Beschluss
6 A 200/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 200/24 5 K 1675/22 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Subventionen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 7. Juli 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2024 – 5 K 1675/22 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 12.001,99 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vor- bringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zwei- fel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine er- hebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 17, v. 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 19; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2023 – 6 A 38/22 –, juris Rn. 3, st. Rspr). Das leistet die Antragsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie LEADER – RL LEADER/2014 – gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Eigenleistungen des Klägers auf der Grund- lage von Teil B Ziffer I Nr. 1 Buchst. j der Förderrichtlinie als nicht förderfähig erachte. Die von dem Beklagten angewandte und vom Normgeber geteilte Auslegung verstoße insbesondere nicht gegen den Wortlaut der Vorschrift. Denn danach müsse ein Entgeltzahlungserfolg nach- weisbar sein, was dann nicht der Fall sei, wenn das Entgelt – wie bei Eigenleistungen – selbst- bestimmt festgelegt werden könne. Für eine Eigenleistung komme es nicht darauf an, dass das die Arbeitsleistung ausführende Rechtssubjekt vom Kläger abweiche. Vielmehr sei nach dem Wortlaut der Vorschrift allein entscheidend, dass klägerseitig über das Entgelt der Ar- beitsleistung hätte bestimmt werden können. Das sei der Fall, weil der Kläger nach dem von 1 2 3 3 ihm vorgelegten Gesellschaftsvertrag mit Datum vom 15. Dezember 2000 an der ausführen- den Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu 5 % und seine Ehefrau zu 95 % beteiligt sei und ihm zudem auch Rechte zur Zustimmung eingeräumt seien, da bei Verträgen im Wert von über 5.000,00 € eben keine freie Handhabe seiner Ehefrau mehr bestehe. Solche Verträge seien – wie eine Rechnung vom 12. Juni 2019 über 5.310,38 € belege – vereinbart, ausgeführt und abgerechnet worden. Ergänzend trete hinzu, dass sämtliche Einnahmen der Gesellschaft letztlich der Gewinn- und Verlustrechnung zugutekommen, woran der Kläger ebenfalls beteiligt werde. Im Übrigen nehme auch die Kammer an, dass bei einer solchen engen sozialen Nähe zum einzigen Mitgesellschafter eine erhebliche Einwirkungsmöglichkeit bestehe. Der beklag- tenseitige Gedanke einer solchen Vermutung sei nicht zu beanstanden und mehrfach als ver- allgemeinerungsfähige Wertung gesetzlich verankert (bspw. § 138, § 130 Abs. 3, § 131 Abs. 2, § 133 Abs. 4 InsO; § 89 Abs. 3 AktG). Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers begründet jedenfalls im Ergebnis keine ernst- lichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zwar rügt der Kläger zu Recht, der Wortlaut von Teil B Ziffer I Nr. 1 Buchst. j Satz 1 RL LEA- DER/2014 ("Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist ([Artikel 61 Absatz 3 der Verord- nung Nr. 1305/2013], sind nicht förderfähig") stelle entgegen der Annahme des Verwal- tungsgerichts weder auf einen Entgeltzahlungserfolg noch darauf ab, ob antragstellerseits über das Entgelt der Arbeitsleistung hätte bestimmt werden können. Darauf kommt es indes nicht an. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen er- messenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen, wovon auch das Verwaltungsge- richt im Ansatz zutreffend ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehand- habt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvor- schrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Es ist daher nicht entscheidend, dass der Wortlaut der Förder- richtlinie weit gefasst ist und es nicht explizit ausschließt, die vom Kläger vorgelegten Rech- nungen der ausführenden GbR über Arbeitsleistungen ggf. in Verbindung mit Bezahltbelegen als förderfähig zu anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24). Maßgeblich ist vielmehr die ständige und vom Richtliniengeber gebilligte Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Handhabung der Förderrichtlinie. Dem Gerichtsbescheid lässt sich dazu mit noch hinreichender Klarheit entnehmen, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, 4 5 4 die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten zum Förderausschluss von sog. Eigenleistun- gen decke sich mit den Anforderungen, die es dem Wortlaut der Vorschrift entnommen hat, sowie mit dem "beklagtenseitige(n) Gedanke(n)" der Vermutung einer erheblichen Einwir- kungsmöglichkeit des Antragstellers bei einer – wie hier – engen sozialen Nähe zum einzigen Mitgesellschafter. Dass diese Verwaltungspraxis besteht, stellt der Kläger mit seinem Zulas- sungsvorbringen nicht in Frage; insbesondere rügt er sie dort auch nicht als gleichheitswidrig. Unerheblich ist der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe § 5 des Gesellschafts- vertrags falsch ausgelegt, indem es angenommen habe, seine im Außenverhältnis alleinver- tretungsberechtigte Ehefrau habe bei Verträgen im Wert von über 5.000,00 € keine freie Hand- habe mehr gehabt. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmung, wie der Kläger meint, das Gegenteil regelt, weil danach im Innenverhältnis bei solchen Verträgen nur die Zustimmung seiner Ehefrau erforderlich sein soll, oder ob in Wahrheit gemeint war, dass es der Zustimmung beider Ehegatten nur ab einem Vertragswert von 5.000,00 € bedarf. Denn die Verwaltungs- praxis des Beklagten, Arbeitsleistungen einer GbR nach der hier in Rede stehenden Förder- bestimmung als nicht förderfähig anzusehen, wenn aufgrund einer engen sozialen Nähe des Antragstellers zum einzigen Mitgesellschafter eine erhebliche Einwirkungsmöglichkeit besteht, ist nicht von einem bestimmten Vertragswert und auch nicht zwingend von einem vertraglichen Zustimmungserfordernis abhängig (vgl. z. B. das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 9. September 2019, VwAe S. 434). 2. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dehoust Drehwald Groschupp 6 7 8