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Urteil

5 A 150/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 5 A 150/22 2 K 1786/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen das Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Ausbildungsförderung hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini ohne weitere mündliche Verhandlung am 22. März 2023 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszü- gen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG durch den Kläger zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen, und ihm Ausbildungsförderung für sein Hochschulstu- dium zu gewähren. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2016/2017 an der ............................... den Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien, Studienfächer Deutsch und Ethik/Phi- losophie. Für die Bewilligungszeiträume 10/2016 bis 9/2017 und 10/2017 bis 9/2018 bewilligte der Beklagte ihm Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförde- rungsgesetz. Am 11. Februar 2017 wurde der Sohn des Klägers geboren. Der Kläger beantragte am 31. Juli 2018 die Weiterbewilligung der Ausbildungsförde- rung. Mit Leistungsbescheinigungen nach § 48 BAföG vom 3. September 2018 und 19. November 2018 bestätigte die .............................. nicht, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30. September 2018 erbracht hatte. Der Kläger habe sowohl im Fach Ethik/Philosophie als auch im Fach Deutsch 28 Leistungspunkte erreicht und damit die übliche Anzahl an ECTS-Leistungspunkten um zwei Leistungspunkte unterschritten. Im Bereich/Fach/Fachrichtung Bildungswissenschaften/Ergänzungsbereich habe der Kläger hingegen die übliche Anzahl an ECTS-Leistungspunkten zum 30. September 1 2 3 3 2018 erworben. Der Kläger beantragte, die Vorlage des Leistungsnachweises im fünf- ten Semester zuzulassen. Sein Kind sei in seinem vierten Semester in der vorlesungs- freien Zeit sehr häufig krank gewesen, weil es erstmals die Kindertagesstätte besucht habe. Erst nach sechs Wochen Dauerkrankheit habe sich das Immunsystem einge- pendelt. Durch die lange und intensive Krankheitsphase und intensive Betreuung habe er nicht alle Prüfungsleistungen ablegen können. Ihm fehlten folgende Einzelleistun- gen: KL Basismodul 3, Leistung aus dem 1. Fachsemester, Nachholung zum 28. Ja- nuar 2019, sowie Essay (40720) PHF, Leistung aus dem 2. Fachsemester, Nachholung zum 31. März 2019 (jeweils frühestmögliche Nachholtermine). Er berufe sich auf das Kriterium Pflege und Erziehung eines Kindes bis zehn Jahre. Sowohl die Wochenbett- zeit als auch die Eingewöhnung in die Kita seien - neben dem normalen Familienalltag - mit hohem zeitlichem Aufwand verbunden. Darüber hinaus sei die Häufigkeit von Er- krankungen seines Sohnes im ersten Jahr der Kita beträchtlich hoch gewesen. Dies alles habe zu Verzögerungen im Studien- und Prüfungsablauf geführt. Die Kindsmutter habe die ersten zwölf Monate Elternzeit in Anspruch genommen, er den 13. und 14. Monat. Dies sei vorlesungsfreie Zeit gewesen; in dieser Zeit habe auch die Eingewöh- nung seines Sohnes in der Kindertagesstätte mit erheblichem Aufwand und Betreu- ungsumfang des Klägers stattgefunden. Die Mutter habe ihre Berufstätigkeit wieder- aufgenommen. Das Basismodul 3 (Geschichte der Sprache) werde jedes Semester angeboten. Im ersten Semester seien Einführungskurse und Tutorien überlaufen ge- wesen; wegen limitierter Teilnahmeplätze habe er nicht teilnehmen dürfen. Er habe deshalb stattdessen ein Modul des 2. Semesters besucht und das Basismodul 3 im zweiten Semester belegt und einen Prüfungsversuch abgelegt, den Zweitversuch zwei Semester später. Der nächste Versuch finde in diesem Semester (fünftes Semester) statt. Das Essay sei eine schriftliche Arbeit, die vom jeweiligen Dozenten abhänge, der das Seminar abhalte. Er habe das Seminar besucht und auch geplant, das Essay zu schreiben, habe aber die Leistung nicht in der vorgegebenen Zeit erbringen können. Eine Verlängerung um eine Woche sei ihm nicht gewährt worden. Deshalb habe er die Leistung zunächst abgemeldet, um ein Nichtbestehen zu vermeiden. In den Folgese- mestern sei diese Prüfungsleistung nicht angeboten worden. Deshalb habe er sich in diesem Semester entschieden, die Prüfungsleistung bei einem anderen Dozenten zu erbringen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 lehnte der Beklagte die Leistung von Ausbildungs- förderung im Bewilligungszeitraum 10/2018 bis 9/2019 dem Grunde nach ab. Die vom Kläger angeführte Teilhabe an der Kindererziehung (Elternzeit vom 11. Februar 2018 bis 10. April 2018) sei nicht ursächlich für den Verzug. Der Rückstand sei einerseits 4 4 durch das Nichtbestehen des Basismoduls 2 (zweimal nicht bestanden) aus dem ers- ten Fachsemester, andererseits durch den Rücktritt vom Essay (zweites Fachsemes- ter) verursacht worden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 1. März 2019 Widerspruch ein. Die einge- tretene Verzögerung beruhe auf der Pflege und Erziehung seines Kindes. Seit dessen Geburt (und nicht nur in der Elternzeit) habe er sich gemeinsam mit der Kindsmutter um die Pflege und Erziehung seines Kindes gekümmert. Da die Geburt des Kindes im ersten Fachsemester stattgefunden habe, sei die Auswirkung der nachfolgenden Pflege und Erziehungsleistung auf die Studienleistungen offensichtlich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2020 zurückgewie- sen. Gemäß § 48 Abs. 2 BAföG könne das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsa- chen vorlägen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchst- dauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Die Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG müssten ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung in dem Sinne sein, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufho- len konnte. Unbeachtlich sei eine Verzögerung der Ausbildung aufgrund des Eintritts von Umständen, die der Auszubildende durch zielstrebiges Studium und eine bessere Organisation hätte verhindern können. Der Kläger habe die Ursächlichkeit der Erzie- hung und Pflege seines Kindes für den Verzug der Ausbildung nicht nachgewiesen. Er habe eine Prüfung aus dem ersten Semester auch im zweiten Versuch nicht bestan- den. Fehlschläge bei Studien- und Prüfungsleistungen rechtfertigten grundsätzlich nicht die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Eine der geltenden Ausnahmen liege hier nicht vor. Der Kläger habe auch drei Semes- ter Zeit gehabt, die nichtbestandene Prüfung zu wiederholen und abzuschließen. Dass er bis zum Ende des vierten Fachsemesters keinen weiteren Prüfungstermin für diese Prüfung hätte wahrnehmen können, habe er nicht nachgewiesen. Die Kindererziehung und Betreuung sei für diesen Verzug deshalb nicht ursächlich. Der Umstand, dass der Kläger Vater eines Kindes sei, welches in seinem Haushalt lebe und für das er - wie andere studierende Eltern auch - Pflege- und Betreuungsaufgaben wahrnehme, sei an sich kein Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, der die Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises rechtfertige. Die zweite fehlende Leistung (Essay) aus dem zwei- ten Fachsemester habe ebenfalls im dritten oder vierten Fachsemester nachgeholt werden müssen. Die Gründe, warum der Kläger dies nicht konnte (anderer Dozent) hänge ebenfalls nicht mit Kinderpflege und Betreuung zusammen. 5 6 7 5 Der Kläger hat am 17. September 2020 Klage erhoben. Er machte geltend, der Be- klagte habe die Frage der Ursächlichkeit falsch beantwortet. Er habe in erheblichem Umfang Pflege- und Erziehungsleistungen erbracht und dies im bisherigen Verwal- tungsverfahren umfangreich dargelegt und mit Unterlagen nachgewiesen. Die durch- gängige Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen sei zeitaufwendig; diese auszugleichenden Nachteile könnten sich nicht nur in einer Nichtablegung, sondern auch im Nichtbestehen von absolvierten Prüfungen manifestieren. Stehe einem Stu- dierenden - hier wegen Pflege- und Erziehungsleistungen für ein Kind - nur ein wesent- lich geringeres Zeitvolumen für seine Prüfungsvorbereitung zur Verfügung, so liege es auf der Hand, dass dieser Umstand letztlich auch ausschlaggebend für den Fehlschlag einer oder mehrerer Prüfungen sein könne. Von dem typischerweise bestehenden Zu- sammenhang zwischen der zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit und dem Prü- fungserfolg bildeten insbesondere auch Wiederholungsprüfungen keine Ausnahme (Verweis auf VG Dresden, Urt. v. 23. März 2017 - 5 K 393/16 -). Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 die Klage abgewiesen. Der Kläger vermöge sich nicht darauf zu stützen, dass er die Förderungshöchstdauer für das Studium gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG infolge der Pflege und der Erziehung seines Kindes überschritten habe. Er habe nicht plausibel dargetan, dass seine Fehl- leistungen mit dem Aufwand für die Sorge um seinen Sohn zusammenhingen. Dies sei insbesondere nach der hier erfolgten zeitlichen Verteilung der Elternzeit zwischen den Eltern und den Prüfungszeitpunkten nicht nachvollziehbar. Der Kläger beschränke sich auf abstrakte Ausführungen ohne Bezug zum Fall. Seinem Vorbringen sei nicht zu ent- nehmen, dass er seine Arbeitskraft hinreichend auf das Studium konzentriert habe, ohne zusammen mit der Mutter die Pflege und Sorge des Kindes zu vernachlässigen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2022, dem Kläger zugestellt am 15. Juli 2022, die Berufung zugelassen. Der Kläger hat am 26. Juli 2022 unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Berufung begründet. Die Tatsache, dass zunächst die Mutter des Kindes Elternzeit genommen habe und die darauf gestützte Vermutung, dass sie sich „offenbar überwie- gend“ um das Kind gekümmert habe, seien für die Frage der Pflege- und Erziehungs- leistungen des Klägers ohne Bedeutung. Wie das Verwaltungsgericht zu der Erkennt- nis komme, dass sich die Mutter „offenbar überwiegend“ um das Kind gekümmert habe, erschließe sich ohnehin nicht. Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts an den Kläger, dass dieser sich in seinem Studium nicht angestrengt habe, zeige eine Verkennung 8 9 10 6 der rechtlichen Maßstäbe. Lägen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Über- schreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigten, sei die Vorlagefrist zudem zwin- gend zu verlängern. Es komme dann auch nicht darauf an, ob der Auszubildende am Ende der Verlängerungsfrist den Rückstand tatsächlich aufgeholt habe. Denn von Aus- zubildenden, denen eine Fristverlängerung gewährt werde, werde bei Nichtaufholung des Rückstands auch nicht die Erstattung der geleisteten Ausbildungsförderung verlangt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Januar 2022 - 2 K 1786/20 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Februar 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2020 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Oktober 2018 bis September 2019 für das Studium Höheres Lehramt (Gymnasium) zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, im erstinstanzlichen Klage- verfahren sowie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat den Kläger zu der konkreten Ausgestaltung seiner Kindesbetreuungs- leistungen informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2022 verwiesen. Der Kläger hat darüber hinaus Leistungsbescheinigungen nach § 48 BAföG der ............................... vom 23. Januar 2023 vorgelegt, nach denen dem Kläger - u.a. - zum Ende des fünften Fachsemesters das Erreichen von 18 Leistungspunkten für das Fach Ethik/Philosophie bescheinigt wird. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6. März 2023 auf weitere mündliche Ver- handlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die Gegen- stand der Entscheidungsfindung waren. 11 12 13 14 15 16 17 7 Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige, aber unbegründete Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 10/2018 bis 9/2019. Die Ablehnung seines dahingehenden Antrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel er- reicht. Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbil- dungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 BAföG). Gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird - soweit dies hier interessiert - vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszu- bildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2), oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vorgelegt hat, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Nr. 3). Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung nach § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. II. Danach scheidet hier ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsför- derung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 10/2018 bis 9/2019 aus. 18 19 20 21 8 1. Nach der vorgenannten Regelung des § 48 Abs. 1 BAföG kann der Kläger, weil er sich im WS 2018/2019 im fünften Fachsemester befand, Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2018 bis 9/2019 erst von dem Zeitpunkt an beanspruchen, in dem er durch eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG nachweist, dass er zum Ende des vierten Fachsemesters die im vierten Fachsemester üblichen Leistungen oder zum Ende des fünften Fachsemesters die im fünften Fachsemester üblichen Leis- tungen erbracht hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger innerhalb der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG keine Bescheinigung seiner Ausbildungsstätte über das Erreichen der jeweils üblichen Leistungen zum Ende des vierten oder fünften Fachsemesters hat vorlegen können. Der Kläger beruft sich vielmehr ausschließlich auf eine Verlängerung der Vorlagefrist für den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG um (zumindest) ein Semester. 2. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Vorlagefrist für den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG besteht im Ergebnis nicht. In Betracht kommt allein die Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 5 i. V. m. § 48 Abs. 2 BAföG. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in der Fassung vom 7. Dezember 2010 wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Der Kläger hat unstreitig einen Sohn im Alter von nicht mehr als zehn Jahren. Auch hat sich die Ausbildung des Klägers zur Überzeugung des Se- nats infolge der Pflege und Erziehung seines Sohnes verzögert (hierzu unter Buchst. a), wobei die hierfür angemessene Verlängerungszeit auf ein Semester zu bemessen wäre (hierzu unter Buchst. b). Der Kläger erfüllt jedoch nicht die weitere ungeschrie- bene Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG, dass prognos- tisch zu erwarten ist, dass der Auszubildende innerhalb der Verlängerungszeit den Leistungsrückstand aufholen kann; ist über die Verlängerung ex post zu entscheiden, ist hierbei keine Prognose zu treffen, sondern die tatsächliche Entwicklung zugrunde zu legen (hierzu unter Buchst. c). a) Die Ausbildung des Klägers hat sich infolge der Pflege und Erziehung seines Sohnes verzögert. aa) Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG muss zwischen der Kindespflege und -erziehung und dem Eintritt der Ausbildungsverzögerung eine Kausalbeziehung 22 23 24 25 26 9 bestehen („infolge“). Das Vorliegen einer solchen Kausalbeziehung ist jedoch für die- sen Tatbestand nach Auffassung des Senats anhand einer im Ausgangspunkt typisie- renden Betrachtungsweise festzustellen. Die Norm gewährt einen Anspruch auf einen pauschalierenden Ausgleich des Zeitverlusts durch die Kindererziehung, es sei denn, eine Kausalbeziehung zwischen Ausbildungsverzögerung und Kindererziehung schei- det im Einzelfall objektiv aus. Diese Normauslegung ergibt sich aus den folgenden Er- wägungen: Die Anforderungen an die Feststellung der erforderlichen Kausalbeziehung zwischen den in § 15 Abs. 3 BAföG normierten verschiedenen Verlängerungsgründen und dem Eintritt der Ausbildungsverzögerung unterscheiden sich abhängig von der Eigenart und den Sachgesetzlichkeiten des jeweiligen Verlängerungsgrundes. So werden etwa für Erkrankungen als schwerwiegender Grund i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG strenge Anforderungen an das Vorliegen und die Darlegung der Kausalbeziehung zur Ausbil- dungsverzögerung gestellt und pauschalisierende Betrachtungsweisen nur sehr einge- schränkt für möglich gehalten (NdsOVG, Urt. v. 17. November 2022 - 14 LB 84/22 -, juris Rn. 47, 50; vgl. auch grundlegend OVG NRW, Beschl. v. 28. November 2011 - 12 A 238/11 -, juris Rn. 8). An Verlängerungsgründe i. S. d. § 15 Abs. 3 BAföG, mit denen nicht Situationen punktueller Verhinderungen oder Erschwernisse, sondern vielmehr allgemeine zeitliche Nachteile des Auszubildenden wegen anderweitiger zusätzlicher Belastungen während größerer Zeitspannen ausgeglichen werden sollen, können aber vergleichbare Maßstäbe dem Sinn und Zweck der Norm nach nicht angelegt werden. Während für konkrete Verhinderungs- und Erschwernissituationen des Auszubilden- den, wie sie etwa aufgrund Erkrankungen oder Behinderungen auftreten können, die bewirkten weiteren Kausalbeziehungen bezüglich seines Ausbildungsverlauf in aller Regel konkret nachvollziehbar sind, etwa weil aufgrund spezifischer Gründe des Ein- zelfalles eine konkrete Prüfung nicht angetreten oder nicht bestanden oder ein konkre- tes Modul nicht belegt werden konnte, sind solche trennscharfen Ursache-Folge-Be- ziehungen in Situationen, in denen Auszubildenden generell während größerer Zeit- spannen weniger Zeit für ihre Ausbildung zur Verfügung steht, häufig nicht substantiiert darstell- und nachweisbar, weil die ausbildungsbezogenen Entwicklungen, Entschei- dungen und Sachzwänge des Auszubildenden oft in einer Gemengelage der Vielzahl der Umstände seines allgemeinen Alltags aufgehen. Würde auch für Verlängerungs- gründe dieser Art die Feststellung konkreter Kausalbeziehungen gefordert, würden der- artige Verlängerungsgründe deshalb entgegen Sinn und Zweck des Gesetzes oft leer- laufen. 27 10 Auch die anerkannte Normauslegung des § 15 Abs. 3 BAföG für die Verlängerungs- gründe der Gremientätigkeit und der Schwangerschaft als weiteren Tatbeständen, mit denen allgemeine zeitliche Nachteile von Auszubildenden ausgeglichen werden sollen, wendet deshalb eine typisierende Einordnung der Kausalbeziehung zum Eintritt der Ausbildungsverzögerung an. Für den Verlängerungsgrund der Gremientätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG wird namentlich eine Verlängerung um den tatsächlich geltend gemachten und nachgewiesenen Zeitaufwand für die Mitgliedschaft in studentischen Gremien (VG Saarlouis, Urt. v. 26. Januar 2021 - 3 K 620/19 -, juris) oder um die Hälfte der Zeit, in der die Gremienarbeit ausgeübt worden ist (Fischer, in: Rothe/Blanke, BA- föG, 5. Aufl., § 15 Rn. 23.1) gewährt. Eine konkrete Darlegung, dass infolge der Gre- mienarbeit z. B. bestimmte Module nicht belegt oder Prüfungen nicht angetreten wer- den konnten, ist hierzu nicht erforderlich. Für den Verlängerungsgrund der Schwanger- schaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird gleichfalls in der Regel angenommen, dass eine Schwangerschaft den Studienablauf verzögert hat; bei einem Verlauf ohne Be- sonderheiten stellt ein zusätzliches Semester einen angemessenen Ausgleich für die unvermeidbare Studienverzögerung dar (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 27; vgl. auch Tz. 15.3.10 BAföGVwV). Unter diese Fallgruppe ist auch der hier in Rede stehenden Verlängerungsgrund der Kindespflege und -erziehung zu fassen. Der gesetzgeberische Wille und die Gesetz- gebungshistorie streiten klar dafür, dass dieser Verlängerungsgrund - zum Ersten - auf einen Ausgleich des geleisteten besonderen Zeitaufwandes für die Kindeserziehung abzielt und nicht nur eine Kompensation konkreter einzelner Verhinderungssituationen bezweckt, und in der Folge - zum Zweiten - die erforderlichen Kausalbeziehungen ty- pisierend und pauschalierend zu betrachten sind. In diese Richtung weisen zunächst die Gesetzesbegründungen. Danach ist gesetzli- ches Ziel dieses Verlängerungsgrundes die Vereinbarung von Ausbildung und Eltern- schaft durch eine Kompensation von Verzögerungen in der Ausbildung wegen des zu- sätzlichen Zeitaufwands bzw. des Zeitverlustes für die notwendige gleichzeitige Erzie- hung und Betreuung eigener Kinder (vgl. BT-Drs. 19/10249, S. 40; ebenso BT-Drs. 14/4731, S. 35). Vor allem aber hat der Gesetzgeber des Weiteren in den Gesetzgebungsmaterialien eine pauschalierende Herangehensweise für die Anerkennung von Ausbildungsverzö- gerungen infolge der Pflege und Erziehung von Kindern ausdrücklich vorausgesetzt und gebilligt, indem er je nach Alter der betreuten Kinder sehr pauschale angemessene 28 29 30 31 11 Verlängerungszeiten in den Gesetzesbegründungen benannt und erklärt hat, von de- ren Anordnung durch eine Verwaltungsvorschrift auszugehen (Anzahl der Verlänge- rungssemester bestimmt durch Alter des Kindes, BT-Drs. 11/6747, S. 16; BT-Drs. 14/4731, S. 34 f.). Diese vom Gesetzgeber gebilligten Verlängerungszeiten sind hierbei völlig unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der aufgetretenen Erschwernisse und ihren sehr individuellen zeitlichen Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Erbrin- gung von Ausbildungsleistungen im Einzelfall. Die angemessene Verlängerungszeit i. S. d. § 15 Abs. 3 BAföG hat sich von Gesetzes wegen indes nach dem Zeitverlust zu bemessen, der durch den rechtfertigenden Grund entstanden ist, und dem Zeitraum, den der Auszubildende benötigt, die deshalb versäumte Ausbildungszeit in vollem Um- fang nachzuholen (vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 16). Sie hängt damit ihrerseits inhaltlich von der kausal verursachten Ausbildungsverzögerung ab. Die vom Gesetzgeber hier ausdrücklich gewollte pauschale, typisierende Bestimmung der an- gemessenen Verlängerungszeit setzt damit denklogisch zugleich eine pauschale Be- trachtung der kausal verursachten Ausbildungsverzögerung im Sinne eines Ausgleichs von (auch) bloßen zeitlichen Nachteilen durch die Kindererziehung im Studium voraus. Nach alledem ist im Ausgangspunkt typisierend davon auszugehen, dass zwischen Kindespflege und -erziehung i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG und dem Eintritt einer Ausbildungsverzögerung Kausalität besteht (a. A. wohl Lackner, in: Ramsauer/Stall- baum, BAföG, 6. Aufl., § 15 Rn. 35). Diese typisierende Bewertung kann jedoch wider- legt sein, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine ursächliche Ver- knüpfung zwischen Ausbildungsverzögerung und Kindespflege und -erziehung objektiv ausscheidet. Der Auszubildende ist deshalb auch nach der Rechtsauffassung des Se- nats gehalten, im Einzelnen die Gründe für seine Ausbildungsverzögerung darzulegen. Diese Gründe sind sodann daraufhin zu prüfen, ob sie abweichend vom Regelfall kei- nen Bezug zur Kindespflege und -erziehung haben. bb) Gemessen hieran beruht die Ausbildungsverzögerung des Klägers auf dem von ihm geleisteten zeitlichen Aufwand für die Pflege und Erziehung seines Sohnes. (1) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass das Nichtbestehen von Prüfungen als unmittelbarer Grund für die Ausbildungsverzögerung von vornherein nicht unter § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gefasst werden könne, sondern ausschließlich anhand § 15 Abs. 3 Nr. 4 oder Nr. 1 BAföG - hier unter dem Gesichts- punkt des erstmaligen Nichtbestehens von Prüfungen mit (hier fehlendem) Aufstiegs- charakter - zu prüfen sei. 32 33 34 12 Für ein solches Spezialitätsverhältnis der § 15 Abs. 3 Nr. 4 oder Nr. 1 BAföG sind keine in der Norm liegenden Gründe erkennbar. Der Zeitverlust eines Auszubildenden durch die Pflege und Erziehung eines Kindes kann sich gerade auch in verringerten zeitlichen Möglichkeiten auswirken, sich auf Prüfungen vorzubereiten. Dies begründet auch bei grundsätzlich ausreichender Eignung eines Auszubildenden eine Erhöhung des Risi- kos von Prüfungsfehlschlägen. Derartige Sachverhalte stellen deshalb bezüglich des Verlängerungsgrundes der Kindespflege und -erziehung kein aliud dar, sondern gehö- ren vielmehr zu den nach der Lebenserfahrung erwartbaren Folgen einer Doppelbelas- tung von Auszubildenden auch mit Aufgaben der Kindesbetreuung. Die vom Beklagten vertretene Normauslegung würde zudem für Auszubildende, die sich im Grundsatz auf Verlängerungsgründe des § 15 Abs. 3 BAföG berufen können, Anreize setzen, Prüfungen im Zweifel schon gar nicht abzulegen, weil ihnen mit der Auffassung des Beklagten zwar der Nichtantritt die Möglichkeit der Weiterförderung erhalten würde, nicht aber ein Prüfungsfehlschlag. Solche Anreize entsprechen nicht dem Gesetzeszweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Vielmehr haben die Auszubildenden auch bei Vorliegen von Verlängerungsgründen des § 15 Abs. 3 BAföG die Verpflichtung, die Ausbildung, für die Ausbildungsförderung beansprucht wird, um- sichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16. Dezem- ber 1992 - 11 C 24.92 -, juris Rn. 12). Dies gebietet ihnen, Ausbildungsrückstände möglichst zu vermeiden bzw. aufzuholen. Treten sie gerade in Erfüllung dieser Ver- pflichtung trotz beschränkter Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung zu einer Prüfung an und gehen damit besondere Risiken des Prüfungsfehlschlags ein, kann ihnen dies nicht zugleich zum Nachteil gereichen, indem solche typischen Folgen und Abläufe aus der Betrachtung der Verlängerungsgründe des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG ausgeklammert werden. (2) Auch sonst spricht nichts durchgreifend gegen die Kausalität der Kindespflege und -erziehung für die Prüfungsfehlschläge, die zur Ausbildungsverzögerung des Klägers geführt haben. Der Sohn des Klägers wurde gegen Ende des ersten Semesters des Klägers geboren. Der Kläger hat sich nach seinen glaubhaften Angaben in der informatorischen Anhö- rung des Senats bereits während des ersten Lebensjahres seines Sohnes, als die Kin- desmutter noch Elternzeit hatte, gleichberechtigt mit der Kindesmutter um die Versor- gung des gemeinsamen Kindes gekümmert, sofern er sich nicht an der Universität für dortige Veranstaltungen befand, d. h. montags, mittwochs, donnerstags und freitags 35 36 37 38 13 etwa ab dem Zeitraum 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr sowie dienstags ab 18:30 Uhr. Insbe- sondere hat er - in diesem zeitlichen Rahmen - gleichberechtigt die körperliche Pflege, das Vermitteln körperlicher Nähe und die Betreuung des Kindes bei Krankheit über- nommen. Er hat weiter glaubhaft geschildert, während des 13. und 14. Lebensmonats des Kindes im Rahmen seiner eigenen Elternzeit gänzlich für das Kind „zuständig“ ge- wesen zu sein und so die Eingewöhnungsphase in der Kindertageseinrichtung abge- deckt zu haben. Anschließend war sein Sohn mit einer Betreuungszeit von ca. acht Stunden täglich in der Kindertagesstätte. Der Kläger hat das tägliche Bringen und - mit Ausnahme seines „langen Dienstags“ an der Universität - nach Abschluss seiner Ver- anstaltungen an der Universität in den Nachmittagsstunden auch das tägliche Abholen des Kindes übernommen. Da die Kindesmutter wieder Vollzeit arbeitete, kümmerte sich im Großen und Ganzen der Kläger um das Kind. Negative Auswirkungen auf seine Möglichkeiten, das Studium voranzutreiben, hatte dies vor allem, wenn das Kind krank oder unpässlich war, da dann ein effektives Arbeiten für sein Studium nicht möglich war. Die Prüfung KL Basismodul 3 hat der Kläger, weil ihm dies im ersten Semester wegen begrenzter Teilnahmeplätze nicht möglich war, erst im zweiten Semester abgelegt. Zu diesem Zeitpunkt - und auch bei der ersten ebenfalls fehlgeschlagenen Wiederholungs- prüfung - war sein Sohn nach dem Vorgesagten bereits geboren und hat der Kläger in der oben beschriebenen Weise an dessen Pflege und Betreuung mitgewirkt. Es sind keine Gründe erkennbar, die es ausschließen, dass sich die zeitliche Belastung des Klägers mit der Betreuung seines Sohnes in den diesbezüglichen Prüfungsfehlschlä- gen ausgewirkt hat. Auch hinsichtlich des Essays (40720) PHF sind Gründe für ein Fehlen der Kausalität der Kindespflege und -erziehung nicht erkennbar. Es handelt sich ebenfalls um eine Leistung aus dem zweiten Fachsemester, in dem der Kläger, wie ausgeführt, neben der in Elternzeit befindlichen Kindesmutter gleichberechtigt die Betreuung seines Soh- nes übernommen hat, sobald er am späten Nachmittag/frühen Abend von der Univer- sität zurückgekehrt war. Es liegt hierbei sowohl nahe, dass sich der besondere Zeit- mangel eines Elternteils mit Säugling dahin auswirken kann, dass ein Essay nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit abgeschlossen werden kann, als auch, dass der Zeitverlust durch die Kinderbetreuung die Möglichkeiten des Klägers begrenzt hat, in- nerhalb der dann verbleibenden zwei Semester bis zum Ende des vierten Fachsemes- ters dieses Modul bei einem neuen Dozenten völlig neu abzulegen. 39 40 14 b) Wegen der eingetretenen Ausbildungsverzögerung des Klägers infolge der Kindes- pflege und -erziehung wäre grundsätzlich eine Verlängerung der Vorlagefrist für die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG um ein Semester angemessen. Der Senat legt hierbei im Ausgangspunkt die vom Gesetzgeber gebilligten (s. o. Buchst. a] aa]) Anordnungen nach Tz. 15.3.10 BAföGVwV zugrunde, wonach im Rah- men des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG bis zum 5. Geburtstag des Kindes ein Semester pro Lebensjahr angemessen ist. Für das Ausmaß der zu gewährenden Verlängerungszeit kommt es weiter darauf an, ob der Auszubildende die Betreuung des Kindes regelmä- ßig und zumindest zum überwiegenden Teil selbst wahrgenommen hat (Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 15 Rn. 35, Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 28.3). Ist dies nicht der Fall, sind Abschläge von den pauschalen Verlängerungszeiten nach Tz. 15.3.10 BAföGVwV vorzunehmen (Lackner, in: Ram- sauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., § 15 Rn. 35). Während der ca. 20 Lebensmonate seines Sohnes bis zum Ende des vierten Semes- ters des Klägers war dieser mit der Betreuung des Kindes wie folgt selbst befasst: Er hat während des ersten Lebensjahres die Betreuung alles in allem zeitlich nur unterge- ordnet gegenüber den Betreuungsanteilen der in Elternzeit befindlichen Kindesmutter wahrgenommen, da er sich an den Werktagen hauptsächlich an der Universität befand und sein Studium betrieben hat. Während der folgenden zwei - zudem in den üblichen Prüfungszeitraum fallenden - Monate oblag ihm die Kindesbetreuung hingegen ganz überwiegend. Während des weiteren halben Lebensjahres seines Sohnes oblag sie ihm gegenüber den Zeitanteilen der Betreuung durch die Kindesmutter überwiegend. In der Gesamtschau erscheint dem Senat nach den vorgenannten Maßstäben eine Verlängerung um ein Semester angemessen. Dies berücksichtigt insbesondere die Ab- schläge, die von der pauschalen Verlängerungszeit vorzunehmen sind, welche rech- nerisch auf das erste Lebensjahr des Kindes entfällt. c) Der Gewährung der danach angemessenen Verlängerung steht hier jedoch entge- gen, dass der Kläger deren weitere Voraussetzung nicht erfüllt, innerhalb der Verlän- gerungszeit den Leistungsrückstand aufgeholt zu haben. § 48 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 BAföG setzen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass prognostisch zu erwarten ist, dass der Auszubildende innerhalb der Ver- längerungszeit den Leistungsrückstand aufholen kann; ist über die Verlängerung ex post zu entscheiden, ist hierbei keine Prognose zu treffen, sondern die tatsächliche 41 42 43 44 45 15 Entwicklung zugrunde zu legen (zu § 15 Abs. 3 BAföG: BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1988 - 5 C 35.85 -, BVerwGE 80, 290; Urt. v. 7. Februar 1980 - 5 C 38/78 -, juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn. 18.1 ff.; zur Übertragung auch auf § 48 Abs. 2 BAföG, der auf § 15 Abs. 3 BAföG verweist: NdsOVG, Beschl. v. 26. November 2018 - 4 LB 404/17 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 26. Juni 2006 - 12 C 06.51 -, juris Rn. 3). Letzterem steht nicht entgegen, dass Auszubildenden, denen eine Frist- verlängerung aufgrund einer Prognose ihrer Leistungsentwicklung gewährt worden ist, die Erstattung der geleisteten Ausbildungsförderung bei prognosewidriger Nichtaufho- lung des Rückstands nicht abverlangt wird. Diese verfahrensrechtliche Behandlung der nach dem gesetzlichen Regelfall notwendigen Prognoseentscheidungen schließt die Berechtigung nicht aus, bessere ex-post-Erkenntnisse, wenn sie - wie hier - bei nach- träglichen Entscheidungen über die Gewährung der Verlängerung bereits vorliegen, auch zu berücksichtigen. Der genannten Tatbestandsvoraussetzung ist hier nicht Genüge getan. Der Kläger hat nach der tatsächlichen Entwicklung seines Studiums innerhalb der als angemessen zu erachtenden Verlängerung der Vorlagefrist für die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG um ein Semester, d. h. bis zum Ende des fünften Fachsemesters, die üblichen Leistungen des vierten Fachsemesters nicht erreicht. Für das Fach Ethik/Philosophie entsprechen die üblichen Leistungen zum Ende des vierten Fachsemesters einer Anzahl von 30 Leistungspunkten (Bescheinigung der ............................... vom 19. November 2018, Bl. 2 der Behördenakte). Der Kläger hat zum Ende des fünften Fachsemesters diese Anzahl von 30 Leistungspunkten nicht er- zielt (Bescheinigung der ............................... vom 23. Januar 2023). Es erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres und wird auch vom Kläger nicht erläutert, weshalb ihm nun sogar zum Ende des fünften Fachsemesters weniger Leistungspunkte bescheinigt wer- den, als zum Ende des vierten Fachsemesters (18 nach dem fünften und 28 nach dem vierten Fachsemester). Jedenfalls das Erreichen von 30 Leistungspunkten wurde aber in keiner vom Kläger vorgelegten Bescheinigung bestätigt. Die Anzahl von 18 Leis- tungspunkten entspricht überdies auch den Angaben des vom Kläger mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 vorgelegten Kontoauszugs für das Fach Ethik/Philosophie. Der Kläger, dem ein Hinweis auf die vorgenannten rechtlichen Erwägungen sowohl mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2022 erteilt worden war, hat auf die Anhörung des Senats zu den möglichen tatsächlichen Folgerungen aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen ferner we- der Bedenken dagegen erhoben, dass die Bescheinigung der ............................... vom 46 47 16 19. November 2018 eine Aussage zu den üblichen Leistungen zum Ende des vierten Fachsemesters für das Fach Ethik/Philosophie trifft, noch hat er das Erreichen von mehr Leistungspunkten als in den von ihm vorgelegten Bescheinigungen ausgewiesen behauptet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläu- fige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die 48 49 17 Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Helmert Martini