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Beschluss

6 A 38/22

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 38/22 6 K 315/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna - Beklagte - - Antragstellerin - wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen am 7. November 2021 in L...... hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 21. Juni 2023 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. November 2021 - 6 K 315/21 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Beklagte nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2023 - 6 A 564/22 -, juris Rn. 2, st. Rspr.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). 1 2 3 3 Der Vortrag der Beklagten in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG für die bei der Klägerin am 7. November 2020 im L........ Hauptbahnhof durchgeführte Identitätsfeststellung keine konkrete Gefahr im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG verlangt, und es habe rechtsfehlerhaft eine Variante der Ermächtigungsgrundlage nicht geprüft, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG nicht wie Nr. 1 eine konkrete Gefahr voraussetzt, sondern lediglich eine „Gefährdungslage“ im Sinne von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass in einer der in der Norm bezeichneten Anlagen oder Einrichtungen Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind. Ebendiese von § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG geforderte „Gefährdungslage“, hat das Verwaltungsgericht, wie die Beklagte unter Nr. 2.3 der Antragsbegründung auch selbst erkennt, im Anschluss an den Einsatzbefehl der Bundespolizeiinspektion L...... vom 5. November 2020 bejaht (vgl. UA S. 10 Abs. 4). Dahinstehen kann, ob der zweite Einwand der Beklagten zutrifft, das Verwaltungsgericht habe bei der weiteren Subsumtion unter die Ermächtigungsgrundlage nur geprüft, ob die Identitätsfeststellung bei der Klägerin aufgrund von auf ihre Person bezogener Anhaltspunkte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 2. Var. BPolG erforderlich gewesen sei, nicht aber, ob die Maßnahme aufgrund der Gefährdungslage im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4 1. Var. BPolG erforderlich gewesen sei. Denn die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sind dahin zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht unabhängig davon und selbstständig tragend angenommen hat, dass die Identitätsfeststellung, die im Hauptbahnhof erfolgte, als sich die Versammlungsteilnehmer bereits in Richtung des Versammlungsortes am A............ in Bewegung gesetzt hatten, die Klägerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt habe. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt (st. Rspr., vgl. zum Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 13. April 2021 - 1 B 1.21 -, juris Rn. 5 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht: SächsOVG, Beschl. v. 14. März 2023 - 6 A 4 5 6 4 484/22.A -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 6. Januar 2020 - 10 A 4800/18 -, juris; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zwar keine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch eine final auf die berufliche Betätigung der Klägerin als Journalistin bezogene Maßnahme zu bejahen sei, weil die zwischen 20 bis 30 Minuten andauernde Identitätsfeststellung nicht unmittelbar darauf abgezielt habe, ihre journalistische Arbeit zu behindern oder gar zu verhindern. Die Maßnahme habe aber den Schutzbereich des Art. 12 GG infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen mittelbar erheblich beeinträchtigt. Voraussetzung für die Anerkennung von faktischen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit sei ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs und die Erkennbarkeit einer objektiv berufsregelnden Tendenz oder dass die Maßnahme als nicht bezweckte, aber doch vorhersehbare und letztlich auch in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung bewirke. Diese Voraussetzung habe hier vorgelegen. Auch wenn die Identitätsfeststellung in erster Linie das Ziel verfolgt habe, eine Konfrontation zwischen Journalisten und Demonstrationsteilnehmern aufzulösen bzw. zu verhindern, habe sich die Maßnahme vorhersehbar auf die weitere Arbeit der Klägerin ausgewirkt. Es müsse für die Beklagte auch auf der Hand gelegen haben, dass die Journalisten und mit ihnen die Klägerin nicht lediglich die Anreise von Demonstrationsteilnehmern über den Hauptbahnhof journalistisch hätten begleiten und dokumentieren wollen, sondern - diesen folgend - auch das weitere Demonstrationsgeschehen am 7. November 2020. Die Beklagte habe es somit in Kauf genommen, dass unter anderem die Klägerin ihrer Berufstätigkeit für eine beachtliche Zeit nicht habe nachgehen können, während bzw. nachdem die Demonstrationsteilnehmer den Hauptbahnhof verlassen hätten. Darüber hinaus habe die Beklagte durch die Identitätsfeststellung auch das Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Denn es sei davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Güterabwägung im Rahmen der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG als allgemeinem Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG den Schutzgehalt der Pressefreiheit außer Acht gelassen habe. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf seine Ausführungen zur Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit verwiesen. Mit dieser die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme selbstständig tragenden Begründung setzt sich die Beklagte nicht hinreichend auseinander, wenn sie unter Nr. 4.2 der Antragsbegründung lediglich geltend macht, auch wenn Berufs- und Pressefreiheit unbestritten schützenswerte Rechte seien, seien die Pressevertreter in 7 8 5 ihrem festgestellten Auftreten (bevor sich die Versammlungsteilnehmer bereits aus dem Bahnhof fortbewegten) gleichwohl in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigende Akteure im Rahmen der Gefahrenprognose gewesen. Sie habe den Pressevertretern während der Anreise der Kundgebungsteilnehmer, solange es kontrollierbar möglich gewesen sei, die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ermöglicht. Erst zu einem Zeitpunkt, als es (lediglich) um die Verlagerung zum Hauptgeschehen auf dem A............ ging, habe sie sich zur unmittelbaren Verhinderung weiteren gefahrerhöhenden Aufeinandertreffens der Gruppierungen (gemeint der Versammlungsteilnehmer einerseits und der Pressevertreter andererseits) zu der Identitätsfeststellung entschieden. Sie habe den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit damit so gering wie möglich gehalten, was auch für die Zeitspanne von 20 bis 30 Minuten für die der Gruppe zu erklärende Kontrolle gelte. Damit ist nicht hinreichend dargelegt und erschließt sich nicht, warum die Identitätsfeststellung im Zeitraum ihrer Durchführung, als eine Konfrontation mit den bereits aus dem Bahnhof fortziehenden Versammlungsteilnehmern - anders als möglicherweise zuvor - nicht mehr unmittelbar drohte, unter Beachtung des Schutzgehalts der Berufs- und Pressefreiheit noch ohne deren Verletzung möglich und angemessen gewesen sein soll. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. In diesem Sinne ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „wann und unter welchen Voraussetzungen eine Identitätsfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG auch gegenüber Personen zulässig ist, gegen die keine auf ihre Person bezogenen konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die aber gleichzeitig der von § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG geforderten Gefährdungslage unterfallen“, nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil es an der Entscheidungserheblichkeit fehlt. Wie oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung selbstständig tragend damit begründet, dass sie die Klägerin in ihren Grundrechten der Berufs- und Pressefreiheit verletzt habe, ohne dass die Beklagte dagegen einen durchgreifenden Zulassungsgrund geltend gemacht hat. 9 10 6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Gretschel 11 12 13