsführerin, worauf sie den Beklagten und seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.01.2019 unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 BDG aufmerksam gemacht hatte, die Zeugen ...,... (jeweils in der Sache ermittelnde Mitarbeiter des betriebseigenen Sicherheitsdienstes), ..., ..., ... (Sachbearbeiter, Abteilung ...), ..., ..., ... (...) und ... (...). Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die jeweiligen Vernehmungsniederschriften in der Disziplinarakte verwiesen. Mit Verfügung vom 19.02.2019 enthob ... den Beklagten gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 40 % seiner Dienstbezüge an. Zum 01.07.2019 wurde die Niederlassung ... aufgelöst und in die Niederlassung ... übergeleitet. Mit Schreiben vom 10.07.2019 führte die Ermittlungsführerin eine ergänzende schriftliche Vernehmung der Zeugin ... durch. Auch insoweit wird wegen des Inhalts der Aussage auf die schriftliche Zeugenaussage vom 25.07.2019 verwiesen. Mit Verfügung vom 17.10.2019 hob ...t die Einbehaltungsanordnung vom 19.02.2019 auf und ordnete nunmehr die Einbehaltung von 20 % der Bezüge des Beklagten an. Mit Verfügung vom 18.03.2020 sah die Staatsanwaltschaft ... von der Verfolgung der Betrugsvorwürfe anlässlich der Dienstreisen vom 03.-05.11.2014, 25./26.01.2016 und vom 09./10.04.2018 nach § 154 Abs. 1 StPO ab und stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betruges zum Nachteil der Deutschen Post AG in den Jahren 2008 bis 2013 wegen insoweit nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Hinsichtlich der noch nicht verjährten Tatvorwürfe des Betruges in 55 Fällen und des versuchten Betruges in einem Fall erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht ... – Strafrichter – am 18.03.2020 Anklage. Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt beschlossen zu haben, in seinen Fahrtkostenabrechnungen an seinen Arbeitgeber falsche – zu hohe – Kilometerangaben zu machen, um die Deutsche Post AG hierdurch darüber zu täuschen, dass ihm höhere Auszahlungsbeträge zustünden und in der Folge zu der Auszahlung derselben zu veranlassen. Er habe sich hierdurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollen. Die für die Fahrkostenabrechnungen zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Post AG hätten im Zeitraum vom 30.01.2014 bis zum 05.09.2018 in 55 Fällen – wie vom Beklagten vorgesehen – dessen zu hohe Kilometerangaben in die Abrechnungen übernommen und hätten sodann jeweils die Auszahlung der – dem Beklagten teilweise nicht zustehenden – Beträge veranlasst. Darüber hinaus habe der Beklagte am 21.09.2018 den Disponenten ... veranlasst, auf sein Stundenkonto 60 Stunden von einer überprüfungsbedürftigen Bemessung im Zustellungsstützpunkt ... buchen zu lassen. Tatsächlich habe der Beklagte diese 60 Stunden nicht gearbeitet. Er habe durch die falsche Stundenbuchung erreichen wollen, dass die für die Gehaltsauszahlung zuständigen Personen bei der Deutschen Post AG, über die tatsächlich nicht erbrachte Arbeitsleistung getäuscht und die Auszahlung von 1.257,00 EUR an ihn veranlassen würden. Die fälschliche Stundenbuchung sei jedoch aufgefallen, so dass es letztendlich nicht zu einer Auszahlung gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Tatvorwürfen wird auf die Anklageschrift vom 18.03.2020 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.08.2020 teilte die Ermittlungsführerin gegenüber dem Amtsgericht ... mit, dass das Disziplinarverfahren aufgrund des Strafverfahrens gemäß § 22 BDG ausgesetzt worden sei. Es werde nach Abschluss des Strafverfahrens um Akteneinsicht gebeten. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 05.10.2020 und am 19.10.2020 vernahm das Amtsgericht die Zeugen ..., ..., ... und ... und stellte das Strafverfahren gegen den Beklagten sodann mit Beschluss vom 19.10.2020 – 30 DS 12 Js 2364/19 – gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.500,00 EUR vorläufig und nach vollständiger Zahlung der Geldauflage durch den Beklagten mit Beschluss vom 15.03.2021 endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO ein. Unter dem 17.05.2021 erstellte die Ermittlungsführerin das Ergebnis der Ermittlungen, welches sie der ... unter dem 19.05.2021 mit dem Vorschlag, gegen den Beklagten eine Klage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben, übersandte. Die Personalabteilungsleiterin ... erklärte sich in Vertretung für ... mit dem Ermittlungsergebnis und der vorgeschlagenen Klage auf Entfernung nach § 10 BDG mit Antwortschreiben vom 31.05.2021 einverstanden. Mit Schreiben vom 17.06.2021 übersandte die Ermittlungsführerin dem Beklagten eine Ausfertigung des Ergebnisses der Ermittlungen, gab ihm unter Hinweis auf § 30 BDG die Gelegenheit, sich abschließend binnen eines Monats zu äußern, teilte ihm die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme – Klage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – mit und wies ihn auf das Recht, die Einholung einer Stellungnahme des Betriebsrats zu beantragen, hin. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.10.2021 äußerte sich der Beklagte abschließend zum Ermittlungsergebnis. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die vor der förmlichen Einleitung des Disziplinarverfahrens gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere durch seine Befragung am 12.10.2018 nicht verwertbar seien, da er nicht hinreichend belehrt worden sei. Darüber hinaus lege die im Ermittlungsergebnis vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung falsche Maßstäbe, insbesondere zur Maßnahmebemessung, zugrunde. Die Einstufung als schweres Dienstvergehen und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund Überschreitens bestimmter Schwellenwerte verbiete sich nach neuerer Rechtsprechung. Soweit im Ermittlungsergebnis als besonders erschwerend auf die fortgesetzte Begehung von Straftaten abgestellt werde, sei offenbar verkannt und nicht hinreichend beachtet worden, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Betruges zum Nachteil der Deutschen Post AG in den Jahren 2008-2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Auch im Übrigen sei das Strafverfahren schließlich nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage endgültig eingestellt worden. Eine Geldstrafe sei entgegen der Darstellung der Klägerin gerade nicht festgesetzt worden. Abgesehen davon habe die Klägerin die entlastenden Umstände nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt. So habe er in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren vor seiner Versetzung im Oktober 2018 zur Niederlassung in ... unter einer Drucksituation ausgehend von Vorgesetztenseite gelitten, was ihn auch psychisch sehr belastet habe. Auch habe er über viele Jahre als Beamter beanstandungsfrei seinen Dienst verrichtet und sei mehrfach überdurchschnittlich beurteilt worden. Wegen besonderer Leistungen seien ihm mehrfach Belohnungen gewährt worden. Weiter sei er zuvor nie straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Schließlich könne man auch in Anbetracht des inzwischen nahezu drei Jahre andauernden Disziplinarverfahrens samt vorläufiger Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügeteilen sowie den inzwischen eingestellten und teilweise parallellaufenden strafrechtlichen Verfahren bei zutreffender prognostischer Gesamtwürdigung nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Schon mit Blick auf diese Verfahren, die ihn schon über Jahre sehr belasteten, sei nicht davon auszugehen, dass er zukünftig vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen begehen und in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde. Unter dem 06.12.2021 leitete die Ermittlungsführerin der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost unter Verweis auf § 1 Abs. 5 PostPersRG die Ermittlungsakten und den Entwurf der Disziplinarklage zu und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Disziplinarklage mit dem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG zu erheben. Mit Antwortschreiben vom 16.12.2021 teilte die Bundesanstalt für Post und Kommunikation Deutsche Bundespost der Ermittlungsführerin mit, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der beabsichtigte Disziplinarklage nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens gegeben seien. Am 01.02.2022 erhob die Klägerin zunächst unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die sie auf dem Postweg beim Verwaltungsgericht Stuttgart einreichte. Auf die Rüge der Unzulässigkeit der erhobenen Klage wegen Verstoßes gegen § 55d Satz 1 VwGO durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 06.04.2022 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.05.2022 mit, dass Schriftsätze beim Verwaltungsgericht Stuttgart aus technischen Gründen noch in Schriftform eingereicht werden könnten wie auch von der Geschäftsstelle des Gerichts bestätigt worden sei. Die Klage sei im Nachgang elektronisch versandt worden, habe aber nicht zugestellt werden können. Zur Glaubhaftmachung fügte die Klägerin dem Schriftsatz vom 18.05.2022 eine interne E-Mail vom 13.05.2022 bei, in der gegenüber der Bevollmächtigten der Klägerin geäußert wurde, dass das beBPO mit dem Verwaltungsgericht Stuttgart immer noch nicht funktioniere. Mittels telefonischer Kontaktaufnahme am 21.08.2022 und nachfolgender Verfügung vom 25.08.2022 wies das Verwaltungsgericht die Klägerin darauf hin, dass die erhobene Klage wegen Verstoßes gegen § 55d Satz 1 VwGO unzulässig sein dürfte und eine Heilung nach § 55d Satz 3 und Satz 4 Hs. 1 VwGO nicht in Betracht kommen dürfte, weshalb die Rücknahme der erhobenen Disziplinarklage sowie die ordnungsgemäße Erhebung einer neuerlichen Disziplinarklage angeregt würden. Mit Schriftsatz vom 07.09.2022 nahm die Klägerin die unter dem Aktenzeichen DB 23 K 541/22 erhobene Klage zurück. Bereits am 22.08.2022 hat die Klägerin die Disziplinarklage vom 01.02.2022 mit abgeändertem Datum und im Übrigen unverändert beim Verwaltungsgericht elektronisch eingereicht. Zur Begründung führte sie aus: Der Beklagte habe am 21.09.2018 nach Durchführung der offiziellen Bemessung in 2018 insgesamt 330 Stunden aus Fahrdienst und Briefeingang von nicht verbrauchten Tagesdienstposten berechnet und ausgeschüttet. Er habe von den insgesamt 330 Stunden dem Zeugen ... 150 Stunden und den Zustellern ..., ..., ... und... je 30 Stunden gutbuchen lassen und haben den ihm weisungsunterworfenen Disponenten bei der Niederlassung ..., ..., veranlasst, auf sein eigenes, noch bestehendes Konto rechtswidrig 60 Stunden aus angeblicher Überzeitarbeit im ... buchen zu lassen. Als Mitglied der Stellenleitung habe der Beklagte jedoch der Gleitzeitregelung unterlegen und habe sich daher keine Überstunden aus der Zustellung zur Auszahlung buchen lassen können. Der Beklagte habe zur Begründung ausgeführt, dass der Zeitaufwand von 400 Stunden angeblich aufgrund der hohen Anzahl von sog. Rejektkisten entstanden sei. Diese Sendungsmenge könne jedoch nicht aufgekommen sein. Ungeachtet dessen habe der Beklagte auch nur die berechneten 196 Stunden an noch nicht verbrauchten Tagesdienstposten aus 2018 verwenden dürfen und keine Stunden, die noch für das Jahr 2017 berechnet worden seien. Des Weiteren habe es der Beklagte unterlassen, die vorgesehenen Überstundenzettel bzw. Formulare anzufertigen. Entgegen der Anweisungslage seien die Bemessungsunterlagen auch nicht dem zuständigen Zeugen ... zur Prüfung vorgelegt worden. Stattdessen habe der Beklagte dem neuen, mit den Einzelheiten noch nicht vertrauten Vorgesetzten, dem Zeugen ..., nicht die offiziellen, sondern eigenhändig angefertigte Formulare zur Unterschrift vorgelegt, der sie im Vertrauen auf die Prüfung durch den Zeugen ... auch abgezeichnet und nicht zur Prüfung weitergeleitet habe. Tatsächlich habe der Beklagte in diesen 60 Stunden keine Zustelltätigkeit erbracht und diese Stunden seien ihm auch nicht zugestanden. Der Beklagte habe durch die falsche Stundenbuchung erreichen wollen, dass die für die Bezügeauszahlung zuständigen Personen bei der Deutschen Post AG über die tatsächlich nicht erbrachte Dienstleistung getäuscht und die Auszahlung von 1.257,00 EUR an ihn veranlassen würden. Nachdem der Vorgang bekannt und der Beklagte mit dem Sachverhalt konfrontiert worden sei, habe er diese Buchung noch am gleichen Tag durch den Zeugen ...x, der die Buchungen auf Anweisung seines Vorgesetzten in gutem Glauben vorgenommen habe, löschen lassen. Damit habe der Beklagte, wissentlich und pflichtwidrig unter Angabe falscher Tatsachen falsche Überzeitaufkommen berechnet und falsche Ausschüttungen von unverbrauchten Tagesdienstposten zugunsten von Kollegen vorgenommen. Er habe eine Buchung fingiert, die tatsächlich nicht stattgefunden habe. Der Beklagte habe eigene Formblätter entworfen, um seinen Vorgesetzten über ein nicht vorhandenes Überzeitaufkommen zu täuschen. Unter Ausnutzung seiner langen Tätigkeit in der Stellenleitung habe er den weisungsunterworfenen Disponenten angewiesen, die fehlerhafte Buchung zu seinen Gunsten vorzunehmen. Zudem habe der Beklagte in den Jahren 2008 bis 2018 seine Reisekosten gegenüber der deutschen Post AG falsch abgerechnet. Die Fahrkosten würden gemäß den Vorgaben in der Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit der Deutschen Post AG, Abschnitt B: Reisekostenerstattung, Ziffer 2 Fahrkosten, erstattet. Angesetzt werde der direkte Weg vom ... zum ..., berechnet anhand von Google-Maps. Anhand dieser Vergleichsbetrachtung habe der Beklagte aufgrund seiner falschen Abrechnungen in den Jahren 2008 bis 2018 insgesamt 10.299,90 EUR zu viel erhalten. Alle Reisekostenabrechnungen wiesen hinsichtlich der tatsächlich gefahrenen Kilometer erhebliche Abweichungen zugunsten des Beklagten auf. Im Einzelnen geht die Klageschrift in den folgenden 130 Fällen von fehlerhaften Reisekostenabrechnungen des Beklagten aus: „[…] Am 04.02.2008 reichte der Beamte eine Fahrtkostenabrechnung für insgesamt 4 Fahrten im Zeitraum vom 08.01.2008 bis 29.01.2008 für von ihm durchgeführte Dienstfahrten bei der Dt. Post AG ein. Er liste sich hierbei auf insgesamt 134 Kilometer gefahren zu sein. Tatsächlich betrug die von ihm bei den Fahrten zurückgelegte Gesamtstrecke 91 km. Durch die Anrechnung von 43 km Fahrtstrecke, welche der Beamte tatsächlich nicht zurückgelegt hatte, entstand dem Unternehmen ein Schaden in Höhe von 12,90 €. Künftig abgekürzt: 04.02.2008 eingereicht, 4 Fahrten im Zeitraum vom 08.01.2008 -29.01.2008 Auflistung von 134 km, tatsächlich gefahren 91 km, fälschlich angerechnet 43 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 12,90 € 12.02.2008 eingereicht, 3 Fahrten im Zeitraum vom 03.02.2008 bis 12.02.2008 Auflistung von 122 km, tatsächlich gefahren 890km, fälschlich angerechnet 33 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 9,90 €. 31.03.2008 eingereicht, 11 Fahrten im Zeitraum vom 06.03.2008 bis 20.03.2008 Auflistung von 344 km, tatsächlich gefahren 238 km, fälschlich angerechnet 106 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 31,80 € 30.04.2008 eingereicht, 2 Fahrten im Zeitraum vom 03.04.2008 und 05.04.2008 Auflistung von 96 km, tatsächlich gefahren 63 km, fälschlich angerechnet 33 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 9,90 € 21.05.2008 eingereicht, 5 Fahrten im Zeitraum vom 02.05.2008 bis 20.05.2008 Auflistung von 204 km, tatsächlich gefahren 119 km, fälschlich angerechnet 85 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 25,50 € 30.06.2008 eingereicht, 9 Fahrten im Zeitraum vom 10.06.2008 bis 30.06.2008 Auflistung von 366 km, tatsächlich gefahren 216 km, fälschlich angerechnet 120 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 36,00 € 31.07.2008 eingereicht, 9 Fahrten im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 29.07.2008 Auflistung von 370 km, tatsächlich gefahren 232 km, fälschlich angerechnet 138 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 41,40 € 13.08.2008 eingereicht, 6 Fahrten im Zeitraum vom 03.08.2008 bis 13.08.2008 Auflistung von 230 km, tatsächlich gefahren 144 km, fälschlich angerechnet 86 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 25,80 € 30.09.2008 eingereicht, 13 Fahrten im Zeitraum vom 10.09.2008 bis 30.09.2008 Auflistung von 628 km, tatsächlich gefahren 388 km, fälschlich angerechnet 240 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 72,00 € 31.10.2008 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.10.2008 Auflistung von 644 km, tatsächlich gefahren 381 km, fälschlich angerechnet 263 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 78,90 € 81,30 € 28.11.2008 eingereicht, 11 Fahrten im Zeitraum vom 04.11.2008 bis 28.11.2008 Auflistung von 458 km, tatsächlich gefahren 270 km, fälschlich angerechnet 188 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 56,40 € 19.12.2008 eingereicht, 8 Fahrten im Zeitraum vom 01.12.2008 bis 19.12.2008 Auflistung von 368 km, tatsächlich gefahren 227 km, fälschlich angerechnet 141 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 42,30 € […] 30.01.2009 eingereicht, 9 Fahrten im Zeitraum vom 05.01.2009 bis 30.01.2009 Auflistung von 412 km, tatsächlich gefahren 241 km, fälschlich angerechnet 171 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 51,30 € 27.02.2009 eingereicht, 9 Fahrten im Zeitraum vom 02.02.2009 bis 13.02.2009 Auflistung von 458 km, tatsächlich gefahren 255 km, fälschlich angerechnet 203 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 60,90 € 31.03.2009 eingereicht, 19 Fahrten im Zeitraum vom 02.03.2009 bis 31.03.2009 Auflistung von 826 km, tatsächlich gefahren 510 km, fälschlich angerechnet 310 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 93,0 € 30.04.2009 eingereicht, 15 Fahrten im Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.04.2009 Auflistung von 634 km, tatsächlich gefahren 394 km, fälschlich angerechnet 240 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 72,00 € 27.05.2009 eingereicht, 2 Fahrten im Zeitraum vom 26.05.2009 und 27.05.2009 Auflistung von 68 km, tatsächlich gefahren 52 km, fälschlich angerechnet 16 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 4,80 € 29.05.2009 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 04.05.2009 bis 29.05.2009 Auflistung von 746 km, tatsächlich gefahren 467 km, fälschlich angerechnet 279 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 83,70 € 30.06.2009 eingereicht, 20 Fahrten im Zeitraum vom 02.06.2009 bis 30.06.2009 Auflistung von 882 km, tatsächlich gefahren 525 km, fälschlich angerechnet 357 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 107,10 € 31.07.2009 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 18.07.2009 Auflistung von 612 km, tatsächlich gefahren 375 km, fälschlich angerechnet 237 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 71,10 € 31.08.2009 eingereicht, 21 Fahrten im Zeitraum vom 03.08.2009 bis 31.08.2009 Auflistung von 930 km, tatsächlich gefahren 564 km, fälschlich angerechnet 366 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 109,80 € 30.09.2009 eingereicht, 20 Fahrten im Zeitraum vom 01.09.2009 bis 30.09.2009 Auflistung von 926 km, tatsächlich gefahren 569 km, fälschlich angerechnet 357 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 107,10 € 30.10.2009 eingereicht, 21 Fahrten im Zeitraum vom 01.10.2009 bis 30.10.2009 Auflistung von 950 km, tatsächlich gefahren 573 km, fälschlich angerechnet 377 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 113,10 € 23.11.2009 eingereicht, 13 Fahrten im Zeitraum vom 02.11.2009 bis 20.11.2009 Auflistung von 590 km, tatsächlich gefahren 360 km, fälschlich angerechnet 230 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 69,00 € 31.12.2009 eingereicht, 23 Fahrten im Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 Auflistung von 1106 km, tatsächlich gefahren 662 km, fälschlich angerechnet 444 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 133,20 € […] 01.02.2010 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 04.01.2010 bis 28.01.2010 Auflistung von 760 km, tatsächlich gefahren 465 km, fälschlich angerechnet 295 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 88,50 € 01.03.2010 eingereicht, 7 Fahrten im Zeitraum vom 02.02.2010 bis 10.02.2010 Auflistung von 386 km, tatsächlich gefahren 225 km, fälschlich angerechnet 161 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 48,30 € 31.03.2010 eingereicht, 10 Fahrten im Zeitraum vom 16.03.2010 bis 31.03.2010 Auflistung von 468 km, tatsächlich gefahren 285 km, fälschlich angerechnet 183 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 54,90 € 30.04.2010 eingereicht, 17 Fahrten im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.04.2010 Auflistung von 732 km, tatsächlich gefahren 485 km, fälschlich angerechnet 247 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 74,10 € 21.05.2010 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 04.05.2010 bis 21. 05.2010 Auflistung von 642 km, tatsächlich gefahren 388 km, fälschlich angerechnet 254 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 76,20 € € 30.06.2010 eingereicht, 8 Fahrten im Zeitraum vom 21.06.2010 bis 30.06.2010 Auflistung von 396 km, tatsächlich gefahren 288 km, fälschlich angerechnet 168 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 50,40 € 30.07.2010 eingereicht, 17 Fahrten im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.07.2010 Auflistung von 832 km, tatsächlich gefahren 522 km, fälschlich angerechnet 310 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 93,00 € 31.08.2010 eingereicht, 13 Fahrten im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.08.2010 Auflistung von 606 km, tatsächlich gefahren 384 km, fälschlich angerechnet 222 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 66,60 € 10.09.2010 eingereicht, 8 Fahrten im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 10.09.2010 Auflistung von 420 km, tatsächlich gefahren 250 km, fälschlich angerechnet 170 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 61,00 € 28.10.2010 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 04.10.2010 bis 28.10.2010 Auflistung von 714 km, tatsächlich gefahren 424 km, fälschlich angerechnet 290 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 87,00 € 30.11.2010 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 02.11.2010 bis 30.11.2010 Auflistung von 770 km, tatsächlich gefahren 456 km, fälschlich angerechnet 314 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 94,20 € 22.11.2010 eingereicht, 1 Fahrt im Zeitraum vom 15.11.2010 bis 17.11.2010 von Berlin nach Göppingen und zurück, Auflistung von 1.296 km, tatsächlich gefahren 1.235 km, fälschlich angerechnet 61 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 18,30 € 30.12.2010 eingereicht, 21 Fahrten im Zeitraum vom 01.12.2010 bis 30.12.2010 Auflistung von 990 km, tatsächlich gefahren 610 km, fälschlich angerechnet 380 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 114,00 € […] 31.01.2011 eingereicht, 19 Fahrten im Zeitraum vom 03.01.2011 bis 31.01.2011 Auflistung von 890 km, tatsächlich gefahren 537 km, fälschlich angerechnet 353 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 105,90 € 28.02.2011 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 01.02.2011 bis 28.02.2011 Auflistung von 756 km, tatsächlich gefahren 440 km, fälschlich angerechnet 316 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 94,80 € 31.03.2011 eingereicht, 13 Fahrten im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.03.2011 Auflistung von 680 km, tatsächlich gefahren 405 km, fälschlich angerechnet 275 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 82,50 € 29.04.2011 eingereicht, 17 Fahrten im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 29.04.2011 Auflistung von 830 km, tatsächlich gefahren 531 km, fälschlich angerechnet 299 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 89,70 € 20.05.2011 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 02.05.2011 bis 20.05.2011 Auflistung von 648 km, tatsächlich gefahren 418 km, fälschlich angerechnet 230 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 69,00 € 30.06.2011 eingereicht, 15 Fahrten im Zeitraum vom 06.06.2011 bis 30.06.2011 Auflistung von 770 km, tatsächlich gefahren 467 km, fälschlich angerechnet 303 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 90,90 € 29.07.2011 eingereicht, 8 Fahrten im Zeitraum vom 04.07.2011 bis 26.07.2011 Auflistung von 444 km, tatsächlich gefahren 284 km, fälschlich angerechnet 160 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 48,00 € 31.08.2011 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 02.08.2011 bis 31.08.2011 Auflistung von 940 km, tatsächlich gefahren 578 km, fälschlich angerechnet 362 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 108,60 € 09.09.2011 eingereicht, 7 Fahrten im Zeitraum vom 01.09.2011 bis 09.09.2011 Auflistung von 328 km, tatsächlich gefahren 220 km, fälschlich angerechnet 108 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe € 81,30 € 28.10.2011 eingereicht, 10 Fahrten im Zeitraum vom 04.10.2011 bis 20.10.2011 Auflistung von 584 km, tatsächlich gefahren 364 km, fälschlich angerechnet 220 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 66,00 € 30.11.2011 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 07.11.2011 bis 30.11.2011 Auflistung von 1036 km, tatsächlich gefahren 666 km, fälschlich angerechnet 370 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 111,00 € 31.12.2011 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 04.02.2011 bis 27 02.2011 Auflistung von 996 km, tatsächlich gefahren 654 km, fälschlich angerechnet 342 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 102,60 € […] 31.01.2012 eingereicht, 18 Fahrten im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 Auflistung von 996 km, tatsächlich gefahren 643 km, fälschlich angerechnet 353 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 105,90 € 29.02.2012 eingereicht, 15 Fahrten im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 Auflistung von 800 km, tatsächlich gefahren 523 km, fälschlich angerechnet 277 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 83,10 € 05.04.2012 eingereicht, 8 Fahrten im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 28.03.2012 Auflistung von 420 km, tatsächlich gefahren 252 km, fälschlich angerechnet 168 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 50,40 € 30.04.2012 eingereicht, 8 Fahrten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 26.04.2012 Auflistung von 380 km, tatsächlich gefahren 238 km, fälschlich angerechnet 142 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 42,60 € 30.05.2012 eingereicht, 4 Fahrten im Zeitraum vom 02.05.2012 bis 30.05.2012 Auflistung von 250 km, tatsächlich gefahren 140 km, fälschlich angerechnet 110 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 33,00 € 28.06.2012 eingereicht, 7 Fahrten im Zeitraum vom 06.06.2012 bis 27.06.2012 Auflistung von 454 km, tatsächlich gefahren 267 km, fälschlich angerechnet 187 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 56,10 € 31.07.2012 eingereicht, 9 Fahrten im Zeitraum vom 04.07.2012 bis 31.07.2012 Auflistung von 454 km, tatsächlich gefahren 268 km, fälschlich angerechnet 186 km Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 55,80 € 22.08.2012 eingereicht, 5 Fahrten im Zeitraum vom 01.08.2012 bis 21.08.2012 Auflistung von 314 km, tatsächlich gefahren 177 km, fälschlich angerechnet 137 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 41,10 € 28.09.2012 eingereicht, 3 Fahrten im Zeitraum vom 12.09.2012 bis 26.09.2012 Auflistung von 192 km, tatsächlich gefahren 105 km, fälschlich angerechnet 87 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 26,10 € 31.10.2012 eingereicht, 6 Fahrten im Zeitraum vom 02.10.2012 bis 30.10.2012 Auflistung von 396 km, tatsächlich gefahren 218 km, fälschlich angerechnet 178 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 53,40 € 29.11.2012 eingereicht, 9 Fahrten im Zeitraum vom 02.11.2012 bis 28.11.2012 Auflistung von 500 km, tatsächlich gefahren 274 km, fälschlich angerechnet 226 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 67,80 € 28.12.2012 eingereicht, 4 Fahrten im Zeitraum vom 05.12.2012 bis 19.12.2012 Auflistung von 250 km, tatsächlich gefahren 140 km, fälschlich angerechnet 110 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 33,00 € […] 31.01.2013 eingereicht, 18 Fahrten im Zeitraum vom 03.01.2013 bis 30.01.2013 Auflistung von 900 km, tatsächlich gefahren 591 km, fälschlich angerechnet 309 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 92,70 € 28.02.2013 eingereicht, 11 Fahrten im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 26.02.2013 Auflistung von 566 km, tatsächlich gefahren 349 km, fälschlich angerechnet 217 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 65,10 € 28.03.2013 eingereicht, 11 Fahrten im Zeitraum vom 04.03.2013 bis 27.03.2013 Auflistung von 1002 km, tatsächlich gefahren 730 km, fälschlich angerechnet 272 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 81,60 € 30.04.2013 eingereicht, 11 Fahrten im Zeitraum vom 16.04.2013 bis 30.04.2013 Auflistung von 598 km, tatsächlich gefahren 395 km, fälschlich angerechnet 203 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 60,90 € 31.05.2013 eingereicht, 18 Fahrten im Zeitraum vom 02.05.2013 bis 31.05.2013 Auflistung von 936 km, tatsächlich gefahren 567 km, fälschlich angerechnet 369 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 110,70 € 30.06.2013 eingereicht, 21 Fahrten im Zeitraum vom 03.06.2013 bis 28.06.2013 Auflistung von 1008 km, tatsächlich gefahren 639 km, fälschlich angerechnet 369 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 110,70 € 31.07.2013 eingereicht, 22 Fahrten im Zeitraum vom 01.08.2013 bis 12.08.2013 Auflistung von 988 km, tatsächlich gefahren 837 km, fälschlich angerechnet 151 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 45,30 € 10.09.2013 eingereicht, 2 Fahrten im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 06.09.2019 Auflistung von 876 km, tatsächlich gefahren 602 km, fälschlich angerechnet 271 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 81,30 € 01.10.2013 eingereicht, 8 Fahrten im Zeitraum vom 11.09.2013 bis 30.09.2013 Auflistung von 444 km, tatsächlich gefahren 284 km, fälschlich angerechnet 160 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 48,00 € Oktober 2013 eingereicht, 2 Fahrten im Zeitraum vom 15.10.2013 bis 17.10.2013 Auflistung von 1048 km, tatsächlich gefahren 943 km, fälschlich angerechnet 105 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 31,50 € 31.10.2013 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 30.10.2013 Auflistung von 1.166 km, tatsächlich gefahren 740 km, fälschlich angerechnet 426 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 127,80 € 29.11.2013 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 5.11.2013 bis 29.11.2013 Auflistung von 708 km, tatsächlich gefahren 464 km, fälschlich angerechnet 244 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 73,20 € 20.12.2013 eingereicht, 13 Fahrten im Zeitraum vom 4.12.2013 bis 19.12.2013 Auflistung von 674 km, tatsächlich gefahren 451 km, fälschlich angerechnet 223 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 66,90 € […] 31.01.2014 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 14.01.2014 bis 30.01.2014 Auflistung von 688 km, tatsächlich gefahren 497 km, fälschlich angerechnet 191 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 57,30 € 28.02.2014 eingereicht, 17 Fahrten im Zeitraum vom 04.02.2014 bis 27. 02.2014 Auflistung von 876 km, tatsächlich gefahren 602 km, fälschlich angerechnet 271 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 81,30 € 31.03.2014 eingereicht, 18 Fahrten im Zeitraum vom 03.03.2014 bis 31.03.2014 Auflistung von 1.060 km, tatsächlich gefahren 711 km, fälschlich angerechnet 349 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 104,70 € 30.04.2014 eingereicht, 15 Fahrten im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 Auflistung von 734 km, tatsächlich gefahren 451 km, fälschlich angerechnet 283 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 84,90 € 17.06.2014 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 02.05.2014 bis 26.05.2014 Auflistung von 826 km, tatsächlich gefahren 602 km, fälschlich angerechnet 271 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 93,90 € 30.06.2014 eingereicht, 6 Fahrten im Zeitraum vom 18.06.2014 bis 27.06.2014 Auflistung von 354 km, tatsächlich gefahren 202 km, fälschlich angerechnet 152 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 45,60 € 31.07.2014 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 28.07.2014 Auflistung von 1.296 km, tatsächlich gefahren 863 km, fälschlich angerechnet 433 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 129,90 € 22.08.2014 eingereicht, 11 Fahrten im Zeitraum vom 04.08.2014 bis 20.08.2014 Auflistung von 1.244 km, tatsächlich gefahren 793 km, fälschlich angerechnet 451 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 135,30 € 30.09.2014 eingereicht, 9 Fahrten im Zeitraum vom 16.09.2014 bis 29.09.2014 Auflistung von 1.276 km, tatsächlich gefahren 649 km, fälschlich angerechnet 627 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 188,10 € 31.10.2014 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 29.10.2014 Auflistung von 1.014 km, tatsächlich gefahren 530 km, fälschlich angerechnet 484 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 145,20 € 01.12.2014 eingereicht, 8 Fahrten im Zeitraum vom 11.11.2014 bis 27.11.2014 Auflistung von 466 km, tatsächlich gefahren 274 km, fälschlich angerechnet 192 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 82,20 €. 07.01.2015 eingereicht, 7 Fahrten im Zeitraum vom 03.12.2014 bis 18.12.2014 Auflistung von 392 km, tatsächlich gefahren 233 km, fälschlich angerechnet 159 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 47,70 € […] 02.02.2015 eingereicht, 7 Fahrten im Zeitraum vom 08.01.2015 bis 28.01.2015 Auflistung von 402 km, tatsächlich gefahren 228 km, fälschlich angerechnet 147 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 52,20 €. 27.02.2015 eingereicht, 12 Fahrten im Zeitraum vom 02.02.2015 bis 27.02.2015 Auflistung von 868 km, tatsächlich gefahren 507 km, fälschlich angerechnet 361 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 108,30 €. 31.03.2015 eingereicht, 12 Fahrten im Zeitraum vom 04.03.2015 bis 31.03.2015 Auflistung von 994 km, tatsächlich gefahren 590 km, fälschlich angerechnet 404 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 121,20 €. 30.04.2015 eingereicht, 10 Fahrten im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 29.04.2015 Auflistung von 752 km, tatsächlich gefahren 412 km, fälschlich angerechnet 340 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 102,00 €. 22.05.2015 eingereicht, 9 Fahrten im Zeitraum vom 05.05.2015 bis 21.05.2015 Auflistung von 564 km, tatsächlich gefahren 337 km, fälschlich angerechnet 227 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 68,10 €. 30.06.2015 eingereicht, 10 Fahrten im Zeitraum vom 08.06.2015 bis 24.06.2015 Auflistung von 886 km, tatsächlich gefahren 509 km, fälschlich angerechnet 377 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 113,10 € 31.07.2015 eingereicht, 11 Fahrten im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.07.2015 Auflistung von 740 km, tatsächlich gefahren 418 km, fälschlich angerechnet 322 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 96,60 €. 31.08.2015 eingereicht, 4 Fahrten im Zeitraum vom 24.08.2015 bis 27.08.2015 Auflistung von 254 km, tatsächlich gefahren 141 km, fälschlich angerechnet 113 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 33,90 €. 30.09.2015 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 29.09.2015 Auflistung von 1.008 km, tatsächlich gefahren 559 km, fälschlich angerechnet 449 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 134,70 €. 30.10.2015 eingereicht, 13 Fahrten im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 29.10.2015 Auflistung von 842 km, tatsächlich gefahren 512 km, fälschlich angerechnet 330 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 99,00 €. 30.11.2015 eingereicht, 10 Fahrten im Zeitraum vom 04.11.2015 bis 25.11.2015 Auflistung von 652 km, tatsächlich gefahren 401 km, fälschlich angerechnet 251 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 75,30 €. 21.12.2015 eingereicht, 10 Fahrten im Zeitraum vom 02.12.2015 bis 21.12.2015 Auflistung von 528 km, tatsächlich gefahren 346 km, fälschlich angerechnet 182 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 54,60 €. […] 29.01.2016 eingereicht, 13 Fahrten im Zeitraum vom 07.01.2016 bis 29.01.2016 Auflistung von 732 km, tatsächlich gefahren 465 km, fälschlich angerechnet 267 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 80,10 €. 29.02.2016 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 04.02.2016 bis 26.02.2016 Auflistung von 730 km, tatsächlich gefahren 474 km, fälschlich angerechnet 256 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 76,80 €. 31.03.2016 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 Auflistung von 796 km, tatsächlich gefahren 490 km, fälschlich angerechnet 306 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 91,80 € 02.05.2016 eingereicht, 17 Fahrten im Zeitraum vom 01.04.2016 bis 28.04.2016 Auflistung von 994 km, tatsächlich gefahren 605 km, fälschlich angerechnet 389 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 116,70 €. 01.06.2016 eingereicht, 5 Fahrten im Zeitraum vom 03.05.2016 bis 25.05.2016 Auflistung von 296 km, tatsächlich gefahren 185 km, fälschlich angerechnet 111 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 33,30 € 29.06.2016 eingereicht, 17 Fahrten im Zeitraum vom 01.06.2016 bis 29.06.2016 Auflistung von 930 km, tatsächlich gefahren 597 km, fälschlich angerechnet 333 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 99,90 € 01.08.2016 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 29.07.2016 Auflistung von 1144 km, tatsächlich gefahren 728 km, fälschlich angerechnet 416 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 124,80 € 22.08.2016 eingereicht, 14 Fahrten im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 18.08.2016 Auflistung von 928 km, tatsächlich gefahren 603 km, fälschlich angerechnet 325 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 97,50 € 10.10.2016 eingereicht, 10 Fahrten im Zeitraum vom 14.09.2016 bis 30.09.2016 Auflistung von 580 km, tatsächlich gefahren 394 km, fälschlich angerechnet 186 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 55,80 € 02.11.2016 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 04.06.2016 bis 27.06.2016 Auflistung von 880 km, tatsächlich gefahren 598 km, fälschlich angerechnet 291 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 87,30 € 30.11.2016 eingereicht, 15 Fahrten im Zeitraum vom 02.11.2016 bis 30.11.2016 Auflistung von 746 km, tatsächlich gefahren 483 km, fälschlich angerechnet 263 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 78,90 € 27.12.2016 eingereicht, 17 Fahrten im Zeitraum vom 01.12.2016 bis 23. 12.2016 Auflistung von 734 km, tatsächlich gefahren 511 km, fälschlich angerechnet 23 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 66,90 € […] 31.01.2017 eingereicht, 12 Fahrten im Zeitraum vom 17.01.2017 bis 31.01.2017 Auflistung von 524 km, tatsächlich gefahren 350 km, fälschlich angerechnet 174 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 52,20 € 28.02.2017 eingereicht, 19 Fahrten im Zeitraum vom 01.02.2017 bis 27.02.2017 Auflistung von 890 km, tatsächlich gefahren 628 km, fälschlich angerechnet 262 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 78,60 € 31.03.2017 eingereicht, 20 Fahrten im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 29.03. 2017 Auflistung von 1.198 km, tatsächlich gefahren 789 km, fälschlich angerechnet 409 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 122,70 € 28.04.2017 eingereicht, 12 Fahrten im Zeitraum vom 04.04.2017 bis zwei 27.04.2017 Auflistung von 624 km, tatsächlich gefahren 405 km, fälschlich angerechnet 219 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 65,70 € 31.05.2017 eingereicht, 20 Fahrten im Zeitraum vom 02.05.2017 bis 31.5.2017 Auflistung von 1.148 km, tatsächlich gefahren 702 km, fälschlich angerechnet 446 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 133,80 € 30.06.2017 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 Auflistung von 1.048 km, tatsächlich gefahren 598 km, fälschlich angerechnet 450 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 135,00 € 01.08.2017 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 03.07.2017 bis 26.07.2017 Auflistung von 816 km, tatsächlich gefahren 536 km, fälschlich angerechnet 280 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 84,00 € 04.09.2017 eingereicht, 10 Fahrten im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 11.8.2017 Auflistung von 612 km, tatsächlich gefahren 359 km, fälschlich angerechnet 253 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 75,90 €. 29.09.2017 eingereicht, 19 Fahrten im Zeitraum vom 04.09.2017 bis 29.09.2017 Auflistung von 970 km, tatsächlich gefahren 569 km, fälschlich angerechnet 401 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 120,30 € 27.10.2017 eingereicht, 20 Fahrten im Zeitraum vom 02.10.2017 bis 27.10.2017 Auflistung von 1.131 km, tatsächlich gefahren 677 km, fälschlich angerechnet 454 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 136,20 € 30.11.2017 eingereicht, 21 Fahrten im Zeitraum vom 02.11.2017 bis 30.11.2017 Auflistung von 1.086 km, tatsächlich gefahren 695 km, fälschlich angerechnet 391 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 117,30 € 22.12.2017 eingereicht, 16 Fahrten im Zeitraum vom 01.12.2017 bis 22.12.2017 Auflistung von 786 km, tatsächlich gefahren 526 km, fälschlich angerechnet 260 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 78,00 € Gesamtabrechnung 2017: Km lt. Abrechnung: 10.833, Auszahlungsbetrag: 3.249,90 €; km Differenz: 4.011; Schaden gesamt in 2017: 1.203,30 € […] 05.02.2018 eingereicht, 12 Fahrten im Zeitraum vom 08.01.2018 bis 22.01.2018 Auflistung von 602 km, tatsächlich gefahren 406 km, fälschlich angerechnet 196 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 58,80 € 29.03.2018 eingereicht, 18 Fahrten im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 29.03.2018 Auflistung von 986 km, tatsächlich gefahren 650 km, fälschlich angerechnet 336 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 100,80 € 27.04.2018 eingereicht, 18 Fahrten im Zeitraum vom 03.04.2018 bis 27.04.2018 Auflistung von 950 km, tatsächlich gefahren 640 km, fälschlich angerechnet 310 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 93,00 € 04.06.2018 eingereicht, 17 Fahrten im Zeitraum vom 02.05.2018 bis 31.05.2018 Auflistung von 1108 km, tatsächlich gefahren 724 km, fälschlich angerechnet 384 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 115,20 € 02.07.2018, 20 Fahrten im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 29.06.2018 Auflistung von 1133 km, tatsächlich gefahren 730 km, fälschlich angerechnet 403 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 120,90 € 02.08.2018 eingereicht, 22 Fahrten im Zeitraum vom 02.07.2018 bis 31.07.2018 Auflistung von 1250 km, tatsächlich gefahren 788 km, fälschlich angerechnet 462 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 138,60 € 05.09.2018, 10 Fahrten im Zeitraum vom 01.08.2018 bis 14.08.2018 Auflistung von 494 km, tatsächlich gefahren 334 km, fälschlich angerechnet 160 km, Schaden der Dt. Post AG in Höhe von 48,00 € […] In der Gesamtabrechnung 2008 -2018 hat der Beamte im Ergebnis: lt. Abrechnung: 93.538 km angegeben mit einer Differenz von 34.333 km zu den tatsächlich gefahrenen Km mit einen Auszahlungsbetrag von: 28.099,90 €“ Darüber hinaus habe der Beklagte auch eine wesentliche Anzahl von angeblichen Dienstfahrten zu den umliegenden Zustellstützpunkten angegeben, die er tatsächlich nicht durchgeführt haben könne. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergebe, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Er habe die ihm gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 3, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG obliegenden Pflichten zu voller Hingabe an den Beruf, zur Beachtung dienstlicher Vorschriften sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten schuldhaft verletzt und insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Er habe sich rechtswidrig und vorsätzlich Tagesaushilfsposten entgegen den Vorgaben berechnet und sich gutbuchen lassen. Erst nachdem er mit seinem Vorgehen konfrontiert worden sei, habe er die Buchung wieder rückgängig machen lassen. Er habe auch seine Reisekosten seit 2008 fehlerhaft abgerechnet und damit einen Schaden von mindestens 10.299,90 EUR verursacht. Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte sei intelligent und fähig. Aufgrund seiner langen Tätigkeit im ... sowie den von ihm durchgeführten Schulungen der Mitarbeiter habe er genau gewusst, wie Buchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden müssten. Er habe auch mit Wissen und Wollen, also schuldhaft gehandelt. In seiner Funktion als Mitglied der ... gehörten korrekte Buchungen von dienstlich anvertrauten Daten jeglicher Art zu seinen Kernpflichten. Das gelte auch für seine Pflicht, den direkten Vorgesetzten nicht zu hintergehen und das in ihn gesetzte Vertrauen nicht fortwährend und hartnäckig zu missbrauchen. Gegen diese Pflichten habe der Beklagte in schwerwiegender Weise verstoßen und daher in erheblicher Weise im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung führt er aus, dass dem Verfahren bereits § 61 Abs. 1 BDG entgegenstehe. Denn soweit die Klägerin als Dienstherr die Disziplinarklage im Verfahren DB 23 K 541/22 zurückgenommen habe, könnten die ihr zugrundeliegenden Handlungen gemäß § 61 Abs. 1 BDG nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein. Komme es nach Zurücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage zu einer erneuten Disziplinarklage, sei diese wegen des Ahndungsverbotes bei vollständiger Identität der zugrundeliegenden Pflichtenverstöße mit den verbrauchten Handlungen abzuweisen. Überdies leide die Klageschrift unter wesentlichen Mängeln. Sein beruflicher Werdegang sei unzureichend dargestellt worden und insbesondere seien die zahlreichen und erheblichen positiven Aspekte seines Werdegangs – gewährte Gütezulagen, gewährte Leistungszulagen wegen besonderer Leistungen, Belohnungen für besondere Leistungen sowie die deutlich überdurchschnittlichen Beurteilungen – ignoriert worden. Auch sei die Klageschrift nicht hinreichend bestimmt und nicht hinreichend substantiiert. Dies gelte insbesondere bezüglich der Vorwürfe zu seinen Reisekostenabrechnungen in den Jahren 2008 bis 2018 und bezüglich der Berechnung der Reisekosten durch die Klägerin. Die Klägerin stelle in der Klageschrift zum einen auf die tatsächlichen Kilometer bzw. die tatsächlich gefahrenen Kilometer zwischen den angegebenen Abfahrts- und Zielorten ab. Andererseits werde in der Klageschrift auf die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit und eine Berechnung anhand von Google-Maps verwiesen. Dies führe zu Verstößen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Für ihn sei nicht hinreichend ersichtlich, von welchem konkreten Sachverhaltsvorwurf die Klägerin ausgehe und ob die tatsächlich gefahrenen Kilometer oder eine Berechnung anhand von Google-Maps maßgeblich sein solle. Richtigerweise könne es auch nur auf die jeweilige Fahrtstrecke zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt ankommen. Diese sei von der Klägerin aber nicht hinreichend ermittelt oder dargelegt worden. Abgesehen davon weise die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit den Stand 01.01.2013 aus, so dass nicht hinreichend bestimmt dargelegt sei, welche Regelungen vor dem 01.01.2013 hätten gelten sollen. Weiter sei ihm die Unternehmensrichtlinie Auswärtstätigkeit zwar grundsätzlich bekannt gewesen, es ergebe sich daraus jedoch nicht, dass eine Berechnung anhand von Google-Maps habe erfolgen müssen. Dies sei ihm auch sonst nicht bekannt gewesen. Soweit ihm die Klägerin vorwerfe, er habe eine wesentliche Anzahl von angeblichen Dienstfahrten zu den umliegenden Zustellstützpunkten angegeben, die er tatsächlich nicht durchgeführt haben könne, sei nicht dargelegt, für welche Fahrten in welchen Zeiträumen dies der Fall gewesen sein solle. Neben den Mängeln der Klageschrift lägen auch wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Dieses sei erst am 23.10.2018 eingeleitet worden, obwohl bereits am 27.09.2018 festgestellt worden sei, dass er sich 60 Stunden aus überprüfungsbedingter Bemessung zur Zahlung habe anweisen lassen, die eigentlich einem anderen Zusteller zugestanden hätten. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei damit entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG zu spät erfolgt. Es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sich dieser Mangel nicht auf das Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt habe. Dies gelte vor allem deshalb, weil vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch umfangreiche Ermittlungshandlungen wie seine Befragung und die Befragung von Zeugen erfolgt seien. Die Einleitungspflicht diene insoweit auch dem Schutz des Beamten, denn sie stelle sicher, dass disziplinarische Ermittlungen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des Beamten durchgeführt würden. Mit der verspäteten Verfahrenseinleitung gehe auch ein wesentlicher Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens einher. Abgesehen davon habe er auch bei vorangehenden Ermittlungen durch den betriebseigenen Sicherheitsdienst belehrt werden müssen, was vor seiner Vernehmung am 12.10.2018 nicht hinreichend geschehen sei. Auch dieser Mangel habe sich schon deshalb möglicherweise auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt, weil die Klägerin trotz eines bestehenden Verwertungsverbots in der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung sowie auch noch im Ermittlungsergebnis vom 27.05.2021 und der Abschlussanhörung vom 17.06.2021 auf die Angaben, die er vor der Verfahrenseröffnung und der Belehrung gemacht habe, abgestellt habe. Ergebnisse von Verwaltungsermittlungen dürften jedoch nicht als Ergebnis eines anderen gesetzlich verordneten Verfahrens gemäß § 23 Abs. 2 BDG im Disziplinarverfahren verwertet werden. Deshalb unterlägen auch die Berechnungen der Reisekosten, der Ermittlungsbericht vom 17.10.2018 und der Ermittlungsbericht vom 11.12.2018, soweit Letzterer die Reisekosten der Jahre 2008 bis 2017 betreffe, als unzulässige Vorermittlungen einem Verwertungsverbot, da sie vor Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens angefertigt worden seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, weil er an der Beweiserhebung durch schriftliche Vernehmung der Zeugin ... nicht beteiligt worden sei und ihm die schriftliche Zeugenaussage von Frau ... vom 25.07.2019 wie auch die Niederschriften aus dem Vernehmungstermin vom 07.02.2019 nicht mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden seien. Auch sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG gegeben, weil die Klägerin trotz seines entsprechenden Hinweises im Schriftsatz vom 13.10.2021 keine Ermittlungen zu der bei ihm bestehenden psychischen Ausnahmesituation in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren vor seiner Versetzung im Oktober 2018 angestellt habe. Weiter werde gerügt, dass die Klägerin das behördliche Disziplinarverfahren entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG nach Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren nicht förmlich ausgesetzt habe. Das bloß faktische Ruhenlassen des Disziplinarverfahrens sei rechtswidrig, auch weil es zu einer unzumutbaren Doppelbelastung für ihn geführt habe. Darin lägen zudem auch Verstöße gegen das Beschleunigungsverbot nach § 4 BDG sowie das Gebot des fairen Verfahrens. Ferner sei zu rügen, dass sich nicht die zuständige Niederlassungsleiterin mit dem Ermittlungsergebnis einverstanden erklärt habe, sondern eine Frau ... in Vertretung unterzeichnet habe. Damit sei auch die Abschlussanhörung im Sinne von § 30 BDG nicht von der zuständigen Stelle in die Wege geleitet worden. Die Abschlussanhörung sei auch mangels hinreichend bestimmter und substantiierter Darstellung der Tatvorwürfe verfahrensfehlerhaft gewesen. So sei im Rahmen der Abschlussanhörung bzw. des Ermittlungsberichts lapidar lediglich darauf hingewiesen worden, dass sich erhebliche Abweichungen zu seinen Gunsten „zum anderen in der Häufigkeit der tatsächlich notwendigen und getätigten Dienstfahrten zu den umliegenden Stützpunkten“ ergeben würden, ohne dass dies auch nur ansatzweise hinreichend konkretisiert worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Überzeitbuchung habe er bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 05.10.2020 seinen Fehler eingeräumt und ausgeführt, dass dies ein riesiger Fehler gewesen sei, den er zutiefst bereue und für den er sich ausdrücklich entschuldige. Insoweit sei auch nochmals auf die ab etwa zwei Jahre vor seiner Versetzung im Oktober 2018 bestehende psychische Ausnahmesituation hinzuweisen. Denn er sei in diesem Zeitraum auch stellvertretender Zustellungsstützpunktleiter gewesen und in diesem Zusammenhang sei es zu Vorwürfen der ... ihm gegenüber gekommen. In impulsivem Zustand habe sie ihm z.B. Dinge und Arbeitsabläufe vorgeworfen, mit denen sie wohl nicht zufrieden gewesen sei und für die sie ihn persönlich verantwortlich gemacht habe. Sie habe ihn dabei nicht zu Wort kommen lassen. Er sei allerdings nur stellvertretender Zustellungsstützpunktleiter gewesen und die Abläufe, mit denen ... unzufrieden gewesen sei, habe nur der Zustellungsstützpunktleiter ändern können. Er habe deshalb auch das Amt des stellvertretenden Zustellungsstützpunktleiters niedergelegt. Ab Oktober 2017 sei dann keine Woche vergangen, ohne dass der neue Zustellungsstützpunktleiter, ..., ihn zu sich gebeten habe, um ihm mitzuteilen, dass ... irgendetwas gegen ihn habe und dieser ihn vom ZSPL ... versetzen solle. Die Drucksituation habe stetig zugenommen. So sei ihm im Frühjahr von ... mitgeteilt worden, dass ... ihn beim Eintreffen auf keinen Fall mehr sehen wolle, wenn es nicht einen Eklat geben solle. Im August 2018 sei der Druck groß und die Stimmung und Motivation des ZSPL-Teams im Keller gewesen. ... und der Abteilungsleiter hätten deshalb von ... beim nächsten Treffen eine Erklärung dafür verlangen wollen, weshalb diese ihn vom ZSPL ... habe weghaben wollen. Dies sei vorab dem ZSPL-Team mitgeteilt worden. Nach den Ausführungen von ... ihm gegenüber sei das Ergebnis dieses Treffens gewesen, dass ... wütend geworden sei. Sie habe dem Abteilungsleiter und ... dann mitgeteilt, dass sie dies vor langer Zeit bereits entschieden habe und er den ZSPL ... verlassen müsse, ganz egal welche Gründe es auch geben möge. Im Nachgang dazu sei er dann nach ... versetzt worden. Schließlich habe die Klägerin die Disziplinarmaßnahme unzutreffend bemessen. Weiterhin habe die Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt, dass er strafrechtlich als unschuldig gelte und dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Jedenfalls erscheine vorliegend bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als unangemessen. Die Vorwürfe bezüglich seiner Reisekostenabrechnungen beträfen nicht seine Kernpflichten. Auch habe er sein Fehlverhalten eingesehen, habe sich hierfür entschuldigt und damit Reue gezeigt. Dies spreche für eine günstige Zukunftsprognose. Er habe das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. In der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 gab die Klägerin auf die ergänzenden Fragen des Gerichts zudem an, dass der betriebseigene Sicherheitsdienst von der Niederlassungsleiterin bzw. von der Personalabteilung beauftragt werde. Im vorliegenden Fall sei der Auftrag von ... und von ...r gekommen. Woraus sich die Pflicht zur Verwendung von Google-Maps als von der Deutschen Post AG vorgegebener Routenplaner ergebe, könne sie nicht sagen. In der mündlichen Verhandlung wurde auch der Beklagte informatorisch angehört und ergänzend befragt. Auf die Fragen des Gerichts gab er im Wesentlichen an: Er sei im Dienst der Klägerin zuletzt als Planer für die Bemessung der Zustellbezirke zuständig gewesen sei und habe als stellvertretender ZSPL-Leiter eine Vorgesetztenstellung eingenommen. Er sei der Vorgesetze der Zusteller in seinem Bemessungsbezirk gewesen. Sein Prozessbevollmächtigter sei bei dem Termin der Zeugenvernehmung am 07.02.2019 persönlich zugegen gewesen. Hinsichtlich des Vorwurfs der überhöhten Fahrtkostenabrechnungen verweise er auf seine Aussage im Strafverfahren und mache keine weiteren Angaben. Bezüglich der 60 Stunden Überzeitbuchung sei es so gewesen, dass er in seinen letzten Tagen im ZSPL ... noch etwas habe fertig machen wollen und da sei ihm das passiert. Das tue ihm unendlich leid. Er habe nicht mehr klar denken können. Nach seiner Versetzung aus ... zum ZSP ... sei er dort nur noch für eine Woche tätig gewesen. Dem Gericht liegen die den Beklagten betreffenden Personal- und Disziplinarakten der Klägerin, die Strafverfahrensakten des Amtsgerichts ... sowie die Gerichtsakten des Verfahrens DB 23 K 541/22 vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.